{"id":"bgbl1-1961-3-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":3,"date":"1961-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_3.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung des Geschäftsraummietengesetzes im Land Berlin","law_date":"1961-01-10T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["13\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                       Ausgegeben zu Bonn am 17. Januar 1961                                                      Nr. 3\nTag                                                 Inhalt                                                           Seite\n10. 1. 61  Gesetz zur Einführung des Geschäftsramnmietengesetzes im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . .     13\n11. 1. 61  Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte . . . . . . . . . . . . . . . . . .   18\n11. 1. 61  Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes .................. .                      19\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ......................................... .                       27\nGesetz\nzur Einführung des Geschäftsraummietengesetzes\nim Land Berlin\nVom 10. Januar 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          (1) Auf Geschäftsräume, die wegen ihres räum-\nlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit\nArtikel I                       Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet sind,\nsind die Preisvorschriften weiterhin anzuwenden,\nDas Gesetz zur Regelung der Miet- und Pacht-\nwenn die Wohnräume den Preisvorschriften unter-\nverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich\nliegen. Dies gilt nicht, wenn der Mietwert der\ngenutzte unbebaute Grundstücke (Geschäftsr:,aum-\nWohnräume weniger als ein Drittel des gesamten\nmietengesetz) vom 25. Juni 1952 (ßundesgesetzbl. I           Mietwerts der vermieteten Räume beträgt; in die-\nS. 338), zuletzt geändert durch Artikel IV des Ge-           sem Falle sind auch auf die Wohnräume die Preis-\nsetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirt-                vorschriften nicht anzuwenden. Für die Mietwerte\nschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht             sind die preisrechtlich zulässigen Mieten vom 1. Juni\nvom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389), gilt im        1953 maßgeblich.\nLand Berlin in folgender Fassung:\n(2) Sind gewerblich genutzte unbebaute Grund-\nstücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs\nGesetz zur Regelung der Miet- und Pacht-                 mit Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet, so\nverhältnisse über Geschäftsräume und                  gilt Absatz 1 entsprechend.\ngewerblich genutzte unbebaute Grundstücke                     (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 auf Ge-\n(Geschäf.tsraummietengesetz)                    schäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute\nGrundstücke die Preisvorschriften anzuwenden sind,\nERSTER ABSCHNITT                          ist eine Mieterhöhung bis zu 130 vom Hundert der\nFreigabe der Mieten für Geschäftsräume               ortsüblichen Miete für Geschäftsräume oder gewerb-\nund gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke               lich genutzte unbebaute Grundstücke gleicher Art,\nLage und Ausstattung nach dem Stande vom 1. Juni\n§ 1                           1953 zulässig; bei dem Ausmaß der Mieterhöhung\nist eine nachhaltige Verschlechterung der örtlichen\nDie Vermietung von Geschäftsräumen und ge-                Geschäftslage seit dem 1. Januar 1953 zu berück-\nwerblich genutzten unbebauten Grundstücken unter-            sichtigen. Bei einer nachhaltigen Verbesserung der\nliegt vorbehaltlich des § 3 nicht mehr den Preis-            örtlichen Geschäftslage seit dem 1. Januar 1953 tritt\nvorschriften.                                                