{"id":"bgbl1-1961-27-4","kind":"bgbl1","year":1961,"number":27,"date":"1961-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/27#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_27.pdf#page=9","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften","law_date":"1961-04-25T00:00:00Z","page":465,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 27 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961                             465\nGesetz zur Änderung sozialrechUicher Vorschriften\nVom 25. April 1961\nInhaltsübersicht\nArtikel 1: Anderung der Reichsversicherungsordnung,\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes,\ndes Reichsknappschaftsgesetzes\nund des Handwerkerversicherungsgesetzes\nArtikel 2: Anderung des Bezirks der Saarknappschaft\nArtikel 3: Anderung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\nlung und Arbeitslosenversicherung\nArtikel 4: Anderung des Kindergeldgesetzes\nArtikel 5: Anderung des Gesetzes über die Tuberkulose-\nhilfe\nArtikel 6: Anderung des Gesetzes über Krankenversi-\ncherung der Rentner\nArtikel 7: Berlin-Klausel\nArtikel 8: Inkrafttreten\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes\nrates das folgende Geselz beschlossen:                           nicht unterbrochen. Für die Dauer des Wehr-\ndienstes ruht die Versichertenkrankenhilfe. Der\nBeitrag wird auf ein Drittel ermäßigt.\nArtikel 1\n(2) Bei Pflichtversicherten, die nicht unter Ab-\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung,                    satz 1 fallen, sowie bei freiwillig Versicherten\ndes An[testeUtenversichcrunas~5csetz(~S,                berührt Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\ndes Reichsknappschaftsuesetzes                     des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende V er-\nund des Handwerkerverskherungsgesetzes                     sicherung bei einem Träger der Krankenver-\nsicherung nicht, jedoch ruht für die Dauer des\nWehrdienstes die Versichertenkrankenhilfe. Für\nI.\ndie Berechnung des Sterbegeldes und von Bar-\nleistungen der Familienhilfe ist der letzte Grund-\nDie Reichsversicherunnsordnung wird wie folgt\ngeändert und ergänzt:                                            lohn des Versicherten vor der Einberufung maß-\ngebend. Der Bund zahlt den zuständigen Trägern\nder Krankenversicherung ein Drittel des Bei-\n1. § 160 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ntrags, der zuletzt vor der Einberufung zu ent-\n,, (2) Die Landesregierungen setzen durch                 richten war.\nRechtsverordnung den Wert der Sachbezüge\n(3) Bei pflichtversicherten Beschäftigten hat\nnach dem tatsächlichen Verkehrswert für jedes\nKalenderjahr im voraus fest.\"                                der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen das Arbeits-\namt den Be,ginn des Wehrdienstes sowie das\nEnde des Grundwehrdienstes und einer Wehr-\n2. § 209 a erhält folgende Fassung:                             übung dem zuständigen Träger der Krankenver-\n,,§ 209 a                              sicherung unverzüglich zu melden; diese Melde-\npflicht hat für das Ende eines Wehrdienstes nach\n(1) Bei pflichtversicherten Beschäftigten im              § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes der Bun-\nöffentlichen Dienst, denen nach § 1 Abs. 2, § 9              desminister für Verteidigung oder die von ihm\nAbs. 1 und § 15 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes             bestimmte Stelle. Pflichtversicherte Rentner und\nBezüge weiterzugewähren sind, gilt das Beschäf-              freiwillig Versicherte haben die Meldungen\ntigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach              selbst zu erstatten.","466                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(4) Der nundcsminister für Arbeit und Sozial-                    b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nordnunq kt1n11 durch Rechtsverordnung mit Zu-\n,, (5) Der Bund entrichtet für die Persone::i,\nstimmun~J des Btmd(~Srdlr\\S Ausnahmen von der                       die nach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 versichert sind,\nMcldepllich1 bcslirn1m~n sowie im Einvernehmen                      den Beitrag zusammen mit den Beiträgen zu\nmit dem Bundesminister für Verteidigung und                         den anderen Zweigen der gesetzlichen Ren-\ndem Bunde.,:minislcr cfor Finanzen für die Bei-                     tenversicherung in einem Gesamtbetrag. Der\ntrngszahl imu nach Absatz 2 eine pauschale Bei-                     Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\ntragsbcrc~chrnmg vorschreiben und die Zahlungs-                     nung kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nweise regCln.