{"id":"bgbl1-1961-33-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":33,"date":"1961-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Arzneimittelgesetz","law_date":"1961-05-16T00:00:00Z","page":533,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["533\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                             Ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 1961                                                                                                       Nr. 33\nTag                                                                     Inhalt                                                                                           Seite\n16. 5. 61    Arzneimittelgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   533\nBetrifft Bundesgesetzbl. 111 2121---4, 212.1--4--1, 2121--5, 2121-5-2 sowie 450-2 und er-\nsetzt Bunclesgesetzbl. III 2121-3.\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  547\nGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln\n(Arzneimittelgesetz) )                               1\nVom 16.Mai 1961\nInhaltsübersicht\n§§\nErster Abschnitt:            Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1 bis 4\nZweiter Abschnitt::          Anforderungen an Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . .                                     5 bis 11\nDritter Abschnitt:           Herstellung von Arzneimitteln . . . . . . . . . . . . . . . 12 bis 19\nVierter Abschnitt:            Eintragung der Arzneispezialitäten\nin das Spezialitätenregister . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 bis 26\nFünfter Abschnitt:            Arzneimittel, die einer besonderen\nPrüfung bedürfen ......................... .                                                  27\nSechster Abschnitt:          Abgabe von Arzneimitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 bis 39\nSiebenter Abschnitt:         Überwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 bis 42\nAchter Abschnitt:            Schweigepflicht ............................. .                                                   43\nNeunter Abschnitt:            Straf- und Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 44 bis 52\nZehnter Abschnitt:            Ubergangs- und Sclilußbestimmungen . . . . . . . . . 53 bis 65\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                         steller oder demjenigen, der sie sonst in den Ver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                  kehr bringt, dazu bestimmt sind, durch Anwendung\nam oder im menschlichen oder tierischen Körper\nERSTER ABSCHNITT\nBegriffsbestimmungen                                                              1. die Beschaffenheit, den Zustand oder die\nFunktionen des Körpers oder seelische\n§ 1                                                                    Zustände erkennen zu lassen oder zu be-\n(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind                                                         einflussen,\nStoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die vom Her-                                                   2. vom menschlichen oder tierischen Körper\nerzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssig-\n1) Betrifft Bunde,sgeselzbl. III 2121-4, 2121-4-1, 2121-5, 2121-5-2 sowie\n450-2 und ersetz! Bundes9esctzbl. JII 2121-3,                                                          keiten zu ersetzen oder\nZ 1997 A","534                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n3. Krankheitserreger, Parasiten oder körper-             von Mensch und Tier in bearbeitetem oder un-\nfremde Stoffe zu beseitigen oder unschäd-            bearbeitetem Zustand,\nlich zu machen.\n4. Mikroorganismen, Viren sowie deren Bestand-\n(2) Als Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes                 teile oder Stoffwechselprodukte.\ngelten\n1. Gegenstände, die zu den in Absatz 1 Nr. 1                                 § 3\nbezeichneten Zwecken dauernd oder vor-\nübergehend in den menschlichen oder               (1) Sera im Sinne dieses Gesetzes sind Arznei-\ntierischen Körper eingebracht werden,         mittel, die aus Blut, Organen, Organteilen oder\nausqenommen ärztliche, zahn- oder tier-       Organsekreten gesunder, kranker, erkrankt gewe-\närztliche Instrumente,                        sener oder immunisatorisch vorbehandelter Lebe-\nwesen gewonnen werden und spezifische Antikör-\n2. Verbandstoffe, die als keimfrei gekenn-\nper enthalten.\nzeichnet sind oder Arzneimittel im Sinne\ndes Absatzes 1 enthalten, und chirurgisches      (2) Impfstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind\nNahtmatcrial,                                 Arzneimittel, die Antigene enthalten und die dazu\n3. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die      bestimmt sind, bei Menschen oder Tieren zur Erzeu-\nvom Hersteller oder demjenigen, der sie       gung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen\nsonst in den Verkehr bringt, dazu be-          angewandt zu werden.\nstimmt sind, ohne am oder im menschlichen\noder tierischen Körper angewandt zu wer-                                 § 4\nden, die Beschaffenheit, den Zustand oder        Arzneispezialitäten im Sinne dieses Gesetzes sind\ndie Funktionen des Körpers erkennen zu        Arzneimittel, die in gleichbleibender Zusammen-\nlassen oder der Erkennung oder Bekämp-        setzung hergestellt und in abgabefertigen Packun-\nfung von Krankheitserregern zu dienen.        gen unter einer besonderen Bezeichnung in den\n(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind         Verkehr gebracht werden.\nnicht Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, soweit\nsie Lebensmittel im Sinne des § 1 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfs-                              ZWEITER ABSCHNITT\ngegenständen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt                 Anforderungen an Arzneimittel\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung und Er-\n§ 5\ngänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), oder Futtermittel im          (1) Arzneimittel, die zur Abgabe an den Ver-\nSinne des § 1 des Futtermittelgesetzes vom 22. De-         braucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-\nzember 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 525) sind.               stimmt sind, müssen, soweit sie im Deutschen Arz-\nneibuch aufgeführte Stoffe oder Zubereitungen aus\n(4) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind          Stoffen sind oder solche enthalten, den Vorschriften\nferner nicht                                               des Deutschen Arzneibuches entsprechen.\n1. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die         (2) Für Arzneimittel, die Stoffe im Sinne des\nzur Reinigung, Pflege, Färbung oder Ver-      § 2 Nr. 1 oder 2 und nicht Arzneispezialitäten sind,\nschönerung der Haut, des Haares, der Nägel    gilt Absatz 1, soweit sie in Apotheken, ärztlichen\noder der Mundhöhle des Menschen oder          Hausapotheken, Krankenanstalten ohne Kranken-\nder entsprechenden Teile des Tierkörpers      hausapotheke oder von Tierärzten abgegeben wer-\ndienen,\nden.\n2. Gegenstände zur Körperpflege,\n(3) Hersteller, die eine Erlaubnis nach den §§ 12\nes sei denn, daß sie vom Hersteller oder demjeni-          oder 19 besitzen, sind nicht an die Vorschriften des\ngen, der sie sonst in den Verkehr bringt, überwie-         Deutschen Arzneibuches über die Herstellung und\ngend dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden,              Aufbewahrung von Arzneimitteln gebunden.\nKörperschäden oder krankhafte Beschwerden zu\n(4) Die zuständige Behörde kann für einzelne zur\nlindern oder zu beseitigen.\nAnwendung am Tier bestimmte Arzneispezialitäten,\nderen Bestandteile nicht der Verschreibungspflicht\n§ 2                          unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften des\nStoffe im Sinne dieses Gesetzes sind                    Deutschen Arzneibuches zulassen.\n1. chemische Elemente und chemische Verbindun-             (5) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\ngen sowie deren natürlich vorkommende Ge-           tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nmische und Lösungen,                                Bundesrates das Deutsche Arzneibuch nach den je-\nweiligen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu än-\n2. Pflanzen, Pflanzenteile und Pflanzenbestand-         dern und zu ergänzen, soweit dies im Interesse der\nteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zu-       Arzneimittelversorgung erforderlich ist. Der volle\nstand,\nWortlaut der Rechtsverordnung braucht nicht ver-\n3. Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körper-       kündet zu werden, sofern in dem verkündeten Teil\nteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte       der Rechtsverordnung der Beginn der Geltung der","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1961                            535\nneuen Fassung des Deutschen Arzneibuches be-                    4. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder\nstimmt und ihre Bezugsquelle bezeichnet werden.                    Stückzahl,\n§ 6                                 5. die Darreichungsform,\nEs ist verboten,                                             6. die Art der Anwendung in deutscher\n1. Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 in den                 Sprache,\nVerkehr zu bringen, wenn sie geeignet sind,              7. die arzneilich wirksamen Bestandteile mit\nbei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche                  einer ihrer im Deutschen Arzneibuch auf-\nWirkungen, die über ein nach den Erkennt-                   geführten Bezeichnungen sowie deren\nnissen der medizinischen Wissenschaft vertret-              Mengen nach gebräuchlichen Maßeinhei-\nbares Maß hinausgehen und nicht die Folge                   ten; im Deutschen Arzneibuch nicht auf-\nvon besonderen Umständen des Einzelfalles                   geführte Bestandteile sind mit ihrer\nsind, hervorzurufen,                                        gebräuchlichen wissenschaftlichen Bezeich-\n2. Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1                   nung anzugeben,\nund 2 in den Verkehr zu bringen, wenn sie\ngeeignet sind, bei bestimmungsgemäßem Ge-                8. bei Arzneispezialitäten, die nur auf ärzt-\nbrauch durch ihre Beschaffenheit die Gesund-                liche, zahnärztliche oder tierärztliche Ver-\nheit von Mensch oder Tier zu schädigen.                     schreibung abgegeben werden dürfen, die\nAufschrift „Verschreibungspflichtig\", bei\n§  1                                    sonstigen Arzneispezialitäten, die nur in\nApotheken an Verbraucher abgegeben\n(1) Es ist verboten, Arzneimittel im Sinne des                  werden dürfen, die Aufschrift „Apotheken-\n§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 in den Verkehr zu                pflichtig\",\nbringen, die bei der Gewinnung, Herstellung, Zu-\nbereitung oder Aufbewahrung mit ionisierenden                   9. das Verfalldatum, soweit es sich um eine\nStrahlen behandelt worden sind oder die radio-                     Arzneispezialität mit zeitlich beschränkter\naktive Stoffe enthalten.                                           Haltbarkeit handelt,\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-              10. der Hinweis auf eine gemäß § 5 Abs. 4\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister                       zugelassene Ausnahme,\nfür Atomkernenergie und Wasserwirtschaft durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                11. bei Mustern für Personen, die zur Aus-\nBehandlungsverfahren oder die Beimengung radio-                    übung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder\naktiver Stoffe zu Arzneimitteln nach Absatz 1 all-                 Tierheilkunde berechtigt sind, die Auf-\ngemein oder für bestimmte Arzneimittel oder für                    schrift „Unverkäufliches Muster\".\nbestimmte Zwecke zuzulassen, sofern sie bei             Auf Ampullen müssen sich mindestens die Angaben\nbestimmungsgemtißem Gebrauch keine schädlichen          nach Nummern 2, 4, 5, 6 und 9 befinden.\nWirkungen haben, die über ein nach den Erkennt-\nnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares         (2) Bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 4, 5, 6, 7\nMaß hinausgehen und nicht die Folge von beson-          und 9 dürfen im Verkehr gebräuchliche Abkürzun-\nderen UmsUinden des Einzelfalles sind.                  gen verwendet werden.\n§ 8\n§ 10\n. Es ist verboten, Arzneimittel zum Zwecke der\nTäuschung im Verkehr zu verfälschen, verdorbene           Die Behältnisse und, soweit verwendet, die äuße-\noder verfälschte Arzneimittel oder Arzneimittel,        ren Umhüllungen von Arzneimitteln im Sinne des\nderen Verfalldatum abgelaufen ist, oder Arznei-         § 1 Abs. 1, die in abgabefertiger Packung in den\nmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe          Verkehr gebracht werden, ohne Arzneispezialitäten\noder Aufmachung zum Verkauf vorrätig zu halten,         im Sinne des § 4 zu sein, müssen mit den in § 9\nfeilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Ver-       Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 9 vorgeschriebenen Angaben ver-\nkehr zu bringen.                                        sehen sein. § 9 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 findet ent-\nsprecb.ende Anwendung.\n§ 9\n(1) Arzneispezialitäten, die Arzneimittel im Sinne\ndes § 1 Abs. 1 sind, dürfen im Geltungsbereich die-                               § 11\nses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden,          Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch An-\nwenn auf den Behältnissen und, soweit verwendet,        wendung auf Arzneimittel, die in den Geltungs-\nauf den äußeren Umhüllungen in deutlich lesbarer        bereich dieses Gesetzes verbracht und dort in den\nSchrift angegeben ist                                   Verkehr gebracht werden. Auf den Behältnissen\n1. der Name oder die Firma und die An-         und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllun-\nschrift des Herstellers, des Herausgebers   gen von Arzneispezialitäten muß außer den Angaben\nder Herstellungsvorschrift oder des Ver-    nach § 9 auch der Name oder die Firma des Ein-\ntriebsunternehmers,                         führenden in deutlich lesbarer Schrift angegeben\nsein. Satz 1 und 2 gelten nicht für Arzneispeziali-\n2. die Bezeichnung der Arzneispezialität,\ntäten, die auf Einzelbestellung in kleinen Mengen\n3. die Registernummer,                         für bestimmte Verbraucher bezogen werden.","536                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nDRITTER ABSCHNITT                              2. bei einer juristischen Person nicht Mitglied\ndes zu ihrer gesetzlichen Vertretung beru-\n1-Ierstellung von Arzneimitteln                           fenen Organs ist oder\n§ 12                                   3. bei einer nicht rechtsfähigen Personenver-\n(1) Wer gewerbsmäßig Arzneimittel im Sinne des                      einigung nicht zu den nach Gesetz, Satzung\n§ 1 Abs. 1 oder chirurgisches Nahtmaterial zum                         oder Gesellschaftsvertrag zu ihrer Vertre-\nZwecke der Abgabe an andere herstellen will, be-                       tung berufenen Personen gehört\ndarf einer Erlaubnis. Das gleiche gilt für juristische     und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine\nPersonen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesell-           der unter Nummer 1 bis 3 genannten Personen die\nschaften des bürgerlichen Rechts, die Arzneimittel         für den Verkehr mit Arzneimitteln erforderliche Zu-\nzum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder her-              verlässigkeit nicht besitzt. Das gleiche gilt, wenn der\nstellen, auch wenn die Absicht der Gewinnerzielung         Herstellungsleiter in den Fällen der Nummer 2 oder\nnicht besteht.                                             3 zu den dort genannten Personen gehört und Tat-\n(2) Als Herstellung im Sinne von Absatz 1 gelten        sachen die Annahme rechtfertigen, daß eine andere\nauch das Um- oder Abfüllen und das Abpacken von            in Nummer 2 oder 3 genannte Person die für den\nArzneimitteln in zur Abgabe an Verbraucher be-             Verkehr mit Arzneimitteln erforderliche Zuverläs-\nstimmte Packungen.                                         sigkeit nicht besitzt.\n(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht                                    § 14\n1. Inhaber von Apotheken für die Herstellung          (1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis\nvon Arzneimitteln im Rahmen des üblichen       wird erbracht\nApothekenbetriebes,\n1. durch die Bestallung als Apotheker,\n2. Ärzte und Träger von Krankenanstalten,\nsoweit sie eine Erlaubnis zum Herstellen               2. durch das Zeugnis über eine nach abge-\nund Abgeben von Arzneimitteln an die von                   schlossenem Hochschulstudium der Chemie,\nihnen behandelten oder die in den Kran-                    der Medizin, der Zahnmedizin, der Tier-\nkenanstalten untergebrachten Personen be-                  medizin oder der Biologie abgelegte Prü-\nsitzen,                                                    fung in Verbindung mit einer mindestens\nzweijährigen praktischen Tätigkeit in der\n3. Tierärzte für die Herstellung von Arznei-\nArzneimittelherstellung.\nmitteln, die sie für die von ihnen behan-\ndelten Tiere abgeben,                             (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\n4. Einzelhändler für das Abfüllen oder Ab-         tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\npacken von Arzneimitteln zur Abgabe in         Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nunveränderter Form unmittelbar an den          des Bundesrates zu bestimmen, für welche Arznei-\nVerbraucher.                                   mittel, die im Einzelhandel außerhalb der Apotheken\nabgegeben werden dürfen, die erforderliche Sach-\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten         kenntnis auch erbracht wird durch ein Zeugnis über\nnicht für die Herstellung von Sera, Impfstoffen,           eine abgelegte Prüfung als Chemotechniker oder\nArzneimitteln, die Halbantigene enthalten, und von         eine gleichwertige Ausbildung in Verbindung mit\nBlut- oder Serumkonserven.                                 einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit\nin der Arzneimittelherstellung.