{"id":"bgbl1-1961-27-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":27,"date":"1961-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_27.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes","law_date":"1961-04-21T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["457\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                        Ausgegeben zu Bonn am 28. April 1961                                                                                                                Nr. 27\nTag                                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n21. 4. 61  Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                                                                                                                   451\n25. 4. 61  Viertes Änderungsgesetz zum A VAVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   464\n25. 4. 61  Gesetz zur Änderung sozialreclillicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        465\n21. 4. 61  Zweite Verordnung zur .Änderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung zur\nDurchführung des Altsparergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             410\n21. 4. 61  Vierte Verordnung zur Ergänzung der Anlagen 1 und 2 (Nichtgebietskörperschaften und\nEinrichtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Regelung\nder Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen\nDienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   473\n24. 4. 61  Verordnung über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Ersatzdienst-\nleistenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   474\nIn Teil II Nr. 18, ausgegeben am 22. April 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Juli 1959\nzwischen der Bunde,srepublik Deutschland und der Franzfüischen Republik zur Verme,idung der Doppelbesteuerungen\nund über gegense,itige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vorm Vermögen\nsowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern. - Gesetz zu dem Abkommen vom 17. November 1959 zwischen\nder Bunde,srepublik Deutschland und der Ve,reinigten Arabischen Republik (Ägyptiische Provinz) zur Ve1rmeiidung der\nDoppelhe,steuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen. - Ge,setz zu\nclem Abkommen vom 23. Mai 1957 über den Austausch von Postpaketen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Kuba. - Bekanntmachung über den Geltungsbere,ich des Ubeire1inkomm:ens Nr. 18 de,r Inteir-\nni.11Licmalen Arbeitsorganisalion über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten (Inkrafttreten für die Ver-\neinigte Arabische Republik; Weitergeltung für di,e Föderation Mali). - Bekanntmachung über den Beiitritt des Kö-\nn:igrnichs Dänemark zur Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Internssen in Deutschland.\nGesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nVom 21. April 1961\nInhaltsübersicht\nArtikel 1: Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nArtikel 2: Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nArtikel 3: Änderung des Wehrsoldgesetzes\nArtikel 4: Anderung des Wehrpflichtgesetzes\nArtikel 5: Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst\nArtikel 6: Ubergangs- und Schlußvorschriften\nArtikel 7: Neufassung des Gesetzes\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                       und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungs-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                 gesetz - USG)\".\n2. § 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                                                                                                   ,,§ 1\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                                                                           Sicherung des Unterhalts\nDas Gesetz über die Sicherung des Unterhalts für                                                       (1) Der zur Erfüllung der Wehrpflicht ein-\nAngehörige der zum Wehrdienst einberufenen                                                             berufene Wehrpflichtige und seine Familienan-\nWehrpflichtigen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I                                                   gehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung\nS. 1046) wird wie folgt geändert und ergänzt:                                                          ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach\nMaßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt auch, wenn\n1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:                                                           der Wehrdienst frei willig geleistet wird.\n„Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der                                                         (2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach\nzum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen                                                      diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehr-\nZ 1997 A","458                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\npflichtige als Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Be-             men des Wehrpflichtigen Kinderzuschläge oder\namter oder Richter Dienstbezüge oder Unter-                   gleichartige Leistungen enthalten sind und zur\nhaltszuschuß oder als Angestellter oder Arbeiter              Steigerung des Tabellensatzes geführt haben.