{"id":"bgbl1-1961-34-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":34,"date":"1961-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/34#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_34.pdf#page=48","order":3,"title":"Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht","law_date":"1961-05-05T00:00:00Z","page":596,"pdf_page":48,"num_pages":1,"content":["596                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnordnung des Bundespräsidenten\nüber die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht\nVom 5. Mai 1961\nArtikel 1                                                                        IV.\nAbgeordnete Richter tragen die für die Richter\nAuf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189\ndes Bundespatentgerichts vorgeschriebene Amts--\nAbs. 1 des Bundcsbectmtengesetzes ordne ich an:\ntracht.\nI.                                                                 Artikel 2\nDie Amtstracht der Richter des Bundespatent-                                 Patentanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Par-\ngerichts und der Urkundsbeamten besteht aus einer                             teien eine Amtstracht tragen, die aus einer Amts-\nAmtsrobe und einem Barett. Zur Amtsrobe tragen                                 robe und einem Barett mit stahlblauem Besatz aus\ndie Richter eine breite weiße Halsbinde mit herab-                            stumpfer Seide besteht.\nhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine ein-                                     Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Par-\nfache weiße Halsbinde.                                                        teien die für Patentanwälte oder die für sie bei den\nanderen ordentlichen Gerichten vorgeschriebene\nII.                                      Amtstracht tragen.\nDie Farbe der Amtstracht ist schwarz. Der Besatz                                                    Artikel 3\nan der Amtsrobe und am Barett besteht für die                                     Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nRichter aus stahlblauem Samt, für die Urkundsbeam-                            Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu\nten aus stahlblauem Wollstoff.                                                erlassen.\nArtikel 4\nIII.                                          Die Verordnung des Reichspräsidenten über die\nAm Barett tragen                                                         Amtstracht beim Reichspatentamt vom 28. Juni 1933\na) der Präsident des Bundespatentgerichts zwei                            (Reichsanzeiger Nr. 157 vom 8. Juli 1933) wird auf-\nSchnüre in Gold,                                                     gehoben.\nb) der Vizepräsident und die Senatspräsidenten                                                      Artikel 5\neine Schnur in Gold.                                                     Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nI-I er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. -      Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zustellqebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM '.l,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,,Bundesqesetzblalt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15,"]}