\n§ 13\n§ 15\n(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,\n(1) Die Erlaubnis gilt nur für die in der Erlaub-\n1. wenn die Person, unter deren Leitung die         nisurkunde bezeichnete Betriebsstätte. Sie kann\nArzneimittel hergestellt werden sollen          unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können\n(Herstellungsleiter), die erforderliche Sach-   auch nachträglich angeordnet werden.\nkenntnis nicht besitzt,\n2. wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-              (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn\ngen, daß der Herstellungsleiter die für die             1. einer der Versagungsgründe des § 13 bei\nHerstellung von Arzneimitteln erforder-                    der Erteilung der Erlaubnis der zuständi-\nliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,                       gen Behörde nicht bekannt war oder nach-\n3. wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-                      träglich eingetreten ist oder\ngen, daß der Herstellungsleiter die ihm                2. eine Auflage nach Absatz 1 nicht einge-\nobliegenden Verpflichtungen nicht erfül-                   halten worden ist\nlen kann oder\nund diesem Mangel nicht innerhalb einer von der\n4. wenn geeignete Räume und Einrichtungen           zuständigen Behörde zu setzenden angemessenen\nfür die beabsichtigte Herstellung, die Prü-     Frist abgeholten wird.\nfung und Lagerung der Arzneimittel nicht\nvorhanden sind.                                                            § 16\n(2) Die Erlaubnis ist ferner zu versagen, wenn             Der Herstellungsleiter ist dafür verantwortlich,\nder Herstellungsleiter                                      daß die für die Herstellung von Arzneimitteln gel-\n1. nicht der Inhaber des Betriebes oder des-       tenden gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden.\nsen gesetzlicher Vertreter ist,                 Sofern der Betriebsinhaber oder die sonst in § 13","Nr. :n - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1961                             537\nAbs. 2 genannten Personen die Herstellung nicht          dazu bestimmt sind, bei Menschen oder Tieren zur\nselbst leiten, haben sie durch innerbetriebliche An-     Erkennung von spezifischen Abwehr- oder Schutz-\nordnungen zu gewährleisten, daß der Herstellungs-        stoffen angewandt zu werden.\nleiter die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllen\n(5) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Arzneimittel,\nkann.\ndie unter Verwendung von Krankheitserregern her-\n§ 17                           gestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder\nDer Betriebsinhaber oder die sonst in § 13 Abs. 2     Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, keine An-\ngenannten Personen haben jeden Wechsel in der           wendung. Für sie gelten die hierfür erlassenen be-\nPerson des Herstellungsleiters sowie jede wesent-        sonderen Vorschriften.\nliche Änderung der Räume oder Einrichtungen des\nBetriebes der zuständigen Behörde unverzüglich an-\nVIERTER ABSCHNITT\nzuzeigen. Bei juristischen Personen und nicht rechts-\nfähigen Personenvereinigungen ist jeder Wechsel                    Eintragung der Arzneispezialitäten\nder nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag                     in das, Spezialitätenregister\nzur Vertretung berufenen Personen anzuzeigen.\n§ 20\n§ 18                              (1) Eine Arzneispezialität, die ein Arzneimittel im\nWer gewerbsmäßig Arzneimittel im Sinne des §         Sinne des § 1 Abs. 1 ist, darf im Geltungsbereich\nAbs. 2, ausgenommen chirurgisches Nahtmaterial,          dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht wer-\nzum Zwecke der Abgabe an andere herstellen will,         den, nachdem sie in ein bei dem Bundesgesundheits-\nhat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. In          amt zu führendes Register (Spezialitätenregister)\nder Anzeige sind die Arzneimittel, deren Herstel-       eing_etragen worden ist.\nlung beabsichtigt ist, und die Lage der Betriebs-           (2) Die Arzneispezialität ist von dem Hersteller\nstätte anzugeben. Nachträgliche Änderungen sind          beim Bundesgesundheitsamt zur Eintragung anzu-\nebenfalls anzuzeigen. § 12 Abs. 2 und 3 gilt ent-        melden. Soll eine Arzneispezialität von einem Ver-\nsprechend.                                               triebsunternehmer erstmalig in den Verkehr ge-\n§ 19                          bracht werden, so ist dieser zur Anmeldung ver-\npflichtet. Zur Anmeldung einer in den Geltungs-\n(1) Wer Sera, Impfstoffe oder Blut- oder Serum-\nbereich dieses Gesetzes verbrachten Arzneispeziali-\nkonserven zum Zwecke der Abgabe an andere her-\ntät ist der Einführer verpflichtet.\nstellen will, bedarf einer Erlaubnis.\n(2) Auf die Erteilung der Erlaubnis findet § 13          (3) Eine Arzneispezialität, die in Apotheken oder\nAnwendung. Die erforderliche Sachkenntnis besitzt,       sonstigen Einzelhandelsbetrieben auf Grund einheit-\nwer eine der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 er-         licher Vorschriften hergestellt und an Verbraucher\nfüllt und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf      abgegeben wird, ist von dem Herausgeber der Her-\ndem Gebiete der Serologie odm medizinischen Mikro-       stellungsvorschrift anzumelden.\nbiologie nachweist.                                         (4) Wird eine Arzneispezialität in einer Apo-\n(3) Soweit es erforderlich ist, um sicherzustellen,  theke oder von einem anderen Hersteller ausschließ-\ndaß durch die Anwendung von Sera, Impfstoffen            lich für eine Apotheke hergestellt und soll sie nur\noder Blut- oder Serumkonserven keine gesundheit-         in dieser an Verbraucher abgegeben werden, so be-\nlichen Schäden beim Menschen verursacht werden,          steht keine Verpflichtung zur Anmeldung. Wird eine\ndie über ein nach den Erkenntnissen der medizini-        Arzneispezialität für mehrere Apotheken oder son-\nschen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,         stige Einzelhandelsbetriebe hergestellt und· soll sie\nkann der Bundesminister des Innern im Einverneh-         als deren Erzeugnis an Verbraucher abgegeben wer-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und,           den, so ist sie vom Hersteller anzumelden; an die\nsoweit dessen Geschäftsbereich berührt ist, mit dem      Stelle der Angabe nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 tritt die\nBundesminister für Atomkernenergie und Wasser-           Mitteilung, daß die Arzneispezialität an Apotheken\nwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung         oder sonstige Einzelhandelsbetriebe geliefert werden\ndes Bundesrates                                          soll.\n1. die Herstellung, Aufbewahrung und das            (5) Soll eine Arzneispezialität unter gleicher Be-\nInverkehrbringen von Sera, Impfstoffen und    zeichnung in verschiedenen Darreichungsformen in\nBlut- oder Serumkonserven regeln sowie        den Verkehr gebracht werden, so ist für jede\nVorschriften über die Beaufsichtigung dit~ser Darreichungsform eine besondere Anmeldung er-\nTätigkeiten erlassen,                         forderlich.\n2. eine staatliche Prüfung der Sera und Impf-\nstoffe vor dem Inverkehrbringen anordnen                                  § 21\nsowie das Prüfungsverfahren regeln.              (1) Die Anmeldung der Arzneispezialität muß\nIn der Rechtsverordnung kann das Grundrecht des          enthalten\nArtikels 13 des Grundgf~setzes auf Unverletzlichkeit              1. die Firma oder den Namen sowie die An-\nder Wohnung eingeschränkt werden, soweit dies er-                    schrift des Anmeldenden,\nforderlich ist, um die ordnungsmäßige Beaufsichti-                2. die Bezeichnung der Arzneispezialität,\ngung der Tätigkeiten nach Nummer 1 sicherzustellen.\n3. die Zusammensetzung nach Art und Menge;\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für                   alle Bestandteile sind anzugeben, und zwar\nArzneimittel, die Halbantigene enthalten und die                     soweit sie im Deutschen Arzneibuch ver-","538                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nzeichnet sind, mit den dort aufgeführten,                                § 24\nim übrigen mit ihren gebräuchlichen wis-\nFür die Eintragung von Arzneispezialitäten in das\nsenschaftlichen Bezeichnungen,\nSpezialitätenregister werden Gebühren erhoben.\n4. soweit die Arzneispezialität Stoffe bisher    Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im\nnicht allgemein bekannter Wirksamkeit ent-    Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-\nhält, einen Bericht über Art und Umfang       zen und für Wütschaft die Höhe der Verwaltungs-\nder pharmakologischen und ärztlichen Prü-     gebühren und ihre Einziehung durch Rechtsverord-\nfung der Arzneispezialität und ihre Ergeb-    nung zu regeln.\nnisse, in dem insbesondere die Namen der\nPrüfer und Art und Ausmaß festgestellter\nNebenwirkungen anzugeben sind,                                           § 25\n5. die Anwendungsgebiete unter Angabe der            (1) Das Bundesgesundheitsamt hat den Inhaber\nGegenanzeigen,                                der Registernummer nach Ablauf von fünf Jahren\n6. die Darreichungsform,                         seit der Eintragung der Arzneispezialität zu benach-\n7. die Gebrauchsanweisung,                        richtigen, daß die Eintragung nach Ablauf eines\n8. die Packungsgrößen.                           