{"id":"bgbl1-1961-34-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":34,"date":"1961-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/34#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_34.pdf#page=40","order":1,"title":"Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts","law_date":"1961-05-09T00:00:00Z","page":588,"pdf_page":40,"num_pages":7,"content":["588                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung über die Zahlung der Gebühren\ndes Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts 4 )\nVom 9. Mai 1961\nAuf Grund des § 2 a des Gesetzes über die                           4. bei Uberweisung auf das Girokonto bei der\nGebühren des Patentamts und des Patentgerichts                           Deutschen Bundesbank der Tag, der sich aus\nin dE~r Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961                        dem Tagesstempelabdruck der Deutschen Bun-\n(Bundcsgesclzbl. I S. 549) wird verordnet:                               desbank oder eines im Geltungsbereich dieser\nVerordnung dem Abrechnungsverkehr der\n§ 1                                   Deutschen Bundesbank angeschlossenen Kredit-\ninstituts ergibt;\n(1) Gebühren         des Patentamts und des Patent-\n5. bei Entrichtung mit Zahlkarte oder Postanwei-\ngerichls    können entrichtet werden\nsung der Tag, der sich aus dem Tagesstempel-\n1. durd1 Ubergabe oder Ubersendung von                           abdruck des Aufgabepostamts ergibt, sofern es\nZahlungsmitteln oder Gebührenmarken,                          sich um ein Postamt im Geltungsbereich dieser\n1.  durch Uberweisung oder Postscheck,                            Verordnung handelt;\n3.  mit Zahlkarte oder Postanweisung.                          6. bei Entrichtung aus einem anderen Währungs-\n(2) Zah]ungsmiU.el im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1                       gebiet\nsind                                                                      a) durch Dberweisung auf das Postscheckkonto\n1. die Noten der Deutschen Bundesbank und                            der Tag des Eingangs bei einem Postscheck-\ndie Bundesmünzen,                                                 amt im Geltungsbereich dieser Verordnung,\n2. Postschecks und Postüberweisungsaufträge                       b) durch Uberweisung auf das Girokonto der\nan ein Postscheckamt im Geltungsbereich                           Tag, der sich aus dem Tagesstempelabdruck\ndieser Verordnung,                                                der Deut.sehen Bundesbank oder eines Kre-\nditinstituts (Nummer 4) ergibt,\n3. sonstige Schecks, die auf ein Kreditinstitut\nim Geltungsbereich dieser Verordnung ge-                      c) mit Postanweisung der Tag, der sich aus\nzogen und nicht mit Indossament versehen                          dem Tagesstempelabdruck eines Postamts im\nsind.                                                             Geltungsbereich dieser Verordnung ergibt;\n§ 2                                7. im übrigen der Tag, an dem der Betrag bei\nder Amtskasse des Deutschen Patentamts oder\nDie Gebühren sind, sofern nicht Gebührenmarken                         der Zahlstelle der Dienststelle Berlin des Deut-\nverwendet werden, an die Amtskasse des Deutschen                          schen Patentamts eingeht oder auf ihrem Konto\nPatentamts oder die Zahlstelle der Dienststelle                           gutgeschrieben wird.\nBerlin des Deu l.scben Patentamts zu entrichten.\n§ 4\n§ 3\nDie Bestimmungen über die Zahlung patentamt-\nAls Einzahlungstag gilt\nlicher Gebühren vom 1. Oktober 1949 (Bundesanze.i-\n1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Noten der                   ger Nr. 6 vom 6. Oktober 1949) 5) werden aufgehoben.\nDeutschen Bundesbank, von Bundesmünzen\noder von Gebührenmarken der Tag des Ein-                                                § 5\ngangs;\n2. bei Ubergabe oder Ubersendung sonstiger                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nZahlungsmittel (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3) der Tag              Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndes Eingangs, sofern die Einlösung bei Vor-                  gesetzbl. 