{"id":"bgbl1-1961-30-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":30,"date":"1961-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_30.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften","law_date":"1961-04-29T00:00:00Z","page":497,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["497\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                     Ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1961                                                                              Nr.30\nTag                                             lnh alt                                                                                Seite\n29.4.61 Neufassung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften                                                        497\n28.4.61 Verordnung zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951\n(Vorschriften Nr. 2 der Welt-Gesundheits-Organisation) in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-\nKanal .................................................................. ; ............. .                                       502\n28.4.61 Sechste Berufskrankheiten-Verordnung ................................................. .                                         505\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   508\nBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\nVom 29. April 1961\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-\nrung und Ergänzung des Gesetzes über die Ver-\nbreitung jugendgefährdender Schriften vom 21. März\n1961 (ßundesgesetzbl. I S. 296) wird nachstehend\nder Wortlaut des Gesetzes über die Verbreitung\njugendgefährdender Schriften in der nunmehr gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 29. April 1961\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nZ 1997 A","498                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGesetz\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\nin der Fassung vom 29. April 1961\nInhaltsübersicht\n§§\nErster Abschnilt:      Jugendgefährdende Schriften                                            1 bis 7\nZweiter Abschnitt:    Bundesprüfstelle ......................... .                            8 bis 10\nDrilter Abschnitt:    Zuständigkeit                                                             11\nViert.er Abschnitt:   Verfahren\n1. Allgemeine Verfahrensvorschriften                                  12 bis 15 a\n2. Führung der Liste ..................... .                           16bis18a\n3. Bekanntmachungen .................... .                                19\nFünfler Abschnitt:    Rechtsweg   ...............................                               20\nSechster Abschnitt:   Strafvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     21\nSiebenter Abschnitt:  Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     22 bis 25\nZum Schutz der heranwachsenden Jugend werden                    (3) Den Schriften stehen Schallaufnahmen, Ab-\ndie im Grundgesetz Artikel 5 Abs. 1 genannten                bildungen und Darstellungen gleich.\nGrundrechte folgenden Beschränkungen unterworfen:                 (4) Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch\nnicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber\nErster Abschnitt                           noch nicht achtzehn Jahre alt ist.\nJugendgefährdende Schriften\n§2\n§ 1\nIn Fällen von geringer Bedeutung kann davon\n(1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Ju-\nabgesehen werden, die Schrift in die Liste· aufzu-\ngendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste          nehmen.\naufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche,\n§ 3\nverrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Ver-\nbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den                       Eine Schrift darf, sobald ihre Aufnahme in die\nKrieg verherrlichende Schriften. Die Aufnahme ist            Liste bekanntgemacht ist, einem Kind oder Jugend-\nbekanntzumachen.                                             lichen nicht feilgeboten oder zugänglich gemacht\n(2) Eine Schrift darf nicht in die Liste aufgenom-         werden.\nmen werden                                                                                                    § 4\n1. allein wegen ihres politischen, sozialen,                (1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste be-\nreligiösen oder weltanschaulichen Inhalts;          kanntgemacht ist, darf nicht\n2. wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft,                        1. durch Händler außerhalb von Geschäfts-\nder Forschung oder der Lehre dient;                                    räumen oder durch Reisende von Haus zu\n3. wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, es                          Haus,\nsei denn, daß die Art der Darstellung zu                         2. in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen,\nbeanstanden ist.                                                       die der Kunde nicht zu betreten pflegt,","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1961                             499\n3. im Versandhandel oder                           (2) Die vom Bundesminister des Innern zu er-\n4. in gewerblichen Leihbüchereien oder Lese-    nennenden Beisitzer sind den Kreisen\nzirkeln                                             1. der Kunst,\nvertrieben, verbreitet oder verliehen oder zu diesen          2. der Literatur,\nZwecken vorrätig gehalten werden.                             