Monats nach Zustellung der Benachrichtigung ge-\nlöscht werden wird, wenn er nicht innerhalb dieser\n(2) Bei der Anmeldung einer im Geltungsbereich       Frist anzeigt, daß die Arzneispezialität weiter in\ndieses Gesetzes hergestellten Arzneispezialität muß      den Verkehr gebracht werden soll. Geht eine solche\nferner der Nachweis erbracht werden, daß der Her-        Anzeige ein, so verlängert sich die Eintragungsfrist\nsteller im Besitz der Erlaubnis nach § 12 oder § 19      um weitere fünf Jahre, andernfalls ist die Eintra-\nist. Dies gilt nicht für die Anmeldung im Falle des      gung zu löschen.\n§ 20 Abs. 3.\n(2) Die Eintragung ist ferner zu löschen,\n(3) Bei der Anmeldung einer in den Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes verbrachten Arzneispeziali-              1. wenn der Inhaber der Registernummer es\ntät hat der Einführer den Nachweis zu erbringen,                    beantragt oder\ndaß der Hersteller nach den gesetzlichen Bestim-                 2. wenn er eine nach § 22 Abs. 2 erteilte Auf-\nmungen des Herstellerlandes berechtigt ist, Arznei-                 lage nicht einhält.\nmittel herzustellen.\n(3) Packungen einer Arzneispezialität, die im\n(4) Der Anmeldung ist ein Muster des Behält-\nZeitpunkt der Löschung der Eintragung nach Ab-\nnisses und der äußeren Umhüllung der Arzneispe-\nsatz 1 oder 2 Nr. 1 bereits in den Verkehr gebracht\nzialität oder der Wortlaut der für diese vorgesehe-\nsind, dürfen für die Dauer eines Jahres, gerechnet\nnen Angaben sowie der Wortlaut der vorgesehenen\nvon diesem Zeitpunkt, abgegeben werden, soweit\nPackungsbeilagen beizufügen.\nsonstige Vorschriften nicht entgegenstehen.\n§ 22\n§ 26\n(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen\ndes § 21, so hat das Bundesgesundheitsamt die Arz-          Die Eintragung einer Arzneispezialität in das\nneispezialität in das Spezialitätenregister einzutra-    Spezialitätenregister und ihre Löschung sind im\ngen und dem Anmelder die Registernummer mitzu-           Bundesanzeiger bekanntzumachen.\nteilen.\n(2) Wenn das Muster des Behältnisses und der\näußeren Umhüllung oder der Wortlaut der für diese                          FONFTER ABSCHNITT\nvorgesehenen Angaben nicht den Vorschriften des\n§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und 10 entspricht, so ist      Arzneimittel, die einer besonderen Prüfung\ndem Anmelder zugleich mit der Mitteilung der Re-                                 bedürfen\ngisternummer die Auflage zu erteilen, die Arznei-\nspezialität in einer den Vorschriften des § 9 ent-                                  § 27\nsprechenden Form in den Verkehr zu bringen.                 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\n§ 23                           schaft und, soweit deren Geschäftsbereiche berührt\nsind, mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-\n(1) Der zur Anmeldung Verpflichtete hat dem\nwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister\nBundesgesundheitsamt unverzüglich Anzeige zu er-\nfür Atomkernenergie und Wasserwirtschaft durch\nstatten, wenn Änderungen in den Angaben nach§ 21\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAbs. 1 Nr. 1, 5, 7 oder 8 eingetreten sind.\nfür bestimmte Arzneimittel, die wegen ihrer nicht\n(2) Bei Änderungen in den Angaben nach § 21           vermeidbaren ungleichmäßigen Zusammensetzung\nAbs. 1 Nr. 2, 3 oder 6 gilt die Arzneispezialität als    oder wegen Schwankungen ihres Wirkstoffgehalts\nneu, bei Änderungen in den Angaben nach Num-             besondere gesundheitliche Gefahren in sich bergen\nmer 3 jedoch nur, wenn die Änderung sich auf die         können, anzuordnen, daß die jeweils in einem Her-\narzneilich wirksamen Bestandteile bezieht. Bei Än-       stellungsgang erzeugte Menge des Arzneimittels\nderungen der arzneilich nicht wirksamen Bestand-         nur nach staatlicher Prüfung und Erteilung eines\nteile ist eine Anzeige nach Absatz 1 zu erstatten.       Prüfvermerks in den Verkehr gebracht werden darf;","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1961                          539\nSECHSTER ABSCHNITT                      4. Pflaster und Brandbinden,\nAbgabe von Arzneimitteln                     5. ausschließlich oder überwiegend zum äußeren\nGebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sowie\n§ 28                                Mund- und Rachendesinfektionsmittel.\n(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1, die\nnicht durch die Vorschriften der §§ 29 und 31 oder                                § 30\nder nach § 30 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung            (1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nfür den Verkehr außerhalb der Apotheken zugelas-        tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nsen sind, dürfen im Einzelhandel nur in Apotheken       Wirtschaft und, soweit deren Geschäftsbereiche be-\nabgegeben, vorrätig gehalten oder feilgehalten wer-     rührt sind, mit dem Bundesminister für Ernährung,\nden.                                                    Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister\n(2) Die nach Absatz 1 den Apotheken vorbe-           für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft durch\nhaltenen Arzneimittel dürfen von juristischen Per-      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsonen, nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaf-     Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die vom Her-\nten des bürgerlichen Rechts an ihre Mitglieder nicht     steller oder demjenigen, der sie sonst in den Ver-\nabgegeben werden.                                       kehr bringt, dazu bestimmt sind, teilweise oder aus-\nschließlich zur Beseitigung oder Linderung von\n(3) Auf Verschreibung von Personen, die zur          Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krank-\nAusübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder              haften Beschwerden zu dienen, für den Verkehr\nTierheilkunde berechtigt sind, dürfen Arzneimittel      außerhalb der Apotheken zuzulassen,\nim Sinne des § 1 Abs. 1 nur in Apotheken abgege-\nben werden.                                                     1. soweit sie nicht nur auf ärztliche, zahn-\närztliche oder tierärztliche Verschreibung\n(4) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen                 abgegeben werden dürfen,\nferner abgegeben und zu diesem Zweck vorrätig\ngehalten werden                                                 2. soweit sie nicht wegen ihrer Zusammen-\nsetzung oder Wirkung die Prüfung, Auf-\n1. durch     Ärzte, die nach landesrechtlicher              bewahrung und Abgabe durch eine Apo-\nVorschrift zur Abgabe von Arzneimitteln\ntheke erfordern,\nan von ihnen behandelte Personen berech-\ntigt sind,                                           3. soweit nicht   durch ihre Zulassung eine\nGefährdung der Volksgesundheit, insbe-\n2. durch Tierärzte an Halter der von ihnen                  sondere durch unsachgemäße Heilbehand-\nbehandelten Tiere.\nlung, zu befürchten ist oder\n§ 29                                 4. soweit nicht durch ihre Zulassung die ord-\nAls Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 sind für               nungsgemäße Arzneimittelversorgung ge-\nden Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen,                    fährdet wird.\nsoweit sie nicht nur auf ärztliche, zahnärztliche oder      (2) Die Zulassung kann auf Arzneispezialitäten,\ntierärztliche Verschreibung abgegeben werden dür-       auf bestimmte Dosierungen, Anwendungsgebiete\nfen, verschreibungspflichtige Stoffe enthalten oder      oder Darreichungsformen beschränkt werden.\ndurch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1\nvom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlos-                                   § 31\nsen sind\nArzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1, die vom\n1. a) natürliche Mineral-, Heil- und Meerwässer      Hersteller oder demjenigen, der sie sonst in den\nsowie deren Salze, auch als Tabletten oder    Verkehr bringt, ausschließlich zu anderen Zwecken\nPastillen,                                    als zur Beseitigung oder Linderung von Krank-\nb) künstliche Minc~ral-, Heil- und Meerwässer     heiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Be-\nsowie deren Salze, auch als Tabletten oder    schwerden zu dienen bestimmt sind, dürfen auch\nPastillen, jedoch nur, wenn sie in ihrer      außerhalb der Apotheken abgegeben, vorrätig ge-\nZusammensetzung natürlichen Heil- und         halten oder feilgehalten werden, es sei denn, daß\nMeerwässern entsprechen,                       sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder\nsolche enthalten,\n2. Heilerde, Bademoore und andere Peloide, Zu-\nbereitungen zur Herstellung von Bädern, Seifen       1. die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tier-\nzum äußeren Gebrauch,                                    ärztliche Verschreibung abgegeben werden\ndürfen oder\n3. mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen\nbezeichnete                                          2. die durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1\na) Pflanzen und Pflanzen.teile, auch zerkleinert,        Nr. 2 vom Verkehr außerhalb der Apotheken\nausgeschlossen sind.