{"id":"bgbl1-1961-31-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":31,"date":"1961-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_31.pdf#page=1","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes","law_date":"1961-04-29T00:00:00Z","page":509,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["509\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                          Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1961                                                                                                                Nr. 31\nTag                                                                           Inhalt                                                                                           Seite\n29.4.61    Verordnung zur Durchführung des § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes                                                                                                     509\n5. 5. 61  Obungsgeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 513\n4. 5. 61  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   516\nIn Teil II Nr. 20, ausgegeben am 9. Mai 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu der Erklärung vom 12. November 1959\nüber den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen. - Bekanntmachung über den\nGeltungsbereich der Internationalen Meterkonvention (Inkrafttreten für Venezuela). - Bekanntmachung über das\nInkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den\nSchutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen.\nVeröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)\nDie Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 12 der Kommission zur Änderung der\nVerordnung Nr. 7 der Kommiss10n zur Festlegung der Arbeitsweise des Entwicklungsfonds für die überseeischen\nLänder und Hoheitsgebiete (Verfahrensordnung). - Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -\nVerordnung Nr. 13 der Kommission zur Abänderung der Verordnung Nr. 8 zur Durchführung von Artikel 91 Absatz 2\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten\ndes Abkommens vom 26 Januar 1961 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und\nder Internationalen Arbeitsorganisation. - Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Haushaltsordnung\nüber die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 200 Absatz (1)\nund (2) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Kommission zur Verfügung zu\nstellen sind, und über die technischen Bedingungen für die Durchführung der Finanzgeschäfte des Europäischen Sozial-\nfonds. - Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Haushaltsordnung über die Einzelheiten und das Verfahren,\nnach denen die Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 172 Absatz (1) des Vertrages zur Gründung der Euro-\npäischen Atomgemeinschaft der Kommission zur Verfügung zu stellen sind.\nVerordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-belgischen\nGrenze in Losheirnergraben und die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt zwischen den Bahnhöfen Lüttich\n(Guillemins) und Köln (Hbf).\nIn Teil II Nr. 21, ausgegeben am 10. Mai 1961, sind verkündet: Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Juli 1960 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Pakistan über den Luftverkehr. - Gesetz zu dem Abkommen vom\n28. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über den Luftverkehr. - Gesetz zu dem Ab-\nkommen vom 16. Februar 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Arabischen Republik\nüber den Luftverkehr.\nVerordnung\nzur Durchführung des § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nVom 29. April 1961\nAuf Grund des § 5 Abs. 5 des Arbeitsplatzschutz-                                           richtuhg oder Form der betrieblichen oder über-\ngesetzes vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 293)                                         betrieblichen Alters- oder Hinterbliebenenversor-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                               gung für die Zeit gezahlt hat, in der der Arbeit-\nBundesrates:                                                                                  nehmer\n1. Grundwehrdienst (§ 15 Abs. 2 Arbeitsplatz-\nErster Abschnitt                                                                           schutzgesetz},\nErstattung von Beiträgen, die an betriebliche und über-                                                    2. eine Pflichtwehrübung,\nbetriebliche Versorgungseinrichtungen für Arbeitnehmer\naußerhalb des öffentlichen Dienstes entrichtet worden sind                                                 3. eine freiwillige zusätzliche Wehrübung\ngeleistet hat. Beiträge werden jedoch nicht erstattet,\n§ 1\nwenn eine Wehrübung nur bis zu einer Woche ge-\ndauert hat (§ 5 Abs. 4 Arbeitsplatzschutzgesetz). Bei-\nGrundsatz                                                              träge für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer frei-\n(1) Der Bund erstattet die Beiträge, die ein Arbeit-                                       willige zusätzliche Wehrübungen geleistet hat, wer-\ngeber außerhalb des öffentlichen Dienstes zugunsten                                            den nur im Rahmen des § 10 des Arbeitsplatzschutz-\neines Arbeitnehmers seines Betriebes an eine Ein-                                              gesetzes erstattet.