{"id":"bgbl1-1961-34-5","kind":"bgbl1","year":1961,"number":34,"date":"1961-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/34#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_34.pdf#page=37","order":5,"title":"Verordnung über das Deutsche Patentamt","law_date":"1961-05-09T00:00:00Z","page":585,"pdf_page":37,"num_pages":4,"content":["Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                            585\nVerordnung über das Deutsche Patentamt 2 )\nVom 9. Mai 1961\nAuf Grund des § 18 Abs. 5, der §§ 22, 26 Abs. 3                                           § 4\nund des § 36 Abs. 4 des Patentgesetzes, des § 2                     Die Geschäftsleitung in der Patentabteilung steht\nAbs. 4, des § 4 Abs. 2 und des § 21 des Gebrauchs-                dem Vorsitzenden zu. Er trifft die für den Fortgang\nmustergesetzes, des § 2 Abs. 2, des § 5 Abs. 8, des               der Sachen erforderlichen Anordnungen.\n§ 12 Abs. 5 und des § 36 des Warenzeichengesetzes,\nsämtlich in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 5\n9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549), sowie auf\nGrund des § 4 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur                       In der Patentabteilung übernimmt, soweit der\nÄnderung und Uberleitung von Vorschriften auf                     Vorsitzende nichts anderes bestimmt, der Prüfer die\ndem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom                    Berichterstattung. Der Berichterstatter hält den Vor-\n18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 615) in der Fas-              trag in der Sitzung und entwirft die Beschlüsse und\nsung des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Uber-                 Gutachten. Der Vorsitzende prüft die Entwürfe und\nleitung von Vorschriften auf dc~m Gebiet des gewerb-              stellt sie fest. Uber sachliche Meinungsverschieden-\nlichen Rechtsschutzes -vom 23. März 1961 (Bundes-                 heiten beschließt die Patentabteilung.\ngesetzbl. I S. 274, 316) wird verordnet:\n§ 6\n(1) Für die Beschlußfassung in der Patentabteilung\nErster Abschnitt                          bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer\nPatentabteilungen und Prüfungsstellen für Patente                 Sitzung\n1. für Beschlüsse, durch die über die Ertei-\n§ 1                                     lung oder Beschränkung des Patents ent-\nDie Zahl der Patentabteilungen beim Patentamt                            schieden wird,\nbestimmt der Bundesminister der Justiz, die Zahl der                     2. für Gutachten und Beschlüsse, durch welche\nPrüfungsstellen der Präsident des Patentamts.                               die Abgabe eines Gutachtens abgelehnt\nwird.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 muß zu\n§ 2\nder Beratung und Abstimmung, sofern keiner der\n(1) Die Vorsitzenden der Patentabteilungen be-                 Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern\nstellt der Bundesminister der Justiz. Er kann im                  gehört, ein der Patentabteilung angehörendes rechts-\nBedarfsfall für eine bestimmte Zeit auch andere Mit-              kundiges Mitglied hinzutreten.\nglieder mit der Geschäftsleitung in einer Patent-\nabteilung betrauen.                                                                          § 7\n(2) Die weiteren Mitglieder werden den Patent-                   (1) Die Patentabteilung entscheidet nach Stimmen-\nabteilungen und Prüfungsstellen vom Präsidenten                   mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme\nzugewiesen.                                                       des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(3) Für den Fall der Verhinderung der Vorsitzen-                 (2) Ist eine Anhörung der Beteiligten (§ 33 Abs. 1\nden oder der mit der Geschäftsleitung betrauten                   des Patentgesetzes) vorhergegangen, so kann ein\nMitglieder bestimmt der Präsident die regelmäßigen                Mitglied, das bei der Anhörung nicht zugegen war,\nVertreter. Die Vertretung der Prüfer und der übri-                bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die\ngen Mitglieder der Patentabteilung wird, wenn als                 Beteiligten zustimmen.\nVertreter Mitglieder derselben Patentabteilung be-\nstellt werden, durch den Vorsitzenden, im übrigen                                           § 8\ndurch den Präsidenten geregelt.                                     In den Prüfungsstellen trifft der Prüf er die für den\nFortgang der Sachen erforderlichen Anordnungen.\n§ 3\n(1) Den Geschäftskreis der Patentabteilungen und                                 Zweiter Abschnitt\nPrüfungsstellen bestimmt der Präsident. Er weist                             Gebrauchsmusterabteilungen und\nihnen bestimmte Patentklassen und Unterklassen zu.                                 