\nb) Mischungen aus ganzen oder geschnittenen\nPflanzen oder Pflanzenteilen als Arznei-                                 § 32\nspeziali täten,\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nc) Destillate aus Pflanzen und Pflanzenteilen,    tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nd) Preßsäfte aus frischen Pflanzen und Pflan-     Wirtschaft und, soweit deren Geschäftsbereiche be-\nzenteilen, sofern sie ohne Lösungsmittel mit  rührt sind, mit dem Bundesminister für Ernährung,\nAusnahme von Wasser hergestellt sind,         Landwirtschaft und Forsten und dem Bundes-","540                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nministcr für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft              (2) Die in Absatz l Nr. 3 bis 5 bezeichneten Emp-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-             fänger dürfen die Arzneimittel nur für den eigenen\ndesrates                                                   Bedarf im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben\n1. Arzneimittel im Sinne des § 29,                 beziehen.\n2. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die           (3) Hersteller, Vertriebsunternehmer und Groß-\nArzneimittel im Sinne des § 31 oder Be-        händler dürfen Muster von Arzneispezialitäten an\nstandteile von solchen sind,                   die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde\nvom Verkehr außerhalb der Apotheken auszuschlie-           oder Tierheilkunde befugten Personen auf jeweilige\nßen, soweit auch bei bestimmungsgemäßer oder bei            Anforderung in einem dem Zwecke der Erprobung\ngewohnheitsmüßiger Anwendung und nicht nur in-              angemessenen Umfang abgeben oder abgeben lassen,\nfolge besonderer Umstände des Einzelfalles nach             Muster von verschreibungspflichtigen Arzneispezia-\nden Erkenntnissen der Wissenschaft eine Gefähr-             litäten jedoch nur an Ärzte, Zahnärzte oder Tier-\ndung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu be-             ärzte.\nfürchten ist.                                                                          § 35\n(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann                 (1) Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung nach\nauf bestimmte Dosierungen, Anwendungsgebiete                Absatz 2 bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus\noder Darreichungsformen beschränkt werden.                  Stoffen sind oder solche enthalten, dürfen nur nach\nVorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tier-\n§ 33                            ärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben\n(1) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach           werden.\nden §§ 30 und 32 ·ist ein Beirat zu hören, der aus             (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\ndem Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes als             tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nVorsitzendem und Sachverständigen aus der medi-            Wirtschaft und, soweit deren Geschäftsbereiche be-\nzinischen und pharmazeutischen Wissenschaft, den           rührt sind, mit dem Bundesminister für Ernährung,\nKrankenhäusern, den Heilberufen, den beteiligten           Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister\nWirtschaftskreisen und den Sozialversicherungsträ-         für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft durch\ngern besteht.                                              Rechtsverordnung\n(2) Die Mitglieder des Beirates sowie je ein Stell-              1. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu\nvertreter sind vom Bundesminister des Innern zu                        bestimmen, die als Arzneimittel oder als\nberufen. Die Stellvertreter sind zur Teilnahme an                      Bestandteile von Arzneimitteln die Gesund-\nden Sitzungen berechtigt. Die Mitgliedschaft ist                       heit auch bei bestimmungsgemäßem Ge-\nehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten nach den Vor-                    brauch und nicht nur infolge besonderer\nschriften über die Reisekostenvergütung für Beamte                     Umstände des Einzelfalles unmittelbar oder\nReisekostenvergütung der Reisekosten.stufe II, falls                   mittelbar gefährden können, wenn sie ohne\nihnen nicht nach anderen Vorschriften eine höhere                      ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche\nVergütung zusteht.                                                     Anweisung und Uberwachung angewendet\n§ 34                                       werden,                                    '\n(1) Hersteller, Vertriebsunternehmer und Groß-                   2. für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen\nhändler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe den                          als Arzneimittel oder als Bestandteile von\nApotheken vorbehalten ist, außer an Apotheken                          Arzneimitteln vorzuschreiben, daß sie nur\nnur abgeben                                                            abgegeben werden dürfen, wenn in der\nVerschreibung bestimmte Höchstmengen\n1. an andere Hersteller, Vertriebsunterneh-\nfür den Einzel- und Tagesgebrauch für\nmer und Großhändler,\neine Person nicht überschritten werden oder\n2. an Krankenanstalten und Ärzte, soweit es                    wenn die Uberschreitung vom Verschrei-\nsich um menschliches Blut oder Gewebe                      benden ausdrücklich kenntlich gemacht\nhandelt,                                                   worden ist,\n3. an auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete              3. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzun-\noder von der zuständigen Behörde aner-                     gen ein Arzneimittel auf eine Verschreibung\nkannte zentrale Beschaffungsstellen für                     wiederholt abgegeben werden darf,\nArzneimittel der Kriegsopferversorgung,\ndes Deutschen Roten Kreuzes und des zivi-               4. Vorschriften über die Form und den Inhalt\nlen Bevölkerungsschutzes,                                  der Verschreibung zu erlassen.\n4. an Tierärzte zur Anwendung an den von               (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1\nihnen behandelten Tieren und zur Abgabe        kann auf bestimmte Dosierungen, Darreichungs-\nan deren Halter,                               formen oder Anwendungsgebiete beschränkt werden.\n5. an zur Ausübung der Zahnheilkunde be-               (4) Vor dem Erlaß der Rechtsverordnung nach\nfugte Personen, soweit es sich um Arznei-       Absatz 2 ist ein Beirat zu hören, der aus dem Prä-\nspezialitäten handelt, die ausschließlich in    sidenten des Bundesgesundheitsamtes als Vorsitzen-\nder Zahnheilkunde verwendet und bei             dem, zwei Pharmakologen, je einem Facharzt für\nder Behandlung am Patienten angewandt           innere Medizin und Kinderkrankheiten, einem Arzt\nwerden.                                         mit Allgemeinpraxis, einem Zahnarzt, einem Tierarzt,\nDie Vorschrift des § 28 Abs. 2 bleibt unberührt.           einem Heilpraktiker und je einem Sachverständigen","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1961                            541\naus der Apothekerschaft und der phurmawutischen        sind, mit dem Bundesminister für Atomkernenergie\nIndustrie besteht. § 33 Abs. 2 f-indet Anwendung.      und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-\n(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 bedarf\nverordnung mit Zustimmung des Bundesra'res vorzu-\nder Zustimmung des Bundesrates. ln dringenden\nschreiben, daß\nFällen kann die Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates und ohne Anhörung des Beirates            1. bestimmte äußerlich anzuwendende Arznei-\nerlassen werden, jedoch ist ihm Celtungsdauer auf             mittel nur mit ihnen zugesetzten Warnstoffen,\nlängstens ein Jahr zu befristen.                          2. bestimmte Arzneimittel nur in Behältnissen\nmit besonderen Formen, Verschlüssen oder\n§ 36                                 Warnzeichen\n(1) Das  Feilbieten von Arzneimitteln und das       in den Verkehr gebracht werden dürfen.\nAufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel im\nReisegewerbe sind verboten; ausgenommen von                                      § 39\ndem Verbot sind fabrikmctßig verpackte, nur mit           Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nihren verkehrsüblidwn deutschen Namen bezeich-         um einen einwandfreien Zustand der Arzneimittel\nnete, für den Verkehr m1ßerhalb der Apotheken zu-      im Verkehr außerhalb der Apotheken zu gewähr-\ngelassene und in ihrer Wirkunq aUuemein bekannte       leisten, im Einvernehmen rnit dem Bundesminjster\nPflanzen, Pflanzent.eile und Preßsäfte aus frischen    für Wirtschaft und, soweit deren Geschäftsbereiche\nPflanzen und Pflanzcn:.cilcn, sofern sie ohne Lö-      berührt sind, mit <lern Bundesminister für Ernäh-\nsungsmittel mit Ausnahme von Wasser hergestellt        rung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundes-\nsind, Bademoore sowie für den Verkehr außerhalb        minister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft\nder Apotheken zugelassene Mineralwässer, Heil-         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nwässer, Meerwctsser und d('.rcn Salze in ihrem na-     desrates für den Verkehr mit Arzneimitteln außer-\ntürlidwn Mischunusverh.:.il lnis sowie ihre Nachbil-   halb der Apotheken Vorschriften zu erlassen\ndungen.