\"                                                      desminister für Verteidigung und dem Bun-\ndesminister der Finanzen durch Rechtsver-\n3. § 1227 Abs. 1 Nr. 6 erhölt folgende Fassung:                        ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\neine pauschale Berechnung des Gesamtbe-\n„G. Personen, die vor einer Wehrdienstleistung\ntrages vorschreiben sowie die Verteilung\nim Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehr-\ndieses Betrages auf die einzelnen Versiche-\npflicbtgeselzcs zuletzt nach diesem Absatz\nrungszweige und die Zahlungsweise regeln.\"\noder rnJch § 1 Abs. 1 des Handwerkerversiche-\nrungsgc!,elzes versichert waren, für die\nDauer der Wehrdienstleistung. Bei Beschäf-          8. In § 1404 Satz 1 werden die Worte „und 6\" so-\ntigten im öffentlichen Dienst, denen nach § 1          wie in Satz 3 die Worte „und d\" gestrichen.\nAbs. 2, § 9 Abs. 1 und § 15 a des Arbeits-\n9. § 1412 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nplatzschutzgeselzes Bezüge weiterzugewäh-\nren sind, gilt das Beschäftigungsverhältnis                 ,,(3) Wehrdienstzeiten       sowie    Ersatzzeiten\nals durch den Wehrdienst nicht unter-                   (§ 1251) und Ausfallzeiten (§ 1259), die der Ver-\nbrochen.\"                                                sicherte nachweist, trägt die Ausgabestelle in\ndie umgetauschte Karte und in die Aufrech-\n4. § 1232 Abs. 4 wird gestrichen.                                 nungsbescheinigung ein.\"\n5. In § 1255 Abs. 6 werden die Worte „und 6\" ge-           10. Nach § 1412 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nstrichen sowie folgender Satz angefügt:\n,,§ 1412 a\n,,Bei Personen, die nach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 ver-\nsichert sind, ist für jeden Kalendermonat des                     Die Bundeswehr stellt den nach § 4 Abs. 1\nWehrdienstes als Bruttoarbeitsentgelt des Ver-                 Nr. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst-\nsicherten ein Zwölftel des durchschnittlichen                  leistenden eine Bescheinigung über die Dauer\ndes VVehrdienstes aus. Sie ist der Versiche-\nBruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der Ren-\nrungskarte beizufügen. Die Ausgabestelle über-\ntenversicherungen der Arbeiter, der Angestell-\nträgt den Inhalt der Bescheinigung auf die Ver-\nten und der knappschaftlichen Rentenversiche-\nsichenmgskarte und leitet die Bescheinigung\nrung ohne Lehrlinge und Anlernlinge zugrunde\nmit der Versicherungskarte dem Versicherungs-\nzu legen, der für das Kalenderjahr, in dem der                 träger zu.\"\nWehrdienst geleistet wird, nach § 55 Abs. 1\nBuchstabe b des Reichsknappschaftsgesetzes be-\nstimmt ist; soweit der Wehrdienst nicht einen                                            II.\nvollen Kalendermonat umfaßt, wird für jeden                 Das Angestelltenversicherungsgesetz           wird  wie\nTag des Wehrdienstes ein Dreißigste! des auf            folgt geändert und er,gänzt:\nden Kalendermonat entfallenden Bruttoa.rbeits-\nentgelts zugrunde gelegt.\"                              1. § 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:\n„8. Personen, die vor einer Wehrdienstleistung\n6. In § 1303 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nim Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehr-\n,, (8) Beiträge für die Zeit der Versicherung                   pflichtgesetzes zuletzt nach diesem Para-\nnach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 werden nicht erstattet.\"                  graphen versichert waren, sowie Personen,\ndie vor der Wehrdienstleistung in keinem\n7. § 1385 wird wie folgt geändert:                                    Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung\npflicht- oder freiwillig versichert waren, für\na) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fas-                       die Dauer der Wehrdienstleistung. Bei Be-\nsung:                                                        schäftigten im dfentlichen Dienst, denen nach\n„d) bei während einer Wehrdienstleistung                     § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 15 a des Arbeits-\nnach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 versicherten                   platzschutzgesetzes Bezüge weiterzugewäh-\nPersonen der auf den Zeitraum, für den                 ren sind, gilt das Beschäftigungsverhältnis als\nBeiträge zu entrichten sind, berechnete                 durch den Wehrdienst nicht unterbrochen.