{"id":"bgbl1-1961-26-9","kind":"bgbl1","year":1961,"number":26,"date":"1961-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-26-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_26.pdf#page=1","order":9,"title":"Gesetz über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland","law_date":"1961-04-15T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["441\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                        Ausgegeben zu Bonn am 25. April 1961                                                                                                                Nr. 26\nTag                                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n15.4.61    Gesetz über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             441\n20. 4.61    Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Neuordnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              443\n20.4.61     Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    444\n17.4.61    Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . .                                                                     453\n17. 4. 61  Verordnung über die kapitalverkehrsteuerliche Gleichstellung der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen\nInvestitionsbank mit dem Bund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         454\n13. 4.61   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 90 a des Strafgesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             455\nBetrifft Bundesgesetzbl. III 450-2.\n13. 4. 61  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts                                   zu    § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die\ninnerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             455\nBetrifft Bundesgesetzbl. III 312-3.\n13.4.61    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Landesbesoldungsgesetz für Baden-Würt-\ntemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   455\n13.4.61    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel I Nr. 2 a des Zweiten Gesetzes zur\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nGrundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          456\n13.4.61    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Gesetz betreffend das Protokoll vom\n23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik\nDeutschland ...................................................... -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          456\nGesetz iiber die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland\nVom 15. April 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                         für deutsche Auslandsschulden, der Deutschen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                  Verrechnungskasse, der Hauptverwaltung der\nReichskreditkassen und der Deutschen Gesell-\nERSTER ABSCHNITT                                                                    schaft für öffentliche Arbeiten;\nUmwandlung von Reichsmarkguthaben                                                        4. Guthaben der ehemaligen Nationalsozialisti-\nschen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), ihrer\n§ 1                                                                      Gliederungen, ihrer angeschlossenen Verbände,\nReichsmarkguthaben bei Kreditinstituten im Saar-                                                     ihrer sonstigen aufgelösten Einrichtungen und\nland und beim Postscheckamt Saarbrücken (Gut-                                                           solcher Vermögensmassen, die Zwecken der\nhaben) werden durch Gutschrift von 6,5 Deutsche                                                         NSDAP oder ihrer Einrichtungen zu dienen\nMark für je 100 Reichsmark nach Maßgabe dieses                                                          bestimmt waren, sowie Guthaben von militäri-\nGesetzes umgewandelt.                                                                                   schen und militärähnlichen Organisationen;\n§ 2\n5. Guthaben, die nach Artikel 58 Abs. 2 des Ver-\ntrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nFolgende Guthaben erlöschen, soweit sie nicht                                                         land und der Französischen Republik zur\nschon auf Grund anderer Vorschriften erloschen                                                          Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956\nsind:                                                                                                    (Bundesgesetzbl. II S. 1587) auf den Bund über-\n1. Guthaben des Deutschen Reichs einschließlich                                                      gegangen sind.\nder Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und                                                                                                § 3\nDeutsche Reichspost, des ehemaligen Landes\nZinsen auf Guthaben dürfen für die Zeit vom\nPreußen, des Unternehmens Reichsautobahnen                                             16. Juni 1947 an nicht mehr gutgeschrieben werden.\nund der Gebietskörperschaften im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes;                                                                                                                  § 4\n2. Guthaben von Geldinstituten, Versicherungs-                                                  (1) Soweit Gutschriften oder Wiedergutschriften\nund Rückversicherungsunternehmen sowie von                                             in Reichsmark zu vollziehen gewesen wären, dürfen\nBausparkassen, sofern diese eine Umstellungs-                                          sie noch vorgenommen werden.