{"id":"bgbl1-1961-27-6","kind":"bgbl1","year":1961,"number":27,"date":"1961-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/27#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_27.pdf#page=18","order":6,"title":"Verordnung über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Ersatzdienstleistenden","law_date":"1961-04-24T00:00:00Z","page":474,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["474                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung\nüber die Wahl und die Amtsdauer\nder Vertrauensmänner der Ersatzdienstleistenden\nVom 24. April 1961\nAuf Grund des § 22 Abs. 3 des Gesetzes über den              4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge ein-\nzivilen Ersatzdienst vom 13. Januar 1960 (Bundes-                  gereicht werden können,\ngesetzbl. I S. 10) wird verordnet:                              5. den Ort, an dem die Bewerberliste zur Ein-\nsicht ausliegt,\n§ 1                                   6. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe.\nWahlbereiche                          (2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf\nDer Vertrauensmann und sein Stellvertreter wer-       hinzuweisen, daß\nden für den Bereich jeder Ersatzdienstgruppe und,               1. nur Ersatzdienstleistende wählen können,\nsoweit der Ersatzdienst in Organisationen geleistet                die in das Wählerverzeichnis eingetragen\nwird, jeder Arbeitsgruppe mit fünf und mehr Er-                    sind,\nsatzdienstleistenden gewählt.                                   2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis\nnur bis zum angegebenen Zeitpunkt schrift-\n§ 2                                      lich beim Wahlvorstand eingelegt werden\nWahlberechtigung                               können,\n3. ein Wahlvorschlag von mindestens drei\nWahlberechtigt sind alle Ersatzdienstleistenden,                 wahlberechtigten Ersatzdienstleistenden un-\ndie dem Wahlbereich angehören, für den der Ver-                    terzeichnet sein muß,\ntrauensmann zu wählen ist.\n4. die schriftliche Zustimmung des Bewerbers\nvorliegen muß,\n§ 3\n5. jeder Ersatzdienstleistende nur einen Wahl-\nWählbarkeit                                  vorschlag unterzeichnen darf,\nWählbar sind die Wahlberechtigten des Wahl-                  6. nur fristgerecht eingegangene Wahlvor-\nbereichs, sofern sie nicht im letzten Jahr vor dem                 schläge berücksichtigt werden,\nTag der Stimmabgabe wegen Verletzung ihrer                      7. nur gewählt werden kann, wer in einen\nDienstpflicht mit gerichtlichen Freiheitsstrafen von               gültigen Wahlvorschlag aufgenommen wor-\nmehr als 14 Tagen bestraft worden sind.                            den ist,\n8. ein Ersatzdienstleistender, der verhindert\n§ 4                                      ist, seine Stimme persönlich abzugeben, die\nBestellung des \\,V ahlvorstandes                       Möglichkeit der Briefwahl hat.\nSpätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit                                   § 7\ndes Vertrauensmannes bestellt der Leiter der Ersatz-\nWählerverzeichnis\ndienstgruppe oder der Organisation, in der der Er-\nsatzdienst geleistet wird, auf Vorschlag des Ver-           (1) Der Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der\ntrauensmannes drei Wahlberechtigte als Wahlvor-          Wahlberechtigten nach den listenmäßigen Unter-\nstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Von          lagen auf, die ihm der Leiter der Ersatzdienstgruppe\ndiesem Vors eh] ag darf er nur aus zwingenden            oder der Organisation zur Verfügung stellt. Das\ndienstlichen c;ründcn abweichen.                         Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß der Stimm-\nabgabe auf dem laufenden zu halten und zu be-\n§ 5                            richtigen.\nFestsetzung des Wahltermins                    (2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift\nist unverzüglich bis zum Abschluß der Stimmabgabe\nOrt und Zeit der Stimmabgabe setzt der Leiter         an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.\nder Ersatzdienstgruppe oder der Organisation nach\nAnhörung des Wahlvorstandes unverzüglich fest.                                      § 8\nSie soll vier bis sechs Wochen nach Bestellung des\nWahlvorstandes stattfinden.                                      Einspruch gegen das Wählerverzeichnis\n(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvor-\n§ 6                            stand schriftlich innerhalb einer Woche seit Aus-\nIlekanntgabe zur Wabl                   legen des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen\nseine Richtigkeit einlegen.\n(1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder\nin sonst geeigneter Weise bekannt                           (2) Uber den Einspruch entscheidet der Wahlvor-\nstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Wahl-\n1. die Namen seiner Mitglieder,\nberechtigten, der den Einspruch eingelegt hat, un-\n2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur          verzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn\nEinsicht ausliegt,                             der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. Ist der Ein-\n3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche       spruch begründet, so hat der Wahlvorstand das\ngegen das Wählerverzeichnis,                   Wählerverzeichnis zu berichtigen.","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961                       475\n§ 9                         schläge gesteckt werden können und daß das Wahl-\ngeheimnis gewahrt bleibt.