{"id":"bgbl1-1961-29-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":29,"date":"1961-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Außenwirtschaftsgesetz","law_date":"1961-04-28T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["481\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                                AusA·egeben zu Bonn am 5. Mai 1961                                                                                              Nr. 29\nTag                                                                             Inhalt                                                                                 Seite\n28.4.61      Außenwirtschaftsgesetz                  ................................................................                                                      481\nBetrifft Bundesgesetzbl. III 453-11 und ändert Bundesgesetzbl. III 9510-1.\nDieser Nummer liegt die Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - Einfuhrliste -                                                       als Anlagenband zum Bundes-\ngesetzblatt Teil I Jahrgang 1961 „Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz\" bei.                                                                    ,\nAußenwirtschaftsgesetz )                      1\nVom 28. April 1961\nInhaltsübersicht\nERSTER TEIL                                                                                Vierter Abschnitt\nRechtsgeschäfte und Handlungen                                                              Dien s tl eist un g s verkehr\n§\nErster Abschnitt                                                Aktive Lohnveredelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   15\nAllgemeine Vorschriften                                                   Herstellungs- und Vertriebsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . .                           16\nFilmwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         17\n§  Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       18\nGrundsatz ....................................... .                                    1  Luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   19\nArt und Ausmaß von Beschrünkungen ............ .                                       2 Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           20\nErteilung von Genehmigungen ................... .                                      3 Schadensversicherungen ...........................                                             21\nBegriffsbestimmungen ........................... .                                     4\nFünfter Abschnitt\nKapitalverkehr\nZweiter Abschnitt\nKapitalausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           22\nA 11 gemeine Bes eh ränk ung s m ö gl i chk ei t en\nKapital- und Geldanlagen Gebietsfremder . . . . . . . . . .                                   23\nErfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen ..... .                                   5\nSechster Abschnitt\nAbwehr schädigender Einwirlmngen aus fremden\nWirtschaftsgebieten .....•...................                                       6                                          Gold\nSchutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen                                 ,7  Verkehr mit Gold                                                                               24\nZWEITER TEIL\nDritter Abschnitt\nErgänzende Vorschriften\nWarenverkehr\nDeutsche Bundesbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  25\nWarenausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   8  Verfahrens- und Meldevorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .                             26\nAusfuhrverträge ........................... : . . . . . .                              9  Erlaß von Rechtsverordnungen ....... , . . . . . . . . . . . •                                27\nWareneinfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  10 Genehmigungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  28\nLieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr . . .                                11 Weisungsbefugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               29\nGenehmigungsbedürftige Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    12 Gem~hmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              30\nVerwendungsbeschrünkungen bei der Wareneinfuhr .                                      13  Rechtsunwirksamkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . .                 31\nSicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren . . . . . .                               14  Urteil und Zwangsvollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          32\n1) Betrifft Bundesgesetzbl. III 453-11 und ändert Bundesge,selzbl. III 9510-1.\nZ 1997 A","482                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nDRITTER TEIL                                                                                VIERTER TEIL\nStraf-, Bußgeld- und Dberwachungsvorschriften                                                                    Schlußvorschriften\n§'                                                                                          §\nOrdnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               33  Aufhebung von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  47\nStraftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34  Änderung und Ergänzung von Gesetzen . . . . . . . . . . . .                             48\nHandeln für einen anderen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  35\nAnpassungsvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          49\nVerletzung der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    36\nUberleitungsvorschrift          ............................                            50\nJuristische Personen und Personenhandelsgesell-\nschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37  Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     51\nVerjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     38  Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52\nEinziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   39\nEinziehung des Wertersatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    40\nEntschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      41                                  ANLAGE\nBefugnisse der Zollbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    42                               Einfuhrliste\nStraf- und Bußgeldverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    43\nI. Anwendung der Einfuhrliste\nAllgemeine Auskunftspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  44\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht . . . . . . . . . . . . . .                           45   II. Länderlisten\nUberwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs . .                                       46  III. W a:renliste\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                geschrieben werden, daß Rechtsgeschäfte und Hand-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                         lungen allgemein oder unt~r bestimmten Vorausset-\nzungen\nERSTER TEIL                                                             1. einer Genehmigung bedürfen oder\n2. verboten sind.\nRechtsgeschäfte und Handlungen\n(2) Beschränkungen sind nach Art und Umfang\nErster Abschnitt\nauf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um\nAllgemeine Vorschriften                                                           den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu er-\nreichen. Sie sind so zu gestalten, daß in die Freiheit\n§ 1\nder wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie mög'-\nGrundsatz                                                    lich eingegriffen wird. Beschränkungen dürfen ab-\n(1) Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zah-                                            geschlossene Verträge nur berühren, wenn der an-\nlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden                                             gestrebte Zweck erheblich gefährdet wird.\nWirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Aus-                                                     (3) Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und\nlandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen                                                soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertig-\n(Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er                                           ten, nicht mehr vorliegen.\nunterliegt den Beschränkungen, die dieses Gesetz\nenthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund\n§ 3\ndieses Gesetzes vorgeschrieben werden.\nErteilung von Genehmigungen\n(2) Unberührt bleiben Vorschriften in anderen Ge-\nsetzen und Rechtsverordnungen, zwischenstaatliche                                                  (1) Bedürfen      Rechtsgeschäfte oder Handlungen\nVereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körper-                                               nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer\nschaften in der Form eines Bundesgesetzes zuge-                                                zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung\nstimmt haben, sowie Rechtsvorschriften der Organe                                              einer Genehmigung, so ist die Genehmigung zu er-\nzwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bun-                                              teilen, wenn zu erwarten ist, daß die Vornahme des\ndesrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen                                               Rechtsgeschäfts oder der Handlung den Zweck, dem\nhat.                                                                                           die Vorschrift dient, nicht oder nur unwesentlich\n§ 2                                                   gefährdet. In anderen Fällen kann die Genehmigung\nerteilt werden, wenn das volkswirtschaftliche Inter-\nArt und Ausmaß von Beschränkungen                                                     e~se an der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der\n(1) Soweit in diesem Gesetz Beschränkungen                                                  Handlung die damit verbundene Beeinträchtigung\nzugelassen sind, kann durch Rechtsverordnung vor-                                              des bezeichneten Zwecks überwiegt.","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961                             485\n(3) Durch Änderung der Einfuhrliste sind Ein-1 mit der Deutschen Bundesbank erlassen. Auf der\nfuhrbeschrünkungen aufzuheben, soweit die nach Grundlage dieser Richtlinien sollen die für die Er-\ncfon öö -~ his 7 zn lwriirksirh1inPnrlf~n Zwecke oder                 teiluna von Einfuhraenehmiaunaen zuständiaen\nNr. 29 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961                            483\n(2) Die Erteilung der Genehmigungen kann von                                  ländische Währung lautende Zahlungsmit-\nsachlichen und persönlichen Voraussetzungen ab-                                 tel, Forderungen und Wertpapiere;\nhängig gemacht werden. Ist im Hinblick auf den                              2. Waren:\nZweck, dem die Vorschrift dient, die Erteilung von\nbewegliche Sachen, die Gegenstand des\nGenehmigungen nur in beschränktem Umfange\nHandelsverkehrs sein können, und Elek-\nmöglich, so sind die Genehmigungen in der Weise\ntrizität; ausgenommen sind Wertpapiere\nzu erteilen, daß die gegebenen Möglichkeiten volks-\nwirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden kön-                                und Zahlungsmittel;\nnen. Gebietsansässige, die durch eine Beschränkung                          3. Ausfuhr:\nin der Ausübung ihres Gewerbes besonders betrof-                                das Verbringen von Sachen und Elektrizität\nfen werden, können bevorzugt berücksichtigt wer-                                aus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden\nden.                                                                            