{"id":"bgbl1-1961-26-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":26,"date":"1961-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_26.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Neuordnungsgesetzes","law_date":"1961-04-20T00:00:00Z","page":443,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961                       443\n30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637) erhält fol-                               § 14\ngende Fassung:                                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n,,§ 26                       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDie Vorschriften des Altsparergcselzes gelten im\nSaarland, soweit sie sich beziehen auf                                             § 15\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n1. nach dem Gesetz über die Umwandlung von\nin Kraft.\nReichsmarkguthaben im Saarland vom 15. April\n1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 441) in Deutsche           Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nMark umgewandelte Spareinlagen im Sinne des\nBonn, den 15. April 1961\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes und nach\n§ 2 a des Altsparergesetzes gleichgestellte Geld-                  Der Bundespräsident\neinlagen,                                                                   Lübke\n2. ablösbare Kapitalansprüche im Sinne des § 2 b\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nAbs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes, soweit\nLudwig Erhard\nKreditinstitute im Si.larland als Anmeldestellen\nim Sinne des § 42 Abs. 1 des Allgemeinen                 Der Bundesmirtister für Wirtschaft\nKriegsfolgengesctzes tätig werden.                                    Ludwig Erhard\nIm Falle des § 2 b Abs. 2 Satz 2 des Altsparer-                   Der Bundesminister der Justiz\ngesetzes gelten dessen Vorschriften im Saarland                                  Schäff er\nauch dann, wenn Kreditinstitute im Saarland die\nablösbaren Kapitalansprüche am 20. Juni 1948 ver-               Der Bundesminister der Finanzen\nwahrt oder verwaltet haben.\"                                                      Etz el\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Neuordnungsgesetzes\nVom 20. April 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       festgestellt werden können und der Antrag bin-\nnen sechs Monaten nach Verkündung der Rechts-\nArtikel I                          verordnung gestellt wird.\"\nÄnderung und Ergänzung von Vorschriften des\nErsten Neuordnungsgesetzes                                      Artikel II\nDas Gesetz zur Anderung und Ergänzung des                                  Berlin-Klausel\nKriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 453) wird wie folgt geändert und ergänzt:         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952\n1. Artikel I wird wie folgt geändert und ergänzt:         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\na) In § 33 a wird als Satz 3 angefügt:\n,, Satz 2 gilt nicht für Empfänger einer Pflege-                       Artikel III\nzulage (§ 33 Abs. 3).\"\nSaar-Klausel\nb) In § 50 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nc) In § 51 Abs. 5 wird das Wort „Nettoeinkom-\nmen\" durch die Worte „anzurechnende Ein-\nkommen\" ersetzt.                                                       Artikel IV\nd) In § 55 Abs. 1 Buchstabe b wird das Wort                                 Inkrafttreten\n,,anzurechnen\" durch die Worte „als Einkom-          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1960\nmen zu berücksichtigen\" ersetzt.\nin Kraft.\ne) In § 60 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 wird das\nWort „anzurechnenden\" gestrichen.                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nf) In § 68 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nBonn, den 20. April 1961\n„Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle\nist die Ubertragung, Verpfändung und Pfän-                       Der Bundespräsident\ndung auch nach der Anweisung bis zum vol-                                 Lübke\nlen Betrage zulässig.\"\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n2. Artikel IV wird wie folgt ergänzt:\nLudwig Erhard\nIn § 1 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\ngefügt:                                                        Der Bundesminister für Arbeit\n„Sie beginnt mit dem gleichen Zeitpunkt, wenn                         und Sozialordnung\ndie neuen Ansprüche erst auf Grund einer nach                                  Blank","444                                                         Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAusführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes\n(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)\nVom 20. April 1961\nInhaltsübersicht\n§                                                                                             §\nERSTER ABSCHNITT\nVerletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen                                        17\nGenehmigungsvorschriften\nVerletzung von Ordnungsvorschriften ........... , .                                       18\nBegriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1\nHandeln für einen anderen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 19\nHerstellung und Inverkehrbringen . . . . . . . . . . . . . . . .                            2\nVerletzung der Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   20\nBeförderung innerhalb des Bundesgebietes                                                    3\nGeldbuße für juristische Personen und Personenhan-\nBeförderung außerhalb des Bundesgebietes . . . . . . . .                                    4\ndelsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          21\nBefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     5\nVerjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  22\nVersagung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         6\nVerwaltungsbehörden ................... : . . . . . . . . .                               23\nWiderruf der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      7\nEinziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  24\nErteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmi-\nEntschädigung im Falle der Einziehung . . . . . . . . . . . . .                           