\nl. über die Beschaffenheit von Räumen, in denen\n(2) Das Verbot des Absalzes 1 erster Halbsatz              Arzneimittel hergestellt, gelagert, zum Verkauf\nfindet keine Anwendung, soweit der Gewerbe-                   vorrätig gehalten, feilgehalten oder verkauft\ntreibende andere Personen .im Rahmen ihres Ge-                werden,\nschäftsbetriebes aufsucht, es sei denn, daß es sich       2. über die Ausstattung von Herstellunqsstätten\num Arzneimittel handelt, die für die Anwendung                mit Einrichtungsgegenständen,\nan Tieren in land- und forstwirtschaJtlichen Betrie-\nben sowie in Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten-        3. über die Art der Aufbewahrung von Arznei-\nund Weinbaus, der Imkerei und der Fischerei feil-             mitteln,\ngeboten oder auf die Bestellungen bei diesen               4. über die Beschaffenheit und Kennzeichnung\nBetrieben aufgesucht werden. Dies gilt auch für               der Behältnisse, in denen Arzneimittel abge-\nHandlungsreisende und andere Personen, die im                 geben werden.\nAuftrag und im Namen eines Gewerb0.treibenden\ntätig werden.\nSIEBENTER ABSCHNITT\n§ 37\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-                           Uberwachung\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des                                 § 40\nInnern und, soweit deren Geschäftsbereiche berührt\nsind, mit <lern Bundesminister für Ernährung, Land-        (1) Betriebe, in denen Arzneimittel zum Zwecke\nwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für       der Abgabe an andere gewonnen, hergestellt, zu-\nArbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung         bereitet, ab- oder umgefüllt, aufbewahrt, verpackt\nmit Zustimmung des Bundesrates für Apotheken und        oder abgepackt, feilgehalten oder abgegeben wer-\närztliche und tierärztliche I-Iausapotheken in der      den, unterliegen insoweit der Uberwachung durch\nDeutschen Arzneitaxe                                    die zuständige Behörde. Die mit der Uberwachung\nbeauftragten Personen müssen diese Tätigkeit haupt-\n1. Preise und Preisspannen für die Abgabe von\nberuflich ausüben.\nArzneimitteln und für Ahgabegefctße festzu-\nsetzen,                                              (2) Die zuständigen Behörden haben sich durch\n2. Vorschriften über die Bildung von Preis(m zu      eine in der Regel alle zwei Jahre vorzunehmende\nerlassen.                                         Besichtigung davon zu überzeugen, daß die gesetz-\nlichen Vorschriften über den Verkehr mit Arznei-\nDie Preise und Preisspannen der Deutschen Arznei- mitteln innegehalten werden. Die beauftragten\ntaxe sind so fostzusetzen, daß den hE~rechtigten Personen sind befugt, die Betriebs- und Geschäfts-\nInteressen der Arzneimittelverbraucher und der räume der in Absatz 1 bezeichneten Betriebe zu\nApotheken als Einrichtungen d(::r öffentlichen betreten und in diesen Räumen sowie in den <lern\nArzneimittelversorgung Rechnung getragen wird.        · Betriebe dienenden Beförderungsmitteln Besichti-\ngungen vorzunehmen. Soweit Tatsachen die An-\n§ 38                           nahme rechtfertigen, daß die Vorschriften über den\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, Verkehr mit Arzneimitteln nicht beachtet werden,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- dürfen sie zur Prüfung der gesetzmäßigen Beschaf-\nschaft und, soweit deren Geschäftsbereiche berührt fenheit und Kenntlichmachung der Arzneimittel,","542                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nihrer Herkunft und ihres Verbleibs geschäftliche                           NEUNTER ABSCHNITT\nAufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher mit Aus-                    Straf- und Bußgeldvorschriften\nnahme von Herstellungsbeschreibungen einsehen.\nDas Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes                                   § 44\nauf Unverletztlichkeit der Wohnung wird insoweit           (1) Wer vorsätzlich den Verboten der §§ 6, 7\neingeschränkt.                                          oder 8 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und mit\n(3) Die beauftragten Personen sind berechtigt,       Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\ngegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer              (2) Der Versuch ist strafbar.\nAuswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern\noder zu entnehmen. Soweit der Betriebsinhaber nicht        (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe  Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Ein besonders\namtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen     schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nund für die entnommene Probe eine angemessene           durch die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 224\nEntschädigung in Geld zu leisten.                       des Strafgesetzbuchs) oder den Tod eines Menschen\nverursacht hat. Neben der Zuchthausstrafe kann auf\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden Anwendung\nGeldstrafe erkannt werden.\n1. auf Betriebe, in denen Sera, Impfstoffe\noder Blut- oder Serumkonserven herge-            (4) Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen,\nstellt werden, nur insoweit, als nicht durch  so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr und\nRechtsverordnung nach § 19 etwas anderes      Geldstrafe oder eine dieser Strafen.\nbestimmt ist,\n2. auf Apotheken, ärztliche und tierärztliche                               § 45\nHausapotheken nur insoweit, als Arznei-          (1) Wer vorsätzlich\nspezialitäten hergestellt werden, die nach\n§ 20 in das Spezialitätenregister einge-              1. Arzneimittel, die nicht den Vorschriften\ntragen werden müssen. Im übrigen bleiben                 des § 5 Abs. 1 entsprechen, vorrätig hält\ndie Vorschriften über die Dberwachung                    oder feilhält oder in den Verkehr bringt,\nder Apotheken unberührt.                              2. Arzneimittel der in § 1 Abs. 1 bezejchneten\nArt oder chirurgisches Nahtmaterial her-\n§ 41                                     stellt, ohne daß ihm die nach § 12 erforder-\nDie Inhaber der in § 40 bezeichneten Betriebe so-               liche Erlaubnis erteilt ist,\nwie die Betriebs-, Geschäfts- und Herstellungsleiter            3. Sera, Impfstoffe, Blut- oder Serumkonser-\nsolcher Betriebe sind verpflichtet, den beauftragten               ven oder die in § 19 Abs. 4 bezeichneten\nPersonen die Ausübung der in § 40 bezeichneten                     Arzneimittel herstellt, ohne daß ihm die\nBefugnis zu ermöglichen, insbesondere ihnen auf Ver-               nach § 19 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis\nlangen die Betriebs- und Geschäftsräume zu bezeich-                erteilt ist,\nnen, verschlossene Behälter zu öffnen, angeforderte\nProben auszuhändigen, die Entnahme von Proben                   4. als Hersteller von Sera, Impfstoffen, Blut-\nzu ermöglichen und für die Abgabe der Proben                       oder Serumkonserven oder den in § 19\ngeeignete Gefäße oder Umhüllungen, soweit solche                   Abs. 4 bezeichneten Arzneimitteln den Vor-\nvorrätig sind, gegen angemessene Entschädigung in                  schriften einer nach § 19 Abs. 3 erlassenen\nGeld zu überlassen.                                                Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\ndie Rechtsverordnung auf diese Strafvor-\n§ 42\nschrift verweist,\nDie zuständigen Behörden können das Inverkehr-               5. Arzneimittel, für die durch eine nach § 27\nbringen von Arzneimitteln untersagen, bei denen                    erlassene Rechtsverordnung ein Prüfver-\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie den                   merk vorgeschrieben ist, ohne diesen Prüf-\nVorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln                    vermerk in den Verkehr bringt,\nnicht entsprechen und daß durch ihre Abgabe die\nAllgemeinheit gefährdet wird. Sie können solche                 6. Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 ent-\nArzneimittel sicherstellen.                                        