\nWahlvorschläge\n(4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen\n(1) Zur Wahl des Vertrauensmannes können die\nwährend der Zeit, in der die Stimmen abgegeben\nWahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach\nwerden können, anwesend sein. Die Stimmabgabe\nder Bekanntgabe von Ort und Zeit der Stimmabgabe\nist im Wählerverzeichnis zu vermerken.\nWahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag soll\nnicht mehr als zwei Bewerber enthalten und muß\nvon mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet                              § 13\nsein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag                              Briefwahl\nunterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schrift-\n(1) Einern Ersatzdienstleistenden, der verhindert\nliche Zustimmung der Bewerber beizufügen.\nist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der\n(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche     Wahlvorstand auf Verlangen den Stimmzettel, den\nAnzahl von gültigen Unterschriften aufweisen oder      Wahlumschlag sowie einen großen Freiumschlag,\nfür die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber     der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Ab-\nfür die Aufstellung zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der   sender den Namen und die Anschrift des Wahlbe-\nWahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter An-       rechtigten trägt, auszuhändigen oder zu übersenden.\ngabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, die      Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Uber-\nMängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zu be-     sendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.\nseitigen. Ist ein Ersatzdienstleistender vorgeschlagen\n(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise\nworden, der nach § 3 nicht wählbar ist, so sind die\nab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimm-\nVorschlagenden hiervon zu benachrichtigen; sie kön-\nzettel gelegt ist, unter Verwendung des Frei-\nnen innerhalb von drei Tagen einen anderen Ersatz-\numschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand ab-\ndienstleistenden benennen.\nsendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der\n(3) Verspätete    Wahlvorschläge    sind  zurückzu- Stimmabgabe vorliegt.\nweisen.\n(3) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe\n§ 10\nentnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge\nden Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk\nAufstellung der Bewerberliste             der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet\n(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahl-     in die Wahlurne. Verspätet eingehende Briefum-\nvorschläge legt der Wahlvorstand eine Liste der        schläge hat der Wahlvorstand mit •einem Vermerk\nvorgeschlagenen Ersatzdienstleistenden dem Leiter      über .den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den\nder Ersatzdienstgruppe oder der Organisation vor.      Wahlunterlagen zu nehmen; die Briefumschläge sind\nDieser äußert sich, ob die vorgeschlagenen Ersatz-     einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnis-\ndienstleistenden nach § 3 wählbar sind; § 9 Abs. 2     ses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über\nSatz 2 ist anzuwenden.                                 eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu\nvernichten.\n(2) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorge-\nschlagenen Ersatzdienstleistenden in alphabetischer                             § 14\nReihenfolge {Bewerberliste) zusammen und gibt sie\nBereitstellen der Mittel\ndurch Aushang spätestens fünf Tage vor Beginn der\nStimmabgabe bis zu deren Abschluß bekannt.                Der Leiter der Ersatzdienstgruppe oder der Orga-\nnisation stellt die sächlichen Mittel für die Durch-\n§ 11                         führung der Wahl zur Verfügung.\nEinziger Wahlvorschlag\n§ 15\nIst nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht mehr              Verbot der Wahlbehinderung\nals zwei Bewerber enthält, eingereicht worden, so\ngelten die darin aufgeführten Bewerber in der an-         (1) Niemand darf die Wahl behindern, insbeson-\ngegebenen Reihenfolge als gewählt.                     dere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung\ndes aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt\nwerden.\n§ 12\n(2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von\nStimmabgabe\nVorteilen oder durch Androhen von Nachteilen\n(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeich-     beeinflußt werden.\nnis eingetragen ist.\n§ 16\n(2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimm-\nzettel zwei Bewerber bezeichnen. Der Wähler gibt                 Feststellung des Wahlergebnisses\nseinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In dem           (1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach\nStimmzettel sind die Bewerber in der Reihenfolge       Abschluß der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest.\nder Bewerberliste aufzuführen. Die Stimmzettel         Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.\nund Umschläge hc1ben gleiches Aussehen.\n(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als\n(3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimm-    zwei Ersatzdienstleistende bezeichnet sind oder aus\nzettel unbeobuchtel gekennzeichnet und in die Um-      denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei","476                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen                               Schließt sich die Amtszeit des neu zu wählenden\nZusatz oder einen Vorbehalt enthalten.                                       