\nZ 1997 A","510                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Eine Versorgungszusage des Arbeitgebers gibt        (4) Werden Beiträge in Beitragszahlungsperioden\ndiesem auch dann keinen Anspruch auf Leistungen         entrichtet, so werden die Beiträge erstattet, die auf\nnach dieser Verordnung, wenn er auf Grund der           die Wehrdienstzeit entfallen. Beginnt oder endet der\nZusage Rückstellungen in der Bilanz vorgenommen         Wehrdienst innerhalb einer Beitragszahlungsperiode,\nhat.                                                    so ist der Beitrag für diese Periode tageweise zu\n§ 2                           berechnen; dabei wird eine jährliche Beitrags-\nzahlungsperiode zu 360, eine monatliche zu 30 und\nVoraussetzungen                      eine wöchentliche zu 7 Tagen gerechnet. Für nicht\nDer Bund ist zur Erstattung von Beiträgen ver-       angebrochene Beitragszahlungsperioden, die inner-\npflichtet, wenn bei Beginn des \\t\\Tehrdienstes          halb der Wehrdienstzeit liegen, ist der volle Beitrag\n1. der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsver-        zu erstatten.\nhältnisses in eine Einrichtung oder Form der\n(5) ,Ist der Beitrag an das Entgelt gebunden, so\nbetrieblichen oder überbetrieblichen Alters-\nist das Entgelt zugrunde zu legen, das im letzten\noder Hinterbliehenenversorgung einbezogen ist,\nAbrechnungszeitraum vor Beginn des Wehrdienstes\n2. mindestens einmal ein Beitrag entrichtet wor-     zustand oder das zugestanden hätte, wenn das\nden ist oder fällig ist oder eine Verpflichtung   Beschäftigungsverhältnis im gesamten Abrechnungs-\nzur Beitragsentrichtung besteht                   zeitraum bestanden hätte.\nund\n3. der Arbeitnehmer für den Versorgungsfall,            (6) Arbeitstage, an denen ein Arbeitnehmer im\nwenn auch erst nach Erfüllung einer Wartezeit,    maßgebenden Abrechnungszeitraum nicht beschäf-\neinen Rechtsanspruch auf die Versorgungs-         tigt war und für die er kein Entgelt erhalten hat,\nleistung gegen die Versorgungseinrichtung         bleiben bei der Ermittlung des durchschnittlichen\noder den Arbeitgeber hat.                         Entgelts außer Ansatz.\n(7) Bei Kurzarbeit ist der Stundenlohn aus dem\n§ 3                           Entgelt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden\nzu ermitteln und mit der Zahl der Arbeitsstunden\nBeiträge\nzu vervielfachen, die ohne den Arbeitsausfall in\n(1) Beiträge sind wiederkehrende Geldleistungen.     einem Abrechnungszeitraum betriebsüblich regel-\nZuschüsse zu Beiträgen und Einmaibeiträge gelten        mäßig geleistet worden wären.\nals Beiträge.\n(2) Prämien für Rückdeckungsversicherungen und          (8) War ein Arbeitnehmer im gesamten letzten\nGesamtzuwendungen, die nicht auf den einzelnen          Abrechnungszeitraum nicht beschäftigt und hat er\nArbeitnehmer bezogen sind, gelten nicht als Bei-        deshalb für diese Zeit kein Entgelt erhalten, so\nträge.                                                  ist auf den vorhergehenden Abrechnungszeitraum\nzurückzugehen, in dem er Entgelt erhalten hat.\n(3) Zahlungen in eine selbständige betriebliche\noder überbetriebliche Todesfall- oder Sterbegeld-          (9) Bestand das Arbeitsverhältnis eines Angestell-\nversicherung gelten nicht als Beiträge zum Zwecke       ten nicht während des gesamten Abrechnungszeit-\neiner Alters- oder Hinterbliebenenversorgung, wenn      raumes, so ist das ihm gewährte Entgelt durch die\ndie Versicherungsleistung nur zur Deckung der           Zahl der Kalendertage, an denen er beschäftigt war,\nSterbefallkosten dient. Dies wird vermutet, wenn        zu teilen und zur Ermittlung seines Monatsgehalts\ndie beim Tode des Arbeitnehmers zu gewährende           mit 30 zu vervielfachen.\nLeistung eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt.\n(10) Bestand das Arbeitsverhältnis eines Lohn-\n§ 4                           empfängers nicht während des gesamten Abrech-\nnungszeitraumes, so ist das in der Zeit seiner\nUmfang der Erstattung                   Beschäftigung erzielte Entgelt zu berücksichtigen.