\"\nim öffentlichen Dienst Arbeitsentgelt erhält.\"\n9. § 7 wird§ 6.\n3. Hinter § 1 wird der bisherige § 5 als § 2 in fol-        10. § 8 wird § 7;\ngender Fassung eingefügt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2\n,, (1) Die anspruchsberechtigten Familien-\nLeistungsarten                                angehörigen im engeren Sinne erhalten Son-\nZur Unterhaltssicherung werden gewährt,                      derleistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 6.\n1. wenn die Wehrpflichtigen das fünfund-                    Der Wehrpflichtige erhält Sonderleistungen\nzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet               nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6. Die Sonderlei-\nhaben und den Grundwehrdienst oder in                    stungen werden neben den allgemeinen\ndie ersten sechs Monate des zu leistenden                Leistungen nach § 5 gewährt.\";\nWehrdienstes fallende Wehrübungen lei-               b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nsten,                                                     „2. für           nichtsozialversicherungspflichtige\na) allgemeine Leistungen (§ 5),                                    Wehrpflichtige die Beiträge für eine\nb) Einzelleistungen (§ 6),                                        private Krankenversicherung; für nicht-\nc) Sonderleistungen (§ 7);                                        sozial versicherungspflichtige    Familien-\nangehörige ohne eigenes Einkommen die\n2. während der übrigen Wehrübungen, wäh-                              Beiträge für eine private Krankenver-\nrend des Grundwehrdienstes nach Voll-                             sicherung oder die freiwillige Versiche-\nendung des fünfundzwanzigsten Lebens-                             rung in einer gesetzlichen Kranken- oder\njahres und während des unbefristeten                              Ersatzkasse;\";\nWehrdienstes\nVerdienstausfallentschädigung (§ 13).\"               c) Absatz 2 Nr-. 4 erhält die Bezeichnung 4. a);\nd) hinter Nummer 4 Buchstabe a wird ein-\n4. § 2 wird§ 3.                                                       gefügt:\n,,b) Mietzuschuß bis zur Höhe des Miet-\n5. § 3 wird § 4.\nwertes des von dem Wehrpflichtigen ge-\n6. Der bisherige § 4 und die Worte                                              nutzten Wohnraumes, wenn der Wehr-\n„Zweiter Abschnitt                                      pflichtige vor seiner Einberufung mit\nsonstigen Familienangehörigen in Wohn-\nArt und Maß der Leistungen zur Unterhalts-                              gemeinschaft gelebt und zu ihrem Unter-\nsicherung\".                                          halt beigetragen hat;\";\nwerden gestrichen.\ne) Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe d erhält folgende\n7. Hinter § 4 wird eingefügt:                                         Fassung:\n„d) Aufwendungen für Verpflichtungen aus\n„zweiter Abschnitt\neiner von dem Wehrpflichtigen ohne\nLeistungen zur Unterhaltssicherung                              Beteiligung seines Arbeitgebers abge-\nI. Sicherung des Unterhalts während des                             schlossenen Versicherung in einer be-\nGrundwehrdienstes\"                                      trieblichen, überbetrieblichen oder zu-\n8. § 6 wird§ 5;                                                                sätzlichen Alters- und Hinterbliebe-\nnenversorgung, aus der freiwilligen\nAbsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:                                  Höherversicherung in der gesetzlichen\n,, (2) Es wird gewährt                                                  Rentenversicherung, aus Lebensversiche-\n1. der Tabellensatz I, wenn ein anspruchs-                      rungs- und solchen Verträgen, die im\nberechtigter Familienangehöriger im                          Versicherungsfalle den Versicherungs-\nengeren Sinne vorhanden ist,                                 nehmer vor Vermögensnachteilen schüt-\n2. der Tabellensatz II, wenn neben einem                        zen, sowie Bauspar-, prämienbegünstig-\nanspruchsberechtigten Familienangehö-                        ten Wohnbausparverträgen, Heimstät-\nrigen im engeren Sinne bis zu zwei                           ten-, Siedlungs- und steuer- oder prä-\nweitere anspruchsberechtigte Familien-                       mienbe,günstigten Kapitalansammlungs-\nangehörige vorhanden sind,                                   verträgen oder aus dem Bau von Eigen-\n3. der Tabellensatz III, wenn neben                             heimen, wenn diese Verpflichtungen\neinem anspruchsberechtigten Familien-                        bereits zwölf Monate vor der Einberu-\nfung bestanden, bis zur Höhe von\nangehörigen im engeren Sinne drei\nund mehr anspruchsberechtigte Fami-                          15 vom Hundert des Nettoeinkommens,\".