\nrechnung oder Altbankenrechnung zu erstellen                                                (2) Reichsmarkbeträge, die auf Postanweisungen\nhatten;                                                                                im Saarland für Empfänger innerhalb oder außer-\n3. Guthaben der Deutschen Reichsbank, der Deut-                                            halb des Saarlandes oder auf Postanweisungen im\nschen Golddiskontbank, der Konversionskasse                                            Bereich der früheren Deutschen Reichspost außer-\nZ 1997 A","442                                Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nhalb des Saarlandes für Empfänger im Saarland            die Anmeldestelle dies dem Anmelder durch einge-\neingezahlt worden sind, dürfen, sofern die Aus-          schriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheini-\nzahlung nicht erfolgt ist, noch auf einem Konto          gung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.\nbeim Postsd1cckamt Saarbrücken gutgeschrieben               (4) Der Anmelder kann binnen sechs Monaten\nwerden. Satz 1 gilt entsprechend für Reichsmark-         nach Zugang der in Absatz 3 bezeichneten Mittei-\nbeträge, die mittels Zahlkarte im Saarland einge-        lung den Anspruch gegen die Anmeldestelle im\nzahlt worden sind und dem Bestimmungskonto nicht         ordentlichen Rechtswege geltend machen.\ngutgeschrieben wurden.\n(3) Zur Gutschrift oder Wiedergutschrift bedarf                                 § 8\nes der Zustimmung der Oberfinanzdirektion Saar-             Die Anmeldestelle hat der Oberfinanzdirektion\nbrücken, es sei denn, daß die rechtskräftige Ent-        Saarbrücken von der Umwandlung eines Guthabens\nscheidung eines Gerichts vorliegt.                       Kenntnis zu geben, dessen Kontostand am 16. Juni\n1947 den Kontostand am 31. Dezember 1945 um\n§ 5                             mehr als 10 000 Reichsmark überstiegen hat.\n(1) Die Umwandlung erfolgt auf Antrag des Be-\nrechtigten. Ansprüche gegen Kreditinstitute sind bei                               § 9\ndem kontoführenden Kreditinstitut, Ansprüche ge-            (1) Die Anmeldestelle    hat zur Deckung ihrer\ngen die Postverwaltung beim Postscheckamt Saar-          Verbindlichkeiten, die aus den Gutschriften ent-\nbrücken {Anmeldestellen) anzumelden. Wird ein            standen sind, einen Zahlungsanspruch gegen den\nAntrag bis zum 31. Dezember 1961 nicht gestellt, so      Bund. Der Anspruch ist vom 1. Januar 1961 an mit\nsoll die Anmeldestelle den Berechtigten über sein        drei vom Hundert jährlich zu verzinsen.\nAntragsrecht unterrichten.                                  (2) Anträge auf Zuteilung der Deckung sind an\n(2) Steht ein Guthaben mehreren gemeinschaft-         die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu richten.\nlich zu, so kann jeder Berechtigte mit Wirkung für          (3) Die Anmeldestelle hat auf Verlangen alle zur\nalle den Antrag stellen. Die Mitberechtigten sind        Bearbeitung erforderlichen Auskünfte zu erteilen\nanzugeben.                                               und Geschäftsbücher und Geschäftspapiere, die den\n(3) Für einen Deutschen im Sinne des Arti-            Sachverhalt betreffen, vorzulegen.\nkels 116 des Grundgesetzes, der außerhalb des Gel-          (4) Nach Feststellung des Anspruchs auf Deckung\ntungsbereichs dieses Gesetzes zurückgehalten wird        durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken teilt\noder der verschollen ist, können auch folgende An-       diese der Anmeldestelle den festgestellten Betrag zu.\ngehörige die Anmeldung vornehmen:\n1. der Ehegatte;                                                          § 10\n2. wenn kein Ehegatte vorhanden ist, jeder          Gebühren und Auslagen für das Verfahren bei\nAbkömmling;                                   der Anmeldestelle werden nicht erhoben.\n3. wenn weder ein Ehegatte noch ein Ab-                                   § 11\nkömmling vorhanden ist, jeder Elternteil.\n(1) Die Anmeldestelle erhält vom Bund für jeden\n(4) Derjenige, dem ein Pfandrecht oder ein son-       von ihr bearbeiteten Antrag auf Umwandlung eines\nstiges Recht an einem Guthaben zusteht oder zu           Guthabens eine Vergütung von 2 Deutsche Mark.\ndessen Gunsten eine Verfügungsbeschränkung be-           Der Anspruch auf Vergütung entfällt bei Guthaben\nsteht, kann die Umwandlung für den Berechtigten          unter 50 Reichsmark.\nbeantragen.\n(2) Anträge auf Zahlung der Vergütung sind\n§ 6                             zugleich mit dem Antrag auf Zuteilung der Dek-\nDer Antrag soll folgende Angaben enthalten:           kung an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu\n1. Name, Vorname, Anschrift des Berechtigten;         richten. § 9 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.\n2. das Guthaben nach seinen Merkmalen, insbe-\n§ 12\nsondere unter Angabe der Kontonummer.\nFür Guthaben bei der ehemaligen Saarländischen\n§ 7                             Rediskontbank gelten die §§ 1 bis 7 und 10 ent-\nsprechend mit folgender Maßgabe:\n(1) Sieht die Anmeldestelle die Voraussetzungen\n1. Anmeldestelle im Sinne des § 5 Abs. 1 ist der\nder Umwandlung als gegeben an oder wird sie zur\nsaarländische Minister für Wirtschaft, Verkehr\nUmwandlung verurteilt, so schreibt die Anmelde-\nstelle dem Berechtigten den aus der Umwandlung                  und Landwirtschaft.