{"id":"bgbl1-1961-23-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":23,"date":"1961-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_23.pdf#page=1","order":2,"title":"Viertes D-Markbilanzergänzungsgesetz","law_date":"1961-04-07T00:00:00Z","page":413,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["413\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                      Ausgegeben zu Bonn am 13. April 1961                                                                             Nr. 23\nTag                                             Inhalt                                                                                   Seite\n7. 4. 61   Viertes D-Markbilanzergänzungsgesetz                                                                                             413\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   420\nIn Teil II Nr. 14, ausgegeben am 30. März 1961, sind veröffentlicht: Gesetz über die am 31. Oktober 1958 in Lissabon\nbeschlossene Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883\nund über die am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossene Fassung des Madrider Abkommens vorn 14. April 1891\nüber die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben. - Zweite Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung über den Freibord der Binnenschiffe auf Seeschiffahrtstraßen. - zweite Verordnung zur Änderung der\nBinnenschiffahrtstraßen-Ordnung.\nIn Teil II Nr. 15, ausgegeben am 5. April 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Juli 1960\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die\ngegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens. - Bekanntmachung über\nden Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des\nEntgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit.\nVeröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)\nDer Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-\nschaft - Änderung der Geschäftsordnung\nViertes D-Markbilanzergänzungsgesetz\nVom 7. April 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                (2) Die Vermögensgegenstände können endgültig\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der\nihnen in dem Zeitpunkt beizulegen ist, in dem sie\nzurückgegeben werden.\nERSTER TEIL\n(3) Ein nach Absatz 2 zulässiger Wert kann nur\nHandelsrechtliche Vorschriften                angesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ord-\nnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen oder\nErster Abschnitt                      Wertberichtigungen auf den Abschlußstichtag nötig\nEndgültige Werte für Auslandsvermögen               machen.\nund sonstige vorläufig bewertete                 (4) § 47 des D-Markbilanzgesetzes ist auf die\nVermögensgegenstände                      Änderung von Wertansätzen auf Grund des Ab-\nsatzes 1 nicht anzuwenden.\nErster Unterabschnitt\nAuslandsvermögen                                                                       § 2\n§ 1                               (1) Wertansätze, die nach § 1 geändert werden\n(1) Der bisher angesetzte Erinnerungsposten oder         können, können nur in der Jahresbilanz für das\nsonstige Wert für Vermögensgegenstände, die in              Geschäftsjahr geändert werden, in dem die Rückgabe\neiner Eröffnungsbilanz nach § 9 des D-Markbilanz-           erfolgt ist. Wertansätze, die nach § 1 geändert\ngesetzes zu bewerten waren, kann, wenn die Ver-             werden müssen, müssen in dieser Jahresbilanz\nmögensgegenstände vor dem Inkrafttreten dieses              geändert werden. Ist die Jahresbilanz für das Ge-\nGesetzes zurückgegeben worden sind oder nach                schäftsjahr, in dem die Rückgabe erfolgt ist, beim\ndiesem Zeitpunkt zurückgegeben werden, durch Ein-           Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits festgestellt, so\nsetzung des in Absatz 2 bestimmten endgültigen              tritt an ihre Stelle die erste nach dem Inkrafttreten\nWertes geändert werden. Der bisherige Wertansatz            dieses Gesetzes festgestellte Jahresbilanz.