{"id":"bgbl1-1961-3-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":3,"date":"1961-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/3#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_3.pdf#page=6","order":1,"title":"Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte","law_date":"1961-01-11T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["18                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGesetz über die Statistik\nder Wirtschaftsrechnungen privat.er Haushalte\nVom 11. Januar 1961\nDer Bundestag hat        das   folgende   Gesetz be-      (2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbe-\nschlossen:                                               ständen erfassen die Erhebungen Angaben über die\nZusammensetzung der Haushalte und ihre wirt-\n§ 1                           schaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes werden bei          die Ausrüstung der Haushalte mit technischen Ge-\nprivaten Haushalten folgende repräsentative Erhe-        brauchsgütern, soweit diese Angaben für die sta-\nbungen über Wirtschaftsrechnungen als Bundes-            tistische Zuordnung der Haushalte und für die Dar-\nstatistik durchgeführt:                                  stellung der Ergebnisse erforderlich sind.\n1. monatliche Erhebungen bei Haushalten von\n§ 3\nArbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Ren-\ntenempfängern;                                        (1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich\nauf höchstens 1000 Haushalte in jedem Monat.\n2. Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr be-\nziehen, bei Haushalten aller Bevölkmungs-             (2; Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich\nkreise. Die Erhebungen beginnen im Jahre           auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.\n1962; sie sind in drei- bis fünfjährigen Ab-\nständen zu wiederholen; die Bundesregierung                                  § 4\nbestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-           Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte\nmung des Bundesrates jeweils den Zeitpunkt\nzu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig.\nder Erhebungen.\n§ 2                                                     § 5\n(1) Die :Erhebungen nach § 1 erfassen folgende           Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2\nTatbestände:                                             obliegt dem Statistischen Bundesamt.\n1. die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;\n§ 6\n2. die Verwendung der Einnahmen für\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\na) den privaten Verbrauch (nach Art,           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nMenge und Betrag),                         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nb) Sleuern und Abgaben,                        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nc) Beitrüge zur Sozialversicherung und zu      lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nprivaten Versicherungen, soweit sie        Dritte~ Uberleitungsgesetzes. '\nnicht unter Buchstabe e fallen,\nd) Rückzahlung von Schulden,                                             § 7\ne) Vermögensbildung,                              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nf) sonstige Zwecke.                           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Januar 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für vVirtschaft\nLudwig Erhard"]}