{"id":"bgbl1-1961-3-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":3,"date":"1961-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/3#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_3.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1961-01-11T00:00:00Z","page":19,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1961                            19\nVerordnung\nzur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 11. Januar 1961\nAuf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 4, des                5. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und\n§ 47 Abs. 4 und des § 51 Abs. 9 des Bundesversor-                    Waisengelder und andere Bezüge und\ngungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur                        Vorteile aus früheren Dienstleistungen,\nAnderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom                  6. freiwillige Leistungen, di·e mit Rücksicht\n27. Juni 1960 (Bundes,gesetzbl. I S. 453) verordnet                  auf ein frühems Dienst- oder Arbeitsver-\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                       hältnis oder eine frühere selbständi,ge\nrates:                                                               Berufstätigkeit oder als zusätzliche Ver-\nsorgungsleistung einer berufsständischen\nERSTER ABSCHNITT                                  Organisation laufend gewährt werden,\nSchwerbeschädigte                                7. Geldrenten aus privaten Versicherungs-\nverträgen,\n§ 1\n8. Leistungen auf Grund von Unterhalts-\nEinkommen\nansprüchen, soweit :,i,e be,i der Fest-\n(1) Einkommen,      das bei der Feststellung der                  stellung der Ausgleichsrente zu berück-\nAusgleichsrente zu berücksichtigen ist, sind alle                    sichtigen sind,\nEinkünfte in Geld oder Geldesvvert ohne Rücksicht\n9. Altenteilsleistung,en, Leibrenten,\nauf ihre Queue und Rechtsnatur, soweit nicht das\nBundesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder                   10. Krankengeld, Hausgeld, Arbeitslosengeld,\nandere RechlsvorschriftEm vorschreiben, daß be-                      Lohnausfa1lvergütung, Schlechtwettergeld,\nstimmte Einkünfte bei der Feststellung der Aus-                      Ubergangsrente, Ubergangsgeld und ähn-\ngleichsrente unberücksichtigt bleiben. Dabei ist es                  liche Leistungen einschließlich des fün-\nunerheblich, ·ob sie zu den Einkünften im Sinne des                  kommensausgleiches nach § 17 des Bundes-\nEi.nkommensteuergesetzes gehören und ob sie der                      versorgungsgesetzes.\nSteuerpflicht unterliegen.                                   (4) Das Nettoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 2\n(2) Den Einkünften stehen Ansprüche auf Lei-           des Bundesversorgungsgesetzes ist getrennt nach\nstunr;en in Geld oder Geldeswert sowi,e Anwart-           den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 des Einkommen-\nsd:F1.ften, die durch Stellung eines Antrages zu einem    steuergesetzes zu ermitteln. Abzüge sind be:i der\ndernrligen Anspruch erwachse;n können, gleich; das        Berechnung des Nettoeinkommens nur soweit zu-\ng.ilt nicht, soweit sie nicht zu verwirklichen sind       lässig, als di:es in dieser Verordnung oder in ande-\noder aus Unkenntnis oder aus einem verständi,gen          ren Rechtsvorschriften bestimmt ist. Ein Ve,rlustaus-\nGrund nicht geltend gemacht worden sind oder              gle.ich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht\nnicht geltend gemacht werden. Hat der Schwer-             vorzunehmen.\nbeschädigte ohne verständigen Grund über Ver-\nmö,genswe:rte in einer Weise verfügt, daß dadurch                                     § 2\nse.in bei der Feststellung der Ausgleichs.rente zu                 Nicht zu berücksichtigende Einkünfte\nberücksichtigendes Einkommen ,gemindert wird, so\nist seine Ausgle:ichsrnnte so festzustellen, als hätte       (1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente blei-\ner die Verfügung nicht getroffen.                         ben unberücksichtigt\n(3) Alle Einkünfte, die nicht zu den Einkünften                1. Leistungen der öffentlichen Fürsorge und\naus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19                      Zuwendungen der freien Wohlfahrts-\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes und nicht zu                       pflege,\nden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-                 2. Leistungen, die zur Abg•eltung eines be-\nwerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören und                    sonderen Aufwandes wegen körperlicher\ndiesen auch nicht nach Vorschriften des Einkom-                      Hi.lflosigkeit (z.B. Pflegegeld aus de·r ge-\nmenste1uerrechts zugerechnet werden, sillld übrige                   setzlichen Unfallversicherung) oder eines\nEinkünft,e im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesver-                   durch die Körperbehinderung verursach-\nsorgungsgesetzes. Hierzu gehören insbesondere                        ten Mehrverschleißes an Kleidern und\n1. Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz,                     Wäsche ,gewährt werden,\n2. Einkünfte aus Kapitalvermögen,                        3. Zivilbliindengeld,\n3. Renten aus den gesetzlichen Rentenver-                4. Leistungen nach dem Lastenausgl,eichs-\nsicherungen und der gesetzlichen Unfall-                 gesetz sowie Härtebeihilfen nach § 73\nversicherung,                                            Abs 1 Nr. 1 und 2 des AUgemeinen Kriegs-\n4. das Altersgeld nach dem Gesetz über eine                 folgengesetzes,\nAltershilfe für Landwirte vom 27. Ju1i                5. Unterstützungen aus de,r Arbeitslosen-\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1063),                       hi.lfe,","20                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n6. Leistungen nach dem Gesetz über föe Tu-              18. betriebliche Ver,günsUgungen (z.B. Frei-\nbcrk ulosehilfc vom 23. Juli 1959 (Bun-                 milch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche\ndesqesetzbl. I S. 513),                                 oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb,\n7. Bezü,ue, die zur Abgeltung eines beson-                  Essenmarken),. soweit sie lohnsteuerfrei\nderen Aufwandes bestimmt und aus die-                    bleiben,\nsem Crunde nicht lohnsleuerpflichtig sind,           19. Leistungen auf Grund von Unterhalts-\n8. Kinderzuschüsse:, Kinderzulagen, Kinder-                 ansprüchen sowie freiwillige Unterha1ts-\nzuschli.ige, Kindergelder und ähnl.iche Lei-             leistungen, soweit in dieser Verordnung\nstunqen, die für Kinder gezahlt werden;                  nichts anderes bestimmt ist,\nzu den ühnlichcn Leistungen zählen nicht             20. Leistungen nach dem Unte.rha1tssiche-\nZuschlüge zum Stundenlohn,                               rungsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1046), sofern sie an die\n9. Leistungen nach dem Bundesentschädi-\ngunqsgcsetz einschließlich der im Rahmen                 Stelle von Unterhaltslei:stungen treten,\ndie bei der Feststellung von Ausgleichs-\ndes § 228 weitergeltenden entschädi1gungs-\nrech tli chen Vorschriften, sofern bei ihrer             renten nicht berücksichtigt wmden,\nBemessung Leistungen nach dem Bundes-                21. Ubergangsbeiihi1fen nach §§ 12 und 13\nversorgungsgesetz angerechnet werden,                    des Soldatenversorgungs,gesetzes vom\n26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 785), zu-\n10. Leistungen nach dem Bundesversorgungs-                   letzt geändert durch das Bundesbesol-\ngesetz, dem drillen Teil des Soldatenver-                dungsgesetz vom 27. Juli 1957 (Bundes-\nsorgungsgesetzes und den übri,gen Ge-                    gesetzbl. I S. 993), sowie Uber,gangsbei-\nsetzen, die das Bundesversorgungsgesetz                  hilfen nach§ 18 des Bundespolizeibeamten-\nfür anwendbar erklären, mit Ausnahme                     gesetzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetz-\ndes Einkommensausgleichs nach § 17 und                   blatt I S. 569),\ndes Ersatzes für ent,gangenen Arbeitsver-\ndiEmst nach § 24 Abs. 2 und 3 des Bundes-            22. Stipelildien aus öffentlichen Mitteln zur\nversor,gungsgesetzes,                                    Förderung von Schülern an höheren Schu-\nlen und von Studenten an wissen-\n11. soweit § 65 Abs. 1 des Bundesversorgungs-                schaftlichen Hochschulen, sonstigen Hoch-\ngesetzes anzuwenden ist, die Bezüg,e aus                 schulen und höheren Fachschulen; diesen\nder gesetzlichen Unfallversicherung, der                 Stipendien stehen gleich Leistungen aus\nUnterschied zwischen einer Versorgung                    der Studienstiftung des Deutschen Volkes,\nnach allg,emeinen beamtenrechtlichen Be-                 dem Evangelischen Studienwerk, dem Cu-\nstimmung,en und der beamtenrnchtlichen                   sanuswerk, der Stiftung „Mitbestimmung\",\nUnfallfürsorge sowie Bezüge aus den für                  der Friedrich-Ebert-Stiftung,\nGefangene       geltenden     Unfallfürsorg-e-       23. Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Ge-\ngesetzen,                                                setz über die Gewährung von Miet- und\n12. Sachleistungen      oder die als Ersatz für              Lastenbeihilfen in der Fassung des Ge-\nentstandene Krankheits- oder Pflegekosten                setzes über den Abbau der Wohnungs-\ngewährten Leistungen öffentlicher und                    zwangswirtschaft und über ein soziales\nprivater Krankenkassen sowie von Trä-                    Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960\ngern der gesetzlichen Rentenve-rsiche-                   (Bundesgesetzbl. I S. 389) und nach § 73\nrungen und der gesetzlichen Unfallver-                   des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom\nsicherung; ferner Leistungen diese.r Art                 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523),\nauf Grund beamten- und soldatenrecht-                    zuletzt geändert durch das vorgenannte\nlicher Vorschriften,                                     Gesetz vom 23. Juni 1960,\n13. Beihilfen und Unterstützungen, die nach              24. Prämien auf Grund des Wohnungsbau-\ndienstrechtlichen Vorschriften von Kör-                  Prämiengesetzes in der Fassung vom\nperschaften, Ansta1ten und StiHungen des                 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl.I S. 482),\nöffentlichen Rechts gezahlt werden,                      zuletzt geändert durch das Steuerände-\nrungsgesetz 1960 vom 30. Juli 1960 (Bun-\n14. Stillgeld nach § 13 des Mutterschutz-\ndesgesetzbl. I S. 616), und auf Grund des\ngesetzes vom 24. Januar 1952 (Bundes-\nSpar-Prämiengesetzes vom 5. Mai 1959\ngesetzbl. I S. 69),\n(Bundesgesetzbl. I S. 241),\n15. Leistungen der Träger der gesetzlichen               25. Leistungen auf Grund eines Schadens-\nRentenversicherungen nach § 381 Abs. 4                   ersatzanspruchs, den der Beschädigte nach\nder Reichsversicherungsordnung,                          dem Gesetz über die erweiterte Zulassung\n16. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über                    von Schadensersatzansprüchen bei Dienst-\nBergmannsprämien         vom   20. Dezember              und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927),                         1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) •geltend\n17. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen                  machen kann, sofern dieser Ersatzanspruch\nbis zum Betrage von 200 Deutsche Mark,                   auf demselben Ereignis beruht wie die\nHeirats- und Geburtenbeihilfen, Jubiläums-               Ansprüche nach dem Bundesversorgungs-\ngeschenke und ähnliche einmalige Zuwen-                  gesetz,\ndungen der Arbeitgeber aus besonderem                26. Erbschaften, Lotteriegewinne und ähnliche\nAnlaß,                                                   vereinzelt vorkomme1nde Einkünfte mit","Nr. 3 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1961                          21\nAusnuhmc der daraus zu erzielenden                       von seinen übrigen Einkünften einen Betrag\nregclmößig wiederkehrenden Einkünfte,                    von mindestens             150 Deutsche Mark\n27. Ehrensold nc.1cb dem Gesetz über Titel,\nmonatlich behält; dabei bl,eiben Einkünfte der in\nOrden und Ehrenzeichen vom 2G. Juli 1957\n§ 2 genannten Art unberücksichtigt. Treffen beide\n(ßundes~Jesdzbl. I S. 844),\nEi:nkommensgruppen zusammen, so ist bei jeder\n28. Unfallc1us~Jleich nach beamtenrechtlichen       der entsprechende Schonbetrag, ins,gesamt jedoch\nUn fa llfürsorg(!Vorsch ri firm.                 nicht mehr als der höchste der in Betracht kommen-\n(2) Ansprüche uuf die in Absdlz l ,genannten Lei-        den Schonbeträge zu berücksichtigen.