Wirtschaftsge bieten;\n§ 4\n4. Einfuhr:\nBegriffsbestimmungen                                       das Verbringen von Sachen und Elektrizität\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind                                            aus fremden Wirtschaftsgebieten iri das\n1. Wirtschaftsgebiet:                                                  Wirtschaftsgebiet; als Einfuhr gilt auch das\nVerbringen aus einem Zollausschluß oder\nder Geltungsbereich dieses Gesetzes;                               Zollverkehr in den freien Verkehr des\nZollanschlüsse gelten als Teil des Wirt-                           Wirtschaftsgebiets, wenn die Sachen aus\nschaftsgebiets;                                                    fremden Wirtschaftsgebieten in den Zoll-\n2. fremde Wirtschaftsgebiete:                                           ausschluß oder Zollverkehr verbracht wor-\nalle Gebiete außerhalb des Wirtschaftsge-                           den waren;\nbiets mit Ausnahme der sowjetischen Be-                        5. Durchfuhr:\nsatzungszone Deutschlands und des so-                               die Beförderung von Sachen aus fremden\nwjetischen Besatzungssektors von Berlin;                           Wirtschaftsgebieten durch das Wirtschafts-\nfür das Verbringen von Sachen und Elek-                             gebiet, ohne daß die Sachen in den freien\ntrizität gelten die Zollausschlüsse an der                         Verkehr des Wirtschaftsgebiets gelangen;\ndeutsch-schweizerischen Grenze als Teil\n6. Gold:\nfremder Wirtschaftsgebiete;\nFeingold und Legierungsgold in Form von\n3. Gebietsansässige:                                                    Barren oder Halbmaterial sowie außer Kurs\nnatürliche Personen mit Wohnsitz oder ge-                           gesetzte oder nicht mehr kursfähige Gold-\nwöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsge-                             münzen ohne anerkannten Sammlerwert;\nbiet, juristische Personen und Personen-\n7. Wertpapiere:\nhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort\nder Leitung im Wirtschaftsgebiet; Zweig-                            alle Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1\nniederlassungen Gebietsfremder im Wirt-                             des Gesetzes über die Verwahrung und\nschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige,                          Anschaffung · von Wertpapieren (Depotge-\nwenn sie hier ihre Leitung und Buchfüh-                             setz) vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetz-\nrung haben; Betriebsstätten Gebietsfrem-                            blatt I S. 171); als Wertpapiere gelten auch\nder im Wirtschaftsgebiet gelten als Ge-                             Anteile an einem Wertpapiersammelbe-\nbietsansässige, wenn sie hier ihre Verwal-                          stand oder an einer Sammelschuldbuchfor-\ntung, namentlich eine etwa vorhandene                               derung; Rechte auf Lieferung oder Zuteilung\nBuchführung, haben;                                                 von Wertpapieren stehen den Wertpapie-\nren gleich;\n4. Gebietsfremde:\n8. inländische Wertpapiere:\nnatürliche Personen mit Wohnsitz oder\ngewöhnlichem Aufenthalt in fremden Wirt-                            Wertpapiere, die ein Gebietsansässiger\nschaftsgebieten, juristische Personen und                           oder vor dem 9. Mai 1945 eine Person mit\nPersonenhandelsgesellschaften                 mit   Sitz            Wohnsitz oder Sitz im Gebiet des Deut-\noder Ort der Leitung in fremden Wirt-                              schen Reichs nach dem Stande vom\nschaftsgebieten; Zweigniederlassungen Ge-                           31. Dezember 1937 ausgestellt hat;\nbietsansässiger in fremden Wirtschafts-                         9. ausländische Wertpapiere:\nge bieten gelten als Gebietsfremde, wenn                            Wertpapiere, die ein Gebietsfremder aus-\nsie dort ihre Leitung und Buchführung                               gestellt hat, soweit sie nicht nach Num-\nhaben; Betriebsstätten Gebietsansässiger                            mer 8 inländische Wertpapiere sind.\nin fremden Wirtschaftsgebieten gelten als\nGebietsfremde, wenn sie dort ihre Ver-\nZweiter Abschnitt\nwaltung, namentlich eine etwa vorhandene\nBuchführung, haben.                                                            Allgemeine\nBeschränk ungsmö glichkei ten\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind ferner\n§ 5\n1. Auslandswerte:\nunbewegliche Vermögenswerte in fremden                      Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen\nWirtschaftsgebieten; Forderungen in Deut-                  Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-\n- -1                 .,........ 'I • • r","484                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nErfüllung von . Verpflichtungen aus zwischenstaat-                4. Rechtsgeschäfte über gewerbliche Schutz-\nlichen Vereinbarungen zu ermöglichen, denen die                       rechte, Erfindungen, Herstellungsverfahren\ngesetzgebenden Körperschaften in der Form eines                       und Erfahrungen in bezug auf die in Num-\nBundesgesetzes zugestimmt haben.                                       mer 1 bezeichneten Waren und sonstigen\nGegenstände.\n§ 6\nDritter Abschnitt\nAbwehr schädigender Einwirkungen aus fremden\nWarenverkehr\nWirtschaftsgebieten\n§ 8\n(1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außen-\nwirtschaftsverkehr können beschränkt werden, um                                     Warenausfuhr\nschädlichen Folgen für die Wirtschaft oder einzelne          (1) Die Ausfuhr von Waren kann beschränkt\nWirtschaftszweige im Wirtschaftsgebiet vorzubeu-          werden, um einer Gefährdung der Deckung des\ngen oder entgegenzuwirken, wenn solche Folgen             lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet oder\ndurch Maßnahmen in fremden Wirtschaftsgebieten            in Teilen des Wirtschaftsgebiets im gesamtwirt-\ndrohen oder entstehen, die                                schaftlichen Interesse vorzubeugen oder entgegen-\n1. den Wettbewerb einschränken, verfälschen       zuwirken. Die Beschränkungen sind nur zulässig,\noder verhindern oder                           wenn der Bedarf auf andere Weise nicht, nicht recht-\nzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln\n2. zu Beschränkungen des Wirtschaftsver-          gedeckt werden kann.\nkehrs mit dem Wirtschaftsgebiet führen.\n(2) Die Ausfuhr von ernährungs- und landwirt-\n(2) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außen-           schaftlichen Erzeugnissen kann beschränkt werden,\nwirtschaftsverkehr können ferner beschränkt werden,       um erheblichen Störungen der Ausfuhr durch Liefe-\num Auswirkungen von in fremden Wirtschaftsgebie-          rung minderwertiger Erzeugnisse vorzubeugen oder\nten herrschenden, mit der freiheitlichen Ordnung der      entgegenzuwirken. Dabei können durch Rechtsver-\nBundesrepublik Deutschland nicht übereinstimmen-          ordnung Mindestanforderungen für die Güte der\nden Verhältnissen auf das Wirtschaftsgebiet vorzu-        Erzeugnisse vorgeschrieben werden.\nbeugen oder entgegenzuwirken.                                (3) Die Ausfuhr von Waren, die in das Wirt-\nschaftsge biet verbracht worden sind, kann be-\n§ 7                           schränkt werden, um im Rahmen der Zusammen-\nSchutz der Sicherheit und der auswärtigen          arbeit in einer zwischenstaatlichen wirtschaftlichen\nInteressen                        Organisation sicherzustellen, daß die Regelungen\nder Mitgliedstaaten über die Wareneinfuhr aus\n(1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außen-           Gebieten außerhalb der Organisation wirksam\nwirtschaftsverkehr können beschränkt werden, um           durchgeführt werden können.\n1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nland zu gewährleisten,                                                         § 9\n2. eine Störung des friedlichen Zusammen-                                 Ausfuhrverträge\nlebens der Völker zu verhüten oder                (1) Bei Rechtsgeschäften, durch die sich ein\n3. zu verhüten, daß die auswärtigen Bezie-        Gebietsansässiger zur Lieferung einer Ware nach\nhungen der Bundesrepublik Deutschland          fremden Wirtschaftsgebieten verpflichtet (Ausfuhr-\nerheblich gestört werden.                      verträge), kann die Vereinbarung von Zahlungs-\noder Lieferungsbedingungen, die für den Abnehmer\n(2) Nach Absatz       1 können    insbesondere   be-   günstiger als die handels- und brancheüblichen Be-\nschränkt werden                                           dingungen sind, beschränkt werden, um erheblichen\n1. im Rahmen der auf die Durchführung einer       Störungen der Ausfuhr in das Käuferland vorzu-\ngemeinsamen Ausfuhrkontrolle gerichteten       beugen oder entgegenzuwirken.\ninternationalen Zusammenarbeit die Aus-           (2) Im Ausfuhrgeschäft soll der Ausführer unter\nfuhr oder Durchfuhr von                        Berücksichtigung der außenwirtschaftlichen Belange\na) Waffen, Munition und Kriegsgerät,           der Allgemeinheit die Preise so gestalten, daß\nb) Gegenständen, die bei der Entwicklung,      schädliche Auswirkungen, insbesondere Abwehr-\nErzeugung oder dem Einsatz von Waf-        maßnahmen des Käufer- oder Verbrauchslandes,\nfen, Munition und Kriegsgerät nützlich      vermieden werden.\nsind, oder                                                                 § 10\nc) Konstruktionszeichnungen und sonsti-                                  Wareneinfuhr\ngen Fertigungsunterlagen für die in           (1) Die Einfuhr von Waren durch Gebietsansäs-\nBuchstabe a und b bezeichneten Gegen-       sige ist nach Maßgabe der Einfuhrliste (Arüage 2 ))\nstände;                                    ohne Genehmigung zulässig. Im übrigen bedarf die\n2. die Ausfuhr von Gegenständen, die zur          Einfuhr von Waren der Genehmigung.