{"id":"bgbl1-1961-25-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":25,"date":"1961-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften","law_date":"1961-04-12T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["425\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                       Ausgegeben zu Bonn am 18. ApriJ 1961                                                                                                 Nr. 25\nTag                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n12.4.61    Gesetz zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften                                                                                                     425\n.Jfodert Bundesgesetzbl. III 2330-1 und 2.\n12. 4. 61  Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung . . . . . . . . .                                                         429\n13. 4. 61  Volkszählungsgesetz 1961 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   437\nIn Teil II Nr.16, ausgegeben am 15. April 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 2. März 1960 über\ndie Aufstellung eines Teils des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend die Waren der Liste G in Anhang I des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. - Sechsundzwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen\nzur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Wälzlagerstahl\nusw. - 1. Halbjahr 1961). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-\nprozeß (Erstreckung auf Gebiete der Französischen Gemeinschaft). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nUbereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (Inkrafttreten für Chile).\nIn Teil II Nr. 17, ausgegeben am 17. April 1961, sind veröffentlicht: Haushaltsgesetz 1961. - Gesetz zu dem Uberein-\nkommen vom 14. Dezember 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union. - Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Einrichtung\nvon Verfahren zur Festsetzung. von Mindestlöhnen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und\nder Vereinbarung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung des Güterverkehrs\nder Eisenbahnstrecke Emmerich-Zevenaar im Bahnhof Emmerich.\n1\nGesetz zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften                                                                         )\nVom 12. April 1961\nInhaltsübersicht\nArtikel I:             Änderung des Grundsteuergesetzes\nArtikel II:            Änderung der Grundsteuer-Durchführungsverordnung\nArtikel III:           Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nArtikel IV:            Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nArtikel V:             Ubergangsvorschriften für das Rumpfrechnungsjahr 1960\nArtikel VI:            Anpassung sonstiger Bestimmungen\nArtikel VII:           Anwendung der Artikel I bis VI\nArtikel VIII:          Anwendung im Saarland\nArtikel IX:            Anwendung im Land Berlin\nArtikel X:             Inkrafttreten\n1) Andert Bundes\\Jesetzbl. III 2330-1 und 2,\nZ 1997 A","426                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                          Artikel II\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Änderung der Grundsteuer-Durchführungs-\nverordnung\nArtikel I                            § 27 Abs. 2 und §§ 58 bis 60 der Grundsteuer-\nÄnderung des Grundsteuergesetzes              Durchführungsverordnung in der Fassung vom\n29. Januar 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 79) treten außer\nDas Grundsteuergesetz in der Fassung vom\nKraft; die Steuermeßbeträge sind entsprechend neu\n10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519) und des\nzu veranlagen.\n§ 172 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 341) wird wie folgt geändert:\nArtikel III\n1. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes 2 )\n,, (3) Die Hauptveranlagung gilt von dem Kalen-\nderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptfest-             Das Erste \"\\A/ohnungsbaugGsetz in der Fassung\nstellungszeitpunkt beginnt.\"                            vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und\ndes § 124 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom\n2. § 14 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) wird wie\n„Die Fortschreibungsveranlagung gilt von dem            folgt geändert:\nKalenderjahr an, das mit dem Fortschreibungs-\nzeitpunkt beginnt.\"                                     1. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Rechnungsjahres\"\ndurch das Wort „Kalenderjahres\" ersetzt.\n3. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Nachvcranlagung gilt von dem Kalen-       2. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nderjahr an, das mit dem Nachfeststellungszeit-                 ,, (3) Endet der Zeitraum von zehn Jahren für\npunkt beginnt.