\nstungen bleiben bei der rcsl.:,1.cllung der Aus-                (2) Als übnge Einkünfte im Sin:ne des § 33 Abs. 2\ngleichsrente ebcniülls unbcrüc:ksicbligt.                   des Bundesversorgungsgesetzes sind ferner die\nUnterhaltsleistunqen des früheren Ehegatten ,.mf\n§ 3                            Grund      eines    bürgerlich-rechtlichen Unterhalts-\nBewertung von Sachbezügen                     anspruchs zu berücksichtigen.\n(1) Für die Bewertu;ng von Einkünften, die nicht\nin Ge'ld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige\nSachbezüge), s.ind die auf Grund des § 3 Abs. 2 der                                     § 5\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-\nsung vom 22. Juli 195'.) (Bundesgesetzbl. I S. 477)                      zusammentreffen verschiedener\nfest,gesetzten Sachbezugswerte nrnßgebend. Soweit                              Einkommensgruppen\nder Wert für Sachbezüge nicht festgesetzt ist, sind             (1) Setzt sich das Einkommen des Schwerbeschä-\nder Bewertung die üblichen Mittelpreise des Ver-            digten aus\nbrauchsorts zugrunde zu legen. Bei Altenteils-\nle:i:stungen, die auf Grund von Gutsüberlassungs-                   a} Einkünften im Sinne des § 19 Nr. 1 des\nverträgen zu erbringen sind, sind die Bewertungs-                      Einkommensteuergesetzes, Einkünften aus\nsätze für freie Station (Kost und Wohnung) um ein                       Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb\nViertel zu mindern. Die:;e Minderung ist auch dann                      und selbständiger Arbeit und\nvorzunehmen, wenn als teilweise frni,e Station Kost                 b) übrigen Einkünften im Sinne des § 33\noder Wohnung gewährt wird.                                              Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes\n_(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gi.lt auch dann, wenn          zusammen, so sind die gesetzlichen Freibeträge\nin einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer            (§ 33 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes) neben-\nBetriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvernin-         einander zu berücksichtigen. Treffen dagegen Ein-\nbarung, einem Arbeitsvertrng oder einem sonstigen           künfte derselben Gruppe aus verschiedenen Quellen\nVertrag andere Werte festgesetzt worden sind. Ab-           zusammen, so ist der entsprechende Freibetrag nur\nsatz 1 Satz 3 und 4 gilt auch, wenn vereinbarte             einmal zu berücksichtigen.\nAltenteilsleistungen aus der Ubertragung von\nPachthöfen, Pachtstellen und Erbpachthöfen her-                 (2) Setzt sich das Einkommen aus den beiden in\nrühren.                                                     Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Gruppen\nzusammen, so sind die nach dieser Verordnung\n(3) Sind AltenteiJsleistungen als Einkommen zu           absetzbaren Ausgaben nur von den Einkünften\nberücksichtigen, so i.st im allg,emeinen anzunehmen,        abzuziehen, mit denen sie in einem wirtschaftlichen\ndaß sie in der vereinbarten Höhe ge.leistet werden.         Zusammenhang stehen. Stehen die absetzbaren Aus-\nSind im Einzelfa11 die Altenteilsleis,tungen unter          gaben mit keiner der Einkunftsarten in einem\nBerücksichti,gung der sonst noch vereinbarten Le,i-         Zusammenhang, so sind sie zunächst von den in\nstungen zu hoch oder zu niedrig vereinbart, so ist          Buchstabe a genannten Einkünften und, soweit diese\nals Einkommen zu berücksichtigen, was unt,er ange-          niedriger sind als die absetzbaren Ausgaben, von\nmessener Berücksichtigung der tatsächLichen Ver-\nden .in Buchstabe b genannten Einkünften abzu-\nhältnisse zu leisten wäre.\nziehen.\n§ 4\n§ 6\nUnterhai tsansprüche\n(1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 2                    Werbungskosten bei Einkünften\ndes Bundesversorgungsgesetzes sind bei verheirate-                        aus nichtselbständiger Arbeit\nten Schwerbeschädigten auch dir~ Leistungen des                (1) Von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nEhe,gatten au:f Grund eines bür~rerlich-rechtlichen         S'ind Werbungskosten nur nach Maßgabe der Ab-\nUnterha.ltsanspruchs zu berücksichtigen. Bei ihrer          sätze 2 bis 4 abzuziehen.\nBewertung ist davon c1uszugehen, daß der unter-\nhaltspflichtige Ehegatte                                       (2) Als Fahrtkosten sind für di,e Dauer des Be-\nschäftigungsverhältnisses abzuziehen\nvon seinen Uinkünften aus nichtselbständiger\nArbeit im Sinne des § 19 Nr. l des Einkom-                  a) bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel\nmensteuerqesctzcs und Einkünften aus Land-                     die Kosten der tariflich günstigsten Zeit-\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selb-                  ka.rte,\nständiger Arbeit eino.n Betrag von mindestens               b) bei Benutzung eines Fahrrades ein Betrag\n300 Deutsche Mark,                von 5 Deutsche Mark monatlich,","22                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nc) bei Benutzung eines eigenen KraftfaJuzeu-                                   § 7\nges ein Betrag in Höhe der im Falle des                         Besondere Ausgaben\nBuchstaben a entstehenden Kosten, jedoch\nnicht mehr als der sich nach Absatz 3 er-        (1) Absetzbar      sind folgende    besonderen Aus-\ngebende Pauschbetrag.                         