{"id":"bgbl1-1961-34-4","kind":"bgbl1","year":1961,"number":34,"date":"1961-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_34.pdf#page=1","order":4,"title":"Neufassungen des Patentgesetzes des Gebrauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes und des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts","law_date":"1961-05-09T00:00:00Z","page":549,"pdf_page":1,"num_pages":36,"content":["549\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                              A usgeµ;eben zu ßon n am 27. Mai 1961                                                                                                          Nr. 34\nTag                                                                         Inhalt                                                                                             Seite\n9. 5. 61   Neufassungen des Palenlgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes\nund des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 549\nErsetzen Bundesgesetzbl. lfl 420-1, 421-1, 423-1 und 424-4-1.\n9. 5. 61   Verordnung über das Deulschf~ Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 585\nErsetzt Bundesgesetzbl. lll 424-1-1.\n9. 5. 61   Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundes-\npatentgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       588\nErsetzt Bundesgeselzbl. lll 424-4-2\n9. 5. 61   Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           589\nErsetzt Bundesgesetzbl. lll 420-1-3 und 423-1-3.\n24. 5. 61   Verordnung zur Ausführung des § 30 g des Pc:tentgesetzes und des § 3 a des Gebrauchs-\nmustergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         595\n5. 5. 61   Anordnung des Bundespri:i.sidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht . . . . .                                                                           596\nBekanntmachung der Neufassungen\ndes Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes\n1\nund des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts                                                                                          )\nVom 9. Mai 1961\nAuf Grund des § 20 des Sechsten Gesetzes zur\nAnderung und Uberleitung von Vorschriften auf\ndem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom\n23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274, 316) wird\nnachstehend der Wortlaut des Patentgesetzes, des Ge-\nbrauchsmustergesetzes, des Warenzeichengesetzes\nund des Gesetzes über die Gebühren des Patent-\namts und des Patentgerichts in der vom 1. Juli 1961\nan geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 9. Mai 1961\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\n1) Ersetzen BundestJcscl,.bl. lll 420-1, 421-1, 423-1 und 424-4-1.\nZ 1997 A","550                                   Bundesgesetzblatt, Ja~rgang 1961, Teil I\nPatentgesetz\nin der Fassung vom 9. Mai 1961\nInhaltsübersicht\n§§\nErslcr Abschnilt: Das Patent ........ ., ........................ · 1 bis 16\nZweiter Abschnitt: Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     17   bis 25\nDritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt . . . . . . . . . . . . . .                         26   bis 36 a\nVierter Abschnitt:    Patentgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      36 b bis 36 k\nFünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht\n1. Beschwerdeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  361 bis 36 q\n2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenz-Verfahren . . .                                 37 bis 41\n3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                41 a bis 41 o\nSechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n1. Rechtsbeschwerdeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        41 p bis 41 y\n2. Berufungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 bis 42 1\n3. Beschwerdeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          42 m\nSiebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .                       43   bis 46\nAchter Abschnitt: Armenrechtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 46 a bis 46 k\nNeunter Abschnitt: Rechtsverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                47   bis 50\nZehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen . . . . . . . . . . . . .                       51   bis 54\nElfter Abschnitt: Patentberühmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               55\nErster Abschnitt                                      andere Sachverständige möglich erscheint. Eine\nDas Patent                                      innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung\nerfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer\n§ 1                                         Betracht, wenn sie auf der Erfindung des Anmelders\n(1) Patente werden erteilt für neue Erfindungen,                      oder seines Rechtsvorgängers beruht.\ndie eine gewerbliche Verwertung gestatten.\n(2) Ausgenommen sind                                                                                                 § 3\n1. Erfindungen, deren Verwertung den Ge-                               Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder\nsetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen                        sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam\nwürde, soweit es sich nicht um Gesetze                        eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht\nhandelt, die nur das Feilhalten oder In-                      auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere\nverkehrbringen des Gegenstands der Erfin-                     die Erfindung unabhängig voneinander gemacht,\ndung oder, wenn Gegenstand der Erfindung                      so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst\nein Verfahren ist, des durch das Verfahren                    beim Patentamt angemeldet hat.\nunmittelbar hergestellten Erzeugnisses be-\nschränken;                                                                                                   § 4\n2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und                              (1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmel-\nArzneimitteln sowie von Stoffen, die auf                      dung (§ 28) durch die Feststellung des Erfinders\nchemischem Wege hergestellt werden, so-                       nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem\nweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes                     Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Ertei-\nVerfahren zur Herstellung der Gegenstände                     lung des Patents zu verlangen.\nbetreffen.\n(2) Jedoch kann eine spätere Anmeldung den\n§ 2\nAnspruch auf Erteilung des Patents nicht begründen,\nEine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur                      wenn die Erfindung Gegenstand des auf eine frühere\nZeit der Anmeldung (§ 26) in öffentlichen Druck-                        Anmeldung erteilten Patents ist. Trifft diese Vor-\nschriften aus den letzten hundert Jahren bereits                        aussetzung teilweise zu, so hat der Anmelder An-\nderart beschrieben oder im Inland bereits so offen-                     spruch auf Erteilung des Patents in entsprechender\nkundig benut;?:t ist, daß danach die Benutzung durch                    Beschränkung.","Nr. 34  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                            551\n(3) Auch bat der Patentsucher keinen Anspruch          stellung der Erfindung maßgebend. Dies gilt jedoch\nauf Erteilung des Pat(~nls, wenn der wesentliche          nicht für Angehörige eines ausländischen Staates,\nInhalt seiner Anmddung den Besch.rcibungcn, Zeid1-        der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt.\nnungen, Modellen, C3crütschaJt.en oder Einrichtungen\n(4) Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur\neines anderen oder einem von diesem angewende-            vorübergehend ins Inland gelangen, erstreckt sich\nten Verfahn:n ohne dessen Einwilligung entnom-            die Wirkung des Patents nicht.\nmen ist und dl.'1 cmdcre aus diesem Crunde Einspruch\nerhoben hat. Führt der Uinspruch zur Zurücknahme\n§ 8\noder Zurückweisung der Anmeldung und meldet\nder Einsprechende innerhdlb eines Monats seit der            (1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht\namtlichen Mi Ll<'i lu llfJ hiervon die Erfindung seiner-- ein, als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfin-\nseils ü n, so k mm er verlangen, chi ß als Tag seiner     dung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt be-\nAnmcldunrJ der TcJg der früheren Anmeldung fest-          nutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf\ngesetzt wird.                                             eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der\nSicherheit des Bundes von der zuständigen obersten\n§ 5\nBundesbehörde oder in deren Auftrag von einer\nDer BercchlifJI.(:, dc~sscn Erfindung von einem         nachgeordneten Stelle angeordnet wird.\nNichtberechtigten an~Jerneldel isl., oder der durch\n(2} Für die Anfechtung einer Anordnung nach Ab-\nwiderredülidw Entnahme Verl(!t ✓,tc kann vom Pa-\nsatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig,\ntentsudier verlc.mqen, daß ihm der Anspruch auf\nwenn sie von der Bundesregierung oder der zustän- ·\nErteilung des Patents ahgcl.retm1 wird. Hat die An-\ndigen obersten Bundesbehörde getroffen ist.\nmeldung bereits zum Patent qdührt, so kann er\nvom Patentinhaber die UberLraffung des Patents               (3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Ab-\nverlangen. Der Anspruch kann bis zum Ablauf eines         satzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene\nJahres nach der Bekanntmachung über die Erteilung         Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall\ndes Patenls (§ 35 Abs. 1) durch Klage geltend ge-         der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.\nmacht werd(m, später nur dann, wenn der Patent-           Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1\ninhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem            Satz 1 ist dem in der Rolle (§ 24 Abs. 1) als Patent-\nGlaulH:~n war.                                            inhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung\nmitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von\n§ 6                         der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1\nDas Patent hat die Wirkun~J, daß allein der             Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines\nPatentinhaber befugt ist., gewerbsmäßig den Gegen-        Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als\nstand der Erfindun~J herzustellen, in Verkehr zu          Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu\nbringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das         machen.\nPatent für ein Verfahren crtei.lt, so erstreckt sich\n§ 9\ndie Wirkung auch auf die durch das Verfahren un-\nmittelbar her~1cstelllen Erzeugnisse.                       Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Er-\nteilung des Patents und das Recht aus dem Patent\n§ 7                         gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt\noder unbeschränkt auf andere übertragen werden.\n(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht\nein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland\n§ 10\ndie Erfindung in Benutzung genommen oder die\ndazu erforderlichen VeranstaHungen getroffen hatte.          (1) Das Patent dauert achtzehn Jahre, die mit dem\nDieser isl befugt, die Erfindunq für die Bedürfniss,e     Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung\nseines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden           folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung\nWerkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur            oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Pa-\nzusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert           tentsucher durch ein Patent geschützten Erfindung,\nwerden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvor-             so kann er die Erteilung eines Zusatzpatents nach-\ngänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen            suchen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung\nmitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall       endet.\nder PalenterteilunrJ vorbehalten, so kann sich der,          (2) Fällt das Hauptpatent durch Erklärung der\nwelcher die Erfindung infolge dPr Mitteilung er-          Nichtigkeit, durch Zurücknahme oder durch Verzicht\nfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 be-           fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständi-\nrufen, die er innerl1alb von sechs Monaten nach der       gen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem\nMitteilung gelroffen hat.                                 Anfangstag des Hauptpatents. Von mehreren Zu-\n(2) (weggefallen)                                      satzpatenten wird nur das erste selbständig; die\nübrigen gelten als dessen Zusatzpatente.\n(3) Steht dem Patentinhaber nach einem Staats-\nvertrag ein Prioritdlsanspruch (§ 27) oder nach dem\n§ 11\nGesetz, betreffend den Schutz von Erfindungen,\nMustern und ·warenzeichen auf Ausstellungen,                  (1) Für jedes Patent ist vor der Bekanntmachung\nvom 18. März 1904 (Reichsgcsetzbl. S. 141) ein zeit-      der Anmeldung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31),\nweiliger Schutz zu, so ist an Stelle der in Absatz 1      ferner bei Beginn des dritten und jedes folgenden\nbezeichneten Anmeldung die vorangegangene aus-            Jahres der Dauer des Patents eine Jahresgebühr\nländische Anmeldung oder der Beginn der Schau-            nach dem Tarif zu entrichten.","552                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Beim Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ist nur     im Erteilungsverfahren notwendig war, aus der\ndie Gebühr für die Bekanntmachung zu zahlen; die          Bundeskasse zu erstatten sind. Das Erstattungsge-\nJahresgebühren fallen fort. Hört die Gebühren-            such muß innerhalb von sechs Monaten nach Ertei-\nzahlung für das Hauptpatent auf und wird das Zu-          lung des Patents beim Patentamt angebracht wer-\nsatzpatent gebührenpflichtig {§ 10 Abs. 2), so richten    den. Die Erstattung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu\nsich Fälligkeitstag und Jahresbetrag nach dem An-         vermerken. Wenn es später nach den Umständen\nfangstag des bisherigen Hauptpatents.                     gerechtfertigt erscheint, soll das Patentamt anord-\n(3) Die Gebühren für das dritte und die folgen-        nen, daß der gezahlte Betrag ganz oder teilweise\nden Jahre sind bis zum Ablauf von zwei Monaten            zurückzuerstatten ist. Die Rückzahlungen werden\nnach Fälligkeit zu entrichten. Werden die Gebühren        als Zuschlag zu den Patentjahresgebühren festge-\nmit der Erteilung des Patents fällig, so beträgt die      setzt und als Teil dieser behandelt.\nFrist vier Monate. Wird die Frist versäumt, so muß            (9) Die Gebühren können vor Eintritt der Fällig-\nder tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung der           keit gezahlt werden. Wird auf das Patent verzichtet\nZahlung entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist          oder wird es für nichtig erklärt oder zurückgenom-\ngibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht,           men, so sind die nicht fällig gewordenen Gebühren\ndaß das Patent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit       zurückzuzahlen.\ndem tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von                                    § 12\nsechs Monaten nach Fälligkeit oder bis zum Ablauf\neines Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern            (1) Das Patent erlischt, wenn\ndiese Frist später als sechs Monate nach Fälligkeit                 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche\nabläuft, entrichtet wird.                                              Erklärung an das Patentamt verzichtet,\n(4) Das Patentamt kann die Absendung der Nach-                   2. die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklä-\nricht auf Antrag des Patentinhabers hinausschieben,                    rungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der\nwenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage                       amtlichen Nachricht (§ 26 Abs. 7) abgegeben\nseiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann                    werden oder\ndie Hinausschiebung davon abhängig machen, daß                      3. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustel-\ninnerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen gelei-                      lung der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3)\nstet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht frist-                     eingezahlt werden.\ngemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Patent-            (2) Uber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach\ninhaber, daß das Patent erlischt, wenn .der Restbe-       § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen sowie\ntrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung         über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur\ngezahlt wird.                                             das Patentamt; die §§ 361 und 41 p bleiben unbe-\n(5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht        rührt.\nhinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können                                     § 13\nGebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zah-\nlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der            (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig\nNachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb           erklärt, wenn sich ergibt, daß\nvon vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt                    1. der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht\nund die bisherige Säumnis genügend entschuldigt                        patentfähig war,\nwird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung                      2. die Erfindung Gegenstand des Patents eines\nvon Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein ge-                       früheren Anmelders ist oder\nstundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wie- ·           3. der wesentliche Inhalt der Anmeldung den\nderholt das Patentamt die Nachricht, wobei der ge-                    Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen,\nsamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustel-                      Gerätschaften oder Einrichtungen eines an-\nlung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stun-                     deren oder einem von diesem angewende-\ndung unzulässig.                                                      ten Verfahren ohne seine Einwilligung\n(6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgescho-                    entnommen war.\nben worden ist {Absatz 4) oder die nach gewährter             (2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teil-\nStundung erneut zu ergehen hat {Absatz 5), muß            weise zu, so wird die Nichtigkeit durch entspre-\nspätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr          chende Beschränkung des Patents erklärt.\nabgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden\nnicht erstattet, wenn das Patent wegen Nichtzah-                                     §   13 a\nlung des Restbetrags erlischt.\nDas Patent wird auf Antrag (§ 37) insoweit für\n(7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine         nichtig erklärt, als eine zur Beschränkung des Pa-\nBedürftigkeit nachweist, können ihm die Gebühren          tents angeordnete Änderung der Patentansprüche\nfür die Bekanntmachung und für das dritte bis              (§ 36 a) eine Erweiterung enthält.\nsechste Jahr bis zum Beginn des siebenten gestundet\nund, wenn das Patent' innerhalb der ersten sieben\nJahre erlischt, erlassen werden.                                                       §  14\n(8) Ist ein Patent erteilt worden, so kann zu-             (1) Erklärt sich der Patentsucher oder der in der\ngunsten eines bedürftigen Anmelders, der eine Er-          Rolle {§ 24 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene\nklärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet wer-           dem Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jeder-\nden, daß ihm die angemessenen Auslagen für Zeich-         mann die Benutzung der Erfindung gegen angemes-\nnungen, Modelle und Gutachten, deren Beibringung           sene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die\n... ~","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                           553\nfür das Patent nach Eingang der Erklärung fällig       messene Vergütung zu zahlen und Sicherheit dafür\nwerdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im         zu leisten, so ist diesem die Befugnis zur Benutzung\nTarif bestimmten Betrages. Die Wirkung der Er-         zuzusprechen (Zwangslizenz), wenn die Erlaubnis\nklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird,       im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Erteilung\nerstreckt sich auf sämtliche Zusalzpatente. Die Er-    der Zwangslizenz ist erst nach der Bekanntmachung\nklärung ist unwiderruflich. Sie isl in die Patentrolle der Anmeldung (§ 30) oder nach der Erteilung des\neinzutragen und einmal im Patentblatt bekanntzu-       Patents zulässig. Die Zwangslizenz kann einge-\nmachen.                                                schränkt erteilt und von Bedingungen abhängig ge-\n(2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der    macht werden.\nPatentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines         (2) Das Patent ist, soweit nicht Staatsverträge\nRechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung    entgegenstehen, zurückzunehmen, wenn die Erfin-\n(§ 25 Abs. 1) eingetragen ist oder ein Antrag auf      dung ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb\nEintragung eines solchen Vermerks dem Patentamt        Deutschlands ausgeführt wird. Die Zurücknahme\nvorliegt.                                              kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung\n(3) Wer nach Eintragung der Erklärung die Er-       einer Zwangslizenz und nur dann verlangt werden,\nfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patent-   wenn dem öffentlichen Interesse durch Erteilung\ninhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt,      von Zwangslizenzen weiterhin nicht genügt werden\nwenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen          kann. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht\nBriefes an den in der Rolle als Patentinhaber Ein-     bei Angehörigen eines ausländischen Staates, der\ngetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter         hierin keine Gegenseitigkeit gewährt. Die Ubertra-\nabgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben,    gung des Patents auf einen anderen ist insofern\nwie die Erfindung benutzt werden soll. Nach der        wirkungslos, als sie nur den Zweck hat, der Zurück-\nAnzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der        nahme zu entgehen.\nvon ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist ver-                               § 16\npflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Ka-\nWer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlas-\nlendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Be-\nsung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregel-\nnutzung zu geben und die Vergütung dafür zu ent-\nten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patent-\nrichten. Kommt er diesm Verpflichtung nicht in ge-\ngericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem\nhöriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber\nPatent nur geltend machen, wenn er im Inland einen\nEingetragene ihm hierzu eine angemessene Nach-\nPatentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertre-\nfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Wei-\nter bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem\nterbenutzung der Erfindung untersagen.\nPatentamt und dem Patentgericht und in bürger-\n(4) Die angemessene Vergütung wird auf schrift-     lichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen,\nlichen Antrag eines Beteiligten durch das Patent-      zur Vertretung befugt; er kann auch Strafanträge\namt festgesetzt. Die Entscheidung trifft die Patent-   stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäfts-\nabteilung. Für das Verfahren gelten die Vorschriften   raum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeß-\ndes § 33 entsprechend. Mit dem Antrag, der gegen       ordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegen-\nmehrere Beteiligte gerichtet werden kann, ist eine     stand befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der\nGebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht ge-    Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz,\nzahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Das Pa-  und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das\ntentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung         Patentamt seinen Sitz hat.\nanordnen, daß die Gebühr ganz oder teilweise\nvon den Antragsgegnern zu erstatten ist. Einern\nPatentinhaber, der seine Bedürftigkeit nachweist,                       Zweiter Abschnitt\nkann die Gebühr bis zum Ablauf von sechs Monaten\nnach Abschluß des Verfahrens gestundet werden.                                Patentamt\nWird sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeord-\n§ 17\nnet werden, daß die Antragsgegner die Vergütung\nfür die Benutzung der Erfindung so lange für Rech-        (1) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten\nnung des Patentinhabers an das Patentamt zu zahlen     und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähi-\nhaben, bis die Gebührenschuld beglichen ist.           gung zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungs-\ngesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in\n(5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Fest- einem Zweig der Technik sachverständig sein (tech-\nsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Ände-\nnische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf\nrung beantragen, wenn inzwischen Umstände einge-\nLebenszeit berufen.