3. des Buchhandels,\n(2) Verleger und Zwischenhändler dürfen eine               4. der Verlegerschaft,\nsolche Schrift nicht an Personen liefern, soweit diese        5. der Jugendverbände,\neinen Handel nach Absatz 1 Nr. 1 betreiben oder\n6. der Jugendwohlfahrt,\nInhaber von Betrieben der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4\nbezeichneten Art sind.                                        7. der Lehrerschaft und\n8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemein-\n§ 5                                    den und anderer Religionsgemeinschaften,\ndie Körperschaften des öffentlichen Rechts\n(1) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf              sind,\nhingewiesen werden, daß ein Verfahren zur Auf-\nnahme einer Schrift in die Liste anhängig ist oder     auf Vorschlag der genannten Gruppen zu ent-\ngewesen ist.                                           nehmen.\n(3) Die Bundesprüfstelle entscheidet in der Be-\n(2) Nach Bekanntmachung ist eine geschäftliche\nsetzung von zwölf Mitgliedern, die aus dem Vor-\nWerbung durch Auslegen oder Aushängen der              sitzenden, drei Beisitzern der Länder und je einem\nSchrift im Schaufenster, innerhalb eines Verkaufs-     Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen\nraumes oder an anderen allgemein zugänglichen          bestehen. Erscheinen zur Sitzung einberufene Bei-\nOrten, durch Reklame oder Anzeigen, Postwurf-          sitzer oder ihre· Stellvertreter nicht, so ist die Bun-\nsendungen oder andersartige Ubermittlung von           desprüfstelle auch in einer Besetzung von min-\nWerbematerial untersagt. Anzeigen in Fachblättern\ndestens neun Mitgliedern beschlußfähig, von\ndes Buchhandels sind zulässig.                         denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4\ngenannten Gruppen angehören müssen.\n§ 6\n(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer werden auf\n(1) Schriften, die Kinder oder Jugendliche offen-   die Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie können\nsichtlich sittlich schwer gefährden, unterliegen den   von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig ab-\nBeschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne daß es einer       berufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur\nAufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung         Mitarbeit in der Bundesprüfstelle nicht nach-\nbedarf.                                                kommen.\n(2) Das gleiche gilt für Schriften, die durch Bild                            § 10\nfür Nacktkultur werben.                                   Die Mitglieder der Bundesprüfstelle sind nicht an\nWeisungen gebunden.\n§ 7\nEine periodische Druckschrift kann auf die Dauer                       Dritter Abschnitt\nvon drei bis zwölf Monaten in die Liste aufgenom-                            Zuständigkeit\nmen werden, wenn innerhalb v.on zwölf Monaten\n§ 11\nmehr als zwei ihrer Nummern in die Liste aufge-\nnommen worden sind. Dies gilt nicht für Tages-            (1) Die Bundesprüfstelle     entscheidet   über   die\nzeitungen und politische Zeitschriften.                Aufnahme in die Liste.\n(2) Die Bundesprüfstelle wird nur auf Antrag\ntätig. Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nZweiter Abschnitt\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesprüfstelle                   Bundesrates zu bestimmen, wer antragsberechtigt\nist.\n§ 8\n(1) Zur Durchführung der Aufgaben dieses Ge-                           Vierter Abschnitt\nsetzes wird eine Bundesprüfstelle errichtet.                                  Verfahren\n(2) Die Bundesregierung bestimmt den Sitz der                  1. Allgemeine Verfahrensvorschriften\nBundesprüfstelle durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates.                                                        § 12\n(3) Die Kosten der Errichtung und der Verfahren        Dem Verleger und dem Verfasser der Schrift ist,\nder Bundesprüfstelle fallen dem Bund zu.               soweit möglich, in dem Verfahren vor der Bundes-\nprüfstelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\n§ 9                                                    § 13\n(1) Die Bundesprüfstelle besteht aus einem vom         In den Fällen des § 9 Abs. 3 bedarf es zur An-\nBundesminister des Innern ernannten Vorsitzenden,      ordnung der Aufnahme in die Liste einer Mehrheit\nje einem von jeder Landesregierung zu ernennen-        von zwei Dritteln, mindestens aber von sieben der\nden Beisitzer und weiteren vom Bundesminister des      an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der\nInnern zu ernennenden Beisitzern.                      