an die Stelle des Satzes von 130 vom Hundert ein\nSatz von 150 vom Hundert als Höchstsatz. Im Streit-\n§ 2                           fall entscheidet die Preisbehörde über das Ausmaß\nGeschäftsräume im Sinne dieses Gesetzes sind              der Mieterhöhung nach den Sätzen 1 und 2. Die für\nRäume, die nach ibrer baulichen Anlage und Aus-              Geschäftsräume allgemein zugelassenen Mietzu-\nstatlunr; auf die Dauer and~~ren als Vv ohnzwecken,          schläge bleiben daneben zulässig.\ninsbesondere -\",.,.,, .. . _       oder beruflichen Zwek-       (4) Sind Geschäftsräume, die nach dem 24. Juni\nken, zu dienern beslin1mt sind und solchen Zwecken           1948 bezugsfertig geworden sind oder werden,\ndienen.                                                      wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zu-\nZ 1997 A","14                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nsammenhangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen                                  § 7a\nvermietet, so sind die Geschäftsräume und die             (1) Ist ein vor dem 1. März 1961 begründetes\nWohnräume ohne Rücksicht auf das Verhältnis der        Mietverhältnis über Geschäftsräume durch Kündi-\nMietwerte von den Preisvorschriften ausgenommen.       gung des Vermieters oder wegen Zeitablaufs be-\nendigt und ist der Mieter aus diesem Grunde zur\n§ 4                           Räumung oder Zurückgabe des Mietgegenstandes\nDie Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden auf Pacht-   verurteilt worden, so hat das Vollstreckungsgericht\nverhältnisse entsprechende Anwendung.                  die Vollstreckung wegen des Anspruchs auf Räu-\nmung oder Zurückgabe auf Antrag des Mieters\nZWEITER ABSCHNITT                     einstweilen einzustellen, wenn dies unter Berück-\nAufhebung des Mieterschutzes               sichtigung aller Umstände zur Vermeidung erheb-\nlicher Härten dringend geboten ist. Die Einstellung\n§ 5\nkann auf Antrag auch ein zweites Mal angeordnet\n(1) Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäfts-     werden. Die Vollstreckung kann jedoch insgesamt\nräume (§ 2) und über gewerblich genutzte unbe-         höchstens auf die Dauer von neun Monaten, gerech-\nbaute Grundstücke werden vom Mieterschutz aus-         net vom Tage der Rechtskraft des Urteils, oder, falls\ngenommen.                                              eine Räumungsfrist gewährt worden ist (§ 7), vom\n(2) Auf Geschäftsräume, die wegen ihres räum-       Tage des Ablaufs dieser Frist, eingestellt werden.\nlichen oder wirtscha.ftlichen Zusammenhangs mit           (2) Die Einstellung ist zu versagen,\nWohnräumen zugleich mit diesen vermietet sind, ist\n1. wenn der Mieter es unterlassen hat, sich\nAbsatz 1 nicht anzuwenden, wenn die Wohnräume\nunter Mieterschutz stehen. Dies gilt nicht, wenn der             ernsthaft um andere ihm zumutbare Räume\nzu bemühen,\nMietwert der Wohnräume weniger als ein Drittel\ndes gesamten Mietwerts der vermieteten Räume be-              2. wenn zur Zeit der letzten mündlichen Ver-\nträgt; in diesem Falle sind die Vorschriften des                 handlung Umstände vorgelegen haben, aus\nMieterschutzgesetzes auch insoweit nicht anzuwen-                denen der Vermieter zur Kündigung ohne\nden, als das Mietverhältnis sich auf die Wohnräume               Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt\nbezieht. Für die Mietwerte sind die preisrechtlich               war, oder wenn später· solche Umstände\nzulässigen Mieten vom 1. Juni 1953 maßgeblich.                   eingetreten sind,\n(3) Sind gewerblich genutzte unbebaute Grund-              3. wenn und soweit die Einstellung auch unter\nstücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs                Berücksichtigung der Verhältnisse des Mie-\nmit Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet, so                 ters für den Vermieter oder einen Dritten\ngilt Absatz 2 entsprechend.                                      eine unzumutbare Härte bedeuten würde.