\nDurchführung militärischer Aktionen be-           (2) Die Einfuhrliste kann durch Rechtsverordnung\nstimmt sind;                                   geändert werden.\n3. die Einfuhr von Waffen, Munition und\n2) Als   Anlagenband zum Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 1961\nKriegsgerät;                                      .,Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz\" beiliegend.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961                         485\n(3) Durch Anderung der Einfuhrliste sind Ein-      mit der Deutschen Bundesbank erlassen. Auf der\nfuhrbeschrünkungen <-Hlfzuhebc~n, soweit die nach     Grundlage dieser Richtlinien sollen die für die Er-\nden §§ 5 bis 7 zu berücksichtigenden Zwecke oder      teilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen\nein berechtigtes Schutzbedürfnis der \\Virtschaft oder Stellen im Bundesanzeiger die Einzelheiten bekannt-\neinzelner Wirtschaftszweige im Wirtschaftsgebiet      geben, die bei den Anträgen auf Erteilung der Ge-\noder in Teilen des Wirtschu ftsgcbiets der Aufhe-     nehmigung zu beachten sind (Ausschreibung).\nbung der Beschränkungen auch unter Berücksichti-\ngung· handelspolitischer Erfordernisse nicht mehr\nentgegenstehen. Das Schutzbedürfnis ist berechtigt,                             § 13\nwenn ohne die Beschränkung Waren in derart er-\nhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen ein-      Verwendungsbeschränkungen bei der Wareneinfuhr\ngeführt würden, daß ein erheblicher Schaden für die      Ist die Einfuhr von Waren unter der Vorausset-\nDrzeuqung gleichu.rtigcr oder zum gleichen Zweck      zung zugelassen oder unter der Auflage genehmigt,\nverwendbarer Waren im Wirtschaftsgebiet eintritt      daß die Ware nur in bestimmter Weise verwendet\noder einzutreten droht, und wenn dieser Schaden im    werden darf, so hat der Veräußerer diese Verwen-\nInteresse der Allgemeinheit abgewendet werden         dungsbeschränkung bei der Veräußerung jedem\nmuß. Ist die Einfuhr durch andere Rechtsvorschriften  Erwerber der Ware mitzuteilen. Der Einführer und\nbeschrlinkt, so soll im allgemeinen von der Ande-     der Erwerber dürfen die Ware nur in der vorge-\nrung der Einfuhrliste abgesehen werden, auch wenn     schriebenen Weise verwenden.\ndie Vornussct.zungen des Satzes 1 gegeben sind.\n(4) Durch Änderung der Einfuhrliste dürfen Ein-\nfuhrbeschränkungen nur angeordnet werden, soweit                                § 14\ndies zur Wahrung der in Absatz 3 genannten Be-             Sicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren\nlange geboten ist.\nRechtsgeschäfte mit Gebietsfremden über Waren,\n(5) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen         deren Bezug zur Deckung des lebenswichtigen Be-\nwerden, daß die Einfuhr keiner Genehmigung be-        darfs im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirt-\ndarf,                                                 schaftsgebiets zwischenstaatlich vereinbart worden\n1. wenn die Waren nicht in den freien Ver-     ist, können beschränkt werden, um die Einfuhr die-\nkehr des Wirtschaftsgebiets verbracht wer-  ser Waren und ihren Verbleib im Wirtschaftsgebiet\nden oder                                    zu sichern. Zu demselben Zweck können Rechtsge-\n2. wenn durch Begrenzung der Warenmenge,       schäfte über die Bearbeitung und Verarbeitung sol-\ndes Warenwertes, durch Beschränkung des     cher Waren in fremden Wirtschaftsgebieten be-\nVerwendungszwecks oder auf andere           schränkt werden.\nWeise eine Gefährdung der nach Absatz 3\nzu wahrenden Belange ausgeschlossen wird.\nDies gilt insbesondere für die Einfuhr in einen Frei-\nVierter Abschnitt\nhafen, für die Einfuhr im Zollveredelungsverkehr,\nzur Zollagerung, im Reiseverkehr, im kleinen Grenz-\nD iens tlei s tungsve rkehr\nverkehr, für Zwecke des Schiffsbedarfs, zur nicht.ge-\nwerbsmäßigen Verwendung sowie für die Einfuhr\nvon Ubersiedlungs- und Erbschaft.sgut.                                          § 15\nAktive Lohnveredelung\n§ 11                            Rechtsgeschäfte, durch die sich ein Gebiets-\nLieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr    ansässiger verpflichtet, im Wirtschaftsgebiet Waren\neines Gebietsfremden zu bearbeiten oder zu ver-\n· Bei der genehmigungsfreien Einfuhr kann die\narbeiten (J.ktive Lohnveredelung), können be-\nVereinbarung und Inanspruchnahme von Lief er-\nschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung\nfristen beschränkt werden, um die in § 10 Abs. 3 ge-\ndes lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet\nnannten Belange zu wahren.\noder in Teilen des Wirtschaftsgebiets entgegenzu-\nwirken. § 8 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende An-\n§ 12                         wendung.\nGenehmigungsbedürftige Einfuhr\n(1) Für Waren, deren Einfuhr der Genehmigung                                 § 16\nbedarf, sind unter Berücksichtigung der handels-                 Herstellungs- und Vertriebsrechte\nund sonstigen wirtschaftspolitischen Erfordernisse\nRechtsgeschäfte über die Vergabe von Herstel-\nEinfuhrgenehmigungen zu erteilen, soweit dies\nlungs- und Vertriebsrechten für Erzeugnisse mit\nunter Wahrung der in § 10 Abs. 3 genannten Be-\ngeographischer Ursprungsbeziehung in ein fremdes\nlange möglich ist.\nWirtschaftsgebiet können beschränkt werden, wenn\n(2) Bei der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen     die Interessen des Ursprungsgebiets erheblich be-\nhandeln die zuständigen Stellen nach Richtlinien, die einträchtigt werden. Dies gilt auch für das Einbrin-\nder Bundesminister für Wirtschaft und der Bundes-     gen solcher Herstellungs- und Vertriebsrechte in\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten    ein Unternehmen in einem fremden Wirtschafts-\nim beiderseitigen Einvernehmen und im Benehmen        gebiet.","486                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 17                                                      § 21\nFilmwirtschaft                                       Schadensversicherungen\nRechtsgeschäfte über                                    Rechtsgeschäfte über Schiffskasko-, Schiffshaft-\n1. den Erwerb von Vorführungsrechten an Filmen        pflicht-, Transport- und Luftfahrtversicherungen\nvon Gebietsfremden, wenn die Filme zur Vor-        zwischen Gebietsansässigen und Versicherungs-\nführung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind,        unternehmen mit Sitz in einem fremden Wirtschafts-\nund                                                gebiet, in dem gebietsansässige Unternehmen die-\n2. die Herstellung von Filmen in Gemeinschafts-       ser Versicherungszweige in der Ausübung ihrer\nTätigkeit behindert werden, können beschränkt\nproduktion mit Gebietsfremden\nwerden, um erheblichen nachteiligen Auswirkungen\nkönnen beschränkt werden, um der Filmwirtschaft          auf die wirtschaftliche Lage der betroffenen Ver-\ndes Wirtschaftsgebiets ausreichende Auswertungs-         sicherungszweige en tgegenzu wirken.\nmöglichkeiten auf dem inneren Markt zu erhalten.\nDie Beschränkungen sind nur zulässig, wenn ohne\nsie ein erheblicher Schaden für die Filmwirtschaft\nFünfter Abschnitt\ndes Wirtschaftsgebiets eintritt oder einzutreten\ndroht und wenn dieser Schaden im Interesse der                               Kapitalverkehr\nAllgemeinheit abgewendet werden muß.\n§ 22\n§ 18                                                Kapitalausfuhr\nSeeschiffahrt                         (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen\nund Gebietsfremden können beschränkt werden,\nWenn der internationale Seeverkehr durch Maß-\nwenn sie\nnahmen beeinträchtigt wird, die eine wettbewerbs-\n1. den entgeltlichen Erwerb von Grund-\ngemäße Beteiligung der deutschen Handelsflotte an\nder Beförderung von Gütern behindern, können· der                   stücken in fremden Wirtschaftsgebieten\nund von Rechten an solchen Grundstücken,\nAbschluß von Frachtverträgen zur Beförderung von\nGütern durch Seeschiffe fremder Flagge und das                  2. den entgeltlichen Erwerb ausländischer\nChartern solcher Seeschiffe durch Gebietsansässige                  Wertpapiere durch Gebietsansässige,\nbeschränkt werden, um erheblichen nachteiligen                  3. den entgeltlichen Erwerb von Wechseln,\nAuswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der                       die ein Gebietsfremder ausgestellt oder\ndeutschen Handelsflotte entgegenzuwirken.                           angenommen hat, durch Gebietsansässige,\n4. die Unterhaltung von Guthaben bei Geld-\n§ 19                                      instituten in fremden Wirtschaftsgebieten\ndurch Gebietsansässige oder\nLuftfahrt\n5. die Gewährung von Darlehen und sonsti-\nWenn der zwischenstaatliche Luftverkehr durch                    gen Krediten sowie die Gewährung von\nMaßnahmen beeinträchtigt wird, die eine wettbe-                     Zahlungsfristen an Gebietsfremde\nwerbsgemäße Beteiligung der deutschen Flugzeuge          zum Gegenstand haben.\nan der Beförderung von Personen und Gütern be-\nhindern, können der Abschluß von Verträgen zur              (2) Ferner kann für Inhaber- und Orderschuld-\nBeförderung von Personen und Gütern durch Flug-          verschreibungen, die ein Gebietsfremder ausgestellt\nzeuge, die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle      hat und in denen die Zahlung einer bestimmten\neingetragen sind, und das Chartern solcher Flug-         Geldsumme versprochen wird, das öffentliche An-\nzeuge durch Gebietsansässige beschränkt werden,          bieten zum Verkauf im Wirtschaftsgebiet beschränkt\num erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die         werden.\nwirtschaftliche Lage des deutschen Luftverkehrs ent-        (3) Beschränkungen ·nach Absatz 1 sind zulässig,\ngegenzuwirken.                                           um das Gleichgewicht der Zahlungsbilanz sicherzu-\n§ 20                           stellen. Beschränkungen nach Absatz 2 sind zulässig,\nwenn sie erforderlich sind, um erheblichen nach-\nBinnenschiffahrt                     teiligen Auswirkungen auf den Kapitalmarkt vorzu-\nRechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und        beugen oder entgegenzuwirken.\nGebietsfremden, die\n1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in                                    § 23\neinem Binnenschiffsregister im Wirtschafts-\nKapital- und Geldanlagen Gebietsfremder\ngebiet eingetragen sind,\n2. die Beförderung von Gütern mit solchen Bin-           (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen\nnenschiffen oder                                   und Gebietsfremden können beschränkt werden,\nwenn sie\n3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe\nim Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets                 1. den entgeltlichen Erwerb von Grundstücken\nzum Gegenstand haben, können beschränkt werden,                     im Wirtschaftsgebiet und von Rechten an\num Störungen der im Interesse der Allgemeinheit                     solchen Grundstücken durch Gebietsfremde,\nzu Wcthrenden Ordnung zwischen den Verkehrs-                     2. den entgeltlichen Erwerb von Schiffen, die\nträgern zu verhindern.                                              