Bundesprüfstelle.","500                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 14                                                      § 17\n(1) Die Entscheidungen der Bundesprüfstelle sind          Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste ange-\nordnet ist, ist unverzüglich in die Liste aufzuneh-\n1. dem Bundesminister des Innern,\nmen. Sie ist unverzüglich von der Liste zu streichen,\n2. jedem Land,                                     wenn die Anordnung aufgehoben wird oder nach\n3. soweit möglich, dem Verleger und Ver-           § 15 Abs. 3 Nr. 1 außer Kraft tritt.\nfasser der Schrift und                                                     § 18\n4. anderen am Verfahren beteiligten Behör-            (1) Wird eine Schrift in der rechtskräftigen Ent-\nden, Verbänden und Personen                     scheidung eines Gerichts für unzüchtig im Sinne des\nzuzustellen.                                              § 184 des Strafgesetzbuchs oder für schamlos im\nSinne des § 184 a des Strafgesetzbuchs erklärt, so\n(2) Die Begründung ist beizufügen oder inner-\nnimmt sie der Vorsitzende der Bundesprüfstelle un-\nhalb einer Woche durch Zustellung nachzureichen.\nter Hinweis auf die gerichtliche Entscheidung in die\nListe auf. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf\n§ 15                           es nicht. § 12 gilt entsprechend.\n(1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme einer          (2) Hält der Vorsitzende die Aufnahme nach Ab-\nSchrift in die Liste vorläufig anordnen, wenn die         satz 1 nicht für erforderlich oder werden wider-\nendgültige Anordnung der Aufnahme der Schrift             sprechende gerichtliche Entscheidungen über die-\nin die Liste offenbar zu erwarten ist und die Ge-         selbe Schrift bekannt, so führt er. eine Entscheidung\nfahr besteht, daß die Schrift kurzfristig in großem       der Bundesprüfstelle herbei.\nUmfange vertrieben wird.\n§ 18 a\n(2) Die vorläufige Anordnung wird von dem Vor-\nsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern ein-                 (1) Ist eine Schrift ganz oder im wesentlichen in-\nstimmig erlassen. Ein Mitglied muß einer der in § 9       haltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören.           Schrift, so nimmt sie der Vorsitzende der Bundes-\nprüfstelle in die Liste auf. Eines Antrages (§ 11\n(3) Die vorli:iufige Anordnung tritt außer Kraft       Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend.\n1. nach Ablauf eines Monats seit ihrer Be-            (2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen\nkanntmactmng oder                               des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind, so führt der Vor-\n2. mit der Bekanntmachung der abschließen-         sitzende die Entscheidung der Bundesprüfstelle her-\nden Entscheidung der Bundesprüfstelle           bei.\nüber die Schrift.                                                 3. Bekanntmachungen\nDie Frist der Nummer 1 kann vor ihrem Ablauf um                                      § 19\nhöchstens einen Monat verlängert werden. Absatz 2            (1) Wird eine Schrift in die Liste aufgenommen\ngilt entsprechend. Die Verlängerung ist bekannt-          oder von ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis\nzumachen.                                                 auf die zugrunde liegende Entscheidung für das\n§ 15 a                          Bundesgebiet bekanntzumachen.\n(1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme                (2) Die Bekanntmachungen für das Bundesgebiet\neiner Schrift in die Liste im vereinfachten Ver-          erfolgen im Bundesanzeiger.\nfahren anordnen, wenn die Voraussetzungen des\n§ 1 offenbar gegeben sind.                                                  Fünfter Abschnitt\n(2) Die Entscheidung wird von dem Vorsitzenden                                 Rechtsweg\nund zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines                                       § 20\nden in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen an-\nVor Erhebung einer Klage im Verwaltungsrechts-\ngehören muß, einstimmig erlassen. Kommt eine              weg bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vor-\nEinigung, die Schrift in die Liste aufzunehmen, nicht\nverfahren. Die Klage hat keine aufschiebende Wir-\nzustande, so entscheidet die Bundesprüfstelle in der\nkung. Sie ist gegen den Bund, vertreten durch die\nBesetzung nach § 9 Abs. 3.\nBundesprüfstelle, zu richten.\n(3) Eine Anordnung nach § 7 ist im vereinfachten\nVerfahren nicht zulässig.                                                  