\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Pachtverhält-       (3) Eine Entscheidung, durch welche die Voll-\nnisse entsprechend.                                    streckung gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist,\n§ 6                           kann auf Antrag des Vermieters aufgehoben oder\nEin Mietverhältnis, das nach § 5 vom Mieter-        geändert werden, wenn diA für sie maßgeblichen\nschutz ausgenommen ist, kann, sofern der Mietzins      Verhältnisse sich geändert haben.\nnach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemes-         (4) Das Vollstreckungsgericht entscheidet über\nsen ist, nur für den Schluß eines Kalenderviertel-     Anträge, die nach den vorstehenden Absätzen ge-\njahrs gekündigt werden; die Kündigung hat spä-         stellt werden können, durch Beschluß; vor der Ent-\ntestens am dritten Werktage des Vierteljahrs zu        scheidung ist der Gegner zu hören. Gegen den\nerfolgen. Auf die Vereinbarung einer kürzeren Kün-     Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt.\ndigungsfrist können sich die Parteien nicht berufen.\n(5) Ist eine Entscheidung des Vollstreckungs-\n§ 7                           gerichts noch nicht ergangen, so kann der Gerichts-\nvollzieher die Vollstreckung wegen des Anspruchs\n(1) In dem Urteil, durch das auf Räumung oder\nauf Räumung oder Zurückgabe bis zur Entsd1eidung\nZurückgabe von Geschäftsräumen oder gewerblich         des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als\ngenutzten unbebauten Grundstücken erkannt wird,        eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Vorausset-\nkann dem Mieter oder Pächter auf seinen Antrag         zungen für die Einstellung glaubhaft gemacht wer-\neine den Umständen nach angemessene Räumungs-          den und dem Mieter die rechtzeitige Anrufung des\nfrist gewährt werden; der Antrag kann nur bis zum\nVollstreckungsgerichts nicht möglich war.\nSchluß der mündlichen Verhandlung gestellt wer-\nden, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag in         (6) Für die Kosten ist § 788 Abs. 3 der Zivil-\ndem Urt~il übergangen, so ist das Urteil zu ergän-     prozeßordnung entsprechend anzuwenden.\nzen; auf das Verfahren finden die Vorschriften des        (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Mietverhält-\n§ 319 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung entspre-        nisse über gewerblich genutzte unbebaute Grund-\nchende Anwendung.                                      stücke sowie für Pachtverhältnisse über Geschäfts-\n(2) Ein Urteil, durch das auf Räumung oder Zu-      räume oder gewerblich genutzte unbebaute Grund-\nrückgabe von Geschäftsräumen oder gewerblich ge-       stücke entsprechend.\nnutzten unbebauten Grundstücken erkannt wird,\n§ 7b\ndarf nur für vorläufig vollstreckbar erklärt werden,\nwenn glaubhaft gemacht wird, daß die Aussetzung           Wird im Fall der Beendigung eines vor dem\nder Vollstreckung dem Vermieter einen nicht zu er-     1. März 1961 begründeten Mietverhältnisses über\nsetzenden Nachteil bringen würde.                      Geschäftsräume eine Räumungsfrist gewährt (§ 7)","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1961                          15\noder die VnlJ.,;fn!cktir:Q einuc.',l(~Jlt (§ 7a), so kann                    des Mietverhältnisses der Wiederaufbau\nder Vc:rini (:i (' t i i'1r d ic~ Zc\\i l voll der Beendigung des             oder die Wiederherstellung wesentlich er-\n1'.1ic1vPrf1/illn '.,:,cs bis 7.Ufll J\\hli111f der Räumungs-\n1\nschwert wäre;\nfrist od r>r d C'S V n! 1.,, tn,d: w1~:.,:ch u 1·;,:es abweich end        4. wenn der Vermieter bei anderweitiger Ver-\nvon § :i57 Sr1tz 2 dc's                           Cesetzbuchs Er-            mietung eine höhere als die bisherige\nsatz dPs Scl1,H!c)ns dt>r il1rn durch die VorenthaltunfJ                     Miete erzielen könnte und der Mieter sich\ndes MietfJeqc!nslilndc!s en1:-:;ltii1I, iiher die Höhe der                   weigert, in eine angemessene Mieterhö-\nbis zur Pec!ndiqunq des Miefvcrhi±ltnisses geschul-                          hung von 'dem Zeitpunkt an einzuwilligen,\ndeten MiclP hirn-ws nur insoweit verlcJn~JPn, als eine                       zu dem die Kündigung wirksam war.