{"id":"bgbl1-1961-35-5","kind":"bgbl1","year":1961,"number":35,"date":"1961-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/35#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_35.pdf#page=7","order":5,"title":"Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG)","law_date":"1961-05-16T00:00:00Z","page":603,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961                          603\nSteuerbeamten-Ausbildungsgesetz\n(StBAG)\nVom 16. Mai 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          (3) Der Vorbereitungsdienst dauert achtzehn Mo-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:               nate; davon entt allen drei Monate aut einen Lehrgang.\nNach Beendigung des Abschlußlehrgangs ist die\n§ 1                         Laufbahnprüfung abzulegen Wer die Laufbahn-\nprüfung nicht besteht, kann sie einmal und in der\nAllgemeines                      Regel nur innerhalb eines Jahres wiederholen.\nFür den Dienst in der Steuerverwaltung der Län-\nder werden nach <Jen Vorschriften dieses Gesetzes\nzum Vorbereitungsdienst zugelassen und aus-                                     § 4\ngebildet\nGehobener Dienst\n1. die Anwärter in der Laufbahn des einfachen,\n(1) Zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen\ndes mittleren und des gehobenen Dienstes,\nDienst kann zugelassen werden, wer das achtzehnte\n2. die Beamten des höheren Dienstes, die als       Lebensjahr vollendet hat und\nLaufbahnbewerber eingestellt worden sind und\n1. das Reifezeugnis einer öffentlichen oder\nihre Probezeit ableisten,\nstaatlich anerkannten höheren Lehranstalt\n3. die Beamten, die zum Aufstieg in die Laufbahn             oder ein als gleichwertig zu erachtendes\ndes mittleren oder des gehobenen Dienstes                 Zeugnis besitzt oder\nzugelassen worden sind.\n2. nach erfolgreich abgeschlossenem Besuch\nvon\n§ 2                                   a) sechs Klassen einer öffentlichen oder\nEinfacher Dienst                                 staatlich anerkannten höheren Lehr-\nanstalt oder\n(1) Zum Vorbereitungsdienst für den einfachen\nDienst kann zugelassen werden, wer eine Volks-                 b) einer Mittelschule oder einer entspre-\nschule mit Erfolg besucht hat oder einen ent-                      chenden Schule\nsprechenden Bildungsstand besitzt.                             eine öffentliche oder staatlich anerkannte\nhöhere Handelsschule mit mindestens zwei-\n(2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate;\njährigem Lehrgang mit Erfolg besucht hat.\nin dieser Zeit werden die Anwärter praktisch aus-\ngebildet.                                               (2) Abweichend von Absatz 1 kann nach Voll-\nendung des achtzehnten Lebensjahres durch die\n§ 3\noberste Dienstbehörde zum Vorbereitungsdienst zu-\nMituerer Dienst                    gelassen werden, wer\n(1) Zum Vorbereitungsdienst für den mittleren             1. sechs Klassen einer öffentlichen oder staat-\nDienst kann zugelassen werden, wer eine Mittel-                lich anerkannten höheren Lehranstalt oder\nschule mit Erfolg besucht hat oder einen ent-               2. eine Mittelschule oder eine entsprechende\nsprechenden Bildungsstand besitzt und das sech-                Schule\nzehnte Lebensjahr vollendet hat.\nmit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lei-\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann nach Voll-        stungen besucht und ein zweijähriges Praktikum\nendung des sechzehnten Lebensjahres durch die        abgeleistet hat. Auf das Praktikum wird das Jahr\noberste Dienstbehörde zum Vorbereitungsdienst zu-    eines im Anschluß an den Schulbesuch durchgeführ-\ngelassen werden, wer eine Volksschule mit gutem      ten erfolgreichen Besuchs einer höheren Handels-\nErfolg besucht und ein einjähriges Praktikum ab-     schule mit einjährigem Lehrgang angerechnet; im\ngeleistet hat. Die Zeit eines im Anschluß an die     übrigen ·kann eine für die Ausbildung förderliche\nVolksschule durchgeführten weiteren Schulbesuches    Tätigkeit durch die 9berste Dienstbehörde ganz\noder einer erfolgreich abgeschlossenen Lehre kann    oder teilweise bis zu einem Jahr angerechnet\nauf das Praktikum angerechnet werden.                