{"id":"bgbl1-1961-30-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":30,"date":"1961-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/30#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_30.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2 der Welt-Gesundheits-Organisation) in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal","law_date":"1961-04-28T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["502                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung zur Ausführung\nder Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951\n(Vorschriften Nr. 2 der Welt-Gesundheits-Organisation)\nin Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal\nVom 28. April 1961\nAuf Grund der §§ 22 und 24 des Gesetzes betref-                                     § 4\nfend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankhei-\nten vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 306) in                            (Zu Artikel 96 Nr. 2 der\nInternationalen Gesundheitsvorschriften)\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-\nzes und auf Grund des Artikels 4 Buchstaben a und b           (1) Zur Anzeige des Gesundheitszustandes an\ndes Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik          Bord dienen in Anlehnung an das Internationale\nDeutschland zu den Internationalen Gesundheits-            Signalbuch folgende Signale:\nvorschriften vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2\n1. für Schiffe, die nicht unter die Vorschrift\nder Welt-Gesundheits-Organisation) vom 21. Dezem-\ndes § 2 Abs. 1 fallen\nber 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 1060) wird mit Zu-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                  a) bei Tage der Zahlenwimpel 6 über\nFlagge N,\nb) bei Nacht das Blinkzeichen 6 N: ein\nI.                                          lang, vier kurz und ein lang, ein kurz\nEinleitende Bestimmung                                   (-···· -·);\n2. für Schiffe, die innerhalb einer Frist von\n§ 1\n28 Tagen aus einem örtlichen Infektions-\n(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf                         ge biet eintreffen und alle Fragen in der\nSchiffe,                                                             Gesundheitserklärung für die Seeschiffahrt\na) die einen Hafen, einen Liegeplatz oder eine                verneinen\nUmschlagsanlage im Geltungsbereich die-                   a) bei Tage der Zahlenwimpel 6 über\nser Verordnung anlaufen;                                      Flagge N und Flagge Q nebeneinander,\nb) die den Nord-Ostsee-Kanal benutzen.                        b) bei Nacht das Blinkzeichen 6 N: ein\nlang, vier kurz und ein lang, ein kurz\n(2) Schiffe im Sinne dieser Verordnung sind nur                       (- · · · · - ·) und daneben ein, nach\nSeeschiffe; im übrigen gelten die Begriffsbestimmun-                     allen Seiten sichtbares rotes Licht senk-\ngen der Internationalen Gesundheitsvorschriften                          recht über einem weißen Licht in einem\nauch für diese Verordnung.                                               Abstand von zwei Metern;\n3. für Schiffe, die eine der Fragen in der\nII.                                      Gesundheitserklärung für die Seeschiffahrt\nbejahen und nicht unter Nummer 5 fallen\nVorschriften für Schiffe in Häfen, an Liegeplätzen\noder Umschlagsanlagen                                a) bei Tage Flagge C,\nb) bei Nacht das Blinkzeichen C: ein lang,\n§ 2                                           ein kurz, ein lang, ein kurz (- · - ·);\n(Zu Artikel 36 der                            4. für Schiffe in der mittleren oder in der gro-\nInternationalen Gesundheitsvorschriften)                    ßen Fahrt, welche die Voraussetzungen der\n(1) Schiffe sind bei der Ankunft einer ärztlichen                 Nummer 3 erfüllen, zusätzlich zu den in\nUntersuchung zu unterwerfen, wenn ejne der Fragen                    Nummer 3 bezeichneten Signalen\nin der Gesundheitserklärung für die Seeschiffahrt                    a) bei Tage ein der Nummer der zu beja-\n(Anhang 5 der Internationalen Gesundheitsvor-                            henden Frage entsprechender Zahlen-\nschriften) zu bejahen ist oder wenn sie innerhalb                        wimpel über Flagge C,\neiner Frist von 28 Tagen aus einem örtlichen Infek-                  b) bei Nacht ein dieser Nummer entspre-\ntionsgebiet eintreffen.                                                  