{"id":"bgbl1-1961-32-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":32,"date":"1961-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/32#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_32.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz","law_date":"1961-04-17T00:00:00Z","page":519,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1961                           519\nVerordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung\nfür den Bundesgrenzschutz 1)\nVom 17. April 1961\nAuf Grund des§ 24 Abs. 3 und der§§ 111 und 120                                        Artikel 2\nder Bundesdisziplinarordnung vom 28. November                                      Disziplinarbeiugnisse\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749, 761) wird verordnet:\n(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 24\nAbs. 2 Nr. 1 BDO ist der Bundesminister des Innern.\nArtikel 1\n(2) Die der obersten Dienstbehörde unmittelbar\nDienstvorgesetzte\nnachgeordneten Dienstvorgesetzten im Sinne des\nDienstvorgesetzle im Bundesgrenzschutz im Sinne                § 24 Abs. 2 Nr. 2 BDO sind\ndes § 24 BDO sind\n1. in der Grenzschutztruppe\n1. in der Grenzschutztruppe\na) der Inspekteur des Bundesgrenzschutzes,\na) der Bundesminister des Innern,\nb) der Inspekteur des Bundesgrenzsc..irntzes,                         b) der Kommandeur eines Grenzschutz-\nkommandos\nder Kommandeur eines Grenzschutzkom-\nmandos                                                              und Dienstvorgesetzte in entsprechender\nund Dienstvorgesetzte in entsprechender                              Dienststellung;\nDienststellung,\n2. im Grenzschutzeinzeldienst\nc) der Kommandeur der Grenzschutzschulen,                                 der Leiter der Grenzschutzdirektion;\nder Kommandeur einer Grenzschutzgruppe\nund Dienslvorgesetzte in entsprechender                       3. in der Verwaltung des Bundesgrenzschutzes\nDienststellung,                                                      der Leiter einer Grenzschutzverwaltung.\nd) der Kommandeur einer Grenzschutz-\nabteilung                                                 (3) Die Disziplinarbefugnisse der übrigen Dienst-\nund Dienstvorgesetzte in entsprechender                 vorgesetzten werden folgendermaßen abgestuft:\nDienststellung,                                               1. In   der   Grenzschutztruppe   können    ver-\ne) der Führer einer Grenzschutzhundertschaft                          hängen\nund Dienstvorgesetzte in entsprechender                          a) Warnungen, Verweise und Geldbußen\nDienststellung;                                                      bis zu einem Viertel der einmonatigen\n2. im Grenzschutzeinzeldienst                                                Dienstbezüge\nder dem Inspekteur des BGS un-\na) der Bundesminister des Innern,\nmittelbar nachgeordnete Komman-\nb) der Leiter der Grenzschutzdirektion,                                      deur der Grenzschutzschulen,\nc) der Vorsteher eines Grenzschutzamtes;                                    der dem Grenzschutzkommando un-\nmittelbar nachgeordnete Komman-\n3. in der VerwaHung des Bundesgrenzschutzes                                     deur einer Grenzschutzgruppe\na) der Bundesminister des Innern,                                           und Dienstvorgesetzte in e·ntspre-\nb) der Leiter einer Grenzschutzverwaltung.                                  chender Dienststellung,\n1) Ersetzt Bundcsgesclzbl. III 2031-1-2.","520                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nb) Warnungen, Verweise und Geldbußen                             und Dienstvorgesetzte in entspre-\nbis zu einem Sechstel der einmonatigen                      chender Dienststellung;\nDienstbezüge\n2. im Grenzschutzeinzeldienst kann verhängen\nder Kommandeur einer Grenzschutz-\nWarnungen, Verweise und Geldbußen\nabteilung\nbis zu einem Viert.el der einmonatigen\nund Dienstvorgesetzte in entspre-\nDienstbezüge\nchender Dienststellung,\nder der Grenzschutzdirektion unmit-\nc) Warnungen und Verweise gegenüber                              telbar nachgeordnete Vorsteher eines\nallem unterstellten Grenzschutzbeamten                       Grenzschutzamtes.\nsowie Geldbußen bis zu einem Achtel\nder ejnmonali~Jen Dienstbezüge gegen-                             Artikel 3\nüber unterstellten Grenzschutzbeamten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nder Besoldungsgruppen A 1 bis ein-\nkündung in Krnft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nschließlich A 6\nzur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für\nder Führer einer Grenzschutzhundert-   den Bundesgrenzschutz (Vollzugsdienst) vom 13. Ok-\nschaft                                 tober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 289) 2 ) außer Kraft.\nBonn, den 17. April 1961\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\n2) Bundesqescl.zbl. III 2031-1-2"]}