gaben:\n(3) Ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vor-            a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenver-\nhanden oder de,ssen Benutzung wegen Art und                         sicherungen, zur gesetzlichen Krankenver-\nSchwere der Schädigungsfolgen nicht zumutbar, so                    sicherung, zur Arbeitslosenversicherung,\nsind abweichend von Absd lz 2 für ein eigenes                       zur Altershilfe für Landwirte, zu Pensions-\nKraJtfahrzeug folgende monatliche Pauschbeträge                     kassen und ähnlichen Einrichtungen, wenn\nfür die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab-                   sie auf Grund gesetzlicher oder arbeits-\nzuziehen:                                                           vertrnglicher Verpflichtung geleistet wer-\nden; beruht die Beitragspflicht auf einem\na) bei Benutzung eines                                       Arbeitsvertrag, so sind, wenn diese Ver-\nKraftwagens             5,00 Deutsche Mark,              pflichtung nicht aus einem Tarifvertrag\nb) bei Benutzung eine·s                                      oder einer Betriebsvereinbarung hergelei-\nKleinstkraftwagens                                       tet wird, die Beiträge nur absetzbar, wenn\n(drei- oder vierrädri-                                   der Arbeitgeber allgemein diese Verpflich-\nges Kraftfahrzeug, des-                                  tung zum Bestandteil der Arbeitsverträge\nsen Motor einen Hub-                                     macht,\nraum von nicht mehr                                   b) freiwillige Beiträ,ge zu den gesetzlichen\nals 500 Kubikzenti-                                      Rentenversicherungen und zur Altershilfe\nmeter hat)              3,60 Deutsche Mark,              für Landwirte sowie Prämien auf Grund\nc) bei Benutzung eines                                       von privaten Versicherungsverträgen, die\nMotorrades oder eines                                    auf Zahlung einer laufenden Geldrente ge-\nMotorrollers            2,20 Deutsche Mark,              richtet sind, nach Maßgabe des Absatzes 2,\nd) bei Benutzung eines                                       wenn keine Pflichtmitgliedschaft in der ge-\nFahrrades mit Motor     1,20 Dr~utsche Mark              setzlichen Rentenversicherung oder Alters-\nhilfe für Landwirte besteht,\nfür jedes volle Kilometer, das die Wohnung von\nder Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht               c) frniwilli.ge Beiträ,g,e zur gesetzlichen Kran-\nmehr als 40 Kilometer Ist der Schwerbeschädigte                     kenversicherung, wenn der Schwerbeschä-\nin einem Kalendermonat weniger als 13 Tage be-                      digte nicht versicherungspflichtig oder\nschäftigt, so ermäßigen sich die Sätze auf die Hälfte.              wenn er versicherungsfrei oder von der\nFür Kalendermonate, in denen der Schwerbeschä-                      Versicherungspflicht befreit i.st, soweit die\ndigte nicht beschäftigt ist, sind Aufwendungen für                  Beiträge nicht durch die von einem Träg·er\nein eigenes Kraftfahrzeug nicht zu berücksichti,gen.                der gesetzlkhen Rentenversicherungen ge-\nDie Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn § 60 a Abs. 5                  mäß § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungs-\ndes Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden ist.                       ordnung zu zahlenden Beträge gedeckt\nsind,\n(4) Ist der Schwerbeschädigte außerhalb des Or-\ntes beschäftigt, an dem e, ei ncn eiigenen Hausstand             d) bezahlte Lohnsteuer, Kirchensteuer, mit\nunterhält, und kann ihm weder der Umzu,g noch die                   der Kirchensteuer verigleichbare Beiträge\ntägliche Rückkehr an den Ort des ei,genen Hausstan-                 zu Religionsgemeinschaften bis zur Höhe\ndes zugemutet werden, so sind die durch Führung                     der Kirchensteuer sowie bezahltes Kirch-\n-eines doppelten Haushalts nachweislich entstehen-                  geld.\nden Mehraufwendungen, höchsti~ns aber ein Betrag             (2) Beiträge auf Grund freiwiJliger Versicherung\nvon 150 Deutsche Mark monatlich, sowie die unter          in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherun-\nAusnutzung bestehender Tarifvergünstigungen ent-          gen, freiwillig weiterentrichtete Beiträge zur Alters-\nstehenden tatsächlichen Fahrtkosten der zweiten          hilfe für Landwirte und Prämien auf Grund ,eines\nWagenklasse für zwei Familienheimfahrten im               pr,ivaten Versicherun,gsvertrages, der auf Zahlung\nKalendermonat abzuziehen, sofern nicht zur Ab-            einer laufenden Geldrente gerichtet ist, sind absetz-\ngeltung dieser Mehraufwendungen eine Entschädi-           bar, wenn der Schwerbeschädigte weder eiür1e lebens-\ngung im Sinne des § 2 Nr. 7 gewährt wird. Ein             längliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-\neigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn der          schriften oder Grundsätzen oder eine Rente aus den\nSchwerbeschädigte eine Wohnung mit eigener oder           gesetzlichen Rentenversicherungen oder Altershilfe\nselbstbeschaffter Möbelausstattung besitzt. Bei Un-       für Landwirte bezieht noch eine Anwartscha.ft auf\nverheirateten ist die Unterhaltung eines eigenenHaus-     Ruhegehalt, Altersruhegeld oder ähnliche von der\nstandes auch dann anzunehmen, wenn sie nachweis-         Erreichung eines bestimmten Alters abhängi,ge Be-\nlich ganz oder überwiegend die Kosten für einen           züge hat. Die Beiträge und Prämien sind bis zur\nHaushalt tragen, den sie gemeinsam mit nächsten           Höhe des Beitrages der Klas,se C der Arbeiter-\nAngehörigen, insbesondere mit Kindern oder Eltern,        rentenversicherung (§ 1388 der Re1ichsversicherungs-\nführen; die Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn        ordnung) und nur so lange absetzbar, als dies zur\ndas Finanzamt Mehraufwendungein infoLge de,s dop-        Erfüllung der Wartezeit für das Altersruhegeld in\npelten Haushaltes als Werbungskosten im Sinne des        den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur\nEinkommensteuergesetzes anerkannt hat oder den            Aufrechterhaltung der Ansprüche aus einem pri-\nUmständen nach anerkennen würde.                          