\nEntsdi~;d:qunq nc1ch dc·n lJrnsliinden billig erscheint.\n(2) Eine Mieterhöhung ist angemessen im Sinne\nEntspredwndes qilt für Mietverhtiltnisse über ge-\ndes Absatzes 1 Nr. 4, wenn die ortsübliche Miete\nwerblich gen11tzte unhehaule Cnmdstiicke sowie für\nfür Geschäftsräume oder gewerblich genutzte un-\nPachtverh?iltnisse üher Geschc:ittsri:iume oder ge-\nbebaute Grundstücke gleicher Art, Lage und Aus-\nwerblich genutzte unbebaute Grundstücke.\nstattung nach dem Stande vom 1. Juni 1953 je nach\n§ 7C                            der Entwicklung der - örtlichen Geschäftslage um\nhöchstens 75 vom Hundert überschritten wird. Auf\nDie §§ 7 a und 7 b sind nur anzuwenden, wenn\nAntrag eines Beteiligten hat sich die Preisbehörde\nder Mieter vor dem 1. März 1965 rechtskräftig zur\nüber die Angemessenheit der Mieterhöhung gut-\nRäumung oder Zurückgabe des Mietgegenstandes\nachtlich zu äußern.\nverurteilt ist.\n(3) Willigt der Mieter in eine angemessene Miet-\nerhöhung ein, so kann sich der Vermieter nicht dar-\nDRITTER ABSCHNITT\nauf berufen, daß er bei anderweitiger Vermietung\nWiderruf der Kündigung                         eine höhere als die in Absatz 2 bezeichnete Miete\nerzielen könnte.\n§ 8\n§ 10\n(1) Bringt die Kündigung eines Mietverhältnisses\n(1) Der Mieter kann sich nicht darauf berufen,\nüber Gesclli:i!tsräume oder gewerblich genutzte un-\ndaß die Kündigung für ihn im Sinne des § 8 Abs. 1\nbebaute Grundstücke, das vor dem 1. März 1961 be-\nerhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt,\ngründet ist, erhehlicbe wi rtschctftlicbe Nachteile für\nden Mieter oder, soweit die Räume öttentlichen                            1. wenn er die Möglichkeit hat, sich für die\nZwecken dienen, eine Gelfüudung öffentlicher Be-                             gemieteten Räume oder Grundstücke zu\nlange mit sich, so kann der Mieter den Widerruf                              zumutbaren Bedingungen einen wirtschaft-\nder Kündigung verlan9en; dies gilt nicht, wenn dem                           lich im wesentlichen gleichwertigen Ersatz\nVermieter die Forhel.'1ung r:les Mietverhältnisses                           zu verschaffen, oder\nnicht zugemutet werdrm kann.                                              2. wenn der Vermieter ihn für die durch den\nVerlust der Räume entstehenden Nachteile\n(2) Vermieter ist auch, wer nach dem Abschluß\nangemessen entschädigt oder, soweit die\ndes Mietvertrages das Eigentum an dem Grundstück\nerwirbt.                                                                     Nachteile erst in Zukunft zu erwarten sind,\nangemessene Sicherheit leistet.\n§ 9\n(2) Der Mieter kann sich nicht darauf berufen,\n(1) Die Fortsetzung des Mietverhältnisses kann                  daß die Kündigung eine Gefährdung öffentlicher\ndem Vermieter insbesondere nicht zugemutet wer-                    Belange mit sich bringt, wenn die Voraussetzung\nden,                                                               des Absatzes 1 Nr. 1 vorliegt.\n1. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Ver-\nmieter zur Kündigung ohne Einhaltung                                              § 11\neiner Kündigungsfrist berechtigt ist;                      (1) Der Mieter kann bei einem vor dem 1. März\n2. wenn der Vermieter die Räume oder Grund-                 1961  begründeten Mietverhältnis ohne Rücksicht\nstücke für eigene Zwecke oder tür Zwecke                auf die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen\nseines Ehegatten oder eines Verwandten                  den Widerruf der Kündigung verlangen, wenn er\ngerader Linie benötigt und auch bei Berück-             durch Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen\nsichtigung d(~r Verhältnisse des Mieters die            oder in sonstiger Weise einen erheblichen Beitrag\nVorenthaltung des Mietgegenstandes eine                 zur Schaffung oder' Instandsetzung der gemieteten\nschwere Unbil ligkeit tür den Vermieter                 Räume erbracht hat und nicht die in § 9 Abs. 1 Nr. 1,\ndarstellen würde; eine schwere Unbilligkeit             3 oder 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.