im Schiffsregister eines Gerichts im Wirt-","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961                          487\nschaflsgebict eingetragen sind, und von                                  § 26\nRechten an solchen Schiffen durch Gebiets-               Verfahrens- und Meldevorschriften\nfremde,\n3. den entgeltlichen Erwerb von Unternehmen         (1) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften\nmit Sitz im Wirtschaftsgebiet und Beteili-    über das Verfahren bei der Vornahme von Rechts-\ngungen an solchen Unternehmen durch           geschäften oder Handlungen im ·Außenwirtschafts-\nGebietsfremde,                                verkehr erlassen werden, soweit solche Vorschrif-\nten zur Durchführung dieses Gesetzes oder zur\n4. den entgeltlichen Erwerb inländischer Wert-   Uberprüfung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen\npapiere durch Gebietsfremde,                  auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne dieses Gesetzes\n5. den entgeltlichen Erwerb von Wechseln,        erforderlich sind.\ndie ein Gebietsansässiger ausgestellt oder\nangenommen hat, durch Gebietsfremde,             (2) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet\nwerden, daß Rechtsgeschäfte und Handlungen im\n6. die Aufnahme von Darlehen und sonstigen\nAußenwirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen\nKrediten sowie die Inanspruchnahme von\nerwachsende Forderungen und Verbindlichkeiten\nZahlungsfristen durch Gebietsansässige\nsowie Vermögensanlagen und die Leistung oder\noder\nEntgegennahme von Zahlungen, unter Angabe des\n7. die Führung und Verzinsung von Konten         Rechtsgrundes zu melden sind, wenn dies erforder-\nGebietsfremder bei Geldinstituten im Wirt-    lich ist, um\nschaftsge biet\n1. festzustellen, ob die Voraussetzungen für\nzum Gegenstand haben.\ndie Aufhebung, Erleichterung oder Anord-\n(2) Ferner können beschränkt werden                             nung von Beschränkungen vorliegen,\n1. die Gründung von Unternehmen mit Sitz                 2. laufend die Zahlungsbilanz der Bundes-\nim Wirtschaftsgebiet durch Gebietsfremde                 republik Deutschland erstellen zu können,\noder unter Beteiligung von Gebietsfremden\nan der Gründung oder                                  3. die Wahrnehmung der handelspolitischen\nInteressen zu gewährleisten oder\n2. die Ausstattung von Unternehmen, Zweig-\nniederlassungen und Betriebsstätten im                4. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen\nWirtschaftsgebiet mit Vermögenswerten                    Vereinbarungen erfüllen zu können.\n(Betriebsmittel und Anlagewerte) durch        Die §§ 7, 10 und 12 des Gesetzes über die Statistik\nGebietsfremde.                                für Bundeszwecke sind entsprechend anzuwenden.\n(3) Beschränkungen nach Absatz 1 und 2 sind zu-      Art und Umfang der Meldepflichten sind auf das\nlässig, um einer Beeinträchtigung der Kaufkraft der     Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in\nDeutschen Mark entgegenzuwirken oder das Gleich-        Satz 1 angegebenen, jeweils verfolgten Zweck zu\ngewicht der Zahlungsbilanz sicherzustellen.             erreichen.\n§ 27\nSechster Abschnitt\nErlaß von Rechtsverordnungen\nGold\n(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts-\n§ 24                         verordnungen erläßt die Bundesregierung ohne Zu-\nVerkehr mit Gold                     stimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des\nBundesrates bedürfen jedoch Rechtsverordnungen\n(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen\nnach § 28 Abs. 3 Satz 1. Bei Vorschriften, welche die\nund Gebietsfremden über Gold sowie die Ausfuhr\nBereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder\nund Einfuhr von Gold können beschränkt werden,\nden Verkehr mit Auslandswerten und Gold betref-\num einer Beeinträchtigung der Kaufkraft der Deut-\nfen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundes-\nschen Mark entgegenzuwirken oder das Gleich-\nbank herzustellen.\ngewicht der Zahlungsbilanz sicherzustellen.\n(2) Beschränkungen des Verkehrs mit Gold nach           (2) Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich\nden §§ 8 bis 13 bleiben unberührt.                      nach ihrer Verkündung dem Bundestag und, soweit\ndie Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich\nist, auch dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat\nkann binnen vier Wochen gegenüber dem Bundes-\nZWEITER TEIL                      tag Stellung nehmen. Die Rechtsverordnungen sind\nErgänzende Vorschriften                   unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag\nbinnen drei Monaten nach ihrer Verkündung ver-\n§ 25\nlangt. Satz 3 findet keine Anwendung auf Vorschrif-\nDeutsche Bundesbank                    ten, durch welche die Bundesregierung in Erfüllung\nDie Beschränkungen, die dieses Gesetz enthält        von Verpflichtungen oder in Wahrnehmung von\noder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses        Rechten aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen,\nGesetzes vorgeschrieben werden, gelten nicht für        denen die gesetzgebenden Körperschaften in der\nRechtsgeschäfte und Handlungen, welche die Deut-        Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, Be-\nsche Bundesbank im Rahmen ihres Geschäftskreises        schränkungen des Warenverkehrs mit fremden\nvornimmt oder welche ihr gegenüber vorgenommen          Wirtschaftsgebieten aufgehoben oder angeordnet\nwerden.                                                 hat.","488                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§  28                              (2) Eine Genehmigung kann widerrufen werden,\nGenehmigungsstellen                              1. wenn sie unter dem Vorbehalt des Wider-\n(1) Für die Erteilung von Genehmigungen auf                       rufs erteilt worden ist oder\nGrund dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz                    2. wenn persönliche oder sachliche Voraus-\nerlassenen Rechtsverordnungen sind, soweit in den                    setzungen für die Genehmigung nicht vor-\nfolgenden A bsätzcn nichls anderes bestimmt ist, die                 gelegen haben oder nach Erteilung der\nvon den Landesregicnmgcn bestimmten Behörden                         Genehmigung weggefallen sind.\nzuständig.\nDer Widerruf ist nur zulässig, soweit er zur Wah-\n(2) Ausschließlich zust.lindig sind                    rung der nach diesem Gesetz geschützten Belange\nerforderlich ist.\n1. die Deutsche Bundesbank im Bereich des\nKapital- und Zahlungsverkehrs sowie des            (3) Eine Genehmigung kann ferner widerrufen\nVerkehrs mit Auslandswerten und Gold            werden,\nnach den §§ 5 bis 7, 22 Abs. 1, §§ 23 und\n24,                                                     1. wenn der Inhaber der Genehmigung einer\nAuflage nicht, nicht rechtzeitig oder nicht-\n2. der Bundesminister für Wirtschaft im Be-                   ordnungsmäßig nachkommt oder\nreich des Kapitalverkehrs nach § 22 Abs. 2.\n2. wenn sie durch arglistige Täuschung oder\n(3) Soweit für die Erteilung von Genehmigungen                     sonstige unlautere Mittel erwirkt wurde.\nin bestimmten Bereichen des Außenwirtschaftsver-\nkehrs eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist,            (4) Die Genehmigung, die Ablehnung eines An-\nkann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß          trages auf Erteilung einer Genehmigung und der\n1. das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft        Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schrift-\nim Bereich des Waren- und Dienstleistungs-      form. Unterliegt der Bescheid der Anfechtung, so ist\nverkehrs nach den §§ 5 bis 17 und 21, un-       er zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-\nbeschadet der Nummer 2,                         rung zu versehen. Widerspruch und Anfechtungs-\n2. die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der      klage gegen den Widerrufsbescheid haben keine\nErnährung und Landwirtschaft im Bereich         aufschiebende Wirkung.\ndes Waren- und Dienstleistungsverkehrs\nmit solchen Erzeugnissen nach den §§ 5, 6,\n§ 31\n8 bis 16,\n3. der Bundesminister für Verkehr im Bereich                         Rechtsunwirksamkeit\ndes Dienstleistungsverkehrs auf dem Ge-\nbiete des Verkehrswesens nach den §§ 6,            Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Ge-\n18 bis 20                                       nehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Es\nwird durch nachträgliche Genehmigung vom Zeit-\nzuständig sind. Durch Rechtsverordnung können die\npunkt seiner Vornahme an wirksam. Durch die\nZuständigkeiten des Bundesministers für Verkehr\nRückwirkung werden Rechte Dritter, die vor der\ngemäß Nummer 3 auf nachgeordnete Behörden über-\nGenehmigung an dem Gegenstand des Rechtsge-\ntragen werden.\nschäfts begründet worden sind, nicht berührt.\n§  29\nWeisungsbefugnis                                                 § 32\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, den ober-                      Urteil und Zwangsvollstreckung\nsten Landesbehörden Einzelweisungen über die Aus-\nführung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz             (1) Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmi-\nerlassenen Rechtsverordnungen in den Fällen zu er-        gung erforderlich, so kann das Urteil vor Erteilung\nteilen, die dem Umfang nach von erheblicher Bedeu-         der Genehmigung ergehen, wenn in die Urteils-\ntung sind oder in denen die Entscheidung von grund-       formel ein Vorbehalt auf genommen wird, daß die\nsätzlicher Natur ist. Die Weisungen dürfen nur er-         Leistung oder Zwangsvollstreckung erst erfolgen\nteilt werden, um die gleichmäßige Behandlung der           darf, wenn die Genehmigung erteilt ist. Entspre-\nRechtsgeschäfte und Handlungen sicherzustellen             chendes gilt für andere Vollstreckungstitel, wenn\noder um die gleichmäßige Beurteilung von Zuwider-          die Vollstreckung nur auf Grund einer vollstreck-\nhandlungen herbeizuführen.                                baren Ausfertigung des Titels durchgeführt werden\nkann. Arreste und einstweilige Verfügungen, die\nlediglich der Sicherung des zugrunde liegenden An-\n§ 30                             spruchs dienen, können ohne Vorbehalt ergehen.