\nlienangehörige vorhanden sind.            11. § 9 wird § 8;\n(3) Neben dem Tabellensatz wird nach Maß-                  a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ngabe des Kindergeldgesetzes vom 13. November                          ,, (3) Als Antrag gilt auch die schriftliche\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) und der dazu                      Anzeige eines Fürsorgeverbandes nach § 21 a\nergangern~n Ergänzungsgesetze für jeden vollen                    der Verordnung über die Fürsorgepflicht\nKalendermonat des Wehrdienstes Kindergeld                         vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I\ngewlihrt. Dies gilt nicht, wenn in dem Einkom-                    S. 100) in der zur Zeit geltenden Fassung","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961                            459\noder cin0s Trö1Jers der Tuberkulosehilfe              Nettoeinkommen im Monatsdurchschnitt (§ 10)\nnach § 19 d(~:'; Gcsc~tzcs über die Tuberkulose-      vor ihrem Dienstantritt das nach dem \\Nehr-\nhilfe vom 23. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I            soldgesetz gewährte Ubungsgeld überschreitet,\ns. 513).\"                                             erhalten auf Antrag Verdienstausfallentschädi-\nb) Absatz 4 erhält folgenden Satz 2:                       gung.\n,,Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfah-               (2) Die Verdienstausfallentschädigung beträgt\nren auf Unterhaltsleistung anhängig, so er-                    a) für Wehrpflichtige mit unterhaltsbe-\nlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf eines                       rechtigten Familienangehörigen nach\nMonats nach Abschluß des Verfahrens oder                            § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 80 vom Hundert,\nnach Rechtskraft: der Entscheidung.\"                            b) für     die   übrigen   Wehrpflichtigen\n12. § 10 wird § 9.                                                            60 vom Hundert des infolge des Wehr-\ndienstes entfallenden bisherigen Netto-\n13. § 11 wird§ 10;                                                           einkommens (§ 10), jedoch monatlich\nAbsatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fas,sung:                                 nicht mehr als 2000 Deutsche Mark für\n,, (2) Nettoeinkommen ist                                              Wehrpflichtige nach Buchstabe a und\n1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur                          1500 Deutsche Mark für Wehrpflich-\nEinkommensteuer zu veranlagen ist,                          tige nach Buchstabe b. Auf die Ver-\nder Gesamtbetrag der von ihm er-                            dienstausfallentschädigung    ist  das\nzielten Einkünfte, der sich aus dem                         Ubungs,geld anzurechnen.\nletzten Einkommensteuerbescheid nach              (3) Bei Festsetzung der Verdienstausfallent-\nAbzug der auf diese Einkünfte entfal-         schädigung nach Absatz 1 bleiben Kindergeld\nlenden Steuern vom Einkommen ergibt;          nach § 4 des Kindergeldgesetzes und die diesem\nnach §§ 7 a bis 7 e des Einkommen-            entsprechende Kinderzulage nach § 6 a Abs. 2\nsteuergesetzes abgesetzte Beträge sind        des W ehrsoldgesetzes bei dem bisherigen\nden Einkünften wieder hinzuzurech-            \"Nettoeinkommen und dem Ubungsgeld außer\nnen;\".                                        Ansatz.\n14. § 12 wird § 11 ;                                               (4) Verdienstausfallentschädigung erhält der\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                Wehrpflichtige nicht, dessen Gewerbebetrieb,\n„Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind          Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder\num die einkommcmsleuerpflichtigen Einkünfte            dessen selbständige Tätigkeit während des\ndes Wehrpflichtigen zu kürzen, die er nach            Wehrdienstes fortgeführt wird. In diesem Falle\nder Einberufung erhält.\"                              werden angemessene Aufwendungen für Ersatz-\nkräfte oder Vertreter erstattet, die an Stelle des\nb) In Absatz 1 werden folgende Nummern 4\nWehrpflichtigen tätig werden. Das Ubungsgeld\nund 5 angefügt:\nist anzurechnen.\n„4. Teile der Einkünfte, die nach § 7 Abs. 2\n(5) In den Fällen, in denen der Wehrpflich-\nNr. 5 bei der Gewährung von Sonder-\ntige seinen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land-\nleistungen bereits angerechnet worden\noder Forstwirtschaft oder seine selbständige\nsind;\nTätigkeH während des Wehrdienstes nicht durch\n5. die Einkünfte des Wehrpflichligen aus             eine Ersatzkraft oder einen Vertreter fortführen\nseiner Ti.itigkeit vor der Einberufung,          läßt und der Betrieb ruht, erhält der Wehrpflich-\ndie während des Wehrdienstes eingehen             tige neben den Leistungen nach Absatz 1 Ersatz\nund nicht regelmäßig wiederkehrende               der Aufwendungen für Miete der BerufssU:i.tte\nfeste Vergütungen sind, sofern die Er-            sowie für die übrigen Betriebsausgaben im\nwerbstätigkeit während des Wehrdien-              Sinne des Einkommensteuergesetzes, sofern er\nstes ruht.\"                                       entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen\n15. § 13 wird § 14;                                             für die Dauer des Wehrdienstes nachweist.