1 S. 1) in Verbindung mit § 21 des Sechsten\nlegung erfolgt;                                              Gesetzes zur Anderung und Uberleitung von Vor-\nschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\n3. bei Uberweisung auf das Postscheckkonto oder\nschutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I\nbei Einzahlung durch Postscheck der Tag des\nS. 274, 31G) auch im Land Berlin.\nEingangs bei dem Postscheckamt, bei dem der\nEinzahler sein Konto hat, sofern es sich um\nein Postscheckamt im Geltungsbereich dieser                                             § 6\nVerordnung handelt;                                             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.\nBonn, den 9. Mai 1961\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\n4) Erselzt Bundes,ieselzbl. III 424-4-2.\n5) Bundcs9csclzbl. III 424-4-2.","Nr. 34 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                            589\nVerordnung über Verwaltungskosten\nbeim Deutschen Patentamt 6 )\nVom 9. Mai 1961\nAuf Grund der §§ 22, 36 a Abs. 4 des Patentgeset-                  (2) Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung\nzes, des § 21 des Gebrauchsmuslergesetzes und der                  fällig. Das Patentamt kann die Zahlung eines Aus-\n§§ 7, 36 des Warenzcichengesclzcs, sämtlich in der                lagenvorschusses verlangen.\nFassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961                            (3) Das Patentamt kann die Vornahme der Amts-\n(Bundesgesetzbl. I S. 549), wird verordnet:                       handlung von der Zahlung oder Sicherstellung der\nGebühr oder des Auslagenvorschusses abhängig\nmachen.\n§ 1\n(4) Bescheinigungen, Ausfertigungen und Ab-\nBeim Patentamt werden Kosten (Gebühren und                      schriften sowie zurückzugebende Urkunden, Modelle\nAuslagen), über die nicht durch Gesetz Bestimmun-                 und Probestücke, die aus Anlaß der Amtshandlung\ngen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser              eingereicht sind, können zurückbehalten werden, bis\nVerordnung erhoben.                                               die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten be-\nzahlt sind. Von der Zurückbehaltung_ ist abzusehen,\n§ 2\n1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicher-\n(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegen-                          heit zu erwarten ist;\nden Kostenverzeichnis.\n2. wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Ver-\n(2) Als Auslagen werden ferner erhoben                                    zögerung der Herausgabe einem Beteilig-\n1. Kosten, die durch eine öffentliche Zustel-                        ten einen nicht oder nur schwer zu er-\nlung entstehen, mit Ausnahme der hierbei                          setzenden Schaden bringen würde, und\nerwachsenden Postgebühren;                                        nicht anzunehmen ist, daß die Kosten ent-\n2. Kosten, die durch eine erneute Veröffent-                         zogen werden sollen;\nlichung im Patentblatt oder im Waren-                          3. wenn das Schriftstück, das Modell oder das\nzeichenblatt oder durch den Neudruck oder                         Probestück nicht vom Kostenschuldner, son-\ndie Änderung einer Patentschrift oder Aus-                        dern von einem Dritten eingereicht ist, dem\nlegeschrift entstehen, sofern sie der An-                         gegenüber die Zurückbehaltung eine un-\nmelder veranlaßt hat.                                             billige Härte wäre.\n(3) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt                                              § 6\n§ 137 Nr. 1, 3 bis 5, 8 bis 10 der Kostenordnung ent-                 Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund\nsprechend.                                                         und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen\n§ 3                             des Bundes und der Länder für Rechnung des Bun-\ndes oder eines Landes verwalteten öffentlichen An-\nAuslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine                   stalten und Kassen.