{"id":"bgbl1-1961-25-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":25,"date":"1961-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/25#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_25.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung","law_date":"1961-04-12T00:00:00Z","page":429,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1961                                                                 ;429\nGesetz Uber die Kosten der Zwangsvollstreckung\nnach der Reichsabgabenordnung (AOVKG)\nVom 12. April 1961\nInhaltsübersicht\nERSTER AnSCHNITT                    §                                                                                              §\nGeltungsbereich                                         Unrichtige      Sachbehandlung, Berichtigung von\nKostenansätzen .............................. .                                       11\nZWEITER ABSCHNITT                         Anwendung der Reichsabgabenordnung                                                       12\nGebühren\n2                     FUNFTER ABSCHNITT\nGebührenarten\nPfändungsgebühr .............................. .    3\nSchlußvorschriften\nWegnahmegebühr     ............................. .  4   Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer\nVorschriften ................................. .                                      13\nVerwertun~Jsgebühr                                  5\nVerweisungen                                                                             14\nMehrheit von Schuldnern ...................... .    6\nGeltung im Land Berlin ........................ .                                        15\nAbrundung                                           7\nInkrafttreten                                                                            16\nDRITTER ABSCHNITT\nAnlagen                                                Anlage\nAuslagen, Reisekosten, Aufwandsentschädigungen\nPfändungsgebühren für Pfändungen nach § 3 Abs. 1\nAuslagen   ......................................   8\nNr. 1 ..................... · .. · · · · · · · · · · · · · · · ·\nReisekosten und Aufwandsenlschäcligungen            9   Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 3 Abs. 1\nNr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2\nVIERTER ABSCHNITT\nVerwertungsgebühren für die Versteigerung und\nAllgemeine Vorschriften\nandere Verwertung von Gegenständen nach § 5\nFälligkeit                                         10      Abs.1 .............. ·. · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·                   3\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                    §   3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                              Pfändungsgebühr\n(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben\nERSTER ABSCHNITT\n1. für die Pfändung von beweglichen Sachen,\n§ 1                                      von Früchten, die vorn Boden noch nicht\nGeltungsbereich                                getrennt sind, von Forderungen aus Wech-\nseln oder anderen Papieren, die durch\n(1) Für die Zwangsvollstreckung nach den §§ 325                 Indossament übertragen werden können,\nbis 381 und 459 der Reichsabgabenordnung werden                    und von Postspareinlagen;\nKosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Ge-\nsetz erhoben.                                                   2. für die Pfändung von Forderungen, die\nnicht unter Nummer 1 fallen, und von\n(2) Dieses Gesetz gilt auch dann, wenn die\nanderen Vermögensrechten.\nZwangsvollstreckung durch eine Person ausgeführt\nwird, die nicht im Bundes- oder Landesdienst steht.         (2) Die Gebührenschuld entsteht:\n(3) Auf ZwangsvoUstreckunqshandlungen der Ge-                1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur\nrichte oder der Gerichtsvollzieher ist dieses Gesetz               Ausführung des Vollstreckungsauftrages\nnicht anzuwenden.                                                  unternommen hat;\n2. mit der Zustellung der Verfügung, durch\nZWEITER A BSCI INITT                              die eine Forderung oder ein anderes Ver-\nmögensrecht gepfändet werden soll.