25\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  8\nEntschädigung im Falle des Widerrufs . . . . . . . . . . . . .                              9\nInhalt und Form der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . .                            10                       VIERTER ABSCHNITT\nGenehmigungsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   11              Ubergangs- und Scblußvorschriften\nVor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigun-\nZWEITER ABSCHNITT                                                        gen ........................................... .                                       26\nUberwachungs- und Ausnahmevorschriften                                                 Zwischenstaatliche Verträge ...................... .                                      27\nPflichten im Verkehr mit Kriegswaffen ........... .                                        12  Berlin-Klausel ................................... .                                      28\nSicherstellung ................................... .                                       13  Inkrafttreten                                                                             29\nUberwachungsbehötden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 14\nBundeswehr und andere bewaffnete Organe                                                    15                                    ANLAGE\nKriegswaffenliste\nDRITTER ABSCHNITT                                                                                                                                                Teil\nStraf- und Bußgeldvorschriften                                                 Kriegswaffen, die der Kontrolle des Rüstungskontroll-\nHerstellung, Inverkehrbringen und Beförderung ohne                                               amtes der Westeuropäischen Union unterliegen . .                                         A\nGenehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          16  Sonstige Kriegswaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              B\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                       §   2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                    Herstellung und Inverkehrbringen\n(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der\nERSTER ABSCHNITT\nGenehmigung.\nGenehmigungsvorschriften\n(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaf-\n§ 1                                                   fen von einem anderen erwerben oder einem an-\nderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.\nBegriffsbestimmung\n(1) Zur Kriegführung bestimmte Waffen im Sinne\ndieses Gesetzes {Kriegswaffen) sind die in der An-                                                                                    § 3\nlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufge-\nführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.                                                          Beförderung innerhalb des Bundesgebietes\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                                (1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                                eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen\ndie Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der                                               will, bedarf der Genehmigung.\nwissenschaftlichen, technischen und militärischen                                                (2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegs-\nErkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß                                             waffen, die er hergestellt oder über die er die tat-\nsie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen ent-                                               sächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet\nhält, die geeignet sind, allein, in Verbindung mit-                                            außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst\neinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen                                                befördern will.\noder Organismen Zerstörungen oder Schäden an\nPersonen oder Sachen zu verursachen und als Mittel                                               (3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausge-\nder Gewaltanwendung bei bewaffneten Ausein-                                                    führt, durch das Bundesgebiet durchgeführt oder\nandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.                                                     sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundes-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961                          445\ngebiet verbracht werden, wenn die hierzu erforder-             1. Grund zu der Annahme besteht, daß ihre\nliche Beförderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2                  Erteilung dem Interesse der Bundesrepublik\ngenehmigt ist.                                                    an der Aufrechterhaltung guter Beziehun-\n(4} Für die Beförderung von Kriegswaffen, die                 gen zu anderen Ländern zuwiderlaufen\naußerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen                  würde,\nwerden und unter Zollüberwachung ohne Wechsel                  2. a) der Antragsteller, sein gesetzlicher Ver-\ndes Frachtführers oder im Schiffsverkehr über Frei-                   treter, bei juristischen Personen das\nhäfen ohne Lagerung durch das Bundesgebiet durch-                     vertretungsberechtigte Organ oder ein\ngeführt werden, kann auch - unbeschadet der Re-                       Mitglied eines solchen Organs, bei Per-\ngelung des § 27         eine Allgemeine Genehmigung                   sonenhandelsgesellschaften ein vertre-\nerteilt werden.                                                       tungsberechtigter Gesellschafter, sowie\nder Leiter eines Betriebes oder eines\n§ 4\nBetriebsteiles des Antragstellers,\nBeförderung außerhalb des Bundesgebietes                   b) derjenige, der Kriegswaffen befördert,\n(1} Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Bun-                   c) derjenige, der die tatsächliche ·Gewalt\ndesgebietes ein- und ausgeladen und durch das                         über Kriegswaffen dem Beförderer über-\nBundesgebiet nicht durchgeführt werden, mit See-                      läßt oder von ihm erwirbt,\nschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit                   nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116\nLuftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der                  des Grundgesetzes ist oder den Wohnsitz\nBundesrepublik eingetragen sind, befördern will,                  oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb\nbedarf der Genehmigung.                                           