\nmuß geändert werden, soweit er nach Absatz 2 als               (2) Für die in Absatz 1 bestimmte Jahresbilanz\nendgültiger Wert nicht beibehalten werden kann.             und für die künftigen Jahresbilanzen gelten die\nZ 1997 A","414                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nWerte, die für die zurückgegebenen Vermögens-           ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen ist, in dem der\ngegenstände in der in Absatz 1 bestimmten Jahres-       Grund für ihre vorläufige Bewertung entfallen ist.\nbilanz angesetzt sind, höchstens jedoch die für den      § 1 Abs. 3 gilt sinngemäß.\nAnsatz in dieser Jahresbilanz nach § 1 Abs. 2 und 3        (3) Wertansätze, die nach Absatz 1 geändert wer-\nzulässigen Höchstwerte als Anschaffungs- oder Her-      den können, können nur in der Jahresbilanz für\nstellungskosten im Sinne des § 133 Nr. 1 bis 3 des      das Geschäftsjahr geändert werden, in dem der\nAktiengesetzes, des § 42 Nr. 1 des Gesetzes betref-     Grund für die vorläufige Bewertung entfallen ist.\nfend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,       Wertansätze, die nach Absatz 1 geändert werden\ndes § 33 c Nr. 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes      müssen, müssen in dieser Jahresbilanz geändert\nsowie entsprechender Bestimmungen der Satzung            werden. Ist die Jahresbilanz für das Geschäftsjahr,\n(des Gesellschaftsvertrages, des Statuts).              in dem der Grund für die vorläufige Bewertung\nentfallen ist, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 3                           bereits festgestellt, so tritt an ihre Stelle die erste\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellte\n§§ 1, 2 gelten sinngemäß, wenn\nJahresbilanz. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n1. für einen Vermögensgegenstand, der selbst\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn\nnicht zurückgegeben wird, ein anderer Ver-\nan Stelle von oder im Zusammenhang mit Ver-\nmögensgegenstand, insbesondere eine Entschä-\nmögensgegenständen, deren endgültige Bewertung\ndigung, gewährt wird;\nsich nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmt, Vermö-\n2. Vermögensgegenstände, die nach § 9 des             gensgegenstände der in§ 3 Nr. 1 und 3 bezeichneten\nD-Markbilanzgesetzes zu bewerten waren, auf       Art erlangt werden.\nGrund der in dem ausländischen Staat getrof-\nfenen Maßnahmen über die Behandlung des              (5) Für die Berichtigung von Wertansätzen für\ndeutschen Auslandsvermögens durch Rücker-         Valutaschuldverhältnisse und von Wertansätzen für\nwerb gegen Entgelt wieder erlangt werden;         Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Gläubi-\ngern verbleibt es, soweit gesetzlich ein endgültiger\n3. im Zusammenhang mit der Rückgabe von Ver-          Wertansatz nicht besonders bestimmt ist, bei den\nmögensgegenständen, deren endgültige Be-          Vorschriften des § 47 des D-Markbilanzgesetzes.\nwertung sich nach §§ 1, 2 bestimmt, mit der\nGewährung von Vermögensgegenständen im ·\nSinne der Nummer 1 oder mit dem Rückerwerb\nDritter Unterabschnitt\nvon Vermögensgegenständen im Sinne der\nNummer 2 auf solche Vermögensgegenstände             Geltung für Geldinstitute, Versicherungsunternehmen\nbis zum Zeitpunkt der Rückgabe, der Gewäh-                             und Bausparkassen\nrung oder des Rückerwerbs entfallene Erträge,                                 § 5\naus solchen Erträgen angeschaffte Vermögens-\n(1) Ist in der bestätigten Umstellungsrechnung\ngegenstände oder andere Vermögensgegen-\noder Altbankenrechnung eines Geldinstituts oder\nstände erlangt werden.