\nGebühren\n§ 2                               (3) Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der\nzu vollstrecken<len Beträge. Die durch die Pfän-\nGebührenarten                        dung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen.\nIm Zwangsvollstreckungsverfahren werden Pfän-         Bei der Vollziehung eines Arrestes bemißt sich die\ndungsgebüh ren (§ 3), Wcgnahmcgebühren (§ 4) und         Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme\nVerwertungsgebühren (§ 5) erhoben.                       (§ 378 Abs. 1 Satz 3 der Reichsabgabenordnung).","430                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(4) Die Höhe der Gebühr ergibt sich in den Fällen          (4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 351\ndes Absatzes 1 Nr. 1 und 2 aus den diesem Gesetz            Satz 1 Halbsatz 2 der Reichsabgabenordnung), so ist\nals Anlagen 1 und 2 bei°gefügten Tabellen.                  § 3 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden; im Falle des § 3\n(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn                 Abs. 6 Satz 1 wird jedoch nur ein Viertel der vollen\nGebühr, höchstens 60 Deutsche Mark, erhoben.\n1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben       Dabei bemißt sich die Gebühr nach dem Betrag,\nist, weil pfändbare Gegenstände nicht vor-     der bei einer Verwertung der Gegenstände vor-\ngefunden wurden;                               aussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert).\n2. die Pfändung in den Fällen des § 343 Satz 3    Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.\nder Reichsabgabenordnung, des § 812 der\nZivilprozeßordnung und des § 19 der Ver-                                 § 6\nordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete\nder Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933                      Mehrheit von Schuldnern\n(Reichsgesetzbl. I S. 302) in der Fassung         (1) Wird gegen Eheleute als Gesamtschuldner bei\ndes Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes zur          derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Pfän-\nÄnderung von Vorschriften über die             dungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur\nZwangsvollstreckung vom 24. Oktober 1934       einmal erhoben. Das gleiche gilt, wenn gegen Eltern\n(Reichsgesetzbl. I S. 1070) unterbleibt.       und Kinder, für die den Eltern Kinderfreibeträge\n(6) Wird die Pfändung abgewendet (§ 345 der             nach dem Einkommensteuerrecht zustehen, als Ge-\nReichsabgabenordnung). so wird die volle Gebühr             samtschuldner bei derselben Gelegenheit vollstreckt\nerhoben, wenn an den Vollziehungsbeamten gezahlt            wird. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Per-\nwird, nachdem dieser sich an Ort und Stelle begeben         sonen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.\nhat. Wird an den Vollziehungsbeamten gezahlt,               Wird die Zwangsvollstreckung nach § 7 Abs. 3 Sätze\nbevor dieser sich an Ort und Stelle begeben hat,            4 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes beschränkt,\noder wird die Pfändung in anderer Weise als durch            so ermäßigen sich die bis dahin entstandenen\nZahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet,               Gebühren entsprechend.\nso wird keine Gebühr erhoben.\n(2) Wird in anderen Fällen gegen mehrere Schuld-\n(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere             ner vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn\nForderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen,          der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit\noder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird               mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von\ndie Gebühr nur einmal erhoben.                              jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben.\n§ 4                                                     § 7\nWegnahmegebühr                                             Abrundung\n(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme                Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühr\nbeweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den           Pfennigbeträge, so sind sie auf einen durch fünf\nFällen der §§ 362, 365, 368, 371, 375, 376 und 459          teilbaren Betrag abzurunden.