vaten Versicherungsvertrag notwenfög ist. Beiträge","Nr. 3 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1961                           23\nfür eine Höherversicherung (§ 1234 der Reichsver-           (2) Für die Absetzbarkeit von Ausgaben ,gelten\nsicherungsordnung und § 11 des Angestelltenver-          die §§ 7 und 7 a. Absetzbar sind auch die bezahlten\nsicherungsgesetzes) sind nicht absetzbar. Die Ab-        Vermögens- und Einkommensteuern sowie die Lei-\nsetzbarkeit von Prämien auf Grund eines privaten         stungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die\nVersicherungsvertrages ist von den weiteren Vor-         Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um Zinsen nach\naussetzungen abhängig, daß                               § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes han-\na) der Versicherungsvertrag zugunsten des         delt und soweit diese nicht schon bei der Ermittlung\nSchwerbeschädigten selbst abgeschlossen        der Einkünfte als Betriebsaus,gaben berücksichtigt\nund Kapitalwahlmöglichkeit ausgeschlos-        worden sind. Ferner sind absetzbar Beiträge auf\nsen ist,                                       Grund des Kindergeldgesetzes, soweit sie nicht be-\nreits als Betri,ebsausgaben berücksichtigt. worden\nb) der Schwerbeschädigte seinen Rückver,gü-      sind. Sonderausgaben nach §§ 10 a und 10 b und\ntungsanspruch für den Fall der Kündigung      Verluste der vorangegangenen Zeiträume nach\ndes Vertrages insoweit an das Versor-         § 10 d des Einkommensteuergesetzes sind nicht ab-\ngungsamt abtritt, als er in der rückliegenden setzbar.\nZeit unter Berücksichtigung des Versiche-         (3) Soweit eine Veranlaigung zur Einkommensteuer\nrungsbeitrnges eine höhere Ausgleichs-        für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-\nrente empfangen hat, und von ihm der          werbebetrieb und selbständi,ger Arbeit stattfindet,\nNachweis geführt wird, daß die Abtre-         ist - ausgenommen die Fälle des Absatzes 1 Sa~z 4\ntungserklärung dem Vers.icherungsunter-       - von dem bei der Veranlagung durch die Finanz-\nnehmen zugegangen ist, und                    ämter hierfür festgestellten Gewinn auszugehen;\nc) der Schwerbeschädigte die Prämienzahlung      ein Verlustausgleich ist nicht zulässig (§ 1 Abs. 4).\nnachweist.                                    Steuerlich berücksichtigte Absetzungen, die nach\nden Absätzen 1 und 2 nicht zugelassen sind, sind\n§ 7a                            wieder hinzuzurechnen. Von der Summe des danach\nermittelten Betrages sind die Ausgaben nach\nAufwendungen der schwerbeschädigten Hausfrau\nAbsatz 2 abzusetzen. Das so ermittelte Nettoein-\nBei der Feststellung der Ausgleichsrente einer       kommen abzüglich des gesetzlichen Freibetrages\nschwerbeschädigten Frau, die einen gemeinsamen          (§ 33 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes) ist\nHaushalt mit ihrem Ehemann, einem Verwandten             anzurechnendes Einkommen.\noder einem Stief- oder Pflegekind führt, sind für\n(4) Findet eine Veranla,gung zur Einkommen-\nAufwendungen im Haushalt, die auf die Folgen der\nsteuer nicht statt, hat der Schwerbeschädigte den\nSchädigung zurückzufliluen sind, ohne besonderen\nGewinn nachzuweisen Ist er hierzu nicht in der\nNachweis folgende morrntlichen Pauschbeträge vom\nLage, so ist der Gewinn im Benehmen mit dem\nBruttoeinkommen der Frau absetzbar\nFinanzamt zu schätzen.\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\n§ 9\num 50 und 60 vom Hundert        50 Deutsche Mark,\nEinkünfte nichtbuchführender Land- und Forstwirte\num 70 und 80 vom Hundert        80 Deutsche Mark,\num 90 vom Hundert und bei                              (1) Der Gewinn nichtbuchführender Land- und\nErwerbsunfähigkeit                                 Forstwirte ist auf der Grundlage des Einheitswertes\n120 Deutsche Mark.\ndes Grundbesitzes nach Maßgabe der Absätze 2\nUbersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die           bis 5 festzustellen.\nPauschbeträge, so ist der nachgewiesene Mehrauf-\n(2) Der Einheitswert des land- und forstwirtschaft-\nwand in angemessenem Umfange absetzbar.\nli,chen Betriebes einschließlich des Einheitswertes\netwa zugepachteter Grundstücke (Bewertungsgesetz\n§ 8                            vom 16. Oktober 1934 - Reichsgesetzbl. I S 1035)\nist durch Befrngen des Finanzamtes zu ermitteln.\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,          Der zwölfte Teil des Einheitswertes gilt als jähr-\nGewerbebetrieb und selbständiger Arbeit           licher Grundbetrng des Gewinns aus Land- und Forst-\n(1) Welche Einkünfte den       einzelnen Einkunfts-   wirtschaft einschließlich des Mi,etwertes der eigenen\narten zuzurechnen sind, richtet sich nach den §§ 13      Wohnung. Ist bei der Einheitsbewertung der Min-\nbis 18 des Einkommensteuergesetzes. Einkünfte im         destwert nach § 33 des Bewertungsgesetzes und§§ 5\nSinne dieser Vorschrift sind der Gewinn nach der         bis 7 der Durchführungsverordnung zum Bewer-\nSteuerbilanz oder der Uberschuß der Betriebseinnah-      tungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I\nmen über die Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung        S. 81) festgesetzt worden, so wird der Grundbetrng\ndes Gewinns sind jedoch Absetzungen nach den             um 5 vom Hundert des Wohnungswertes nach § 6\n§§ 7 a bis 7 e und steuerlich vorgesehene Vergün-        der Durchführungsverordnung vermindert.\nstigungen nach § 18 Abs. 4 des Einkommensteuer-             (3) Vom Grundbetrag sind die verausgabten\ngesetzes nicht zu berücksichtigen. Die Einkünfte         Pacl:itzinsen und diejenigen Schuldzinsen und son-\nnichtbuchführender Land- und Forstwirte, ueren           stigen dauernden Lasten (z. B. Altenteilslasten) ab-\nGewinn steuerrechtlich nach der Verordnung über          zusetzen, die Betriebsausgaben sind und nicht be-\ndie Aufstellung von Durchschnittssätzen für die          reits bei der Feststellung des Einheitswertes berück-\nErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirt-          sichtigt worden sind. Die Altenteilslasten sind nach\nschaft vom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 95) festzusetzen      den Verhältnissen des Einzelfalles und den tatsäch-\nist, sind nach § 9 zu ermitteln.                         