chendes Morsesignal;\n(2) Diese Schiffe sind bis zu ihrer vorläufigen oder           5. für Schiffe, die verseucht oder seuchenver-\nendgültigen Zulassung zum freien Verkehr für den                     dächtig im Sinne des Teils V der Inter-\nöffentlichen Verkehr gesperrt. Uber die Zulassung                    nationalen Gesundheitsvorschriften sind\nzum freien Verkehr hat die Gesundheitsbehörde des                    a) bei Tage Flagge Q über dem ersten\nHafens dem Kapitän eine Bescheinigung auszu-                             Hilfsstander,\nstellen.                                                             b) bei Nacht ein nach allen Seiten sicht-\nbares rotes Licht senkrecht über einem\n§ 3                                           weißen Licht in einem Abstand von zwei\nEin Schiff kann bereits vor seiner Ankunft im                         Metern.\nHafen vorläufig zum freien Verkehr zugelassen                 (2) Die Signale sind nach näherer Bestimmung der\nwerden, wenn anzunehmen ist, daß durch seine Lan-          zuständigen Behörde beim Einlaufen in das zum\ndung keine quarantänepflichtige Krankheit einge-           Hafen führende Fahrwasser während des Passierens\nschleppt oder verbreitet wird.                             der Signalstelle zu zeigen und im Hafenbereich zu","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1961                              503\nsetzen. Die Signale nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 dürfen                     a) falls sie den Nachweis einer Immunität\ninnerhalb der Hafengrenze erst nach der vorläufigen                          infolge früherer Pockenerkrankung oder\noder endgültigen Zulassung zum freien Verkehr                                durch Vorlage eines gültigen Pocken-\nentfernt werden.                                                             Impfscheines führen können, unter Be-\nobachtung zu stellen,\n(3) Schiffe, die unter die Vorschrift des § 2 Abs. 1\nfallen, haben innerhalb der Hafengrenzen die von                         b) falls sie den Nachweis zu a nicht führen\nder zuständigen Behörde vorgeschriebenen beson-                              können, entweder zu impfen und unter\nderen Signale abzugeben.                                                     Beobachtung zu stellen oder, falls die\nImpfung verweigert wird, abzusondern.\n(4) Der Lotse oder der sonst von der zuständigen\nBehörde Beauftragte hc1t den KapiUin über den Ge-               (2) Bei der Ankunft eines Schiff es, das in den\nsundheitszustand an ßord zu befragen. Der Lotse hat          14 Tagen vor seiner Ankunft einen Hafen in einem\ndarauf zu achten, daß die in den Absätzen 1 bis 3            örtlichen Infektionsgebiet angelaufen hat, sind Per-\nvorgeschriebenen Signale gegeben und die Ver-                sonen, die den Nachweis einer Immunität infolge\nkehrsverbote nach den Internationalen Gesundheits-           früherer Pockenerkrankung oder durch Vorlage\nvorschriften befolgt werden.                                 eines gültigen Pocken-Impfscheines nicht führen\nkönnen, entweder zu impfen und unter Beobachtung\n§ 5                           zu stellen oder, falls die Impfung verweigert wird,\n(Zu Artikel 38 und 56 Nr. 1 der             abzusondern.\nIn lerna tionalen Gesundheitsvorschriften)\nBei der Ankunft eines pestverseuchten oder                                              III.\n-verdächtigen Schiffes sind folgende Maßnahmen an-           Vorschriften für Schiffe auf dem Nord-Ostsee-Kanal\nzuordnen:\n§ 8\n1. infizierte Personen sind in einem Krankenhaus\n(Zu Artikel 33, 36 Abs. 1 und Artikel 29 der\nabzusondern,                                                     Internationalen Gesundheitsvorschriften)\n2. ansteckungsverdächtige Personen sind unter\n(1) Die den Kanal benutzenden Schiffe sind einer\nBeobachtung zu stellen,\närztlichen Untersuchung zu unterwerfen, wenn sie\n3. die nach dem Urteil des Hafenarztes als pest-          als verseucht oder seuchenverdächtig im Sinne des\nverseucht gellenden Schiffsräume und Gegen-           Teils V der Internationalen Gesundheitsvorschriften\nstände sind zu entwesen und zu desinfizieren.         