\nder Reichsabgabenordnung erhoben. Dies gilt auch\ndann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur\nVollstredrnng erschienenen Vollziehungsbeamten\nfreiwillig leistet.                                                         DRITTER ABSCHNITT\n(2) § 3 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.                     Auslagen, Reisekosten,\n(3) Die Gebühr beträgt sechs Deutsche Mark.                          Aufwandsentschädigungen\n(4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht\naufzufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur                                     § 8\ndie halbe Gebühr erhoben.                                                          Auslagen\n(1) Als Auslagen werden erhoben\n§ 5\n1. Schreibgebühren für nicht von Amts wegen\nVerwertungsgebühr                                zu erteilende Abschriften. Die Schreib-\n(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Verstei-                   gebühr beträgt für jede angefangene Seite\ngerung und andere Verwertung von Gegenständen                         50 Deutsche Pfennig;\nerhoben.                                                           2. Telegrammgebühren;\n(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der                   3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntma-\nVollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter                      chung entstehen;\nSchritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages                   4. Entschädigungen der zum Offnen von Türen\nunternommen hat.                                                     oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung\n(3) Die Gebühr bemißt sich nach dem Erlös. Dber-                 von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen\nsteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden                    Personen;\nBeträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der                     5. Kosten der Beförderung, Verwahrung und\nGebühr ergibt sich aus der diesem Gesetz als An-                     Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten\nlage 3 beigefügten Tabelle.                                          der Aberntung gepfändeter Früchte und","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1961                          431\nKoslcn der Verwahrung, Fütterung und                                  ,,§ 342\nPflqJe gcpfctndctcr Tiere;                        (1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen\n6. Beträge, die als Enl.schüdigung an Zeugen,      dem Schuldner zur Last. Sie sollen, ohne daß es\nAuskunftspersonen, Sachverständige und          eines besonderen Leistungsgebotes bedarf, mit\nTreuhänder (§ 368 der Reichsabgaben-            dem Hauptanspruch beigetrieben werden.\nordnung) zu zahlen sind (§ 342 a der\n(2) Für das Mahnverfahren        werden    keine\nReichsabgabenordnung);\nKosten erhoben.\"\n7. andere Beträge, die auf Grund von Voll-\nstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen     2. Hinter § 342 der Reichsabgabenordnung wird\nsind.                                           folgende Vorschrift eingefügt:\n(2) Werden Sachen, die bei mehreren Vollstrek-\n,,§ 342 a\nkungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem\neinheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so           (1) Zeugen,    Auskunftspersonen, Sachverstän-\nwerden die Auslagen, die in diesem Verfahren ent-          digen und Treuhändern ist auf Antrag eine Ent-\nstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner        schädigung zu gewähren.\nverteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des\n(2) Für die Entschädigung der Zeugen, Aus-\neinzelnen Falles, vor allem Wert, Umfang und Ge-\nkunftspersonen und Sachverständigen ist das\nwicht der Gc~genstünde, zu berücksichtigen.\nGesetz über die Entschädigung von Zeugen und\nSachverständigen vom 26. Juli 1957 (Bundesge-\n§ 9\nsetzbl. I S. 861, 902) in der jeweils geltenden\nReisekosten und Aufwandsentschädigungen              Fassung sinngemäß anzuwenden.