{"id":"bgbl1-1961-28-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":28,"date":"1961-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe","law_date":"1961-04-26T00:00:00Z","page":477,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["411\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                       Ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1961                                                                                                         Nr. 28\nTag                                                              Inhalt                                                                                            Seite\n26.4.61    Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im\nBauhauptgewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   477\n25. 4.61   Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung (Verordnung zu § 149 Abs. 6 AVAVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        478\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              480\nIn Teil II Nr. 19, ausgegeben am 3. Mai 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zum Zweiten Abkommen vom 16. August\n1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegen-\nheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben. - Fünfte Verordnung zur Ubertragung von\nBefugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt. - Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Rechtshilfe-\nverkehr in Strafsachen und über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister.\nVeröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)\nHinweis auf eine Berichtigung.\nGesetz zur Ergänzung des Gesetzes\nüber die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe\nVom 26. April 1961\nDer Bundestag hat         das  folgende            Gesetz            be-         die von der für die Wirtschaft zuständigen obersten\nschlossen:                                                                         Bundes- oder Landesbehörde bestimmt werden. Eine\nArtikel 1                                                   Weiterleitung an die in Nummer 2 bezeichneten\nStellen und Personen ist nur zulässig, wenn die\nDas Gesetz über die Allgemeine Statistik in der                                  Geheimhaltung nach § 12 Abs. 1 und 4 des Gesetzes\nIndustrie und im Bauhauptgewerbe vom 15. Juli                                      über die Statistik für Bundeszwecke gewährleistet\n1957 (Bundesgcsctzbl. I S. 720) wird wie folgt er-                                 ist.\"\ngänzt:\nDem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                                                                     Artikel 2\n,, (4) Einzelangaben über die Zahl der Beschäftig-                                    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nten (§ 3 Abs. 1 I. Nr. 1) können ohne Nennung des                                  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Jc:.nua.r 1952\nNamens des Auskunftspflichtigen weitergeleitet                                     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nwerden an\n1. Dienststellen des Bundes und der Länder,\nArtikel 3\n2. sonstige zur Erfüllung einer Verwaltungs-\naufgabe herangezogene Stellen und Per-                                     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsonen,                                                                 dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. April 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nZ 1997 A","478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nZwölfte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Verordnung zu § 149 Abs. 6 A VA VG)\nVom 25. April 1961\nAuf Grund des § 149 Abs. 6 des Gesetzes über              2. von angemessenem Hausrat,\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung              3. von Vermögen, das für eine Berufsausbildung,\n(AVAVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom                   zur Schaffung oder Erhaltung einer angemes-\n3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge-           senen wirtschaftlichen Existenz oder zur Er-\nändert durch das Gesetz zur Anderung sozialrecht-               richtung eines angemessenen Hausstandes be-\nlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundes-                 stimmt ist.\ngesetzbl. I S. 465), wird nach Anhörung des Verwal-\n4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder\ntungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nFortsetzung der Berufsausbildung oder Er-\nund Arbeitslosenversicherung und mit Zustimmung\nwerbstätigkeit unentbehrlich sind oder die zur\nder Bundesminister des Innern und der Finanzen\nBefriedigung geistiger, insbesondere wissen-\nverordnet:\nschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse\n§ 1                                   dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,\n(1) Vermögen des Arbeitslos~n, seines mit ihm            5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräuße-\nim gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten,                      rung für den Eigentümer oder seine Angehöri-\nseiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden                  gen eine unbillige Härte bedeuten würde.\nVerwandten in gerader Linie sowie einer Person,\nmit der er in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ist zu\n§ 4\nberücksichtigen, soweit es verwertbar und die Ver-\nwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens,             Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrecht-\ndessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 3000 Deut-        liche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu\nsche Mark, bei Verwandten in gerader Linie jeweils        berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt\n6000 Deutsche Mark übersteigt.                            maßgebend, in dem der Antrag auf Unterstützung\naus der Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem\n(2) Vermögen aus einmaligen Leistungen, die           Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.