{"id":"bgbl1-1961-32-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":32,"date":"1961-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1958 und des Fünften Überleitungsgesetzes","law_date":"1961-05-10T00:00:00Z","page":517,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["517\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                          Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1961                                                                                                               Nr. 32\nTag                                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n10.5.61   Gesetz zur .Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1958 und des Fünften Uberleitungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   517\n17.4.61   Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz . .                                                                                 519\nErsetzt Bundesgesetzbl. III 2031-1-2.\n8.5.61  Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durch-\nführung des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     521\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         530\nGesetz zur Änderung\ndes Länderfinanzausgleichsgesetzes 1958\nund des Fünften Uberleitungsgesetzes\nVom 10. Mai 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                               6. in § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Kalenderjahr\"\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                              durch das Wort „Jahreszeitraum\" ersetzt; ferner\nwerden die Worte „das dem Ausgleichsjahr vor-\nausgeht\" ersetzt durch die Worte „der am\n. § 1\n30. Juni des vorausgehenden Jahres endet\";\nÄnderung des Länderflnanzausgleichsgesetzes 1958\n7. in § 9 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „30. Sep-\nDas Gesetz über den Finanzausgleich unter den                                                    tember\" durch die Worte „30. Juni\" ersetzt;\nLändern vom Rechnungsjahr 1958 an (Länderfinanz-\nausgleichsgesetz 1958) vom 5. März 1959 (Bundes-                                              8. in § 9 Abs. 2 werden die Worte „im voraus-\ngesetzbl. I S. 73) in der Fassung des § 36 des Ge-                                                  gegangenen Kalenderjahr\" ersetzt durch , die\nsetzes zur Einführung von Vorschriften des Lasten-                                                  Worte „in dem für die vorläufige Bemessung zu-\nausgleichsrechtes im Saarland vom 30. Juli 1960                                                     grunde gelegten Jahreszeitraum\".\n(Bundesgesetzbl. I S. 637) wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:                                                                                                 § 2\n„Von den Einnahmen des Saarlandes aus der\nVermögensteuer wird der Hundertsatz abgesetzt,                                            Länderfinanzausgleich für das Ausgleichsjahr 1960\num den die Vermögensteuereinnahmen der ande-                                                   Der Finanzausgleich unter den Ländern ist für das\nren Länder nach Satz 1 gekürzt werden.\";                                                  Ausgleichsjahr 1960 nach dem Gesetz über den\n2. in § 5 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Rech-                                           Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungs-\nnungsjahr\" durch das Wort „Kalenderjahr\" er-                                              jahr 1958 an vom 5. März 1959 unter Berücksichti-\nsetzt;                                                                                    gung folgender Änderungen durchzuführen:\n3. in § 5 Abs. 5 werden das Wort „Kalenderjahr\"                                                1. In § 4 Abs. 1 und 2, in § 7 Abs. 3 und 4 sowie in\ndurch das Wort „Ausgleichsjahr\" und nach dem                                                     § 8 tritt an die Stelle des Ausgleichsjahres der\nWort „haben\" der Beistrich durch einen Punkt                                                     Zeit.raum vom 1. April bis 31. Dezember 1960;\nersetzt; die Worte „das in dem Ausgleichsjahr\n2. die in § 4 Abs. 3 und 4 bezeichneten Beträge wer-\nendet\" fallen weg;\nden um ein Viertel gekürzt;\n4. in § 6 Abs. 1 werden die Worte „30. September\"\n3. in § 5 Abs. 5 tritt an die Stelle des Kalender-\ndurch die Worte „30. Juni\" ersetzt;\njahres, das in dem Ausgleichsjahr endet, der Zeit-\n5. in § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Kalender-                                                     raum vom 1. Januar bis 30. September 1960;\njahr\" durch das Wort „Jahreszeitraum\" ersetzt;                                            4. in § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle des 30. September\nferner werden die Worte „das dem Ausgleichs-                                                    der 30. Juni;\njahr vorausgeht.\" ersetzt durch die Worte „der\nam 30. September des vorausgehenden Jahres                                                 5. der Zahlungsverkehr nach § 10 wird auf die Zeit\nendet\",                                                                                         vom 1. April bis 31. Dezember 1960 beschränkt.\nZ 1997 A","518                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 3                                                    § 5\nLänderfinanzausgJeich für das Ausgleichsjahr 1961                           Ermächtigung\n. Der„ ßund erslcttlel den Ländern die Beträge, die      Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndie Lander durch die Einbeziehung des Saarlandes         den Wortlaut des Länderfinanzausgleichsgesetzes\nin den Länderfinanzc:.1usgleich in der Zeit vom 1. Ja-   1958 in der vom Rechnungsjahr 1.961 an geltenden\nnuar bis 31. März 1961 mehr leisten oder weniger         Fassung mit neuem Datum und unter neuer Uber-\nempfangen.                                               schrift bekanntzumachen.\n§ 4                                                    § 6\nÄnderung des Fünften Uberleitungsgesetzes                           Geltung in Berlin\n§ 6 des Gesetzes zur Uberleitung von Lasten und\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nDeckungsmitteln vom Saarland auf den Bund vom\n30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 335) wird wie        vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nfolgt geändert:                                          Land Berlin.\n1. In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte                                       § 1\n„31. März 1961\" durch die Worte „31. Dezember                           Inkrafittreten\n1960\" ersetzt;\n§ 1 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\n2. in Absatz 3 werden die Worte „ 1. April 1961\"         nuar 1961 in Kraft; im übrigen tritt dieses Gesetz\ndurch die Worte „ 1. Januar 1961\" ersetzt.           am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Mai 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}