\nIm Zwangsvollstreckungsverfahren sind die Reise-           (3) Die Entschädigung der Treuhänder darf die\nkosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die           Vergütung nicht übersteigen, die die Landes-\ndurch Aufwandsentschädigungen abgegolten wer-              justizverwaltungen auf Grund des § 14 des Ein-\nden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu              führungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangs-\nerstatten.                                                 versteigerung und die Zwangsverwaltung vom\n24. März 1897 in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 750) für\nVIERTER ABSCI-INJTT                      Verwalter festgesetzt haben.\"\nAllgemeine Vorschriften\n3. § 5 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-\n§ 10                             zes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157)\nFälligkeit                         erhält folgende Fassung:\nDie Kosten werden mit der Entstehung fällig.               ,, (1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der\nVollstreckungsschutz richten sich im Falle des\n§ 11                             § 4 nach den Vorschriften der Reichsabgaben-\nordnung (§§ 325 bis 340, 342 Abs. 1, §§ 342 a bis\nUnrichtige Sachbehandlung, Berichtigung von           373,378 bis 381).\"\nKostenansätzen\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache   4. § 6 der Kostenordnung zum Verwaltungs-Voll-\nnicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.             streckungsgesetz vom 9. Mai 1953 (Bundesanzei-\nger Nr. 89 vom 12. Mai 1953) erhält folgende\n(2) Kostenansätze können bis zum Ablauf der            Fassung:\nVerjährungsfrist berichtigt werden.\n,,§ 6\n§ 12                                       Kosten der Vollstreckungsbehörden\nAnwendung der Reichsabgabenordnung                    Für Amtshandlungen der in § 4 des Gesetzes\nFür die Stundung, die Niederschlagung, den Erlaß,       bezeichneten Vollstreckungsbehörden werden\ndie Verjährung und das übrige Verfahren gelten             Gebühren und Auslagen gemäß § 342 Abs. 1,\ndie Vorschriften der Reichsabgabenordnung sinn-            § 342 a der Reichsabgabenordnung in Verbindung\ngemäß. Gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde           mit dem Gesetz über die Kosten der Zwangs-\ngegeben.                                                   vollstreckung nach der Reichsabgabenordnung\nvom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429) er-\nhoben.\"\nFUNFTER ABSCHNITT\n§ 14\nSchlußvorschriften\nVerweisungen\n§ 13                            Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen\nauf die durch dieses Gesetz aufgehobene Verord-\nÄnderung der Reichsabgctbenordnung und anderer\nnung über die Kosten des Mahn- und Zwangs-\nVorschriften\nverfahrens nach der Reichsabgabenordnung vom\n1. § 342 der Reichsabgabenordnung erhält folgende      21. April 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 259) verwiesen\nFassung:                                           worden ist, tritt dieses Gesetz an ihre Stelle.","432                               Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 15                               (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die '\nGeltung im Land Berlin                    Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der\nReichsabgabenordnung vom 21. April 1923 (Reichs-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1       gesetzbl. I S. 259) in der zur Zeit geltenden Fassung\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes    außer Kraft.\nvom 4. Januar 1952 (13undesgesetzbl. I S. 1) auch im\nLand Berlin.                                               (3) Für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die\nzur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein-\n§ 16                            geleitet, aber noch nicht beendet sind, gilt das\nfrühere Recht, soweit die Gebührenschuld oder die\nInkraHtreten\nVerpflichtung zur Erstattung der Auslagen vor dem\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.     Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. April 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1961                   433\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 4)\nPfändungsgebühren für Pfändungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\nBis zu    100  Deutsche Mark  einschließlich         2 Deutsche Mark\nbis zu    150  Deutsche Mark  einschließlich         3 Deutsche Mark\nbis zu    200  Deutsche Mark  einschließlich         4 Deutsche Mark\nbis zu    300  Deutsche Mark  einschließlich         5 Deutsche Mark\nbis zu    400  Deutsche Mark  einschließlich         6 Deutsche Mark\nbis zu    500  Deutsche Mark  einschließlich         7 Deutsche Mark\nbis zu    600  Deutsche Mark  einschließlich         8 Deutsche Mark\nbis zu    900  Deutsche Mark  einschließlich        10 Deutsche Mark\nbis ZU  1 200  Deutsche Mark  einschließlich        12 Deutsche Mark\nbis zu  1 500  Deutsche Mark  einschließlich        14 Deutsche Mark\nbis zu  2 000  Deutsche Mark einschließlich         17 Deutsche Mark\nbis zu  2 500  Deutsche Mark  einschließlich        20 Deutsche Mark\nbis zu  3 000  Deutsche Mark  einschließlich        23 Deutsche Mark\nbis ZU  3 500  Deutsche Mark  einschließlich        26 Deutsche Mark\nbis zu  4 000  Deutsche Mark einschließlich         29 Deutsche Mark\nbis zu  4 500  Deutsche Mark  einschließlich        32 Deutsche Mark\nbis zu  5 000  Deutsche Mark  einschließlich        35 Deutsche Mark\nbis zu  6 000  Deutsche Mark  einschließlich        40 Deutsche Mark\nbis zu  7 000  Deutsche Mark  einschließlich        45 Deutsche Mark\nbis zu  8 000  Deutsche Mark  einschließ lieh       50 Deutsche Mark\nbis zu  9 000  Deutsche Mark  einschließlich        55 Deutsche Mark\nbis zu 10 000  Deutsche Mark  einschließlich        60 Deutsche Mark\nbis zu 11 000  Deutsche Mark  einschließlich        65 Deutsche Mark\nbis zu 12 000  Deutsche Mark  einschließli eh       70 Deutsche Mark\nbis zu 13 000  Deutsche Mark  einschließlich        75 Deutsche Mark\nbis zu 14 000  Deutsche Mark  einschließlich        80 Deutsche Mark\nbis zu 15 000  Deutsche Mark  einschließlich        85 Deutsche Mark\nbis zu 16 000  Deutsche Mark  einschließlich        90 Deutsche Mark\nbis zu 17 000  Deutsche Mark  einschließlich        95 Deutsche Mark\nbis zu 18 000  Deutsche Mark  einschließlich       100 Deutsche Mark\nbis zu 19 000  Deutsche Mark  einschließlich       105 Deutsche Mark\nbis zu 20 000  Deutsche Mark  einschließlich       110 Deutsche Mark\nvon dem Mehrbetrag für je 1000 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark.\nWerte über 20 000 Deutsche Mark sind auf volle 1000 Deutsche Mark\naufzurunden.","434                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 4)\nPfändungsgehühren für Pfändungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2\nBis ZLl    100 Deutsche Mark einschließlich        1,-- Deutsche Mark\nbis zu     150 Deutsche Mark einschließlich        1,50  Deutsche Mark\nbis zu     200 Deutsche Mark einschließlich        2,-   Deutsche Mark\nbis zu     300 Deutsche Mark einschließlich        3,-   Deutsche Mark\nbis zu     400 Deutsche Mark einschließlich        4,-   Deutsche Mark\nbis zu     500 Deutsche Mark einschließlich        5,-   Deutsche Mark\nbis zu     600 Deutsche Mark einschließlich        6,-   Deutsche Mark\nbis zu     700 Deutsche Mark einschließlich        6,75  Deutsche Mark\nbis ZU     800 Deutsche Mark einschließ] ich       7,50  Deutsche Mark\nbis zu     900 Deutsche Mark einschließli eh       8,25  Deutsche Mark\nbis zu   1 000 Deutsche Mark einschließlich        9,-   Deutsche Mark\nbis zu   1 100 Deutsche Mark einschließlich        9,75  Deutsche Mark\nbis zu   1 200 Deutsche Mark einschließlich       10,50  Deutsche Mark\nbis zu   1 300 Deutsche Mark einschließli eh      11,25  Deutsche Mark\nbis zu   1 400 Deutsche Mark einschließlich       12,-   Deutsche Mark\nbis zu   1 500 Deutsche Mark einschließlich       12,75  Deutsche Mark\nbis zu   1 600 Deutsche Mark einschließlich       13,50  Deutsche Mark\nbis zu   1 700 Deutsche Mark einschließlich       14,25  Deutsche Mark\nbis zu   1 800 Deutsche