Gebrauchsmusterstelle\nEr kann einer Patentabteilung alle Angelegenheiten\nzuweisen, welche die erteilten Patente betreffen, mit                                       § 9\nAusnahme der Bearbeitung der Anträge auf Be-                        Für die Gebrauchsmusterabteilungen und die Ge-\nschränkung des Patents (§ 36 a Abs. 3 des Patent-                 brauchsmusterstelle gelten die §§ 1 bis 5, 7 und 8\ngesetzes) und der Abgabe von Gutachten (§ 23 des                  entsprechend.\nPatentgesetzes).\n(2) Uber die Zugehörigkeit der einzelnen Sachen                                          § 10\nzu den Patentklassen und Unterklassen bestimmt\nder Präsident (Auszeichnung).                                       Für die Beschlußfassung in der Gebrauchsmuster-\nabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung\n2) Erse.lzt Bundesqcsclz.bl. UI 424-1-1.                          in einer Sitzung","586                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n1. für Beschlüsse, durch die über den Löschungs-      Dienstbeginn\", wenn sie nach 24 Uhr und vor\nantrag entschieden wird,                           Dienstbeginn eingeworfen worden sind.\n2. für Gutachten und Beschlüsse, durch welche die        (2) An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen\nAbgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.\nwerden Geschäftssachen nicht angenommen.\n§ 11\n§ 17\nDber die Einlrngung des Gebrauchsmusters in die\nSind an dem Verfahren vor dem Patentamt meh-\nRolle wird für den Inhaber eine Urkunde ausge-\nrere Personen beteiligt, so sollen allen Schriftsätzen\nfertigt.\nAbschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt\nwerden. Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklä-\nDrilt.er Abschnitt                     rung der Zurücknahme eines Antrags enthalten, sind\nden übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzu-\nWarenzeichenabteilungen                   stellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mit-\nund Prüfungsstellen für Warenzeichen            zuteilen, sofern nicht die Zustellung · angeordnet\n§ 12                          wird.\nFür die Warenzeichenabteilungen und die Prü-                                     § 18\nfungsstellen für Warenzeichen gelten die §§ 1 bis 5,\n7 und 8 entsprechend.                                        (1) Soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen über\ndie Einsicht in die Akten des Patentamts sowie in\ndie dazu gehörenden Modelle und Probestücke ge-\n§ 13                           troffen sind, kann das Patentamt jedermann auf\nFür die Beschlußfassung in der Warenzeichen-          Antrag insoweit Einsicht in die Akten sowie in die\nabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung           dazu gehörenden Modelle und Probestücke gewäh-\nin einer Sitzung                                          ren, als ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht\n1. für Beschlüsse, durch die über die Löschung des    wird.\nWarenzeichens entschieden oder ein Löschungs-         (2) Auf Antrag kann das Patentamt, soweit es\nantrag zurückgewiesen wird,                        Akteneinsicht gewähren kann, Auskünfte über den\n2. für Gutachten und Beschlüsse, durch welche die    Akteninhalt oder Abschriften und Auszüge aus den\nAbgabe eines Gutachtens abgelehnt wird.           Akten erteilen.\n(3) Dber den Antrag nach Absatz 1 oder 2 ent-\n§ 14                           scheidet die Stelle des Patentamts, die nach § 18\nDber die Einlragung des Warenzeichens in die          Abs. 1 des Patentgesetzes, nach § 4 Abs. 1 oder 3\nZeichenrolle wird für den Inhaber eine Urkunde           des Gebrauchsmustergesetzes oder nach § 12 Abs. 2\nausgefertigt.                                            des Warenzeichengesetzes in Verbindung mit § 3\nAbs. 1, §§ 9, 12 dieser Verordnung für die Bearbei-\ntung der Sache, über welche die Akten geführt wer-\nVierter Abschnitt                      den, zuständig ist, oder, sofern die Bearbeitung ab-\ngeschlossen ist, zuletzt zuständig war.\nAllgemeine Vorschriften\n§ 15                                                      § 19\n(1) Der Präsident leitet und beaufsichtigt den ge-       Die Ausfertigungen der Beschlüsse erhalten die\nsamten Geschäftsbetrieb des Patentamts. Er hat auf        Kopfschrift „Deutsches Patentamt\" und am Schluß\neine gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und            die Bezeichnung der Prüfungsstelle oder der Abtei-\nauf die Beobachtung gleicher Grundsätze hinzuwir-         lung.