werden.","604                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre;         gung des Abschlußlehrganges ist die Laufbahnprü-\ndavon entfallen neun Monate auf Lehrgänge. Im              fung abzulegen; für diese gilt § 3 Abs. 3 letzter Satz\nAnschluß dn den Eintührnngslehrgang ist eine               entsprechend.\nnich twiederholha re Zwischenprüfung, nach Beendi-\ngung d<>s A bsdilußlehrrJd nges ist die Laufhahn-            (4) Ein Aufstieg in die Laufbahn des höheren\nprüfting ilhzulcgcn; § 3 Aus. 3 letzter Satz gilt ent-     Dienstes ist zulässig für Beamte des gehobenen\nsprechend.                                                 Dienstes, die\n1. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt\n§ 5                                      sind,\nHöherer Dienst                              2. ihre Laufbahn durchlaufen haben,\n(1) Als Laufbahnbewerber kann zur Ausbildung                   3, eine Dienstzeit als planmäßiger Beamter\nfür den höheren Dienst in der Steuerverwaltung der                     des gehobenen Dienstes von mindestens\nLänder zugelassen werden, wer                                          15 Jahren zurückgelegt haben und\n1. ein abgeschlossenes Studium ::ler Rechts-            4. mindestens drei Jahre lang erfolgreich in\nwissenschaft oder der Wirtschafts-, Finanz-              die Aufgaben der neuefl Laufbahn einge-\nund Sozialwissenschaften an einer Uni-                   führt sind; die Einführungszeit kann inso-\nversität oder einer gleichstehenden Hoch-                weit gekürzt werden, als die Beamten\nschule,                                                  während ihrer bisherigen Tätigkeit schon\nhinreichend Kenntnisse, wie sie für die\n2. die Ablegung der ersten Staatsprüfung\nneue Laufbahn gefordert werden, erworben\noder, soweit üblich, einer Universitäts-\nhaben.\noder Hochschulprüfung,\n3. einen Vorbereitungsdienst von mindestens                                  § 7\ndrei Jahren und\nBundesfinanzakademie\n4. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung\nDer Bund unterhält zur Durchführung der für\nnachweist                                                   Laufbahnhewerber des höheren Dienstes vorgesehe-\nnen fachwissenschaftlichen Lehrgänge und zur Fort-\n(2) Die Ausbildung dauert achtzehn Monate; da-          bildung der Beamten des höheren Dienstes der\nvon entfallen drei Monate auf fachwissenschaftliche         Steuerverwaltungen der Länder eine Bundesfinanz-\nLehrgänge an der Bundesfinanzakademie.                      akademie.\n§ 8\n§ 6                                     Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nAufstieg in höhere Laufbahnen                 Der Bundesminister der Finanzen erläßt mit Zu-\nstimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der\n(1) Bemnte des einfachen, des mittleren und des\neinheitlichen Ausbildung eine Ausbildungs- und\ngehobenen Dienstes können zur nächsthöheren Lauf-\nPrüfungsordnung für die Laufbahnen der Steuer-\nbahn zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Per-\nbeamten; darin sind auch Bestimmungen zu treffen\n1önlichkeit für den Aufstieg geeignet erscheinen\nüber\nund erheblich über dem Durchschnitt liegende\nLeistungen aufweisen. Beamte des einfachen                         1. Verteilung des Vorbereitungsdienstes auf\nDienstes werden nach Absatz 2, Beamte des mittle-                     die praktische und theoretische Ausbildung,\nren Dienstes nach Absatz 3 ausgebildet; für Beamte\n2. Gestaltung der praktischen Ausbildung und\ndes gehobenen Dienstes gilt Absatz 4.