\"\ndurchschnittliche      Bruttoarbeitsentgelt   2. § 9 Abs. 4 wird gestrichen.\naller Versicherten der Rentenversiche-\nrungen der Arbeiter, der Angestellten        3. In § 32 A.bs. 6 werden die Worte „und 8\" ge-\nund der knappschaJt1ichen Rentenver-             strichen sowie folgender Satz angefügt:\nsicherung ohne Lehrlinge und Anlern-              ,,Bei Personen, die nach § 2 Nr. 8 versichert sind,\nlinge im Sinne des § 1255 Abs. 6 Satz 2.\"        ist für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes.","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961                                    467\nals Bruttoarbeilscntgclt des Versicherten ein                    den eine Bescheinigung über die Dauer des Wehr-\nZwölf lcl c1 es <l u rchschni t. tliclwn Bru ttoarbt~i tsent-    dienstes aus. Sie ist der Versicherungskarte bei-\ngells aller Versicherten der Rentenversicherun-                  zufügen. Die Ausgabestelle überträgt den Inhalt\ngen der Arlwiler, ckr AnDesl.ellten und der knapp-               der Bescheinigung auf die Versicherungskarte\nschilfllic:hcn Rcnlcnversidwrung ohne Lehrlinge                  und leitet die Bescheinigung mit der Versiche-\nund Anlt~rnlinrw zu~;runde zu lcgtm, der für das                 rungskarte dem Versicherungsträger zu.\"\nKalcndc!rjohr, in dem der Wehrdienst geleistet\nwird, nach § 55 Abs. 1 Buchstabe b des Reichs-                                                 III.\nkrwppschaftsuesel.zes bestimmt ist; soweit der\nDas Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-\nvVehrdiensl nicht einen vollen Kalendermonat\nändert und ergänzt:\numfaßt, wird für jeden Tag des anrechenbaren\nWehrdienstes ein Drelßiqstel des auf den Kalen-               1. § 29 wird wie folgt geändert:\ndermonat entfallenden Bruttoarbeitsentgelts zu-\ngrunde gelegt.\"                                                  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) In   der knappschaftlichen Rentenver-\n4. In § 82 wird folgender Absatz 8 angefügt:                             sicherung werden versichert\n,, (8) Beiträge für die Zeit der Versicherung                                  1. die in § 1 genannten Personen,\nnach § 2 Nr. 8 werden nicht erstattet.\"\n2. Personen, die vor einer Wehrdienst-\nleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1\n5. § li2 wird wie folgt geändert:\nbis 3 des Wehrpflichtgesetzes zu-\na) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fas-                                         letzt nach diesem Absatz versichert\nsung:                                                                          waren, für die Dauer der Wehr-\n„d) bei wlihrend einer Wehrdienstleistung                                      dienstleistung. Bei Beschäftigten im\nnach § 2 Nr. 8 versicherten Personen der                                öffentlichen Dienst, denen nach § 1\nauf den Zeitraum, für den Beiträge zu                                   Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 15 a des Ar-\nentrichten sind, berechnete durchschnitt-                               beitsplatzschutzgesetzes Bezüge wei-\nliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicher-                             terzugewähren sind, gilt das Be-\nschäftigungsverhältnis als durch den\nten der Rentenversicherungen der Arbei-\nWehrdienst nicht unterbrochen.\"\nter, der Angcslellten und der knapp-\nschaftlichcn    fü:mtcnversicherung        ohne     b) Absatz 3 wird gestrichen.\nLr!hrlinge und Anlernlinge im Sinne des\n§ 32 Abs. 6 Sa Lz 2.\"                            2. § 54 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 8 wird folgende Vorschrift ein-\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ngefügt:\n,, (5) Der Bund entrichtet für die Personen,\n,, (9) Bei Personen, die nach § 29 Abs. 1\ndie nach § 2 Nr. 8 versichert sind, den Beitrag\nNr. 2 versichert sind, ist für jeden Kalender-\nzusammen mit den Beiträgen zu den anderen\nmonat des Wehrdienstes als Bruttoarbeitsent-\nZweigen der gesetzlichen Rentenversicherung\ngelt des Versicherten ein Zwölftel des durch-\nin einem Gesamtbetrag. Der Bundesminister\nschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Ver-\nfür Arbeit und Sozialordnung kann im Einver-\nsicherten der Rentenversicherungen der Ar-\nnehmen mit dem Bundesminister für Verteidi-                     beiter, der Angestellten und der knappschaft-\ngung und dem Bundesminister der Finanzen                        lichen Rentenversicherung ohne Lehrlinge und\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nAnlernlinge zugrunde zu legen, der für das\nBundesrates eine pauschale Berechnung des                       Kalenderjahr, in dem der Wehrdienst geleistet\nGesamtbetrages vorschreiben sowie die Ver-                       wird, bestimmt ist; soweit der Wehrdienst\nteilung dieses fü:trages auf die einzelnen Ver-                 nicht einen vollen Kalendermonat umfaßt,\nsicherungszweige und die Zahlungsweise                          wird für jeden Tag des Wehrdienstes ein Drei-\nregeln.