gegen der Vorschrift des § 28 außerhalb\nder Apotheken abgibt,\nACHTER ABSCHNITT                              7. Arzneimittel entgegen den Vorschriften des\n§ 34 Abs. 1 und 2 abgibt,\nSchweigepflicht\n8. Arzneimittel entgegen der Vorschrift des\n§ 43                                      § 35 Abs. 1 ohne Vorlage der erforderlichen\nDie mit der Führung des Spezialitätenregisters                  Verschreibung abgibt,\nund mit der Dberwachung beauftragten Personen                   9. entgegen dem Verbot des § 36 im Reise-\nsowie Sachverständige und sonstige Personen, die                   gewerbe Arzneimittel feilbietet oder Be-\nin Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Einblick                   stellungen darauf aufsucht,\nin die Verhältnisse der in den §§ 20 und 40 be-\nwird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit\nzeichneten Betriebe gewonnen haben, dürfen Ge-\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nheimnisse eines anderen, insbesondere Geschäfts-\noder Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren        (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeich-\noder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst      neten Handlungen begeht, wird mit Geldstrafe oder\noder als Sachverständige beschäftigt sind.              mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1961                              543\n§ 46                                                     § 49\nZuwiderhandlungen gegen eine nach § 37 erlas-              (1) Wer vorsätzlich der durch § 43 begründeten\nsene Rechtsverordnung werden nach den Straf- und           Verpflichtung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis\nBußgeldvorschriften des Wirt:sdwfl:sstrafgesetzes 1954    bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\ngeahndet, soweit. die Rechtsverordnung auf diese              (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nVorschrift verweist.                                       Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswid-\nrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman-\n§ 47\ndem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder        Gefängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf\nfahrlässig                                                Geldstrafe erkannt werden.\n1. den Vorschriften der §§ 9, 10, 1 t Satz 2,         (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Ver-\nd~s § 16 Sulz 2, der §§ 17, 18, 23 Abs. 1      letzten ein, die Zurücknahme des Antrags ist zu-\noder Abs. 2 Satz 2 oder § 34 Abs. 3 zu-        lässig.\nwiderhandelt,\n2. eine Arzneispezialität, die ein Arzneimittel                               § 50\nim Sinne des § 1 Abs. 1 ist, im Geltungs-\n( 1) Gegenstilnde, auf die sich eine in § 44 oder § 45\nbereich dieses Gesetzes in den Verkehr\nmit Strafe bedrohte Handlung· bezieht, können\nbringt,\neingezogen werden. Diese Gegenstände sind einzu-\na) bevor sie gemäß § 20 in das Speziali-       ziehen, wenn der Schutz der Allgemeinheit mit\ntätenregister eingetragen oder             Rücksicht auf die Art der Gegenstände oder auf die\nb) nachdem sie gelöscht worden ist; in den     Besorgnis, daß sie der Begehung weiterer mit Strafe\nFällen des § 25 Abs. 3 gilt dies nach      bedrohter Handlungen dienen, es erfordert.\nAblauf der dort genannten Frist,              (2) Kann wegen der Tat keine bestimmte Person\nc) obwohl sie nach § 54 Abs. 2 zweiter         verfolgt oder verurteilt werden, so kann oder muß\nHalbsatz nicht mehr in den Verkehr         auf Einziehung selbständig erkannt werden, wenn\ngebracht werden darf,                      die Voraussetzungen, unter denen die Einziehung\nvorgeschrieben oder zugelassen ist, im übrigen vor-\n3. bei der Anmeldung einer Arzneispezialität\nliegen,\nzur Eintragung in das Spezialitätenregister\ndie nach § 21 Abs. 1 erforderlichen Angaben\nunrichtig macht,                                                          § 51\n4. den Vorschriften einer nach § 38 oder § 39         (1) Gehörten die eingezogenen Gegenstände zur\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-        Zeit der Rechtskraft der Entscheidung weder dem\ndelt, soweit sie auf diese Bußgeldvor-         Täter noch einem Teilnehmer oder waren sie mit\nschriften verweist,                            dem Recht eines Dritten belastet, so ist der Berech-\n5. der durch § 41 auferlegten Verpflichtung        tigte unter Zugrundelegung des_ Verkehrswertes\nzuwiderhandelt.                                dieser Gegenstände angemessen in Geld zu ent-\nschädigen.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie\n1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld-          (2) Die Entschädigungspflicht entfällt,\nbuße bis zu 10000 Deutsche Mark,                        1. wenn der Berechtigte wenigstens leicht-\n2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße                 fertig dazu beigetragen hat, daß die Sache\nbis zu 5000 Deutsche Mark                                  Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer\ngeahndet werden.                                                       Vorbereitung oder einer mit ihr in Zu-\n(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ver-                      sammenhang stehenden anderen mit Strafe\njährt in zwei Jahren.                                                  bedrohten Handlung gewesen ist,\n2. wenn er aus der Tat in verwerflicher Weise\n§ 48                                       einen Vorteil gezogen hat oder\n(1) Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 44                 3. wenn er den Gegenstand in Kenntnis der\nbis 47 gelten auch für denjenigen, der als vertre-                     Umstände, die die Einziehung zulassen, in\ntungsberechtigtes Organ einer juristischen Person,                     verwerflicher Weise erworben hat.\nals Mitglied eines solchen Organs oder als gesetz-\nlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt\nauc;:h dann, wenn die Rechtshandlung, welche die                                      § 52\nVertretungsbefugnis begründen soll, unwirksam ist.\nWenn im Verfolg der behördlichen Untersuchung\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht         von Arzneimitteln eine rechtskräftige strafrecht-\ngleich, wer mit der Leitung des Betriebs oder eines        liche Verurteilung erfolgt oder ein rechtskräftiger\nBetriebsteils eines anderen beauftragt oder von            Bußgeldbescheid ergeht, so fallen dem Verurteilten\ndiesem ausdrücklich damit betraut ist, in eigener          oder Betroffenen die durch die Beschaffung und Un-\nVerantwortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Ge-        tersuchung der Proben, durch Betriebsbesichtigun-\nsetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen         gen und durch die Tätigkeit von Sachverständigen\nVorschriften auf erlegen.                                  erwachsenen Kosten zur Last, soweit sie wegen der","544                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nTat enl.sl.crnden sind, derentwegen eine Verurtei-                                § 57\nlung erfolgt oder ein Bußgeldbescheid ergeht. Sie          (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf\nsil}d zugleich mH den Kosten des gerichtlichen Ver-     die Herstellung, den Erwerb, das Vorrätighalten und\nfahrens oder des Bußgeldverfdhrens festzusetzen         die Abgabe von Arzneimitteln durch Einrichtungen,\nund einzuziehen.                                        die der Arzneimittelversorgung der Angehörigen\nder Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der\nBereitschaftspolizeien der Länder im Rahmen der\nZEHNTER ABSCHNITT                      freien Heilfürsorge sowie ihrer Tierbestände dienen.\nUbergangs- und Schlußbestimmungen                   (2) § 40 findet keine Anwendung auf die im Rah-\n§ 53                          men des § 30 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen\nzum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober\n(1) Soweit nach § 12 die I-Ierstellung von Arznei-   1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1696) durchzuführende\nmitteln von einer Erlaubnis abhängig ist, gilt sie      Arzneimittelbevorratung für Luftschutzzwecke.\ndemjenigen als erteilt, der diese Tätigkeit beim\nInkrafttreten des Gesetzes seit mindestens zwei            (3) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin, soweit er\nJahren befugt ausübt, jedoch nur, soweit die Her-       sich auf die Arzneimittelversorgung der Angehöri-\nstellung auf bisher hergestellte oder nach der Zu-      gen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes\nsammensetzunq gleichartige Arzneimittel beschränkt      sowie ihrer Tierbestände bezieht.\nbleibt.\n(2) § 15 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.                                § 58\nDer Versagungsgrund nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 recht-\nDieses Gesetz findet keine Anwendung\nfertigt den Widerruf jedoch nur, wenn er in der\nPerson eines nach Inkrafttreten des Gesetzes ein-          1. auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen\ngestellten Herstellungsleiters vorliegt.                       von Sperma zur künstlichen Besamung,\n2. auf Gegenstände im Sinne des § 20 des Geset-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Erlaubnisinha-\nzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankhei-\nber haben der zuständigen Behörde innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes                ten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700).\ndie bisher hergestellten Arzneimittel, die Lage der\nBetriebsräume sowie Namen, Beruf und Anschrift                                    § 59\ndes Herstellungsleiters anzuzeigen. Die Behörde hat\nden Eingang der Anzeige innerhalb von zwei                 Unberührt bleiben die Vorschriften der Betäu-\nWochen zu bestätigen. Geht die Anzeige nicht frist-     bungsmittelgesetzgebung.\ngerecht ein, so erlischt die Erlaubnis.\n§ 60\n§ 54                             In § 56 Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung werden\ndie Worte „ von Arzneimitteln für die Anwendung\n(1) Arzneispezialitäten, die am 30. September 1961   an Tieren bei land- und forstwirtschaftlichen Betrie-\nbereits im Verkehr sind und weiter in den Verkehr       ben sowie bei Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten-\ngebracht werden sollen, müssen innerhalb einer          und Weinbaues, der Imkerei und der Fischerei\" ge-\nvom Bundesgesundheitsamt im Bundesanzeiger be-          strichen.