\nGenehmigungen                             (2) Ist zur Leistung des Schuldners eine Geneh-\n(1) Genehmigungen können mit Befristungen, Be-         migung erforderlich, so ist die Zwangsvollstreckung\ndingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten ver-          nur zulässig, wenn und soweit die Genehmigung\nbunden werden, soweit dies zur Wahrung der nach            erteilt ist. Soweit Vermögenswerte nur mit Geneh-\ndiesem Gesetz geschützten Belange erforderlich ist.        migung erworben oder veräußert werden dürfen,\nDie Genehmigungen sind nicht übertragbar, wenn in          gilt dies auch für den Erwerb und die Veräußerung\nihnen nicht etwas anderes bestimmt wird.                   im Wege der Zwangsvollstreckung.","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961                            489\nDRITTER TEIL                               2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße\nStraf-, Bußgeld- und Uberwachungsvorschriften                       bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche\nMark\n§ 33\ngeahndet werden. Eine Ordnungsv'1idrigkeit nach\nOrdnungswidrigkeiten                     Absatz 4 Nr. 1 kann mit einer Geli<lbuße bis zu fünf-\n(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder       zigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit\nfahrlüssig                                                nach Absatz 4 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu\n1. ohne die nach § 10 Abs. 1 Su.tz 2 erforder-     zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nliche Genehmigung Waren einführt,\n2. entgegen § 13 Satz 1 dem Erwc::rber eine                                  § 34\nVerwendungsbeschränkung nicht mitteilt                                 StrnHaten\nund dadurch bewirkt, daß die Ware ent-\n(1) Wer vorsätzlich einer Vorschrift einer nach\ngegen der Beschränkung verwendet wird,\nden §§ 5 bis 8, 22 bis 24 in Verbindung mit § 2 er-\n3. als Einführer oder Erwerber die Ware ent-       gangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wird,\ngegen einer Verwendungsbeschränkung             soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten\nverwendet (§ 13 Sulz 2) oder                    Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, mit\n4. einer nach § 30 gesetzten Auflage zuwider-      Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis\nhandelt.                                        zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit einer\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder       dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar, so-\nfahrlässig einer Vorschrift einer nach den §§ 5 bis 8,    weit die Rechtsverordnung dies bestimmt.\n9 Abs. 1, §§ 11, 14 bis 24 in Verbindung mit § 2 er-         (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 Satz 1\ngungenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit          bezeichneten Handlungen begeht, wird, soweit die\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-          Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.               auf diese Strafvorschrift verweist, mit Geldstrafe\n(3) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungs-          bis zu dreißigtausend Deutsche Mark und mit Ge-\nwidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 kann         fängnis bis zu einem Jahr oder mit einer dieser\ngeahndet werden, im Falle des Absatzes 2 jedoch           Strafen bestraft.\nnur, wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt.                                       § 35\n(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-\nHandeln für einen anderen\nsätzlich\n1. unrichtige oder unvollständige Angaben             (1) Die Bußgeldvorschriften des § 33 und die\ntatsächlicher Art macht oder benutzt, um        Strafvorschriften des § 34 gelten auch für denjeni-\nfür sich oder einen anderen eine Genehmi-       gen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer\ngung oder eine Bescheinigung zu erschlei-       juristischen Person, als Mitglied eines solchen Or-\nchen, die nach diesem Gesetz oder einer zu      gans oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen\nseiner Durchführung erlassenen Rechtsver-       handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshand-\nordnung erforderlich ist,                       lung, welche die Vertretungsbefugnis begründen\n2. einer Vorschrift einer nuch § 26 ergange-       sollte, unwirksam ist.\nnen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-           (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\nweit die Rechtsverordnung auf diese Buß-        gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung\ngeldvorschrift verweist,                        des Unternehmens oder eines Teils des Unterneh-\n3. entgegen dem § 44 oder 46 die Auskunft          mens eines anderen beauftragt oder von diesem aus-\nnicht, unrichtig, nicht vollsttindig oder nicht drücklich damit betraut ist, in eigener Verantwor-\nfristgemäß erteilt, die Geschäftsunterlagen     tung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder\nnicht, nicht vollständig oder nicht fristge-    die zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-\nmäß vorlegt, die Duldung von Prüfungen          gen auferlegen.\nverweigert oder die Pflicht zur Darlegung                                 § 36\nnach § 46 Abs. 1 oder zur Gestellung nach\n§ 46 Abs. 3 verletzt oder                                   Verletzung der Aufsichtspflicht\n4. die Nachprüfung (§ 44) von Umständen, die          (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine\nnach diesem Gesetz oder einer zu seiner         durch den § 33 oder 34 mit Geldbuße oder Strafe\nDurchführung erlassenen Rechtsverordnung        bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber\nerheblich sind, dadurch verhindert oder er-     oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen\nschwert, daß er Bücher und Aufzeichnun-         Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur\ngen, deren Führung oder Aufbewahrung            gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer\nihm nach handels- oder steuerrechtlichen        juristischen Person oder einen vertretungsberechtig-\nVorschriften obliegt, nicht oder nicht ordent-  ten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft\nlich führt, nicht aufbewahrt oder verheim-      eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vor-\nlicht.                                          sätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt\n(5) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2       haben und der Verstoß hierauf beruht.\nkann, wenn sie                                               (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Ver-\n1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld-       stoßes gegen § 33 Abs. 1, 2 oder 4 Nr. 1 oder gegen\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,       § 34","490                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung            2. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung\nbis zu fünfzigtausend Deutsche Mark,                      einem Dritten gehören oder zustehen und\n2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung                dieser\nbis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche                     a) wenigstens leichtfertig dazu beigetra-\nMark.                                                        gen hat, daß die Sache oder das Recht\nMittel oder Gegenstand der Tat oder\nIm Falle eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 4 Nr. 2\nihrer Vorbereitung oder einer mit ihr\nbis 4 beträgt die Geldbuße\nin Zusammenhang stehenden anderen\n1. bei vorsfüzlicher Aufsichtspflichtverletzung                  mit Geldbuße oder mit Strafe bedroh-\nbis zu zehntausend Deutsche Mark,                            ten Handlung gewesen ist,\n2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung                b) aus derTat in verwerflicherWeise einen\nbis zu fünf tausend Deutsche Mark.                           Vermögensvorteil gezogen hat oder\nc) den Gegenstand in Kenntnis der Um-\n§ 37                                        stände, welche die Einziehung gegen-\nüber dem Täter oder Teilnehmer ermög-\nJuristische Personen und Personenhandels-                         licht hätten, in verwerflicher Weise\ngesellschaften                                   erworben hat,\n(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-                 3. die Gegenstände nach ihrer Art und den\nlichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro-                     Umständen die Allgemeinheit gefährden\nkurist einer juristischen Person oder als vertre-                    oder\ntungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist\neiner Personenhandelsgesellschaft eine Straftat nach              4. die Gefahr besteht, daß sie der Begehung\n§ 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach dem § 33                      von Handlungen dienen werden, die mit\noder 36, so kann auch gegen die juristische Person                   Geldbuße oder mit Strafe bedroht sind.\noder die Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße            (3) Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbe-\nfestgesetzt werden.                                        reitung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat ge-\n(2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat vor-        braucht worden oder bestimmt gewesen sind, kön-\nsätzlich begangen worden ist, bis zu fünfzigtausend        nen nach Absatz 2 Nr. 2 nur eingezogen werden,\nDeutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen wor-           wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der\nden ist, bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche             Tat gehört oder zugestanden haben.\nMark. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem § 33               (4) Kann wegen der Tat keine bestimmte Person\noder 36 begangen worden, so ist die Geldbuße nach          verfolgt oder verurteilt werden oder kann eine\ndiesen Vorschriften zu bemessen.                           Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht fest-\n(3) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten          gesetzt werden, so kann auf Einziehung selbständig\ngilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die          erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter\njuristische Person oder die Personenhandelsgesell-         denen die Einziehung zugelassen ist, im übrigen\nschaft für die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit        vorliegen.\nempfangen ode_r aus ihr gezogen hat.\n§ 40\nEinziehung des Wertersatzes\n§  38\n(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegen-\nVerjährung\nstand nach der Tat veräußert und wäre ohne die\nDie Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im              Veräußerung die Einziehung ihm gegenüber zuläs-\nSinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.             sig gewesen, fehlen ihre Voraussetzungen aber ge-\ngenüber dem Dritten, dem der Gegenstand zur Zeit\nder Entscheidung gehört oder zusteht, so kann die\n§ 39                           Einziehung eines Geldbetrages, der dem Wert des\nEinziehung                        Gegenstandes entspricht, gegen den Täter oder\nTeilnehmer angeordnet werden.