\nliegt nicht vor, wenn der Eigenbedarf in                   (2) Ein Zuschuß ist als erheblich im Sinne des\nder Absicht geltend gemacht wird, dem                   Absatzes 1 anzusehen, wenn er den Betrag der bis-\nMieter in seinem in dem Mietraum geführ-                herigen Jahresmiete übersteigt. Ein vor der Kündi-\nten Geschäftszweig eine unzumutbare Kon-                gung getilgtes Darlehen oder ein vor der Künd_i-\nkurrenz zu machen;                                      gung durch die Dauer des Vertrages als getilgt\n3. wenn auf dem vermieteten Grundstück oder                anzusehender Zuschuß oder ein Beitrag, der nicht\nGrundstücksteil ein Gebäude durch Kriegs-               zu einer nachhaltigen Wertsteigerung geführt hat,\neinwirkungen zerstört oder erheblich be-                bleibt außer Betracht\nschFidigt ist, der r1lsbaldige Wiederaufbau                (3) Hat der Mieter einen im Sinne des Absatzes 1\noder die alsbaldige Wiederherstellung ge-               erheblichen Beitrag zur Schaffung oder Instandset-\nwährJeistet erscheint und bei Fortsetzung               zung der Räume geleistet, so ist eine Mieterhöhung","16                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4, wenn                                       § 16\nund soweit die von dem Vermieter geforderte Miete\n(1) Uber den Anspruch des Mieters auf Wi::lerruf\ndie in § 9 Abs. 2 bestinnnte Miete abzüglich eines\nder Kündigung wird, sofern ihn der Mieter durch\nnach der Höhe des Beitrags angemessenen Betrages\nEinrede gemäß § 15 Abs. 1 geltend macht, in dem\nnicht übersteigt.\nVerfahren entschieden, in dem der Vermieter An-\n§ 12                            sprüche auf Grund der Kündigung geltend macht.\nDas Recht des Mieters, den Anspruch auf Widerruf\n(1) Der Mieter kann ohne Rücksicht auf die in\nim Wege der Klage geltend zu machen, bleibt un-\n§ 8 Abs. l bezeichneten Voraussetzungen bei Miet-\nberührt.\nverhältnissen, die vor dem 1. März 1961 begründet\nsind und sich auch auf Wohnräume beziehen, den               {2) Für die Klage auf Widerruf der Kündigung\nWiderruf der Kündigung verlangen, wenn weder              ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitge~1en-\ndie in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 bezeichneten Vor-       standes das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk\naussetzungen vorlieqen noch für den Vermieter an          sich der Mietgegenstand befindet.\nder Erlangung cles Mietraums ein so dringendes In-           (3) 1st eine Klage auf Räumung oder Zurückgabe\nteresse lH!steht, daß auch bei Berücksichtigung der       des Mietgegenstandes anhängig, so kann der An-\nVerhältnisse des Mieters die Vorenthaltung eine           spruch auf Widerruf der Kündigung, falls er nicht\nschwere Unbilligkeit für den Vermieter darstellen         durch Einrede nach § 15 Abs. 1 geltend gemacht\nwürcle.                                                   wird, nur im Wege der Widerklage geltend gemacht\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mieter die Mög-      werden; ist eine Klage auf Widerruf der Kündigung\nlichkeit hat, sich für die v\\Tohnräume unter zumut-       anhängig, so kann der Anspruch auf Räumung oder\nbaren Bedingungen einen angemessenen Ersatz zu            Zurückgabe des Mietgegenstandes nur im Wege der\nverschaffen.                                              Widerklage geltend gemacht werden. Klage und\nWiderklage betreffen in diesen Fällen denselben\n§ 13                            Streitgegenstand im Sinne des § 16 Abs. 1 des\n(1) Der Mieter verliert den Anspruch auf Wider-        Gerichtskostengesetzes.