\nAbsatz 1 erhält folgende Fassung:                              (6) § 8 gilt entsprechend.\n,, (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung                       III. Gemeinsame Vorschriften\".\nruhen, wenn der Wehrpflichtige unter Fortfall\nder Geld- und Sachbezüge beurlaubt wird, wenn          18. § 15 wird wie folgt geändert:\ner eigenmächtig die Truppe oder Dienststelle                a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nverläßt, ihr fernbleibt und länger als eine Woche                „Dies gilt nicht für Leistungen nach § 7\nabwesend ist oder wenn er eine Freiheitsstrafe                   Abs. 2 Nr. 5 Buchstaben a bis c und § 13\nvon wenigstens drei Monaten verbüßt.\"                            Abs. 3 und 4.\"\n16. § 14 wird § 12.                                             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Beiträge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2\n17. Hinter § 12 wird eingefügt:\nund 3 sowie Aufwendungen auf Grund von\n„II. Sicherung des Unterhalts                      Verpflichtungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5\nwährend des sonstigen Wehrdienstes                       Buchstabe d sind insoweit nicht als Sonder-\n§ 13                                  ausgaben nach § 10 des Einkommensteuer-\nVerdienstausfallentschädigung                        gesetzes abzugsfähig, als für sie Sonderlei-\n(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraus-                     stungen nach § 7 gewährt werden.\"\nsetzungen des § 2 Nr. 2 vor liegen und deren           19. § 19 wird gestrichen.","460                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n20. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       haltszuschuß, während einer Wehrübung nach\n,,(1) Der Wehrpflichtige und die Familienan-       Ableistung von sechs Monaten des Wehrdienstes\ngehörigen sind auf Verlangen der zuständigen             mit      Dienstbezügen     oder  Unterhaltszuschuß\nBehörden (§ 17) verpflichtet, diesen die zur Fest-       beurlaubt. Hat ein Beamter oder Richter bei Einbe-\nstcllun~J dt!r Lcistun9cn zur Unterhaltssicherung         rufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehr-\nerforderlidwn Auskünfte zu erteilen. Sie sind            übun9en das fünfundzwanzigste Lebensjahr voll-\nferner verp11ichtet, jede Änderung der Verhält-           endet, so ist er mit Dienstbezügen oder Unter-\nnisse, die Jür die Bemessung dieser Leistungen           haltszuschuß beurlaubt. Die Netto-Dienstbezüge\nvon Einfluß ist, unverzüglich anzuzeigen.\"                oder der Netto-Unterhaltszuschuß werden um\nden Wehrsold, der in der Wehrsoldtabelle des\n21. § 24 erhält folgenden Absatz 2:\nWehrsoldgesetzes für den Dienstgrad des Einbe-\n,, (2) Die oberste Lundesbchörde kann in Fäl-       rufenen vorgesehen ist, vermindert. Nettobezüge\nlen, in denen mit Zustimmung des Bundes-                 sind die Dienstbezüge im Sinne des § 2 Abs. 1 des\nrnin istc'.rS des Jnncrn und des Bundesministers         Bundesbesoldungsgesetzes, der Unterhaltszuschu.ß\nfür Verteidigung ein Ausgleich nach Absatz 1             nach der Unterhaltszuschußverordnung und die\nalluemc~in zuw~Jassen worden ist, die Befugnisse         entsprechenden Dienstbezüge und Unterhaltszu-\nzur Gewührunq einc!s Härteaus,gleichs auf nach-          schüsse im öffentlichen Dienst, vermindert um\ngeordnete Diensl.stellen übertragen.\"                    die Steuer vom Einkommen und die Kirchen-\n22. § 29 wi:rd gestrichen.                                     steuer.\n23. Die Anlage zu § 6 wird Anlage zu § 5.                           (6) Vorbereitungsdienst und Probezeiten wer-\nden um die Zeit des Grundwehrdienstes verlän-\ngert. Das gleiche gilt bei Wehrübungen während\nArtikel 2\ndes Vorbereitungsdienstes, soweit sie sechs Wo-\nÄnderung des Arb,~itsplatzschutzgesetzes              chen im Jahr überschreiten. Die Verzögerungen,\nDas Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei           die sich daraus für den Beginn des Besoldungs-\nEinberufung zum Wehrdienst vom 30. März 1957                   dienstalters ergeben, sind auszugleichen.\"\n(Bundesgcsetzbl. I S. 293) wird wie folgt geändert          6. Hinter § 15 wird eingefügt:\nund ergänzt:\n,,§ 15 a\n1. § 1 erhält folgenden Absatz 2:                                          Sonstige Geltung des Gesetzes\n,, (2) Leistet ein Arbei lnehmer im öffentlichen           Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehr-\nDienst, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr               dienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflicht-\nvollendet hat, Grundwehrdienst oder eine Wehr-             gesetzes mit der Maßgabe, daß die Vorschriften\nübun9, so hat der Arbeitgeber für die Dauer des             über Wehrübungen nach Vollendung des fünf-\nWehrdienstes das Arbeilsentgelt weiterzuzahlen.             undzwanzigsten Lebensjahres anzuwenden sind.