\n(1) Ist eine in § 33 bezeichnete Ordnungswidrig-\nkeit oder eine in § 34 bezeichnete Straftat begangen          (2) Dasselbe gilt, wenn der Täter oder Teilneh-\nworden, so können Gegenstände, auf die sich eine           mer die Ausführung der Einziehung vereitelt und\nsolche Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht,           ihm dies vorzuwerfen ist. Die Anordnung ist auch\nund Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-           für den Fall zulässig, daß ihre Voraussetzungen sich\nbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen           später ergeben.\nsind, ganz oder teilweise eingezogen werden. Die              (3) Der Wert des Gegenstandes kann geschätzt\nEinziehung soll nur angeordnet werden, wenn sie            werden.\nnicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der zu-               (4) § 39 Abs. 4 gilt entsprechend.\ngrunde liegenden Ordnungswidrigkeit oder Straftat\nsteht.                                                                              § 41\n(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn                                   Entschädigung\n1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung          (1) Wenn die eingezogenen Gegenstände zur Zeit\ndem Täter oder Teilnehmer gehören oder          der Rechtskraft der Entscheidung über die Einzie-\nzustehen,                                       hung einem Dritten gehörten oder zustanden oder","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961                            491\nmit dem Recht eines Dritten belastet waren, so ist       schafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der\nder Berechtigte unter Zugrundelegung des Verkehrs-       Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse\nwertes dieser Gegenstände angemessen in Geld zu          zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann\nentschtidigen.                                           diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung\n(2) Die Entschädigungspflicht entfällt, wenn der      übertragen.\nDritte                                                      (2) Die Verwaltungsbehörde bringt im Strafver-\n1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen      fahren die von ihrem Standpunkt bedeutsamen Ge-\nhat, daß die Sache oder das Recht Mittel      sichtspunkte zur Geltung. Sie ist so früh wie mög-\noder Gegenstand der Tat oder ihrer Vor-       lich heranzuziehen. Ort und Zeit der Hauptverhand-\nbereitung oder einer mit ihr in Zusam-        lung sind ihr mitzuteilen. Ihr Vertreter erhält in der\nmenhang stehenden anderen mit Geld-           Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Die\nbuße oder mit Strafe bedrohten Tat ge-        §§ 33 und 34 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nwesen ist,                                    keiten bleiben unberührt.\n2. aus der Tat in verwerflicher Weise einen         (3) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des\nVorteil gezogen hat oder                      Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.\n3. den Gegenstand in Kenntnis der Umstände,      Die im Unterwerfungsverfahren festgesetzte Geld-\ndie die Einziehung zulassen, in verwerf-      buße darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend\nlicher Weise erworben hat.                    Deutsche Mark nicht übersteigen.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Geset-\n§ 42                          zes und des § 73 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten ist die Oberfinanzdirektion als Bun-\nBefugnisse der Zollbehörden               desbehörde. Der Bundesminister der Finanzen kann\n(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungs-       durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit\nbehörde können bei Straftaten und Ordnungs-              der Oberfinanzdirektion als Verwaltungsbehörde\nwidrigkeilen nach den §§ 33 bis 37 Ermittlungen          gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit\n(§ 161 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung, § 35        Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsver-\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-          hältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere\nkeiten) auch durch die Hauptzollämter oder die           örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die\nZollfahndungsstellen vornehmen lassen.                   Oberfinanzdirektion entscheidet auch über die Ab-\n(2) ·Die Hauptzollämter und die Zollfahndungs-        änderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, ge-\nstellen sowie deren Beamte haben auch ohne Ersu-         richtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66\nchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungs-        Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).\nbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der          An Stelle der Verwaltungsbehörde kann das Haupt-\nin Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art zu erforschen        zollamt das Unterwerfungsverfahren durchführen,\nund zu verfolgen, wenn diese das Verbringen von          wenn das Verbringen einer Sache eine Ordnungs-\nSachen betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im        widrigkeit nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 33\nVerzug ist. § 163 der Strufprozeßordnung und § 28        Abs. 2 in Verbindung mit einer auf Grund der §§ 5\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben           bis 8 ergangenen Rechtsverordnung darstellt; die in\nunberührt.                                               diesem Unterwerfungsverfahren festgesetzte Geld-\nbuße darf den Betrag von eintausend Deutsche\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die       Mark nicht übersteigen.\nBeamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungs-\nstellen die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten         (5) Die Verwaltungsbehörde gibt vor Abschluß\nnach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung             eines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens\nund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie          der zuständigen Landesbehörde für Wirtschaft Ge-\nsind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.        legenheit zur Stellungnahme.\n(4) In diesen Fällen haben die Hauptzollämter            (6) Im Bereich des Freihafens Hamburg gilt das\nund Zollfahndungsstellen sowie deren Beamte die          Freihafenamt als Hauptzollamt im Sinne dieser Be-\nBefugnisse der Verwaltungsbehörde nach den §§ 36         stimmungen.\nund 42 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.                                    § 44\nDie Befugnis nach § 43 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten steht den Hauptzollämtern zu.                            Allgemeine Auskunitspflicht\n(5) Im Bereich des Freihafens Hamburg gilt das           (1) Die Verwaltungsbehörde, die Deutsche Bun-\nFreihafenamt als Hauptzollamt im Sinne dieser Be-        desbank, das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nstimmungen.                                              und die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Er-\nnährung und Landwirtschaft können Auskünfte ver-\n§ 43                          langen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhal-\ntung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz\nStraf- und Bußgeldverfahren\nerlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu\n(1) Soweit für Straftaten nach § 34 das Amts-         diesem Zweck können sie verlangen, daß ihnen die\ngericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig     geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Die\ndas Amtsgericht am Sitz des Landgerichts. Die             Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bundesbank\nLandesregierung kann durch Rechtsverordnung die          können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen\nörtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend       bei den Auskunftspflichtigen vornehmen; das Bun-\nregeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirt-          desamt für gewerbliche Wirtschaft und die Außen-","492                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und             (3) Wer Sachen nach einem fremden Wirtschafts-\nLandwirtschaft können zu den Prüfungen Beauf-           gebiet ausführen will, hat die Sendung den zu-\ntragte entsenden. Zur Vornahme der Prüfungen            ständigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu\nkönnen die Bediensteten der in Satz 3 genannten         gestellen. Das Nähere wird durch Rechtsverord-\nStellen und deren Dcnufl:rnute die Geschäftsräume       nung nach § 26 bestimmt. Zur Erleichterung des\nder Auskunftspflichtigen bclrctcn; das Grundrecht       Post-, Fracht- und Reiseverkehrs können dt~rch\ndes Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit         Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden,\neingeschränkt.                                          soweit hierdurch der Uberwachungszweck nicht\n(2) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder     gefährdet wird.\nmittelbar am Außcmwirtschaftsverkehr teilnimmt.             (4) Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung\nder Vorschriften dieses Gesetzes und der zu diesem\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-      Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die\ntete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-        Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr.\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der\n(5) Für die seewärtige Ausfuhr und Durchfuhr\nin § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\nsowie für die Einfuhr über den Freihafen Hamburg\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-\ngilt das Freihafenamt Hamburg als Hauptzollamt.\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde\nVIERTER TEIL\n(4) Die Bediensteten der in Absatz 1 genannten\nStellen und deren Beauftragte dürfen Geheimnisse\nSchl ußvorschriften\neines anderen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit be-                                       § 47\nkanntgeworden sind, insbesondere Geschäfts- und                         Aufhebung von Vorschriften\nBetriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder\n(1) Auf den Außenwirtschaftsverkehr sind nicht\nverwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind      mehr anzuwenden\noder wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch\nfür andere Personen, die durch dienstliche Bericht-              1. das Gesetz Nr. 53 (Neufassung), Devisen-\nerstattung von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen                 bewirtschaftung und Kontrolle des Güter-\nKenntnis erhalten.                                                  