\nGebühr für die Amtshandlung nicht zum Ansatz\n§ 7\nkommt.\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache\n§ 4                             nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das\n(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet                     gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts\nwegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder\n1. derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt              Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.\noder zu dessen Gunsten sie vorgenommen\nwird;                                                     (2) Das Patentamt kann ausnahmsweise, wenn\ndies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhält-\n2. derjenige, dem durch eine Entscheidung des\nnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billig-\nPatentamts oder des Patentgerichts die\nkeitsgründen geboten erscheint, die Kosten unter\nKosten auferlegt sind;\ndie Sätze des Kostenverzeichnisses ermäßigen oder\n3. derjenige, der die Kosten durch eine vor                von der Erhebung der Kosten absehen.\ndem Patentamt abgegebene oder ihm mit-\ngeteilte Erklärung übernommen hat;                        (3) Das Patentamt kann vom Ansatz von Kosten\nganz oder teilweise absehen, wenn Ausfertigungen,\n4. derjenige, der nach den Vorschriften des                Abschriften, Beglaubigungen oder Bescheinigungen\nbürgerlichen Rechts für die Kostenschuld               für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung über-\neines anderen kraft Gesetzes haftet.                   wiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn\n(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-                  Abschriften amtlicher Bekanntmachungen anderen\nschuldner.                                                         Tageszeitungen oder Zeitschriften als den amtlichen\nBekanntmachungsblättem auf Antrag zum unent-\n§ 5\ngeltlichen Abdruck überlassen werden.\n(1) Gebühren werden mit der Stellung des An-\ntrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amts-                                             § 8\nhandlung fällig.                                                      (1) Die Kosten werden beim Patentamt angesetzt,\nauch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder\n6) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 420-1-3 und 423-1-3.                einer ersuchten Behörde entstanden sind.","590                                        Bundesg·esetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Ubcr Einwendungen gegen den Kostenansatz                  schränkung eines Patentes vom 31. August 1954 (Bun-\noder geaen Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 bis 4                      desanzeiger Nr. 185 vom 25. September 1954) 7 ) und\nentscheidet die Stelle des Patentamts, die für die               die Verordnung über die Druckkostenbeiträge für die\nAngelegenheit zuständig ist, in der die Kosten er-               Veröffentlichung von Warenzeichen vom 1. August\nwachsen sind. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Kosten-               1957 (Bundesanzeiger Nr. 155 vom 15. August 1957) 8 )\nordnung gill entsprechend.                                       werden aufgehoben.\n(3) Die in Absatz 2 bezeichnete Stelle trifft auch\n§ 12\ndie Entscheidungen nach § 7. Die Anordnung nach\n§ 7 Abs. 1, daß Kosten nicht erhoben werden, kann                  § 4 Abs. 2 der Prüfungsordnung für Patentanwälte\nauch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange                    vom 7. Oktober 1933 (Reichsministerialblatt S. 502)\nnicht das Patentgericht entschieden hat.                         bleibt unberührt.\n§ 13\n§ 9\nIn Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten dieser\nFür die Zahlun~J der Kosten sind die Vorschriften              Verordnung anhängig sind, bestimmen sich die\nder Verordnung über die Zahlung der Gebühren                     Kosten weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.\ndes Deut.sehen Patentamts und des Bundespatent-\ngerichts vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 588)\nentsprechend anzuwenden.                                                                    § 14\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 10                            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Sechsten\nFür die Verjährung der Kostenforderungen und                   Gesetzes zur Änderung und Oberleitung von Vor-\nder Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter                    schriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\nKosten gilt § 17 der Kostenordnung entsprechend.                  schutzes vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274,\n316) auch im Land Berlin.\n§ 11\nDie Verordnung über Druckkostenbeiträge für                                              § 15\nÄnderungen von Patentschriften auf Grund der Be-                    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.\nBonn, den 9. Mai 1961\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\n7) Bundcs,ucsclzlJI. IlI 420-1-3.\n8) Bundcs9csctzbl. III 423-1-3.","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                                 591\nAnlage\nKostenverzeichnis                                   (zu § 2 Abs. 1)\nErster Teil\nGebührenverzeichnis\nNr.                   Gcgensland                                      Gebühren                         DM\nBeglaubigungen\na) Beglaubigung eines Auszugs aus dem\nBekanntmachungsrcgister oder aus den\nRollen eines eingelragenen Schutzrechts\n(Patent-, Gcbraud1srnustcr- und Waren-\nzeichenrolle)                                                                                  1,00\nb) Beglaubigung der Erq~inzung eines Rollen-\nauszugs                                                                                        1,00\nc) Beglaubigung von Anmeldungsunterlagen\n(sog. Prioritütsbelege) einschließlich der\nBescheinigung des Anmeldezeitpunkts\naa) einer Patentanmeldung                    Grundgebühr                                       5,00\nbb) einer Gebrauchsmusteranmeldung           Grundgebühr                                       3,00\ncc) einer Warenzeichenanmeldung              Grundgebühr                                       3,00\nd) sonstige Beglaubigungen                       Grundgebühr                                        1,00\nWird in den Fällen zu Buchstaben a und b\nder Auszug oder die Ergänzung des Rollen-\nauszugs vom Patentamt selbst hergestellt, so\nkommen die Gebühren nach Nr. 2 b oder\nNr. 2 c hinzu.\nDie Grundgebühren zu Buchstaben c und d          für jede angefangene Viertelstunde der zum\nerhöhen sich                                     Vergleichen des vom Antragsteller einge-\nreichten zu beglaubigenden Schriftstücks mit\ndem Original benötigten Zeit um                   0,60\nWird in den Fällen zu Buchstaben c und d\ndie zu beglaubigende Abschrift vom Patent-\namt selbst hergestellt, so wird nur die Grund-\ngebühr erhoben, zu der die Schreibkosten\n(Nr. 1 des Auslagenverzeichnisses) hinzu-\nkommen.\n2  Bescheinigungen und Rollenauszüge\n(ohne Beglaubigungen)\na) Bescheinigungen                                                                                 1,00\nb) Auszüge aus dem Bekanntmachungs-\nregister oder aus den Rollen der ein-\ngetragenen Schutzrechte                                                                        2,00\nc) Ergänzung eines Rollenauszugs                                                                   1,00\nWird der Text der Bescheinigung vom\nPatentamt selbst hergestellt, so kommen zu\nder Gebühr zu Buchstabe a die Schreib-\nkosten (Nr. 1 des Auslagenverzeichnisses)\nhinzu.\n3  Akteneinsicht\nFür Anträge auf Einsichl in Verfahrensakten\ndes Deutschen Patentamts oder auf Erteilung\nvon Abschriften oder Auszügen daraus                                                               6,00\nHinzu kommen für Abschriften oder Aus-\nzüge die Schreibkosten (Nr. 1 des Auslagen-\nverzeichnisses) oder die Kosten für Ab-\nlichtungen (Nr. 2 cfos Auslagenverzeichnis-\nses).","592                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr.                    