{"id":"bgbl1-1961-35-4","kind":"bgbl1","year":1961,"number":35,"date":"1961-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_35.pdf#page=1","order":4,"title":"Reichsvermögen-Gesetz","law_date":"1961-05-16T00:00:00Z","page":597,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["597\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                                      Ausµ;egeben zu Bonn am 31. Mai 1961                                                                                                             Nr. 35\nTag                                                                                       Inhalt                                                                                        Seite\n16.5.61     Reichsvermögen-Gesetz                           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •. . •. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •. . •   591\n16.5.61     Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                                            603\n18.5. tit   Gesetz zur Durchführung einer Stra.ßenverkehrsunfallstatistik (StVUniG) . . . • • . . . • . • . . . • . . .                                                                    606\n24. 5.61     Gesetz zur Uberwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote . . . • • . . . • • . . . . . •                                                                        607\n15.5.61     Zweite Verordnung zur Anderung der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz . . . . . . . . . . . .                                                                                 609\n10.5.61     Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesjustizverwaltung                                                                                             610\nErsetzt Bundesgesettbl. III 2030-11-3 und 8.\n18.5.61     Neutassung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr . . . . . . . • . . . . . . . . • . . •                                                                         611\n24 5.61      Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung steuerrechtlicher Vorschriften\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  611\nGesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\ndes Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen\n(Reichsvermögen-Gesetz)\nVom 16. Mai 1961\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                   §\nBundesvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1       Ubergang von Beteiligungsrechten auf die Länder • .                                       12\nDen Aufgabenachfolgern zustehendes Reichsvermögen                                                 2       Ubertragung von Beteiligungsrechten auf die Länder                                        13\nFür Aufgaben            emes Landes benutztes Reichs-                                                     Ausgleich zwischen Bund, Ländern und sonstigen\nvermögen                    ...............................                                     3           Verwaltungsträgern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            14\nOberfinanzdirektionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     4       Bundesgesetzliche Vorabregelungen . . . . . . . . . . . . . . .                           15\nRückfallvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  5\nBesatzungs- und Stationierungsschäden . . . . . . . . . . . •                             16\nSonderregelung bei vereinbarter Verwaltungs-\nzuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               6\nKosten anhängiger Gerichtsverfahren . . . . . . . . . . . . . .                           17\nUbertragung der Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      7       Kosten der Durchführung des Gesetzes . . . . . . . . . . . .                              