\nruf der Kündigung, wenn er der Kündigung nicht               (4) Für die Wertberechnung bei einer Klage auf\ninnerhalb eines Monats seit dem in Absatz 2 be-           Widerruf der Kündigung gilt § 12 Abs. 2 Satz 1 des\nzeichneten Zeitpunkt schriftlich widerspricht.            Ger ich tskostengese tzes.\n(2) Die Frist rrnch Absatz 1 beginnt mit dem Zu-          (5) Für die Vertretung der Parteien gilt bei der\ngang einer schriftlichen Erklärung des Vermieters,        Klage auf Räumung oder Zurückgabe des Miet-\naus der sich ergibt, daß der Mieter den Anspruch          gegenstandes oder auf Widerruf der Kündigung § 12\nauf Widerruf der Kündigung verliert, wenn er ihr          des Mieterschutzgesetzes entsprechend.\nnicht unter Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten\nForm und Frist widerspricht. Diese Erklärung des\nVermieters kann mit der Kündigung verbunden                                          § 17\nwerden.                                                      (1) Hat der Mieter in eine angemessene Miet-\n§ 14                            erhöhung eingewilligt, so ist auf Antrag des Ver-\nmieters oder des Mieters in dem Urteil, durch das\nIst der Mieter ohne eigenes Verschulden an der         der Vermieter zum Widerruf der Kündigung ver-\nrechtzeitigen Erkllirung df.~s Widerspruchs gehindert,    urteilt oder durch das die Klage auf Räumung oder\nso läuft die Frist des § 13 Abs. 1 nicht vor Ablauf       Zurückgabe des Mietgegenstandes auf Grund der\nvon zwei Wochen seit Behebung des Hindernisses            Einrede nach § 15 Abs. 1 abgewiesen wird, die ge-\nab. Jedoch kann der Widerspruch nach Ablauf von           schuldete Miete festzustellen.\nsechs Monaten seit dem Ende der versäumten Frist\nnicht mehr erklärt werden.                                   (2) Ist die geschuldete Miete nach Absatz 1 in\ndem Urteil festgestellt, so kann im Falle einer neuen\nKündigung des Vermieters eine abweichende Miete\n§ 15                            nur festgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse\n(1) Macht der Vermieter auf Grund einer Kündi-         wesentlich geändert haben.\ngung Ansprüche, insbesondere den Anspruch auf\nRäumung oder Zurückgabe des Mietgegenstandes,                                        § 18\ngeltend, so kann der Mieter die ihm obliegende\nLeistung verweigern, wenn er den Widerruf der                (1) Hat der Mieter einen im Sinne des § 11 Abs. 1\nKündigung verlangen kann.                                 und 2 erheblichen Beitrag zur Schaffung oder In-\nstandsetzung der Räume geleistet, so kann auf\n(2) Widerruft der Vermieter die Kündigung oder         Antrag des Mieters in dem Urteil, durch das der\nwird er rechtskräftig zum Widerruf verurteilt oder        Vermieter zum Widerruf der Kündigung verurteilt\nwird die Klage auf Räumung oder Zurückgabe des            oder durch das die Klage auf Räumung oder Zurück-\nMietgegenstandes auf Grund der Einrede nach               gabe des Mietgegenstandes auf Grund der Einrede\nAbsatz 1 rechtskräftig abgewiesen, so gilt die Kün-       nach § 15 Abs. 1 abgewiesen wird, ein Zeitpunkt\ndigung als nicht erfolgt.                                 bestimmt werden, für den eine Kündigung des Ver-\n(3) Hat der Mieter in eine angemessene Miet-          mieters frühestens zulässig ist.\nerhöhung eingewilligt, so tritt in den Fällen des            (2) Der Zeitpunkt ist unter Berücksichtigung aller,\nAbsatzes 2 an die Stelle der bisherigen Miete die         Umstände, insbesondere der Höhe des Beitrags, der\nerhöhte Miete.                                          1\nBilligkeit entsprechend zu bestimmen.","Nr.3 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.Januar 1961                             17\n(3) Durch l!in(; BPsti111munq nr1d1 den Absätzen 1    bei der Vermietung von \\,\\Tohnräumen und gewerb-\nund 2 wird dd.', Recht des Vcrrni,,~ters zur Kündi-       lichen Räumen vom 12. Juni 1950 (Verordnungsblatt\ngung ohne Ei11halttmg einer l{[indigungsfrist nicht       für Groß-Berlin I S. 216) außer Kraft.