\"\nDas gleiche gilt für einen Arbeitnehmer im öffent-\nlichen Dienst, der vor Vollendung des fünfund-\nzwanzigsten Lebensjahres eine Wehrübung leistet,                               Artikel 3\nsofern er bereits sechs Monate des Wehrdienstes                      Ä:nd.enmg des Wehrsoldgesetzes\ngeleistet hat. Das Netto-Arbeitsentgelt wird um\nDas Gesetz über die Geld- und Sachbezüge und\nden Wehrsold, der in der Anlage I des Wehr-\ndie Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der\nsoldgeselzes für den Dienstgrnd des Einberufe-\nWehrpflicht Wehrdienst leisten, (Wehrsoldgesetz)\nnen vorgesehen ist, vermindert. Netto-Arbeits-\nvom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 308) wird\nentgelt ist das Arbeitsentgelt im öffentlichen\nwie folgt ergänzt:\nDienst, vermindert um die Steuer vom Einkom-\nmen, die Kirchensteuer und die Arbeitnehmer-             1. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nanteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosen-          a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nversicherung.\"\n„Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                    Wehrdienst leisten, erhalten während der\nAbsatz 2 wird Absatz 3;                                         Dauer ihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung,\nUnterkunft, Dienstbekleidung, Heilfürsorge\nAbsatz 3 wird Absatz 4;\nund Ubungsgeld nach den §§ 2 bis 6 a. u\nAbsatz 4 wird Absatz 5.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\n3. § 5 Abs. 2 erhält folgenden Satz 3:\n2. Hinter § 6 wird eingefügt:\n,,Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2.\"\n,,§ 6 a\n4. In § 5 Abs. 3 ist an Stelle von „Absatz        und 2\"                            Ubungsgeld\nzu setzen:                                                     (1) Der Soldat, der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1\n,,Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2\".                     Nr. 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 3 des Wehrpflicht-\ngesetzes leistet, erhält neben den Bezügen nach\n5. § 9 Abs. 1 und 6 wird wie folgt gefaßt:                     den §§ 2 bis 6 Ubungsgeld. Das Ubungsgeld be-\n,,(1) Wird ein Beamter oder Richter vor Voll-           steht aus dem Grundbetrag nach der als Anlage II\nendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres                  beigefügten Tabelle und der Kinderzulage nach\nzum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen ein-                Absatz 2. Soldaten, die vor Vollendung des fünf-\nberufen, so ist er ohne Dienstbezüge oder Unter-            undzwanzigsten Lebensjahres zu Wehrübungen","Nr. 27 -- Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961                          461\neinberufen werden, erhr1ltcn Ubungsgeld nur,               2. wenn er schriftlich erklärt, daß er mit der Fort-\nwenn sie bereits sr:c:hs Mon;itc~ vVehrdienst ge-              setzung des Wehrdienstverhältnisses nicht ein-\nleislel hah(!n.                                                verstanden ist,\n(2) Kindcrzuhiqc wird fii r jedes Kind gewährt,         in jedem Falle jedoch nach drei Monaten.\"\ndas die VonrnsscLzungen für die Gewährung\neines Kinderfreibel ra~JCS nach § 32 Abs. 2 des                                Artikel 5\nEinkommcnsteuer~ieselzes t~rfülll. Sie beträgt für      Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst\ndas erste und zweite Kincl je dreißig Deutsche             Das Gesetz über den zivilen Ersatz.dienst vom\nMark, für das dritte und jedes weitere Kind je          13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10) wird wie\nvierzig Deutsche~ Mark. Soldaten, die nicht zu          folgt geändert:\ndem in Absatz 3 qenannten Personenkreis ge-\n§ 41 wird wie folgt geändert:\nhören, erhalten für das dri l Le und jedes weitere\nKind die Kinderzulage nur für voile Kalender-           a) In Nummer 1 werden hinter den Worten „Ar-\nmonate des Wehrdic\\nstes.                                   beitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 293)\" die Worte ,, , geändert\n(3) Beamte, Richter und Arbeitnehmer, denen\ndurch das Gesetz zur Änderung des Unterhalts-\nnach den§§ 1, 9 und 15 a des Arbeitsplatz.schutz-\nsicherungsgesetzes vom 21. April 1961 {Bun-\ngesetzes Dienstbezü~Je, Unterhaltszuschuß oder\ndesgesetzbl. I S. 457),\" eingefügt.\nArbeitsentgelt weitergewährt werden, erhalten\nUbungsgcld nur, soweit es die Nettobezüge               b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nübersleigt. Nettobezüge sind die Dienslbezüge im             „2. das Unterhaltssicherungsgesetz vom 26. Juli\nSinne des§ 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,                1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046), geändert\nder Unterhaltszuschuß nach der Unterhaltszu-                     durch das Gesetz zur Anderung des Unter-\nschußvernr1dnung und die entsprechenden Dienst-                  haltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961\nbezüge, Unterhaltszuschüsse und Arbeitsentgelte                   (Bundesgesetz bl. I S. 457),\".\nim öffentlichen Dien:,t, vermindert um die Steuer\nvom Einkommen und die Kirchensteuer sowie                                      Artikel 6\num den Wehrsold, der in der Anlage I für den                       Ubergangs- und ScblußvorschrHten\nDienstgrad des Einberufenen vorgeseben ist.                Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine\n(4) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.                   