Mark einschließlich       14,75  Deutsche Mark\nbis zu   1 900 Deutsche Mark einschließlich       15,25  Deutsche Mark\nbis zu   2 000 Deutsche Mark einschließlich       15,75  Deutsche Mark\nbis zu   2 300 Deutsche Mark einschließlich       16,75  Deutsche Mark\nbis zu   2 600 Deutsche Mark einschließlich       17,75  Deutsche Mark\nbis zu   2 900 Deutsche Mark einschließlich       18,75  Deutsche Mark\nbis zu   3 200 Deutsche Mark einschließlich       19,75  Deutsche Mark\nbis zu   3 500 Deutsche Mark einschließ lieh      20,75  Deutsche Mark\nbis zu   3 800 Deutsche Mark einschließlich       21,75  Deutsche Mark\nbis zu   4 100 Deutsche Mark einschließlich       22,75  Deutsche Mark\nbis zu   4 400 Deutsche Mark einschließ lieh      23,75  Deutsche Mark\nbis zu   4 700 Deutsche Mark einschließlich       24,75  Deutsche Mark\nbis zu   5 000 Deutsche Mark einschließlich       25,75  Deutsche Mark\nbis zu   5 400 Deutsche Mark einschließ] ich      27,-   Deutsche Mark\nbis zu   5 800 Deutsche Mark einschließlich       28,25  Deutsche Mark\nbis zu   6 200 Deutsche Mark einschließlich       29,50  Deutsche Mark\nbis zu   6 600 Deutsche Mark einschließlich       30,75  Deutsche Mark\nbis zu   7 000 Deutsche Mark einschließlich       32,-   Deutsche Mark\nbis zu   7 400 Deutsche Mark einschließlich       33,25  Deutsche Mark\nbis zu   7 800 Deutsche Mark einschließlich       34,50  Deutsche Mark\nbis zu   8 200 Deutsche Mark einschließlich       35,75  Deutsche Mark\nbis zu   8 600 Deutsche Mark einschließlich       37,-   Deutsche Mark\nbis zu   9 000 Deutsche Mark einschließlich       38,25  Deutsche Mark\nbis zu   9 500 Deutsche Mark einschließlich       39,50  Deutsche Mark\nbis zu  10 000 Deutsche Mark einschließlich       40,75  Deutsche Mark\nbis zu  10 800 Deutsche Mark einschließlich       42,-   Deutsche Mark\nbis zu  11 600 Deutsche Mark einschließlich       43,25  Deutsche Mark\nbis zu  12 400 Deutsche Mark einschließlich       44,50  Deutsche Mark\nbis zu  13 200 Deutsche Mark einschließlich       45,75  Deutsche Mark\nbis zu  14 000 Deutsche Mark einschließlich       47,-   Deutsche Mark\nbis zu  14 800 Deutsche Mark einschließlich       48,25  Deutsche Mark","Nr. 25 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1961         435\nbis :.CU  15 600 rkul.schc    Mark  einschließlich     49,50 Deutsche Mark\nbis zu    16100  Dc:ul.schc   MiHk  einschließlich     50,75 Deutsche Mark\nbis zu   17 200  Ü<'Ul.sche   Mark  einschließlich     52,-  Deutsche Mark\nbis zu    18 000 Deutsche     Mark  einschließlich     53,25 Deutsche Mark\nbis zu   18 800  Deutsche     Mark  einschließlich     54,50 Deutsche Mark\nbis zu   19 600  Deutsche     Mark  einschließlich     55,75 Deutsche Mark\nbis zu   20 400  Deutsche     Mark  einschließlich     57,-- Deutsche Mark\nbis zu   21 200  Deutsche     Murk  einschließlich     58,25 Deutsche Mark\nbis zu   22 000  Deutsche     Mark  einschließlich     59,50 Deutsche Mark\nbis zu   22 800  Deutsche     Mu.rk einschließlich     60,75 Deutsche Mark\nbis zu   23 600  Deutsche     Mark  einschließlich     62,-  Deutsche Mark\nbis zu   24 400  Deutsche     Mark  einschließlich     63,25 Deutsche Mark\nbis zu   25 200  Deutsche    Mark   einschließlich     64,50 Deutsche Mark\nbis zu   26 000  Deutsche    Mark   einschließlich     65,75 Deutsche Mark\nbis zu   26 800  Deutsche     Mark  einschließlich     67,-  Deutsche Mark\nbis zu   27 600  Deutsche    Mark   einschließlich     68,25 Deutsche Mark\nbis zu   28 400  Deutsche     Mark  einschließlich     69,50 Deutsche Mark\nbis zu   29 200  Deutsche    Mark   einschließlich     70,75 Deutsche Mark\nbis zu   30 000  Deutsche     Mark  einschließlich     72,-  Deutsche Mark\nbis zu   30 800  Deutsche    Murk   einschließlich     73,25 Deutsche Mark\nbis zu 31 600    Deutsche     Mark  einschließlich     74,50 Deutsche Mark\nbis zu   32 400  Deutsche    Mark   einschließlich     75,75 Deutsche Mark\nbis zu   33 200  Deutsche     Mark  einschließlich     77,-  Deutsche Mark\nbis zu   34 000  Deutsche    Mark   einschließlich     78,25 Deutsche Mark\nbis zu   34 800  Deutsche    Mark   einschließlich     79,50 Deutsche Mark\nbis zu   35 600  