\ntreten oder bekanntgeworden sind, welche die fest-\ngesetzte Vergütung offenbar unangemessen erschei-         (2) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur\nnen lassen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach        angestellt werden, wer im Inland als ordentlicher\ndem Tarif zu entrichten. Im übrigen gilt Absatz 4      Studierender einer Universität, einer technischen\nSatz l bis 5 entsprechend.                             oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer\nBergakademie sich dem Studium naturwissenschaft-\nlicher und technischer Fächer gewidmet, dann eine\n§ 15\nstaatliche oder akademische Abschlußprüfung be-\n(1) Weigert sich der Patentsucher oder der Pa-      standen, außerdem danach mindestens fünf Jahre\ntentinhaber, die Benutzung der Erfindung einem         hindurch praktisch gearbeitet hat und im Besitz der\nanderen zu gestatten, der sich erbietet, eine ange-    erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Der Besuch aus-","554                                Bundesgese1tzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nländischer Universitäten, Hochschulen oder Aka-              (6) Für die Ausschließung und Ablehnung der\ndemien kann bis zur Dauer von zwei Jahren auf die          Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabtei-\nStudienz(~it angerechnet werden; die Abschlußprü-          lungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,\nfung muß auch in diesem Fall im Inland abgelegt            §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschlie-\nworden sein.                                               ßung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinn-\n(3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes       gemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des ge-\nBedürfnis besteht, kann der Bundesminister der             hobenen und des mittleren Dienstes, soweit sie\nJustiz Personen, welche die für die Mitglieder ge-         nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den\nforderte Vorbildung haben (Absatz 1 und 2), mit den        Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender\nVerrichtungen eines Mitglieds des Patentamts be-           Geschäfte betraut worden sind. Uber das Ab-\nauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf          lehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Ent-\neine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürf-         scheidung bedarf, die Patentabteilung.\nnisses erteilt werden und ist so lange nicht wider-           (7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen\nruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mit-      können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind,\nglieder auch für die Hilfsmitglieder.                      zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmun-\ngen nicht teilnehmen.\n§ 18\n(1) Im Patentamt werden gebildet                                                § 19\n1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patent-                        (weggefallen)\nanmeldungen und für die Erteilung der\nPatente, soweit nicht die Patentabteilun-                                § 20\ngen hierfür zuständig sind;                                        (weggefallen)\n2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der\nPatentanmeldungen im Einspruchsverfah-                                   § 21\nren (§ 32 Abs. 2), der Gesuche um Bewilli-\n(weggefallen)\ngung des Armenrechts (§ 46 g Abs. 2 Nr. 1)\nund für alle Angelegenheiten, welche die\nerteilten Patente betreffen, einschließlich                             § 22\nder Anträge auf Beschränkung des Patents          Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-\n(§ 36 a Abs. 3). Innerhalb ihres Geschäfts-    tung und den Geschäftsgang des Patentamts' und\nkreises obliegt jeder Patentabteilung auch     bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des\ndie Abgabe von Gutachten (§ 23).               Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungs-\n(2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt        kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen\nein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüf er)     darüber getroffen sind.\nwahr.\n(3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von                                  § 23\nmindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter              (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen\ndenen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsver-         der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über\nfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder be-          Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben,\nfinden müssen. Bietet die Sache besondere recht-           wenn in dem Verfahren voneinander abweichende\nliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mit-           Gutachten mehrerer Sachverständiger vorlieg,en.\nwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so\n(2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt,\nsoll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung\nohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz\nangehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutmten.\naußerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Be-\nEin Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung\nschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.\neines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist\nselbständig nicht anfechtbar.\n(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann die                                § 24\nAngelegenheiten der Patentabteilung, welche die               (1) Das Patentamt .führt eine Rolle, die den Gegen-\nerteilten Patente betreffen, mit Ausnahme der Be-         stand und die Dauer der erteilten Patente sowie\nschlußfassung über die Beschränkung des Patents           den Namen und Wohnort der Patentinhaber und\n(§ 36 a Abs. 3) allein bearbeiten.                        ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. Auch\n(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-        sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung\ntigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung          der Beschränkung, Erklärung der Nichtigkeit und\neinzelner den Prüfungsstellen oder den Patent-            Zurücknahme der Patente zu vermerken.\nabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch oder         (2) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine\nrechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte       Anderung in der Person des Patentinhabers oder\ndes gehobenen und des mittleren Dienstes zu be-           seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird.\ntrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Er-          Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu\nteilung des Patents und die Zurückweisung der             zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als\nAnmeldung aus Gründen, denen der Anmelder                 nicht gestellt. Solange die Anderung nicht einge-\nwidersprochen hat. Der Bundesminister der Justiz          tragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und\nkann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung            sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Ge-\nauf den Präsidenten des Patentamts übertragen.            setzes berechtigt und verpflichtet.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                          555\n(3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen,   findung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.\nZeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund         Sie muß den Antrag auf Erteilung des Patents ent-\nderen die Patente erteilt worden sind, steht jeder-     halten und in dem Antrag den Gegenstand, der\nmann frei, soweit es sich nicht um ein Patent han-      durch das Patent geschützt werden soll, genau be-\ndelt, das gemäß § 30 a nicht bekanntgemacht worden      zeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung so zu\nist. In die Akten bekanntgemachter Patentanmel-         beschreiben, daß danach ihre Benutzung durch an-\ndungen und erteilter Patente sowie in die dazuge-       dere Sachverständige möglich erscheint. Am Schluß\nhörenden sonstigen Modelle und Probestücke wird         der Beschreibung ist anzugeben, was als patentfähig\nEinsicht nur auf Antrag gewährt. Vor der Ent-           unter Schutz gestellt werden soll (Patentansprudr).\nscheidung über den Antrag ist der Patentsuche-r         Die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstel-\noder Patentinhaber zu hören; die Einsicht wird nicht    lungen, Modelle und Probestücke sind beizufügen.\ngewährt, wenn und soweit -der Patentsucher oder             (2) Mit der Anmeldung ist für die Kosten des\nPatentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdi-        Verfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrich-\nges Interesse dartut. Das Patents1mt kann nach An-      ten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt\nhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde           dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als\nauch in Akten von Patenten, die gemäß § 30 a nicht      zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis\nbekanntgemacht worden sind, Einsicht gewähren,          zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nach-\nwenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges            richt entrichtet wird.\nInteresse des Antragstellers die Gewährung der              (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nEinsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch eine      durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die\nGefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutsch-         sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen.\nland oder eines ihrer Länder nicht zu erwarten ist.\nEr kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung\n(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibun-    auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.\ngen und Zeichnungen, auf Grund deren die Patente\n(4) Auf Verlangen des Patentamts hat der An-\nerteilt worden sind (Patentschriften), und regel-\nmelder den Stand der Technik nach seinem besten\nmäßig erscheinende Dbersichten über die Eintragun-\nWissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben\ngen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßi-\nund in die Beschreibung (Absatz 1) aufzunehmen.\ngen Ablauf der Patente betreffen (Patentblatt).\n§ 30 a Abs. 1 bleibt unberührt.                            (5) Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung\nder Anmeldung sind Ergänzungen und Berichtigun-\n(5) In der Patentschrift sind die Druckschriften\ngen der in ihr enthaltenen Angaben, die den\nanzugeben, die das Patentamt zur Abgrenzung des\nGegenstand der Anmeldung nicht verändern, zu-\nGegenstands der Anmeldung von dem Stand der\nlässig.\nTechnik in Betracht gezogen hat.\n(6) Vor Erlaß des Beschlusses hat der Anmelder\n§ 25                          den oder die Erfinder zu benennen und zu ver-\nsichern, daß weitere Personen seines Wissens an\n(1) In der Rolle (§ 24 Abs. 1) kann die Einräumung   der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder\neines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der         nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch\ndurch ein Patent geschützten Erfindung vermerkt         anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn\nwerden. Das Patentamt trägt den Vermerk auf             gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom\nAntrag ein, wenn die Einwilligung des als Patent-       Patentamt nicht geprüft.\ninhaber Eingetragenen oder seines Rechtsnach-\nfolgers nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist an-           (7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch\nzugeben, wem das Recht eingeräumt worden ist            außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in\n(Berechtigter); die Angabe wird nicht in die Rolle      Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig\naufgenommen.                                             abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine Frist zur\nAbgabe dieser Erklärungen bis zum Erlaß des Be-\n(2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist        schlusses über die Erteilung des Patents zu gewäh-\nunzulässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft (§ 14        ren. Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungs-\nAbs. 1) erklärt worden ist.                              gründe noch fort, so hat das Patentamt die Frist zu\n(3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn       verlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt\ndie Einwilligung des bei der Eintragung benannten       das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das\nBerechtigten oder seines Rechtsnachfolgers nachge-       Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklä-\nwiesen wird.                                             rungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zu-\n(4) Mit den Anträgen nach den Absätzen 1 und 3       stellung der Nachricht abgibt.\nist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie\nnicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.                             § 27\n(5) Eintragungen und Löschungen nach den Ab-\nWer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt\nsätzen 1 und 3 werden nicht veröffentlicht.              einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung\ndesselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch\nDritter Abschnitt                      nimmt, hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten,\nVerfahren vor dem Patentamt                 die mit dem Tag nach der Anmeldung beim Patent-\namt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung\n§ 26                          anzugeben (Prioritätserklärung). Nach Eingang der\n(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents   Prioritätserklärung fordert das Patentamt den An-\nschriftlich beim Patentamt anzumelden. Für jede Er-      melder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten","556                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nnach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen      gerechnet, ausgesetzt werden. Bis zur Dauer von\nder Voranmeldung zu nennen. Innerhalb der Fristen      drei Monaten darf die Aussetzung nicht versagt\nkönnen die Angaben geändert werden. Werden die         werden.\nAngaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der                                 § 30a\nPrioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.\n(1) Wird ein Patent für eine Erfindung nach-\ngesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des\n§ 28\nStrafgesetzbuchs) ist, so ordnet die Prüfungsstelle\n(1) Die Anmeldung wird durch die Prüfungsstelle     von Amts wegen an, daß jede Bekanntmachung\ngeprüft.                                               unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde\n(2) Genügl sie den vorrreschriebenen Anforderun-    ist vor der Anordnung zu hören. Sie kann den\ngen (§ 26) nicht, so fordert die Prüfungsstelle den    Erlaß einer Anordnung beantragen.\nPatentsucher auf, die Mängel innerhalb einer be-          (2) Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder\nstimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn   auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbe-\nim Falle des § 27 die Beibringung- von Belegen (Ab-    hörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine\nschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung,         Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraus-\nZeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen          setzungen entfallen sind. Die Prüfungsstelle prüft\nwerden, daß sie frühestens drei Monate nach der        in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen\nAnmeldung endet.                                       der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der\n(3) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis,       Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die\ndaß eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige    zuständige oberste Bundesbehörde zu hören.\nErfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den       (3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nach-\nPatentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und       richt, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle,\nfordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten       durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung\nFrist zu äußern.                                       nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung\n§ 29\nnach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb\nder Beschwerdefrist (§ 36 1 Abs. 2) keine Beschwerde\n(1) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zu-      eingegangen ist.\nrück, wenn die nach § 28 Abs. 2 gerügten Mängel\nnicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung            (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung\naufoechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1,    entsprechend anzuwenden, die von einem fremden\n2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt.  Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten\nund der Bundesregierung mit deren Zustimmung\n(2) Boll die Zurückweisung auf Umstände gegrün-     unter der Auflage anvertraut wird, die Geheim-\ndet werden, die dem Patentsucher noch nicht mit-       haltung zu wahren.\ngeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu\n§ 30b\ngeben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist\nzu äußern.                                                Das Patentamt hat der zuständigen obersten Bun-\ndesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Be-\n§ 30\nkanntmachung einer Anmeldung gemäß § 30 a Abs. 1\n(1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen       zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 30 c;1.\nAnforderungen (§ 26) und erachtet das Patentamt        Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Ein-\ndie Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen,  sicht in die Akten zu gewähren.\nso beschließt es die Bekanntmachung der Anmel-\ndung. Mit der Bekanntmachung treten für den Ge-                                § 30c\ngenstand der Anmeldung zugunsten des Patent-\nsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des        Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 99\nPatents ein (§§ 6, 7 und 8).                           Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, darf außerhalb des\n(2) Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht,      Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur\ndaß der Name des Patentsuchers und der wesent-         angemeldet werden, wenn die zuständige oberste\nliche Inhalt seines Antrngs im Patentblatt einmal      Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung\nveröffentlicht werden. Damit wird die Anzeige ver-     erteilt. Die Genehmigung kann unter Auflagen er-\nbunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einst-        teilt werden.\nweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt ist.                                § 30d\n(3) Gleichzeitig sind die Beschreibung und Zeich-      (1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Mo-\nnungen, die der Bekanntmachung zugrunde liegen,        naten seit der Anmeldung der Erfindung beim\nzu veröffentlichen (Auslegeschrift) und mit den sie    Patentamt keine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 zu-\nerläuternden Anlagen der Anmeldung beim Patent-        gestellt, so können der Anmelder und jeder andere,\namt zur Einsicht für jedermann auszulegen. Der         der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im\nBundesminister der Justiz kann anordnen, daß die       Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der\nAnmeldung auch außerhalb des Sitzes des Patent-        Erfindung erforderlich ist (§ 99 Abs. 1 des Straf-\namts auszulegen ist.                                   gesetzbuchs), davon ausgehen, daß die Erfindung\n(4) Die Bekanntmachung kann auf Antrag des          nicht der Geheimhaltung bedarf.\nPatentsuchers auf höchstens sechs Monate, vom             (2) Kann die , Prüfung, ob jede Bekanntmachung\nTage des Beschlusses über die Bekanntmachung an        einer Anmeldung gemäß § 30 a Abs. 1 zu unter-","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                           557\nbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genann-   Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige\nten Frist abgeschlossen werden, so kann das            Zuschlag gezahlt werden. Nach Ablauf der zwei\nPatentamt diese Frist durch eine Mitteilung, die       Monate gibt das Patentamt dem Patentsucher Nach-\ndem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten       richt, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt,\nFrist zuzustelJen ist, um höchstens zwei Monate        wenn Gebühr und Zuschlag nicht innerhalb eines\nverlängern.                                            Monats nach Zustellung gezahlt werden.\n§ 30e\n(1) Genügt die Anmeldung einer Erfindung, für                                § 32\ndie eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 ergangen ist,       (1) Innerhalb von drei Monaten nach der Be-\nden vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und liegt     kanntmachung kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3\neine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige        nur der Verletzte, gegen die Erteilung des Patents\nErfindung vor, so beschließt das Patentamt die Er-     Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich\nteilung des Patents.                                   einzur,eichen und mit Gründen zu versehen. Er kann\n(2) Das Patent ist in eine besondere Rolle einzu-  nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der\ntragen. Vor Erlaß des Beschlusses sind die in § 26    Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig\nAbs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben          sei oder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf\nund ist eine Gebühr in Höhe der Bekanntmachungs-       Erteilung des Patents nach § 4 Abs. 2 und 3 nicht\ngebühr zu entrichten; § 31 gilt: entsprechend.         zustehe. Die Tatsachen, die diese Behauptung recht-\nfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben\n§ 30f                        müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchs-\nschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Ein-\n(1) Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein Rechts-  spruchsfrist schriftlich nachgebracht werden.\nnachfolger, der die Verwertung einer nach. den §§ 1,\n2 und 4 Abs. 2 patentfähigen Erfindung für friedliche      (2) Sobald  Einspruch erhoben wird, geht das\nZwecke mit Rücksicht auf eine Anordnung nach           weitere Verfahren einschließlich der Beschlußfas-\n§ 30 a Abs. 1 unterläßt, hat wegen des ihm hier-      sung über die Erteilung des Patents von der\ndurch entstehenden Vermögensschadens einen An-         Prüfungsstelle auf die Patentabteilung über.\nspruch auf Entschädigung gegen den Bund, wenn              (3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die Prü-\nund soweit ihm nicht zugemutet werden kann, den        fungsstelle nach Ablauf der Frist über die Ert,eilung\nSchaden selbst zu tragen. Bei Beurteilung der Zu-      des Patents Beschluß zu fassen.\nmutbarkeit sind insbesondere die wirtschaftliche\nLage des Geschädigten, die Höhe seiner für die\nErfindung oder für den Erwerb der Rechte an der                                  § 33\nErfindung gemachten Aufwendungen, der bei Ent-            (1) Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung\nstehung der Aufwendungen für ihn erkennbare            können jederzeit die Beteiligt~n laden und anhören,\nGrad der ·wahrscheinlichkeit einer Geheimhaltungs-     Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder\nbedürftigkeit der Erfindung sowie der Nutzen zu        uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung\nberücksichtigen, der dem Geschädigten aus einer        der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis\nsonstigen Verwertung der Erfindung zufließt. Der       zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der\nAnspruch kann erst nach der Erteilung des Patents      Patentsucher auf Antrag zu hören, wenn es sach-\ngeltend gemacht werden. Die Entschädigung kann         dienlich ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.\nnur jeweils nachträglich und für Zeitabschnitte, die   Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen\nnicht kürzer als ein Jahr sind, verlangt werden.       Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle\n(2) Der Anspruch ist bei der zuständig2n obersten   die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist sie\nBundesbehörde geltend zu machen. Der Rechtsweg         den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der An-\nvor den ordentlichen Gerichten steht offen.            trag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht\nanfechtbar. Dber die Anhörungen und Vernehmun-\n(3) Eine Entschädigung gemäß Absatz 1 wird nur      gen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den\ngewährt, wenn die erste Anmeldung der Erfindung        wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben\nbeim Patentamt eingereicht und die Erfindung nicht     und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteilig-\nschon vor dem Erlaß einer Anordnung nach § 30 a        ten enthalten soll. Die Niederschrift über die Aus-\nAbs. 1 von einem fremden Staat aus Verteidigungs-      sage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten\ngründen geheimgehalten worden ist.                     ist diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzu-\nlegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß\n§ 30g                         dies geschehen und sie genehmigt ist oder welche\nEinwendungen erhoben sind. Die Beteiligten erhal-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die zu-\nten eine Abschrift der Niederschrift.\nständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 24\nAbs. 3 und der §§ 30 a bis 30 f und 36 m Abs. 2 durch     (2) In dem Beschluß über die Erteilung des Patents\nRechtsverordnung zu bestimmen.                         kann das Patentamt nach billigem Ermessen bestim-\nmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine\nAnhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten\n§ 31\nKosten zur Last fallen. Die Bestimmung kann auch\nDie Gebühr für die Bekanntmachung (§ 11 Abs. 1)     getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der\nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des     Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen\nBeschlusses über die Bekanntmachung zu zahlen.         wird. Zu den Kosten gehören außer den Auslagen","558                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndes Patentamls auch die den Beteiligten erwachse-       sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder ver-\nnen Kosten, soweit sie nach billigem Ermessen des       pflichtet, dem Patentamt gegenübe.r die Zustimmung\nPatentamts zur zweckentsprechenden Wahrung der          dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2\nAnsprüche und Rechte notwendig waren. Der Betrag        vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt\nder zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch        wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die\ndas Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der         Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustim-\nZivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungs-         mung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents\nverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kosten-       nicht auf gehalten.\nfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. An die        (3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits ver-\nStelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen        öffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des\nden Kostenfestsetzungsbeschluß; § 36 1 ist mit der      Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Be-\nMaßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde inner-           richtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen.\nhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die voll-\nstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten            (4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nder Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.         durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausfüh-\nrung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Er\nkann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung\n§ 34\nauf den Präsidenten des Patentamts übertragen.\n(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der\nPatentabteilungen sind mit Gründen zu versehen,\n§ 36a\nschriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von\nAmts wegen zuzustellen.                                    (1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers\ndurch Änderung der Patentansprüche mit rückwir-\n(2) Den Beschlüssen ist eine Erklärung beizufügen,\nkender Kraft beschränkt werden.\ndurch welche die Beteiligten über die Beschwerde,\ndie gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle,       (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu\nbei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Be-     begründen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach\nschwerdefrist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu      dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt\nentrichten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt       der Antrag als nicht gestellt.\nwerden. Die Frist für die Beschwerde (§ 36 1 Abs. 2)       (3) Uber den Antrag entscheidet die Patentabtei-\nbeginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schrift-    lung. Die Vorschriften der §§ 28, 29 und 33 Ab.s. 1\nlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unter-      sind sinngemäß anzuwenden. In dem Beschluß, durch\nblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung    den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patent-\nder Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zu-      schrift der Beschränkung anzupassen. Die Änderung\nstellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine      der Patentschrift ist nach § 24 Abs. 4 zu veröffent-\nschriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine      lichen.\nBeschwerde nicht gegeben sei; § 43 gilt entsprechend.\n(4) Vor Entscheidung über den Antrag ist inner-\nhalb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein\n§ 35\nDruckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zah-\n(1) Wird das Patent erteilt, so erläßt das Patent-   len, die durch die Veröffentlichung der Änderung\namt darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung          der Patentschrift entstehen. Die Höhe des Beitrags\nund fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus.     richtet sich nach der Zahl der Druckzeilen. Der Bun-\n(2) Wird die Anmeldung nach der Bekannt-             desminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechts-\nmachung (§ 30) zurückgenommen oder wird das             verordnung den Beitrag je Druckzeile allgemein fest-\nPatent versagt, so ist dies vom Patentamt eben-         zusetzen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechts-\nfalls bekanntzumachen. Die eingezahlte Bekannt-         verordnung auf den Präsidenten des Patentamts\nmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte         übertragen. Wird der Druckkostenbeitrag nicht frist-\nerstattet. Mit der Zurücknalime oder Versagung          gemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen.\ngelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes\nals nicht eingetreten.                                                    Vierter Abschnitt\n§ 36                                               Patentgericht\n(1) Bei der Bekanntmachung der Anmeldung\n§ 36b\n(§ 30), bei der Bekanntmachung über die Erteilung\ndes Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patentschrift       (1) Für die Entscheidung über Beschwerden gegen\n(§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. Die Nen-     Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilun-\nnung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken.       gen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung\nSie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angege-         der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten\nbene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann jeder-      und auf Erteilung von Zwangslizenzen wird das\nzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird     Patentgericht als selbständiges und unabhängiges\ndie Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Ver-         Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz\nzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche      des Patentamts. Es führt die Bezeichnung „Bundes-\nWirksamkeit.                                            patentgericht\".\n(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im      (2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsiden-\nFalle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht ange-       ten, den Senatspräsidenten und weiteren Richtern.\ngeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber     Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                            559\ndem Gerichtsverfassungsgesetz besitzen (rechtskun-        (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Anordnungen\ndige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik       trifft das Präsidium. Das Präsidium wird durch den\nsachverständig sein (technische Mitglieder). Für die   Präsidenten als Vorsitzenden, seinen ständigen Ver-\ntechnischen Mitglieder gilt § 17 Abs. 2 entsprechend   treter (§ 36 f Abs. 2), die acht dem Dienstalter nach,\nmit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder aka-     bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten\ndemische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.       Senatspräsidenten und drei Mitglieder gebildet, die\n(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten        von der Gesamtheit der Mitglieder des Patent-\nauf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 36 i Abwei-  gerichts für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt\nwerden. Das Präsidium entscheidet nach Stimmen-\nchendes bestimmt ist.\nmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\n(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die        Präsidenten den Ausschlag.\nDienstaufsicht über die Richter, Beamten, Ange-\n(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen meh-\nstellten und Arbeiter aus.\nreren Senaten über ihre Zuständigkeit entscheidet\n§ 36c\ndas Präsidium.\n(5) Innerhalb des Senats verteilt der Vorsitzende\n(1) Im Patentgericht werden gebildet\ndie Geschäfte auf die Mitglieder. Für den Nichtig-\n1. Senate für die Entscheidung über, Beschwer-  keitssenat bestimmt der Vorsitzende vor Beginn des\nden (Beschwerdesenate);                      Geschä~tsjahres für dessen Dauer, nach welchen\n2. Senate für die Entscheidung über Klagen      Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mit-\nauf Erklärung der Nichtigkeit und auf Zu-    wirken; diese Anordnung kann nur geändert wer-\nrücknahme von Patenten sowie auf Ertei-      den, wenn dies wegen Uberlastung, ungenügender\nlung von Zwangslizenzen (Nichtigkeits-       Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung\nsenate).                                     einzelner Mitglieder des Senats nötig wird.\n(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundes-\nminister der Justiz.                                                             § 36 f\n§ 36d                            (1) Bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzen-\n(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den Fällen   den führt den Vorsitz in dem Senat das von dem\ndes § 14 Abs. 4, § 24 Abs. 3 und des § 30 a Abs. 1     Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regel-\nund 2 in der Besetzung mit einem rechtskundigen        mäßigen Vertreter bestellte Mitglied des Senats; ist\nMitglied als Vorsitzendem und zwei technischen         ein solcher Vertreter nicht bestellt oder ist auch er\nMitgliedern, in den Fällen des § 36 1 Abs. 3 und der   verhindert, so führt das Mitglied des Senats, das\n§§ 46 b, 46 c und 46 e in der Besetzung mit einem      dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der\ntechnischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weite-     Geburt nach das älteste ist, den Vorsitz. § 36 d bleibt\nren technischen Mitgliedern und einem rechtskun-       unberührt.\ndigen Mitglied, im übrigen in der Besetzung mit\n(2) Der Präsident wird in seinen übrigen durch\ndrei rechtskundigen Mitgliedern.\ndieses Gesetz bestimmten Geschäften durch den zu\n(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen seinem ständigen Vertreter ernannten Senatspräsi-\nder §§ 40 und 41 Abs. 3 in der Besetzung mit einem     denten, bei dessen Verhinderung durch den dem\nrechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem        Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Ge-\nweiteren rechtskundigen Mitglied und drei techni-      burt nach ältesten Senatspräsidenten vertreten. Den\nschen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit     ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der\ndrei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges     Bundesminister der Justiz.\nMitglied befinden muß.\n(3) Bei Verhinderung des regelmäßigen Vertre-\n§ 36e                         ters eines Mitglieds des Senats wird ein zeitweiliger\n(1) Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsi-    Vertreter durch den Präsidenten bestimmt.\ndent und die Senatspräsidenten. Vor Beginn des\nGeschäftsjahres bestimmt der Präsident den Senat,                                § 36g\ndem er sich anschließt. Uber die Verteilung des Vor-\nsitzes in den übrigen Senaten entscheiden der Prä-        (1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten\nsident und die Senatspräsidenten nach Stimmen-         ist bis zur Bekanntmachung der Anmeldung nicht\nmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des    öffentlich, im übrigen öffentlich. Die Bestimmungen\nPräsidenten den Ausschlag.                             der §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes\ngelten entsprechend mit der Maßgabe, daß\n(2) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf\nseine Dauer die Geschäfte unter die Senate dersel-            1. die Offentlichkeit für die Verhandlung auf\nben Art verteilt und die ständigen Mitglieder der                Antrag eines Beteiligten auch dann ausge-\neinzelnen Senate sowie für den Fall ihrer Verhinde-              schlossen werden kann, wenn sie eine\nrung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. Jeder                  Gefährdung schutzwürdiger Interessen des\nRichter kann zum Mitglied mehrerer Senate be-                    Antragstellers besorgen läßt,\nstimmt werden. Diese Anordnungen können im                    2. die Offentlichkeit für die Verkündung der\nLaufe des Geschäftsjahres nur geändert werden,                   Beschlüsse bis zur Bekanntmachung der\nwenn dies wegen Uberlastung eines Senats oder in-                Anmeldung ausgeschlossen ist und nach der\nfolge Wechsels oder dauernder Verhinderung ein-                  Bekanntmachung der Anmeldung unter den\nzelner Mitglieder der Senate erforderlich wird.                  Voraussetzungen des § 172 des Gerichts-","560                                  Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1961, Teil I\nverfassungsgesetzes oder den Vorausset-         schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen;\nzungen der Nummer 1 ausgeschlossen               wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als\nwerden kann.                                    nicht erhoben.\n(2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten            (4) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten\neinschließlich der Verkündung der Entscheidungen           wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr\nist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.    abzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerde-\n(3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den            gebühr zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde\nSitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. Die          nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von zwei\n§§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungs-        Wochen ohne sachliche Stellungnahme dem Patent-\ngesetzes über die Sitzungspolizei gelten entspre-           gericht vorzulegen.\nchend.                                                          (5) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an\n§ 36h                            dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die\nVorschrift des Absatzes 4 Satz 1 nicht.\n(1) Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf\nes der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur\n§ 36m\ndie gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der\nSenate mitwirken. Bei der Beratung und Abstim-                 (1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor\nmung dürfen außer den zur Entscheidung beru-                dem Patentamt Beteiligten zu.\nfenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patent-              (2) In den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 4 und des\ngericht zur Ausbildung beschäftigten Personen               § 30 a Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der\nzugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwe-            zuständigen obersten Bundesbehörde zu.\nsenheit gestattet.\n(2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit;                                    § 36n\nbei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-\nzenden den Ausschlag.                                          (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.\n(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschie-\n(3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem\nDienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem               bende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß\nder Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung\nLebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren.\nWenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er          nach § 30 a Abs. 1 erlassen worden ist.\nzuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.\n§ 360\n§ 36i                              Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn\n(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auf-            1. einer der Beteiligten sie beantragt,\ntrags verwendet werden.         § 36 b Abs. 2 Satz 3 ist       2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird\nanzuwenden.                                                         (§ 41 c Abs. 1) oder\n(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter         3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.\nkönnen nicht den Vorsitz führen.\n§ 36p\n§ 36k                               (1) Uber die Beschwerde wird durch Beschluß ent-\nBeim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle      ein-   schieden.\ngerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl         von       (2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht\nUrkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung         der    in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so\nGeschäftsstelle bestimmt der Bundesminister          der    wird sie als unzulässig verwarfen. Der Beschluß\nJustiz.                                                     kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.\nFünfter Abschnitt\n§ 36 q\nVerfahren vor dem Patentgericht\n(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen\n1. Beschwerdeverfahren                   beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß\ndie Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz\n§ 36 1\noder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billig-\n(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und         keit entspricht. Es kann insbesondere auch bestim-\nPatentabteilungen findet die Beschwerde statt.              men, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten,\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats            soweit sie nach billigem Ermessen zur zweckent-\nnach Zustellung schriftlich beim Patentamt einzu-           sprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte\nlegen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen        notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder\nAbschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt           teilweise zu erstatten sind.\nwerden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze sind              (2) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Be-\nden übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.         schwerdegebühr (§ 36 1 Abs. 3) zurückgezahlt wird.\n(3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Be-             (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten\nschluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen              auch, wenn die Beschwerde, die Anmeldung oder\noder über die Erteilung oder Beschränkung des               der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen\nPatents entschieden wird, so ist innerhalb der Be-          wird.","Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                           561\n(4) Im übri~1en gellen die Vorschriften der Zivil-          (2) In dem Urteil hat das Patentgericht nach billi-\nprozeßordnung über dcts Koslenfestsetzungsverfah-           gem Ermessen zu besümmen, zu welchem Anteil die\nren und die Zwcrngsvollsl.reck1m9 aus Kostenfest-           Kosten des Verfahrens den Parteien zur Last falkm.\nsetzu ngsbesch lüssen entspredwnd.                          § 36 q Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.\n§ 41\n2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und                 (1) In   dem Verfahren wegen Erteilung der\nZw angslizc~nz-Verfahren                   Zwangslizenz kann dem Kläger auf seinen Antrag\ndie Benutzung der Erfindung durch einstweilige\n§ 37                            Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft\n(1) Das Verlahren wegen ErkUirung der Nichlig·-          macht, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1\nkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen                vorli'egen und daß die alsbaldige Erteilung der\nErteilung einer Zwangslizenz wird durch Klage ein-          Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend gebo··\ngeleitet. Die Klage ist gegen den in der Rolle als          ten ist.\nPatentinhaber Eingetragenen zu richten.                        (2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem\n(2) Im Falle des § 13 Abs. 1 Nr. 3 ist nur der          Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der\nVerletzte zur Erhebung der Klage berechtigt.               Antrag als nicht gestellt. Der Erlaß der einstweiligen\nVerfügung kann davon abhängig gemacht werden,\n(3) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu      daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgeg-\nerheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen          ner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.\nAbschriften für die Gegenpartei beigefügt werden.\n(3) Das Patentgericht entscheidet auf Grund\nDie Klage und alle Schriftsätze sind der Gegen-\nmündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen des\npartei von Amts wegen zuzustellen.\n§ 39 Abs. 2 Satz 2 und des § 40 gelten entsprechend.\n(4) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und             (4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung\nden Streitgegenstand bezeichnen und soll einen             der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 37)\nbestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung            endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung;\ndienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzu-            ihre Kostenentscheidung kann geändert werden,\ngeben. Entspricht die Klage diesen Anforderungen           wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der\nnicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den         Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der\nKlägc~r zu der erforderlichen ErrJänzung innerhalb          Zurückweisung die Anderung beantragt.\neiner bestimmten Frist aufzufordern.\n(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen\n(5) Mit der Klage ist eine Cebühr nach dem Tarif         Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so\nzu zahlen; wird sie nicht g<~zahll:, so gilt die Klage      ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgeg-\nals nicht erhoben.                                          ner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der\n(6) Wohnt der Klüger im Ausland, so hat er dem          Durchführung der einstweiligen Verfügung entstan-\nBeklagten auf dessen Verlangen Sicherheit wegen             den ist.\nder Kosten des\\ Verfahrens zu leisten. Das Patent-             (6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zuge-\ngericM setzt die Höhe der Sicherheit nach billigem          sprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne\nErmessen fest und bestimmt eine Frist, innerhalb            Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar er-\nwelcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt,        klärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse\nso gilt die Klage als zurückgenomnwn.                       liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder geändert,\nso ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens\nverpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Von.-\n§  :rn\nstreckung entstanden ist.\n(1) Das Palenlgericht stelH dem Beklagten die\nKlage zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb\n3. Gemeinsame V erfahrensvorschriiten\neines Monats zu erklären.\n(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so                                § 41 a\nkann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der                (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der\nKlage entschieden und dabei jede vom Kläger be-             Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49\nhauptete Tatsache für erwiesen angenommen                   der Zivilprozeßordnung entsprechend.\nwerden.                                                        (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist\n§ 39\nauch ausgeschlossen\n1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vor-\n(1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so· teilt               ausgegangenen Verfahren vor dem Patent-\ndas Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit.                     amt mitgewirkt hat;\n(2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund                     2. im Verfahren über die Erklärung der Nich-\nmündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Par-                       tigkeit des Patents,\nteien kann ohne mündliche Verhandlung entschie--                      a) wer bei dem Verfahren vor dem Patent-\nden werden.                                                               amt über die Erteilung des Patents,\n§ 40                                      b) wer bei dem Verfahren vor dem Patent-\n(1) Uber die Klage wird durch Urteil entschieden.                      gericht bei dem Beschluß über die Ertei-\nOber die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwi-                           lung des Patents\nschenurteil vorab entschieden werden.                                 mitgewirkt ~at.","562                                Bundesgese tzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n1\n(]) Uber die Ablehnung eines Richters entscheidet        (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats\nder Sendt, dem der Abgelehnte angehört. Wird der         auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird\nSenat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mit-         eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.