verkehrs, erlassen von der amerikanischen\nMilitärregierung; das Gesetz Nr. 53 (Neu-\n§ 45                                      fassung), Devisenbewirtschaftung und Kon-\ntrolle des Güterverkehrs, erlassen von der\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\nbritischen Militärregierung; die Verordnung\n(1) Wer vorsätzlich die durch § 44 Abs. 4 be-                    Nr. 235 (Neufassung), Devisenbewirtschaf-\ngründete Verpflichtung verletzt, wird mit Gefäng-                   tung und Kontrolle des Güterverkehrs, er-\nnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit                   lassen vom Hohen Kommissar der Fran-\neiner dieser Strafen bestraft.                                      zösischen Republik in Deutschland;\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der              2. die zu den in Nummer 1 genannten Vor-\nAbsicht, sich oder einem Dritten einen Vermögens-                   schriften erlassenen Durchführungsverord-\nvorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen,                  nungen, Allgemeinen Genehmigungen und\nso ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Da-                sonstigen Vorschriften;\nneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.                       3. das Gesetz der Alliierten Hohen Kommis-\n(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Ver-                sion Nr. 33, Devisenbewirtschaftung;\nletzten ein.                                                     4. Artikel I Abs. 1 Unterabsatz f des Gesetzes\nNr. 52 des Obersten Befehlshabers\n§ 46                                      Sperre und Kontrolle von Vermögen;\nUberwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs                 5. Ziffer 15 c des Gesetzes über die Errichtung\n(1) Sachen, die ausgeführt, eingeführt oder durch-              der Bank deutscher Länder;\ngeführt werden, sind auf Verlangen darzulegen. Sie              6. § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom\nkönnen einer Beschau und einer Untersuchung                        9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) 3 );\nunterworfen werden. Beförderungsmittel, Gepäck-                 7. Artikel 7 des Gesetzes über das Bundes-\nstücke und sonstige Behältnisse können darauf ge-                  amt für gewerbliche Wirtschaft vom 9. Ok-\nprüft werden, ob sie Sachen enthalten, deren Aus-                  tober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 281).\nfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr beschränkt ist.                (2) Es werden aufgehoben\n(2) Wer nach einem fremden Wirtschaftsgebiet                 1. § 10 des Gesetzes zur Förderung der\nausreist oder aus einem fremden Wirtschaftsgebiet                  Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935\neinreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er                      (Reichsgesetzbl. I S. 1451);\nSachen mit sich führt, deren Verbringen nach diesem             2. die Verordnung über die geschäftsmäßige\nGesetz oder nach den zu diesem Gesetz erlassenen                   Hilfeleistung in Devisensachen vom 29. Juni\nRechtsverordnungen beschränkt ist. Satz 1 gilt ent-                 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 524);\nsprechend für Gebietsansüssige oder Gebiets-                    3. das Gesetz über Aus- und Einfuhrverbote\nfremde, die über die sowjetische Besatzungszone                     vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 578)\nDeutschlands oder den sowjetischen Besatzungs-                     und die dazu ergangenen Durchführungs-\nsektor von Berlin nach einem fremden Wirtschafts-\nvorschriften;\ngebiet ausreisen oder aus einem fremden Wirt-\nschaftsgebiet einreisen.                                3) Bundesgesetzbl. III 453-11","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961                          493\n4. die Verordnung über Durchfuhrverbote                                            ,,§ 3\nvom 14. Mui 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 786)\nund die dazu ergangenen Anordnungen;                       (1) Dem Bund obliegt die Behebung oder\nVerhinderung eines Mangels an Schiffsraum\n5. das Gesetz gegen unbegründete Nicht-                     in einer wirtschaftlichen Krisenlage. Zu die-\nausnutzung von Einfuhrgenehmigungen                     sem Zweck können Unternehmen der See-\nvom 27. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I                schiffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverord-\ns. 1005);                                               nung nach Absatz 2 verpflichtet werden,\n6. Artikel 9 des Gesetzes über das Bundes-                  Leistungen für die Beförderung von Gütern\namt für gewerbliche Wirtschaft vom 9. Ok-               der Ein- und Ausfuhr zu erbringen, soweit\ntober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 281).                  dies erforderlich ist, um den lebenswichtigen\nBedarf zu decken oder Verpflichtungen der\n§ 48                                 Bundesrepublik Deutschland aus zwischen-\nÄnderung und Ergänzung von Gesetzen                         staatlichen Verträgen zu erfüllen. Eine Ver-\npflichtung darf nur ausgesprochen werden,\n(1) In § 401 a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung                  wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht\nin der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1939                       rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen\n(Reichsgesetzbl. I S. 1181) werden die Worte „in                   Mitteln erreicht werden kann. Dem Leistungs-\nanderen Vorschriften mit Strafe bedroht\" ersetzt                   pflichtigen ist durch den Bund eine Entschädi-\ndurch die Worte „nach anderen Vorschriften zu                      gung zu zahlen, die sich nach den im Wirt-\nahnden\".                                                           schaftsverkehr für vergleichbare Leistungen\n(2) Das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen                    üblichen Entgelten und Tarifen bemißt.\nauf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezem-\nber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478) wird wie folgt                   (2) Der Bundesminister für Verkehr wird\ngeändert:                                                          ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art, Um-\nfang und Dauer der Leistungsverpflichtung\n1. Artikel 1 § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben.              nach Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen sowie die\n2. Artikel 1 § 4 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.             Zuständigkeit und das Verfahren zu regeln.\"\n3. In Artikel 5 fallen die Worte weg „für die\nRechtsbesorgung in Devisensachen und in                                     § 49\nArigelegenheiten der Verordnung über den\nWarenverkehr vom 4. September 1934                                Anpassungsvorschrift\n(Reichsgesetzbl. I S. 816) vom Reichswirt-          (1) § 3 Satz 1 des Währungsgesetzes findet auf\nschaftsminister\".                                Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und\n4. Hinter Artikel 3 wird folgender Artikel 3 a       Gebietsfremden keine Anwendung.\neingefügt:\n(2) Für die Erteilung von Genehmigungen nach\n„Artikel 3 a\n§ 3 des Währungsgesetzes ist die Deutsche Bundes-\nEine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen           bank zuständig.\nHilfeleistung in Devisensachen, die nach\n§ 1 der Verordnung über die geschäfts-\n§ 50\nmäßige Hilfeleistung in Devisensachen vom\n29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 524) er-                      Uberleitungsvorschrift\nteilt worden ist, gilt vom Zeitpunkt des\nAußerkrafttretens dieser Verordnung ab              (1) Rechtsgeschäfte, die nach den gemäß § 47\nals Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes. Die         Abs. 1 nicht mehr anzuwendenden Vorschriften der\nErlaubnis gewährt die Befugnis zur ge-           Genehmigung bedurft hätten und über deren Ge-\nschiiftsmäßigcn Hilfeleistung in Rechts-         nehmigung nicht entschieden worden ist, sind mit\nangelegenheiten,        die   das   Außenwirt-   dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Zeitpunkt\nschults~1esetz vom 28. April 1961° (Bundes-      ihrer Vornahme an wirksam, wenn sie mit dem In-\ngesetzbl. I S. 481) betreffen. Der Umfang        krafttreten dieses Gesetzes ohne Genehmigung vor-\nder einzelnen Erlaubnis beibt im übrigc::n       genommen werden dürfen. § 31 Satz 3 findet ent-\nunverändert; das gleiche gilt für die aus        sprechende Anwendung.\nder Erlaubnis sich ergebenden Rechte.\"\n(2) Ist in anderen Vorschriften auf die in § 47\n(3) In § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanz-         Abs. 1 Nr. 1 genannten Vorschriften verwiesen, so\nverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetz-             tritt an deren Stelle dieses Gesetz, soweit der An-\nblatt S. 448) fallen die Worte weg „und von Zu-             wendungsbereich dieses Gesetzes reicht.\nwiderhandlungen im Sinne des Artikels VIII des\nGesetzes Nr. 53 (Neufassung)\".\n§ 51\n(4) In das Gesetz über die Aufgaben des Bundes\nauf <lern Ccbiete der Secsd1iffahrt vom 22. Novem-                             Geltung in Berlin\nh8r 1950 (Bundesgesctzbl. S. 767), zuletzt geändert\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\ndurch Gesetz vom 8. Oktober 1957 (Bundesgesetz-\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nblatt II S. 1469) 4 ), wird folgender neuer§ 3 eingefügt:\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\n4) Bundesqeselzbl. III 9510-1                               Berlin.","494                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Die §§ 7 und 10 finden im Land Berlin keine         (4) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nAnwendung, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte          Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nund Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr be-           nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes, soweit\nziehen, die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontroll-        in ihnen nicht etwas anderes bestimmt ist.\nrates vom 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem\nin Berlin geltendem Recht verboten sind oder der                                  § 52\nGenehmigung bedürfen. § 19 gilt nicht für den Luft-\nverkehr von und nach Berlin. Bei Anwendung des                              Inkrafttreten\n§ 49 Abs. 2 tritt im Land Berlin an die Stelle des § 3     (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten\ndes Währungsgesetzes die Nummer 2 Buchstabe c           auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nder Berliner Währungsverordnung.                        Kraft.