\nken. Zu diesem Zweck kann er den Beratungen der\nAbteilungen beiwohnen, die Mitglieder zu Vollver-                                    § 20\nsammlungen einberufen und ihnen Fragen zur Bera-             Dber Modelle, Probestücke und ähnliche der An-\ntung vorlegen.                                            meldung beigefügte Unterlagen, deren Rückgabe\n(2) Der Präsident regelt die Einrichtung der Ge-      nicht beantragt worden ist, verfügt der Präsident,\nschäftsstellen und der Bücherei und trifft die erfor-        1. wenn die Anmeldung des Patents, des Ge-\nderlichen Anordnungen für die Bereitstellung der                 brauchsmusters oder des Warenzeichens zu-\nArbeitsunterlagen.                                                rückgewiesen oder zurückgenommen worden\nist, nach Ablauf eines Jahres nach rechtskräfti-\n§ 16                                   ger Zurückweisung oder Zurücknahme;\n(1) Auf sämtlichen eingehenden Geschäftssachen           2. wenn das Patent erteilt oder versagt worden\nwird der Tag des Eingangs und, wenn der Zeitpunkt                ist, nach Ablauf eines Jahres nach der Zustel-\ndes Eingangs von Bedeutung sein kann, außerdem                   lung des Erteilungs- oder Versagungsbeschlus-\ndie Uhrzeit (Stunde und Minute) des Eingangs ver-                ses;\nmerkt; auf den in den Nachtbriefkasten eingewor-             3. wenn das Gebrauchsmuster eingetragen worden\nfenen Geschäftssachen wird an Stelle der Uhrzeit des             ist, nach Ablauf von zehn Jahren nach Beendi- ·\nEingangs vermerkt „eingegangen nach Dienst-                      gung der Schutzfrist;\nschluß\", wenn sie nach Dienstschluß bis 24 Uhr ein-          4. wenn das Warenzeichen eingetragen oder die\ngeworfen worden sind, und „eingegangen vor                       Eintragung versagt worden ist, nach Ablauf","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                         587\neines Jahres nach Einlra~JLmg oder Bekannt-             § 12 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes sowie in § 4\nmachung der Versagung der Eintragung, in den            Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und\nFällen des § 6 a Abs. 4 des Warenzeichengeset-          Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des\nzes jedoch erst: nach Ablauf eines Jahres nach          gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bun-\nBeendigung des Widerspruchsverfahrens.                  desgesetzbl. I S. 615) in der Fassung des Sechsten\nGesetzes zur Änderung und Uberleitung von Vor-\n§ 21                         schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\nschutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I\n(1) Bevollmdchtigte haben dem Patentamt eine               S. 274, 316) enthaltenen Ermächtigungen werden auf\nschriftliche Vollmacht einzureichen.\nden Präsidenten des Patentamts übertragen.\n(2) Die Vollmachten müssen, soweit sie nicht nur\nzum Empfang von Zustellungen ermächtigen, auf\nprozeßfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen be-                                Sechster Abschnitt\nzeichnete Personen lauten.\nSchlußvorschriften\n(3) Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, so-\nwohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Vertre-                                      § 24\ntung wahrzunehmen. Eine~ abweichende Bestimmung                  Die Verordnung über das Deutsche Patentamt\nder Vollmacht hat den übrigen Beteiligten gegen-              vom 6. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 219) in der\nüber keine rechtliche Wirkung.                                Fassung der Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über das Reichspatentamt vom 1. August 1953\n§ 22                          (Bundesgesetzbl. I S. 714) 3) wird aufgehoben.\nZeugen und Sachverständige werden entsprechend\ndem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und                                        § 25\nSachverständigen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nblatt I S. 861, 902) entschädigt.                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Sechsten\nFünfler Abschnilt                      Gesetzes zur Änderung und Uberleitung von Vor-\nschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\nUbertragung von Ermächtigungen                    schutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274,\n§ 23                         316) auch im Land Berlin.\nDie in § 18 Abs. 5, § 26 Abs. 3 und § 36 Abs. 4\ndes Patentgesetzes, in § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 des                                    § 26\nGebrauchsmustergesetzes, in § 2 Abs. 2, § 5 Abs.8 und            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.