\nsich ergebenden Betrag in Deutscher Mark gut. Die           2. An Stelle einer Gutschrift nach § 7 Abs. 1 zahlt\nGutschrift ist mit Wertstellung vom 1. Januar 1961              die Anmeldestelle den sich aus der Umwand-\nvorzunehmen und dem Berechtigten bekanntzu-                     lung ergebenden Betrag an den Berechtigten\ngeben.                                                          in Deutscher Mark aus.\n(2) War das Guthaben ein Sparguthaben, so ist\ndas umgewandelte Guthaben als Sparguthaben mit                             ZWEITER ABSCHNITT\ngesetzlicher Kündigungsfrist zu führen. Alle übrigen\nSchlußvorschriften\numgewandelten Guthaben sind, wenn nichts ande-\nres vereinbart wird, als Sichteinlagen zu führen.                                  § 13\n(3) Wird die Umwandlungsfähigkeit des Gut-               § 26 des Gesetzes zur Einführung von Vorschrif-\nhabens nicht oder nur teilweise anerkannt, so hat         ten des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961                       443\n30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637) erhält fol-                               § 14\ngende Fassung:                                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n,,§ 26                       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDie Vorschriften des Altsparergcselzes gelten im\nSaarland, soweit sie sich beziehen auf                                             § 15\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n1. nach dem Gesetz über die Umwandlung von\nin Kraft.\nReichsmarkguthaben im Saarland vom 15. April\n1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 441) in Deutsche           Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nMark umgewandelte Spareinlagen im Sinne des\nBonn, den 15. April 1961\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes und nach\n§ 2 a des Altsparergesetzes gleichgestellte Geld-                  Der Bundespräsident\neinlagen,                                                                   Lübke\n2. ablösbare Kapitalansprüche im Sinne des § 2 b\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nAbs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes, soweit\nLudwig Erhard\nKreditinstitute im Si.larland als Anmeldestellen\nim Sinne des § 42 Abs. 1 des Allgemeinen                 Der Bundesmirtister für Wirtschaft\nKriegsfolgengesctzes tätig werden.                                    Ludwig Erhard\nIm Falle des § 2 b Abs. 2 Satz 2 des Altsparer-                   Der Bundesminister der Justiz\ngesetzes gelten dessen Vorschriften im Saarland                                  Schäff er\nauch dann, wenn Kreditinstitute im Saarland die\nablösbaren Kapitalansprüche am 20. Juni 1948 ver-               Der Bundesminister der Finanzen\nwahrt oder verwaltet haben.\"                                                      Etz el\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Neuordnungsgesetzes\nVom 20. April 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       festgestellt werden können und der Antrag bin-\nnen sechs Monaten nach Verkündung der Rechts-\nArtikel I                          verordnung gestellt wird.\"\nÄnderung und Ergänzung von Vorschriften des\nErsten Neuordnungsgesetzes                                      Artikel II\nDas Gesetz zur Anderung und Ergänzung des                                  Berlin-Klausel\nKriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 453) wird wie folgt geändert und ergänzt:         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952\n1. Artikel I wird wie folgt geändert und ergänzt:         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\na) In § 33 a wird als Satz 3 angefügt:\n,, Satz 2 gilt nicht für Empfänger einer Pflege-                       Artikel III\nzulage (§ 33 Abs. 3).\"\nSaar-Klausel\nb) In § 50 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nc) In § 51 Abs. 5 wird das Wort „Nettoeinkom-\nmen\" durch die Worte „anzurechnende Ein-\nkommen\" ersetzt.                                                       Artikel IV\nd) In § 55 Abs. 1 Buchstabe b wird das Wort                                 Inkrafttreten\n,,anzurechnen\" durch die Worte „als Einkom-          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1960\nmen zu berücksichtigen\" ersetzt.\nin Kraft.\ne) In § 60 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 wird das\nWort „anzurechnenden\" gestrichen.                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nf) In § 68 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nBonn, den 20. April 1961\n„Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle\nist die Ubertragung, Verpfändung und Pfän-                       Der Bundespräsident\ndung auch nach der Anweisung bis zum vol-                                 Lübke\nlen Betrage zulässig.\"\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n2. Artikel IV wird wie folgt ergänzt:\nLudwig Erhard\nIn § 1 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\ngefügt:                                                        Der Bundesminister für Arbeit\n„Sie beginnt mit dem gleichen Zeitpunkt, wenn                         und Sozialordnung\ndie neuen Ansprüche erst auf Grund einer nach                                  Blank"]}