Sechster Abschnitt\n(4) Gegen die Entscheidung im vereinfachten Ver-                           Strafvorschriften\nfahren können die Betroffenen (§ 12) innerhalb\n§ 21\neines Monats nach Zustellung bei der Bundesprüf-\nstelle Antrag auf Entscheidung in der Besetzung               (1) Wer vorsätzlich den §§ 3 bis 6 zuwiderhan-\nnach § 9 Abs. 3 stellen.                                  delt oder die Liste zum Zwecke der geschäftlichen\nWerbung abdruckt oder veröffentlicht, wird mit Ge-\nfängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder\n2. Führung der Liste\nmit einer dieser Strafen bestraft. Wird die Tat fahr-\n§ 16                          lässig begangen, so ist auf Geldstrafe zu erkennen.\nDie Liste wird von dem Vorsitzenden der Bun-               (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Erziehungsbe-\ndesprüf stelle geführt.                                    rechtigte oder der gesetzliche Vertreter oder mit","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1961                                          501\nihrer Einwilligung ein anderer eine Schrift, die den                      Siebenter Abschnitt\nBeschrJ.nkungen der §§ 3 bis 5 lediglich auf Grund                            SchlußvorschrHiten\ndes § 6 Abs. 2 unterliegt, einem Kind oder einem\nJugendlieben feilbietet oder zugi.inglich macht.                                      § 22\nDas Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz zum\n(3) Wenn, abgesehen von den Fällen des Ab-\nSchutze der Jugend vor Schmutz und Schund vom\nsJücs 2, der Erziehungsberechtigte, der gesetzliche\n12. Oktober 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der\nVertreter oder ein Jugendlicher eine Schrift, die den\nLandesregierung Rheinland-Pfalz I S. 505) tritt außer\nBeschränkungen der §§ 3 bis 6 unterliegt, einem\nKind oder einem Jugendlichen feilbietet oder zu-       Kraft. 1 )\ngänglich macht, so bleibt die Tat straflos. Das Ge-                                    § 23\nricht kann von einer Bestrnfung nach Absatz 1 ab-         Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsehen, wenn der Täter, der die Schrift einem Kind      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\noder einem Jugendlichen feilgeboten oder zugäng-       das Verfahren der Bundesprüfstelle näher zu regeln.\nlich gemacht hat, dem in § 52 Abs. 1 der Strafprozeß-\nordnung genannten Personenkreis angehört.                                              § 24\n(4) Neben der Strafe ist bei vorsätzlicher Zuwider-    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14\nhandlun·g auf Einziehung der zur Begehung der Tat      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ngebrauchten oder bestimmten Schriften zu erken-       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nnen. Gehört die Schrift weder dem Täter noch einem\nTeilnehmer, so ist die Einziehung nur zulässig,                                       § 25\nwenn der Eigentümer die Tat kannte oder kennen            Dieses Gesetz tritt vier Wochen nach seiner Ver-\nmußte oder von ihr einen Vorteil gehabt hat, des-      kündung in Kraft. 2 )\nsen Zusammenhang mit der Tat ihm erkennbar war.\nAuf die Einziehung kann selbständig erkannt wer-       1) Das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über den Vertrieb jugend-\ngefährdender Bildwerke vom 8. September 1952, bekanntgemacht'\nden, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer          unter dem 27. Jan:uar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt der\nbestimmten Person nicht ausführbar ist.                   Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 12). das als geänderte Fas-\nsung des im § 22 qenannten Gesetzes irrtümlich nicht zitiert wurde,\nist am 14. Juli 1953 mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Ver-\n(5) Hat ein Kind oder ein Jugendlicher eine           breitung jugendgefährdender Schriften außer Kraft getreten.\nSchrift, die den Beschränkungen der §§ 3 bis 6 un-    2) Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\nvom 9. Juni 1953 ist nach § 25 des Gesetzes vier Wochen nach\nterliegt, einem anderen Kind oder Jugendlichen feil-     se,iner Verkündung, am 14. Juli 1953, in Kraft getreten; das Gesetz\ngeboten oder zugänglich gemacht, so leitet das           zur Änderung und Er,gänzunq des Gesetzes über die Verbreitung\njugendgefährdender Schriften vom 21. März 1961 ist nach Artikel 6\nJuuendamt die auf Grund der bestehenden Vor-             des Gesetzes einen Monat nach seiner Verkündung, am 29. April\n1961, in Kraft getreten. Das Gesetz über die Verbreitung jugend-\nschriften zulässigen Maßnuhmen ein. Der Vormund-         gefährdender Schriften gilt in der vorstehend bekanntgemachten\nschaftsrithter kann auf Antrag des Jugendamtes oder      Fassung seit dem 29. April 1961 unter Außerkrafttreten der saar-\nländischen Vorschriften im Saarland (Artikel 5 des Gesetzes vom\nvon Amts wegen Weisungen erteilen.                       21. März 1961)."]}