{"id":"bgbl1-1961-35-7","kind":"bgbl1","year":1961,"number":35,"date":"1961-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/35#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_35.pdf#page=15","order":7,"title":"Neufassung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"1961-05-18T00:00:00Z","page":611,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Nr. 35 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961                                       611\nBekanntmachung der Neufassung\nder Gebührenordnung für Mannahmen im Straßenverkehr\nVom 18. Mai 1961\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur\n.Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen\nim Straßenverkehr vom 1.'5. März 1961 (Bundesanzei-\nger Nr. 56 vom 21. März 1961) wird nachstehend der\nWortlaut der c;ebührenordnunq für Maßnahmen im\nSI rnßr!nverkehr in der ab 22. März 1961 geltenden\nFnss11ng bekanntgegeben. wie sie sich aus der oben\nangeführten Anderunqsverordnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 6\nund 27 des Straßenverkehrsgesetzes erlassen worden.\nBonn, den 18. Mai 1961\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nGehiihrenordnung\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr\nin der Fassung vom 18. Mai 1961\nArtikel I                                      9. Erneuerung des Anhängerscheins\nFür Maßnahmen der Behordcn im Straßenverkehr                           bei Änderung der Bauart des Fahr-\nkönnen Gebühren bis zu folgenden Höchstsiitzen er-                       zeugs, beim Wechsel des Standorts\nhoben werden - dabei sind unter „Kratträdern\"                            des Fahrzeugs oder beim Wechsel\nauch Kleinkrafträder zu verstehen - ;                                    des Eigentümers ................. .                   4,-DM\nA.                                      10. Berichtigung    des     Kraftfahrzeug-\n(1)                                                                   scheins\n1. Erteilung eines Typscheins                                           bei Krafträdern .................•                    1,-DM\nfür Krafträder und Fahrzeugteile                     16,-DM         in anderen Fällen ............... .                   2,-DM\nin anderen Fäl Jen                                   32,-DM\n11. Berichtigung des Anhängerscheins .•                   2,-DM\n2. Anderung eines Typscheins\nfür Krafträder und Fahrzeugteile ..                   4,-DM     12. Berichtigung des Kraftfahrzeugbriefs\nin anderen Fällen ......... _..... .                  8,-DM         beim Wechsel des Eigentümers\n3. Erteilung eines Kraftfilhrzeugscheins                                für Krafträder ................... .                  2,-DM\nfür Krafträder ................... .                  2,-DM         in anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . .     4,- DM\nin anderen Fällen ............... .                   4,-DM         Berichtigungen des Kraftfahrzeug-\nbriefs aus anderen Anlässen . . . . . . gebühren-\n4. Zuteilung des Kennzeichens ...... .                    2,-DM                                                             frei\n5. Erteilung eines Anhängerscheins und\nZuteilung des Kennzeichens . . . ...                            13. Berichtigung   des Anhängerbriefs\n4,-DM\nbeim Wechsel des Eigentümers\n6. Zuteilung eines Kraftfahrzeugbriefs\nfür einachsige Anhänger .........•                    2,-DM\nfür Krafträder ................... .                  2,50 DM       für mehrachsige Anhänger ....... .                    4,-DM\nin anderen Fällen ............... .                   5,-DM\nBerichf-iqungen des Anhängerbriefs\n7. Zuteilung eines Anhängerbriefs\naus anderen Anlässen . . . . . . . . . . . • gebühren-\nfür einachsige Anhcinqer ......... .                  2.50 DM                                                           frei\nfür mehrachsige Anhänger ....... .                    5,-DM\n8. Erneuerung      des        Kraftfahrzeug-                        14. Erteilung eines Kraftfahrzeugscheins\nscheins hei Anderung der Rauart d(~S                                als Ersatz für einen in Verlust ge-\nFahrzeugs, beim W(~chsel des Stand-                                 ratenen, außer den Kosten einer\norts des Fahrzeugs oder beim Wech-                                  etwaigen öffentlichen Ungültigkeits-\nsel des Eigentümers                                                 erklärung\nfür Krafträder . . . . . . . . . . . . . . . . . . •  4,- DM        bei Krafträdern . . • • . . . • • • • . . • . • . •   2,- DM\nin anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . .     6,- DM        in anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . •     4,- DM","612                                           Bundesgesetzblatt, Jahr~ang 1961, Teil I\n15. Erteilung eines Anhängerscheins als                                  nen, außer den Kosten einer etwa-\nErsatz für einen in Verlust gerate-                                 igen öffentlichen Ungültigkeitser-\nnen, außer den Kosten einer etwa-                                   klänmg\nigen öflentlichen Ungültigkeitser-                                  für Kraftfahrzeuge der Klasse 4 ... .                          2,-DM\nklärung   ........................ .                    2,-DM                                                                      4,-DM\nfür Krafträder der Klasse 1 ...... .\n16. Erteilung eines Kraftfahrzeugscheins                                  in anderen Fällen ............... .                            6,-DM\noder Anhüngerscheins als Ersatz\n23. Erteilung eines Führerscheins als Er-\nfür einen ohne Verschulden des In-\nsatz für einen ohne Verschulden des\nhabers unbrauchbar gewordenen                                                                                                     gebühren-\nInhabers unbrauchbar gewordenen\nSchein ......................... . gebühren-\nfrei\nfrei\n11. Zwangsweise Einziehung des Kraft-\n24. Erteilung der Genehmigung für eine\nfahrzeugbriefs, des Anhängerbriefs,                                  Veranstaltung gemäß § 5 der Stra-\nßenverkehrs-Ordnung ........... .                              2,- bis\ndes Krafttahrzeugscheins, des An-\n200,-DM\nhängerscheins und des Kennzeichens\noder Vernichtung des Dienststem-                                 25. Erteilung eines besonderen Kraft-\npels auf dem Kennzeichen ........ .                      3,- bis     fahrzeugscheins oder                     Anhänger-\n15,-DM       scheins für Probe- und Ubertüh-\nrungsfahrten und Zuteilung sowie\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die\nAbstempelung eines roten Kenn-\nVoraussetzungen zur zwangsweisen\nzeichens für ein einzelnes bestimm-\nEinziehung erst nach Einleitung ·der\ntes Fahrzeug\nZwangsmaßnahmen vom Pflichtigen\nbeseitigt worden sind.                                               für Krafträder und einachsige An-\nhänger ......................... •                              4,-DM\n18. Prüfung eines Fahrzeugs bei                     Ab-                   in anderen Fällen ............... .                             6,-DM\nstempelung des Kennzeichens durch\ndie Behörde, außer den Kosten                                    26. Erteilung eines besonderen Kraft-\neiner etwa zugeteilten Metalimarke                                   fahrzeugscheins            oder Anhänger-\noder dergleichen                                                     scheins für Probe- und Uberfüh-\nrungsfahrten ohne Bezeichnung eines\nbei Krafträdern ................. .                      1,-DM\nbestimmten Fahrzeugs\nin anderen Fällen ............... .                      2,-DM\nfür Krafträder und einachsige An-\n19. Prüfung eines Antrags auf Erteilung                                   hänger ......................... .                              0,50 DM\neines Führerscheins durch die Orts-                                  in anderen Fällen ............... .                             1,-DM\nbehörde\n27. Zuteilung und Abstempelung eines\nfür Krafträder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1,- DM\nroten Kennzeichens zu wiederkeh-\nin anderen Fä1len . . . . . . . . . . . . . . . .        2,- DM      render Verwendung für Krafträder\nErteilung eines Führerscheins auf                                    und einachsige Anhänger . . . . . . . . .                       5,- DM\nGrund des letzten Satzes des                                         in anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . .               8,- DM\n§ 14 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung (St.VZO) . . . . . . . . . . . . . . . . gebühren-       28. Aufbietung eines in Verlust gerate-\nfrei          nen Kraftfahrzeug- oder Anhänger-\nbriefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •  20,- DM\n20. Entscheidung über Erteilung eines\nFührerscheins für Kraftfahrzeuge                                 29. Bearbeitung eines Suchantrags und\nder Klasse 4 .................... .                      2,-DM       Nachweis über den Verbleib eines\nFahrzeugs durch das Kraftfahrt-\nfür Krafträder der Klasse 1 ....... .                    4,-DM\nBundesamt\nin anderen Fällen ............... .                      6,-DM       für Krafträder und einachsige An-\nErteilung eines Führerscheins auf                                    hänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      5,- DM\nGrund des letzten Satzes de3 § 14\nin anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . .              10,- DM\nStVZO .......................... gebühren-\nfrei      30. Auskunftserteilung des Kraftfahrt-\nBundesamtes\n21. Ergänzung eines Führersrheins\nüber ein Kraftfahrzeug oder einen\nvon  Klasse  1 auf Klasse 2 odc~r 3                      2,-DM       Anhänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2,- DM\nvon  Klasse  2 oder 3 auf Klasse 1                       1,-DM\n31. Bereithaltung einer Parkuhr, je an-\nvon  Klasse  3 auf Klasse 2 ........ .                   1,-DM       gefangene halbe Stunde der Inan-\nvon  Klasse  4 auf Klasse 1 ........ .                   2,-DM       spruchnahme ..........• ..........•                             0,10 DM\nvon  Klasse  4 auf Klasse 2 oder 3 .. .                  4,-DM\n32. Bearbeitung von Meldungen nach\n22. Ausfertigung eines Führerscheins als                                  § 67 b Abs. 5 StVZO,\nErsatz für einen in Verlust gerate-                                  je Versicherungskennzeichen ..... .                             0,10 DM.","Nr. 35 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961                                         613\n(2) Die Gebühren nach Nummern 1, 2, 6, 1, 12, 13,                                                    D.\n29, 30 und 32 stehen in voller Höhe und die Gebühr                          Außer den Gebühren nach den Abschnitten A bis\nnach Nummer 28 in Höhe des halben Höchstsatzes                           C können für dort nicht aufgeführte Amtshandlun-\n(als Kosten für die Veröffentlichung) dem Kraft-                        gen und Ina:nspruchnahmen Gebühren nach allge-\nfahrt-Bundesamt zu.                                                      meinen Gebührenordnungen oder nach Maßgabe\n(3) Andern sich wegen der Entwicklung des Kraft-                     der tatsächlichen Aufwendungen erhoben werden.\nfahrzeugverkehrs die Vorschriften über die Zusam-\nmensetzung oder Ausgestaltung der amtlichen Kenn-\nzeichen für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeug-                                                   Artikel II\nanhänger, so ermäßigen sich bei der Zuteilung eines                         Für die Tätigkeit der amtlich anerkannten Sach-\namtlichen Kennzeichens, die lediglich der Umstel-                        verständigen und Prüfer für den Kraftf ahrzeugver-\nlung auf die geänderten Vorschriften dient, die Ge-                      kehr können Gebühren bis zu folgenden Höchst-\nbührenhöchstsätze der Nummern 4, 10, 11 und 18                           sätzen erhoben werden:\ntim die Hälfte; jedoch ist für jedes zugelassene\nFahrzeug zusätzlich eine Gebühr von 0,50 DM für                                                         A.\ndas Kraftfahrt-Bundesamt zu erheben.\nPrüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n1. Typprüfung von Fahrzeugen oder Fahr-\nB.                                         zeugteilen und Nachprüfungen auf An-\n1. Entscheidung über Erteilung eines                                         ordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes\nFahrlehrerscheins                                                       (1) Die Gebühren setzen sich zusammen aus der\nfür Ausbildung von Kraftradführern                         6,- DM    Grundgebühr und dem nach dem Zeitaufwand des\nin anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . .       20,-- DM   Sachverständigen zu ermittelnden Gebührenanteil.\n2. Entscheidung über die Ausdehnung                                          (2) Die Grundgebühr wird für die Vorprüfung der\nder Gültigkeit eines Fahrlehrerscheins                               Unterlagen, die Bearbeitung des Gutachtens und die\nfür                                                                  Vorhaltung des Prüfgeräts erhoben.\nAusbildung von Kraftradführern auf                                      Die Grundgebühr beträgt\nAusbildung von Kraftwagenführern .                        20,- DM\n1. für ein Kraftrad, für ein Fahrrad mit\nAusbildung von Kraftwagenführern                                         Hilfsmotor oder für einen Kranken-\nauf Ausbildung von Kraftradführern                          6,-DM        fahrstuhl ......................... 110,- DM,\nAusbildung von Kraftwagenführern                                     2. für ein anderes Kraftfahrzeug ...... 180,- DM,\nauf Fahrzeugen einer anderen Be-\ntriebsart oder Klasse . . . . . . . . . . . . . .           6,- DM   3. für einen einachsigen Anhänger ohne\nBremsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,- DM,\n3. Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins\nals Ersatz für einen in Verlust gerate-                              4. für einen anderen Anhänger . . . . . . . . 140,- DM,\nnen, außer den Kosten einer etwaigen                                 5. für    Gleitschutzvorrichtungen,                   für\nöffentlichen Ungültigkeitserk1ärung                                      Scheiben aus Sicherheitsglas, für\nfür Ausbildung von Kraftradführern                          6,- DM       Warnvorrichtungen mit einef Folge\nin anderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . .       20,- DM.       verschieden hoher Töne oder für Bei-\nwagen von Krafträdern . . . . . . . . . . . .           40,- DM,\nC.                                     6. für Fahrtschreiber, für Heizungen oder\nfür Bremsbeläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   90,-DM,\n1. Erteilung eines Internationalen Zulas-\nsungsscheins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2,- DM   1. für Auflaufbremsen oder für Einrid1-\ntungen zur Verbindung von Fahr-\n2. (entfällt)\nzeugen........................... . 140,- DM.\n3. Erteilung eines Internationalen Zulas-                                 Bei den vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten\nsungsscheins als Ersatz für einen in                                 Nachprüfungen getypter Fahrzeuge oder Fahrzeug-\nVerlust geratenen, außer den Kosten                                  teile werden die Grundgebühren zur Hälfte erhoben.\neiner etwaigen öffentlichen Ungültig-\nkeitserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2,- DM       {3) Die weitere, durch die Grundgebühr nicht ab-\ngegoltene Prüfungstätigkeit sowie die An- und Ab-\n4. Erteilung eines Internationalen Füh-                                   reise anläßlich einer Prüfungstätigkeit außerhalb\nrerscheins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2,- DM    des Sitzes der Technischen Prüfstelle oder des\n5. (entfällt)                                                             Wohnsitzes des amtlich anerkannten Sachverständi-\ngen, soweit sie in die übliche Dienstzeit fällt, ist\n6. Erteilung eines Internationalen Füh-                                   nach dem Zeitaufwand mit 12,- DM je Stunde zu\nrerscheins als Ersatz für einen in Ver-                               berechnen.\nlust geratenen, außer den Kosten\neiner etwaigen öffentlichen Ungültig-                                    (4) Außerdem sind bei einer Prüfungstätigkeit\nkeitserklärung • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2,- DM    außerhalb des Wohnsitzes des amtlich anerkannten\nSachverständigen die Reisekosten zu ersetzen. Für\n7. Ergänzung eines Internationalen Füh-                                   diese gelten die Vorschriften über die Vergütung\nrerscheins   ........................                       1,- DM.   der Reisekosten der Bundesbeamten sinngemäß.","614                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nII. P rü t ung einzelner Fahrzeuge                                                  VII. Reise kosten ; Unter b rech u n g oder Aus -\nTeilprüfung          fall der Prüfung\nbei Ein- oder\nAnbau oder bei     (1) Findet die Prüfungstätigkeit auf Wunsch des\nÄnderung von\nVollprüfung      Fahrzeuqteilen  Fahrzeughalters an einem anderen als dem vom\noder auf\nAnordnuno     amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer\n1. Krafträder, Fahrräder mit                                                        vorgesehenen Prüfungsort statt, so werden neben\nHil tsmotor, Krankenfahr-                                                        den Gebühren die entstehenden Reisekosten erho-\nstühlE:~ oder bremslose An-                                                      ben Für diese gelten die Vorschriften über die\nhänger                                           10,-DM             7,-DM        Vergütung der Reisekosten der Bu11desbeamten ent-\nsprechend\n2. Kraftfahrzeuge oder An-\nhänger mit einem zulässi-                                                           (2) Kann eine der zu den Ziffern II und III ge-\ngen Gesamtgewicht von                                                            nannten Prüfungen ohne Verschulden des amtlich\nnicht mehr c1ls 2,5 t. soweit                                                    anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am fest-\nsie nicht unter Nummer 1                                                        gesetzten Tage nicht beendet werden, so ist die für\ngenannt sind                                    20,- DM           14,-DM        die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig. Für die\nFortsetzung einer derart unterbrochenen Prüfung\n3. Kraftfahrzeuge             oder An-                                              steht dem Sachverständigen oder Prüfer die Hälfte\nhänger mit einem zulässi-                                                       der Gebührensätze zu\ngen Gesamtgewicht von\nnicht mehr als 9 t, soweit                                                          (3) Kann eine der zu den Ziffern II und III genann-\nsie nicht unter den Num-                                                        