Deutsche    Mark   einschließlich     80,75 Deutsche Mark\nbis zu   36 400  Deutsche     Mark  einschließlich     82,-  Deutsche Mark\nbis zu   37 200  Deutsche     Mark  einschließlich     83,25 Deutsche Mark\nbis zu 38 000    Deutsche     Mark  einschließlich     84,50 Deutsche Mark\nbis zu   38 800  Deutsche     Mark  einschließlich     85,75 Deutsche Mark\nbis zu   39 600  Deutsche    Mark   einschließli eh    87,-  Deutsche Mark\nbis zu   40 400  Deutsche     Mark  einschließlich     88,25 Deutsche Mark\nbis zu   41 200  Deutsche    Mark   einschließlich     89,50 Deutsche Mark\nbis zu   42 000  Deutsche    Mark   einschließlich     90,75 Deutsche Mark\nbis zu   42 800  Deutsche    Mark   einschließlich     92,-  Deutsche Mark\nbis zu   43 600  Deutsche    Mark   einschließlich     93,25 Deutsche Mark\nbis zu   44 400  Deutsche     Mark  einschließlich     94,50 Deutsche Mark\nbis zu   45 200  Deulsche     Mark  einschließli eh    95,75 Deutsche Mark\nbis zu   46  000 Deutsche     Mark  einschließlich     97,-  Deutsche Mark\nbis zu   46  800 Deutsche    Mark   einschließlich     98,25 Deutsche Mark\nbis zu   47  600 Deutsche     Mark  einschließlich     99,50 Deutsche Mark\nbis zu   48  400 Deutsche    Mark   einschließlich    100,75 Deutsche Mark\nbis zu   49  200 D(:utsche    Mark  einschließlich    102,-  Deutsche Mark\nbis zu 50   000  DPutsche    Mark   e1 nschließlich   103,25 Deutsche Mark\nfür je 1000 Deutsche Mark 1,50 Deutsche Mark.\nMmk sind auf volle 1000 Deutsche Mark","436                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 3)\nVerwertungsgebühren für die Versteigerung\nund andere Verwertung von Gegenständen nach § 5 Abs. 1\nBis zu     100  Deutsche  Mark einschließlich       5,- Deutsche Mark\nbis zu     150  Deutsche  Mark einschließlich       7,50  Deutsche  Mark\nbis zu     200  Deutsche  Mark einschließlich      10,-   Deutsche  Mark\nbis zu     300  Deutsche  Mark einschließlich      12,50  Deutsche  Mark\nbis zu     400  Deutsche  Mark einschließlich      15,-   Deutsche  Mark\nbis zu     500  Deutsche  Mark einschließlich      17,50  Deutsche  Mark\nbis zu     600  Deutsche  Mark einschließlich      20,-   Deutsche  Mark\nbis ZU     900  Deutsche  Mark einschließlich      25,-   Deutsche  Mark\nbis zu   1 200  Deutsche  Mark einschließli eh     30,-   Deutsche  Mark\nbis zu   1 500  Deutsche  Mark einschließli eh     35,-   Deutsche  Mark\nbis zu   2 000  Deutsche  Mark einschließlich      42,50  Deutsche  Mark\nbis zu   2 500  Deutsche  Mark einschließlich      50,-   Deutsche  Mark\nbis zu   3 000  Deutsche  Mark einschließlich      57,50  Deutsche  Mark\nbis zu   3 500  Deutsche  Mark einschließlich      65,--  Deutsche- Mark\nbis zu   4 000  Deutsche  Mark einschließlich      72,50  Deutsche  Mark\nbis zu   4 500  Deutsche  Mark einschließlich      80,-   Deutsche  Mark\nbis zu   5 000  Deutsche  Mark einschließlich      87,50  Deutsche  Mark\nbis zu   6 000  Deutsche  Mark einschließlich     100,-   De'utsche Mark\nbis zu   7 000  Deutsche  Mark einschließlich     112,50  Deutsche  Mark\nbis zu   8 000  Deutsche  Mark einschließlich     125,-   Deutsche  Mark\nbis zu   9 000  Deutsche  Mark einschließlich     137,50  Deutsche  Mark\nbis zu  10 000  Deutsche  Mark einschließlich     150,-   Deutsche  Mark\nbis zu  11 000  Deutsche  Mark einschließli eh    162,50  Deutsche  Mark\nbis zu  12 000  Deutsche  Mark einschließlich     175,-   Deutsche  Mark\nbis zu  13 000  Deutsche  Mark einschließlich     187,50  Deutsche  Mark\nbis zu  14 000  Deutsche  Mark einschließlich     200,-   Deutsche  Mark\nbis zu  15 000  Deutsche  Mark einschließlich     212,50  Deutsche  Mark\nbis zu  16 000  Deutsche  Mark einschließlich     225,-   Deutsche  Mark\nbis zu  17 000  Deutsche  Mark einschließlich     237,50  Deutsche  Mark\nbis zu  18 000  Deutsche  Mark einschließli eh    250,--  Deutsche  Mark\nbis zu  19 000  Deutsche  Mark einschließlich     262,50  Deutsche  Mark\nbis zu  20 000  Deut.sehe Mark einschließlich     275,--  Deutsche  Mark\nvon dem Mehrbetrag für je 1000 Deutsche Mark 12,50 Deutsche Mark.\nWerte über 20 000 Deutsche Mark sind auf volle 1000 Deutsche Mark\naufzurunden."]}