gelten.\nIn besonderen Fällen kann die zuständige Be-\nhörde hiervon eine Ausnahme zulassen.                    (2) Die ärztliche Untersuchung hat vor der Ein-\nfahrt in den Kanal zu erfolgen, und zwar\n§ 6                                   a) für die von der Nordsee kommenden Schiffe\n(Zu Artikel 38, 63 Nr. 1 und Artikel 64 der                     bei Cuxhaven oder bei Brunsbüttelkoog,\nInternationalen Gcsundhei tsvorschriften)                 b) für die von der Ostsee kommenden Schiffe\nBei der Ankunft eines choleraverseuchten oder                          bei Holtenau.\n-verdächtigen Schiffes sind folgende Maßnahmen                   (3) Uber die ärztliche Untersuchung ist eine Be-\nanzuordnen:                                                 scheinigung auszustellen.\n1. infizierte Personen sind in einem Krankenhaus             (4) Ist eine Person an Bord, die an einer übertrag-\nabzusondern,                                          baren Krankheit erkrankt ist, insbesondere an\n2. ansteckungsverdächtige Personen, die von Bord          Typhus, Paratyphus, Enteritis infectiosa oder Bazil-\ngehen, sind, falls das Schiff verseucht ist und       lenruhr, und kann das Kanalwasser durch Ausschei-\nsie keinen gültigen Cholera-Impfschein vor-            dungen des Kranken infiziert werden, so hat die\nlegen, abzusondern, sonst unter Beobachtung            Verwaltung des Kanals nach Anhören des Hafen-\nzu stellen,                                            arztes alle Maßnahmen zu treffen, welche geeignet\n3. die nach dem Urteil des Hafenarztes als ver-           erscheinen, die sich durch die Entleerung von Aus-\nseucht geltenden Schiffsräume und Gegenstände          scheidungen des Kranken in das Kanalwasser erge-\nsind zu desinfizieren,                                 benden Gefahren zu verhüten.\n4. das an Bord mitgeführte Wasser ist, wenn es\nder Hafenarzt für verseucht hält, zu desinfizie-                                     § g\nren und zu entfernen. Die Wasserbehälter sind                              (Zu Artikel 96 Nr. 2 der\nzu desinfizieren.                                                 Internationalen Gesundheitsvorschriften)\n(1) Verseuchte oder seuchenverdächtige Schiffe\n§ 7\nhaben vor dem Einlaufen in den Kanal\n(Zu Artikel 38, 83 Nr. 2 und Artikel 85 Nr. 1 Buchstabe b            a) bei Tage Flagge Q über dem ersten Hilfs-\nder Internationalen Gesundheitsvorschriften)\nstander zu setzen,\n(1) Bei     der Ankunft eines pockenverseuchten                   b) bei Nacht das Schallsignal zwei lang, ein\nSchiffes sind folgende Maßnahmen anzuordnen:                              kurz, zwei lang ( - - · - - ) zu geben.\n1. Infizierte Personen sind in einem Kranken-                     Schiffe, die von der Nordsee kommen,\nhaus abzusondern,                                             haben schon bei der Annäherung an den\n2. ansteckungsverdächtige Personen, die von                       Hafen Cuxhaven die Signale nach § 4\nBord gehen, sind,                                             Abs. 1 Nr. 5 zu setzen.","504                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Schiffe, die eine Person an Bord haben, die an                                    IV.\neiner nicht quara.nti:inepflichtigcn übertragbaren\nSchlußvorsch:riHen\nKrankheit im Sinne des § 8 Abs. 4 erkrankt ist,\nhaben vor dem Einlaufen in den Kanal                                                   § 13\na) bei Tage Flagge C zu setzen,                          Stellt die Gesundheitsbehörde des Hafens fest,\nb) bei Nucht das Schallsignal C: ein lang, ein        daß sich an Bord eines Schiffes infizierte oder an-\nkurz, ein lang, ein kurz (- · -- ·) zu geben.     steckungsverdächtige Personen befinden, so hat sie\n(3) Die Flaggensignale dürfen erst nach Verlassen\ndie oberste Landesgesundheitsbehörde und das\nBundesgesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.\ndes Kanals enlfcrnt werden. In Fahrt befindliche            r\nSchilfe dürfen im Bereich des Kanals kein Nacht-              Bei der Durchfahrt durch dem Kanal ist außerdem\nsignal geben.                                                 die Verwaltung des Kanals zu benachrichtigen.