18\nUnübertragbare Vermögensrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                8       Sondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 19\nFeststellung der vom Bund auf andere Rechtsträger                                                         Sondervorschriften für das Saarland . . . . . . . . . . . . . . .                         20\nzu übertragend('n Rechte an Grundstücken                                                        9\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    21\nFormvorschriften für die Ubertragung von Rechten . .                                            10\nFormvorschriilen für eine Berichtigung des Grund-                                                         Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . .   22\nbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     11        Anlage zu § 12 Abs. 1\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                 (2) Soweit nach dem 8. Mai 1945 über Vermögens-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                    rechte im Sinne des Absatzes 1 verfügt worden ist,\nbleiben unbeschadet des Absatzes 3 die hierauf be-\nruhenden, noch wirksamen Rechtsänderungen un-\n§ 1                                                             berührt.                                                                                  ·\nBundesvermögen                                                                     (3) Vermögensrechte im Sinne des Absatzes                                             1,\nüber die nach dem 8. Mai 1945 anders als durch\n(1) Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die                                                         Rechtsgeschäft unmittelbar zugunsten eines Landes\ndem Deu l.schen Reich am oder nacL dem 8. Mai 1945                                                        verfügt worden ist und die am 1 Oktober 1959 noch\nzustanden, sind Vermögen des Bundes. Das gleiche                                                          zum unmittelbaren Vermögen des Landes gehörten,\ngilt für Beteiligungen, die dem ehemaligen Land                                                           unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes; sie\nPreußen an Unternehmen des privaten Rechts am                                                             sind auf den Bund zu übertragen, soweit sie nach\noder nach dem 8. Mai 1945 zustanden.                                                                      diesem Gesetz nicht dem Land zustehen.\nZ 1997 A","598                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 2                              (3) Benötigt der Bund einen nach Absatz 1 einem\nDen Aufgabennachfolgern zustehendes             Land oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) zu-\nU.eichsvermögen                      stehenden Vermögensgegenstand nach den bei In-\nVermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die      krafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verhältnis-\nam 8. Mai 1945 überwiegend und nicht nur vorüber-       sen vorübergehend überwiegend für eine eigene\ngehend für einen Suchbereich einer Verwaltungs-         Verwaltungsaufgabe, so ist der Rückfallberechtigte\naufgabe bestimmt waren, für den bei Inkrafttreten       verpflichtet, den Vermögensgegenstand dem Bund·\ndieses Gesetzes nach dem Grundgesetz ein anderer        für die Dauer dieses Verwaltungsbedarfs zur unent-\nRechtsträger als der Bund zuständig ist, stehen die-    geltlichen Nutzung zu belassen.\nsem Rechtsträger zu.                                       (4) Ist der Verkehrswert eines dem Deutschen\n§ 3                           Reich zur Verfügung gestellten Vermögensgegen-\nFür Aufgaben eines Landes benutztes             standes durch Maßnahmen, welche ein anderer als\nReichsvermögen                       der Rückfallberechtigte bis zum Inkrafttreten dieses\nVermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), auf     Gesetzes getroffen hat, höher als der Verkehrswert,\nwelche die Voraussetzungen des § 2 nicht zutreffen     welchen der Vermögensgegenstand ohne diese\nund die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes überwie-     Maßnahmen haben würde, so kann der Bund ver-\ngend und nicht nur vorübergehend für eine grund-       langen, daß der Wertunterschied von dem Rückfall-\ngesetzliche Verwaltungsaufgabe eines Landes be-        berechtigten in Geld ausgeglichen wird. Der\nnutzt werden, stehen dem Land zu, dem diese Ver-       Rückfallberechtigte kann den Ausgleich des Wert-\nwaltungsaufgabe obliegt.                               