\n(3) Bei der Ubernahme dieses Gesetzes im Land           (2) Die Ermächtigungen zum Erlaß der in diesem\nBerlin kann bestimmt werden, in welchem Umfang          Gesetz vorbehaltenen Rechtsverordnungen treten\nfür die Erteilung von Genehmigungen im Bereiche         mit der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft mit\ndes Waren- und Dienstleistungsverkehrs an Stelle        der Maßgabe, daß die Rechtsverordnungen frühe-\ndes Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft eine         stens an dem in Absatz 1 genannten Tage in Kraft\nBehörde des Landes Berlin zuständig ist.                treten dürfen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. April 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1961       495\nBerichtigung der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz\nDie Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-\ngesetz - ist wie folgt zu berichtigen:\nSeite 48 Die Warennummer 2841 50 ist in 2841 10,\ndie Warennummer 284110 ist in 2841 50\nzu ändern.\nSeite 58 In der 7. Zeile ist die Warennummer\n2953 55 in 2942 55, in der 9. Zeile ist die\nWarennummer 2952 61 in 2942 61 zu än-\ndern.\nSeite 71 Im Text der Warennummer 3819 90 ist\nhinter „Hartmetallmischungen• eine Klam-\nmer zu setzen.\nSeite 165 Die Warennummer 8424 86 ist zu ändern\nin 8424 68.\nSeite 188 Hinter der Warennummer 8523 15 ist die\nWarennummer 8522 17 zu ändern in\n8523 17.\nSeite 205 Hinter der Warennummer 9111 51 sind die\nWarennummern wie folgt zu setzen:\n.für andere Uhrwerke:\n9111 55       mit Palettengang\n9111 59       andere (z. B. Zylinder-, Stift-\nanker- oder Roskopfgang)\nandere Teile:\nDl 11 91      für Kleinuhr-Werke\n9111 99       andere (einschließlich Echappe-\nments)\".\nSeite 212 Der Text der Warennummer 9704 20 ist\nwie folgt zu berichtigen:\n.medJ.anische Spiele zur öffentlichen Be-\nnutzung (z.B. Spielautomaten mit Geld-\noder Markeneinwurf und ähnliche Ge-\nsdJ.iddidJ.keits- und Glücksspiele)\".\nBonn, den 2. Mai 1961\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Schulz","496                                             Bundes.gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III\nBisher erschienen:\nFolge 1: Sad:igebiet 3 (Red:itspflege) - 1. Lieferung                 erfindunqen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame\n30 Gerichtsverfassunq und Berufsred:it der Rechtspflege -           Red:itsvorschriften -    43 Vorsd:iriften qeqen den un-\n300 Gerichtsverfassunq - 301 Richter - 302 Entlastung               lauteren Wettbewerb - 44 Urheberred:it - 440 Urheber-\nder Gerichte, Red:itspfleger. · (44 SeHen, Einzelbezug              rechtliche Vorschriften - 441 Verlagsred:it - 442 Ge•\n1.S4 DM 7uzüqlich 0.lS DM Versandqebührenl                          sd:imacksmusterrecht - Anhariq 01-42, 01-43, 01-44 Mehr•\nseitiqe Verträqe     (220 Seiten; Einzelbezuq 7,70 DM\nFolge 2: Sachgebiet 3 (Red:itspfleqel - 2. Lieferung                  zuzüqlich 0.35 DM Versandqebühren.)\n31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil-\nprozeß, Zwanqsversteigerunq und Zwanqsverwaltung -\n311 Vergleich, Konkurs, Einzelqläubigeranfechtung (206            Folge 12: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - 1. Lieferung\nSeiten; Einzelbezuq 7.21 DM zu7iiqlich 0.25 DM Versand-             20 Allqemeine innere Verwaltunq - 200 Behördenaufbau\nqebühren l                                                          - 201 Verwaltunqsverfahren und -zwanqsverfahren -\n202 Verwaltunqsqebühren. (20 Seiten; Einzelbezuq 0,70 DM\nFolge 3: Sachqebiet 3 fRechtspfleqe) - 3. Lieferung                   zuzüqlich 0,20 DM Versandqebühren.)\n31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Straf-\nverfahren, Strafvollzuq, Strafreqister - 313 Haftentschä-\ndiqunqen. Gnaclenrecht - 314 Auslieferunq und Durch·              Folqe 13: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) -     5. Lieferung\nführunq (112 Seiten; Einzelbezua 3,92 DM zuzüalich                  21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwal-\n0.1.'i DM Versandqebühren l                                         tunq - 210 Paß-. Ausweis· und Meldewesen - 211 Per•\nsonenstandswesen 140 Seiten; Einzelbezua 1.40 DM zu-\nFolge 4: Sachgebiet 3 fRechtspfleqe) - 4. Lieferunq                   züqlich 0.20 DM Versandqebühren.l                    ·\n31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Frei•\nwillige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheits-            Folge 14: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) -     7. Lieferunq\nentziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen\n- 318 Beqlaubiqunq öffen!licher Urkunden 180 Seiten,                21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwal-\nEinzelbezug 2,80 DM znzüqlich 0.15 DM Versandqebühren.l             tunq - 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und son•\nstiqe Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124\nFolqe 5: Sachgebiet 3 fRechtspfleqel -   6 Lieferunq                  Hebammen und Heilhilfsberufe (112 Seiten; Einzelbezug\n36 Kostenrecht - 360 Gerkhtskostenqesetz - 361 Kosten-              3.92 DM zuzüqlich 0,25 DM Versandqebühren.)\norclnunq - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363\nKosten im Bereich der Jus1izverwaltunq - 364 Gebühren•            Folge 15: Sad:iqebiet 3 (Rechtspfleqel - 5. Lieferung\nbefreiunqen - :ms Just izheitreibunqsordnung - 366 Ent-\nschäd iqunq der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerid:i·           32-35 Gerichte für besondere Sachqebiete. (80 Seiten,\nten -· 367 Entschädiqunq von Zeuqen und Sachverständi-              Einzelbezuq 2.80 DM zuzüqlich 0,25 DM Versandqebühren.)\ngen - 368 Gebiihrenordnunq für Rechtsanwälte - 369\nGebühren und Auslaqen von Rechtsbeiständen. (108 Sei·             Folge 16: Sachqebiet 2 fVerwaltunq) -      10 Lieferunq\nten; Einzelbezuq 3,71 DM zuzüqlich 0.15 DM Versand·                 21 Besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwal-\nqehühren.l                                                          tunq -- 213 Bauwesen - 214 Sachleistunqsred:it, Enteiq-\nFolqe 6: Sachqebiet 1 (Staats- und Verfassunqsrechtl -                nunqsrecht - 215 Ziviler Bevölkerunqsschutz (68 Seiten,\nEinziqe LiC'ferunq                                                  Einzelbezuq 2.38 DM zuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.)\n10 Verfass1mqsrPcht -      11 Staatliche Orqanisation -\n12 Vcrfass11nqsscl1utz - 13 B1mdCcsqrenzschu1.z. 1256 Sei•        Folge 17: Sachqebiet 2 (Verwaltunq) - 6. Lieferung\nten; Eimelbezuq 8.96 DM zuzüqlich 0.50 DM Versand-                  21 Besondere Verwaltunqszweiae der inneren Verwal-\nqPhiihn~n.l                                                         tunq - 212 Gesundheitswesen -- 2120 Orqanisation des\nFolrye 7: Snchqcbiet 2 (Vcrwallunq) - 13. Lieferunq                   GesundheitswPsen - 2121 Apotheken- und Arzneimittel-\n23 Ranmorrlnunq, Bodcnvcrlcilunq, Wobnunqsbau-, Sied-               wesen, Gifte (160 Seiten; Einzelbezug 5,60 DM zuzüglich\nhmqs-· unrl Heimslüttcnwcsen. Wohnraumbewirtschaftunq,              0.35 DM Versandqebühren)\nKleinqarlf~nwcsen, c;rundstiicksvcrkehrsrecht (außer land-\nund forstwir1schc1ftlichcm Grundstücksverkehrsrecht) (196         Folqe 18: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -\nSeifen; Einzelbezuq 6.86 DM zuzüqlich 0.35 DM Versand-              10 Liefenmq\nqchiihren l                                                         45 Strafrecht - 450 Strafqesetzbuch und zuqehöriqe Ge-\nFolqe 8: Sachqebiet 2 fVerwaltunq) - 2. Liefcrunq                     setze - 451 Juqendqerich1sqesetz - 452 Wehrstrafrecht -\n20 Allfwmeine innere Vcrwalhmq - 203 Recht der im                   453 Einzelne strafrechtliche Nebenqesetze - 454 Recht\nDienst des Bundes und der b11ndcsunmittelbaren Körper-             der Ordnunqswidriqkeiten        (120 Seiten; Einzelbezu,g\nschnf1en des öffcn1licbcn Rc,chts stehenden Personen -              4.20 DM zuzüqlich 0,35 DM Versandqebühren.)\n2030 Beamte -- 2011 Dis,.iplinarrecht (164 Seiten; Einzel·\nhezuq 5,74 DM zuziiqlich 0.3S DM Versandqebühren.l               Folge 19: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)\nFolqe 9: Sachqebiet. 2 (Verwaltunql - 14 Lieferunq                    5. Lieferunq\n24 Vertriebene, Fliichllinqe, Evakuierte, politische Häft-          4 J Handelsrecht - 411 Börsenrecht - 4110 Börsenvor-\nlinqe und Vermißte. (60 Seiten, Einzelbezua 2.10 DM                 schriften     4111 Zulassunq zum Börsenhandel - 4112\nzuzüqlich 0.25 DM Versandqebühren.l                                 Feststellunq des Börsenpreises - 4113 Abwicklunq von\nBörsenqeschäften - 4114 Zulassunq zum Börsentermin•\nFolge 10: Sachqebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -                  handel -- 415 Einzelzulassunqen zum Börsenterminhandel.\n4. Lieferunq                                                         (40 Seiten; Einzelbezuq 1.40 DM zuzüqlich 0,20 DM Ver•\n41 Handelsrecht - 410 Allqemeines Handelsrecht. (128                sandqebühren. l\nSeiten; Einzelbezuq 4,48 DM zuzüqlich 0,35 DM Versand-\nqebühren.l                                                        Folge 20: Sar.hqebiet 2 (Verwaltunq) - 8. Lieferung\nFolge 11: Sachqebiet 4 (Zivilred:it und Strafrecht) -                 21 besondere Verwaltunqszweiqe der inneren Verwaltung\n9. Lieferunq                                                        - 212 Gesundheitswesen - 2125 Lebens- und Genuß-\n42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentred:it - 421               mittel, Bedarfsqegenstände. (148 Seiten; Einzelbezug\nGebrauchsmusterrecht -      422 Recht der Arbeitnehmer-             5,18 DM zuzüglich 0,35 DM Versandgebühren.)\nBestellungen sind zu richten an:\nSammlung des Bundesrechts\nBundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.\nDie Sammlunq kann im Abonnement nur für alle Sad:iqebiete bezoqen werden. Der Preis beträqt 5 Pf pro qeliefertes Blatt\nim Format DIN A 4 einschl Umschlag und Versandkosten. Eine Abonnementsbestellunq bei der Post ist nicht möqlich.\nRechnunqserteilung erfolqt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfanq der qelieferten Hefte\nHefte einzelner Sachqeb1ete können bezoqen werden zum Preise von 7 Pf pro Blatt einsd:il. Umschlag zuzüqhch Versand-\nkosten gegen Voreinsendunq des entsprechenden Betraqes auf Postscheckkonto K ö 1 n 1128 • Sam m I u n q des\nBundesrechts          Bundes q es et z b 1 a t t Te i 1 III• oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausberechnunq.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - V~ r I a g: Bundes anzeiqer Verlagsqes m b H .. Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei,.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer\nAusfcrtiqunq verkündet In Teil IlJ wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-\nrechts vom 10 Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S 4371 nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.\nBezuqsbedinqunqen für TeillundII·. Lautender Bezug nur durch die Post Bezuqspreis v1erteliährlich für TeillundTeilllieDM5-\nzuzüqlich Zustellqebühr. Ein z e Ist ü c k e je anqefangene 24 Seiten DM ),40 qeqen VoreinsendunCT des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nad:i Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 4,00 zuzüglich Versandgebühr DM 0 35,"]}