Gegenstand                                    Gebühren          DM\nGebühren werden nich L erhoben für Anträge\nauf Einsicht\nd) in die Aklcn des eigenen Schutzrechts\nodcc!r der eigc:nen Anmeldung;\nb) in die Akten des Gebrauchsmusterlö-\nschungsverfahrcns durch die Verfahrens-\nbeteiligten;\nc) in Entscheidungen, durch die ein Ge-\nbrauchsmuster teilweise gelöscht oder\nklargestellt ist;\nd) in solche Unterlagen, deren Einsicht jeder-\nmann freisteh l.\n4  Mitteilung öffentlicher Druckschriften\nFür Anlräge auf Mitteilung der öffentlichen\nDruckschriften, die dem Anmelder von Amts\nwegen entgegengehalten werden,                                                     4,00\n5  Auskünfte\na) Auskünfte über den Akteninhalt, soweit\nsie nicht das eigene Schutzrecht oder die\neigene Anmeldung betreffen,                                                     6,00\nb) Auskünfle über Aufrechterhaltungsan-\nträge für Alt-Schutzrechte und Alt-Schutz-\nrechtsanmeldungen\naa) für Alt-Patente bei Angabe der\nPatentnummer                                                              2,00\nbb) für Alt-Warenzeichen bei       Angabe\nder Warenzeichennummer ·                                                  2,00\ncc) für Alt-Patentanmeldungen bei An-\ngabe des Aktenzeichens sowie des\nBekanntmachungstags                                                       2,00\nc) sonstige Auskünfte aus amtlichen Unter-      für jede angefangene Viertelstunde 1,00\nlagen\njedoch mindestens                  4,00","Nr. 34 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1961                               593\nZweiter Teil\nAuslagen verzeichnis\nNr.                     Ccgenslc1nd                                        Auslagen                     DM\nSchreibkoslen\na) für Ausferligungen und Abschriften, auc:h       1. für jede angefangene Seite\nwenn sie auf mechanischem Wege an-                a) bis zur Größe DIN A 5                      0,30\ngeferlig1 wurden (ausgenommen Ablich-\nb) der Größe DIN A 4\ntungen),\nund größerer Abmessungen                   0,50\naa) die auf Antrag erteilt werden,            2. für Schriftstücke in fremder Sprache\nbb) die angefertigt werden müssen, weil            für jede angefangene Seite\ndie Beteiligten es unterlassen haben,         a) bis zur Größe DIN A 5                      0,60\neinem von Amts wegen zuzustellen-             b) der Größe DIN A 4\nden Schriftstück die erforderliche An-           und größerer Abmessungen                  1,00\nzahl von Abschriften beizufügen,\ncc) die für die Akten angefertigt wer-        3. für Schriftstücke in tabellarischer Form,\nden müssen, weil die vorgelegten              Registerblätter,     Verzeichnisse,   Listen,\nSchriftstücke zurückgefordert werden,         Zeichnungen und dgl. werden die Schreib-\nkosten nach dem Zeitaufwand berechnet,\nund zwar für jede angefangene Viertel-\nstunde                                        0,60\nWerden für Ausfertigungen oder Abschriften\nvollständige Entwürfe verwendet, die der\nAntragsteller zur Verfügung gestellt hat und\ndie nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben,\nKostenrechnung und Unterschrift des aus··\nfertigenden Beamten zu ergänzen sind, so\nbetragen die Schreibkosten ohne Rücksicht\nauf den Zeitaufwand für jede angefangene\nSeite                                             0,10\nb) für einfache Abschriften von Entscheidun-      für jede angefangene Seite                        0,20\ngen, die zur Veröffentlichung in Entschei-     höchstens je Entscheidung                         l,00\ndungssammlungen oder Fachzeitschriften\nbeantragt werden,\nc) für je ein einem Verfahrensbeteiligten auf     1. für Patent- und Warenzeichenanmelder,\nAntrag erteiltes Uberstück (Mehrferti-             Löschungsantragsteller und -gegner in\ngung) von sämllichen Verfügungen, Be-              Gebrauchsmustersachen sowie für Neben-\nscheiden und Beschlüssen des Verfahrens            intervenienten                                3,00\n2. für alle sonstigen Anmelder          und Ver-\nfahrens beteili<Jten                          2,00\nFür die erste einem Beteiligten erteilte\nAusfertigung oder Abschrift jedes Beschlus-\nses werden Schreibkosten nicht erhoben.