\n1. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem           Änderungen des Verkehrswertes sind nur zu be-\nWährungsausgleichsgesetz, dem Altsparer-       rücksichtigen, wenn sie erheblich sind.\ngesetz, dem Heimkehrergesetz, dem Kriegs-\ngef angenenentschädigungsgesetz, dem Häft-\n§ 5\nlingshiUegesetz oder dem Bundesentschädi-\ngungsgesetz gewährt werden,                       Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller\nWochen, die sich aus der Teilung des zu berück-\n2. als Kapitalabfindung für Renten gewährt\nsichtigenden Vermögens durch das Entgelt ergibt,\nwerden, die nach § 150 Abs. 4 A VA VG\ndas als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen ist;\nnicht als Einkommen gelten,\nbei der Ermittlung des Entgelts ist § 90 Abs. 9\nist für die Dauer von fünf Jahren nicht zu berück-        A V AVG nicht anzuwenden.\nsichtigen, jedoch bei Kapitalabfindungen an Beschä-\ndigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach\nGesetzen, die das Bund-~sversorgungsges,etz für                                      § 6\nanwendbar erklären, für die Dauer des in § 74                Läßt sich nicht ermitteln, ob oder in welcher Höhe\nAbs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes genannten            Einkommen erzielt wird oder· Vermögen vorhanden\nAbfindungszeitraumes.                                     ist, so sind bei der Feststellung, ob der Arbeitslose\nseinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen,\n§ 2\nfür die ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht,\nVermögen ist insbesondere verwertbar, soweit           auf andere Weise als durch Unterstützung aus der\nseine Gegenstände verbraucht, übertragen oder             Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann,\nbelastet werden können. Es ist nicht verwertbar,          seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu\nsoweit der Inhaber des Vermögens in der Verfü-            berücksichtigen.\ngung beschränkt ist und die Aufhebung dieser\n§ 7\nBeschränkung nicht erreichen kann.\n(1) Die Vermutung, daß der Arbeitslose seinen\nLebensunterhalt und den seiner Angehörigen, für\n§ 3\ndie ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, auf\nDie Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht           andere Weise als durch Unterstützung aus der\noffensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter    Arbeitslosenhilfe bestreitet, ist unter anderem be-\nBerücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung         gründet,\ndes Inhabers des Vermögens und seiner Angehöri-                   1. wenn er und diese Angehörigen im gemein-\ngen billigerweise erwartet werden kann. Nicht                        samen Haushalt mit einer der in § 150\nzumutbar ist insbesondere die Verwertung                             Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder § 149 Abs. 5\n1. eines Hausgrundstücks von angemessener                         A VA VG genannten Personen leben, die\nGröße, das der Eigentümer bewohnt, oder einer                 einen land- und forstwirtschaftlichen Be-\nentsprechenden Eigentumswohnung,                              trieb bewirtschaftet, und","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1961                           479\n2. wenn der Ertrag dieses Betriebes den          lasten, wenn der Berechtigte nicht im gemeinsamen\nLebensunterhalt für alle im gemeinsamen       Haushalt mit der Person lebt, die den Betrieb\nHaushalt lebenden Personen gewährleistet,     bewirtschaftet.\nsoweit sie nicht ausreichendes eigenes Ein-                                § 8\nkommen haben.\nDie Vermutung, daß der Arbeitslose seinen\n(2) Der Lebensunterhai t einer aus vier Personen     Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen, für\nbestehenden Haushaltsgemcinsdldft im Sinne des          die ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, auf\nAbsatzes 1 gilt als uewüli rlci:;1ct, wenn der aus der  andere \\!\\leise als durch Unterstützung aus der\nVervielfachung des HcktilfsillZPS (§ 38 dRs Bewer-      Arhei t,1l osen hi lfe bestreiten kann, ist begründet,\ntungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 --- Reichs-          wenn er durch, Ausübung einer Beschäftig:mg als\ngesetzbl. I S. 10J5) mit der in lfoktar au~~gedrückten  Arbeitnehmer, die er durch eigene Bemühungen zu\nland- und forstwirtschaftlich bewirtschafleten FUiche   erlangen vermag, oder als Selbständiger, durch\nsich ergebende Betrng 4BOO Dc)utsdie Murk erreicht.     Mitarbeit im Betrieb von Angehörigen oder durch\nDieser Betrag erhöht sich bis auf 7200 Deutsche         VVahrnehmung einer sonstigen zumutbaren Möglich-\nMark, soweit besondere Umstände~ des Einzel.falles      keit Finkommen erwerben kann, dessen Erzielung\ndies rechtfertigen. Für jede weitere Person der         zur Versagung der Unterstützung führen würde,\nHaushaltsgemeinschaft erhöht sich der Betrng nach       sofern es bei der Bedür{tigkeitsprüfung zu berück-\nden Sätzen 1 oder 2 um 20 vom Hundert. Er ver-          sichtigen wäre.\nmindert sich entsprechend, wenn die Haushalts-\ngemeinschaft weniger als vier Personen umfaßt                                        § 9\n(3) Der Betrag nach Absatz 2 erhöht sich um den         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nJahreswert der Pachtleistungen, Zins-, Tilgungs- und    Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar -1952 (Bundes-\nRentenschuldbeträge, wenn die bewirtschafteten          gesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit § 209 Abs. 2-\nGrundstücke gepachtet oder durch Hypotheken,            A VA VG auch im Land Berlin.\nGrund- oder Rentenschulden belastet sind; er erhöht\nsich ferner um den Jahreswert der Altenteils-                                       § 10\nleistungen und der Leistungen auf Grund von Real-         Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1961 in Kraft.\nBonn, den 25. April 1961\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}