\nberührt.\n§ 24\n§ 19\n(1) Der Vermieter oder Verpächter kann nach\nGegen das Urteil, durch das über den Anspruch\ndem 28. Februar 1961 von der Aufhebungsklage zur\nauf VViderruf der Kiindiuung oder über den An-\nRäumungsklage übergehen.\nspruch auf Räumunu oder Zurückgabe des Miet-\ngegenstandes entschieden. wird, findet die Berufung          (2) Mit dem 1. März 1961 ist der Aufhebungsstreit\nohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegen-         in der Hauptsache erledigt. Jede Partei trägt die ihr\nstandes statt. Das Urteil kann auch nur bezüglich         entstandenen außergerichtlichen Kosten; Gerichts-\nder Feststellung der von dem Mieter geschuldeten         kosten werden nicht erhoben. Das gleiche gilt bei\nMiete oder bezüglich der Bestimmung des Zeit-             dem Ubergang zur Räumungsklage (Absatz 1) be-\npunktes, für den die Kündigung des Vermieters            züglich der durch das Aufhebungsverfahren ver-\nfrühestens zulässig ist, selbständig angefochten         ursachten besonderen Kosten.\nwerden.\n§ 25\n§ 20\n(1) Dieses Gesetz tritt außer Kraft, sobald für das\nLäuft die Zeit, für die ein Mietverhältnis der in     Land Berlin das Mieterschutzgesetz nach seinem § 5~\n§ 8 Abs. 1 be,:r~ichnetcn Art eingegangen ist, nach      außer Kraft tritt oder nicht mehr anzuwenden ist.\ndem 2B. Februar 1961 ab, so gilt das Mietverhältnis          (2) Erledigt sich hierdurch ein auf Widerruf der\nals auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht        Kündigung gerichteter Rechtsstreit, so werden Ge-\nder Vermieter oder der Mieter es unter Einhaltung        richtskosten nicht erhoben; jede Partei trägt ihre\nder gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 6) auf den Zeit-     außergerichtlichen Kosten.\npunkt des Ablaufs kündigt. Eine vor dem 1. März\n1961 getroffene entgegenstehende Vereinbarung ist\nArtikel II\nunwirksam.\n§ 45 Nr. 11 des Ersten Bundesmietengesetzes wird\n§ 21\nwie folgt geändert:\n(1) Die Vorschriften der §§ 8 bis 20 mit Aus-\nnahme des § 16 Abs. 2 gelten entsprechend für             In § 23 Abs. 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:\nPachtverhältnisse über Geschäftsräume oder · ge-          „3. bei Wohnraum, der nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4 des\nwerblich genutzte unbebaute Gnmdstücke, die vor                Geschäftsraummietengesetzes von den Preisvor-\ndem 1. März 1961 begründet worden sind. Für die                schriften ausgenommen ist, wenn die Miete\nKlage auf Widerruf der Kündigung ist auch das                  einen Betrag von 110 vom Hundert der Miete\nGericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Pacht-            für preisgebundenen Wohnraum gleicher Art,\ngegenstand befindet.                                           Lage und Ausstattung nicht übersteigt.\"\n(2) Bilden ein Gc:schäftsbetrieb oder Unternehmen\nund die zu diesem gehörenden Räume oder Grund-                                   Artikel III\nstücke den Gegenstand eines einheitlichen Pacht-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nverhältnisses, so ist der Anspruch auf Wider~uf der      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nKündigung ausgeschlossen, es sei denn, daß der            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nNutzungswert der Räume oder Grundstücke den\nNutzungswert der sonst überlassenen Sachen und                                  Artikel IV\nRechte erheblich übersteigt.                                 Diese,s Gesetz tritt am 1. März 1961 in Kraft.\n§ 22\nAuf Kündigungen, die für einen nach dem 29. Fe-           Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nbruar 1964 liegenden Zeitpunkt erfolgen, finden die\n§§ 8 bis 21 keine Anwendung.                             Bonn, den 10. Januar 1961\nVrERTER ABSCHNITT\nDer Bundespräsident\nLübke\nSchluß- und Uhergangsvorschriiten\n§ 23                             Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1961 in Kraft.                        