\"                                                        ßigste! des auf den Kalendermonat entfallen-\nden Bruttoarbeitsentgelts zugrunde geiegt.\"\n6. In § 126 Satz 1 werden die Worte „und 8\" sowie\nin Satz 3 die Worte „und d\" gestrichen.                          b) Absatz 9 wird Absatz 10.\n7. § 134 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                         3. In § 95 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n,, (3) Wehrclienstzei ten sowie Ersatzzeiten (§ 28)              ,, (8) Beiträge für die Zeit der Versicherung\nund Ausfallzeiten (§ 3zj), die der Versicherte                   nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden nicht erstattet.\"\nnachweist, tränt die Ausgubestelle in die umge-\n4. § 130 wird wie folgt geändert:\ntauschte Karte und in die Aufredmunusbescheini-\ngung ein.\"                                                       a) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fas-\nsung:\n8. Nach § 134 wird folgE\\nde Vorschrift eingefügt:                        „ b) bei während einer Wehrdienstleistung\n,,§ 134 a                                           nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 versicherten Per-\nsonen der auf den Zeitraum, für den Bei-\nDie Bundeswehr stellt clc:n nach § 4 Abs. 1 Nr. 1                           träge zu entrichten sind, berechnete durch-\nbis 3 des Wehrpflichtgcsetzc:s Wehrdienstleisten-                              schnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nsichcrlcn dc~r Rentenversicherungen der          freien Städte Pirmasens, Zweibrücken, Kaiserslau-\nAr bei t.cr, der Angestellten und der knapp-    tern, die Landkreise Pirmasens, Zweibrücken, Kai-\nschaftl ichcn       Renlenversicherung   ohne    serslautern, Kusel, Birkenfeld und die Gemeinden\nLehrlinuc und Anlernlinqe.\"                      Beuren, Farschweiler, Osburg, Bonerath, Schöndorf,\nb) ln Absa Lz 6 Buchs Labe b ist nach ,, § 29\" ein-           Ollmuth sowie die südlich von diesen gelegenen\nzufügen „Abs. 1 Nr. 2\".                                 Gemeinden des Landkreises Trier.\nc) Absatz 8 erhält folgende Fassung:\nArtikel 3\n,, (8) Der Bllnd cntricht.et für die Personen,\ndie nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 versichert sind, den            Jlndenmg des Gesetzes Uber Arbei tsvermituung\nBcilraq zusil.mnwn mit dc:n Beitriiqen zu den                         und Arbeitslosenversicherung\nanderen Zwciqcn der qesetzlichcn Rentenver-\nsidwrunu in einem Gr'.sc:1mthetraq. Der Bun-               Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung                losenversicherung (A VA VG) in der Fassung vom\nkann im Einverndnncn mit dem Bundes-                     3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge-\nminister für V(~rtcidiqung und dem Bundes-               ändert durch das Vierte Änderungsgesetz zum\nminister der Finanzen durch Rechtsverord-                A VAVG vorn 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I\nnung mit Zustimmung des Bundesrates eine                 S. 464) wird wie folgt geändert:\npauschale Berechnung des Gesamtbetrages                  In § 56 Abs. 2 werden die \\!\\Torte „Grundwehrdien-\nvorschreiben sowie die Verteilung dieses Be-             stes, einer Wehrübung von mehr als einer Woche\"\ntrnqes auf die einzelnen Versicherungszweige             ersetzt durch die Worte ,, 'iNehrdlenstes nach § 4\nund die Zahlungsweise regeln.\"                           Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes\".