\nglieds beschlußunfühig, so entscheidet ein Be-              (3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vor-\nschwerdesenat des Palent:gerichts in der Besetzung       sitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen.\nmit drei rechtskundigen Mitgliedern.                     Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.\n(4) Uber die Ablehnung eines Urkundsbeamten\nentscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich\ndie Sache rnJJt.                                                                  § 41 g\n§ 41 b                              (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder\nBeweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der\n(l) Das Patenl~Jericht erforscht den Sachverhalt\nGeschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird\nvon Amts we9en. Es ist an dc1s Vorbringen und die\nauf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung\nBeweisunlrüge dc!r Beteiligten nicht gebunden.\ndes Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein\n(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestim-       Richter die Niederschrift.\nmendes Mitglied hat schon vor der mündlichen\n(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung,\nVerhandlurnJ oder, wenn eine solche nicht stattfindet,\nvor allem die endgültige Fassung der von den Betei-\nvor dc:cr Entsduüdung des Patentgerichts alle An-\nligten gestellten Anträge, sind in eine Niederschrift\nordn unqen zu treffen, die notwendig sind, um die\naufzunehmen. Die Beteiligten können beantragen,\nSache möglichst in einer mündlichen Verhandlung\ndaß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in die\noder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt\nNiederschrift aufgenommen werden. Das Patent-\n§ 272 b Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozeß-\ngericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es\nordnung entsprechend.\nauf die Feststellung des Vorgangs oder der Äuße-\n§ 41 C                           rung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist in die Nie-\n(1) Das Palcnt9ericht erhebt Beweis in der münd-      derschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von\nlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augen-          dem Vorsitzenden oder vernehmenden Richter und\nschein einnehrnen, Zeugen, Sachverständige und           vom Schriftführer zu unterzeichnen.\nBeteiligte vernehmen und Urkunclt~n heranziehen.            (3) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeu-\n(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen       gen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem\nschon vor der mündlichen Verhandlung durch eines         vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der\nseiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis        Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen\nerheben lassen oder unter Bezeichnung der einzel-        und sie genehmigt ist oder welche Einwendungen\nnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die              erhoben sind. Bei Vernehmung außerhalb der münd-\nBeweisaufnahme ersuchen.                                 lichen Verhandlung soll der Vernommene seine\nAussage auch unterschreiben.\n(3) Die Beteiligten werden von allen Beweis-\nterminen benachrichtigt und können der Beweis-\naufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und                                      § 41 h\nSachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird\n(1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner\neine Frage beanstandet, so entscheidet das Patent-\nfreien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ge-\ngericht.\nwonnenen Uberzeugung. In der Entscheidung sind\n§ 41 d                           die Gründe anzugeben, die für die richterliche Dber-\n(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhand-         zeugung leitend gewesen sind.\nlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer           (2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und\nLadungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden.        Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die\nIn dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist      Beteiligten sich äußern konnten.\nabkürzen.\n(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegan-\n(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß        gen, so kann ein Richter, der bei der letzten münq.-\nbeim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn          Iichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der\nverhandelt und entschieden werden kann.                  Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten\nzustimmen.\n§ 41 e\n(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd-                              § 41i\nliche Verhandlung.                                          (1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts\n(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende       werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattge-\noder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt        funden hat, in dem Termin, in dem die mündliche\nder Akten vor.                                           Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort\nanzuberaumenden Termin verkündet, der nicht über\n(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um     zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Sie sind\nihre Anträge zu stellen und zu begründen.                den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt\nder Verkündung ist die Zustellung der Endentschei-\n§ 41f\ndungen zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne\n(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Betei--     mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung\nligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.            durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                                  563\n(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch                         Sechster Abschnitt\ndie ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechts-             Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nmittel entschieden wird, sind zu begründen.\n1. Rechtsbeschwerdeverfahren\n§ 41 p\n§ 41 k\n(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate\n(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche        des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde\noffenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind     nach § 36 1 entschieden wird, findet die Rechts-\njederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.            beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der\n(2) Uber die Berichtigung kann ohne vorgängige      Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Be-\nmündliche Verhandlung entschieden werden. Der          schluß zugelassen hat.\nBerichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung           (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn\nund den Ausfertigungen vermerkt.                               1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-\ndeutung zu entscheiden ist oder\n2. die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n§ 411                                    rung einer einheitlichen Rechtsprechung\n(1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung                    eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nandere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann                 erfordert.\ndie Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach           (3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechts-\nZustellung der Entscheidung beantragt werden.          beschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate\ndes Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der\n(2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisauf-\nfolgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und\nnahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Rich-\ngerügt wird:\nter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung\nbeantragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungs-            1. wenn das beschließende Gericht nicht vor-\nbeschluß wird auf der Entscheidung und den Aus-                   schriftsmäßig besetzt war,\nfertigungen vermerkt.                                          2. wenn bei dem Beschluß ein Richter mit-\ngewirkt hat, der von der Ausübung des\nRichteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen\n§ 41m                                     oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit\n(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteilig-              Erfolg abgelehnt war,\nter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevoll-           3. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht\nmächtigten vertreten lassen. Durch Beschluß kann                  nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,\nangeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter be-                   sofern er nicht der Führung des Verfahrens\nstellt werden muß. § 16 bleibt unberührt.                         ausdrücklich oder stillschweigend zuge-\nstimmt hat,\n(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichts-\n4. wenn der Beschluß auf Grund einer münd-\nakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden;\nlichen Verhandlung ergangen ist, bei der\nhierfür kann das Patentgericht eine Frist bestimmen.\ndie Vorschriften über die Offentlichkeit des\nVerfahrens verletzt worden sind, oder.\n5. wenn der Beschluß nicht mit Gründen ver-\n§ 41 n                                   sehen ist.\nIm Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die                                § 41 q\nAuslagen das Gerichtskostengesetz entsprechend.\n(1) Die Rechtsbeschwerde steht             den   am   Be-\nschwerdeverfahren Beteiligten zu.\n§ 41 o                           (2)  Die Rechtsbeschwerde     kann    nur darauf  gestützt\nwerden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des\n(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen 'Gesetzes beruht. §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5\nüber das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.\nsind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivil-\nprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die                                    § 41 r\nBesonderheiten des Verfahrens vor dem Patent-\ngericht dies nicht ausschließen.                           (1) Die   Rechtsbeschwerde       ist   innerhalb   eines\nMonats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun-\n(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des desgerichtshof schriftlich einzulegen.\nPatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz      (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem\nsie zuläßt.                                            Bundesgerichtshof richten sich die Gebühren und\n(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte  Auslagen     nach   den Vorschriften   des   Gerichtskosten-\nPersonen gilt § 24 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.    gesetzes.   Für  das  Verfahren   wird   eine volle Gebühr\nUber den Antrag entscheidet das Patentgericht.         erhoben,     die   nach den  Sätzen    berechnet   wird,  die\nfür das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten.\n(4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset- Die Bestimmungen des § 53 über die Streitwertfest-\nzes über Gerichtsferien sind nicht anzuwenden.         setzung gelten entsprechend.","564                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.      Die                             § 41 w\nFrist für die Begründung beträgt einen Monat; sie\n(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde\nbeginnt mil der Einlegun~J der Rechtsbeschwerde\nergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche\nund kann üuf Anl.n1g von d(~m Vorsitzenden verlän-\nVerhandlung getroffen werden.\n~Jerl. werden.\n(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entschei-\n(4) Die Be~Jründung der Rechtsbeschwerde muß\ndung an die in dem angefochtenen Beschluß getrof-\nenthalten\nfenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer\n1, die Erklärung, inwieweit der Beschluß an-     wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige\nnefocbten und seine Abänderung oder Auf-      und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorge-\nhebung bcanlraql wird;                        bracht sind.\n2. die Jkzeichnung dc~r verletzten Rechtsnorm; .\n(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den\n3. insoweit d ic Rcc:htsbesch werde darauf ge-    Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.\nstützt wird, daß das Gesetz in bezug auf\ndas Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung\nder Tatsachen, die den Mangel ergeben.                                  § 41 X\n(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die             (1) Im Falle der Aufhebung       des angefochtenen\nBeteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu-       Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhand-\ngelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten ver-        lung und Entscheidung an das Patentgericht zurück-\ntreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist sei-     zuverweisen.\nnem Patentanwalt das vVort zu gestatten. § 157               (2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurtei-\nAbs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit         lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch\nnicht anzuwenden. § 51 Abs. 5 gilt entsprechend.         seiner Entscheidung zugrunde zu legen.\n§ 41 s\n§ 41  y\nDie Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.\n§ 36 n Abs. 2 gilt entsprechend.                             (1) Sind   an dem Verfahren über die Rechts-\nbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann\nder Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten,\n§ 4l t                          die zur zweckentsprechenden Erledigung der Ange-\nDer Bundesgerichlshof hat von Amts wegen zu             legenheit notwendig waren, von einem Beteiligten\nprüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft         ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies\nund ob sie in der gesetzlichen Form und Frist ein-        der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde\ngelegt und begründet ist. Mangelt es an einem             zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so\ndieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als    sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten\nunzulä,:;sig zu verwerfen.                               Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein\nBeteiligter durch grobes Verschulden Kosten ver-\nanlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.\n§ 41 u\n(2) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivil-\nSind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde        prozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfah-\nmehrere Personen beteiligt, so sind die Beschwerde-       ren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfest-\nschrift und die Beschwerdebegründung den anderen          setzungsbeschlüssen entsprechend.\nBeteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, et-\nwaige Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist\nnach Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich\n2. Berufungsverfahren\neinzureichen. Mit der Zustellung der Beschwerde-\nschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die                                    § 42\nRechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforderliche\nZahl von beglaubigten Abschriften soll der Be-               (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des\nschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der         Patentgerichts (§ 40) findet die Berufung an den\nBeschwerdebegründung einreichen.                          Bundesgerichtshof statt. Sie ist innerhalb eines\nMonats nach Zustellung beim Patentgericht schrift-\nlich einzulegen. Innerhalb dieser Frist ist eine Ge-\n§ 41  V\nbühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht ge-\n(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gel-        zahlt, so gilt die Berufung als nicht eingelegt.\nten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über             (2) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtsh_of\nAusschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen,         werden (-;ebühren und Auslagen nach den Vorschnf-\nüber Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über            ten des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Ge-\nZusteJlungen von Amts wegen, über Ladungen, Ter-         bühren werden nach den Sätzen berechnet, die für\nmine und Pristen und über Wiedereinsetzung in den         das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. Die\nvorigen Stand entsprechend. Im Falle der Wieder-         Bestimmungen des § 53 über die Streiiwertfestset-\neinsetzung in den vorigen Stand gilt § 43 Abs. 4 ent-     zung gelten entsprechend. Die für die Einlegung der\nsprechend.\nBerufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebühren\n(2) Für   die OffentJichkeit des Verfahrens     gilt  des Bundesgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht\n§ 36 g Abs. l entsprechend.                              zurückgezahlt.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                             565\n(3) Durch das Urteil ist iluch über die Kosten des          2. eine Partei des Rechtsmittels für verlustig\nVerfahrens zu bestimmen. § 40 Abs. 2 gilt ent-                      erklärt werden soll oder\nsprechend.\n3. nur über die Kosten entschieden werden soll.\n(4) Beschlüsse der Nichligkeitssenate sind nur\nzusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfechtbar.                                     § 42 g\n§ 42 b Abs. 2 bleibt unberührt.\n(1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Be-\nweismittel im Termin ist nur insoweit zulässig, als\n§ 42 a                         sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten\nDie Berufungsschrift muß die Berufungsanträge        in der Erklärungsschrift veranlaßt wird.\nund die Angabe der neuen Tatsachen und Beweis-               (2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen\nmittel enthalten, die der Berufun~1skläger geltend       und Beweise berücksichtigen, mit denen di2 Parteien\nmachen will.                                             ausgeschlossen sind.\n§ 42 b\n(3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme\n(1) Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig ein-  ist § 42 e anzuwenden.\ngegangen oder nicht in deutscher Sprache abgefaßt            (4) Soll das Urteil auf Umstände gegründet wer-\noder enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat      den, die von den Parteien nicht erörtert worden sind,\ndas Patentgericht die BernfunrJ als unzulässig zu         so sind diese zu veranlassen, sich dazu zu äußern.\nverwerfen.\n(2) Der Berufungskli.iger     kcmn innerhalb einer                              § 42 h\nWoche nach Zustellung dieses Beschlusses die Ent-\nscheidung des Bundesgerichtshofs nachsuchen.                 (1) Von einer Partei behauptete Tatsachen, über\nwelche die Gegenpartei sich nicht erklärt hat, kön-\nnen für erwiesen angenommen werden.\n§ 42 C\n(2) Erscheint in dem Termin keine der Parteien,\n(1) Das Patentgericht stellt die Berufungsschrift     so ergeht das Urteil auf Grund der Akten.\ndem Berufungsbeklagten mit der Aufforderung zu,\nseine schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats\n§ 42 i\nnach Zustellung beim Patentgericht einzureichen.\nMit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeit-        (1) In dem Termin ist eine Niederschrift aufzu-\npunkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt          nehmen, die den Gang der Verhandlungen im all-\nist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Ab-          gemeinen angibt.\nschriften soll der Berufungskläger mit der Berufungs-        (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden\nschrift einreichen.\nund dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu\n(2) Die Erklärung des Berufungsbeklagten muß          unterschreiben.\ndie Gegenanträge und die Angabe der neuen Tat-                                     § 42 k\nsachen und Beweismittel enthalten, die der Beru-\nfungsbeklagte geltend machen will.                           (1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die\nVerhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort\n§ 42 d\nanzuberaumenden Termin verkündet.\nDas Patentgericht legt die Akten dem Bundes-             (2) Wird     die Verkündung der Entscheidungs-\ngerichtshof vor und benachrichtigt hiervon die Par-       gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch\nteien unter Mitteilung der Gegenerklärung an den         Verlesung der Gründe oder durch münd~che Mit-\nBerufungskläger.                                         teilung des wesentlichen Inhalts.\n(3) Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt.\n§ 42 e\n(1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Er-                                § 42 1\nmessen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen\nVerfügungen. Er ist an das Vorbringen und die               (1) Die bei einem deutschen Gericht zugelassenen\nBeweisanträge der Parteien nicht gebunden.               Rechtsanwälte und die Patentanwälte sind befugt,\nim Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof\n(2) Beweise können auch durch Vermittlung des         die Vertretung zu übernehmen.\nPatentgerichts erhoben werden.\n(2) Den Parteien und ihren Vertretern ist es\ngestattet, mit einem technischen Beistand zu er-\n§ 42 f                         scheinen.\n(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf\nGrund mündlicher Verhandlung. § 36 g Abs. 2 gilt                           3. Beschwerdeverfahren\nentsprechend.\n§ 42m\n(2) Die Ladungsfrist      beträgt  mindestens   zwei\nWochen.                                                     (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des\nPatentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfü-\n(3) Von der mündlichen Verhandlung kann ab-           gungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangs-\ngesehen werden, wenn                                     lizenz (§ 41) findet die Beschwerde an den Bundes~\n1. die Parteien zustimmen,                      gerichtshof statt. § 42 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.","566                                         Bundesgesertzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats                                             § 44 a\nnach Zustellung schriftlich beim Patentgericht einzu-                (1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklä-\nlegen. Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach                rung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung\ndem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt              gestützt, daß der Gegenstand der Anmeldung oder\ndie Beschwerde als nicht erhoben. Für die Auslagen                des Patents nach § 2 nicht patentfähig sei, so kann\ngilt § 42 Abs. 2 Satz 1 enLsprr~chend.                            das Patentamt oder das Patentgericht verlangen, daß\n(3) Das Pa tenlger.icht legt die Beschwerde ohne               Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Ab-\nsachliche Stell m1gnahme dem Bundesgerichtshof vor.               schriften der im Einspruch oder in der Klage er-\nwähnten Druckschriften, die im Patentamt und im\n(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nPatentgf~richt nicht vorhanden sind, in je einem\ngelten § 36m Abs. 1, §§ 40 und 42 e bis 421 ent-\nsprechend.                                                        Stück für das Patentamt oder das Patentgericht und\nfür die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.\n(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind\nS i C! b e; n 1. C! r Abschn ilt                 auf Verlangen des Patentamts oder des Patentge-\nrichts einfache oder beglaubigte Ubersetzungen bei-\nGemeinsame Vorschriften                           zubringen.\n§ 45\n§   43\nDie Sprache vor dem Patentamt und dem Patent-\n(1) Wer durch undbwendbaren Zufall verhindert                  gericht ist deutsch. Eingaben in anderer Sprache\nworden ist, dem Patentamt oder dem Patentgericht                  werden nicht berücksichtigt. Im übrigen finden die\ngegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäu-                   Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über\nmung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnach·-              die Gerichtssprache Anwendung.\nteil zur Folge hat, ist auf Antraq wieder in den\nvorigen Stand ein'l:usel.zen. Dies gilt nicht für die\n§ 45 a\nFrist zur Erhebung des Einspruchs (§ 32 Abs. 1), für\ndie Frist, die dem Finsprc~chcnden zur Einlegung der                 (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Pa-\nBr,:schwerde q(~gcn dl!Y.I Pdl.enterteilunqsbeschluß ZU···        tentamt und dem Patentgericht gelten die Vorschrif-\nsteht (§ '.36 l Abs. 2), lür die F·list zur Einreichung           ten des Verwaltungszustellungsgesetzes vom          Juli\nvon Anmeldunql!n, für dit: <)in P1ioritälsrecht in An-            1952 (BundesgesetzbL I S. 379) mit folgenden Maß.-\nspruch genommen werden kann, für die Frist zur                    gaben:\nAbgabe der Prioril.äl.serkUü1mg (§ 27) und für die                       1. Wird die Annahme der Zustellung durch\nFrist zur Ncnnunq des A k lr!nzcicbens der Voran-                            eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen\nmcldunq (§ 27).                                                              Grund verweigert, so gilt die Zustellung\n(2) Die   Wiedereinsetzung muß innerhalb von                              gleichwohl als bewirkt.\nzwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses                               2. Zustellungen an Empfänger, die sich im\nschriftlich beantragt werden. In dieser Frist ist die                        Ausland aufhalten, können auch durch Auf-\nversäumte Handlung nachzuholen. Der Antrag muß                               gabe zur Post nach den§§ 175, 213 der Zivil-\ndie Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird,                             prozeßordnung bewirkt werden.