{"id":"bgbl1-1961-35-6","kind":"bgbl1","year":1961,"number":35,"date":"1961-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/35#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_35.pdf#page=11","order":6,"title":"Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote","law_date":"1961-05-24T00:00:00Z","page":607,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961                             601\nGesetz\nzur Dberwadnmg strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote\nVom 24. Mai 1961\nDer Bundestag hat      das   folgende Gesetz   be-  wirken, in den räumlichen Geltungsbereich dieses\nschlossen:                                             Gesetzes zu verbringen, soweit dies dem Zwecke\nder Verbreitung dient. Dieses Verbot steht der Ab-\nErster Abschnitt                      fertigung durch die Zolldienststellen nicht ent-\ngegen.\n§ 1\n(2) Wer Filme in den räumlichen Geltungsbereich\nDie Behörden, die das Verbringen von Gegen-\ndieses Gesetzes verbringt, hat eine Kopie jedes\nständen in den räumlichen Geltungsbereich dieses\nFilmes dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nGesetzes zu überwachen haben, stellen sicher, daß\ninnerhalb einer Woche nach dem Verbringen vor-\nnicht Gegenstände unter Verstoß gegen ein Straf-\nzulegen. Durch Rechtsverordnung der Bundesregie-\ngesetz, das ihre Einfuhr oder Verbreitung aus\nrung kann bestimmt werden, daß Filme aus be-\nGründen des Staatsschutzes verbietet, in diesen\nstimmten Ländern der Vorlagepflicht nicht unter-\nBereich verbracht werden.\nliegen.\n§ 2                               (3) Strafrechtliche Einfuhr- und Verbreitungsve.L-\n(1) Die Hauptzollämter und ihre Beamten nehmen      bote sowie die §§ 1 bis 4 bleiben unberührt.\neine Nachprüfung vor, wenn sich tatsächliche An-           (4) Ist ein Film entgegen dem Verbot nach Ab-\nhaltspunkte für den Venfocht ergeben, daß Gegen-        satz 1 in den räumlic..nen Geltungsbereich dieses\nstände unter Verstoß gegen eines der in § 1             Gesetzes verbracht worden, so stellt das Bundesamt\nbezeichneten StrnlfJcsetzc in den räumlichen Gel-       für gewerbliche V\\/irtschaft den Verstoß gegen die-\ntunusbereich dieses Gesetzes verbracht werden, es       ses Verbot unverzüglich fest und fordert den Ver-\n'sei denn, daß es sich lediglich um ReisE~lektüre han-  bringenden auf, die in den räumlichen Geltungs-\ndelt. Wird der Verdacht durch die Nachprüfung           bereich dieses Gesetzes verbrachten Kopien des\nnicht ausgeräumt, so sind die Gegenstände der          ,Filmes auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aus-\nStaatsanwctltschaft vorzuleqcn.                         händigung entfällt, wenn der Verbringende nach-\n(2) Die Beamten der Hmiptzollämter sind berech-     weist, daß er die Kopien wieder aus dem räum-\ntigt, zum Zwecke der N ad1pni1ung Beförderungs-         lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes entfernt oder\nmittel, Gepäckstücke, sonstiqe Behä1tniss(~ und Sen-    vernichtet hat. Soweit der Verbringende Kopien\ndungen aller Art zu öffnen und zu durchsu.chen. Sie     nicht mehr besitzt, sind diese Vorschriften auf den\nsind zur Beschlagnahme befugt, wenn sich die Ge-        Besitzer entsprechend anzuwenden.\ngenstände im Gew<Jhrsam einer Person befinden,\ndie zur freiwilligen Herausgabe nicht bereit ist. Im\n§ 6\nFalle der Beschlagnahme gilt § 98 Abs. 2 der Straf-\nprozeßordnung entsprechend.                                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig der Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1\n(3) Für den Freihafen Hamburg gelten die Vor-\nzuwiderhandelt oder einer Aufforderung des Bun-\nschriften des Finanzverwaltungsgesetzes, nach de-\ndesamtes für gewerbliche Wirtschaft nach § 5 Abs. 4\nnen der Bundesminister der Finanzen Zollaufgaben\nnicht nachkommt.\nauf das Freihafenamt Hamburg übertragen kann,\nentsprechend.                                               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann,\n§ 3                                   1. wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche\nDie Behörden der Deutschen Bundespost und der                   Mark,\nDeutschen Bundesbahn legen die in den räumlichen\n2. wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer\nGeltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sen-\nGeldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend\ndungen, bei deren dienstlicher Behandlung sich tat-\nDeutsche Mark,\nsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten\nVerdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle      geahndet werden.\nvor.\n§ 1\n§ 4\n(1) Die Bußgeldvorschrift des § 6 gilt auch für\nDas Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des    denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ\nGrundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3          einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen\neingeschränkt.                                          Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines ande-\nZweiter Abschnitt\nren handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechts-\nhandlung, welche die Vertretungsbefugnis begrün-\n§ 5                          den sollte, unwirksam ist.\n(1) Es ist v~rboten, Filme, die nach ihrem Inhalt       (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\ndazu geeignet sind, als Propagandamittel gegen die      gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung\nfreiheitliche demokratische Grundordnung oder           des Unternehmens oder eines Teils des Unterneh-\ngegen den Gedanken der Völkerverständigung zu           mens eines anderen beauftragt oder von diesem","608                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-     desamt für gewerbliche \\Virtschaft. Es entscheidet\nwortung Pflichlen zu erfüllen, die dieses Gesetz auf-  auch über die Abänderung und Aufhebung eines\nerlegt.                                                rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Buß-\n§ 8                           geldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten).\nDie V(~rfolgung von Ordnungswidrigkeiten im\nSinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.\nDritter Abschnitt\n§ 9                                                     § 11\nGegenstände, auf die sich eine der in § 6 Abs. 1       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nmit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, kön-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnen eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vor-      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über die        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nVoraussetzungen der Einziehung, das selbständige       sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nEinziehungsverfahren und die Entschädigung ent-        Dritten Uberleitungsgesetzes.\nsprechend.\n§ 10                                                     § 12\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 des        Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-        die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Mai 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDl~r Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhar~\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961      609\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz\nVom 15. Mai 1961\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 3 Satz 2\ndes Eignungsübungsgesetzes vom 20. Januar 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 13) in der Fassung des Zweiten\nGesetzes zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes\nvorn 30. März 1961 {Bundesgesetzbl. I S. 303} verord-\nnet die Bundesregierung:\n§\nDie Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom\n15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 71) in der Fas-\nsung der Verordnung zur Änderung der Verordnung\nzum Eiqnungsübungsgesetz vom 10. Februar 1959\n(Bundesgesetzbl. I S . .34) wird wie folgt geändert:\nIn § 9 werden die Worte „am 31. März 1961\" ge-\nstridwn und durch die ·worte „am 30. April 1966\"\nersetzt.\n§ 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 15. Mai 1961\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien-\nund Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß","610                                             Bundesgesetzblatt, Jahcgang 1961, Teil I\nAnordnung\nüber die Ernennung und EnHassung von Beamten\n1\nder Bundesjustizverwaltung )\nVom 10. Mai 1961\nI.\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des\nBundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-\nsung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom\n17. Mai 1950 (BundesgesetzbL S. 209) in der Fassung\nder Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgeset7bl I\nS. 383) übertrage ich widerruflich die Ausübung des\nRechts zur Ernennunn und Entlassung der Bundes-\nbeamten der Besoldunqsqruppen A 1 bis A 10 der\nBundesbesoldungsordnung\ndem Präsidenten des Bundesgerichtshofes,\ndem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,\ndem Präsidenten des Bundespatentgerichts und\ndem Präsidenten des Deutschen Patentamtes\nje für seinen Geschäftsbereich.\nII.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung\nund Entlassung der in Ziffer I bezeichneten Beamten\nvor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.\nGleichzeitig treten meine Anordnungen vom\n3. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 280) 2 ) und vom\n20. September 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 279) 3 ) außer\nKraft.\nBonn, den 10. Mai 1961\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\n1) Ersetzt ßundesqeselz.bl. III 2030-11-3 und 8.\n2) ßundesqesdzbl. III '..!030·11-3\n3) Bundesqesetzbl. III 2030-11-8"]}