Verkündung folgenden Monats in Kraft. Für Wehr-\n(5) Das UbtrngsgEdd wird monatlich im voraus        pflichtige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens eine\ngezahlt. Steht Ubun9sgeld nur für Teile eines          Wehrübung ableisten, gelten die Bestimmungen die-\nMonats zu, so wird für jeden Tag ein Dreißigstel        ses Gesetzes vom Beginn der VVehrübung an.\ndes Monatsbetrages gezuhlt.\"                                                   Artikel 7\n3. Hinter § 7 wird folgender § 7 a angefügt:                               Neufm,sung des Gesetzes\n,,§ 7 a                           Der Bundesminister des Innern und der Bundes-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, bei einer       minister für Verteidigung werden ermächtigt, den\nnach dem :31. Dezember 1%0 in Kraft tretenden          Wortlaut des Unterhaltssicherungsgesetzes unter\nallgemeinen Andernng der Bezü9e, der Steuern           Berücksichtigung der Anderungen dieses Gesetzes\nvom Einkommen und der Höhe des Verpflegungs-            neu zu fassen, in neuer Paragraphenfolge bekannt-\ngeldes die Sätze der Anlage II zum Wehrsold-           zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\ngesetz entsprechend zu ändern.\"                        lautes zu beseitigen.\n4. Die Anlage (zu § 2 Abs. 1) erhält die Bezeichnung           Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\n,,Anlage I (zu§ 2 Abs. l)\".                             setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\n5. Als weitere Anlage wird die „Anlage II (zu § 6 a           Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nAbs. 1)\" eingefügt.\nBonn, den 21. April 1961\nArtikel 4                                           Der Bundespräsident\nLübke\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nDas Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (Bundes-\nLudwig Erhard\ngesetzbl. I S. 651) wird wie folgt ergänzt:\nHinter § 29 wird eingefügt:                                    Der Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\n,,§ 29 a\nDer Bundesminister des Innern\nVerlängerung des Wehrdienstes bei stationärer\nDr. S c h r ö d e r\ntruppenärztlicher Behandlung\nBefindet sich ein Soldat, der auf Grund der              Für den Bundesminister der Finanzen\nWehrpflicht Wehrdienst leistet, an dem für seine                         Der Bundesminister\nEntlassung festgesetzten Zeitpunkt in stationärer          für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\ntruppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehr-                                Wilhelmi\ndienst zu dem er einberufen wurde,                                Der Bundesminister für Arbeit\n1. wenn die stationäre truppenärztliche Behand-                          und Sozialordnung\nlung beendet ist oder                                                          Blank","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nZu ArtikPI 3 Nr. 5\n'\\nld(JC   II\n(zu § 6 d A!Js. 1 des Wchrsoldgesctzes}\nMonatsbeträge\nin DM\n(in Klammern der jeweilige Tagessatz)\n----·-·--·------\nIJis zum vollendeten 28. Lebensjdhr                                                      vom 29. bis zum vollendeten 36. Lebensjahr\n----                                               -----·-----      ·-··· -        ~- ---            -- -     -- --~---- --·----\nverheirntet •) mit                                                  verheiratet•) mit\n--\nLfd.                                                      ver-         -   -~-      ,----  -  -      1   ----                   ver-\nDicnstqrad              ledig                                                                      lediq\nNr.                                                   heiratet•)\n1 Kind    1 2 Kindern      I 3 u. mehr\nKindern\nheiraiet *)\n1 Kind  12 Kindern I 'u   meh,\nKindern\n1     Grenadier, Flieger,\nMatrose, Gefreiter         .....    150          234               249           270             288           183     267           291         312         330\n(5,-)        (7,80)            (8,30)         (9,-)           (9,60)       (6,10)   (8,90)        {9,70)     (10,40)    (11,-)\n2      Obcrgdreiter         .........      153          237               255           276             294           186     270           297         318         339\n(5,10)       (7,90)            (8,50)         (9,20)          (9,80)       (6,20)   (9,-)         (9,90)     (10,60)    (11,30)\n3      Hauptgefreiter         ........     159          246              267            285             306           192     279           306         327         348\n(5,30)       (8,20)            (8,90)         (9,50)         (10,20)       (6,40)   (9,30)       (10,20)     (10,90)    (11,60)\n4      Unteroffizier, Maat,\nFahnenjunker, Seekadett             168          252               279           297             318          201      285           315         342         360\n(5,60)       (8,40)            (9,30)         (9,90)         (10,60)       (6,70)   (9,50)       (10,50)     (11,40)    (12,-)\n5      Stabsunteroffizier,\nObermaat .............               