\n2   Ablichtungen (Filmnegative und Positiv-\nkopien)\na) Filmnegative (24 X 36)\naa) nach einer Vorlage       bis zur Größe     je Stück                                          0,16\nDINA2                                    bei laufenden Bestellungen auf ganze Klas-\nsen und Gruppen von eingetragenen Ge-\nbrauchsmustern ermäßigen sich die Kosten\nfür jedes Negativ auf                             0,14\nbb) nach einer größeren Vorlage                je Stück                                          1,50\nb) Positivkopien\naa) Positivkopien                              je Stück\nin der Größe 420 >< 524 mm (DIN A 3)                                                        0,75\nin der Größe 210 X 297 mm (DIN A 4)                                                         0,60\nin der Größe 175 X 250 mm\n(alles Patentschriftenformat)                                                              0,55\nin der Größe 148 X 210 mm (DIN A 5)                                                         0,45\nin der Größe 105 X 148 mm (DIN A 6)\n(nur für Warenzeichen)                                                                     0,40","594                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nNr.                       Gegenstand                                         Auslagen                     DM\nbb) Positivkopien auf Transparentpapier          je Stück\n(zur lforslcllnng von Lichtpausen ge-\neignet)\nin der Größe 210 X 297 mm (DIN A4)                                                         1,00\nin der Größe 148 X 210 mm (DIN A 5)                                                        0,70\ncc) Mc!ngenbezug\nBei glcichzeiliger Bestellung von\nmehreren Vergrößerungen nach der-\nselben Vorlage ermäßigt sich der\nPreis je Seite um                                                                          0,15\nc) Mehrkosten durch Verwendung besonde-\nren Materials (z.B. Farbfilmen, Spezial-\nBromsilberpapicr) werden gesondert be-\nrechnel.\ncl) Zuschläge für Ablichtungen, sofern sie auf       50 v. H. Zuschlag zu den zu Buchstaben a\nbesonderen Antrag, der nur für Film-             und b angeführten Beträgen\nnegative und Positivkopien in der Größe\nDIN A 5 und DIN A 4 gestellt werden\nkann, innerhalb der nächsten 10 Ge-\nschäftsstunden nach Eingang beim Deut-\nschen Patentamt in München ausgeführt\nworden sind,\ne) Mengenbezug                                       Umsatzvergütung für Konteninhaber bei der\nLichtbildstelle\na) bei einem monatlichen Umsatz über\n300,00 DM                          5 v.H.\nb) bei einem monatlichen Umsatz über\n500,00 DM                         10 V. H.\n3  Aufnahmen von Modellen (24 X 36) und An-             für jede Aufnahme                              · 1,50\nfertigung von Positivkopien                          die Kosten für Positivkopien werden nach\nNr. 2 b und c berechnet\n4  Druckkostenbeiträge\nä) zur Deckung der Druckkosten, die durch            für jede angefangene Druckzeile (durch den\nVeröffentlichung einer nach § 36 a des           äußeren Rand der bedruckten Fläche\nPatentgesetze:s     geänderten     Patentschrift Satzspiegel -- und die Spaltenlinien in der\nC!nLslehen,                                      Blattmitte begrenzte Zeile; bei Formeln,\nZeichnungen und ähnlichen Teilen der Pa-\ntentschrift, die sich über mehrere Zeilen er-\nstrecken, gilt als Druckzeile jeweils ein\nHundertzwanzigstel des Satzspiegels einer\nSeite)                                            0,30\nmindestens                                        8,00\nb) für die       Veröffentlichung     von   Waren-\nzeichen\nDer Druckkoslcnbeitrag besteht aus einem\nnach Stufen zu berechnenden Grund-\nbetrag und einem Zuschlag für die Dar-\nsl.<-!1Jung des Zeichens.\nI. Der Grundbelrag beträgt\nin Stufe 1\nbei einer Länge bis zu 4 cm                                                           3,00\nin Stufe 2\nbei einer Li:inge über 4 bis 9 cm                                                     6,00\nin Slufe 3\nbei einer Länge über 9 bis 14 cm                                                      9,00\nin Stufe 4\nbei einer Länge über 14 bis 22 cm                                                    15,00\nin Stufe 5\nbei einer Länge über 22 bis 31 cm                                                    22,00\nin Stufe 6\nbei einer Li:inge über 31 bis 40 cm                                                  30,00"]}