lichen Aufwendungen zu ermitteln und abzuziehen.","24                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nZu den absetzbaren Sch uldzinscn und sonstigen              (7) Die Absätze 2 bis 5 gelten nur für land- und\ndauernden Las1cn rechnen nicht die zur Tilgung von       forstwirtschaftliche Betriebe, die im wesentlichen\nDarlehen und HypotlH!ken aufqewendPten Beträge.          die Existenz,grundla,ge bilden. Dies ist im allgemei-\nIst zum Erwerb odPr zur wirtschaftLichen Stärkung        nen anzunehmen, wenn der Unternehmer Beiträge\ndes lund- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes        nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land-\neine Kapitalabfindung nach §§ 72ft. des Gesetzes        wirte vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1063)\ngewöhrt wordc~n, so kann für die Dauer des Abfin-        entrichten muß. Im anderen Falle sind sie wie land-\ndungszeitraumes vorn Grundhetrag ferner ein Zehn-        und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (Absatz 6) zu\ntel des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden         behandeln, bei denen das Einkommen unter Berück-\nJahresbetrages abgesetzt werden. Soweit absetzbare       sichtigung der örtlichen Verhältnisse zu schätzen ist.\nBeträqe den Grundbetraq übersteigen, bleiben sie\n(8) Von den Gesamteinkünften sind die Aus-\nunberücksichtigt.\ngaben nach § 8 Abs. 2 abzusetzen. Das so ermit-\n(4) Dem nach Berücksichtigung der zugelassenen       telte Nettoeinkommen abzüglich des gesetzlichen\nAbzüge verbleibenden Grundbetrng ist der Wert            Freibetrags ist anzurechnendes Einkommen.\nder Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner\nEhefrau hinzuzurechnen Der Wert der Arbeits-\n§ 10\nleistung ist bei einem männlichen Betriebsinhaber\nbei einem Einheitswert bis zu 6000 Deutsche Mark                 Einkünfte aus Arbeit innerhalb einer\nmit 1200 Deutsche Mark, bei t~inem Einheitswert von                       Familiengemeinschaft\nmehr als 6000 bis 8000 Deutsche Mark mit 1500               Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die in einer\nDeutsche Mark, bei einem Ei.nheitswert von mehr          Familiengemeinschaft von einem Familienangehöri-\nals 8000 bis lO 000 Df~utsche Mark mit 1800 Deutsche     gen des Betriebsinhabers geleistet wird, gilt als\nMark jährlich anzusetzen. Bei Betrieben mit Einheits-    nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 19 Nr. 1 des\nwerten über 10 000 Deutsche Mark ist für je ange-        Einkommensteuergesetzes. Wird keine oder eine\nfangene 2000 Deutsche Murk Einheitswert der Wert         unverhältnismäßig geringe Vergütung ,gewährt, so\nder Arbeitsleistung um 100 Deutsche Mark jährlich        ist das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der\nzu erhöhen Die Arbeitsleistung der Ehefrau ist mit       Gesamtverhältnisse festzusetzen. Dabei dient die\nder Hälfte des Wertes der Arbeitsleistung des He-        einem Gleichaltrigen für eine gleichartige Arbeit\ntriebsinhabers anzusetzen Bei weiblichen Betriebs-       gleichen Umfangs in einem fremden Betrieb orts-\ninhabern ist der Wert der Arbeitsleistung mit zwei       üblich gewährte Vergütung a.Js Bewertungsmaß-\nDritteln des für einen männlichen Betriebsinhaber in     stab. In angemessenem Umfang sind ve-rwertbare\nBetracht kommenden \\Alertes anzusetzen Die Ar-           ArbeHskraft des Schwerbeschädigten und wirt-\nbeitsleistung ist mit einem entsprechenden Teil-         schaftliche Lei,stungsfähigkeit des B,etriebes zu be-\nbetrag des maß,gebenden Viertes anzusetzen, wenn         rücksichtigen.\nder Betriebsinhaber oder seine Ehefrau nicht als                                  § 11\nvolle Arbeitskraft dem Betrieb zur Verfügung steht.\nEinkünfte aus Kapitalvermögen\nBeruht die Minderung der Arbeitsleistung auf einer\nSchädigung im Sinne des Bundesversorgungsgeset-             (1) Von den Einkünften aus Kapitalvermögen ist\nzes, so sind von dem maßgebenden Wert der Ar-            die Kapitalertragsteuer abzugsfähig; im übrigen\nbe.itsleistung bei einer Minderung der Erwerbs-          gelten die §§ 7 und 7 a.\nfähigkeit um 50 und 60 vom Hundert 270 Deutsche             (2) Zinsen aus Einlagen und Guthaben bei Spar-\nMark, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit           kassen, Banken und ähnlichen Kreditanstalten blei-\num 70 und 80 vom Hundert 360 Deutsche Mark, bei          ben unberücksichtigt, wenn sie insgesamt jährlich\neiner Minderung der ErwE:~rbsfähigkeit um 90 vom         120 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nHundert und bei Erwerbsunfähigkeit 540 Deutsche\nMark jährlich ohne besonderen Nachweis abzu-                                      § 12\nsetzen.\nEinkünfte aus Haus- und Grundbesitz\n(5) Tr,eten außergewöhnliche Umstände auf, die\nden Gewinn nur in einzelnen Jahren beeinflussen,            (1) Einkünfte aus Hausbesitz bleiben bei der Fest-\nz. B. Mißernten, Viehseuchen oder sonstige Schäden       stellung der Aus,gleichsrente unberücksichtigt, wenn\ninfolge höherer Gewalt, so ist, falls die zuständigen    der Einheitswert der Grundstücke insgesamt nicht\nFinanzbehörden da.s Vorliegen solcher außer-             höher als 6000 Deutsche Mark ist.\n,gewöhnlichen Umstände steuerlich berücksichti,gen,         (2) Wohnt der · Schwerbeschädigte im eigenen\nein Abzug vom ermittelten Gewinn vorzunehmen.            Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von mehr\nFür die Höhe des Abzuges i.st die Stellungnahme          als 6000 Deutsche Mark, so errechnet sich das Ein-\nder Finanzbehörde maßgebend.                             kommen nach der Verordnung über die Bemessung\n(6) Ist mit dem landwirtschaftlichen Betrieb Forst-  des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Ein-\nwirtschaft, Wein-, Obst- oder Gemüsebau oder eine        familienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I\nandere Sonderkultur in einem den eigenen Bedarf          S. 99). Steht der Einheitswe,rt noch nicht fest, so ist\nübersteigenden Umfang oder ein gewerblicher              an Stelle des Einheitswertes ein Drittel der Herstel-\nNebenbetrieb verbunrlPn, so ist der Gewinn hieraus       lungskosten zu berücksichtigen.