des Bundesgebietes hat,\n(2} Für die Beförderung von Kriegswaffen im                 3. eine im Zusammenhang mit der genehmi-\nSinne des Absatzes 1 in und nach bestimmten Ge-                   gungsbedürftigen Handlung nach anderen\nbieten kann auch eine Allgemeine Genehmigung er-                  Vorschriften erforderliche Genehmigung\nteilt werden.                                                     nicht nachgewiesen wird.\n§ 5                            (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn\nBefreiungen                             1. die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen\n(1} Einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4 be-                  bei einer friedenstörenden Handlung, ins-\ndarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäf-              besondere bei einem Angriffskrieg, ver-\ntigter eines anderen tätig wird. In diesen Fällen                 wendet werden,\nbedarf nur der andere der Genehmigung nach den                 2. Grund zu der Annahme besteht, daß die\n§§ 2 bis 4.                                                       Erteilung der Genehmigung völkerrecht-\n(2) Wer Kriegswaffen auf Grund einer Geneh-                    liche Verpflichtungen der Bundesrepublik\nmigung nach § 3 Abs. 1 befördert, bedarf für den                  verletzen oder deren Erfüllung gefährden\nErwerb der tatsächlichen Gewalt über diese Kriegs-                würde,\nwaffen von dem Absender und die Uberlassung der                3. Grund zu der Annahme besteht, daß eine\ntatsächlichen Gewalt an den in der Genehmigungs-                  der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen\nurkunde genannten Empfänger keiner Genehmigung                    die für die beabsichtigte Handlung erfor-\nnach § 2 Abs. 2.                                                  derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.\n(3) Einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 bedarf            (4) Andere Vorschriften, nach denen für die in\nferner nicht, wer die tatsächliche Gewalt über          den §§ 2 bis 4 genannten Handlungen eine Geneh-\nKriegswaffen                                            migung erforderlich ist, bleiben unberührt.\n1. demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund\nE!iner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 beför-\ndert, überlassen oder von ihm erwerben                                  § 7\nwill, sofern der Absender und der Empfän-                  Widerruf der Genehmigung\nger in der Genehmigungsurkunde genannt\nsind,                                           (1) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen\nwerden.\n2. der Bundeswehr, dem Zollgrenzdienst, einer\nfür die Aufrechterhaltung der öffentlichen      (2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn\nSicherheit zuständigen Behörde oder Dienst-  einer der in § 6 Abs. 3 genannten Versagungsgründe\nstelle oder einer Behörde des Strafvollzugs  nachträglich offenbar geworden oder eingetreten ist,\nüberlassen oder von diesen zur Instand-      es sei denn, daß der Grund innerhalb einer zu be-\nsetzung oder zur Beförderung erwerben        stimmenden Frist beseitigt wird.\nwill.\n§ 6                                                    § 8\nVersagung der Genehmigung                                  Erteilung und Widerruf\n(1) Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht                   der Allgemeinen Genehmigung\nkein Anspruch.                                             (1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des\n(2) Die Genehmigung kann insbesondere versagt        § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 2 wird durch Rechts-\nwerden, wenn                                            verordnung erteilt.","446                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Die Allgemeine Genehmigung kann durch              waffen enthalten. Die Genehmigung zur Herstellung\nRechtsverordnung ganz oder teilweise widerrufen           der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten\nwerden, insbesondere wenn Grund zu der Annahme            Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine\nbesteht, daß die allgemein genehmigten Beförde-           bestimmte Menge, die Genehmigung zur Beförde-\nrungen dem Interesse der Bundesrepublik an der            rung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf\nAufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen            eine bestimmte Art und Menge erteilt werden.\nLändern zuwiderlaufen würden.\n§ 11\n(3) Die Allgemeine Genehmigung ist durch\nRechtsverordnung ganz oder teilweise zu wider-                             Genehmigungsbehörden\nrufen, wenn                                                   (1) Für die Erteilung und den Widerruf einer\n1. die Gefahr besteht, daß die auf Grund der      Genehmigung ist die Bundesregierung zuständig.\nAllgemeinen Genehmigung beförderten\nKriegswaffen bei einer friedenstörenden            (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nHandlung, insbesondere bei einem An-           Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\ngriffskrieg, verwendet werden,                 rates nicht bedarf, die Befugnis zur Erteilung und\nzum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der\n2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch        §§ 2 und 3 Abs. 1 und 2\ndie allgemein genehmigten Beförderungen\nvölkerrechtliche Verpflichtungen der Bun-              1. für den Bereich der Bundeswehr auf den\ndesrepublik verletzt würden oder deren                     Bundesminister für Verteidigung,\nErfüllung gefährdet würde.                             2. für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf\n(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1                         den Bundesminister der Finanzen,\nl:Hs 3 werden von der Bundesregierung erlassen; sie               3. für den Bereich der für die Aufrechterhal-\nbedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.                        