unterschiedes unter Verzicht auf sein Rückfallrecht\nverweigern. In diesem Falle hat der Bund dem Rück-\n§ 4                           fallberechtigten eine Entschädigung in Höhe des\nOberfinanzdirektionen                   Verkehrswertes zu zahlen, den der dem Reich zur\nDas Eigentum des Deutschen Reichs (§ 1) an           Verfügung gestellte Vermögensgegenstand ohne die\nGrundstücken, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes    getroffenen Maßnahmen haben würde.\nüberwiegend und nicht nur vorübergehend für Auf-           (5) Hatte ein Land dem Deutschen Reich Vermö-\ngaben der Oberfinanzdirektionen (Landesfinanzamt)       gensgegenstände unentgeltlich zur Verfügung ge-\noder als Dienstwohnungen der Angehörigen dieser         stellt, die in einem Gebiet belegen sind, dessen\nDienststellen benutzt werden, steht zur Hälfte dem      Landeszugehörigkeit sich nach dem 8. Mai 1945 bis\nLand als Miteigentum zu, in welchem die Grund-         zum Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert hat,\nstücke belegen sind. Die §§ 2 und 3 sind insoweit       so stehen diese Vermögensgegenstände dem Lande\nnicht anzuwenden.                                       zu, dem nach Artikel 135 Abs. 1 des Grundgesetzes\n§ 5                           das Vermögen in diesem Gebiet zugefallen ist. So-\nRückfallvermögen                      weit nicht mehr bestehende Länder dem Deutschen\n(1) Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1),      Reich Vermögensgegenstände unentgeltlich zur Ver-\ndie ein Land oder eine Gemeinde (Gemeindever-           fügung gestellt haben, die in einem Gebiet belegen\nband) unmittelbar oder durch einen Dritten dem          sind, dessen Landeszugehörigkeit sich nicht geändert\nDeutschen Reich auf Grund eines Gesetzes, Verwal-      hat, stehen diese dem Land zu, dem das Grundver-\ntungsaktes oder Rechtsgeschäftes unentgeltlich zur     mögen des nicht mehr bestehenden Landes nach\nVerfügung gestellt haben und auf welche die Vor-       Artikel 135 Abs. 3 des Grundgesetzes zugefallen ist.\nttussetzungen der §§ 2 bis 4 nicht zutreffen, stehen\ndem Rechtsträger (Land, Gemeinde, Gemeindever-\n§ 6\nband) zu, von dem oder für dessen Rechnung sie\nzur Verfügung gestellt worden sind. Der Anspruch                     Sonderregelung bei vereinbarter\nauf Ubertragung eines Vermögensrechts als Rück-                         Verwaltungszuständigkeit\nfallvermögen kann nur innerhalb eines Jahres nach          (1) Ist nach dem 31. Juli 1951 und vor Inkraft-\nInkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht wer-     treten dieses Gesetzes im Rahmen von Verhandlun-\nden. Erlangt der Rückfallberechtigte erst nach dem     gen, welche zwischen dem Bund und einem Land\nInkrafttreten dieses Gesetzes von seinem Rückfall-     geführt worden sind, ausdrücklich und endgültig an-\nrecht Kenntnis, so beginnt die Frist mit diesem Zeit-\nerkannt worden\npunkt.\n1. vom Bund, daß das Land ein Recht zur\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Vermögensrechte an\nGegenständen, welche der Bund überwiegend und                      Verwaltung eines Vermögensrechts (§ 1)\nnicht nur vorübergehend unmittelbar für eigene                     hat, so steht dieses Vermögensrecht dem\nVerwaltungsaufgaben benötigt und für welche der                    Land zu, auch wenn sich aus den §§ 2 bis 5\nBund seinen Bedarf geltend macht. Der Bund kann                    etwas anderes ergeben würde;\nsich auf seinen Bedarf nur innerhalb eines Jahres               2. vom Land, daß es kein Recht zur Verwal-\nnach Geltendmachung eines