\n5. Nach § 139 wird folgender § 140 eingefügt:\nArtikel 4\n,,§ 140\nÄnderung des Kindergeldgesetzes\nDie Bundeswehr stellt den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3 des Wchrpflichtrycsetzes Wehrdienstleisten-                § 3    Abs. 2 Nr. 8 des Kindergeldgesetzes vom\nden eine Bcscheinigunq über die Daner des Wehr-               13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) in der\ndienstes aus. Nimm! der Versicbcrte nach der                  Fassung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom\nWehrdienstleistung eine knappschaftlich ver-                  260 Juli 1957 (Bundesrres~tzh1. I S. 1046) erhält fol-\nsicherungspflichtige Beschüftigung auJ, so hat er             gende Fassung:\ndie BeschcinigumJ seinern i\\rbeitucbcr auszuhän-              ,,8. für die Kinderzulage nach oder in entsprechen-\ndiqen, der sie bc!i der J\\nmt;ldung dem Träger                      der Anwendung von § 6 a Abs. 2 des \\tVehrsold-\nder knc1p!)1:chafl.lichen Rcnr.cnversichenmg zu                     r1esetzes oder Kindergeld nt1ch § 5 Abs. 3 Satz 1 .\nübersenden hat.\"                                                    des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt wird\noder der Anspruch nach Satz 2 der zuletzt ge-\nIV.                                nannten Vorschrift ausgeschlossen ist.\"\nDas 1-Iandwerkerversichenm(JSgesetz              wird  wie\nfolgt geändert und ergünzt:                                                             Artikel 5\n1. § 1 Abs. 1 und 2 erbült folgende Pussung:                       Ändenmg des Gesetzes üb::;r die Tub;,2:rkulosehilfe\n,, (1) Nach dieseu1 Geset.z werden Handwerker,                 § 27 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Tuberku-\ndie in clie llanclwcrksro!!e ein~Jelragen sind, in            losehilfe vom 23. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 513)\nder Rentenversicherung der Arbeiter versichert,               erhält folgende Fassung:\nsolange sie Bei 11 üne für eine rentenversiche-                   „Dies gilt jedoch nicht in den Rillen des Absatzes 1\nrunuspflichl.iqc! ßec;chüftir_prnq oder Tätigkeit für             und der §§ 23 und 24, bei wehrpflichtigen Solda-\nweniger als zwe:h1cuic)rlsech1:chn Kalender-                      ten und Ersatzdienstleistenden sowie deren Fami-\nmonate enlrichtel haben.                                          lienangehörigen nicht über die Beendigung des\nDienstverhältnisses hinaus, im übrigrn.1 nicht über\n(2) Die Versicherun~ispflicht nach § 1227 Abs. 1\nden Ablauf des dritten auf die Entl,1ssu!11J aus der\nNr. 6 der Reichsvcm,iclierungsordnung geht der-\nstationären Behandlung folgenden Monats hinaus.\"\njeni9en nach Absatz 1 vor.\"\n2. § 7 wird folgender Absatz 6 angefii9t:                                               Artikel 6\n,,(6) Versidwrungsfrei !;:nd Handwerker, die                               Änderung des Gf:setMis\nam 31. Dezember 1961 das 65. Lebensjahr voll-                          über Kranirenverskherung der Rentner\nendet haben.\"\nArtikel 2 § 6 des Dritten Gesetzt:s über Änderun-\nArtikel 2                          gen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten\nBuches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über\nKrankenversicherung der Rent,ner --- KVdR) vom\nZum Bezirk der Saarkn,1ppschaft gehören außer                  12. Juni 1956 (Bundesr;esetzbl. I S. 500) wird wie\ndem Saarland vorn Land Rh1!inland-Pfalz die kreis-               folgt geändert:","Nr. 27 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961                         469\nDie Worte „bis zum 31. Dezember 1960\" werden               verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ndurch die Worte „bis zur Neuregelung des Rechts            lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nder gesetzlichen Krankenversicherung\" ersetzt.             Dritten Uberlei tungsgesetzes.\nArtikel 7                                                  Artikel 8\nBerlin-Klausel                                              Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1            Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952        dunu folgenden Monats, Artikel 6 am 1. Januar 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-      in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grumlgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. April 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nWilhelmi\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nDruckfehlerberichtigun9\nIn § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. März 1961\nzur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nVereinigten ·Königreich Großbritannien und Nord-\nirland über die gegenseitige Anerkennung und Voll-\nstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-\nund Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 301)\nmuß der Inhalt der Klammer\nstatt   ,, § 1042 c Abs. 2, § 1942 d Abs. 1 der Zivil-\nprozeßordnung\"\nrichtig ,,§ 1042 c Abs. 2, § 1042 d Abs. 1 der Zivil-\nprozeßordnung\"\nlauten."]}