tung der öffentlichen Sicherheit zuständigen\nBehörden oder Dienststellen sowie der\nBehörden des Strafvollzugs auf den Bundes-\n§ 9                                       minister des Innern,\nEntsdJ.ädigung im Falle des Widerrufs                    4. für alle übrigen Bereiche auf den Bundes-\n(1) Wird eine Genehmigung nach §§ 2, 3 Abs. 1                      minister für Wirtschaft\noder 2 oder nach § 4 Abs. 1 ganz oder teilweise           zu übertragen.\nwiderrufen, so ist ihr Inhaber vom Bund angemessen            (3) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf\nin Geld zu entschädigen. Die Entschädigung bemißt         der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 kann\nsich nach den vom Genehmigungsinhaber nach-               durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\ngewiesenen zweckentsprechenden Aufwendungen.              Bundesrates nicht bedarf, auf den Bundesminister\nAnderweitige, den Grundsätzen einer ordnungs-             für Verkehr übertragen werden, der diese Befugnis\nmäßigen Wirtschaftsführung entsprechende Verwer-          im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Aus-\ntungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Wegen         wärtigen ausübt.\nder Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der\nRechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.               (4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n(2) Der Anspruch auf eine Geldentsd1ädigung            desrates die erforderlichen Vorschriften zur nähe-\nentfällt, wenn der Inhaber der Genehmigung oder            ren Regelung des Genehmigungsverfahrens zu er-\ndie für ihn auf Grund der Genehmigung tätigen             lassen.\nPersonen durch ihr schuldhaftes Verhalten Anlaß\nzum Widerruf der Genehmigung gegeben haben,                   (5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann\ninsbesondere wenn                                         bei der Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 6\nAbs. 3 Nr. 3 herangezogen werden.\n1. diese Personen gegen die Vorschriften die-\nses Gesetzes, gegen die auf Grund dieses\nGesetzes ergangenen Rechtsverordnungen\nZWEITER ABSCHNITT\noder gegen Anordnungen der Genehmi-\ngungs- oder Uberwachungsbehörde erheb-              Uberwachungs- und Ausnahmevorschriften\nlich oder wiederholt verstoßen haben,                                      § 12\n2. die Genehmigung auf Grund des § 7 Abs. 2\nin Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3 wider-              Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen\nrufen worden ist.                                  (1) Wer eine nach diesem Gesetz genehmigungs-\nbedürftige Handlung vornimmt, hat die erforder-\n§ 10\nlichen Maßnahmen zu treffen,\nInhalt und Form der Genehmigung                         1. um zu verhindern, daß die Kriegswaffen\nabhanden kommen oder unbefugt verwen-\n(1) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt,                   det werden,\nbefristet und mit Auflagen verbunden werden.\n2. um zu gewährleisten, daß die gesetzlichen\n(2) Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind                  Vorschriften und behördlichen Anordnun-\njederzeit zulässig. § 9 gilt entsprechend.                           gen zum Schutze von geheimhaltungsbedürf-\n(3) Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie                   tigen Gegenständen, Tatsachen, Erkennt-\nmuß Angaben über Art und Menge der Kriegs-                            nissen oder Mitteilungen beachtet werden.","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961                         447\n(2) Wer Kriegswaffen herstellt, befördern läßt        waffen sicherstellen, wenn es erforderlich ist, um\noder selbst befördert oder die tatsächliche Gewalt       ihre unbefugte Verwendung zu verhindern oder\nüber Kriegswaffen von einem anderen erwirbt oder         Staatsgeheimnisse zu schützen.\neinem anderen überlüßt, hat ein Kric9swaffenbuch            (2) Bei Gefahr im Verzuge kann auch die Bundes-\nzu führen, um den Verbleib der Kriegswaffen nach-        wehr unter den in Absatz 1 genannten Vorausset-\nzuweisen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Abs. 1   zungen Kriegswaffen sicherstellen.\nund 2 sowie für Beförderungen in den Fällen des\n§ 5 Abs. 3 Nr. 2.\n§ 14\n(3) Wer Kriegswaffen befördern lassen will, hat\nUberwachungsbehörden\nbei der Ubergabe zur Beförderung eine Ausferti-\ngung der Genehmigungsurkunde zu übergeben. Dies             (1) Für die Dberwachung der nach diesem Gesetz\ngilt nicht für Beförderungen durch die Deutsche          genehmigungsbedürftigen Handlungen und der Ein-\nBundespost.                                              haltung der in § 12 genannten Pflichten ist\n(4) Wer eine Beförderung von Kriegswaffen aus-                1. in den Fällen der §§ 2 und 3 Abs. 1 und 2\nführt, hat eine Ausfertigung der Genehmigungs-                     der Bundesminister für Wirtschaft und\nurkunde mitzuführen, den zuständigen Behörden                   2. in den Fällen des § 4 der Bundesminister\noder Dienststellen, insbesondere den Eingangs- und                 für Verkehr\nAusgangszollstellen, im Frcihaf en Hamburg dem           zuständig.\nFreihafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg,\n(2) Für die Dberwachung der Einfuhr, Ausfuhr\nunaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur\nund Durchfuhr sowie des sonstigen Verbringens\nPrüfung auszuhändigen. Dies gilt nicht für Beförde-\nvon Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem\nrungen durch die Deutsche Bundespost.\nBundesgebiet (§ 3 Abs. 3 und 4) sind der Bundes-\n(5) Wer berechtigt ist, über Kriegswaffen zu ver-      minister der Finanzen und die von ihm bestimmten\nfügen, hat der zuständigen Uberwachungsbehörde           Zolldienststellen, im Freihafen Hamburg das Frei-\nden Bestand an Kriegswaffen sowie dessen Ver-            hafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg, zu-\nänderungen unter Angabe der dazu erteilten Geneh-        ständig.\nmigungen innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder\n(3) Die Uberwachungsbehörden (Absatz 1 und 2)\ndurch Anordnung der zuständigen Dberwachungs-\nkönnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere\nbehörde bestimmten Fristen zu melden.