\nin der bestätigten Umstellungsrechnung eines Ver-\nsicherungsunternehmens oder einer Bausparkasse\nein Vermögensgegenstand, dessen endgültige Be-\nZweiter Unterabschnitt                 wertung sich bei seiner Einstellung in eine nach\ndem D-Markbilanzgesetz oder den D-Markbilanz-\nSonstige vorläufig bewertete Vermögensgegenstände\nergänzungsgesetzen aufgestellte Eröffnungsbilanz\n§ 4\nnach §§ 1 bis 4 bestimmen würde, mit einem nied-\n(1) Die Wertansätze für Vermögensgegenstände rigeren als dem nach diesen Vorschriften höchst-\naußerhalb des Währungsgebietes, insbesondere für zulässigen Wert angesetzt, so kann das Unterneh-\nForderungen gegen Schuldner außerhalb des Wäh- men in der in Absatz 2 bestimmten Jahresbilanz\nrungsgebietes, und für sonstige Vermögensgegen- den in seiner Jahresbilanz für das vorhergehende\nstände, die in einer Eröffnungsbilanz nach den Vor- Geschäftsjahr für den Vermögensgegenstand ange-\nschriften des D-Markbilanzgesetzes oder der D-Mark- setzten niedrigeren Wert durch Einsetzung eines\nbilanzergänzungsgesetze vorläufig mit einem Erin- nach § § 1 bis 4 zulässigen höheren Wertes ändern.\nnerungsposten anzusetzen oder sonst vorläufig zu § 1 Abs. 4 gilt sinngemäß.\nbewerten waren, können, wenn der Grund für die\n(2) Auf Grund des Absatzes 1 kann ein Wert-\nvorläufige Bewertung entfällt und gesetzlich ein\nansatz nur in der in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 4\nendgültiger Wert nicht besonders bestimmt ist,\nAbs. 3 Satz 1 und 3 bestimmten Jahresbilanz geän-\ndurch Einsetzung des in Absatz 2 bestimmten end-\ndert werden. Wird die Umstellungsrechnung oder\ngültigen Wertes geändert werden. Die Wertansätze\nAltbankenrechnung des Unternehmens erst nach\nmüssen geändert werden, soweit sie nach Absatz 2\ndem Stichtag der in Satz 1 bestimmten Jahresbilanz\nals endgültige Werte nicht beibehalten werden\nkönnen. § 1 Abs. 4 gilt sinngemäß.                       bestätigt,  so tritt  an die  Stelle dieser Jahresbilanz\ndie Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem d,ie\n(2) Die Vermögensgegenstände können endgültig Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung be-\nhöchstens mit dem Wert angesetzt werden, der stätigt wird. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.","Nr. 23 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1961                         415\nVierter Unterabschnitt                 Absatz 1 Satz 1 bestimmte Gesamtbetrag erreicht\nEndgültige Werte                     wird. Ist die in Satz 1 bestimmte Berichtigungsbilanz\nfür nach dem D-Markbilanzgesetz für das Saarland\nbeim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits festge-\nstellt, so tritt an ihre Stelle die erste nach dem\nvorläufig bewertete Vermögensgegenstände\nInkrafttreten dieses Gesetzes festgestellte Jahres-\n§ 6                           bilanz.\nFür die endgültige Bewerlung von Vermögens-               (5) Die Berichtigung eines nach § 9 des Dritten\ngegenständen, die nach den Vorschriften des               D-Markbilanzergänzungsgesetzes endgültigen Wert-\nD-Markbilanzgesetzes für das Saarland vom 30. Juni        ansatzes auf Grund der Absätze 1 bis 4 durch ein\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 372) in einer nach diesem      Geldinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder\nGesetz aufgestell I en Eröffnungsbilanz in Deutscher      eine Bausparkasse hat keine Wirkung auf die Um-\nMark vorläufig mit einem Erinnerungsposten anzu-          stellungsrechnung des Unternehmens. Auf die Be-\nsetzen sind, gelten §§ 1 bis 4 sinngemäß.                 richtigung ist § 9 Abs. 2 bis 7 des Dritten D-Mark-\nbilanzergänzungs9esetzes sinngemäß anzuwenden;\ndie Vorschrift des vorstehenden Absatzes 3 Satz 2\ngilt nicht.