Ludwig Erhard\n(2) Gleichzeitig treten die §§ 5 bis 9 und 11 der\nBerliner Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-                     Der Bundesminister der Justiz\nbiete des Mietpreisrechts vom 8. Juni 1953 (Gesetz-                              Schäffer\nund Verordnungsblcttt für Berlin S. 386), zuletzt ge-\nändert durch die Zweite Verordnung zur Anderung                 Der Bundesminister für Wirtschaft\nder Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete                                Ludwig Erhard\ndes Mietpreisrechts vom 15. Juni 1959 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für Berlin S. 738), und die §§ 16            Der Bundesminister für Wohnungsbau\nbi.s 19 der Berliner Anordnung über Höchstpreise                                   Lücke","18                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGesetz über die Statistik\nder Wirtschaftsrechnungen privat.er Haushalte\nVom 11. Januar 1961\nDer Bundestag hat        das   folgende   Gesetz be-      (2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbe-\nschlossen:                                               ständen erfassen die Erhebungen Angaben über die\nZusammensetzung der Haushalte und ihre wirt-\n§ 1                           schaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes werden bei          die Ausrüstung der Haushalte mit technischen Ge-\nprivaten Haushalten folgende repräsentative Erhe-        brauchsgütern, soweit diese Angaben für die sta-\nbungen über Wirtschaftsrechnungen als Bundes-            tistische Zuordnung der Haushalte und für die Dar-\nstatistik durchgeführt:                                  stellung der Ergebnisse erforderlich sind.\n1. monatliche Erhebungen bei Haushalten von\n§ 3\nArbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Ren-\ntenempfängern;                                        (1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich\nauf höchstens 1000 Haushalte in jedem Monat.\n2. Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr be-\nziehen, bei Haushalten aller Bevölkmungs-             (2; Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich\nkreise. Die Erhebungen beginnen im Jahre           auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.\n1962; sie sind in drei- bis fünfjährigen Ab-\nständen zu wiederholen; die Bundesregierung                                  § 4\nbestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-           Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte\nmung des Bundesrates jeweils den Zeitpunkt\nzu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig.\nder Erhebungen.\n§ 2                                                     § 5\n(1) Die :Erhebungen nach § 1 erfassen folgende           Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2\nTatbestände:                                             obliegt dem Statistischen Bundesamt.\n1. die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;\n§ 6\n2. die Verwendung der Einnahmen für\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\na) den privaten Verbrauch (nach Art,           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nMenge und Betrag),                         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nb) Sleuern und Abgaben,                        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nc) Beitrüge zur Sozialversicherung und zu      lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nprivaten Versicherungen, soweit sie        Dritte~ Uberleitungsgesetzes. '\nnicht unter Buchstabe e fallen,\nd) Rückzahlung von Schulden,                                             § 7\ne) Vermögensbildung,                              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nf) sonstige Zwecke.                           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Januar 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für vVirtschaft\nLudwig Erhard"]}