\nzur Dberwachung der Bestände an Kriegswaffen und\n(6) Wer                                                deren Veränderungen,\n1. als Erbe, Konkursverwalter, Zwangsver-                1. die erforderlichen Auskünfte verlangen,\nwalter oder in ähnlicher Weise die tatsäch-           2. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unter-\nliche Gewalt über Kriegswaffen erlangt,                  lagen einsehen und prüfen,\n2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen             3. Besichtigungen vornehmen.\nverliert,\n(4) Die von den Dberwachungsbehörden beauf-\n3. Kenntnis vom Verbleib einer Kriegswaffe        tragten Personen dürfen Räume und Grundstücke\nerlangt, über die niemand die tatsächliche     betreten, soweit es ihr Auftrag erfordert. Das Grund-\nGewalt ausübt,               ·                 recht des Artikels 13 auf Unverletzlichkeit der Woh-\nhat dies der zuständigen Uberwachungsbehörde oder        nung wird insoweit eingeschränkt.\neiner für die Aufrechterhaltung der öffentlichen\nSicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle            (5) Wer einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4\nunverzüglich anzuzeigen.                                 bedarf, ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte\nzu erteilen, die Betriebsaufzeichnungen und sonstige\n(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch         Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          und das Betreten von Räumen und Grundstücken zu\n1. die erforderlichen Vorschriften zur Durch-     dulden. Das gleiche gilt für Personen, denen die in\nführung der Absätze 1 bis 6 zu erlassen,       § 12 genannten Pflichten obliegen.\n2. geringe Mengen an Kriegswaffen und ge-            (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-\nringfügige Bestandsveränderungen von der       tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-\nBuchführungs-, Melde- und Anzeigepflicht       gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der\n(Absatz 2, 5 und 6) auszunehmen, soweit        in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\nhierdurch öffentliche Interessen nicht ge-     bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nfährdet werden,                                licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\n3. eine Kennzeichnung für Kriegswaffen vor-       Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nzuschreiben, die den Hersteller oder Ein-         (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nführer ersichtlich macht.                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie erforderlichen Vorschriften zur Durchführung\nder nach Absatz 3 zulässigen Dberwachungsmaßnah-\n§ 13\nmen zu erlassen und das Verfahren der Dber-\nSicherstellung                      wachungsbehörden zu regeln.\n(1) Die Dberwachungsbehörden und die für die              (8) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zustän-    mächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-\ndigen Behörden oder Dienststellen können Kriegs-         mung des Bundesrates nicht bedarf, die ihm nach","448                                Bundesge,setz,blatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAbsatz 1 zustehenden Uberwachungsbefugnisse auf              (3) Nach Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 Nr. 1 wird\ndas Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zu über-         nicht bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bun-\nlragen.                                                   desgebiet eingeführt oder. sonst verbracht hat, frei-\nwillig und unverzüglich einer Uberwachungsbe-\n§ 15\nhörde, der Bundeswehr oder einer für die Aufrecht-\nBundeswehr und andere bewaffnete Organe             erhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen\n(1) Die Vorschriften der §§ 2, 3, 4 und 12 gelten      Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die\nnicht für die Bundeswehr, den Zollgrenzdienst und         Kriegswaffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das\nden Bundesgrenzschutz.                                    Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat,\nin die tatsächliche Gewalt einer der in Satz 1 ge-\n(2) Die übrigen für die Aufrechterhaltung der          nannten Behörden oder Dienststellen, so genügt\nöffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder         sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die\nDienststellen sowie die Behörden des Strafvollzugs        Kriegswaffen abzuliefern.\nbedürfen keiner Genehmigung\n1. für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt            (4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 oder 2\nüber Kriegswaffen,                              Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit\nGefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe\n2. für die Uberlassung der tatsächlichen Ge-       oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nwalt über Kriegswaffen an einen anderen\nzur Instandsetzung oder zur Beförderung\nund                                                                        § 17\n3. für die Beförderung von Kriegswaffen in\nden Fällen des § 3 Abs. 2.                                      Verletzung von Geschäfts-\nund Betriebsgeheimnissen\n§ 12 findet insoweit keine Anwendung.\n(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,\ndas ihm als Angehörigen oder Beauftragten einer\nmit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Be-\nDRITTER ABSCHNITT                      hörde bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Ge-\nStraf- und Bußgeldvorschriften                 setzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,\nwird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-\n§ 16                            strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die\nHerstellung, Inverkehrbringen und Beförderung          Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein.\nohne Genehmigung                         (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\n(1) Wer vorsätzlich ohne die nach diesem Gesetz        Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögens-\nerforderliche Genehmigung                                 vorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen,\n1. Kriegswaffen herstellt,                         so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Da-\nneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.