\nund die Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu                          3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber\nmachen. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist                             (§ 58 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. Sep-\nkann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt                               tember 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 669 -\nund die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt                            -und § 9 des Zweiten Gesetzes zur Ande-\nwerden.                                                                      rung und Uberleitung von Vorschriften auf\n(3) Uber den Antrag beschließt die Stelle, die                            dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes\nüber die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.                            vom 2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) ist § 5\nAbs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes\n(4) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegen-                             entsprechend anzuwenden.\nstand eines Patents, das infolge der Wiederein-                          4. An Empfänger, denen beim Patentamt oder\nsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen\nbeim Patentgericht ein Abholf ach eingerich-\ndem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des                                tet worden ist, kann auch dadurch zuge-\nPatents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit\nstellt werden, daß das Schriftstück im Ab-\ndie dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen\nholf ach des Empfängers niedergelegt wird.\nhat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die                          Dber die Niederlegung ist eine schriftliche\nBedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder                          Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf\nfremden ·werkstätten weilerzubenutzen. Diese Be-\ndem Schriftstück ist zu vermerken, wann\nfugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt\nes niedergelegt worden ist. Die Zustellung\noder veräußert werden.                                                       gilt als am dritten Tag nach der Nieder-\nlegung im Abholfach bewirkt.\n§ 44                                  5. Ist ein Vertreter bestellt und die Vollmacht\nschriftlich zu den Akten eingereicht, so sind\nIm Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-\ndie Zustellungen an den Vertreter zu\ngericht und dem Bundesgerichtshof haben die Be-\nteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Um-                             richten.\nstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzu-                      (2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes\ngeben.                                                            ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die","N1. '.14 - Tag der Ausgabe:_Bonn, den 27-.Mai 1961                          567\nFris1 für die Einlegung der Beschwerde (§ 361 Abs. 2,      Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Patent-\n§ 42 m Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§ 41 r           inhaber durch die Bewilligung des Armenrechts auch\nAbs. 1) oder für die Einlegung der Berufung (§ 42          die einstweilige Befreiung von der Zahlung der Ge-\nAbs. l) oder für den Antrag auf Entscheidung des           bühr für den Antrag auf Beschränkung des Patents\nBundesgerichtshofs (§ 42 b Abs. 2) beginnt.                und von der Zahlung des Druckkostenbeitrags\nerlangt.\n§ 46\n(1) Die Gerichte sind vcrpflicb Let, dem Patentamt                              § 46 d\nund dem Pat.cnl:gcricht. Rechtshilfe zu leisten.               (1) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-\n(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das           keit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Er-\nPatentgericht Strafen gegen Zeugen oder Sachver-           teilung einer Zwangslizenz ist dem Beteiligten, der\nständige, die nicht erschrünen oder ihre Aussage           seine Bedürftigkeit nachweist, das Armenrecht zu\noder deren Becidigung verweigern, auf Ersuchen des         bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfol-\nPatentamts fest. Ebenso ist die Vorführung eines          gung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende\nnicht erschienenen Zeugen anzuordnen.                      Aussicht auf Erfolg bietet und der Beteiligte ein\neigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.\n(3) Uber das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet\nein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Be-               (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts er-\nsetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die           langt der Beteiligte die einstweilige Befreiung von\nEntscheidung errJeht durch Beschluß.                       der Zahlung rückständiger und künftig erwachsen-\nder Gebühren und Auslagen einschließlich der den\nZeugen und Sachverständigen zu gewährenden Ver-\nAchter Abschnitt                       gütung sowie der Kosten der Zustellung.\nArmenrechtsverfahren\n§ 46 e\n§ 46 a\n(1) Einern Beteiligten, dem das Armenrecht nach\nIm Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-\nden Vorschriften der §§ 46 b bis 46 d bewilligt wor-\ngericht und dem Bundesgerichtshof ist den Beteilig-\nden ist, kann auf Antrag zur vorläufig unentgelt-\nten nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46 b bis\nlichen Wahrnehmung seiner Rechte ein Patent-\n46 k das Armenrecht zu bewilligen.\nanwalt oder ein Rechtsanwalt oder auf ausdrückliches\nVerlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet\n§ 46 b                           werden, wenn die Beiordnung zur sachdienlichen\n(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents ist        Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint.\ndem Patentsucher, der seine Bedürftigkeit nachweist,           (2) Der beizuordnende Vertreter wird in dem Ver-\nauf Antrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn             fahren vor dem Patentamt durch den Vorsitzenden\neine hinreichende Aussicht aur Erteilung des Pa-          der Patentabteilung ausgewählt, im übrigen durch\ntents bestellt.                                           den Vorsitzenden des für die Entscheidung über das\n(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts er--        Gesuch um Beiordnung zuständigen Senats des Pa-\nlangt der Patentsucher die einstweilige Befreiung          tentgerichts oder des Bundesgerichtshofs. Im Ver-\nvon der Zahlung                                            fahren vor dem Patentamt steht gegen die Ver·-\na) der AnrneldPgebühr im Falle des § 4 Abs. 3    fügung dem ausgewählten Vertreter und den\nSatz 2;                                       Beteiligten die Beschwerde nach § 36 1 Abs. 1 zu.\nb) der Beschwerdegebübr (§ 36 1 Ahs. 3);             (3) Der beigeordnete Vertreter ist zur Ubernahme\nc) rückständiger und künftig erwachsender        der Vertretung verpflichtet.\nAuslagen einschließlich der df:m Zeugen           (4) § 42 1 dieses Gesetzes und § 10 des Patent-\nund Sachverständigen zu gewährenden           anwaltsgesetzes bleiben unberührt.\nVergütung sowie der Kosten der Zustel-\nlung.\n§ 46 f\n(3) Suchen mehrere gemeinsc1m das Patent nach,\nso wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn alle                Wird das Gesuch um Bewilligung des Armen--\nPatentsucher bedürflig sind.                               rechts nach §§ 46 b bis 46 d vor Ablauf einer für die\nZahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist einge-\n(4) Ist der Patentsucher nichl der Erfinder oder       reicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf\ndessen Gesamtrechtsnachfolger, so wird das Armen-          von einem Monat nach Zustellung des auf das Ge-\nrecht nur bewilligt, wenn auch der Erfinder bedürf-        such ergehenden Beschlusses gehemmt.\ntig ist.\n(5) Die Vorschriflen der Absälze 1 bis 4 sind auf\n§ 46 g\nden Einsprechenden sinngemäß anzuwenden, wenn\nder Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt wird.                    (1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts\nist schriftlich beim Patentamt oder beim Patentge-\nricht einzureichen. Im Verfahren nach den §§ 42\n§ 46 C\nund 42 m kann das Gesuch auch beim Bundesge-\nIm Verfahren zur Beschränkung des Patents               richtshof eingereicht werden, wenn das Patentgericht\n(§ 36 a) sind die Bestimmungen des § 46 b mit der          die Akten diesem vorgelegt hat.","568                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Uber das Gesuch beschließt die Stelle, die für                       Neunter Abschnitt\ndas Verfahren zuständig ist, für welches äas Armen-                           Rechtsverletzungen\nrecht nachgesucht wird. Jedoch beschließt über das\nGesuch                                                                               § 47\n1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die           (1) Wer den Vorschriften der §§ 6, 7 und 8 zu-\nPatentabteilung,                              wider eine Erfindung benutzt, kann vom Verletzten\n2. im Verfahren nach § 42 das Patentgericht,     auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.\nwenn die Berufung nach § 42 b als unzu-           (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig\nlässig zu verwerfen ist.                      vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus\n(3) Die nach den §§ 46 b bis 46 e Abs. 1 ergehen-      entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Ver-\nden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich          letzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann\nnicht um einen Beschluß der Patentabteilung han-          das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschä-\ndelt, durch den die Patentabteilung das Armenrecht        digung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem\noder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46 e          Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der\nverweigert oder die Nachzahlung von Kosten an-            dem Verletzer erwachsen ist.\nordnet.                                                       (3) Handelt es sich um eine Erfindung, die ein\nVerfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes zum\n§ 46h                           Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweis des Gegen-\nteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach\n(1) Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 bis 4, § 115\ndem patentierten Verfahren hergestellt.\nAbs. 2, § 116 a Abs. 1, § 116 b Abs. 1 und 2, §§ 117,\n118 Abs. 2 und 3, § 118 a Abs. 1, §§ 119, 121, 122, 123\nAbs. 1 und § 126 der Zivilprozeßordnung sind sinn-                                   § 48\ngemäß anzuwenden.\nDie Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts\n(2) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-         verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in\nkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Er-          dem der Berechtigte von der Verletzung und der\nteilung einer Zwangslizenz sind außerdem § 118 a           Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne\nAbs. 2, §§ 120, 123 Abs. 2 und § 124 der Zivilprozeß-     Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von\nordnung sinngemäß anzuwenden.                              der Verletzung an. Hat der Verpflichtete durch die\nVerletzung auf Kosten des Berechtigten etwas er-\nlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjäh-\n§ 46 i                          rung zur Herausgabe nach den Vorschriften über\n(1) Der zum Armenrecht zugelassene Beteiligte          die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-\nist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrich-        rung verpflichtet.\ntung er einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald\ner nicht mehr bedürftig ist. Das gleiche gilt für die                               § 49\nBeträge, von deren Entrichtung der Gegner einst-\n(1) Wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 6,\nweilen befreit war, soweit dem bedürftigen Beteilig-\n7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit\nten die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.\nGeldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr\n(2) Andere Beteiligte sind nach Abschluß des Ver-      bestraft.\nfahrens zur Nachzahlung der Kosten des Verfahrens\n(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.\nverpflichtet, die ihnen auferlegt sind und von deren\nDer Antrag kann zurückgenommen werden.\nEntrichtung sie oder der bedürftige Beteiligte einst-\nweilen befreit waren.                                         (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem\nVerletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurtei-\n§ 46k                           lung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt-\n(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde             zumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran\n(§ 41 p) ist dem Beteiligten, der seine Bedürftigkeit     dartut. Umfang und Art der Bekanntmachung wer-\nnachweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilli-          den im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn\ngen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine         die Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten\nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.                  nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.\n(2) Das Gesuch um die Bewilligung des Armen-\nrechts ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzu-                                 § 50\nreichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu\nProtokoll erklärt werden. Uber das Gesuch be-                (1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden\nschließt der Bundesgerichtshof.                           Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädig-\nten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende\n(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 46 d       Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu\nAbs. 2 und der §§ 46 e, 46 f, 46 h und 46 i entspre-      Verurteilten als Gesamtschuldner.\nchend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Be-\nteiligten, dem das Armenrecht bewilligt worden ist,            (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend-\nnur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechts-       machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs\nanwalt beigeordnet werden kann.                            aus.","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                          569\nZehnter Abschnitt                     einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des\nVerfahren in Patentstreitsachen             Streitwertes bemißt. Die Anordnung hat zur Folge,\ndaß die begünstigte Partei die Gebühren ihres\n§ 51                          Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des\nStreitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des\n(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus     Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese\neinem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver-       übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichte-\nhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen),   ten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines\nsind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streit-   Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu\nwert ausschließlich zuständig. Eine erweiterte Zu-     erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem\nlässigkeit von Rechtsmitteln nach den Vorschriften     Gegner auferlegt oder von ihm übernommen wer-\ndes § 511 a Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der      den, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei\nZivilprozeßordnung wird hierdurch nicht begründet.     seine Gebühren von dem Gegner nach dem für die-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,        sen geltenden Streitwert beitreiben.\ndurch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für         (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-\ndie Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen      schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt\nzuzuweisen. Die Landesregierungen können diese         werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache\nErmächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen        anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der\nübertragen ..                                          angenommene oder festgesetzte Streitwert später\n(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für    durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Ent-\nPatentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertre-    scheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.\nten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen\nsind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Ab-                              § 54\nsatz 2 gehören würde. Das Entsprechende gilt für          Wer eine Klage nach § 47 erhoben hat, kann ge-\ndie Vertretung vor dem Berufungsgericht.               gen den Beklagten wegen derselben oder einer\n(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch er-    gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen\nwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen        Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn\nnicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt     er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war,\nvertreten läßt, sind nicht zu erstatten.               auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit gel-\n(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung       tend zu machen.\neines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen,\nsind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr                       Elfter Abschnitt\nnach § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechts-\nanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen                             Patentberühmung\ndes Patentanwalts zu erstatten.\n§ 55\nWer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer\n§  52                         Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck\n(weggefallen)                     zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent\noder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz ge-\nschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen,\n§ 53                          auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder\n(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei    in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung sol-\nglaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten      cher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein\nnach dem vollen St.reit.wert ihre wirtschaftliche Lage  berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechts-\nerheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf     lage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben,\nihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser    auf welches Patent oder auf welche Patentanmel-\nPartei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach        dung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.","570                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGebrauchsmustergesetz\nin der Fassung vom 9. Mai 1961\n§ 1                                                   § 3\n(l) Arbeil.sgcrül.sd1cJ[ten oder Gebrauchsgegen-        (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen\nstünde oder Tt)i]e davon werden insoweit als Ge-         des § 2, so verfügt das Patentamt die Eintragung\nbrauchsmuster nach diesem Gesetz geschützt, als sie     in die Rolle für Gebrauchsmuster.\ndem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue           (2) Die Eintragung muß Namen und Wohnsitz\nGeslaHung, Anordnim~J oder Vorrichtung dienen           des Anmelders und seines etwa bestellten Ver-\nsollen.                                                 treters (§ 20) sowie die Zeit der Anmeldung an-\n(2) Sie gellen insoweit nicht als neu, als sie zur    geben.\nZeit der Anmeldung (§ 2) bereits in öffentlichen           (3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regel-\nDruckschriften beschrieben oder im Inland offen-        mäßig erscheinenden Ubersichten bekanntzumachen.\nkundig benutzt sind. Eine innerhalb von sechs Mo-\nnaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung              (4) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine\noder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf      Änderung in der Person des Inhabers des Ge-\nder Ausarbeitung des .Anmelders oder seines Rechts-     brauchsmusters oder seines Vertreters, wenn sie\nvorgängers beruht.                                      ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine\nGebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht\n§ 2                         gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Solange\n(1) C~egcnstünde, für die der Schutz als Gebrauchs-  die )\\nderung nicht eingetragen ist, bleiben der\nmuster verlangt wird, sind beim Patentamt schrift-      frühere Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter\nlich anzumelden. Die Vorschriften des § 27 des          nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und ver-\nPatentgesetzes gcl ten entsprechend.                    pflichtet.\n(2) Die Anm(!ldunq muß angeben, unter welcher           (5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die An-\nBezeichnung das Gebrauchsmuster eingetragen             meldungen, auf Grund deren die Eintragungen er-\nwerden und welche neue Gestaltung, Anordnung            folgt sind, steht jedermann frei.\noder Vorricblung dem Arbeits- oder Gebrauchs-\nzweck dienen soll. Am Schluß der Beschreibung ist                                § 3 a\nanzugeben, was als schutzfähig unter Schutz gestellt       (1) Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen\nwerden soll (Schutzanspruch).                           Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des\n(3) Jeder Anmeldung ist eine Zeichnung beizu-        Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die Gebrauchs-\nfügen; statt der Zeichnung kann auch ein Modell         musterstelle von Amts wegen an, daß die Offen-\neingereicht werden.                                     legung (§ 3 Abs. 5) und die Bekanntmachung im\nPatentblatt unterbleiben. Die zuständige oberste\n(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-       Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Sie\ntigt, durch Rechtsverordnung über die sonstigen         kann den Erlaß einer Anordnung beantragen. Das\nErfordernisse der Anmeldung Bestimmungen zu             Gebrauchsmuster ist in eine besondere Rolle ein-\nerlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechts-      zutragen.\nverordnung auf dtm Prüsidenten des Patentamts\nübertragen.                                                (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 24\nAbs. 3 Satz 4, des § 30 a Abs. 2 bis 4 und der §§ 30 b\n(5) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete      bis 30 g des Patentgesetzes entsprechend.\nGebrauchsmuster eine Gebühr nach dem Tarif zu\nzahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patent-\n§ 4\namt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung\nals zurückgenommen ~Jilt, wenn die Gebühr nicht            (1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit\nbis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der         Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 7 bis 9) wird\nNachricht entrichtet wird. Führt die Anmeldung          im Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet,\nnicht zur Eintragung, so wird die Hälfte der Gebühr     die von einem vom Präsidenten des Patentamts be-\nerstattet.                                              stimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.\n(6) Wenn der Anmelder für den gleichen Ge-              (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\ngenstand um ein Patent nachsucht, kann er beantra-      tigt, durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung\ngen, daß die Eintragung in die Gebrauchsmuster-         einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den Ge-\nrolle erst vorgenommen wird, wenn die Patent-           brauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte\nanmeldung erledigt ist. In diesem Falle ist bei der     auch Beamte des gehobenen und des mittleren\nAnmeldung nur die Hälfte der Gebühr, die andere         Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind\nHälfte erst vor der Eintragung zu entrichten. ·         jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                          571\nGründ<~n, denen der Anmelder widersprochen hat.                                   § 8\nDer Bundesminister der Justiz kann diese Ermächti-\nDie Löschung des Gebrauchsmusters nach § 7 tst\ngung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten\nbeim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der An-\ndes Patentamts üb(~rtragen.\ntrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt\n(3) Ubcr LöschunrJsantr~ifJe (§§ 7 bis 9) beschließt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem\neine der im Patentamt zu bildenden Gebrauchs-           Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der\nmusterabteilung<'n, die rnil zwei technischen Mit-       Antrag als nicht gestellt. Die Vorschriften des § 37\ngliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu be-       Abs. 6 und des § 44 a des Patentgesetzes gelten ent-\nsetien ist. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 7 des         sprechend.\nPatentgesetzes qellen entsprechend. Innerhalb ihres\nGeschäftskreises obliegt. jeder Gebrauchsmuster-                                   § 9\nabteilung auch di(! A bgahe von Gutachten.                 (1) Das Patentamt    teilt dem Inhaber des Ge-\n(4) Für die Ausschließung und Ablehnung der          brauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf,\nMitglieder df~r Cdnauchsmusl.erslelle und der Ge-        sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären.\nbrauchsmusterableilun9en gellen die §§ 41 bis 44,        Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die\n45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivi.lprozeßordnung   Löschung.\nüber Ausschließung und A.blehnung der Gerichts-             (2) Andernfalls teilt das Patentamt den Wider-\npersonen sinn~Jem~iß. Das gleiche gilt für die Be-       spruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Auf-\namten des gehobenen und des mittleren Dienstes,          klärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es\nsoweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung ein-        kann die Vernehmung von Zeugen und Sach ver-\nzelner der C~ebrauchsrn uslerstelle oder den Ge-         ständigen anordnen. Für sie gelten die Vorschriften\nbrauchsmusterabLeilun~Jcn ob] iegender Geschäfle be-     der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Beweis-\nlrau t worden sind. § 18 Abs. 6 Satz 3 des Patent-       verhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidig-\ngesetzes gilt entsprechend.                              ten Protokollführers aufzunehmen.\n(3) Uber den Antrag wird auf Grund mündlicher\n§ 5                            Verhandlung beschlossen. Das Patentamt hat nach\n(l) Die Einl.rd~Jung Pines Gebrnuchsmusters hat       billigem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil\ndie Wirkung, daß allein dem Inhaber das Recht zu--       die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur\nsteht, gewerbsmößig das Muster nachzubilden, die         Last fallen. § 33 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Patent-\ndurch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände           gesetzes gilt entsprechend.\nin Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu ge-\nbrauchen.                                                                         § 10\n(2) Der Gcbr,1uchsmusU!rschu Lz wird durch die           (1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmuster-\nEintragung nicht begründet, soweit das Muster be-        stelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet\nreits auf Grund einer früheren Patent- oder Ge-          die Beschwerde an das Patentgericht statt.\nbrauchsmusteranmddung geschützt worden ist.\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Be-\n(3) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung        schluß der Gebrauchsmusterstelle, durch den die\nden Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerät-        Anmeldung eines Gebrauchsmusters zurückgewiesen\nschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne           wird, oder gegen einen Beschluß der Gebrauchs-\ndessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Ver-        musterabteilung, durch den über den Löschungs-\nletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht          antrag entschieden wird, so ist innerhalb der Be-\nein.                                                     schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu zah-\n(4) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das      len; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde\nRecht auf den Schutz (§ 3), über den Anspruch auf        als nicht erhoben.\nErteilung des Schutzrechts (§ 4 Abs. 1), über den           (3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patent-\nAnspruch auf Ubertragung (§ 5) und über die Ein-         gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem\nschränkungen der Wirkung (§§ 7 und 8) gelten ent-        Patentgericht entsprechend.\nsprechend.\n(4) Uber Beschwerden gegen Beschlüsse der Ge-\n§ 6\nbrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der\nSoweit ein spüler angemeldetes Patent in ein          Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Be-\nnach § 5 begründetes Recht eingreift, darf das Recht     schwerdesenat des Patentgerichts. Uber Beschwer-\naus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des        den gegen Zurückweisung der Anmeldung eines\nGebrauchsmuslers nicht ausgeübt werden.                  Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der\nBesetzung n1it zwei rechtskundigen Mitgliedern\n§ 7                            und einem technischen Mitglied, über Beschwerden\ngegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen\n(l) Liegen die Erfordernisse des § 1 nicht vor oder   über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem\nist ein Schutz zufolge § 5 Abs. 2 nicht begründet        rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mit-\nworden, so hat jedermann gegen den als Inhaber           gliedern. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges\nEingetragenen Anspruch auf Löschung des Ge-              Mitglied sein. Für die Verteilung der Geschäfte\nbrauchsmusters.                                          innerhalb des Beschwerdesenats gilt. § 36 e Abs. 5\n(2) Im Falle des § 5 Abs. 3 steht dem Verletzten      des Patentgesetzes entsprechend. Für die Verhand-\nein Anspruch auf Löschung zu.                            lung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der","572                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGebrauchsmustcrstelJe gilt § 36 g Abs. 1 des Patent-    von zwei Monaten nach Beendigung der ersten\ngesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden          Schutzfrist zu entrichten. Wird die Eintragung des\ngegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilun-       Gebrauchsmusters erst nach Beendigung der ersten\ngen § 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.      Schutzfrist beschlossen, so ist die Verlängerungs-\ngebühr bis zum Ablauf von vier Monaten nach Zu-\n(5) Gegen    den Beschluß des Beschwerdesenats\nstellung des Beschlusses zu entrichten. Wird die\ndes Patentgerichts findet die Rechtsbeschwerde an\nFrist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag für\nden Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerde-\ndie Verspätung der Zahlung entrichtet werden. Nach\nsenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zuge-\nAblauf der Frist gibt das Patentamt dem Eingetrage-\nlassen hat. § 41 p Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q\nnen Nachricht, daß eine Verlängerung der Schutz-\n•bis 41 y des Patcntgesel.zcs sind anzuwenden.\ndauer nur eintritt, wenn die Gebühr mit dem tarif-\nmäßigen Zuschlag bis zum Ablauf von sechs Mo-\n§ 11                          naten nach Beendigung der ersten Schutzfrist oder\nIst während des Löschungsverfahrens ein Rechts-      bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der\nstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Be-        Nachricht, sofern diese Frist später als sechs Monate\nstehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so          nach Beendigung der ersten Schutzfrist abläuft, ent-\nkann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung          richtet wird.\nbis zur Erledigung des Löschungsverfahrens aus-            (3) Das Patentamt kann die Absendung der Nach-\nzusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen,         richt auf Antrag des Eingetragenen hinausschieben,\nwenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirk-       wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage\nsam hält. Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen        seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann\nworden, so ist das Gericht an diese Entscheidung        die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß\nnur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben          innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet\nParteien ergangen ist                                   werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß,\nso benachrichtigt das Patentamt den Eingetragenen,\n§ 11 a                         daß eine Verlängerung der Schutzfrist nur eintritt,\nDie Vorschriflcn des Patentgesetzes über die Er-     wenn der Restbetrag innerhalb eines Monats nach\nteilung einer Zwangslizenz (§ 15 Abs. 1) und über       Zustellung gezahlt wird.\ndas Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz            (4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht\n(§§ 37 bis 41 o, 42 bis 42 m) gelten für eingetragene   hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können\nGebrauchsmuster entsprechend.                            Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zah-\nlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der\n§ 12                        Nachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb\nvon vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt\n(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die\nund die bisherige Säumnis genügend entschuldigt\nErstattung von Gutachten (§ 23), über die Wahr-\nwird, Die Stundung kann auch unter Auferlegung\nheitspflicht im Verfahren (§ 44). über die Amts-\nvon Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein ge-\nsprache (§ 45), über Zustellungen (§ 45 a) und über\nstundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so\ndie Rechtshilfe der Gerichte (§ 46) gelten auch für\nwiederholt das Patentamt die Nachricht, wobei der\nGebrauchsmustersachen.\ngesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zu-\n(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die      stellung der zweiten Nachricht ist eine weitere\nBewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46 k) sind     Stundung unzulässig,\nin Gebrauchsmustersachen sinngemäß anzuwenden\n(5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben\n1. im Eintragungsverfahren, wenn wegen der       worden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter Stun-\nrechtlichen Schwierigkeiten der Sache die      dung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß späte-\nBeiordnung eines Vertreters (§ 46 e des        stens ein Jahr nach Fälligkeit der Verlängerungs-\nPatentgesetzes) erforderlich erscheint,        gebühr abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen\n2. im Löschungsverfahren.                         werden nicht erstattet, wenn die Verlängerung der\nSchutzdauer wegen Nichtzahlung des Restbetrags\n§ 13                           unterbleibt.\nDas Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch          (6) Die Vorschriften der §§ 12 und 43 des Patent-\nauf seine Eintragung und das durch die Eintragung        gesetzes gelten entsprechend.\nbegründete Recht gehen auf die Erben über. Sie              (7) Löschungen,    die aus anderem Grunde als\nkönnen beschränkt oder unbeschränkt auf andere\nwegen Ablaufs der Schutzdauer vorgenommen wer-\nübertragen werden.\nden, sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinen-\n§ 14                           den Ubersichten bekanntzumachen.\n(1) Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre,\n§ 15\ndie mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung\nfolgt.                                                      (1) \\AJer den Vorschriften der §§ 5 und 6 zuwider\nein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten\n(2) Gegen Zahlung einer Gebühr nach dem Tarif\nauf Unterlassung in Anspruch genommen werden.\ntritt eine Verlängerung der Schutzdauer um drei\nJahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle ver-          (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig\nmerkt. Die Verlängcrungsg(~bühr ist bis zum Ablauf       vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                            573\nentstandenen Schädens verpflichlel. Fällt dem Ver-       Gericht für Patentstreitsachen zu verweisen. Der\nletzer nur leichte Fc1hrli.issigkeit zur Last, so kann   Antrag ist nur vor der Verhandlung des Beklagten\ndas Gericht slall des Schadenersatzes eine Entschä-      zur Hauptsache zulässig. Er kann auch von einem\ndigung foslsdzen, die in den Grenzen zwischen dem        bei dem,Gericht für Patentstreitsachen zugelassenen\nSchaden des Verlel.zl(m und dem Vorteil bleibt, der      Rechtsanwalt gestellt vverden. Die Entscheidung ist\ndem Verlet.zer erwüd1sen ist.                            unanfechtbar und für das Gericht bindend.\n(3) Die Ansprüche wegen Verletzung des Schutz-          (3) Vor dem Gericht für Patentstreitsachen kön-\nrechts vcrji.ihren in d rci Jahren von dem Zeitpunkt     nen sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte ver-\nün, in dem der Berechtigte von der Verletzung und       treten lassen, die bei dem sonst zuständigen Land-\nder Person des Verpflichlelen Kenntnis erlangt, ohne      gericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt für\nRücksicht auf diese Kcmntnis in dreißig Jahren von       die Vertretung vor dem Berufungsgericht.\nder Verlelzung an. Hat der Verpflichtete durch die\n(4) Die Mehrkosten, die einer Partei durch eine\nV crlelzung auf Kosten des Berechtigten etwas er-\nVerweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen,\nlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjäh-\ndaß sie sich nach Absatz 3 durch eip.en nicht beim\nnmg zur J--Icrausgabe nach den Vorschriften über\nProzeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten\ndie Herausgabe einer ung(:rechtfcrtiqten Bereiche-\nläßt, sind nicht zu erstatten.\nrung verpflichtcl.\n(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung\n§ 16                          eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreit-\n(1) Wer vorsfüzlicb den Vorschriften der §§ 5         sache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe\nund 6 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, wird          einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebühren-\nmit Geldstrafe oder mit Gcfi.in~Jnis bis zu einem Jahr   ordnung für Rechtsanwälte und außerdem die not-\nbestraft.                                                wendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.\n(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.\nDer Antrag kann zurückgenommen werden.                                             § 20\n(3) Wird auf StrnJe erkannt, so ist zugleich dem         Wer im Inland weder Wohnsitz noch Nieder-\nVerletzten die Befur~nis zuzusprechen, die Verurtei-     lassung hat, kann an einem in diesem Gesetz ge-\nlung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt-     regelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem\nzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran       Patentgericht nür teilnehmen und die Rechte aus\ndartut. Urnl'ang und Art der Bekanntmachung wer-         einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn\nden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn      er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechts-\ndie Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten        anwalt als Vertreter bestellt hat. Der eingetragene\nnach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.       Vertreter ist in Rechtsstreitigkeiten, die das Ge-\nbrauchsmuster betreffen, zur Vertretung befugt; er\n§ 17                           kann auch Strafanträge stellen. Der Ort, wo der\nVertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne\n(1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden\ndes § 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo\nEntschädigung kann auf Verlangen des Geschädig-\nsich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein\nten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende\nGeschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der\nBuße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu\nVertreter seinen Wohnsitz, uhd in Ermangelung\nVerurteilten als Gesamtschuldner.\neines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen\n(2) Eine   erkannte Buße schließt die Geltend-        Sitz hat.\nmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs\naus.                                                                               § 21\n§ 18                              Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-\nDie bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen       tung und den Geschäftsgang des Patentamts und\ndurch Klage ein Anspruch aus den in diesem Gesetz        bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des\ngeregelten Rechtsverhältnissen geltend gemacht           Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungs-\nwird, gehören vor die Zivilkammern der Land-             kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen\ngerichte, soweit nicht die Amtsgerichte zuständig        darüber getroffen sind.\nsind.\n§ 22\n§ 19\nWer Gegenstände oder ir,tre Verpackung mit einer\n(1) Sind nach § 51 Abs. 2 des Patentgesetzes die\nBezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck\nPatentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Land-\nzu erwecken, daß die Gegenstände als Gebrauchs-\ngerichte einem von ihnen zugewiesen worden, so\nmuster nach diesem Gesetz geschützt seien, oder\nkönnen die vor ein Landgericht gehörenden Klagen,\nwer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern,\nin denen ein Anspruch aus einem der in diesem\nauf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kund-\nGesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend ge-\ngebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet,\nmacht wird, auch bei dem Gericht für Patentstreit-\nist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse\nsachen erhoben werden.\nan der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen\n(2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger      Auskunft darüber zu geben, auf welches Gebrauchs-\nRechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das         muster sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.","574                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nWarenzeichengesetz\nin der Fassung vom 9. Mai 1961\n§ 1                               (2) Die Einsicht in die Zeichenrolle steht jeder-\nmann frei.\nWer sich in seinem c;c!sc.häftsbetrieb zur Unter-\nscheidung seiner War<~n von den Waren anderer                (3) Jede Eintragung und jede Löschung wird vom\neines Warenzeichens lH\\dienen will, kann dieses           Patentamt in regelmäßig erscheinenden Ubersichten\nZeiche1n zur Ein lrdqtm~J in die Zeichenrolle an-         veröffentlicht (Warenzeichenblatt).\nmeld0n.\n§ 2\n§ 4\n(1) Die Zeichenrolle wird beim Patentamt geführt.         (1) Freizeichen können nicht in die Rolle einge-\ntragen werden.\nDie Anmeldung eines \\i\\Tarenzeichens ist dort schrift-\nlich einzureichen. Jeder Anmeldung muß die Be-               (2) Ferner sind von der Eintragung solche Zeichen\nzeichnung des Geschäftsbetriebs, in dem das Zeichen       ausgeschlossen,\nverwendet werden soll, ein Verzeichnis der Waren,                1. die keine Unterscheidungskraft haben oder\nfür die es bestimmt ist, sowie eine deutliche Dar-                   ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder\nstellun9 und, sowC'i t erforderlich, eine Beschreibung               solchen Wörtern bestehen, die Angaben\ndes Zeichens beigefügt sein.                                         über Art, Zeit und Ort der Herstellung,\n(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,                über die Beschaffenheit, über die Bestim-\ndurch Rechtsverordnung Bestimmungen über die                         mung, über Preis-, Mengen- oder Gewichts-\nsonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen.                   verhältnisse der Waren enthalten,\nEr kann diese Ermcichtigung durch Rechtsverordnung               2. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere\nauf den Prlisidenten des Patentamts übertragen.                      staatliche Hoheitszeichen oder \\!\\Tappen\neines inländischen Ortes, eines inländischen\n(3) Bei der Annwldung jedes Zeichens ist eine\nGemeinde- oder weiteren Kommunalver-\nAnmeldegebühr und für jede Klasse oder Unter--\nbandes enthalten,\nklasse der in der Anlage beigefügten Warenklassen-\neinteilung, für die der Schutz begehrt wird, eine                3. die amtliche Prüf- und Gewährzeichen ent-\nKlassengebühr nach dem Tarif zu entrichten.                          halten, die nach einer Bekanntmachung im\nUnterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem                   Bundesgesetzblatt im Inland oder in einem\nAnmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurück-                    ausländischen Staate für bestimmte \\tVaren\ngenommen gilt, wenn die Gebühren nicht bis zum                       eingeführt sind,\nAblauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht               3 a. die Wappen, Flaggen oder andere Kenn-\nentrichtet werden.                                                   zeichen, Siegel oder Bezeichnungen der\ninternationalen zwischenstaatlichen Organi-\n(4) Wird die Anmeldung zurückgenommen oder\nsationen enthalten, die nach einer Bekannt-\nzurückgewiesen, bevor das Patentamt die Bekannt-\nmachung im Bundesgesetzblatt von der Ein-\nmachung der Anmeldung nach § 5 Abs. 2 beschlossen\ntragung als Warenzeichen ausgeschlossen\nhat, so wird die für mehr als eine Klasse oder\nsind,\nUnterklasse gezahlte Gebühr erstattet.\n4. die ärgerniserregende Darstellungen oder\n(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,                solche Angaben enthalten, die ersichtlich\ndurch Rechtsverordnung die Wurenklasseneinteilung                    den tatsächlichen Verhältnissen nicht ent-\nzu ändern.                                                           sprechen und die Gefahr einer Täuschung\nbegründen,\n§ 3\n5. die nach allgemeiner Kenntnis innerhalb\n(1) Die Zeichenrolie soll enthalten                               der beteiligten inländischen Verkehrskreise\n1. den Zeitpunkt der Anmeldung,                               bereits von einem anderen als Waren-\n2. die nach § 2 Abs. 1 der Anmeldung bei-                     zeichen für gleiche oder gleichartige Waren\nzufügenden Angaben,                                        benutzt werden,\n3. Namen und Wohnort des Zeicheninhabers                  6. die mit einem früher zur Sortenschutzrolle\nund seines etwa bestellten Vertreters (§ 35                oder zum Besonderen Sortenverzeichnis des\nAbs. 2) sowie Änderungen in der Person,                    Bundessortenamts angemeldeten und dort\nim Namen oder im \\i\\Tohnort des Inhabers                   eingetragenen Sortennamen der Sorte eines\noder des Vertreters,                                       Dritten übereinstimmen.\n4. Verlängerungen der Schutzdauer,                    (3) Die Eintragung wird jedoch in den Fällen des\n5. den Zej lpunkt der Löschung des Zeichens.       Absatzes 2 Nr. 1 zugelassen, wenn sich das Zeichen","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                          575\nim Verkehr als Kennzeichen der Waren des An-          nicht gezahlt, so gilt der ·widerspruch als nicht\nmelders durchgesetzt hat.                             erhoben.\n(4) Die Vorschriflcn des Absalzes 2 Nr. 2, 3 und      (6) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet\n3 a gellen nicht für einen Anmelder, der befugt ist,  das Patentamt durch Beschluß, ob die Zeichen über-\nin dem Warenzeichen das Hobeitszeichfm, das Prüf-     einstimmen. § 33 Abs. 2 des Patentgesetzes gilt ent-\nund Gewährzeichen oder die sonstige Bezeichnung       sprechend.\nzu führen, selbst wenn es mit der Bezeichnung eines\nanderen Staates oder einer anderen internationalen       (7) Wird kein Widerspruch erhoben, so wird das\nzwischensta.atlichen Organisdl.ion im Verkehr ver-    Zeichen eingetragen.\nwechselt werden kann. Die Vorschrift des Ab-             (8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nsatzes 2 Nr. 3 gilt ferner insoweit nicht, als die    durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die\nWu.ren, für die das Zeichen angemeldet ist, weder     Form des Widerspruchs zu erlassen, namentlich die\nfJleich noch gleichartig mit denen sind, für die das  Verwendung eines Formblatts vorzuschreiben. Er\nPrüf- und Gewährzeichen eingeführt ist. Die Vor-      kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nschrift des Absatzes 2 Nr. 6 gilt insoweit nicht, als auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.\ndie Waren, für die das Zeichen angemeldet ist,\nweder gleich noch gleicharlig mit denen sind, für die\n§ 6\nder Sortenname eingclrngen ist.\n(1) Wird die Dber,einstimmung der Zeichen ver-\n(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 5 wird nicht neint, so wird das neu angemeldete Zeichen einge-\nangewendet, wenn der Anmelder von dem anderen         tragen.\nzur Anmeldung ermächtigt worden ist.\n(2) Wird die Dbereinstimmung der Zeichen fest-\ngestellt, so wird die Eintragung versagt. Sofern der\nAnmelder geltend machen will, daß ihm trotz der\n(1) Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen      Feststellung ein Anspruch auf die Eintragung zu-\nAnforderungen (§§ 1 und 2) und liegt kein Ein-        stehe, hat er den Anspruch im Wege der Klage\ntragungshindernis nach § 4 vor, so beschließt das     gegen den Widersprechenden zur Anerkennung zu\nPatentamt die Bekanntmachung der Anmeldung.           bringen. Die Eintragung auf Grund einer Entschei-\ndung, die zu seinen Gunsten ergeht, wird unter dem\n(2) Die Anmeldung wird dudurch bekanntgemacht,     Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung bewirkt.\ndaß das angemeldete Zeichen, der Zeitpunkt der\nAnmeldung, Name und Wohnort des Anmelders und            (3) Wird nach der Bekanntmachung (§ 5 Abs. 2)\nseines etwa bestellten Vertreters (§ 35 Abs. 2) so-   die Anmeldung zurückgenommen oder wird die Ein-\nwie die nach § 2 Abs. 1 der Anmeldung beizufügen-     tragung versagt, so ist dies bekanntzumachen.\nden Angaben und das Aktenzeichen der Anmeldung\neinmal im Warenzeichenblatt veröffentlicht werden.                            § 6a\n§ 7 ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Anstatt die Bekanntmachung der Anmeldung\n(3) Ist dem Prüfer bekannt, daß das angemeldete    nach § 5 Abs. 1 zu beschließen oder, falls die Be-\nZeichen mit einem anderen für gleiche oder gleich-    kanntmachung der Anmeldung bereits beschlossen\nartige Waren früher angemeldeten Zeichen über-        ist, anstatt die Anmeldung nach § 5 Abs. 2 bekannt-\neinstimmt, so kann er den Inhaber dieses Zeichens     zumachen, trägt das Patentamt auf Antrag des An-\nauf die Bekanntmachung hinweisen.                     