ten Prü.fungen ohne Verschulden des amtlich an-\nmern 1 und 2 genannt sind                       25,- DM           15,-DM        erkannten Sachverständigen oder Prüfers am fest-\ngesetzten Termin nicht begonnen werden, so ist die\n4. Krattf ahrzeuge oder An-                                                         für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren\nhänger mit einem zulässi-                                                       mehrere Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zur Prüfung\ngen Gesamtgewicht über                                                          angemeldet, so ist die Gebühr nur für das Fahrzeug\n9 t, soweit sie nicht unter                                                     oder den Fahrzeugteil fällig, für die die höchste\nden Nummern 1 bis 3 ge-                                                         Gebühr vorgesehen ist.\nnannt sind . . . . . . . . . . . . .            30,- DM           18,-DM\nIII. P r ü f u n g v o n e i n z e 1 n e n F a h r z e u g t e il e n                                                 B.\nzur Erlangung einer Bauartgenehmi-                                                Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\ngung im Einzelfall\n1. Auflaufbremsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,- DM                     I. P r ü f u n g e n für\n1. eine Fahrerlaubnis der Klasse 5                             3,-DM\n2. Einrichtungen zur Verbindung von\nFahrzeugteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              25,- DM       2. eine Fahrerlaubnis der Klasse 4                             5,-DM\n3. Beiwctgen von Krafträdern . . . . . . . . .                        20,- DM.      3. eine Fahrerlaubnis der Klasse 1                            10,- DM\n4. eine Fahrerlaubnis der Klasse 3                            16,- DM\nIV. Prüfung auf Grund des § 29 StVZO\n5. eine Fahrerlaubnis der Klasse 2                            20,-DM\n1. Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,\nKrankenfahrstühle oder brernslose                                               6. eine Fahrerlaubnis der Klassen 1\nAnhänger . . . . . . . . . . . . . . .                             4,- DM            und 3 .............................                      20,-DM\n2. Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit                                                 7. eine Fahrerlaubnis der Klassen 1\neinem zulässigen Gesamtgewicht von                                                  und 2 ............................                        25,-DM\nnicht mehr als 2,5 C soweit sie nicht                                                                                                          5,-DM.\n8. eine Fahrerlaubnis nach § 15 StVZO\nunter Nummer 1 genannt sind . . . . . .                            8,- DM\n3. Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit                                                 II. Prüfungen für eine Fahrerlaubnis zur\neinem zulässigen Gesamtgewicht von                                                    Fahrgas tb ef ö rderung\nnicht mehr als 9 t, soweit sie nicht                                            1. Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur\nunter den Nummern 1 und 2 genannt                                                   Beförderung von Personen in Kraft-\nsind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  10,- DM           omnibussen und Omnibusanhängern                           20,- DM\n4. Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit                                                 2. Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur\neinem zulässigen Gesamtgewicht über                                                 Beförderung von Personen in Kraft-\n9 t, soweit sie nicht unter den Num-                                                droschken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,- DM.\nmern 1 bis 3 genannt sind . . . . . . . . . .                     15,- DM.      Die Gebührensätze gelten auch für Wiederholungs-\nprüfungen. Wird nur die theoretische Prüfung wie-\nV. Zuteilung einer Prüfplakette auf\nderholt, so ist ein Viertel der Gebühr, wird nur die\nGrund des§ 29 StVZO . . . . . . . . . .                           0,50 DM.     praktische Fahrprüfung wiederholt, so sind drei\nVI. Zuteilung eines rot-en Kennzeichens                                             Viertel der Gebühr zu erheben.\nfür Prüfungsfahrten                                                           III. Ausfall, Unterbrechung oder Abbruch\n1. mit Kraftriidern .................. .                               2,-DM               der Prüfung\n2. mit anderen Kraftfahrzeugen oder                                                    Kann die Prüfung eines Bewerbers um eine\nmit Anhängern .................. .                                 