177          261               288           309             330           210     294           324         351         372\n(5,90)       (8,70)            (9,60)        (10,30)         (11,-)        (7,-)    (9,80)       (10,80)     (11,70)    (12,40)\n6      Feldwebel, Bootsmann,\nFähnrich ..............             174          261               288           309             330           222     309           336         369         390\n(5,80)       (8,70)            (9,60)        (10,30)         (11,-)        (7,40)  (10,30)       (11,20)     (12,30)    (13,-)\n7      Oi1erfeJdwcbel,\nOberbootsmann            .......    210          300              330            360             381          240      330           360         402         420\n(7,-)       (10,-)            (11,-)        (12,-)           (12,70)       (8,-)   (11,-)        (12,-)      (13,40)    (14,-)\n8      Hauptfeldwebel,\nHauptbootsmc1 nn           ......    234          327              354            393             414           270     360           390         435         459\n(7,80)      (10,90)           (ll,80)        (13,10)         (13,80)       (9,-)   (12,--)       (13,-)      (14,50)    (15,30)\n9      Leutnant, Stabsfeld-\nwebel, Stabsbootsmann .             273          366              393            441             468          327      417           444         492         534\n(9,10)      (12,20)           (13,10)        (14,70)         (15,60)      (10,90)  (13,90)       (14,80)     (16,40)    (17,80)\n10      Oberleutn,mt, Ober-\nstabsfeldwebel, Ober-\nsta b.<;hootsmann .......            291          384              411            456             495          348      438           468         513         561\n(9,70)      (12,80)           (13,70)       (15,20)          (16,50)      (11,60)  (14,60)       (15,60)     (17,10)    (18,70)\n11      Hauptmann, Kctpitän-\nleutnant       ..............        360          462              492            537             585          411      513           543         588         639\n(12,-)       (15,40)           (16,40)       (17,90)          (19,50)      (13,70)  (17,10)       (18,10)     (19,60)    (21,30)\n12      Major, Korve1 ten-\nkapitün, Stabsarzt          .....    441          552              579            627             675          492      609           639         684         732\n(14,70)      (18,40)           (19,30)       (20,90)          (22,50)      (16,40)  (20,30)       (21,30)     (22,80)    (24,40)\n13     Obor,•;Ueu lnc1nt,\nFre9,J I.Len kapiti.in,\nOberstabs,1rzt .........                                                                                       528      654           684         729         777\n(17,60)  (21,80)       (22,80)     (24,30)    (25,90)\n14     Oberfeldarzt,\nFloltillen,uzt      ..........                                                                                 585      738           765         810         861\n(19,50)  (24,60)       (25,50)     (27,-)     (28,70)\n•)   ITi<-)rw    rechnen ilUdl verwitwete und r1eschiedenc Soldaten sowie Soldalen, deren Ehe aufqehoben oder für niditiq erklärt worden ist.","Nr. 2'7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1961                                                                 463\nl'vfona!sheträge\nin DM\n(in Kl,nnmern der jeweilige Tagessatz)\n- - - - - - - - --     --                            -----·- --~----------·-\nvorn Tl. bis         Zlln1   voll1:ndden 44. Lehens jahr                                              vom 45. Lebensjahr an\n---------  - ------- ---                                                                         -----------                                    ------~------ -~------- ~------\nverheiratet•) mit                                       verheiratet*) mit\nLfd.\nNr.                   Dienslqracl                   lcrliq      ver-\nilcirntet •)\ni\n1\n1 Kind\n1        .\n12 Kindern\n13 \"   rneh,\nKindern\nledig    ver-\nheiratet*)\n1 Kind\n[2 -T:-:,:\nKindern     I Kindern\n1   Grenadier, Flieger,\nMutrose, Gefreiter .....                      216        303           330          345             375       234     318       348             375             396\n(7,20)     (10,10)       (11,---·)    (1 l,80)        (12,50)   (7,80)  (10,60)   (11,60)        (12,50)          (13,20)\n2   Obergefreiter            . . . . . . . ..     219        303            333         :360            381       243     327        357            393             414\n(7,30)     (10,10)       (11,10)     (12,-}          (12,70)    (8,10)  (10,90)   (11,90)        (13,10)          (13,80)\n3    Hauptgefreiter             ... ....\n~            228        312            339         372             390       252     336        366            402             423\n(7,60)    (10,40)       (11,30)      (12,40)         (13,-)     (8,40)  (11,20)   (12,20)        (13,40)          (14,10)\n4   Unteroffizier, Maat,\nFahnenjunker, Seekadett                       2:34       318           348          384             405       267     354        381            426             447\n(7,80)    (10,60)       (11,60)      (12,80)         (13,50)    (8,90)  (11,80)   (12,70)        (14,20)          (14,90)\n5    Stabsunteroffizier,\nObermaat .............                        