\nvom Beschädigten nachzuwei-sen; er ist dem na.ch            (3) Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz sind\nAbsatz 4 ermittelten Gewinn hinzuzurechnen. Ist          der Uberschuß der Einnahmen über die Werbungs-\nder Nachweis nicht zweifelsfrei möglich, so ist der      kosten, soweit nicht Absatz 1 oder 2 anzu-\nGewinn insoweit im Benehmen mit dem Finanzamt            wenden ist. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist\nzu schätzen.                                             von den jährlichen Roheinnahmen auszugehen.","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1961                             25\nWohnt der Schwerbeschädigte im eigenen Mehr-                          heitswert noch nicht feststeht, ist 1 vom\nfamilienhau,s mit einem Einheitswert des Grund-                       Hundert der Herstellungskosten von den\nstücks von mehr als 6000 Deutsche Mark, so ist den                    Roheinnahmen eines Jahres abzusetzen.\nRoheinnahmen aus Hc1usbesitz der ortsübliche Miet-                   Bei wiederauf,gebauten krie,gszerstörten,\nwert seiner Wohnung hinzuzusetzen.                                   zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohn-\n(4) Von den Roheinnahmen eines .Jahres sind fol-                  zwecken dienenden Gebäuden können,\ngend~ vVcrbungskosten absetzbar:                                     beschränkt auf ein Gebäude, im Jahre der\nHerstellung und in den darauf folgenden\na) Schuldzinsen und sonsllge dauernde Lasten\n9 Jahren 3 vom Hundert der Herstellungs-\n(z. B. Al lenlcilslasten auf Crund von\nGutsübcrli:lssu ngsvcrlr~igen, Verwaltungs-              kosten, soweit diese 120 000 Deutsche\nMark nicht übersteigen, abgesetzt werden;\nkostr~na nteilc). soweit sie mit diesen Ein-\ndas gleiche gilt bei Ersatzbauten für kriegs-\nkünften in wirtschaftlichem Zusammen-\nhang stehen,                                             zerstörte oder im Zusammenhang mit den\nEreignissen des zweiten Weltkrieges ver-\nb) Steuern von Grundbesitz, sonstige öffent-                  lorengegangene Wohngebäude.\nliche Abgaben und Versicherungsbeiträge,\nsoweit solche Ausgaben sich auf Gebäude           (7) Ausgaben sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2\noder Gegenstände beziehen, die zur Ein-        insoweit absetzbar, als sie nicht schon bei einer\nnahmeerzielung dienen,                        anderen Einkunftsart oder als Werbungskosten be-\nc) Leistungen auf die Hypothekengewinn-            rücksichtigt worden sind.\nabgabe und die Kreditgewinnabgabe, so-            (8) Die Abzüge nach den Absätzen 4 bis 7 sind\nweit es sich um Zinsen nach § 211 Abs. l      nur bis zur Höhe der Roheinnahmen zuzüglich des\nNr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt,   Mietwertes der Wohnung im eigenen Hause zu\ncl) der Erhaltungsaufwa.nd sowie Absetzung         berücksichtigen.\nfür Abnutzung nach Maßgabe der Absätze            (9) Für die Berechnung der Einkünfte aus einer\n5 und 6,                                       eigengenutzten Eigentumswohnung oder einem\ne) sonstige zur Bewirtschaftung des Haus-          eigengenulzten eigentumähnlichen Dauerwohnrecht\nund Grundbesitzes notwendige Aufwen-          gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Steht ein\ndungen, ohne besonderen Nachweis Auf-         Einheitswert nkht fest, so ist an Stelle des Einheits-\nwendungen in Höhe von eins vom Hundert        wertes ein Drittel der Herstellungskosten oder bei\nder Jahresroheinnahmen,                        Erwerb der Eigentumswohnung oder des ei.gentum-\nf) bei     gewährter Kapitalabfindung nach        ähnlichen Dauerwohnrechts ein Drittel des Kauf-\n§§ 72 ff. des Bundesversorgung·sgesetzes       preises zu berücksichUgen.\nfür die Dauer des Abfindungszeitraumes             (10) Die Absätz,e 1 bis 9 gelten entsprechend,\nein Zehntel des der Kapitalabfindung zu-       wenn der Schwerbeschädiigte noch nicht im Grund-\ngrunde liegenden Jahresbetrages.               buch als fügentümer eingetragen ist, jedoch Nut-\n(5) Als Erha.ltungsauJwand sind die nachgewiese-        zungen und Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz\nnen notwendigen Ausgaben für Instandsetzung und            wie ein fügentümer übernommen hat.\nInstandhaltung eines I-Jausgrundstücks, ni,cht jedoch          (11) Soweit Reineinkünfte aus der Vermietung\ndie Ausgaben für Verbesserungen, absetzbar. Ohne           möblierter Zimmer nachgewiesen werden, sind\nNachweis können als Erhaltun9saufwand berück-              diese, sonst 20 vom Hundert der Roheinnahmen als\nsichtigt werden                                            Einkommen anzusetzen; die Abnutzung der Ein-\nbei Wohngrundstücken, die vor dem 1. Januar        richtungsgegenstände ist hierbei berücksichtiigt. Bei\n1925 bezugsfertig geworden sind,                   Untervermietung leeren Wohnraumes gelten die\n15 vom Hundert,   erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als\nbei Wohngrundstücken, die nach dem 31. De-         sie die anteilige Miete übersteigen.\nzember 1924 bezugsfertig geworden sind,\n§ 13\n10 vom Hundert\nder Jahresroheinnahmen.                                                      Sonstige Einkünfte\n(6) Für Abnutzung kann von den Roheinnahmen                Soweit Einkünfte nicht zu den bisher genannten\neines Jahrns abgesetzt werden                              Einkunftsarten gehören, gelten für die Absetzbar-\na) bei einem Gebäude, das vor dem 21. Juni          keit die §§ 7 und 7 a.