3,-DM.       Fahrerlaubnis ohne Verschulden des amtlich aner-","Nr. 35 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961                                                 615\nkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne                                        wenn die Ergebnisse in einem ein-\nausreichende Entschuldigung für den Prüfling am                                       fachen Gutachten dargestellt wer-\nfestgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu                                  den können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         50,- DM\nEnde geführt werden, so ist die für die Prüfung vor-                              b) Untersuchung bei Mängeln (z. B.\ngesehene Gebühr fällig. Wird jedoch die Prüfung                                       schwere        Stoffwechselerkrankun-\nnach dem theoretischen Teil abgebrochen, so ist ein                                   gen, hormonale Funktionsstörun-\nViertel der Gebühr zu erheben.                                                        gen, schwere Erkrankungen des\nzentralen Nervensystems, Geistes-\nC.                                             krankheiten, charakterliche Män-\nFür die in diesem Artikel nicht aufgeführten Prü-                                 gel usw.), deren Beurteilung einen\nfungen, insbesondere für Nachprüfungen nach Fest-                                     besonderen Aufwand (z. B. umfas-\nstellung von Mängeln und für Prüfunqen von Fahr-                                      sende Prüfung der Vorgeschichte,\nzeugteilen, können je nach dem Aufwand Gebühren                                        Beiziehung von Akten, eingehende\nim Verhältnis zu den unter den Abschnitten A und                                      Begründung) erforderlich macht . 100,- DM\nB aufgeführten Sätzen erhoben werden. Dabei sind\n2. Teiluntersuchung             (z. B. n u r Seh-\ndie Gebühren für den Zeitaufwand mit 12,- DM je\nvermögen oder Beweglichkeit eines\nStunde zu berechnen.\nGelähmten oder Prothesenträger) . .                            40,- DM\n3. Nachuntersuchung                                                40,-DM.\nArtikel III\nII. Gutachten zur V o r b er e i tun g eine r E n t -\n(1) Für die Tätigkeit von Prüfungsausschüssen zur\nscheidung nach § 1 Abs. 2 StVZO\nPrüfung der Bewerber um die amtliche Anerken-\nnung als Sachverständiger oder Prüfer für den                                 Untersuchung eines Bewerbers\nKraftfahrzeugverkehr oder der Bewerber um die                                 1. um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1,\nFahrlehrerlaubnis können Gebühren bis zu folgen-                                  2 oder 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   65,- DM\nden Höchstsätzen erhoben werden:\n2. um eine Fahrerlaubnis der Klassen 4\n1. Prüfung für die amtliche Anerken-                                              oder 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,- DM.\nnung als Sachverständiger ......... 120,- DM\nIII. Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i\n2. Prüfung für die amtliche Anerken-\nnung a1s Prüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        80,-- DM         StVZO\nUntersuchung eines Omnibus- oder Kraftdroschken-\n3. Prüfung für die amtliche Anerken-\nfahrers:\nnung als Prüfer mit beschränkten Be-\nfugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    60,- DM   1. Untersuchung .................... . 50,-DM\n4. Prüfung für eine Erweiterung der Be-                                      2. Nachuntersuchung ................ . 25,-DM.\nfugnisse als amtlich anerkannter\nIV. Gutachten nach den § § 13 und 14 der\nPrüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,- DM\nFahrlehrerverordnung\n5. Fahrlehrerprüfung für alle Klassen . 120,- DM\n1. Untersuchung eines Bewerbers auf\n6. Fahrlehrerprüfung für zwei Klassen 100,- DM                                   seine körperliche und geistige Eignung                         80,- DM\n7. Fahrlehrerprüfung für eine Klasse . 80,- DM.                              2. Untersuchung eines Fahrlehrers, des-\nDie Gebührensätze gelten auch für Wiederholungs-                                  sen Eignung der Erlaubnisbehörde\nprüfungen.                                                                        zweifelhaft geworden ist ........... 100,- DM.