\n2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen\nvon einem anderen erwirbt,\n3. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen                                  § 18\neinem anderen überläßt,\nVerletzung von Ordnungsvorschriften\n4. Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb\neines abgeschlossenen Geländes befördern           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nläßt,                                           fahrlässig\n5. Kriegswaffen, die er hergestellt oder über             1. eine Auflage nach § 10 Abs. 1 nicht, nicht\ndie er die tatsächliche Gewalt erworben                   vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,\nhat, im Bundesgebiet außerhalb eines ab-               2. das Kriegswaffenbuch nach § 12 Abs. 2\ngeschlossenen Geländes selbst befördert,                  nicht, unrichtig oder nicht vollständig führt,\nwird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit                   3. Meldungen nach§ 12 Abs. 5 oder Anzeigen\neiner dieser Strafen bestraft.                                      nach § 12 Abs. 6 nicht, unrichtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\n4. Auskünfte nach § 14 Abs. 5 nicht, unrichtig,\n1. vorsätzlich Kriegswaffen einführt, ausführt,              nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\ndurch das Bundesgebiet durchführt oder                    teilt,\nsonst in das Bundesgebiet oder aus dem\n5. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Un-\nBundesgebiet verbringt, ohne daß die hier-\nterlagen entgegen § 14 Abs. 5 nicht, nicht\nzu erforderliche Beförderung genehmigt ist,\nvollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n2. wissentlich ohne die nach diesem Gesetz\n6. der Pflicht nach § 14 Abs. 5 zur Duldung\nerforderliche Genehmigung Kriegswaffen,\ndie außerhalb des Bundesgebietes ein- und                 des Betretens von Räumen und Grund-\nstücken zuwiderhandelt.\nausgeladen und durch das Bundesgebiet\nnicht durchgeführt werden, mit Seeschif-           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\nfen, die die Bundesflagge führen, oder mit      sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\nLuftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle    zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig\nder Bundesrepublik eingetragen sind; be-        begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\nfördert.                                        Deutsche Mark geahndet werden.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961                         449\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-    worden ist, bis zu zehntausend Deutsche Mark. Ist\nlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 3 bei der     eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 18 oder 20\nUbergabe zur Beförderung von Kriegswaffen eine        begangen worden, so ist die Geldbuße nach diesen\nAusfertigung der Genehmigungsurkunde nicht über-      Vorschriften zu bemessen.\ngibt oder entgegen § 12 Abs. 4 bei der Beförderung       (3) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\neine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht       gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die\nmitführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer       juristische Person oder die Personenhandelsgesell-\nGeldbuße bis zu eintausend Deu !.sehe Mark geahndet   schaft für die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit\nwerden.\nempfangen oder aus ihr gezogen hat.\n§  19\nHandeln für einen anderen                                         § 22\n(1) Die Strafvorschriften des § 16 und die Buß-                          Verjährung\ngeldvorschriften des § 18 gelten auch für denjeni-\ngen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer        Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im\njuristischen Person, als Mitglied eines solchen Or-   Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.\ngans oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen\nhandelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshand-                              § 23\nlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen\nsollte, unwirksam ist.                                                Verwaltungsbehörden\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht      Der Bundesminister für Wirtschaft, der Bundes-\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des  minister für Verkehr und der Bundesminister der\nBetriebes oder eines Betriebsteiles eines anderen     Finanzen sind, soweit sie nach § 14 Abs. 1 und 2\nbeauftragt oder von diesem schriftlich unter Ab-      für die Uberwachung zuständig sind, zugleich Ver-\ngrenzung des Verantwortungsbereiches damit be-        waltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 des Ge-\ntraut ist, Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz   setzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie entscheiden\noder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vor-    auch über die Abänderung und Aufhebung eines\nschriften auferlegen.                                 rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Buß-\ngeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-\n§  20                        nungswidrigkeiten).\nVerletzung der Aufsichtspflicht\n§ 24\n(1) Begeht jemand in einem Betrieb eine in § 16\nmit Strafe oder in § 18 mit Geldbuße bedrohte Hand-                         Einziehung\nlung, so kann gegen den Inhaber oder Leiter des          (1) Kriegswaffen, auf die sich eine der in § 16\nBetriebes oder den gesetzlichen Vertreter des In-     mit Strafe bedrohten Handlungen bezieht, können\nhabers, gegen ein Mitglied des zur gesetzlichen       zugunsten des Bundes eingezogen werden.\nVertretung berufenen Organs einer juristischen\nPerson oder einen vertretungsberechtigten Gesell-        (2) Kann wegen der Tat keine bestimmte Person\nschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine       verfolgt oder verurteilt werden, oder kann eine\nGeldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich     Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht fest-\noder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben  gesetzt werden, so kann auf Einziehung selbständig\nund der Verstoß hierauf beruht.                       erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter\ndenen die Einziehung zugelassen ist, im übrigen\n(2) Im Falle eines Verstoßes gegen § 16 beträgt    vorliegen.