243        327           357          393             414       276     360        390            435             456\n(8,10)     (10,90)      (11,90)      (13,10)         (13,80)    (9,20)  (12,-)    (13,-)         (14,50)          (15,20)\n6    Feldwebel, Bootsmann,\nFähnrich ..............                       270        354           384          429             450      315      402       429             477             510\n(9,-)      (11,80)      (12,80)      (14,30)         (15,-)    (10,50)  (13,40)   (14,30)        (15,90)          (17,-)\n7    Oberfeldwebel,\nOberbootsmann               .. .. . .  ~      303        396           423          468             504       366     459       486             534             582\n(10,10)    (13,20)       (14,10)      (15,60)         (16,80)   (12,20)  (15,30)   (16,20)         (17,80)         (19.40)\n8    Hauptfeldwebel,\nHauptbootsmann                 ......         339        432           459          507             549      408      501       528             576             624\n(11,30)    (14,40)       (15,30)      (16,90)         (18,30)   (13,60)  (16,70)   (17,60)         (19,20)         (20,80)\n9    Leutnant, Stabsfeld-\nwebel, Stabsbootsmann .                       396        486           516          561             609       465     558       585              633            681\n(13,20)     (16,20)      (17,20)      (18,70)         (20,30)   (15,50)  (18,60)   (19,50)        (21,10)          (22,70)\n10    Oberleutnant, Ober-\nstabsfeldwebel, Ober-\nstabsbootsmann . . . .              ~ ..     426         519           546          594            642       498      597        624            672             720\n(14,20)   .(17,30)       (18,20)      (19,80)         (21,40)   (16,60)  (19,90)   (20,80)         (22,40)         (24,-)\n11    Hauptmann, Kapitän-\nleutnant ..............                       504        618           648          693             741       594     723       750              795            846\n(16,80)     (20,60)      (21,60)      (23,10)         (24,70)   (19,80)  (24,10)   (25,-)         (26,50)          (28,20)\n12    Major, Korvetten-\nkapitän, Stabsarzt              .....         594        726           756          801             849       696     843        873            918             966\n(19,80)     (24,20)      (25,20)      (26,70)         (28,30)   (23,20)  (28,10)   (29,10)        (30,60)          (32,20)\n13    Oberstleutnant,\nFregattenkapitän,\nOberstabsarzt ..........                      657        801           831          876             924       780     945        975           1023            1071\n(21,90)     (26,70)      (27,70)      (29,20)         (30,80)   (26,-)   (31,50)   (32,50)        (34,10)          (35,70)\n14    Oberfeldarzt,\nFlottillenarzt         ..........             723        897           924          972            1020      858     1041       1074           1131            1182\n(24,10)     (29,90)      (30,80)      (32,40)         (34,-)    (28,60)  (34,70)   (35,80)        (37,70)          (39,40)\n15    Oberst, Kapitän zur See,\nOberstarzt, Flottenarzt .                     780        963           996         1047            1095      939     1131       1164           1221            1281\n(26,-)      (32,10)      (33,20)      (34,90)         (36,50)   (31,30)  (37,70)   (38,80)        (40,70)          (42,70)\n16    Generale, Admirale ....                             ohne Rücksicht auf das Lebensalter                       1320    1572       1605           1665            1728\n(44,-)   (52,40)   (53,50)        (55,50}          (57,60)\n•1 Hierzu rechnen auch verwitwete und geschiedene Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.","464                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGesetz zu.r 2\\nderung und Ergänzung\nd:0s C~t:::A~lzes übe:r ArbeHsvermimung und Arbe:itslosenverskhenmg\n(Viertes Änderungsgesetz zum A VAVG)\nVom 25. April 1961\nDer  Buncl•:!,laq  hdl  dds   folgende  Gesetz   be--     nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesanstalt\nschlosscit:                                                  zeitwei~.:ie ganz oder zum Teil auszusetzen. 11\n2. In § 209 Abs. 1 werden nach der Zahl „ 164\" die\nArtikel 1\nWorte „Abs. 2 Nr. 3\" gestrichen.\nDas Gesetz über Arbcilsvcrmittlung und ArLeits-\nlosenversichenmg in der Fassung vom 3. April 1957                                Artikel 2\n(Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndus Dritte Ande:rungs~Jesetz zum AVA VG vom\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n28. Oktober 1960 (Bm1clcsw~setzbl. I S. 833), wird wie\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nfolgt geändert und ergänzl:\n1. In § 164 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                               Artikel 3\n„Die Bundesreqieruny wird erm::ichtigt, durch            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nRechtsverordnung die Erhebung des Beitrages            dung in Kraft.\nDie verf assungsrnäßigcn Rechte des Bundesrates\nsind uewahrL\nDds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, dPn 25. April 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung\nBlank"]}