\n(1) Erstattet werden die auf die Wehrdienstzeit      Für die Arbeitstage, an denen er im Abrechnungs-\nentfallenden Beiträge.                                  zeitraum noch nicht im Betriebe beschäftigt war,\nsind zur Ermittlung des Entgelts nur die Arbeits-\n(2) Während des Wehrdienstes eintretende allge-\nstunden zu berücksichtigen, die er bei regelmäßiger\nmein geltende Veränderungen in der Beitragshöhe,\ninsbesondere durch Veränderung des Entgelts, sind       Arbeitszeit geleistet hätte. Soweit in diese Zeit\nbei der Erstattung zu berücksichtigen.                  Wochenfeiertage fallen, für die dem Arbeitnehmer\nein Lohnanspruch zugestanden hätte, ist auch der\n(3) Sind die Beiträge unregelmäßig gezahlt wor-      hierfür zustehende Lohn zu berücksichtigen.\nden, so ist von dem Gesamtbetrag der innerhalb\ndes letzten Jahres vor Beginn des Wehrdienstes             (11) Ist der Beitrag an eine cwdere Bemessungs-\ngezahlten Beiträge auszugehen und der hiervon           form gebunden, so sind für die Beitragsberechnung\nanteilmäßig auf die Wehrdienstzeit entfallende Be-      die im letzten Abrechnungszeitraum tatsächlich\ntrag zu erstatten. War der Arbeitnehmer bei Begi-nn     bestehenden Verhältnisse maßgebend. Bestand in\ndes Wehrdienstes noch nicht ein volles Jahr in die      diesem Falle das Arbeitsverhältnis nicht während\nVersorgungseinrichtung einbezogen, so ist bei der       des gesamten letzten Abrechnungszeitraumes und\nBerechnung des anteilmäßig auf die Wehrdienstzeit       ist die Bemessungsgrundlage die Zahl der Arbeits-\nentfallenden Betrages von dem Zwölffachen des Be-       stunden, so sind an den Arbeitstagen, an denen er\ntrages auszugehen, der sich als Monatsdurchschnitt      nicht beschäftigt war, die regelmäßig zu leistenden\nfür die kürzere Zeit ergibt.                            Arbeitsstunden zu berücksichtigen.","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1961                           511\n§ 5                                   3. die Bestimmungen, auf Grund deren die\nBeiträge an die Versorgungseinrichtung ent-\nSonderfälle\nrichtet worden sind, insbesondere über den\n(1) Ceht ein Arbeitnehmer, der auf Grund der                       Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, die\nWehrpflicht Wehrdienst leistet, eine über die für                     Satzung, den Arbeitsvertrag, den Versiche-\nihn vorgeschriebene Dienstzeit oder freiwillig ver-                   rungsvertrag,\nlängerte Grundwehrdienstzeit hinausgehende län-\n4. die Höhe des Beitrages, der auf die Wehr-\ngere VerpHichtung als Soldat auf Zeit oder Berufs-\ndienstzeit entfällt sowie über die Höhe der\nsoldat ein, so werden die Beitrtige nur bis zu dem\nvor Beginn des Wehrdienstes entrichteten\nTage erstattet, der dem Tage vorhergeht, an dem\ndie längere Dienstzeitverpf1ichtung wirksam wird.                     Beiträge unter Angabe der zugrunde liegen-\nden Beitragszahlungsperiode. Veränderun-\n(2) Stirbt ein Wehrpflichtiger während des Wehr-                   gen in der Höhe des Beitrages sind zu\ndienstes, so sind auch die nach den Bestimmungen                      erläutern,\nder Versorgungseinrichtung für eine bestimmte Zeit\nüber den Todestag hinaus zu entrichtenden Beiträge                 5. die Versorgungseinrichtung, an welche die\nzu erstatten, längstens jedoch für die Zeit des                       Beiträge entrichtet worden sind.\nVv eh rdienstes, für die der Verstorbene einberufen            (3) Sind die    Beiträge vor Beginn des Wehr-\nwar.                                                       dienstes unregelmäßig entrichtet worden, so sind\ndie Höhe der gezahlten Beiträge, der Bemessungs-\nZweiter Abschnitt                      zeitraum sowie der auf die Wehrdienstzeit ent-\nErstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen und   fallende Anteil anzugeben (§ 4 Abs. 3).\nnichtöffentlichen Dienstes\n(4) Ist der Beitrag entgeltbezogen oder bemißt\n§ 6                            sich der Beitrag nach einer anderen Bemessungs-\ngrundlage, so ist der Beitrag des letzten vor Beginn\nVorschriften für das Erstattungsveriahren            des Wehrdienstes maßgeblichen Abrechnungszeit-\nraumes anzugeben. Die Bemessungsgrundlage ist zu\nDas Erstattungsverfahren für Beiträge von Arbeit-\nerläutern. Falls nicht der letzte Abrechnungszeit-\ngebern außerhalb des öffentlichen Dienstes (§§ 1\nraum zugrunde gelegt worden ist, ist die Abwei-\nbis 5) und für Beiträge von Arbeitgebern des öffent-\nchung zu erläutern.\nlichen Dienstes (§ 5 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutz-\ngesetzes) richtet sich nach den Vorschriften der §§ 7          (5) Alle Beiträge, deren Erstattung beantragt wird,\nbis 11.                                                     