\ndie Geldbuße bei vorsätzlicher Verletzung der Auf-\nsichtspflicht bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark,                              § 25\nbei fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht bis\nzu zehntausend Deutsche Mark. Im Falle eines Ver-             Entschädigung im Falle der Einziehung\nstoßes gegen § 18 ist die Geldbuße nach dieser Vor-      (1) Gehörten die eingezogenen Kriegswaffen zur\nschrift zu bemessen.                                  Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Ein-\nziehung einem Dritten oder waren sie mit dem Recht\n§ 21                         eines Dritten belastet, so ist dieser unter Berück-\nGeldbuße für juristische Personen          sichtigung seiner Aufwendungen für die Herstellung\nund Personenhandelsgesellschaften           oder den Erwerb vom Bund angemessen in Geld zu\nentschädigen. § 9 Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend\n. (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-\nanzuwenden.\nhchen Vertretung berufenen Organs einer juristi-\nschen Person oder als vertretungsberechtigter Ge-        (2) Die Entschädigungspflicht entfällt, wenn der\nsellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine   Dritte\nStraftat nach § 16 oder eine Ordnungswidrigkeit              1. vorsätzlich oder leichtfertig dazu beigetra-\nnach den §§ 18 oder 20, so kann auch gegen die                  gen hat, daß die Kriegswaffen Mittel oder\njuristische Person oder die Personenhandelsgesell-              Gegenstand de_r, Tat oder ihrer Vorberei-\nschaft eine Geldbuße festgesetzt werden.                        tung oder einer mit ihr in Zusammenhang\n(2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat vor-             stehenden anderen mit Strafe oder mit\nsätzlich begangen worden ist, bis zu zwanzigtau-                Geldbuße bedrohten Handlung gewesen\nsend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen                sind,","450                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n2. aus der Tat in verwerflicher Weise einen                                  § 27\nVorteil gezogen hat oder                                    Zwischenstaatliche Verträge\n3. die Kriegswaffen in Kenntnis der Um-              Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund\nstände, die die Einziehung zulassen, in         zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt.\nverwerflicher Weise erworben hat.               Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des\nGrundgesetzes und die nach diesem Gesetz erfor-\nderlichen Genehmigungen als erteilt.\nVlERTER ABSCHNITT                                                  § 28\nUbergangs- und Schlußvorschriften                                     Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nicht im Land Berlin.\n§ 26\n§  29\nVor Inkrafttreten des Gesetzes                                     Inkrafttreten\nerteilte Genehmigungen\n(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf\nGenehmigungen, die im vorläufigen Genehmi-            die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats\ngungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2         in Kraft.\ndes Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als          (2) Gleichzeitig tritt § 22 des Waffengesetzes vom\nnach diesem Gesetz erteilt.                             18. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 265) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. April 1961\nDer Bundespräsident\nLübke         .\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz el\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961                            451\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nKriegswaffenliste\nTEIL A                                     V. Flugkörper, Minen und Bomben\nKriegswaffen,                     10. weitreichende Geschosse und gelenkte Geschosse\ndie der Kontrolle des Rüstungskontrollamtes              (Anlage III Abschnitt IV; Anlage IV Ziffer 3)\nder Westeuropäischen Union unterliegen             11. sonstige Geschosse mit Eigenantrieb von mehr als\n15 kg Gewicht in abschußbereitem Zustand\n(Anlage IV Ziffer 4)\n(Protokoll Nr. III über die Rüstungskontrolle zum\n12. Influenzminen\nrevidierten Brüsseler Vertrag vom 23. Okt.ober 1954\n(Anlage III Abschnitt IV)\n- Anlagen I, II, III und IV - Bundesgesetzbl. 1955\n13. sonstige Minen aller Art mit Ausnahme von Panzer-\nII S. 266)\nabwehr- und Schützenminen\nI. Atomwaffen                         (Anlage IV Ziffer 5)\n(Anlage II Abschnitt I;                14. Fliegerbomben mit einem Gewicht von mehr als\nAnlage IV Ziffer 1 a)                     1000 kg\n(Anlage IV Ziffer 9)\n1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radio-\n15. Teile, Vorrichtungen und Baugruppen, die eigens für\naktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt\ndie Verwendung in oder zusammen mit den in Num-\nsind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und\nmern 10 und 12 genannten Waffen bestimmt sind\nMassenzerstörungen, Massenschäden oder Massen-\n(Anlage III Abschnitt IV)\nvergiftungen hervorrufen können\n2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen,                          VI. Kampffahrzeuge\ndie eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe be-    16. Kampfpanzer\nstimmt oder für sie wesentlich sind, sofern nicht die     (Anlage IV Ziffer 6)\nGenehmigung nach dem Gesetz über die friedliche       17. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Ge-\nVerwendung der Kernenergie und den Schutz gegen           samtgewicht von mehr als 10 t\nihre Gefahren vom 23. Dezember 1959 erteilt ist           (Anlage IV Ziffer 7)\n18. Geschützrohre mit Verschluß für die Waffen der\nII. Chemische Waffen                       Nummer 16\n(Anlage II Abschnitt II;                    (Anlage IV Ziffer 6 a)\nAnlage IV Ziffer 1 c)                 19. Gußstahl-Panzerung des Turmes und/oder Panzer-\nplatten-Baugruppen für die Waffen der Nummer 16\n3. chemische Kampfstoffe                                      (Anlage IV Ziffer 6 b)\na) Isopropylester der MethylOuorphosphorsäure und\nniedere Ester (Sarin)                                                   VII. Kriegsschiffe\nb) Athylester der Cyandimethylaminphosphorsäure       20. Kriegsschiffe mit mehr als 1500 t Wasserverdrängung\nund niedere Ester (Tabun)                             (Anlage III Abschnitt Va; Anlage IV Ziffer 8 a)\nc) Dichlordiäthylsulfid (Lost-Gelbkreuz)              21. Unterseeboote\nd) Trichlortriäthylamin (Stickstofflost)                  (Anlage III Abschnitt Vb; Anlage IV Ziffer 8b)\ne) Chlorvinyldichlorarsin (Lewisit)                   22. Kriegsschiffe, die in anderer Weise als durch Dampf-\nmaschinen, Diesel- oder Benzinmotoren, Gasturbinen\n4. Einrichtungen und Geräte, die eigens dazu bestimmt\noder Strahltriebwerke angetrieben werden, soweit\nsind, die in Nummer 3 genannten chemischen Kampf-\nnicht bereits in Nummern 20 und 21 enthalten\nstoffe für militärische Zwecke zu verwenden\n(Anlage III Abschnitt V c; Anlage IV Ziffer 8 c)\n23. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit\nIII. Biologische Waffen                     von mehr als 30 Knoten, die mit Offensivwaffen be-\n(Anlage II Abschnitt III;                   stückt sind\nAnlage IV Ziffer 1 b)                     (Anlage IV Ziffer 8 d)\n5. biologische Kampfmittel                                                    VIII. Kriegsflugzeuge\na) schädliche Insekten und deren toxische Produkte    24. Bombenflugzeuge für strategische Zwecke\nb) andere lebende oder tote Organismen und deren          (Anlage III Abschnitt VI)\ntoxische Produkte                                 25. sonstige vollständige Militärflugzeuge, ausgenommen\n6. Einrichtungen und Geräte, die eigens dazu bestimmt         a) alle Schulflugzeuge mit Ausnahme von Einsatz-\nsind, die in Nummer 5 genannten biologischen Kampf-           flugzeugen, die zu Ausbildungszwecken verwendet\nmittel für militärische Zwecke zu verwenden                  werden\nb) Militär-Transportflugzeuge und Verbindungs-\nflugzeuge\nIV. Waffen mit einem Kaliber von mehr als 90 mm\nc) Hubschrauber\n7. Kanonen, Haubitzen und Mörser aller Art und für            (Anlage IV Ziffer 11 a)\nalle Verwendungszwecke                                26. Flugzeugzellen für die Waffen der Nummern 24\n(Anlage IV Ziffer 2)                                      und 25\n8. Rohre mit Verschluß für die Waffen der Nummer 7            (Anlage IV Ziffer 11 b)\n(Anlage IV Ziffer 2)                                  27. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketen-Triebwerke\n9. Munition für die Waffen der Nummer 7                       für die Waffen der Nummern 24 und 25\n(Anlage IV Ziffer 10)                                     (Anlage IV Ziffer 11 c)","452                                    Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nTEIL B                          49. Geschoß- und Bombenhüllen, Minenkörper und Kar-\ntuschhülsen für die Waffen der Nummern 7, 11, 13,\nSonstige Kriegswaffen                       14, 28, 32 bis 34 und 39 bis 43\n50. Geschosse für die Waffen der Nummern 7, 28, 31.\nI. Waffen mit einem Kaliber bis zu 90 mm               32 bis 34\n51. Feuerleitgerät und Zielsuchköpfe für Kriegswaffen\n28. Artilleriew uffen\na) Kanonen\nV. Pulver und Sprengstoffe\nb) Haubitzen\n52. Trinitrotoluol\nc) Mörser\n53. a) Tetranitronaphthalin\nd) Panzerabwehrkanonen\ne) Flugabwehrkanonen                                        b) Trinitroxylol\nc) Trinitrochlorbenzol\nf) sonstige Artilleriewaffen\n54. a) Trinitrophenol (Pikrinsäure)\n29. Handfeuerwaffen        (ausgenommen Jagd- und Sport-\nb) Trinitrokresol (Kresylit)\nwaffen) und Maschinengewehre\n55. Trinitroanisol (Trisol)\na) Gewehre und Karabiner\n56. Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta)\nb) Schnellfeuergewehre\n57. Tetranitromethylanilin (Tetryl)\nc) Maschinengewehre\n58. Hexanitrodiphenylamin (Hexyl)\nd) Maschinenpistolen\n59. Trimethylentrinitramin (Hexogen)\n·w.  Munition für die Waffen der Nummern 28 und 29\n60. Mischungen der in den Nummern 52 bis 59 genannten\nBuchstaben a bis c\nSprengstoffe untereinander\n]1. Gewehrgranatgerät und Gewehrgranaten                      61. a) Nitroguanidinpulver\nb) Diglykolpulver\nc) Nitroglycerinpulver\nII. Panzerabwehrwaffen, Werfer und Geräte\nd) reine NC-Pulver (einbasige Pulver)\n12. Panzerbüchsen, Panzerfäuste, Bazookas und ähnliche\nPanzerabwehrwaffen                                                  VI. Kampffahrzeuge und Panzerzüge\n33.   Flammen-, Brandstoff-, Wasserbomben-, Minenwerfer\n62. gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Gesamtgewicht\n34.  Minenleg- und Minenräumvorrichtungen                        bis zu 10 t\n'35.  Raketenwerfer und Raketenabschußvorrichtungen für       63. ungepanzerte Spezialfahrzeuge aller Art, die aus-\nKriegswaffen                                                schließlich für den Einsatz der Waffen der Nummern\n36.   Torpedoausstoßvorrichtungen                                 1 bis 7, 28, 32 und 33 entwickelt sind\n]7.   Torpedos                                                64. Lokomotiven für Panzerzüge mit Antrieb durch Dampf\n38.   Munition für die Waffen der Nummern 32 bis 34               oder durch Verbrennungsmotor\n65. Lokomotivtender für Panzerzüge\n66. Spezialwagen für Panzerzüge\nIII. Flugkörper, Minen und Bomben\n19. Geschosse mit Eigenantrieb bis zu 15 kg Gewicht in                             VII. Kriegsschiffe\nabschußbereitem Zustand                                              (bis zu 1500 t Wasserverdrängu~g)\n40.   Panzerabwehr- und Schützenminen                         67. Zerstörer und Torpedoboote\n41.   Bomben aller Art                                        68. Geleitboote\n12.  Handgranaten                                                a) Fregatten\n43.   Hohl- und Haftladungen                                      b) Korvetten\n69. Minenleger\nIV. Wesentliche Bestandteile von Kriegswaffen         70. Minensuchboote\n71. Kleinkampfschiffe\n44. Rohre für die Waffen der Nummern 7, 16, 28, 29, 32,           a) U-Jäger\n33 und 36\nb) Schnellboote\n45. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 7, 16, 28, 29\nBuchstaben b bis d, 32, 33 und 36                           c) Wachfahrzeuge\n46. Sprengköpfe für die Waffen der Nummern 11, 37                 d) Flußkampfschiffe\nund 39                                                  72. Landungsfahrzeuge\n47. Treibladungen für die Waffen der Nummern 11, 35,          73. Hilfsfahrzeuge\n37 und 39                                               74. militärische Schulschiffe und Schulboote\n48. Zünder                                                    75. sonstige Uberwasser-Kriegsschiffe"]}