\"                                            die Grundsteuervergünstigung mit dem 31. März\n4. In § 16 Abs. 2 sind die Worte „bis zum 31. März             eines Jahres, so gilt folgendes:\ndes folgenden Kalenderjahrs\" zu ersetzen durch                        1. Auf den 1. Januar des Jahres, in dem\ndie Worte „bis zum Ende des Kalenderjahrs, in                            die Vergünstigung ausläuft, wird ein\ndem die Verbindung erfolgt,\".                                            Steuermeßbetrag festgesetzt, der sich\n5. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Rechnungs-                          zusammensetzt\njahr\" durch das Wort „Kalenderjahr\" ersetzt.                             a) aus einem Viertel des nach § 7 fest-\ngesetzten Steuermeßbetrages und\n6. In § 22                                                                  b) aus drei Vierteln des Steuermeß-\na) werden in Absatz 1 Ziff. 1 und in Absatz 2                                 betrages, der sich nach dem Aus-\nZiff. 2 jeweils die Worte „ 15. Mai, 15. August,                        laufen der Vergünstigung ergibt.\n15. November und 15. Februar\" ersetzt durch\n2. Auf den 1. Januar des folgenden Jahres\ndie Worte „ 15. Februar, 15. Mai, 15. August\nwird der Steuermeßbetrag festgesetzt,\nund 15. November\",\nder sich nach dem Auslaufen der Ver-\nb) werden in Absatz 3 Ziff. 1 die Worte „ 15. No-                        günstigung ergibt.\"\nvember\" durch die Worte „ 15. August\" und\ndie Worte „zehn Deutsche Mark\" durch die\n3. Hinter § 9 wird der folgende § 9 a eingefügt:\nWorte „zwanzig Deutsche Mark\" ersetzt,\nc) werden in Absatz 3 Ziff. 2 die Worte „ 15. Mai                                         ,,§ 9a\nund 15. November\" durch die Worte „ 15. Fe-             Auskunft über die Grundsteuervergünstigung\nbruar und 15. August\" und die Worte „zwan-\nDas Finanzamt hat dem Mieter von Wohn-\nzig Deutsche Mark\" durch die Worte „vierzig\nraum auf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen,\nDeutsche Mark\" ersetzt,\nob und für welchen Zeitraum eine Grundsteuer-\nd) wird dem Absatz 3 folgender letzter Satz an-            vergünstigung nach §§ 7 oder 8 oder nach den in\ngefügt:                                               § 11 bezeichneten Vorschriften gewährt wird oder\n„Die Gemeinden können bestimmen, daß an               gewährt worden ist; dem Mieter ist auch A:1s-\nStelle des Betrags von vierzig Deutsche Mark         kunft darüber zu erteilen, von wann ab auf eme\nder Betrag von zwanzig Deutsche Mark und             solche Vergünstigung verzichtet worden ist.\"\nan Stelle des Betrags von zwanzig Deutsche\nMark der Betrag von zehn Deutsche Mark             4. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ntritt.\"\n,, (5) Endet der Zeitraum von zehn Jahren für\n7. In § 30 Abs. 2 wird das Wort „Rechnungsjahrs\"              die Grundsteuerbefreiung mit dem 31. März eines\ndurch düs Wort „Kalenderjahrs\" ersetzt.                    Jahres, so gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.\"\n8. § 33 Abs. 4 wird aufgehoben.                            2) Bundes9esetzbl. III 2330-1","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1961                            427\nArt i k c 1 IV                    beträge nur für die Zeit vom 1. April 1960 bis zum\nÄnderung des Zweiien Wolrn.uugsbau9esel:zes 3 )            31. Dezember 1960 (Rumpfrechnungsjahr 1960) er-\nhoben. Die Grundsteuer für das Rumpfrechnungs-\nDas Zweite Wohnun~JslJau~JcscLz vom 27. Juni 1956          jahr 1960 beträgt drei Viertel der Steuerschuld, die\n(Bundesgeselzbl. I S. 52:l) wird wie folgt gelindert:         für das volle Rechnungsjahr festzusetzen wäre.\n1. In § 92 Abs. 4 crhüll der Satz 1 folgende Fassung:            (2) Für die Fälligkeit der Grundsteuer im Rumpf-\n,,Treten nachtrüglich Andenmqen des nicht be-             rechnungsjahr 1960 gilt § 22 des Grundsteuer-\ngünsti9ten Teiles des Gnm<lslücks ein, die zu              gesetzes in der bisherigen Fassung mit folgender\neiner Fortschreibung des Einheitswerts führen,             Maßgabe:\nso ist der Steuermeßbctrag mit Wirlrnng vom                       1. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Ziff. 1 und\nBeginn des Kalenderjahrs c1n neu zu veranlagen,                      Abs. 2 Ziff. 2 ist je ein Drittel des für das\ndas mit dem Fortschrnibun9szeilpunkt beginnt.\"                       Rumpfrechnungsjahr 1960 festgesetzten Be-\ntrags am 15. Mai, 15. August und 15. No-\n2. In § 94 Abs. 1 werden die Worte „ 1. April\" durch\nvember zu entrichten.\ndie Worte „ 1. Januar\" ersetzt.\n2. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Ziff. 2 und\n3. In § 94 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Rechnungs-                       Abs. 2 Ziff. 1 ist je ein. Neuntel des für das\njahrs\" ersetzt durch das Wort „Kalenderjahrs\".                       Rumpfrechnungsjahr         1960 festgesetzten\n4. Dem § 94 wird folgender Absatz 5 angefügt:                            Betrags am 15. eines jeden Monats zu ent-\nrichten.\n,, (5) Endet der Zeitraum von zehn Jahren für\ndie Grundsteuervergünstigung mit dem 31. März\n3. In den Fällen des § 22 Abs. 3 tritt an die\neines Jahres, so gilt folgendes:                                     Stelle des Jahresbetrags der für das Rumpf-\nrechnungsjahr 1960 festgesetzte Betrag.\n1. Auf den 1. Januar des Jahres, in dem\ndie Vergünstigung ausläuft, wird ein\nSteuermeßbetrag festgesetzt, der sich\nzusammensetzt                                                    Artikel     VI\na) aus einem Viertel des nach § 92 fest-             Anpassung sonstiger Bestimmungen\ngesetzten Steuermeßbetrages und           Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Ver-\nb) aus drei Vierteln des Steuermeß- waltungsanordnungen auf dem Gebiet der Grund-\nbetrages, der sich nach dem Aus- steuer, die von einem am 1. April beginnenden und\nlaufen der Vergünstigung ergibt.       ·am 31. März schließenden Rechnungsjahr ausgehen,\n2. Auf den 1. Januar des folgenden Jahres sind für das Rumpfrechnungsjahr 1960 unter Beach-\nwird der Steuermeßbetrag festgesetzt,      tung des Artikels V, ab 1. Januar 1961 im Sinne\nder sich nach dem Auslaufen der Ver- eines mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden\ngünstigung ergibt.\"                        Rechnungsjahrs anzuwenden.\n5. Hinter § 94 wird folgender § 94 a angefügt:\n,,§ 94a\nArtikel VII\nAuskunft über die Grundsteuervergünstigung\nAnwendung der Artikel I bis VI\nDas Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum\nauf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob                 (1) Es sind anzuwenden\nund für welchen Zeitraum eine Grundsteuerver-                     1. die Vorschriften des Artikels I, des Arti-\ngünstigung nach den § § 92 bis 94 gewährt wird                       kels III Nr. 1, 2 und 4 und des Artikels IV\noder gewJ.hrt worden ist; dem Mieter ist auch                        Nr. 1 bis 4 und 6, 7 mit Wirkung von dem\nAuskunft darüber zu erteilen, von wann ab auf                        am 1. Januar 1961 beginnenden Rechnungs-\neine solche Vergünstigung verzichtet worden ist.\"                    jahr an;\n6. In § 110 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Worte                     2. Artikel II mit Wirkung von dem am 1. Ja-\n11 1. April\" durch die Worte 1. Januar\" ersetzt.\n11\nnuar 1962 beginnenden Rechnungsjahr an;\n3. Artikel V für das am 1. April 1960 begin-\n7. Dem § 110 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nnende Rumpfrechnungsjahr 1960;\n,, (6) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 3\nkönnen nur bis zum 31. Dezember 1961 gestellt                     4. Artikel VI nach Maßgabe der Nummern 1\nwerden; diese Frist ist eine Ausschlußfrist.\"                        und 3.\n(2) Absatz 1 gilt im Land Baden-Württemberg mit\nArtikel V                          folgenden Maßgaben:\nUbergangsvorschriHen                            1. Erhebungszeitraum der Grundsteuer ist ab\nfür das Rumpfrechnungsjahr 1960                          1. Januar 1961 das Kalenderjahr; die in\nAbsatz 1 Nr. 1 bezeichneten Vorschriften\n(1) Die Grundsteuer wird auf der Grundlage der                        sind mit Wirkung von diesem Zeitpunkt ab\nfür den 1. Januar 1960 maßgebenden Steuermeß-                            anzuwenden. Die Grundsteuer wird auf der\nGrundlage der für den 1. Januar 1960 maß-\n3) Bundesueselzbl. III 2330-2                                            gebenden Steuermeßbeträge nur für die","428                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nZeit vom 1. April 1960 bis zum 31. Dezember                           Artikel IX\n1960 erhoben; Artikel V gilt entsprechend.\nAnwendung im Land Berlin\n2. die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr\nDieses Gesetz gilt mit Ausnahme von Artikel I\n1961 nach dem Hebesatz erhoben, der für\nNr. 8 nach Maßgabe des § 12 des Dritten Uberlei-\ndas Rechnungsjahr 1961 festgesetzt ist.\ntungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1) auch im Land Berlin.\nA r t i k e 1 VIII\nAnwendung im Saarland\nArtikel X\nArtikel II, soweit er die §§ 58 bis 60 der Grund-\nInkrafttreten\nsteuer-Durchführungsverordnung aufhebt, und die\nArtikel III bis V dieses Gesetzes gelten nicht im             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nSaarland.                                                   dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. April 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el\n."]}