Rückfallrechts, minde-                   tung eines Vermögensrechts (§ 1) hat, so\nstens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach                     steht dieses Vermögensrecht dem Bund zu,\nInkrafttreten dieses Gesetzes, berufen. Der Bund                   auch wenn sich aus den §§ 2 bis 4 etwas\nkann sich auf einen von ihm geltend gemachten                      anderes ergeben würde;\nEigenbedarf nicht mehr berufen, wenn der Vermö-                 3. vom Land, daß es kein Rückfallrecht im\ngensgegenstand von ihm nicht innerhalb von zwei                    Sinne des § 5 Abs. 1 an einem Vermögens-\nJahren nach der Geltendmachung des Bedarfs hier-                   recht (§ 1) hat, so kann es sich auf dieses\nfür tatsächlich genutzt wird.                                      Recht nicht mehr berufen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961                         599\n(2) Der Absatz 1 gilt nicht, sofern nach den Vor-      3. § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht\nschriften der §§ 2 oder 5 das Vermögensrecht einem            anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deut-\nanderen Rechtsträger als dem Bund oder einem                  sche Reich eingetragen ist.\nLand zusteht und dieser andere Rechtsträger sich\ninnerhalb einer Frist von sechs Monaten nach In-                                 § 11\nkrafttreten diesc~s Gesetzes durch Erklärung gegen-             Formvorschriften für ei:ne Berichtigung\nüber dem Bund darauf beruft.                                                des Grnndbuchs\n{3) Der Absatz 1 gilt nicht für Beteiligungen an       Ist als Eigentümer eines Grundstücks oder als\nUnlernehmen des privaten Rechts.                       Berechtigter eines sonstigen Rechts an einem Grund-\nstück ein nicht mehr bestehender öffentlicher Rechts-\nträger eingetragen, und ist nach § 1 Abs. 1 Eigen-\n§ 7                         tümer oder sonstiger Berechtigter der Bund, so ist\nUbertrn.gung der Rechte                zum . Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs\neine Erklärung des Landes, in dem das betreffende\nVermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die      Grundstück liegt, darüber erforderlich und ge-\nnach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes einem Land,        nügend, daß Eigentümer oder sonstiger Berechtigter\neiner Gemeinde (Gemeincleverband) oder einem an-       der Bund ist.\nderen Rechtsträger zustehen, sind auf diesen zu\n§ 12\nübertragen und von diesem zu übernehmen.\nObergang von Beteiligungsrechten\nauf die Länder\n§ 8                             (1) Die Beteiligungen, die dem Deutschen Reich\noder dem ehemaligen Land Preußen am oder nach\nUnübertragbare Vermögensrechte\ndem 8. Mai 1945 an den in der Anlage aufgeführten\nUnter die §§ 1 bis 6 fallen auch Vermogensrechte,    Unternehmen des privaten Rechts zustanden, gehen\ndie durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf        auf die in der Anlage bezeichneten Länder über.\nGrund besonderer Vereinbarung für übertragbar\n(2) Die Beteiligung, die dem ehemaligen Land\nerklärt worden sind.\nPreußen an der Versuchsgruben GmbH, Dortmund,\nzustand, geht auf das Land Nordrhein-Westfalen\nüber.\n§ 9\n(3) Die Beteiligung, die dem ehemaligen Land\nFeststellung der vom Bund auf andere Rechtsträger      Preußen an der Nürburgring GmbH, Adenau (Eifel),\nzu übertragenden Rechte an Grundstücken          zustand, geht auf das Land Rheinland-Pfalz über.\n(1) Die Länder übergeben dem Bund innerhalb\nvon sechs Monaten nach Inkrntttreten dieses Geset-                               § 13\nzes Verzeichnisse der Grundstücke, der grundstücks-              Ubertragung von Beteiligungsrechten\ngleichen Rechte sowie der sonstigen dinglichen                              auf die Länder\nRechte an Grundstücken und grundstücksgleichen\nRechten, die als Verwaltungs- oder Rücktallvermö-         (1) Soweit die Beteiligungen des Deutschen Reichs\ngen für die Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände)       an der\noder andere Rechtsträger in Anspruch genommen                  1. Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft für\nwerden. Der Bund wird sich innerhalb von sechs                    die Rheinprovinz „Rheinisches Heim\" mbH,\nMonaten nach Ubergabe der Verzeichnisse zu den                    Bonn,\nVerzeichnissen erklären.                                       2. Niedersächsischen Landgesellschaft mbH,\nHannover,\n(2) Macht ein Land, eine Gemeinde (Gemeinde-\nverband) oder ein anderer Rechtsträger einen An-               3. Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft\nspruch auf Ubertragung als Verwaltungsvermögen                    mbH, Kiel,\noder Rückfallvermögen geltend und übt er bei In-        im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nkrafttreten dieses Gesetzes die Verwaltung aus, so      insgesamt 26 vom Hundert des Stammkapitals der\nverbleibt ihm die Verwaltung, bis über seinen An-       einzelnen Gesellschaft übersteigen, hat der Bund\nspruch entschieden ist.                                die diesen Anteil übersteigenden Beteiligungen un-\nentgeltlich auf dasjenige Land zu übertragen, in\ndem sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Bei Er-\n§ 10                          rechnung der zu übertragenden Teile von Geschäfts-\nanteilen ist die dem Bund verbleibende Beteiligung\nFormvorschriften für die Ubertragung von\nauf volle einhundert Deutsche Mark aufzurunden.\nRecht.en\n(2) Der Bund hat die Hälfte der Beteiligung, die\nFür die Ubertragung (§ 1 Abs. 3, § 7) des Eigen-\ndem ehemaligen Land Preußen an der Duisburg-\ntums oder eines anderen Rechts an einem Grund-\nRuhrorter Häfen AG, Duisburg-Ruhrort, zustand,\nstück gilt folgendes:\nunentgeltlich auf das Land Nordrhein-Westfalen zu\n1. Die zur Ubertragung des Rechts erforderliche      übertragen.\nEinigung bedarf keiner Form.                         (3) Der Bund hat die Beteiligung, die dem Deut-\n2. § 20 der Grundbuchordnung ist nidit anzu-          schen Reich an der Nürburgring GmbH, Adenau\nwenden.                                           (Eifel), zustand, unentgeltlich auf das Land Rhein-","600                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nland-Pfalz zu übertragen, soweit diese Beteiligung                                  § 15\nim Zeitpunkt des Inkra1ttrctens dieses Gesetzes die                Bundesgesetzliche Vorabregelungen\nHälfte des Stammkapitals der Gesellschaft über-\nsteigt.                                                    (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Vermogensrechte\n(§ 1), die unter die Vorschriften\n(4) Die nach dem Gesetz betreffend die Gesell-\nschaften mit beschränkter Haftung oder nach dem                 1. des Gesetzes über die vermögensrecht-\nGesellschaJtsvertwg ertorderlichen Genehmigungen                   lichen Verhältnisse der Deutschen Bundes-\nzur Ubcrtragung von Geschäftsanteilen oder von                     bahn vom 2. März 1951 (ßundesgesetzbl. l\nS. 155) und des § 11 des Gesetzes über dia\nTeilen von GPschäftsmltcilen der in den Absätzen 1\nbis 3 bezeichneten Gesellschaften gelten als erteilt.              Eingliederung des Saarlandes vom 23. De-\nzember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011),\n2. des Gesetzes über die vermögensrecht-·\nliehen Verhältnisse der Bundesautobahnen\n§ 14\nund sonstigen Bundesstraßen des Fern••\nAusgfoich zwischen Bund, Ländern                         verkehrs vom 2. März 1951 (Bundesgesetz··\nund sonstigen Verwaltungsträgern                         blatt I S. 157) und des Oberleitungsgesetzes\n(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen                 für die ßundesiernstraßen im Saarland vom\nim Zusammenhang mit der Verwaltung von Ver-                        23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 797),\nmögensrechten (§ 1) bis zum Inkrafttreten dieses                3. des Gesetzes über die vermögensrecht-\nGesetzes vom Bund, einem Land oder einer Ge-                       lichen Verhältnisse der Bundeswasserstra-\nmeinde (Gemeindeverband) vereinnahmte oder ver-                    ßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I\nausgabte Beträge unter Ausschluß etwa bestehen-                    s. 352),\nder Erstattungsansprüche für Rechnung dessen, dem               4. des Gesetzes über die Errichtung einer\nsie zugeflossen oder von dem sie geleistet worden                  Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nsind. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.                                 Arbeitslosenversicherung vom 10. März\n(2) Im übrigen stehen Ansprüche des Bundes,                     1952 (Bundesgesetzbl. I S. 123).\neines Landes oder einer Gemeinde (Gemeindever-                  5. der §§ 1, 3 bis 9 des Gesetzes über die ver-\nband), die sich rechtlich oder wirtschaftlich auf ein              mögensrechtlichen Verhältnisse der Deut-\neinzelnes Vermögensrecht (§ 1) beziehen und im                     schen Bundespost vom 21. Mai 1953 (Bun-\nZusammenhang mit dessen Verwaltung bis zum                         desgesetzbl. I S. 225) und des § 12 Abs. 1\nInkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, dem-                und 3 des Gesetzes über die Eingliederung\njenigen zu, dem das Vermögensrecht nach diesem                     des Saarlandes vom 23. Dezember 1956\nGesetz zusteht oder zustehen würde. Verbindlich-                   (Bundesgesetzbl. I S. 1011),\nkeiten des Bundes, eines Landes oder einer Ge-                  6. des Gesetzes zur Abwicklung und Entflech-\nmeinde (Gemeindeverband), die sich rechtlich oder                  tung des ehemaligen reichseigenen Film-\nwirtschaftlich auf ein einzelnes Vermögensrecht                    vermögens vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetz-\n(§ 1) beziehen und im Zusammenhang mit dessen                      blatt I S. 276)\nVerwaltung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes        fallen.\nentstanden sind, sind von demJenigen zu erfüllen,\n(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Vermögens-\ndem das Vermögensrecht nach diesem Gesetz zu-\nrechte (§ 1), die unter die Vorschriften des Gesetzes\nsteht oder ~mstchen würde. Im Verhältnis von Bund\nüber den Deut.sehen Wetterdienst vom 11. Novem-\nund Ländern wird für die Benutzung von Vermö-\nber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 738) in der Fassung\ngensrechten (§ 1) für die Zeit bis zum Inkrafttreten\ndes Zweiten Gesetzes zur A.nderung des Gesetzes\ndieses Gesetzes eine Entschädigung nicht gezahlt,       über den deutschen Wetterdienst vom 23. Dezember\nes sei denn, daß etwas anderes vereinbart ist.          1959 (Bundesgesetzbl. I S. 796) fallen, es sei denn,\n(3) Notwendige oder nützliche Aufwendungen           daß es sich um Vermögensrechte im Sinne des § 10\nund Verwendungen, die im Zusammenhang mit der           Satz 2 des bezeichneten Gesetzes handelt und daß\nVerwaltung von Vermögensrechten (§ 1) nach In-          diese Vermögensrechte nach den § § 2, 3, 5 oder 6\nkrafttreten dieses Gesetzes auf den Vermögens-          einem Land zustehen.\ngegenstand gemacht werden, gehen für Rechnung\ndE~ssen, dem der Vermögensgegenstand nach diesem                                    § 16\nGesetz zusteht. Das gleiche gilt für gezogene                    Besatzungs- und Stationierungsschäden\nNutzungen.\n(1) Besatzungsschäden, die nach dem 31. Marz 1950\n(4) Haftet ein den Vorschriften dieses Gesetzes      an Sachen verursacht worden sind, die nach diesem\nunterliegender Vermögensgegenstand für einen            Gesetz einem Land, einer Gemeinde (Gemeindever-\nnach dem Allgemeinen Kriegstolgengesetz vom             band) oder einem sonstigen Rechtsträger zu über-\n5. November 1957 (Bundes~;icsetzbl. I S. 1747) zu er-   trngen sind, sind nach den Grundsätzen des Gesetzes\nfüllendnn Anspruch und ist nach § 25 des Allge-         über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom\nmeinen Kriegsfolgengesetzes Anspruchsschuldner          1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) zu ent-\nein anderer als derjenige, dem der Vermogens-          schädigen. Der Antrag auf Entschädigung ist inner-\ngegenstand nach diesem Gesetz zusteht, so ist der       halb von sechs Monaten nach Ubertragung der in\nletztere verpflichtet, die notwendigen Aufwendun-       § 7 bezeichneten Rechte bei der nach § 44 des vor-\ngen zu ersetzen, die nach Inkrafttreten dieses Ge-     bezeichneten Gesetzes zuständigen Stelle einzu-\nsetzes zur Erfüllung des Anspruchs gemacht werden.      