{"id":"bgbl1-1961-30-4","kind":"bgbl1","year":1961,"number":30,"date":"1961-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/30#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_30.pdf#page=9","order":4,"title":"Sechste Berufskrankheiten-Verordnung","law_date":"1961-04-28T00:00:00Z","page":505,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1961                          505\nSechste Verordnung\nüber Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten\n(Sechste Berufskrankheiten-Vero:rdnung - 6. BKVO)\nVom 28. April 1961\nAuf Grund des § 545 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in Ver-\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik\nDeutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nDie Anluge zur Dritten Verordnung über Ausdehnung der Unfallver-\nsicherung auf Berufskrankheiten vom 16. Dezember 1936 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 1117) in der Fassung der Fünften Verordnung über Ausdehnung\nder Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vorn 26. Juli 1952 (Bundes-\ngesetzb1. I S. 395) sowie die Anlage zur saarländischen Berufskrank-\nhE~iten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1954\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 802) erhalten folgende Fassung:\nLfd.\nKrankheiten                                    Unternehmen\nNr.\nII                                            III\nA. Durch chemische Stoffe verursachte Krankheiten\nSchleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege\ndurch aromatische Amine\n2  Erkranklrngen durch Arsen oder seine Verbindungen\n3  Hornhautschüdigungcn des Au9es durch Benz o chi non\n4  Erkrankungen durch Benz o 1 oder seine Homologen\n5  Erkran kunqen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benz o 1 s oder seiner\nHomologen odm deren Abkömmlinge\n6  Erkrankungen durch B 1 e i oder seine Verbindungen\n7  Erkrank un~Jen durch Chrom oder seine Verbindungen\n8  Erkrankungen durch F 1 u o r oder seine Verbindungen\n9  Erkrnnk ungern durch Ha I o gen k oh I e n wasserst o ff e oder  halogenierte\nAlkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxyde oder -sulfide\nAlle Unternehmen\n10  Erkrankungen durch Kadmium oder seine Verbindungen\n11  Erkrankungen durch Kohlenoxyd\n12  Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen\n13  Erkrankungen durch Methanol (Methylalkohol)\n14  Erkrankungen durch Phosphor oder seine Verbindungen\n15  Erkrankungen durch Q u eck s i I b er oder seine Verbindungen\n16  Erkrankungen durch Sa 1p et er säure es t er\n17  Erkrankungen der Zähne durch Säuren\n18  Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff\n19  Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff\n20  Erkrankungen durch Th a 11 i um oder seine Verbindungen\n21  Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen\nZu Nummern 2, 4 bis 8, 10 bis 21\nAusgenommen sind Hauterkrankungen: Diese gelten als Krankheiten im Sinne\ndieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung\nsind, die durch Aufna.hme der schüdiqemlen Stoffe in den Körper verursacht\nwerden oder gemi:iß Nummer 46 zu entschädigen sind.","506                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nLfd.\nKrankheiten                                               Unternehmen\nNr.\n- - - - - - - - - - - - -~-------~~·- ~--~~ ,_________\nII                                                      III\nB. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten\n22  Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck\n23  D r u c k. 1 ä h m u n g e n der Nerven\n24  Erkrankungen durch Arbeit in Druck 1 u f t\n25  Erkrankungen durch Er schütter u n g bei Arbeit mit Preßluftwerkzeugen\noder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen sowie bei der\nArbeit an Anklopfmaschinen\n26  Lärmschwerhörigkeit und Lärmtaubheit\n27  Erkrankungen durch Röntgenstrahlen, durch die                Strahlen radioaktiver\nS I o ff e oder durch andere ionisierende Strahlen\n28  Grauer Star durch Wärmestrahlung\nC. Durch gemischte (chemisch-physikalische) Einwirkungen                       Alle Unternehmen\nverursachte Krankheiten\n29  Erkrankungen der tieferen Luftwege und der Lungen durch Alumini um oder\nseine Verbindungen\n30  Asbeststaub lungenerkrankung (Asbestose)\n31  Asbeststaub lungenerkrankung (Asbestose) in Verbindung mit Lungenkrebs\n32  Erkrankungen durch Be r y 11 i um oder seine Verbindungen\n33  Erkrankungen an Lungenfibrose durch Meta 11 stäube bei der Herstellung\noder Verarbeitung von Hartmetallen\n34  Quarz staub lungenerkrankung (Silikose)\n35  Quarz staub lungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose\n(Siliko-Tuberkulose)\n36  Erkrankungen der tieferen Luftwege und der Lunge durch Thomas m eh 1\n(Thomasphosphat)\nD. Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten\n37  Infektionskrankheiten                                                                        Krankenhäuser,\nHeil- und Pflege-\nanstalten, Ent-\nbindungsheime und\nsonstige Anstalten,\ndie Personen zur\nKur und Pflege auf-\nnehmen, ferner Ein-\nrichtungen und\nTätigkeiten in der\nöffentlichen und\nfreien Wohlfahrts-\npflege und im\nGesundheitsdienst\nsowie Laboratorien\nfür wissenschaft-\nliche oder medi-\nzinische Unter-\nsuchungen und\nVersuche\n38  Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten\n} Alle Unternehmen\n39  Wurmkran k h e i t der Bergleute, verursacht durch Anky lostoma duodenale\noder Anguillula intestinalis","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1961                       507\nLfd.\nKrankheiten                                  Unternehmen\nNr.\n---------------~-----------------------,--------\nII                                           III\nE. Durch nicht einheitliche Einwirkungen verursachte Krankheiten\n40  Augen z .i t t er n der Bergleute\n41  Br o n chi a 1 a s t h m a, das zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder\njeder Erwerbsarbeit gezwungen hat\n42  Meniskus s c h ä den nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit\nunter Tage\n43  Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie\nder Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Aufgabe der beruflichen Beschäfti-\ngung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben\n44  Tropenkrankheiten, Fleckfieber, Skorbut                                        Alle Unternehmen\n45   Abrißbrüche der Wirbelfortsätze\nF. Hauterkrankungen\n46   Schwere oder wiederholt rückfällige Haute r krank u n gen, die zur Aufgabe\nder beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen haben\n47   Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß,\nRohpc1rnffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe\n§ 2\nLeidet ein Versicherter beim Inkrafttreten dieser Verordnung an einer\nKrankheit, die keine Berufskrankheit im Sinne der Unfallversicherung\nist, so gilt die Krankheit als Berufskrankheit, wenn sie nach dem bisher\nim Saarland geltenden Recht als Berufskrankheit anerkannt worden ist\noder bei Weitergelten dieser Vorschriften als Berufskrankheit anerkannt\nworden wäre. Die Entschädigung wird von dem Zeitpunkt an gewährt,\nvon dem an sie bei Weitergelten des bisher im Saarland geltenden Rechts\nzu gewähren wäre.\n§ 3\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin\nin Kraft gesetzt wird.\n§ 4\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\n(2) Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten dieser Verordnung an\neiner Krankheit, die erst auf Grund dieser Verordnung als Berufskrank-\nheit anerkannt werden kann, so hat er außer in den Fällen der Krank-\nheiten nach Nummer 26 der Anlage zur Dritten Verordnung über Aus-\ndehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten auf Antrag\nAnspruch auf Entschädigung, wenn der Versicherungsfall seit dem\n1. Januar 1952 eingetreten ist. Rechtskräftige Entscheidungen stehen\nnicht entgegen. Die Entschädigung wird frühestens vom Inkrafttreten\ndieser Verordnung an gewährt.\nBonn, den 28. April 1961\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","508                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgc~;Plzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                     Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                      Bundesanzeiger                    Inkraft-\nNr.           vom                  tretens\nZweite Änderungsverordnung zur 4. BAA-FeststellungsDV\nVom 14. April 1961                                                                                 83         29.4.61                 23.3.57\nHe, aus q e b e, De, Bundesm111lste1 de, Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsqes m b H Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqcsetzblall erschemt rn drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen 10 zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAustert1qunq verkündr•t In Teil III wnd das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10 Juli 19!iR (ßundesqe~etzbl I S 4371 nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil IIl durch den Verlag\nBezuqsberlinqunqen fü1 Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bez u q s p r e I s vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zustellqebühr EI n z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM il,40 qegen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesqesetzblall\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq. 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