melders das Zeichen ein, wenn dieser ein berech-\n(4) Wer für gleiche oder gleichartige Waren ein    tigtes Interesse an der beschleunigten Eintragung\nmit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes        des Zeichens glaubhaft macht ..\nZeichen (§ 31) früher angemeldet hat, kann inner-        (2) Der Antrag ist spätestens zwei Wochen nach\nhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung         Zugang des Beschlusses über die Bekanntmachung\nauf Grund des früher angemeldeten Zeichens Wider-     schriftlich beim Patentamt einzureichen. Innerhalb\nspruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten      dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu ent-\nZeichens erheben. Widerspruch kann ferner erheben,    richten; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag\nwer in einem anderen Staat für gleiche oder gleich-   als nicht gestellt.\nartige Waren auf Grund einer früheren Anmeldung\noder Benutzung Rechte an einem mit dem ange-             (3) Das eingetragene Zeichen wird nach § 5 Abs. 2\nmeldeten Zeichen übereinstimmenden Zeichen er-        bekanntgemacht. Gegen die Eintragung des Zei-\nworben hat und nachweist, daß der Anmelder auf        chens kann \\Niderspruch erhoben werden. Auf das\nGrund eines Arbeits- oder sonstigen Vertragsver-      Widerspruchsverfahren sind die Bestimmungen des\nhältnisses zu dem Widersprechenden dessen Inter-      § 5 Abs. 3 bis 6 und 8 entsprechend anzuwenden.\nessen im geschäftlichen Verkehr wahrzunehmen hat\n(4) Wird die Dbereinstimmung der Zeichen ver-\nund das Zeichen ohne dessen Zustimmung während\nneint, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.\ndes Bestehens dieses Vertragsverhältnisses ange-\nWird die Dbereinstimmung der Zeichen festgestellt,\nmeldet hat. Gegen die Versäumnis der Frist für die\nso wird das nach Absatz 1 eingetragene Zeichen ge-\nErhebung des Widerspruchs gibt es keine Wieder-\nlöscht. Die Löschung des Zeichens hat die Wirkung,\neinsetzung in den vorigen Stand.\ndaß das Zeichen als von Anfang an nicht einge-\n(5) Innerhalb der Widerspruchsfrist ist eine Ge-   tragen gilt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 2\nbühr nach dem Tarif zu entrichten. Wird die Gebühr    und 3 bleiben unberührt.","576                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 7                            (3) Das Patentamt kann die Absendung_ der Na~h-\nricht auf Antrag des Zeicheninhabers hmaussch1e-\nFür jedes Zeichen ist vor der Eintragung eine\nben wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach\nEintragungsgebühr nach dem Tarif und ein Druck-\nLag~ seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumute~ i~t.\nkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu entrichten,\nEs kann die Hinausschiebung davon abhang1g\ndie durch die vorgeschriebenen Veröffentlichungen\nmachen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzah-\n(§ 3 Abs. 3) entstehen. Die Höhe des Beitrags wird\nlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung\nnach Stufen berechnet, die der Bundesminister der\nnicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt\nJustiz durch Rechtsverordnung nach dem Umfang\nden Zeicheninhaber, daß das Zeichen gelöscht wird,\nder Veröffentlichungen allgemein festsetzt. Er kann\nwenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den\nnach Zustellung gezahlt wird.\nPräsidenten des Patentamts übertragen.\n(4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht\n§ 8                         hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können\nGebühren und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zah-\n(1) Das durch die Anmeldung oder Eintragung         lung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der\neines Warenzeichens begründete Recht geht auf die      Nachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb\nErben über und kann auf andere übertragen wer-         von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt\nden. Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäfts-      und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt\nbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem    wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung\ndas Warenzeichen gehört, auf einen anderen über-       von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein ge-\ngehen. Eine Vereinbarung, die eine andere Uber-        stundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wie-\ntragung zum Gegenstand hat, ist unwirksam. Der         derholt das Patentamt die Nachricht, wobei der\nUbergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers         gesamte Restbetrag eingefordert wird. N~ch Zustel-\nin der Zeichenrolle vermerkt, wenn er dem Patent-      lung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stun-\namt nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine         dung unzulässig.\nGebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht\ngezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.           (5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausg~scho-\nben worden ist (Absatz 3) oder die nach gewahrter\n(2) Solange der Ubergang in der Zeichenrolle        Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 4) '.. muß\nnicht vermerkt ist, kann der Rechtsnachfolger sein     spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebuhren\nRecht aus der Eintragung des Warenzeichens nicht       abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen :werden\ngeltend machen.                                        nicht erstattet, wenn das Zeichen wegen Nichtzah-\n(3) Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts,      lung des Restbetrags gelöscht wird.\ndie der Zustellung an den Inhaber des Zeichens\nbedürfen, sind stets an den als Inhaber Eingetra-                                § 10\ngenen zu richten. Ergibt sich, daß dieser verstorben\nist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen           (1) Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen\ndie Zustellung als bewirkt ansehen oder zum            jederzeit in der Rolle gelöscht.\nZwecke der Zustellung an die Erben deren Ermitt-          (2) Von Amts wegen erfolgt die Löschung,\nlung veranlassen.\n1. wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Ver-\n§ 9                                    längerung des Schutzes (§ 9) unterblieben\n(1) Der Schutz des eingetragenen Zeichens dauert               ist,\nzehn Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die              2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte\nAnmeldung folgt.                                                  versagt werden müssen. Wird von einem\n(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre                 Dritten aus diesem Grund die Löschung\nverlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch                  beantragt, so ist gleichzeitig eine Gebühr\nbewirkt, daß nach Ablauf von neun Jahren seit dem                 nach dem Tarif zu entrichten; sie kann er-\nTage der Anmeldung oder, bei Zeichen, deren                       stattet oder dem Zeicheninhaber auferlegt\nSchutzdauer bereits verlängert worden ist, seit der               werden, wenn der Antrag für berechtigt\nletzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr                     befunden wird. Bei Nichtzahlung der Ge-\nund für jede Klasse oder Unterklasse, für die wei-                bühr gilt der Antrag als nicht gestellt.\nterhin Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr nach        (3) Soll das Zeichen nach Absatz 2 Nr. 2 gelöscht\ndem Tarif entrichtet wird. Werden die Gebühren          werden, so gibt das Patentamt dem Inhaber zuvor\nnicht bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der         Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats\nmit der Beendigung der Schutzdauer eintretenden        nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung.\nFälligkeit gezahlt, so muß der tarifmäßige Zuschlag    Widerspricht er, so faßt das Patentamt Beschluß.\nfür die Verspätung der Zahlung entrichtet werden.      Ist die Löschung von einem Dritten beantragt, so\nNach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Zei-      gilt für die durch eine Anhörung oder eine Beweis-\ncheninhaber Nachricht, daß das Zeichen gelöscht        aufnahme verursachten Kosten § 33 Abs. 2 des\nwird, wenn die Gebühren mit dem tarifmäßigen Zu-       Patentgesetzes entsprechend.\nschlag nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach\nBeendigung der Schutzdauer oder bis zum Ablauf\n§ 11\neines Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern\ndiese Frist später als sechs Monate nach Beendigung       (1) Ein Dritter kann die Löschung eines Waren-\nder Schutzdauer abläuft, entrichtet werden.            zeichens beantragen,","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                           577\n1.   wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer               halb ihres Geschäftskreises obliegt jeder\nfrüheren Anmeldun9 für gleiche oder                    Warenzeichenabteilung auch die Abgabe\ngleichartige Waren in der Zeichenrolle                 von Gutachten (§ 14).\neingetragen steht,\n(3) Die Geschäfte der Prüfungsstelle nimmt ein.\n1 a. wenn er in einem and(:rcn Staat auf Grund    rechtskundiges oder technisches Mitglied (Prüfer)\neiner frül1cren Anmeldung oder Benut-        wahr.\nzun9 für gleiche oder gleichartige Waren\nRechte an dem Zeichen erworben hat und         (4) Die Warenzeichenabteilung ist bei Mitwirkung\nnc1chweist, daß der c1ls Inhaber des Zei-    von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Der\nchens Einqetrngene auf Grund eines           Vorsitzende der Warenzeichenabteilung kann alle\nArbeits- oder sonstigen Vertragsverhält-     Angelegenheiten der Warenzeichenabteilung allein\nnisses seine Inten:ssen im geschäftlichen    bearbeiten mit Ausnahme der Beschlußfassung über\nVerkehr wahrzunehmen hat und das Zei-        die Löschung von Warenzeichen im Falle des § 10\nchcm ohne seine Zustimmung während des       Abs. 3 Satz 3.\nBestehens des Vertrausverhältnisses an-        (5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\ngemeldet hat,                                durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung ein-\n2. wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das           zelner den Prüfungsstellen oder den Warenzeichen-\nWarenzeichen gehört, von dem Inhaber         abteilungen obliegender Geschäfte, die rechtlich\ndes Zeichens nicht mehr fortgesetzt wird,    keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des ge-\n3. wenn UmsUinde vorliegen, aus denen sich         hobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen;\nergibt, daß der Inhalt des Warenzeichens     ausgeschlossen davon sind jedoch Eintragungen von\nden tatsächlichen Verhältnissen nicht ent-   Warenzeichen, Beschlüsse im Widerspruchsverfah-\nspricht und die Gefahr einer Täuschung       ren, Zurückweisungen aus Gründen, denen der An-\nbegründet.                                   melder widersprochen hat, und Löschungen, die nich(\nvom Zeicheninhaber selbst beantragt sind. Der Bun-\n(2) Der Antrag auf Löschung ist durch Klage gel-       desminister der Justiz kann diese Ermächtigung\ntend zu machen und gegen den als Inhaber des              durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des\nZeichens Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfol-         Patentamts übertragen.\nger zu richten.\n(6) Für die Ausschließung und Ablehnung der\n(3) Ist vor oder nuch Erhebung der Klage das           Prüfer .und der Mitglieder der Warenzeichenabtei-\nWarenzeichen auf einen anderen übergegangen, so           lungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2,\nist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen       §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschlie-\nden Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar.           ßung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinnge-\nFür die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den            mäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen\nRechtsstreit einzutreten, gelten die Bestimmungen         und des mittleren Dienstes, soweit sie nach Absatz 5\nder §§ 66 bis 69 und 76 der Zivilprozeßordnung            mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen\nentsprechend.                                             oder den Warenzeichenabteilungen obliegender Ge-\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann der        schäfte betraut worden sind. § 18 Abs. 6 Satz 3 des\nAntrag auf Löschung zunächst beim Patentamt ange-         Patentgesetzes gilt entsprechend.\nbracht werden. Es gibt dem als Inhaber des Waren-\nzeichens Eingetragenen davon Nachricht. Wider-                                     § 13\nspricht er innerhalb eines Monats nach der Zustel-          (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und\nlung nicht, so erfolgt die Löschunu. Widerspricht er,     der Warenzeichenabteilungen findet die Beschwerde\nso wird dem Antragsteller anheimgegeben, den              an das Patentgericht statt.\nAnspruch auf Löschung durch Klage zu verfolgen.\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Be-\nschluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen\n§ 12\noder über die Eintragung des Warenzeichens ent-\n(1) Anmeldungen, Anträge auf Umschreibung,             schieden wird, oder gegen einen Beschluß, durch den\nWidersprüche gegen die Löschung von Warenzei-             über den Löschungsantrag entschieden wird, so ist\nchen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den              innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem\nvorigen Stand werden nach den Vorschriften des            Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die\nPatentgesetzes über das Verfahren vor dem Patent-         Beschwerde als nicht erhoben.\namt erledigt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas\n(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Patent-\nanderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des § 43\ngesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem\nAbs. 4 des Patentgesetzes gelten für Warenzeichen\nPatentgericht entsprechend.\nnicht.\n(4) Uber Beschwerden gegen Beschlüsse der Prü-\n(2) Im Patentamt werden gebildet\nfungsstellen und Warenzeichenabteilungen entschei-\n1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Waren-      det ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der\nzeichenanmeldungen und für die Beschluß-       Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Für\nfassung nach § 5 Abs. 1, 6 und 7, §§ 6 und 6a, die Verhandlung über Beschwerden gegen die Be-\n2. Warenzeichenabteilungen für Angelegen-          schlüsse der Prüfungsstellen gilt § 36 g Abs. 1 des\nheiten, die nicht gesetzlich anderen Stellen   Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwer-\nzugewiesen sind, wie für Umschreibungen        den gegen die Beschlüsse der Warenzeichenabteilun-\nund Löschungen in der Zeichenrolle; inner-     gen § 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.","578                               Bundesgeseitzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(5) Gegen   den Beschluß des Beschwerdesenats        den Kreis der zur Benutzung des Zeichens Berech-\nfindet die Rechlsbeschwerde an den Bundesgerichts-      tigten, die Bedingungen der Benutzung und die\nhof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß     Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der\ndie Rechl.sbescbwerde zugelassen hat. § 41 p Abs, 2     Verletzung des Zeichens Auskunft gibt. Spätere\nund 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y des Patentgesetzes     Änderungen sind dem Patentamt mitzuteilen. Die\nsind anzuwend()ll.                                      Einsicht in die Satzung steht jedermann frei.\n§ 14\n§ 19\n(1) Däs Palenl.amt ist verpflichtet, auf Ersuchen\nder Gerich t.e oder der Staatsanwaltschaften über          Uber die Einrichtung der Rolle für die Verbands-\nFragen, die eingetragene Warenzeichen betreffen,        zeichen bestimmt der Präsident des Patentamts.\nGutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren von-\neinander abweichende Gutachten mehrerer Sach-\n§ 20\nverständiger vorliegen.\nDas durch die Anmeldung oder Eintragung des\n(2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt,\nVerbandszeichens begründete Recht kann als sol-\nohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz\nches nicht auf einen anderen übertragen werden.\naußerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Be-\nschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.\n§ 21\n§ 15                              (1) Ein Dritter kann unbeschadet der Vorschriften\n(1) Die Einlrngung eines Warenzeichens hat die       des § 11 Abs. 1 Nr. 1, 1 a und 3 die Löschung des\nWirkung, daß allein seinem Inhaber das Recht zu-        Verbandszeichens beantragen,\nsteht, Waren der angemeldeten Art oder ihre Ver-               1. wenn der Verband, für den das Zeichen\npackung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen                       eingetragen ist, nicht mehr besteht,\nzu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr              2. wenn der Verband duldet, daß das Zeichen\nzu setzen sowie auf Ankündigungen, Preislisten,                   in einer den allgemeinen Verbandszwecken\nGeschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder                   oder der Zeichensatzung widersprechenden\ndergleichen das Zeichen anzubringen.                              Weise benutzt wird. Al,:; eine solche miß-\n(2) Wird das Zeichen gelöscht, so können Rechte                bräuchliche Benutzung ist es anzusehen,\naus der Eintragung für die Zeit nicht mehr geltend                wenn die Uberlassung der Benutzung des\ngemacht werden, in der bereits ein Rechtsgrund für                Zeichens an andere zu einer Irreführung\ndie LöschunrJ vorgc:leqen hat.                                    des Verkehrs Anlaß gibt.\n(2) Für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 11\n§ l6                           Abs. 4.\nDurch die Eintragung eines Warenzeichens wird                                  § 22\nniemand gehindert, seinen Namen, seine Firma,\nseine Wohnung sowie Angaben über Art, Zeit und             Der Anspruch des Verbandes auf Entschädigung\nOrt der Herstellung, über die Beschaffenheit, über      wegen unbefugter Benutzung des Verbandszeichens\ndie Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Ge-           (§ 24) umfaßt auch den Schaden, der einem Mitglied\nwichtsverhältnisse von Waren, sei es auch in ab-        erwächst.\ngekürzter Gestalt, auf Waren, auf ihrer Verpackung\n§ 23\noder Umhüllung anzubringen und derartige An-\ngaben im Geschäflsverkehr zu gebrauchen, sofern            Die Vorschriften über Verbandszeichen gelten\nder Gebrauch nicht warenzeichenmäßig erfolgt.           für ausländische Zeichen nur dann, wenn nach einer\nBekanntmachung im Bundesgesetzblatt die Geg<~n-\n§ 17                           seitigkeit verbürgt ist.\n(1) Rechtsfähige Verbände, die gewerbliche Zwecke                              § 24\nverfolgen, können, auch wenn sie keinen auf Her-\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder\nstellung oder Vertrieb von Waren gerichteten Ge-\nihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündi-\nschäftsbetrieb haben, Warenzeichen anmelden, die\ngungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen,\nin den Geschäftsbetrieben ihrer Mitglieder zur\nRechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder\nKennzeichnung der Waren dienen sollen (Verbands-\nder Firma eines anderen oder mit einem nach\nzeichen).\ndiesem Gesetz geschützten Warenzeichen wider-\n(2) Die juristischen Personen des öffentlichen       rechtlich versieht, oder wer derart widerrechtlich\nRechts stehen den bezeichneten Verbänden gleich,        gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder\n(3) Für die Verbandszeichen gelten die Vorschrif-    feilhält, kann von dem Verletzten auf Unterlassung\nten über Warenzeichen, soweit nicht in den §§ 17        in Anspruch genommen werden.\nbis 23 etwas anderes bestimmt ist.                         (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig\nvornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus\n§ 18                           entstandenen Schadens verpflichtet.\nDer Anmeldung des Verbandszeichens muß eine             (3) Ist die Handlung vorsätzlich begangen worden,\nZeichensatzung beigefügt sein, die über Namen,          so wird der Täter mit Geldstrafe oder mit Gefängnis\nSitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über          bis zu sechs Monaten bestraft.","Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                         579\n§ 25                                                     §  29\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder              (1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden\nihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündi-             Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädig-\ngungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen,       ten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende\nRechnungen oder dergleichen widerrechtlich mit            Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu\neiner Aussta tlung versieht, die innerhalb beteiligter    Verurteilten als Gesamtschuldner.\nVerkehrskreise als Kennz(:ichen gleicher oder                (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend-\ngleichartiger Waren eines anderen gilt, oder wer          machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs\nderart widerrechtlich gekennzEüchnete Waren in            aus.\nVerkehr bringt oder feilhält, kann von dem anderen\nauf Unterlassung in Anspruch genommen werden.                                      § 30\n(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig          (1) Bei einer Verurteilung auf Grund der §§ 24\nvornimmt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus          bis 27 bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche\nentstandenen Schadens verpflichtet.                       Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten be-\nfindlichen Gegenstände beseitigt oder, wenn dies\n(3) Ist die Handlung vorsäl.zlich begangen worden,    nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet\nso wird der Täler mit Geldsl.n1fc oder mit Gefängnis     werden.\nbis zu drei Monaten bestrafl.\n(2) Bei einer Verurteilung im Strafverfahren ist\nin den Fällen der §§ 24 und 25 dem Verletzten die\n§ 26                          Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten\ndes Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn\n(1) Wer im      geschäftlichen Verkehr vorsätzlich\ner ein berechtigtes Interesse daran dartut. Umfang\noder fahrlässig Waren oder ihre Verpackung oder\nund Art der Bekanntmachung werden im Urteil be-\nUmhüllung mit einer falschen Angabe über den\nstimmt. Die Befugnis erlischt, wenn die Entschei-\nUrsprung, die Beschaffenheit oder d(~n Wert der\ndung nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt\nWaren versieht, die rJecdgnel. ist, einen Irrtum zu\nder Rechtskraft bekanntgemacht wird.\nerregen, oder wer vorsülzlich die so bezeichneten\nWaren in Verkehr bringt oder lPilhäH oder die irre-\nführende Angabe auf Ankündigungen, Geschäfts--                                      § 31\npapieren oder derglekhen anbringt, wird mit Geld--           Die Anwendung der Bestimmungen dieses Ge-\nstrafe und Haft oder mit. einer von beiden Strafen        setzes wird weder durch Verschiedenheit der\nbestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen       Zeichenform (Bild- und Wortzeichen) noch durch\neine schwerere Strnfe verwirkt hat.\nsonstige Abweichungen ausgeschlossen, mit denen\n(2) Als falsche Angaben über den Ursprung im           Zeichen, Wappen, Namen, Firmen und andere Kenn-\nSinne der vorstehenden Vorschrift sind Bezeich-           zeichnungen von Waren wiedergegeben werden,\nnungen nicht anzusehen, die zwar einen geographi-         sofern trotz dieser Abweichungen die Gefahr einer\nschen Namen enthalten oder von ihm abgeleitet             Verwechslung im Verkehr vorliegt.\nsind, in Verbindung mit der Ware jedoch ihre\nursprüngliche Bedeutung verloren haben und im                                       §  32\ngeschäftlichen Verkehr ausschließlich als Waren-\nname oder Beschaffenheitsangabe dienen.                      (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer\nLandgerichte eines von ihnen als Gericht für Waren-\n§ 27                           zeichenstreitsachen zu bestimmen. Es ist neben den\nLandgerichten, deren Bezirke ihm zugeteilt werden,\nWer unbefugt die in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 3 a        für alle Klagen zuständig, durch die ein Anspruch\nbezeichneten Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen,             aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechts-\namtlichen Prüf- und c;ewJhrzeichen oder sonstigen         verhältnisse geltend gemacht wird. Die Landes-\nBezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren be-             regierungen können diese Ermächtigungen auf die\nnutzt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Deutsche Mark       Landes justizverwal tun gen übertragen.\noder mit Haft bestraft, soweit er nicht nach anderen\nBestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt hat.             (2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger\nRechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das\nGericht für Warenzeichenstreitsachen zu verweisen.\n§ 28                           Der Antrag ist nur vor der Verhandlung des Be-\nklagten zur Hauptsache zulässig. Er kann auch von\nAusländische Waren, die widerrechtlich mit einer\neinem Rechtsanwalt gestellt werden, der bei dem\ndeutschen Firma und Ortsbezeichnung oder mit\nGericht für Warenzeichenstreitsachen zugelassen ist.\neiner auf Grund dieses Gesetzes geschützten Waren-\nDie Entscheidung ist unanfechtbar und für das Ge-\nbezeichnung versehen sind, müssen bei ihrem Ein-\nricht bindend.\ngang in den Geltungsbereich dieses Ciesetzes zur\nEinfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten             (3) Vor dem Gericht für Warenzeichenstreitsachen\ngegen Sicherheitsleistung beschlagnahmt und ein-         können sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte\ngezogen werden. Die Beschlc1gnahme wird von den          vertreten lassen, die bei dem sonst zuständigen\nZollbehörden vorgenommen, die Einziehung durch            Landgericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt\nStrafbescheid der Zollbehörden festgesetzt.              