\nZweiter Abschnitt\nErneute Berichtigung von Wertansätzen\nfür Beteifigungen                                         Dritter Abschnitt\n§ 7                              Uberführung überhöhter gesetzlicher Rücklagen\nin freie Rücklagen\n(1) Ein nach §§ 1 bis 9 des Dritten D-Markbilanz-\nergänzungsgesetzes endgültiger Wertansatz für An-                                    § 8\nteile an Kapitalgesellschaften, die am Stichtag der\nBerichtigungsbilanz (Absatz 4) noch eine Beteiligung         (1) Eine  Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft,\nim Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Dritten D-Mark-        Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit\nbil;:,nzergänzungsgesetzes darsteJlen, kann berichtigt    beschränkter Haftung) kann die gesetzliche Rück-\nwerden, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die          lage {Sonderrücklage), soweit ihr Betrag zehn vom\nBeteiligung besteht, in ihrer Eröffnungsbilanz ein-       Hundert des Nennkapitals oder den in der Satzung\ngesetzte Werte in späteren Jahresbilanzen erhöht          (im Gesellschaftsvertrag} als Mindestbetrag der ge-\nund der Gesamtbetrag der Werterhöhungen zwanzig           setzlichen Rücklage bestimmten höheren Teil des\nvom Hundert ihres Eigerilrnpitals im Sinne des § 2        Nennkapitals übersteigt, in eine freie Rücklage\nAbs. 5 des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes         überführen, höchstens jedoch die Summe der der\nerreicht. Bei wiederholtem Eintritt der Voraussetzun-     gesetzlichen Rücklage bei der Neufestsetzung der\ngen ist jeweils eine erneute Berichtigung zulässig.       Kapitalverhältnisse zugewiesenen und in späteren\nJahresbilanzen nach § 47 Abs. 1 des D-Markbilanz-\n(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind nur          gesetzes zugeführten Beträge. Diese Summe erhöht\nWerterhöhungen auf Grund der §§ 1 bis 5 dieses            sich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert-\nGesetzes und der §§ 58 bis 60 des D-Markbilanz-           ansatz für einen Anspruch auf nach den Rückerstat-\ngesetzes für das Saarland zu berücksichtigen. Einer       tungsgesetzen zurückzuerstattende Vermögensgegen-\nWerterhöhung auf Grund der §§ 1 bis 5 dieses Ge-          stände und dem für diese Vermögensgegenstände\nsetzes steht es gleich, wenn ein Wertansatz, der vor      nach der Rückerstattung angesetzten höheren Wert,\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des           soweit dieser Betrag der gesetzlichen Rücklage zu-\n§ 47 des D-Markbilanzgesetzes durch Ansatz eines          geführt worden ist.\nhöheren Wertes berichtigt worden ist, ohne diese\nBerichtigung auf Grund der §§ 1 bis 4 um den Be-             (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Erwerbs- und\nrichtigungsbetrag erhöht werden könnte.                   Wirtschaftsgenossenschaften.\n(3) Der für die Beteiligung angesetzte Wert kann\nhöchstens um den Betrag berichtigt werden, der von\nder Erhöhung des Eigenkapitals der Kapitalgesell-                             Vierter Abschnitt\nschaft, an der die Beteiligung besteht, ant.eilmäßig              Fortsetzung aufgeH.iister Unternehmen\nauf die Beteiligung entfällt; § 1 Abs. 3 gilt sinn-                        in besonderen Fällen\ngemäß. Auf die Berichtigung ist § 47 des D-Mark-\nbilanzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß                                        § 9\nBeträge, die der gesetzlichen Rücklage (Sonderrück-\n(1) Werden einer nach § 80 Abs. 1 und 4 des\nlage) zugeführt werden müssen, auch in eine freie\nD-Markbilanzgesetzes oder aus anderen Gründen\nRücklage gestellt werden können, sofern die gesetz-\nvor der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse auf-\nliche Rücklage (Sonderrücklage) zehn vom Hundert\ngelösten Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft\ndes Nennkapitals oder den in der Satzung bestimm-\nauf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nten höheren Teil des Nennkapitals erreicht.