\n§ 10\n§ 14\n(Zu Artikel 33 Nr. 4 und Artikel 30 Nr. 2 Buchstabe b der\nInternationalen Gesundheitsvorschriften)               (1) Auf Schiffen der Bundeswehr, der Polizei, des\nFischereischutzes und anderen Schiffen, die hoheit-\nVerseuchte oder seuchenverdächtige Schiffe,                lichen Aufgaben dienen, obliegt dem Schiffskom-\ndenen vorbehaltlich sonstiger Maßnahmen die Ein-              mando die Durchführung der Internationalen Ge-\nfahrt in den Kanal und die Weiterfahrt gestattet              sundheitsvorschriften und der Vorschriften dieser\nwird, dürfen mit dem Land keine Verbindung auf-               Verordnung. Das Schiffskommando hat der zustän-\nnehmen. Sie dürfen jedoch Lotsen und Schlepper                digen Gesundheitsbehörde des Hafens das Ergebnis\nannehmen.                                                     der Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen\n§ 11                              unverzüglich mitzuteilen.\n(1) Uber jedes zur Einfahrt in den Kanal zuge-                (2) Die Gesundheitsbehörde des Hafens kann auf\nlassene verseuchte oder seuchenverdächtige Schiff,            Antrag des Schiffskommandos bei der Ausführung\ndas einen Hafen oder einen Liegeplatz oder eine               der Vorschriften mitwirken.\nUmschlagsanlage auf einem Strom im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung anlaufen will, hat der\n§ 15\ndie Untersuchung nach § 8 Abs. 1 vornehmende Arzt\ndie für diesen Hafen oder den Liegeplatz oder die                Schiffe im Rhein-See-Verkehr müssen den nächst-\nUmschlagsanlage zustündige Gesundheitsbehörde                 gelegenen Hafen mit eingerichtetem hafenärztlichen\nunverzüglich zu benachrichtigen unter Angabe der              Dienst anlaufen, wenn an Bord infizierte oder an-\nZeit, zu der das Schiff die Weiterfahrt antritt. Die          steckungsverdächtige Personen festgestellt worden\nfür die Weiterfahrt getroffenen Anordnungen sind              sind.\ngleichzeitig mitzuteilen.\n(2) Die Gesundheitsbehörde des Hafens in Cux-                                       § 16\nhaven hat den Hafenkapitän in Brunsbüttelkoog                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvon allen zur Durchfahrt zugelassenen Schiffen, die           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndas Quarantänesignal zu zeigen haben, unverzüglich            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nzu verstä.ndigcn und die Entscheidung über die wei-           zes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland\ntere Behandlung dieser Schiffe einzuholen.                    zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom\n25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2 der Welt-Gesund-\n§ 12                              heits-Organisation) vom 21. Dezember 1955 auch im\nLand Berlin.\n(1) Desinfektionen und sonstige gesundheitliche\nMaßnahmen sind in der Regel nur bei Tageslicht\nauszuführen, es sei denn, daß die einwandfreie                                         § 17\nAusführung dieser Maßnahmen nach dem Urteil des                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nHafenarztes gewährleistet ist. Wenn die Desinfek-             kündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verord-\ntion nicht vor der Zulassung zur Einfahrt in den              nung über die gesundheitliche Behandlung der See-\nKanal durchgeführt wird, so sind die als infiziert            schiffe in den deutschen Häfen vom 21. Dezember\nanzusehenden Schiffsräume und Gegenstände unter               1931 (Reichsgesetzbl. II S. 625) in der Fassung vom\nsicheren Verschluß zu nehmen.                                 29. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 1085) und\n(2) Wenn ein Schiff nach dem Urteil des Hafen-             die Verordnung über die gesundheitliche Behand-\narztes entrattet werden muß, so ist es nach dem               lung der den Kaiser-Wilhelm-Kanal benutzenden\nnächsten der hierfür zugelassenen Häfen (Brunsbüt-            Seeschiffe vom 19. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. II\ntelkoog, Rendsburg oder Kiel) zu weisen.                      S. 839) außer Kraft.\nBonn, den 28. April 1961\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö de r"]}