Vertrauensmannes nicht unmittelbar an, so verlän-\n(3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die                            gert sich die Amtszeit des bisherigen Vertrauens-\nmeisten Stimm<m ,erhalten hat. Zum Stellvertreter                            mannes bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei\nist der Ersatzdienstleistende gewählt, der die                              Monate.\nnächsthöhere Stimmzahl erhalten hat. Bei Stimmen-                                (2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor\ngleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.                               Ablauf der Amtszeit\n1. durch Niederlegung des Amtes (§ 21),\n§ 17                                             2. durch Verlust der Wählbarkeit (§ 3).\nWahlniederschrift\n(1) Uber das Wahlergebnis fertigt der Wahlvor-                                                          § 21\nstand eine Niederschrift, die von seinen MitgUedern                                              Niederlegung des Amtes\nzu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten\nDer Vertrauensmann kann durch schriftliche Er-\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,                                  klärung gegenüber dem Leiter der Ersatzdienst-\n2. · die Zahl der gültigen und die der ungül-                      gruppe oder der Organisation sein Amt niederlegen.\ntigen Stimmen,                                                Dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich\n3. die Namen des gewählten Vertrauens-                             bekannt.\nmannes und des Stellvertr,eters.\n§ 22\n(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhand-                                              Eintritt des Stellvertreters\nlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind\nzu vermerken.                                                                    (1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vor-\nzeitig (§ 20 Abs. 2), so tritt der Stellvertreter ein.\n§ 18                                      Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen.\nBekanntgabe der Gewählten,                                     (2) Der Stellvertreter tritt auch ein, wenn der\nAufbewahren der Wahlunterlagen                                Vertrauensmann an der Ausübung seines Amtes ver-\nhindert ist.\n(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Ver-\ntrauensmannes und des Stellvertreters unverzüglich                                                           § 23\ndurch dreiwöchigen Aushang bekannt. Dem Leiter                                               Schutz des Vertrauensmannes\nder Ersatzdienstgruppe oder der Organisation wird\ndas Ergebnis der Wahl schriftlich mitgeteilt.                                    (1) Der Vertrauensmann darf in der Ausübung\nseiner Befugnisse nicht behindert und wegen seiner\n(2) Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahl-                        Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.\nvorschläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Nieder-\nschrift) werden bis zum Ende der Amtszeit des                                    (2) Für die disziplinare Erledigung von Dienst-\nVertrauensmannes aufbewahrt.                                                 vergehen des Vertrauensmannes ist der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung zuständig.\n§ 19\n§ 24\nAnfechtung der Wahl                                                           Erstmalige Wahl\nDrei Wahlberechtigte oder der Leiter der Ersatz-                            Die erstmalige Wahl soll spätestens drei Monate\ndienstgruppe oder der Organisation können die                                nach dem Zeitpunkt durchgeführt sein, in dem die\nWahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage der                              Aufstellung der Ersatzdienstgruppe begonnen oder\nBekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,                                 sich die Arbeitsgruppe bei einer Organisation ge-\nbeim Verwaltungsgericht anfechten.                                           bildet hat. Wird die in § 1 bestimmte, Mindestzahl\nvon Ersatzdienstleistenden erst später erreicht, so\n§   20                                    beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt.\nDauer des Amtes des Vertrauensmannes\n§ 25\n(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beträgt\nein Jahr. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder,                                                     Inkraittreten\nwenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauensmann                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nim Amt ist, mit Ablauf von dessen Amtszeit.                                   kündung in Kraft.\nBonn, den 24. April 1961\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nHeraus q e b er: Der ßundesmrnisl.er der Justiz. - Ver I a g, Bundes anze,qer Verlagsqes. m. b I-:L, Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundcsqesctzblall erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrtiqunq vcrkünckt In Teil II! wird das als fortgeltend fest4estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlun9 des Bundes-\nrechts vom 10 Juli l!J:ifl (Bundcsqcsdzbl. I S 4'.17) nilch Süchqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqun9en für Teil III durch den Verlag.\nßezuqsbcclinqunqcn für Teil I und lJ: Laufend er ß e zu q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlicb Zusl.cliqcbühr. Einzelstücke je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.l3undesqesclzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühr DM 0, 10."]}