\n1948 - im Land Berlin vor dem 1. April\n1949 - hergestellt worden ist, 2 vom Hun-\nZWEITER ABSCHNITT\ndert des zu dem genannten Zeitpunkt maß-\ngebenden Einheitswertes und außerdem                    Witwen, Witwer und Waisen\neins vom Hundert der Herstellungskosten\n§ 14\nfür nach dem 20. Juni 1948 -- im Land\nBerlin nach dem 31. März 1949 -- neu-          Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts\nerrichtete Gebäudeteile,                          (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3, 5 bis 7, 8 bis\nb) bei einem Gebäude, das nach dem 20. Juni         13 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und\n1948 - im Land Berlin nach dem 31. März        Waisen, soweit sich aus dem Bundesversorgungs-\n1949 - hergestellt worden ist, 3 vom Hun-      gesetz oder den folgende n Bestimmungen nichts\n1\ndert des Einheitswertes. Solange der Ein-      anderes ergibt.","26                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht für Witwen, Witwer             b) die Ausgaben an Schulgeld, LehrgeJd und\nund Waisen; jedoch bleiben Kinderzuschüsse oder                       Studiengebühren,\nähnliche Leistungen für das dritte und jedes weitere\nKind im Sinne des Kindergeldgesetzes bis zur Höhe                  c) die nachgewiesenen notwendigen Aus-\ndes Kindergeldes nach dem Kindergeldgesetz bei                        gaben für Lernmittel oder ohne besonderen\nder Bemessung der Witwenausgleichsr1:;nte unbe-                       Nachweis an deren Stelle Pauschbeträge\nrücksichtigt Ferner bleiben unberücksichtigt Kin-                     nach Maßgabe des Absatzes 5\nderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für Kin-         insoweit absetzbar, als diese Autwendungen nicht\nder gewährt werden, die keine Waisenrente nr1ch             bereits bei der Bemessung der Erziehungsbeihilfe\ndem Bundesversorgungsgesetz beziehen                        nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes berück-\n(3) Le1.stungen, die nach § 44 Abs. 5 des Bundes-        sichtigt werden. Beim Zusammentreften der beiden\nversorgungsgesetzes angerechnet werden, bleiben             Einkommensgruppen des § 5 Abs. 1 Buchstabe a\nbei der Feststellung der Witwen- oder Witweraus-            und b sind die vorstehenden Aufwendungen zu-\ngleichsrente unberücksichtigt.                              nächst von den Einkünften aus nichtselbständiger\nArbeit (§ 19 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes)\nsowie den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,\n§ 15\nGewerbebetrieb und selbständiger Arbeit und, so-\nSondervorschriften für Witwen, Witwer und Waisen             weit diese nicht ausreichen, von den übrigen Ein-\n(1) Einkünfte    aus Kindesvermögen sind nach             künften abzuziehen.\nMaßgabe des § 1649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                 (5) Ohne besonderen Nachweis sind, wenn nicht\nbei der Bemessung der Ausgleichsrente für Witwen,            volle oder teilweise Lernmittelfreiheit besteht, für\nWitwer und Waisen zu berücksichtigen.                       Lernmittel folgende monatliche Pauschbeträge von\n(2) Als besondere Ausgaben bei erwerbstätigen            den Einkünften des Kindes abzusetzen:\nWitwen oder Witwern sind auch die notwendigen               beim Besuch von\nAufwendungen absetzbar, die während der beruf-                      Volksschulen\nlichen Abwesenheit der Witwe oder des Witwers                         bis zur 4. Klasse           3 Deutsche Mark,\nfür die Bewahrung der Kinder bis zum Ende der\nVolksschulpflicht und der körperlich oder geistig                     von der 5. Klasse an        4 Deutsche Mark,\ngebrechlichen Kinder entstehen.                                     Mittelschulen                 6 Deutsche Mark,\nHöheren Schulen (Ober-\n(3) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 47 Abs. 3\nschulen) bis zur 6. Klasse\ndes Bundesversorgungsgesetzes sind bei Waisen\n(Unter- und Mittelstufe)    6 Deutsche Mark,\nauch die Leistungen der Mutter auf Grund eines\nbürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches zu be-                    von der 7. Klasse an\nrücksichtigen. Bei ihrer Bewertung ist davon auszu-                   (Oberstufe)                 8 Deutsche Mark,\ngehen, daß die Mutter                                               Berufsschulen                 4 Deutsche Mark,\nvon ihren Einkünften aus nichtselbständiger                Berufsfachschulen             8 Deutsche Mark.\nArbeit im Sinne des § 19 Nr. 1 des Einkom-\nBeim Besuch von höheren technischen Lehranstalten,\nmensteuergesetze:::. und Einkünften aus Land-      Hochschulen und ähnlichen Anstalten sind nur nach-\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selb-      gewiesene notwendige Ausgaben für Lernmittel ab-\nständiger Arbeit einen Betrag von mindestens\nsetzbar.\n400 Deutsche Mark,\nvon ihren übrigen Einkünften einen Betrag\nvon mindestens               200 Deutsche Mark\nmonatlich behält; dabei bleiben Einkünfte der in § 2                          DRITTER ABSCHNITT\ngenannten Art unberücksichtigt. Die genannten Be-\nträge erhöhen sich insgesamt um 70 Deutsche Mark                                     Eltern\nmonatlich, wenn mehrere Waisen Anspruch auf                                            § 16\nWaisenrente haben. Treffen beide Einkommensgrup-\npen zusammen, so ist bei jeder de1 entsprechende               (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3, 6, 7, 8 bis 13\nSchonbetrag, insgesamt jedoch nich1 mehr als der            gelten entsprechend für Eltern, soweit sich aus dem\nhöchste der in Betracht kommenden Schonbeträge,             Bundesversorgungsgesetz oder den folgenden Be-\nzu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entspre-       stimmungen nichts anderes ergibt.\nchend, wenn Waisenrente nach § 45 Abs. 1 Buch-                 (2) Als Einkommen der Eltern sind auch die Lei-\nstabe b des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt               stungen auf Grund bürgerlich-rechtlicher Unterhalts-\nwird.                                                       ansprüche zu berücksichtigen. Dabei ist der Betrag\n(4) Der Abzug von besonderen Ausgaben nach § 7           anzusetzen, den der Verpflichtete zu leisten im-\nAbs. 1 Buchstabe b von den Einkünften der Waise             stande ist, auch wenn die tatsächliche Leistung die-\nist nicht zulässig. Dagegen sind die Aufwendungen           sen Betrag nicht erreicht. Beträge, die über die bür-\nfür                                                         gerlich-rechtliche    Unterhaltsverpflichtung   hinaus\na) die notwendigen Fahrtkosten zwischen            freiwillig geleistet werden, bleiben unberücksichtigt.\nWohnung und Schule und bei auswärtiger             (3) § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt nur insoweit, als § 55\nUnterbringung zwischen Wohnung und              Abs. 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes\nElternhaus in angemessenem Umfang,              nicht entgegensteht."]}