sind in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil auf-\nzuglieäern. Es ist anzugeben, von wem der Beitrag\n§ 7\nvor Beginn des Wehrdienstes getragen wurde.\nFür die Erstattung zuständi.ge Stellen\n(6) Der Antrag muß ferner Angaben enthalten\n(1) Die Beiträge werden von den vom Bundes-\n1. darüber, ob das Arbeitsverhältnis bei Be-\nminister für Verteidigung durch Veröffentlichung im\nginn des Wehrdienstes bestanden hat und\nBundesanzeiger bestimmten Stellen erstattet.\nob und wann es während des Wehrdienstes\n(2) Ortlich zuständig ist die nach Absatz 1 be-                    beendigt worden ist,\nstimmte Stelle, in deren Bereich der Sitz des Betrie-              2. über die Stelle (Kontonummer, Kassenzei-\nbes des Arbeitgebers oder seiner mit der Ent-                         chen), an die der zu erstattende Betrag\nrichtung der Beiträge beauftragten Zweigstelle des                    gezahlt werden soll.\nBetriebes liegt.\n(3) Für Arbeitgeber von Versicherten bestimmter                                     § 9\nVerso rgungseinrich tun gen kann der Bundesminister\nfür· Verteidigung Zentralstellen für die Erstattung                     Anlagen zum Erstattungsantrag\nder Beiträge bestimmen.\n(1) Dem Erstattungsantrag sind Unterlagen beizu-\nfügen, die den Versorgungsanspruch begründen und\n§ 8                            aus denen sich Art und Umfang der Versorgung,\nErstattungsantrag                       der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die\nVersorgungsleistung, die Verpflichtung zur Beitrags-\n(1) Der Arbeitgeber hat die Erstattung der gezahl-       leistung und die Beitragshöhe ergeben. Liegen\nten Beiträge nach Beendigung des Wehrdienstes des           schriftliche Unterlagen nicht vor, so hat der Arbeit-\nArbeitnehmers bei der für die Erstattung zuständi-          geber die Richtigkeit der Angaben auf geeignete\ngen SteUe schriftlich zu beantragen. Der Inhalt des         andere Weise nachzuweisen. Arbeitgeber des öffent-\nAntrages richtet sich nach den Absätzen 2 bis 5.            lichen Dienstes haben Unterlagen nur auf Verlan-\n(2) Der Antrag muß Angaben enthalten über                gen beizubringen. Für andere Arbeitgeber können\ndie mit der Erstattung beauftragten Stellen Erleichte-\n1. Vor- und Zuname, Geburtstag und Wohn-            rungen gewähren.\nort des Arbeitnehmers vor Beginn des\nWehrdienstes,                                       (2) Die Dauer und Art des Grundwehrdienstes ist\ndurch einen Auszug aus dem Wehrpaß nachzu-\n2. die Dauer und die Art des Wehrdienstes,           weisen.","512                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 10                                             Dritter Abschnitt\nAntragsfrist                                 Ubergangs- und Schlußvorschriften\nDer Erstattungsantrag ist innerhalb eines Jahres                            § 12\nnach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer\nWehrübung von mehr als einer Woche zu stellen.                         Ubergangsvorschriit\nWar ein Arbeitgeber trotz Anwendung aller ihm            (1) Soweit bis zum Ablauf des auf die Verkün-\nnach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt           dung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats\nverhindert, den Antrag innerhalb dieses Jahres zu      Beiträge für die Zeit des Wehrdienstes im Rahmen\nstellen, so ist sein Antrag nachträglich zuzulassen.   des Arbeitsplatzschutzgesetzes entrichtet worden\nNach Ablauf eines Jahres vom Ende der versäumten       sind, erstattet der Bund diese Beiträge auch dann,\nFrist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr ge-     wenn sie abweichend von dieser Verordnung be-\nstellt werden.                                         rechnet worden sind.\n§ 11\n(2) Soweit Wehrpflichtige aus dem Wehrdienst\nNachprüfung des Erstattungsantrags            bereits ausgeschieden sind, ist die Erstattung der\n(1) Der Bundesminister für Verteidigung oder die    Beiträge abweichend von § 10 Satz. 1 innerhalb\nvon ihm beauftragten Stellen sowie der Bundes          eines Jahres nach der Verkündung dieser Verord-\nrechnungshof können beim Antragsteller zu den          nung zu beantragen.\nErstattungsanträgen Auskünfte einholen und Unter-\nlagen anfordern.                                                                § 13\n(2) Die den Erstattungsantrag begründenden Un-                          Inkrafttreten\nterlagen sind vom Antragsteller drei Jahre aufzu-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nbewahren                                               1957 in Kraft.\nBonn, den 29. April 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer ßundesministe\nfür wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nWilhelmi\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}