\n(2) Kann die Prüfung eines Bewerbers um eine                              Kann die Untersuchung ohne Verschulden der\nFahrlehrerlaubnis ohne Verschulden des Prüfungs-                              amtlich anerkannten Medizinisch-Psychologischen\nausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung                              Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Ent-\nfür den Prüfling am festgesetzten Termin nicht                                schuldigung für die zu untersuchende Person am\nstattfinden oder nicht zu Ende geführt werden, so                             festgesetzten Termin nicht durchgeführt werden, so\nist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig.                            ist die Hälfte der vorgesehenen Gebühr fällig.\nArtikel IV                                                                            B.\nFür die Tätigkeit der amtlich anerkannten Medizi-                            Für die in diesem Artikel nicht aufgeführten Lei-\nnisch-Psychologischen Untersuchungsstellen können                             stungen können je nach dem Aufwand Gebühren\nGebühren bis zu folgenden Höchstsätzen erhoben                                im Verhältnis zu den unter Abschnitt A aufgeführ-\nwerden:                                                                       ten Sätzen erhoben werden.\nA.\nI. Gutachten nach den§§ 3 und 12 StVZO                                                                      Artikel V\n1. a) Untersuchung der allgemeinen                                               (1) Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige ver-\nkörperlichen und geistigen Eig-                                       pflichtet, der die Amtshandlung oder Inanspruch-\nnung (Seh-, Hörvermögen, körper-                                       nahme veranlaßt hat, außerdem auch derjenige, zu\nliche Beweglichkeit, Kreislauf,                                        dessen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen\nNervenzustand, Intelligenz usw.),                                      oder dia Inanspruchnahme erfolgt ist.","616                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Von der Zahlung der Gebühren nach Artikel I                           Deutschland Vorrechte und Befreiungen wie\nmit Ansnallme der Nummern 28 und 31 sind befreit                             diplomatischen Vertretern gewährt werden,\na) die Bundesrepublik Deutschland;                                   g) die Ehegatten der unter den Buchstaben c, e\nb) die Lünder der Bundesrepublik Deutschland;                            und f genannten Personen.\nc) die bei der Bundesrepublik Deutschland be-                       (3) Nicht befreit von der Zahlung der Gebühren\nglaubigten diplomatischen Vertretungen und                   sind die Sondervermögen, die kaufmännisch einge-\ndere:1 Mitglieder sowie Personen, die zum Ge-               richteten Betriebe und die betriebswirtschaftlichen\nschäftspersonal dieser Vertretungen gehören                  Unternehmen oder Einrichtungen der Bundesrepu-\nund der inländischen Gerichtsbarkeit nicht un-              blik Deutschland und der Länder.\nterliegen;\nd) die bei der Bundesrepublik Deutschland zu-                                           Artikel VI\ngelassenen konsularischen Vertretungen, wenn                    Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nder Leiter der Vertretung Angehöriger des                    4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1J in Verbin-\nEntsendcstaates ist und außerhalb seines                     dung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des\nAmtes in der Bundesrepublik Deutschland                      Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundes-\nkeine Erwerbstätigkeit ausübt;                              gesetzbl. I S. 832) gilt diese Rechtsverordnung auch\ne) die in der Bundesrepublik Deutschland zu-                     im Land Berlin.\ngelassenen Konsularvertreter (Generalkon-\nsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten)                                      Artikel VII*)\noder Personen, die zum Geschäftspersona]                        (1) Diese Rechtsverordnung tritt vierzehn Tage\ndieser Konsularvertreter gehören, wenn sie                   nach ihrer Verkündung in Kraft.\nAneJehörige des Entsendestaates sind und                         (2) Gleichzeitig tri.tt die Gebührenordnung für\naußerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik                 Maßnahmen im Straßenverkehr vom 23. September\nDeutschlund keine Erwerbstätigkeit ausüben;                  1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1191) in der Fassung der\nf) die ßcamten und Anqcstellten internationaler                  Verordnung vom 17. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I\nOr9cmisulionen, denen in der Bundesrepublik                 S. 922) außer Kraft.\n•) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nFns,sung vom 17 Juli 1953 (Bunclesanzeiqer Nr. 137 vom 21 Juli\n1953) Die spiitcren Ancleruru1eu sind zu den in den Anclerungs-\nvorschrillcn anqeqcbenen Zeilpunklen in Kraft getreten."]}