\nBonn, den 9. Mai 1961\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\n3) BundcsgcsPIY.bl. lJI 4l4-1-1.","588                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung über die Zahlung der Gebühren\ndes Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts 4 )\nVom 9. Mai 1961\nAuf Grund des § 2 a des Gesetzes über die                           4. bei Uberweisung auf das Girokonto bei der\nGebühren des Patentamts und des Patentgerichts                           Deutschen Bundesbank der Tag, der sich aus\nin dE~r Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961                        dem Tagesstempelabdruck der Deutschen Bun-\n(Bundcsgesclzbl. I S. 549) wird verordnet:                               desbank oder eines im Geltungsbereich dieser\nVerordnung dem Abrechnungsverkehr der\n§ 1                                   Deutschen Bundesbank angeschlossenen Kredit-\ninstituts ergibt;\n(1) Gebühren         des Patentamts und des Patent-\n5. bei Entrichtung mit Zahlkarte oder Postanwei-\ngerichls    können entrichtet werden\nsung der Tag, der sich aus dem Tagesstempel-\n1. durd1 Ubergabe oder Ubersendung von                           abdruck des Aufgabepostamts ergibt, sofern es\nZahlungsmitteln oder Gebührenmarken,                          sich um ein Postamt im Geltungsbereich dieser\n1.  durch Uberweisung oder Postscheck,                            Verordnung handelt;\n3.  mit Zahlkarte oder Postanweisung.                          6. bei Entrichtung aus einem anderen Währungs-\n(2) Zah]ungsmiU.el im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1                       gebiet\nsind                                                                      a) durch Dberweisung auf das Postscheckkonto\n1. die Noten der Deutschen Bundesbank und                            der Tag des Eingangs bei einem Postscheck-\ndie Bundesmünzen,                                                 amt im Geltungsbereich dieser Verordnung,\n2. Postschecks und Postüberweisungsaufträge                       b) durch Uberweisung auf das Girokonto der\nan ein Postscheckamt im Geltungsbereich                           Tag, der sich aus dem Tagesstempelabdruck\ndieser Verordnung,                                                der Deut.sehen Bundesbank oder eines Kre-\nditinstituts (Nummer 4) ergibt,\n3. sonstige Schecks, die auf ein Kreditinstitut\nim Geltungsbereich dieser Verordnung ge-                      c) mit Postanweisung der Tag, der sich aus\nzogen und nicht mit Indossament versehen                          dem Tagesstempelabdruck eines Postamts im\nsind.                                                             Geltungsbereich dieser Verordnung ergibt;\n§ 2                                7. im übrigen der Tag, an dem der Betrag bei\nder Amtskasse des Deutschen Patentamts oder\nDie Gebühren sind, sofern nicht Gebührenmarken                         der Zahlstelle der Dienststelle Berlin des Deut-\nverwendet werden, an die Amtskasse des Deutschen                          schen Patentamts eingeht oder auf ihrem Konto\nPatentamts oder die Zahlstelle der Dienststelle                           gutgeschrieben wird.\nBerlin des Deu l.scben Patentamts zu entrichten.\n§ 4\n§ 3\nDie Bestimmungen über die Zahlung patentamt-\nAls Einzahlungstag gilt\nlicher Gebühren vom 1. Oktober 1949 (Bundesanze.i-\n1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Noten der                   ger Nr. 6 vom 6. Oktober 1949) 5) werden aufgehoben.\nDeutschen Bundesbank, von Bundesmünzen\noder von Gebührenmarken der Tag des Ein-                                                § 5\ngangs;\n2. bei Ubergabe oder Ubersendung sonstiger                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nZahlungsmittel (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3) der Tag              Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndes Eingangs, sofern die Einlösung bei Vor-                  gesetzbl. 1 S. 1) in Verbindung mit § 21 des Sechsten\nlegung erfolgt;                                              Gesetzes zur Anderung und Uberleitung von Vor-\nschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\n3. bei Uberweisung auf das Postscheckkonto oder\nschutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I\nbei Einzahlung durch Postscheck der Tag des\nS. 274, 31G) auch im Land Berlin.\nEingangs bei dem Postscheckamt, bei dem der\nEinzahler sein Konto hat, sofern es sich um\nein Postscheckamt im Geltungsbereich dieser                                             § 6\nVerordnung handelt;                                             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.\nBonn, den 9. Mai 1961\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\n4) Erselzt Bundes,ieselzbl. III 424-4-2.\n5) Bundcs9csclzbl. III 424-4-2."]}