{"id":"bgbl1-1961-24-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":24,"date":"1961-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen und des Mieterschutzgesetzes","law_date":"1961-04-10T00:00:00Z","page":421,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["421\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                      Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1961                                                                                                        Nr. 24\nTag                                                                  Inhalt                                                                                          Seite\n10, 4. 61   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen und\ndes Mieterschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      421\n12. 4. 61   Verordnung zur Anderung der Verordnung über unzulässige Zusätze und Behandlungs-\nverfahren bei Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   423\nGesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen\nund des Mieterschutzgesetzes\nVom 10. April 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                           a) In § 31 a Abs. 2 Buchstabe a wird nach einem\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                          Semikolon folgender Halbsatz angefügt:\n„dies gilt auch nach Ablauf des Zeitraums, für\nArtikel 1                                                                den die Grundsteuervergünstigung gewährt\nworden ist,\".\nDas Gesetz über die Gewährung von Miet- und\nLastenbeihilfen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I                                      b) In § 31 b Abs. 2 Buchstabe a wird folgender\nS. 389, 399) wird wie folgt geändert:                                                            Halbsatz angefügt:\n„dies gilt auch nach Ablauf des Zeitraums, für\n1. In § 3 Abs. 1 wird\nden die Grundsteuerermäßigung, der Grund-\na) in Nummer 2 das Wort „oder'' anqefügt,                                                    steuererlaß oder die Grundsteuerbeihilfe ge-\nb) folgende Nummer 3 eingefügt:                                                               währt worden ist;\".\n.,3. einer Grundsteuererhöhung oder des Weg-                                2. Für Nummer 1 gelten folgende Ubergangsvor-\nfalls einer Grundsteuerbeihilfe für eine                                     schriften:\nArbeiterwohnstätte\".\na) Eine Beendigung des Mietverhältnisses                                               auf\n2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                           Grund einer Kündigung des Vermieters                                           gilt\n\"(1) Auf Antrag nach § 3 wird die Mietbeihilfe                                            als nicht eingetreten, es sei denn, daß                                         die\nin Höhe des Betrages gewährt, um den die zu                                                  Räumung bereits erfolgt oder der Mieter                                         zur\nentrichtende Miete die trngbare Miete (§ 5) über-                                            Räumung rechtskräftig verurteilt ist.\nsteigt. Die Mietbeihilfe darf iechch nicht über                                       b) Ist eine Räumungsklage an11iingig, so kann\nden Betrag hinausgeben, um den die Miete nach                                                der Kläger zur Mietanfhebungsklage üb -r-\nden in § 3 genannten Vorschriften erhöht wor-                                                gehen\nden ist. Umlagen, Zuschläge und Vergütungen\nc) Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch\nbleiben bei diesen Berechnungen außer Betracht;\ndie Vorschriften dieses Artikels erledigt, trägt\ndas gilt nicht für Umlagen in den in § 3 Abs. 1\njede Pü.rtei ihre außergerich\\lic:'.1e11 Ko< en und\nNr. 3 ge11cmnten Fällen.\"\ndie HFi lfte der gcric:htl ichen Aw;J r1gen. Ge-\nrichtsqebühren werden nicht erhoben.\nArtikel 2\n1. Das Mieterschulzgesetz in cler Fassung vom                                                                                   Artikel 3\n15. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712). zu-\nletzt geiindert durch Artikel III des Gesetzes über                                  Dieses Gesetz gilt gemäß § 13 Abs. 1 cics D,-itt\"n\nden Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und                                      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1D52 (!3undes-\nüber ein soziales Miet- und 'v\\Tohnrecht vo:c1                                   gesetzb1. I S. 1) mit der :t-/:r1iig-, \"-' dl!ltl i•c1 1 ., 1d                               0\n23. Juni JC)60 (!3nndesgesetzbl. I S. 339, 395), wird                            Berlin, dc1ß Artikel 2 Nr. 1 Bw>~1,,:,., b nil;1t ct:1zu-\nwie folgt geiindert:                                                             wenden ist.\nZ 1997 A","422                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nArt i k e 1 4                              kann der Mieter ebenfalls eine Mietbeihilfe\nbeantragen.' II\nDieses Gesetz gilt im Saarland mit folgenden\nMaßgaben:                                                    2. In Artikel 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 1\nNr. 3\" durch die Worte ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2\" er-\n1. Artikel 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                     setzt.\n3. Artikel 2 gilt nicht im Saarland.\n,, 1. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,Ist für öfJentlich ~Jeförderten Wohnraum die\nGrundsteuer erhöht worden und wird die                                     Artikel 5\ndaraus für den Vermieter sich ergebende                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nMchrbelastunu auf den Mieter umgelegt, so           dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden\nGesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes\nerforderliche~ Zustimmung erteilt\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. April 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nLücke\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nWilhelmi\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}