\nder dazugehörigen Unterweisungen,\n(2) Die zur Laufbahn des mittleren Dienstes zu-                3. Gestaltung der in diesem Gesetz vorge-\ngelassenen Beomten werden achtzehn Monate ausge-                       sehenen Lehrgänge und Prüfungen,\nbildet; davon entfallen drei Monate auf einen Lehr-\n4. die Bildung, die Aufgaben und das Verfah-\ngang. Die Ausbildungszeit kann insoweit, höchstens\nren eines aus einem Vertreter des Bundes-\njedoch um ein Jahr, gekürzt werden, als die Beamten\nfina.nzministeriums als Vorsitzendem und\nwührend ihrer bisherigen Tatigkeit schon hin-\neinem Vertreter der obersten Finanzver-\nreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn\nwaltungsbehörden der Länder bestehenden\ngefordert werden, erworben haben. Nach Beendi-\nAusschusses zur gleichmäßigen Durchfüh-\ngung des Ahschlußlehrganges ist die Laufbahn-\nrung der Ausbildung und der Prüfungen\nprüfung abzulegen; § 3 Abs. 3 letzter Satz gilt\neinschließlich der Zwischenprüfungen und\nentsprechend.\nder Feststellung der Eignung der Prakti-\n(3) Die zur Laufbahn des gehobenen Dienstes                        kanten zur Dbernahme in den Vorberei-\nzugelassenen Beamten werden zwei Jahre ausge-                         tungsdienst,\nbildet; davon entfallen neun Monate auf Lehrgänge.                5. Tagungen für die Ausbildungsreferenten,\nIm Anschluß an den Einführungslehrgang ist eine                       die Leiter und Lehrer der Finanzschulen\nnichtwiederholbare Zwischenprüfung, nach Beendi-                      sowie die Ausbildungsleiter,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961                         605\n6. die ausbildungsmäßige Gestaltung und den                             § 10\nAbschluß des Praktikums.                                        Berlin-Klausel\n§ 9                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nAnwendung des Gesetzes                   vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch 1m\nDie Vorschritten dieses Gesetzes sind erstmals auf  Land Berlin Rechtsverordnungen, die auf Grund\ndieJenigen Bewerber anzuwenden, die nach dem          dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\n31. März 1962 die Ausbildung beginnen.                Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Mai 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","606                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1861, Teil I\nGesetz zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik\n{StVUnfG)\nVom 18. Mai 1961\nDer BundPstaq      hat  das   folgende Gesetz   be-         c) die polizeilich festgesteJlten unmittelbaren\nschlossen:                                                        Unfallursachen und die Unfallumstände,\nd) die Untalltolgen,\n§ 1\n2. bei allen anderen Unfällen\nUber Unfälle, bei denen infolge des Fahrver-\nkehrs auf offentlichen Weqcn und PUHzen Personen              a) Ort des Unfalles,\ngetötet oder verletzt oder Sachschäden verursacht             b) die am Unfall beteiligten Verkehrsteilneh-\nworden sind. wird eine Rundesstatistik {Straßen-                 mer und Verkehrsmittel.\nverkehrsuntallstatistik) geführt.\nc} die Höhe des entstandenen Sachschadens.\n§ 3\n§ 2\nAuskunftspflichtig sind die Polizeidienststellen,\nFür diese Statistik werden folgende Tatbestände       deren Beamte den Unfall aufgenommen haben.\nerfaßt:\n1. bei Unfällen, bei denen Personen getötet oder                                 § 4\nverletzt oder Sachschäden von 500 Deutsche            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nMark und mehr je Unfall verursacht worden          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsind,                                               {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\na) Art, Ort und Zeit des Unfalles,\n§ 5\nb} die am Unfall beteiligten Verkehrsteilneh-\nmer und Verkehrsmittel.                            Dieses Gesetz tritt am 1. August 1961 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Mai 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}