{"id":"bgbl1-1961-26-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":26,"date":"1961-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/26#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_26.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1961-04-17T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961                         453\nVerordnung\nzur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 17. April 1961\nAuf Grund des § 31 Abs. 5 Satz 2 des Bundesver-         b} wenn Schädigungsfolgen an\nsorgungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur              beiden Armen zusammentref-\nÄnderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts                  fen,                            um 20 Punkte,\nvom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453) verord-          wenn jedoch beide Hände\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-               fehlen,                         um 40 Punkte,\ndesrates:\nc) wenn Schädigungsfolgen an\n§ 1                                 zwei oder mehreren inneren\nOrgansystemen zusammen-\n( 1) Schwerstbeschädigtenzulage erhalten erwerbs-           treffen,                        um 20 Punkte,\nunfähige Beschädigte, deren anerkannte Schädi-\ngungsfolgen nach den nachstehenden Vorschriften           d) wenn Blindheit mit Ausfall\nmit wenigstens 130 Punkten zu bewerten sind oder              oder nahezu völligem Aus-\ndie Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach                 fall eines weiteren Sinnes-\nStufe III haben.                                               organs oder mit einer Hirn-\n(2} Als erwerbsunfähig im Sinne des Absatzes 1             beschädigung zusammentrifft,    um 30 Punkte\n9elten nur die Beschüdi9ten, die allein auf Grund       zu erhöhen. Das gilt nur, wenn die zusammentref-\nder Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesver-         fenden Schädigungsfolgen nach § 2 zu berücksichti-\nsorgungsgesetzes erwerbsuntdhig sind.\ngen sind.\n§ 2                                                   § 4\n(1) Bei der Punktbewertung ist von der Höhe der        Ist für die Zuerkennung der Schwerstbescb.ädigten-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, die         zulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung,\ndie einzelnen anerkannten Schäcligungsfolgen be-       \"so bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage, die\ndingen. Dabei ist jedoch nur die Höhe der Minde-       wegen be,sonderer wirtschaftlicher Mehraufwendun-\nrung der Erwerbsfähigkeit maßgebend, die sich           gen und wegen Zusammentreffens mit einer Ge-\nallein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1       sundheitsstörung, die keine Schädigungsfolge ist,\ndes Bundesversorgungsgesetzes ergibt.                   vorgenommen worden ist, außer Betracht.\n(2) Mehrere Schädi9ungsfolgen an einem Arm\noder an einem Bein oder an einem Organsystem\nsind als eine Schädigungsfolge anzusehen.                                       § 5\n(3} Liegen mehrere Schädigungsfolgen vor, so ist        (1) Die Schwrrstbeschädigtenzulage der Stufe I\ndie Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit für         erhalten Beschädigte, deren Schädigungsfolgen mit\njede einzelne Schädigungsfolge zu ermitteln. Schädi-    mindestens 130 Punkten zu bewerten sind.\ngungsfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähig-\nDie Schwerstbescb.ädigtenzulage der Stufe II er-\nkeit um weniger als 25 vom Hundert bedingen, blei-\nhalten Beschädigte, deren Schädigungsfolgen mit\nben außer Betracht.\nmindestens 160 Punkten zu bewerten sind.\n(4} Jedes Vomhundert an Minderung der Erwerbs-         Die Schwerstbeschädigtenzulage der Stufo III er-\nfähigkeit ist mit einem Punkt, bei Schädigungs-\nhalten Beschädigte, deren Schädigungsfolgen mit\nfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit\nmindestens 190 Punkten zu bewerten sind.\num weniger als 45 vom Hundert, aber mindestens\n25 vorn Hundert bedingen, mit einem halben Punkt           (2} Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflege-\nzu bewerten. Die einzelnen Ergebnisse sind zusam-       zulage nach Stufe III erhalten mindestens die\nmenzuzählen.                                            Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe I.\nBeschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage\n§ 3                           nach Stufe IV erhalten mindestens die Schwerst-\nDie nach § 2 ermittelte Punktzahl ist,               beschädigtenzulage nach Stufe II.\na} wenn Schädigungsfolgen an                           Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage\nbeiden Beinen zusammentref-                      nach Stufe V erhalten die Schwerstbeschädigten-\nfen,                              um 10 Punkte,  zulage nach Stufe III."]}