\nkanntzumachenden Frist zur Eintragung in das\nSpezialitätenregister angemeldet werden. § 24 Satz 1                              § 61\nfindet Anwendung.\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n(2) Eine Arzneispezialität nach Absatz 1 darf        die Geltungsdauer der Polizeiverordnung über die\nweiter in den Verkehr gebracht werden, es sei denn,     Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom\ndaß sie nicht fristgerecht zur Eintragung angemeldet    29. September 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 587) durch\noder daß diese abgelehnt wird.                          Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\n(3) Arzneispezialitäten nach Absatz 1, die in das    rates bedarf, um drei Jahre zu verlängern.\nSpezialitätenregister eingetragen worden sind, müs-\nsen spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach\nder Eintragung den Anforderungen der §§ 5 und 9                                   § 62\nentsprechen.                                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 55                           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nArzneimittel im Sinne des § 10 müssen spätestens\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nnach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten\nDritten Uberleitungsgesetzes.\ndieses Gesetzes den dort bezeichneten Anforderun-\ngen entsprechen.\n§ 63\n§  56                             (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 7\nEine auf Grund der geltenden landesrechtlichen        Abs. 1, des § 9 Abs. 1 Nr. 8, der §§ 20 bis 23, 25, 26,\nVorschriften über Sera und Impfstoffe erteilte Er-       36 und 60 am ersten Tage des auf die Verkündung\nlaubnis gilt als Erlaubnis im Sinne des § 19 Abs. 1.     folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1961                           545\n(2) Die §§ 20 bis 23, 25 und 26 Lreten am 1. Ok-                  3. landesrechtliche Vorschriften, die der Aus-\ntober 1961 in Kraft.                                                        übung der Befugnis nach § 28 Abs. 4 Nr. 2\ndurch Tierärzte entgegenstehen,\n(3) Der § 7 Abs. 1 sowie die §§ 36 und 60 treten\nam 1. Juli 1962 in Kraft.                                               4. landesrechtliche Vorschriften über die Ver-\n(4) Der § 9 Abs. 1 Nr. 8 tritt zwei Jahre nach dem                    pflichtung von Tierärzten, Arzneimittel zur\nInkrafttreten der in den §§ 30, 32 und 35 vorgesehe-                        Anwendung an den von ihnen behandelten\nTieren und zur Abgabe an deren Halter\nnen Rechtsverordnungen in Kraft.\naus Apotheken zu beziehen.\n(5) Bis zur Neuherausgabe eines Deutschen Arz-\nneibuches gilt als Deutsches Arzneibuch das Deut-                   (2) Am 1. Oktober 1961 treten außer Kraft\nsche Arzneibuch, 6. Ausgabe 1926, zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 15. Juni 1960 (Bundes-                           1. die Verordnung über Arzneifertigwaren\nanzeiger Nr. 120 vom 25. Juni 1960).                                          des Bayerischen Staatsministers des In-\nnern vom 13. April 1959 (Bayerisches Ge-\n(6) Bis zum Inkrafltreten clcr in § 19 vorgesehe-\nsetz- und Verordnungsblatt S. 149),\nnen Rechtsverordnung regelt sich der Verkehr mit\nSera und Impfstoffen nach den landesrechtlichen                           2. die Polizeiverordnung des Innenministe-\nVorschriften über Sera und Impfstoffe.                                        riums des Landes Baden-Württemberg\n(7) Bis zum Inkrafttreten der in den §§ 30 und                         über das Inverkehrbringen von Arznei-\n32 vorgesehenen Rechtsverordnungen sind für die                               fertigwaren vom 22. April 1959 (Gesetz-\nBeurteilung, ob ein Arzneimittel für den Verkehr                              blatt für Baden-Württemberg S. 47),\naußerhalb der Apotheken zugelassen ist, die Ver-                          3. die Verordnung des Senats von Berlin\nordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln                              über das Inverkehrbringen von Arznei-\nvom 22. Oktober 1901 (Rekhsgesetzbl. S. 380), zu-                             fertigwaren vom 12. Mai 1959 (Gesetz-\nletzt geändert durch Verordnung vom 4. Oktober                                und Verordnungsblatt für Berlin S. 653),\n1933 (Reichsgc~setzbl. I S. 721) ~), und die Verordnung\nüber den Verkehr mit Arzneimitteln usw., die der                         4. die Polizeiverordnung des Ministers des\närztlichen Verschreibungspflicht unterliegen, vom                             Innern des Landes Rheinland-Pfalz über\n13. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 136) s) maßgebend.                       das Inverkehrbringen von Arzneif ertig-\nwaren vom 10. Juni 1959 (Gesetz- und\n(8) Bis zum Inkrafttreten der in § 35 vorgesehe-                       Verordnungsblatt des Landes Rheinland-\nnen Rechtsverordnung sind für die Beurteilung, ob                             Pfalz S. 160),\nArzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegen,\ndie bundes- und landesrechtlichen Vorschriften maß-                       5. die Verordnung des Ministers für Arbeit\ngebend.                                                                       und Sozialwesen des Saarlandes über den\nVerkehr mit Arzneifertigwaren im Saar-\n(9) Bis zum Inkrafttreten der in § 37 vorgesehe-                        land vom 6. Juli 1959 (Amtsblatt des\nnen Rechtsverordnung gilt für die Preise und Preis-                           Saarlandes S. 1146),\nspannen für Arzneimittel und Abgabegefäße die\nDeutsche Arz1witaxe 1936 4 ), qeändert durch die Ver-                     6. die Verordnung des Senats der Freien und\nordnung zur Änderung der Deutschen Arzneitaxe                                 Hansestadt Hamburg über den Verkehr\n1936 vom 19. April 1952 (Bundesanzeiger Nr. 83                                mit Arzneifertigwaren vom 18. August\nvom 30. April 1952) \"), in ihrer jeweils geltenden                            1959 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-\nFassung.                                                                      nungsblatt [I] S. 121),\n§ 64                                 7. die Polizeiverordnung des Hessischen\nMinisters für Arbeit, Volkswohlfahrt und\nDie zuständige Behörde kann für einzelne Arznei-                        Gesundheitswesen über das Inverkehr-\nmittel bis zur Neuherausgabe eines Deutschen Arz-                             bringen von Arzneifertigwaren vom\nneibuches (§ 63 Abs. 5) Ausnahmen von den Vor-                                31. August 1959 (Gesetz- und Verord-\nschriften des Deutschen Arzneibuches zulassen, so-                            nungsblatt des Landes Hessen S. 33),\nfern dies nach dem Stand der wissf~nschaftlichen\nErkenntnisse gerechtfertigt und für die Herstellung                       8. das Gesetz des Landes Bremen über die\ngeboten ist.                                                                   Anmeldung von Arzneifertigwaren vom\n22. September 1959 (Gesetzblatt des Lan-\n§ 65\ndes Bremen S. 133),\n(1) Mit dem Jnkrafttreten dieses Gesetzes treten\n9. die Verordnung des Niedersächsischen\naußer Kraft\nSozialministers über die Anmeldung von\n1. § 6 Abs. 2, § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c                        Arzneifertigwaren vom 13. Oktober 1959\nund § 80 Abs. 1 der Gewerbeordnung,                             (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\n2. das Gesetz über das Deutsche Arzneibuch                          nungsblatt S. 125),\nvom 22. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\ns.  145) 6 ),                                             10. die Verordnung des Innenministers des\nLandes Schleswig-Holstein über das In-\n2)    Bundesgesetzbl.  III 2121-5                                             verkehrbringen von Arzneifertigwaren\n:1)   Bundesgesetzbl.  III 2121-5-2                                           vom 3. November 1959 (Gesetz- und Ver-\n4)    Bundesgese,tzbl. III 2121-4                                             ordnungsblatt des Landes Schleswig-Hol-\n5)    Bundesr1esetzbl. HI  2121-4-1\n(i)   Bundesgesetzbl.  III 2121-3\nstein S. 209).","546                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Mit dem Inkrafttreten der in den §§ 30 und 32                (Reichsgesetzbl. S. 380) in der Fassung vom\nvorgesehenen Rechtsverordnungen treten außer                        4. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 721) 8 ),\nKraft\n1. § 367 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs 7 ),           3. die Verordnung über den Verkehr mit\nsoweit er sich auf Arzneien bezieht,                      Arzneimitteln usw., die der ärztlichen Ver-\n2. die Verordnung betreffend den Verkehr                     schreibungspflicht unterliegen, vom 13. März\nmit Arzneimitteln vom 22. Oktober 1901                    1941 (Reichsgesetzbl. I S. 136) 9 ).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Mai 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\n7) Bundesgesetzbl. III 450-2\n8) Bundesgesetzbl. III 2121-5\n9) Bundesgesetzbl. III 2121-5-2"]}