reichen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1961                                601\n(2) Soweit an Sachen der in Absatz 1 bezeichne-         (2) Dieses Gesetz gilt nicht für in Berlin (West)\nten Art in der Zeit zwischen dem 5. Mai 1955, 12 Uhr   belegene Vermögensrechte (§ 1), soweit die Rechts-\nmittags, und der Ubertrngung der in § 7 bezeichne-     verhältnisse derartiger Vermögensrechte im übri-\nten Rechte durch Handlungen oder Unterlassungen        gen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch in § 15\nder im Bundesgebiet stationierten ausländischen        bezeichnete, im Land Berlin bisher nicht in Kraft\nStreitkräfte Schäden verursacht worden sind, sind      getretene Gesetze geregelt sind.\ndiese nach den Grundsätzen des Artikels 8 des\nFinanzvertrages vom 26. Mai 1952/23. Oktober 1954\n§  20\n(Bundesgesetzbl.1955 II S. 381) oder nach den Grund-\nsätzen der Bestimmungen, die diese Vorschrift ab-                 Sondervorschriften für das Saarland\nlösen, zu entschädigen. Der Lauf der in Artikel 8         (1) Dieses Gesetz gilt nicht für im Saarland be-\nAbs. 6 des Finanzvertrages oder in den diese Vor-      legene Vermögensrechte (§ 1), soweit die Rechtsver-\nschrift ablösenden Bestimmungen vorgesehenen           hältnisse derartiger Vermögensrechte im übrigen\nFristen zur Geltendmachung des Anspruchs beginnt       Geltungsbereich dieses Gesetzes durch das in 6 15\nmit dem Tag der Ubertragung der in § 7 bezeichne-      Abs. 1 Nr. 6 bezeichnete, im Saarland bisher nicht\nten Rechte.                                            in Kraft getretene Gesetz geregelt sind.\n(3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin.                 (2) Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgender\nMaßgabe:\n§ 17\n1. In § 6 Abs. 2 tritt an Stelle einer Frist von\nKosten anhängiger Gerichtsverfahren                       sechs Monaten eine Frist von einem Jahr.\nSoweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch die-           2. § 16 Abs. 1 findet keine Anwendung.\nses Gesetz erledigt. trägt jede Partei ihre außer-\ngerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen          3. In § 16 Abs. 2 tritt an Stelle des 5. Mai 1955,\nAuslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.                   12 Uhr mittags, der 6. Juli 1959, 0 Uhr.\n§ 18                                                      § 21\nKosten der Durchführung des Ge&etzes                                 Berlin-Klausel\n(1) Gerichtsgebühren sowie Abquben, für die der        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nBund nach Artikel 105 des Grund9esetzes die Gesetz.    und des § 13 Abs 1 des Dritten Uberleitungsge-\ngebung hat, die aus Anlaß und in Durchführung          setzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\ndieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben.       auch im Land Berlin.\nBare Auslagen bleiben außer Ansatz.\n(2) Außergerichtliche Kosten der Ubertragung von                                § 22\nBeteiligungsrechten (§ 13) haben die Rechtsträger zu                          Inkrafttreten\ntragen, auf weJche die Rechte übertragen werden.\n(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf\ndie Verkündung folgenden dritten Kalendermonats\n§ 19                          in Kraft.\nSondervorschriften für Berlin                 (2) Im Saarland tritt dieses Gesetz am ersten\n(1) § 5 gilt nicht im Land Berlin. Eine besondere    Tage des auf die Verkündung folgenden zwölften\nRegelung bleibt insoweit vorbehalten.                   Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Mai 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nDer Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nWilhelmi","602                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage\n(zu § 12 Abs. 1)\nI. Baden-Württemberg                     8. Hafen-Dampfschiffahrt AG, Hamburg\n1. Badisch-Pfälzische Flugbetrieb AG., Mannheim            9. Hoya-Syke-Asendorf Eisenbahn GmbH, Hoya\n2. Doggererz AG, Blumberg                                 10. Kleinbahn Ihrhove-Westrhauderfehn GmbH, Leer\n3. Flughafen Friedrichshafen GmbH, Friedrichshafen        11. Kleinbahn Leer-Aurich-Wittmund GmbH, Aurich\n,. Hohenzollerische Landesbahn AG, Hechingen              12. Kleinbahn Neuhaus-Brahlstorf GmbH, Lüneburg\n5. Karlsruher Flughafen GmbH, Karlsruhe                   13. Lüchow-Schmarsauer Eisenbahn GmbH, Lüchow\n6. Siedlungsgesellschaft für das Doggererzgebiet Ober-    14. Niedersächsische Heimstätte GmbH, Hannover\nbaden mbH, Karlsruhe\n15. Niederweserbahn GmbH, Bremerhaven\n7. Württembergische Heimstätte GmbH, Stuttgart\n16. Seefischmarkt Cuxhaven GmbH, Cuxhaven\n17. St. Andreasberger Eisenbahn GmbH, St. Andreasberg\nU.Bayem\n18. Steinhuder Meer-Bahn GmbH, Wunstorf\n1. Bayerische Bauvereinsbank eGmbH, München\n19. Verden-Walsroder Eisenbahn GmbH, Verden (Aller)\n2. Beamtenwohnungsverein eGmbH, München\n20. Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisenbahn GmbH, Zeven\n3. Landeswohnungsfürsorge Bayern GmbH, München\n21. Wittlager Kreisbahn AG, Bohmte (Holst.)\nm. Berlin\nVU. Nordrhein-Westfalen\n1. Eisenbahn-Betriebs-Gesellschaft Tegel-\nBorsigwalde mbH, Berlin                                 1. Extertalbahn AG, Barntrup\n2. Reichsanstalt für Film und Bild in Wissenschaft und\n2. Flughafen GmbH Essen-Mülheim,\nUnterricht GmbH i. L, Berlin                               Mülheim (Ruhr)\n3. Tempelhofer Feld AG für Grundstücksverwertung,          3. Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Duisburg-\nBerlin                                                     Hamborn eGmbH, Duisburg-Hamborn\n4. Kleinbahn Steinhelle-Medebach GmbH, Brilon\nIV.Bremen                          5. Kleinbahn • Tecklenburger Nordbahn• -     Rheine-\nRedrn -   Osnabrück-AG, Rheine (Westf.)\n1. Beamten-Baugesellschaft Bremen GmbH, Bremen\n6. Kleinbahn Weidenau-Deuz GmbH, Siegen\n2. Fischereihafen-Betriebsgesellschaft mbH, Bremerhaven\n7. Kreis-Altenaer-Eisenbahn AG, Lüdenscheid\n8. Wohnungsgesellschaft .Ruhr-Niederrhein\" mbH,\nV.Hessen                             Essen\n1. Bad Wildunger Heilquelle AG Königsquelle i. L., Bad\nWildungen                                                                 VUI. Rheinland-Pfalz\n2. Kleinbahn-Aktiengesellschaft Frankfurt am Main-         1. Kaolinwerk Oberwinter GmbH, Oberwinter\nKönigstein, Frankfurt (Main)\n2. Heimstätte Rheinland-Pfalz GmbH, Mainz\n3. Kleinbahn Kassel-Naumburg AG, Frankfurt (Main)\n4. Nassauische Heimstätte GmbH, Frankfurt (Main)\nIX. Saarland\n5. Reinhardsquelle GmbH, Bad Wildungen West\n1. Flughafengesellschaft Saarbrücken-Ensheim mbH,\nSaarbrücken\nVI. Niedersachsen                     2. Merzig-Büschfelder Eisenbahn GmbH, Merzig (Saarl\n1. Ankum-Bersenbrücker, Eisenbahn GmbH, Ankum\n2. Beamten-Baugesellschaft Hannover mbH, Hannover                           X. Schleswig-Holstein\n3. Bremervörde-Osterholzer Eisenbahn GmbH,                 1. Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer Eisenbahn AG,\nBremervörde                                                Elmshorn\n4. Buxtehude-Harsefelder Eisenbahn GmbH, Buxtehude         2. Kieler Flughafen GmbH, Kiel\n5. Delmenhorst-Harpstedter Eisenbahn GmbH, Harpstedt       3. Kleinbahn Niebüll-Dagebüll AG, Niebüll\n6. Eisenbahn Gittelde-Bad Grund GmbH, Bad Grund            4. Koloniale Frauenschule Rendsburg GmbH, Rendsburg\n7. Emder Hafenumschlagsgesellschaft mbH, Emden             5. Wohnungsbaugesellschaft Nordmark mbH, Kiel"]}