für die Vertretung vor dem Berufungsgericht.","580                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(4) Die Mehrkosten, die einer Partei durch eine            den Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in\nVerweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen,              dem Staat, in dem sich eine Niederlassung befindet,\ndaß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim            nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt\nProzeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten            deutsche Warenbezeichnungen in demselben Umfang\nläßt, sind nicht zu erstatten.                               wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen\n(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung               werden.\neines Patentanwalts in einer Warenzeichenstreit-                 (2) Der Anmelder oder Zeicheninhaber, der im\nsache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe              Inland keine Niederlassung hat, kann den Anspruch\neiner vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebühren-            auf Schutz eines Warenzeichens und das durch die\nordnung für Recht.sanwä.Jte und außerdem die not-            Eintragung begründete Recht nur geltend machen,\nwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.            wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen\nRechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist\n§ 33                           im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patent-\nAnsprüche, welche die in diesem Gesetz geregel-           gericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die\nten Rechtsverhältnisse betreffen und auf die Vor-            das Zeichen betreffen, zur Vertretung befugt. Für\nschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-             Klagen gegen den Zeicheninhaber ist das Gericht zu-\nbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499),            ständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen Ge-\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 1957               schäftsraum hat; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der\n(Bundesgesetzbl. I S. 172), gegründet werden, brau-          Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz,\nchen nicht im Gerichtsstand des § 24 des Gesetzes             und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das\ngegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht               Patentamt seinen Sitz hat.\nzu werden.                                                       (3) Wer ein ausländisches Warenzeichen anmeldet,\n§ 34                            hat damit den Nachweis zu verbinden, daß er in\nWenn deutsche Waren im Ausland bei der Ein-               dem Staate, in dem sich seine Niederlassung be-\nfuhr oder Durchfuhr der Verpflichtung unterliegen,            findet, für dieses Zeichen den Markenschutz nach-\neine Bezeichnung zu tragen, die ihre deutsche Her-            gesucht und erhalten hat. Der Nachweis ist nicht\nkunft erkennen läßt, oder wenn sie bei der Zoll-              erforderlich, wenn nach einer Bekanntmachung im\nabfertigung in bezug auf Warenbezeichnungen un-               Bundesgesetzblatt deutsche Warenzeichen in dem\ngünstiger als die Waren anderer Länder behandelt              anderen Staat ohne einen Nachweis dieser Art\nwerden, so kann der Bundesminister der Finanzen               eingetragen werden. Die Eintragung ist nur zulässig,\nden fremden Waren bei ihrem Eingang in das                    wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Ge-\nBundesgebiet zur Einfuhr oder Durchfuhr eine ent-             setzes entspricht, soweit nicht Staatsverträge etwas\nsprechende Auflage machen und anordnen, daß sie               anderes bestimmen.\nbei Zuwiderhandlung beschlagnahmt und eingezogen\nwerden. Die Beschlagnahme wird von den Zoll-                                              § 36\nbehörden vorgenommen, die Einziehung durch Straf-\nbescheid der Zollbehörden festgesetzt.                          Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-\ntung und den Geschäftsgang des Patentamts und\nbestimmt durch Rechtsverordnung die Form des\n§ 35\nVerfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungs-\n(1) Wer weder deutscher Staatsangehöriger ist              kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen\nnoch im Inland eine Niederlassung besitzt, hat auf            darüber getroffen sind.\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 3)\nWarenklasseneinteilung\nKlasse                                                        Klasse\n1.    Ackerbau-, Forstwirtschafts-, Gärtnerei- und Tier-         c. Strumpfwaren,   gewirkte und gestrickte Beklei-\nzucht<~rzeugnisse, Ausbeute von Fischfang und                 dungsstücke.\nJagd.                                                      d. Bekleidungsstücke, Leib-, Tisch- und Bettwäsche,\n2.    Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heil-                 Korsetts, Krawatten, Hosenträger, Handschuhe.\nzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische           4. Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-\nDrogen, Pilaster, Verbandstoffe, Tier- und Pflanzen-          und Lüftungsgeräte, Wasserleitungs-, Bade- und\nvertilgungsrnittel, Entkeimungs- und Entwesungs-              Abortanlagen.\nmittel (Desinfektionsmittel), Mittel zum Frisch-\n5. Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme,\nhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln.\nGeräte für Körper- und Schönheitspflege, Putzzeug,\n3 a. Kopfbedeckungen, Haarformerarbeiten, Putz,                     Stahlspäne.\nkünstliche Blumen.                                      6. Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissen-\nb. Schuhwaren.                                                   schaftliche und Lichtbildzwecke, Feuerlöschmittel,","Nr. 34 ---- Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                                  581\nKlasse~                                                                Klasse\nl J~irtc- llllC] Lölmillel, /\\bdruc:krndsse für zahn-            b. Physikalische, chemische, optische und elektro-\niirzlJichc Zwf'ck<'., Zdhnfüll111itt.el, mineralische Roh-           technische Geräte, Vermessungs-, Schiffahrts-,\nstoffe.                                                              Wäge-, Signal-, Meß- und Uberwachungsgeräte,\n7.      DichLull\\JCll und Pc1ckungc!11, Wärmc'.schutz-         und           Lichtbild-, Film- und Rundfunkgeräte, Lautsprecher,\nI solicrmj 11,~1, J\\ sbc!slerzcu~J n issc).                          Sprechmaschinen, Rechenmaschinen, Schreib- und\nZählkassen.\n8.      Dün~1ernittcI.\n23.    Maschinen, Maschinenteile, Treibriemen, Schläuche,\n9 a. Rohe und L<~ilwc!isc! lwc1rlwil.dc unedle~ Metalle.                     Automaten, Haus- und Küchengeräte, Stall-, Gar-\nb. Mcssc:rschtnic~clcwcll\"<:n, Wc!rkz<)ll~J<c:, Sensen,                  ten- und landwirtschaftliche Geräte.\nSicheln, l Jid)- und Sl.ichw,lli<'n.\n24.    Möbel, Spiegel, Polsterwaren, Zubehör für Tape-\nc. Nudeln, Fisc:hc1ngcln.                                                zierarbeiten, Betten, Särge.\nd. l fufeisen, I lufnäqel.\n25.    Musikinstrumente, deren Teile und Saiten.\ne. Emc1illierl.e und vcrzinnl.<! Wilren.\n26 a. Fleisch- und Fischwaren, Fleischextrakte, Kon-\nL Eisenbc1hn-Oberbat1teilc, Klci11eisc:nwawn, Schlos-\nserven, Gemüse, Obst, Fruchtsäfte, Fleisch-, Fisch-,\nser- und Schmiedearbcil('.n, Schlösser, Beschläge,\nFrucht- und Gemüsegallerten.\nDrahtwaren, Blcd1wcHc'.n, Anker, Ketten, Stahl-\nkugeln, Reit- und FahrgeschirrbeschUige, Rüstun-                 b. Eier, Milch, Butter, Käse, Margarine, Speiseöle\ngen, Glocken, Schlillsc:huhe, Haken und Osen,                       und Speisefette.\nCeldschränke und Mdallküsl.c:11, maschinenmäßig                  c. Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, Zucker, Sirup,\noder von Hand bearbeitete Formmetallteile, ge-                      Honig, Mehl und Vorkost, Teigwaren, Gewürze,\nwc1lzte und gegossene Bau teile, Maschinen guß.                     Soßen, Essig, Senf, Kochsalz.\n10.     Lc1nd-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Kraftwagen,                    d. Kakao, Schokolade, Zuckerwaren, Back- und Kon-\nFahrräder, Krnftwa{JCn-- und Fahrradzubehör, Fahr-                   ditorwaren, Hefe, Backpulver.\nzeugteile.                                                        e. Diätetische Nährmittel, Malz, Futtermittel, Eis.\n11.      Farbstoffe, Parbcn, Bl,J!Lmelalle.                            27.    Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren,\n12.      Pelle, lltiulc, Därme, Leder, Pelzwaren.                             Roh- und Halbstoffe zur Papierherstellung,\nTapeten.\n1].      Firnisse, Lacke, Beizen, l Iarze, Klebstoffe, Wichse,\n28.    Lichtbild- und Druckereierzeugnisse, Spielkarten,\nMittel zum Putzen und zum Haltbarmachen von\nSchilder, Buchstaben, Druckstöcke, Kunstgegen-\nLeder, Appretur- und Gc!rbmiltel, Bohnermasse.\nstände.\n14.      Garne, Seilerw,1rc!n, N<!lze, Drc1htseile.\n29.    Porzellan, Ton, Glas, Glimmer und Waren daraus.\n15.      Gespinstfasern, PolsLc~rfüllsLoff'e, Packzeug.\n30.    Posamenten, Bänder, Besatzwaren, Knöpfe, Spitzen,\n16 a. Bier.                                                                   Stickereien.\nb. Weine, Spirituosen.                                            31.    Sattler-, Riemer-, Täschner- und Lederwaren.\nc. Mineralwässer, dlkoholfrcic Getränke, Brunnen-\n32.    Schreib-, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren,\nund Badesalze.\nBillard- und Signierkreide, Büro- und Kontorgeräte\n17.      Edelmelalle, Cold-, Silber-, Nickel- und Aluminium-                  (ausgenommen Möbel), Lehrmittel.\nwaren, Waren aus Neusilber und ähnlichen\n33.    Schußwaffen.\nMetallegierungen, echte und unechte Schmuck-\nsadwn, leonische Waren, Chrjstbaumschmuck.                    34.    Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheits-\npflege, ätherische Ole, Seifen, Wasch- und Bleich-\n18.      Gummi, GummicrsatzsLoffe und Waren daraus für\nmittel, Stärke und Stärkeerzeugnisse, Farbzusätze\nLechnische Zwecke.\nzur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel, Rostschutz-\n19.      Schirme, Stöcke, Rciseqeri:ite.                                      mittel, Putz- und Poliermittel (ausgenommen für\nLeder), Schleifmittel.\n20 a. Feste Brennstoffe.\nb. Wachs, Leuchtslolfe, technische                Ole und Fette,   35.    Spielwaren, Turn- und Sportgeräte.\nSchmi<c~rmitlel, Benzin.                                      36.    Sprengstoffe, Zündwaren, Zündhölzer, Feuerwerks-\nc. Kerzen, Nachllichte, Dochte.                                           körper, Geschosse, Munition.\n21.      Waren aus Flolz, Knochen, Kork, Horn, Schildpatt,             37.    Steine, Kunststeine, Zement, Kalk, Kies, Gips,\nFischbein, Elfenb<'in, Perlmutter, Bernstein., Meer-                  Pech, Asphalt, Teer, Mittel zum Haltbarmachen\nschcmm, Zellhorn (Zelluloid) und ähnlichen Stoffel},                 von Holz, Rohrgewebe, Dachpappen, ortsbeweg-\nDrechsler-, Schnitz- und Flechlwaren, Bilderrahmen,                  liche Häuser, Schornsteine, Baustoffe.\nPuppen und Büsten für Bekleidungs- und Haar-                  38.    Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier.\nformerzwecke.\n39.    Teppiche, Matten, Linoleum, Wachstuch, Decken,\n22 a. Arzlliche, gesundlwillidw, Rettungs- und Feuer-                         Vorhänge, Fahnen, Zelte, Segel, Säcke.\nlöschgerä Le und Instrumen Le, Binden und Bänder\n40.    Uhren und Uhrenteile.\nzu gesundheitlichen Zwecken (Bandagen), künst-\nliche Gli<:-\\chnc1fü!n, Augen, Zi.ihne.                        41.    Web- und Wirkstoffe, Filz.","582                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts\nin der Fassung vom 9. Mai 1961\nArtikel 1                                                      B. Bei Gebrauchsmustern                          Deutsche\nMark\nGebührentarif                                         1. für die Anmeldung (§ 2 Abs. 5 des\nGebrauchsmustergesetzes)                                      30\n§ 1                                         2. für den Antrag auf Eintragung einer\nÄnderung in der Person des Rechts-\nDie Gebühren des Patentamts betragen:\ninhabers oder seines Vertreters (§ 3\nAbs. 4) ........................ .                            10\nA. Bei Patenten                           Deutsche\nMark        3. für die Verlängerung der Schutz-\n1. für die Anmeldung (§ 26 Abs. 2 des                                        dauer (§ 14 Abs. 2) ............. .                         150\nPatentgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . .             50       4. (weggefallen)\n2. für die Bekanntmachung der Anmel-                                      5. für den Antrag auf Löschung (§ 8)                            150\ndung (§ 11 Abs. 1, § 31) .. . . . .. . . .                   60\n6. (weggefallen)\n3. a)  für das  3. Patentjahr (§ 11 Abs. 1}                     50\nb)  für das  4. Patentjahr(§ 11 Abs. 1)                      50                       C. Bei Warenzeichen\nc) für das  5. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                     80        1. für die Anmeldung -- Amneldege-\nd)  für das  6. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                    125           bühr --- (§ 2 Abs. 3 des Warenzei-\ne)  für das  7. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                    175           chengesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           30\nf) für das  8. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                    250        2. für die Anmeldung -                       Klassen-\ngebühr - (§ 2 Abs. 3) . . . . . . . . . . .                   20\ng)  für das  9. Patenljahr (§ 11 Abs. 1)                    325\n3. für die Erhebung des Widerspruchs\nh)  für das 10. Patentjahr(§ 11 Abs. 1)                     400\n(§ 5 Abs. 5) . . . . .. . . .. . .. . .. . . .. .             12\ni) für das 11. Patentjahr(§ 11 Abs. 1)                     525\n4. für den Antrag auf Eintragung eines\nk)  für das 12. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                    675           Dbergangs des Warenzeichens oder\n1) für das 13. Patentjahr(§ 11 Abs.1)                      825           eines Wechsels des Vertreters des\nm)  für das 14. Patentjahr(§ 11 Abs. 1)                    1000           Zeicheninhabers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3,\nn)  für das 15. Patentjahr(§ 11 Abs. 1)                    1175           § 8 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       20\no)  für das 16. Patentjahr(§ 11 Abs. 1)                    1350        5. für die Eintragung (§ 7) . . . . . . . . . .                  50\np)  für das 17. Patentjahr(§ 11 Abs. 1)                    1525        6. für den Antrag auf beschleunigle\nEintragung (§ 6 a Abs. 2) . . . . . . . . .                   60\nq)  für das 18. Patentjahr (§ 11 Abs. 1)                   1700\n7. für die Verlängerung der Schutz-\n4. für den Antrag auf Festsetzung der                                        dauer - Verlängerupgsgebühr -\nangemessenen Vergütung für die                                            (§ 9 Abs. 2) . .. .. .. . . .. .. .. . .. . ..              120\nBenutzung der Erfindung (§ 14                                          8. für die Verlängerung der Schutz-\nAbs. 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    50           dauer -      Klassengebühr -                     (§ 9\n5. für den Antrag auf Änderung der                                           Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     30\nfestgesetzten Vergütung für die Be-                                    9. für die Anmeldung eines Verbands-\nnutzung der Erfindung (§ 14 Abs. 5)                         100           zeichens -Anmeldegebühr-(§ 17\n6. für den Antrag auf Eintragung einer                                       Abs. 3, § 2 Abs. 3) . . . . . . . . . . . . . . .           300\nÄnderung in der Person des Patent-                                    10. für die Anmeldung eines Verbands-\ninhabers oder seines Vertreters(§ 24                                      zeichens - Klassengebühr - (§ 17\nAbs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    20           Abs. 3, § 2 Abs. 3) . . . . . . . . . . . . . . .             50\n7. für den Antrag auf Eintragung der                                     11. für die Eintragung eines Verbands-\nEinräumung eines Rechts zur aus-                                          zeichens (§ 17 Abs. 3, § 7) . . . . . . . .                 300\nschließlichen Benutzung der Erfin-                                    12. für die Verlängerung der Schutz-\ndung oder auf Löschung dieser Ein-                                        dauer eines Verbandszeichens -\ntragung (§ 25 Abs. 4) . . . . . . . . . . . .                20           Verlängerungsgebühr--(§ 17 Abs. 3,\n§ 9 Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1000\n8. (weggefa.llen)\n13. für die Verlängerung der Schutz-\n9. für den Antrag auf Beschränkung                                           dauer eines Verbandszeichens -\ndes Patents (§ 36 a Abs. 2) . . . . . . . .                  60           Klassengebühr -- (§ 17 Abs. 3, § 9\n10. (weggefaJlen)                                                             Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     75\n14. (vveggefallen)\n11. (weggefallen)\n15. für den Antrag auf Löschung (§ 10\n12. (weggefallen)                                                             Abs. 2 Nr. 2) ................... .                          150\n13. (weggefallen)                                                         16. (weggefallen)","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                             583\nD. Sonstige Gebühren        Deutsche                                                Deutsche\nMark                                                    Mark\n1. Zuschlaggebühr für die Verspätung                    3. für die Klage      auf Erteilung einer\nder Zahlung                                             Zwangslizenz (§ 11 a des Gebrauchs-\na) der Bekanntmachungsgebühr                             mustergesetzes in Verbindung mit\nodereinerPatentjahresgebühr(A.                       § 37 Abs. 5 des Patentgesetzes) ....     250\nNummer 2, 3 Buchstaben a bis q                  4. für den Antrag auf Erlaß einer einst-\ndes Tarifs; § 31 Satz 2, § 11                       weiligen Verfügung (§ 11 a des\nAbs. 3 Satz 3 des Patentgesetzes)                    Gebrauchsmustergesetzes in Ver-\nb) der Gebühr für die Verlänge-                          bindung mit § 41 Abs. 2 des Patent-\n10vom\nrung der Schutzdauer eines Ge-      Hundert         gesetzes) ....................... .      200\nbrauchsmusters (B. Nummer 3 de· nach-           5. für    die Einlegung der Berufung\ndes Tarifs; § 14 Abs. 2 Satz 5 zuzahlen-             (§ 11 a des Gebrauchsmustergesetzes\nden\ndes Gebrauchsmustergesetzes) .       Gebühr         in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des\nc) der Gebühr für die Verlänge-                         Patentgesetzes) ................. .      200\nrung der Schutzdauer ' eines\n6. für die Einlegung der Beschwerde\nWarenzeichens (C. Nummer 7\ngegen die Entscheidung über den\nund 12 des Tarifs; § 9 Abs. 2\nAntrag auf Erlaß einer einstweiligen\nSatz 3, § 17 Abs. 3 des Waren-\nVerfügung (§ 11 a des Gebrauchs-\nzeichengesetzes) ............... (\nmustergesetzes in Verbindung mit\n2. Nationale Gebühr für den Antrag                          § 42 m Abs. 2 des Patentgesetzes)         200\nauf internationale Markenregistrie-\nrung (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über                             C. Bei Warenzeichen\nden Beitritt des Reichs zu dem\nMadrider Abkommen über die inter-                   1. für die Einlegung der Beschwerde\n(§ 13 Abs. 2 des Warenzeichengeset-\nnationale Registrierung von Fa-\nbrik- oder Handelsmarken vom 12.                         zes) außer dem Fall der Nummer 2          60\nJuli 1922 - Reichsgesetzbl. II S. 669,              2. für die Einlegung der Beschwerde in\n779 - ) ........................ .       100           Löschungssachen (§ 13 Abs. 2, § 10\nAbs. 2 Nr. 2) .................... .     250\n3. (weggefallen)\n3. für die Einlegung der Beschwerde\nnach§ 2 Abs. 3 der Verordnung über\n§ 1a                                 die internationale Registrierung von\nFabrik- oder Handelsmarken in der\nDie im Verfahren vor dem Patentgericht zu ent-                Fassung vom 17. Juli 1953 (Bundes-\nrichtenden Gebühren betragen:                                    gesetzbl. I S. 656) ............... .     60\nDeutsche\nA. Bei Patenten                  Mark\n1. für die Einlegung der Beschwerde                                            Artikel 2\n(§ 36 1 Abs. 3 des Patentgesetzes) ..        60                         Gebührenmarken\n2. für die Klage auf Erklärung der\n§ 2\nNichtigkeit oder auf Zurücknahme\noder auf Erteilung einer Zwangs-                       Gebühren können durch Verwendung von Gebüh-\nlizenz (§ 37 Abs. 5) ............. .        350     renmarken entrichtet werden.\n3. für den Antrag auf Erlaß einer einst-\nweiligen Verfügung (§ 41 Abs. 2) ..        300                            Artikel 2 a\n4. für die Einlegung der Berufung (§ 42                                       Ermächtigung\nAbs. 1) ......................... .         300\n§ 2a\n5. für die Einlegung der Beschwerde\ngegen die Entscheidung über den                       Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nAntrag auf Erlaß einer einstweili-                 durch Rechtsverordnung für die Gebühren des\ngen Verfügung (§ 42 m Abs. 2) ...          300     Patentamts und des Patentgerichts Bestimmungen\ndarüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der\n~arzahlung gleichgestellt werden.\nB. Bei Gebrauchsmustern\n1. für die Einlegung der Beschwerde                                            Artikel 3\ngegen den Beschluß der Gebrauchs-                             Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nmusterstelle (§ 10 Abs. 2 des Ge-\nbrauchsmustergesetzes) ......... .           60                                § 3\n2. für die Einlegung der Beschwerde                        (1) Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses\ngegen den Beschluß der Gebrauchs-                  Gesetzes fällig geworden sind, sind nach den bis-\nmusterabteilung (§ 10 Abs. 2) .....         250    herigen Vorschriften zu entrichten.","584                                 Bundesgesetzblatt:, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Die! Vorschrifl des § 24 Abs. 1 des Ersten Ge-       (2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach\nset:t.c~s :1.u I A n<forung und Uberleitung von Vor-      Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Be··\nsch rill.cn au I dcrn Ccbiel des gewerblichen Rechts-·    kanntmachungsgebühr, Patentjahresgebühr                          oder\nsdrnlzcs vurn 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) ist mit der    Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines\nMi:lßgu bc dnzu wenden, (idß für die nach dem Inkraft-    Gebrauchsmusters oder Warenzeichens nach den\ntreten dieses Cesctzcs fällig werdenden Patent-           bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig entrichtet, so\njahn)sgcbühren dn die Stelle der Gebührensätze des        ergeht die nach § 11 Abs. 3 und § 31 des Patent-\nGesetzes über die patentamtlichen Gebühren vom            gesetzes, § 14 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes\n5. Mai 1936 (Reichsgeset.zbJ. II S. 142) die Gebühren-    und § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorge-\nsti tze dieses Gesetzes Lrct0.n.                          sehene Nachricht nur für den Unterschiedsbetrag\nzwischen der entrichteten und der nach diesem Ge-\nsetz zu entrichtenden Gebühr. Der tarifmäßige Zu-\n§ 4\nschlag für die Verspätung der Zahlung wird nicht\n(1) Für Pdlcntjahresgebühren, die nach dem In-        erhoben.\nkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden und vor                                           § 6\ndem 1. Januar 1954 gemäß § 11 Abs. 9 des Patent-\nDas Gesetz über die patentamtlichen Gebühren\ngesetzes vorausgezahl l worden sind, gelten die\nvom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 142) wird\nbisherigen Gebührensätze.\naufgehoben.\n(2) Die bisherigen Gebührensätze gelten auch für                                        § 7\nPatentjahresgebühren, die nach dem Inkrafttreten\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13\ndieses Gesetzes fällig werden und für Patentjahre\ndes Fünften Gesetzes zur Änderung und Uberlei-\nzu entrichten sind, die vor dem Inkrafttreten die-        tung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-\nses Gesetzes zu laufon begonnen haben.\nlichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundes~\ngesetzbl. I S. 615) auf die patentamtlichen Gebüh-\n§ 5                           ren, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden,\nmit Ausnahme der Gebühr für die Erhebung des\n(1) Wird eine innerhalb von 'drei Monaten nach        Einspruchs nicht mehr anzuwenden.\nInkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Ge-\nbühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu                                             § 8\nentrichten ist, ndch den bisherigen Gebührensätzen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nrechtzeitig entrichtet, su kann der Unterschieds-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4, Januar 1952\nbetrag zwischen der nach den bisherigen Gebühren-·\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsälz(m und de:r nach diesem Gesetz zu entrichten-\nden Gebühr bis zum Ablauf einer vom Patentamt\n§ 9 *)\nzu setzenden Frist von einem Monat nach Zustel-\nlung nachgezahll wcrdPn. Wird der Unterschieds-              Dieses Gesetz tritt am l, April 1955 in Kraft.\nbetrag innerlldlb der vom Patentamt gesetzten Frist       *) Die Vorschrift. betrifft das Inkrafl.lreten des Gesetzes in der  ,u\nnachgewhlL, so 9iH die Gebühr als rechtzeitig ent-           sprünglichen Fassung vom 22. Februar 1955. Die NeufossunrJ tr_il L\nam 1. Juli 1961 in Kraft, Artikel 2 a ist jedoch bereils am 30. Marz\nrichlel.                                                     1961 in Kraft getreten."]}