\noder Genossenschaft Vermögensgegenstände im\n(4) Die Berichtigung kann nur in der Jahresbilanz      Sinne des § 1 Abs. 1 zurückgegeben oder wird ihr\nfür das Geschäftsjahr vorgenommen werden, in dem          für solche Vermögensgegenstände ein Ersatz oder\ndie Kapitalgesellsclrnft, an der die Beteiligung be-      eine Entschädigung gew2hrt, so gelten für die Fort-\nsteht, die Jahresbilanz festgestellt hat, in der durch    setzung des Unternehmens § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 des\neine \\'Verterhöhung im Sinne des Absatzes 2 der in        Zweiten D-Markbilanzergänzungsgesetzes nach Maß-","416                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ngabe der folgenden Absätze entsprechend. Das            für die sie ausgefertigt sind. Im übrigen gelten für\ngleiche qilt, wenn dc1s Unternehmen für andere Ver-     die Liquidationsanteilscheine die Vorschriften über\nmögensnegcnsUindc, die nach den Vorschriften des        Aktienurkunden.\nD-Markbilanzuesctzcs oder der D-Markbilanzergän-\n(3) Die Liquidationsanteilscheine sind bei der\nzunqsgesctzc mit einem Erinnerungsposten anzuset-\nWertpapiersammelbank einzuliefern. § 5 Satz 1 und\nzen oder vorlüufiq zu bewerten waren, einen end-\n2, § 6 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten D-fyiarkbilanzer-\ngültigen Wert ansetzen kann, weil der Grund für\ngänzungsgesetzes gelten entsprechend.\ndie vorläufige Bewertung entfallen ist.\n(2) Die Hauptversammlung (Gesellschafterver-\nsammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Fort-\nsetzung nur beschließen, wenn die Werterhöhungen\nauf Grund des Ansatzes endgültiger Werte für die                            ZWEITER TEIL\nin Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände den\nin § 44 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 des D-Mark-\nSteuerliche Vorschriften\nbilanzgesetzcs bestimmten Mindestnennbetrag des                            Erster Abschnitt\nNennkapitals erreichen.\nAuslandsvermögen und sonstige vorläufig\n(3) Die Fortsetzung kann nur bis zum Ablauf des                bewertete Verm~.gensgegenstände\nKalenderjahrs beschlossen werden, das auf das Ka-\nlenderjahr folgt, in dem die Vermögensgegenstände                                § 12\nzurückgegeben, ein Ersatz oder eine Entschädigung\n(1) Ein nach § 2 Abs. 2 endgültiger Wertansatz\nfür sie gewährt oder der Grund für ihre vorläufige\nfür Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 ist für\nBewertung entfallen ist. Sind die Voraussetzungen\nbereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-      die steuerliche Gewinnermittlung als Ausgangswert\nzugrunde zu legen. Der Unterschiedsbetrag zwischen\ngetreten, so kann die Fortsetzung noch bis zum\ndem bisherigen Wertansatz und dem endgültigen\n31. Dezember 1961 beschlossen werden.\nWertansatz ist bei der steuerlichen Gewinnermitt-\nlung nicht zu berücksichtigen. Wird als endgültiger\nWert der nach § 1 Abs. 3 höchstens zulässige Wert\nangesetzt, so kann der Unterschiedsbetrag zwischen\nFünfter Abschnitt                     diesem Wert und dem Wert in dem Zeitpunkt. in\nTilgung von Kapitalverlustkonten              dem die Vermögensgegenstände zurückgegeben\nwerden, außerhalb der Bilanz vom Gewinn abge-\n§ 10                          zogen werden.\nZur Tilgung eines nach § 38 des D-Markbilanzge-         (2) Wird ein Wertansatz für Vermögensgegen-\nsetzes in die Eröfinungsbilanz eingestellten Kapital-   stände im Sinne des § 1 auf Grund des § 2 Abs. 1\nverlustkontos sind außer den nach sonstigen gesetz-     Satz 3 erst in der Jahresbilanz für ein Wirtschafts-\nlichen Vorschriften zur Tilgung zu verwendenden         jahr geändert, das nach der Rückgabe der Vermö-\nBeträgen Werterhöhungen auf Grund der Berichti-         gensgegenstände begonnen hat, so gilt die Ände-\ngung von Wertansätzen nach § 47 Abs. 1 deE              rung für die Steuern vom Einkommen und Ertrag\nD-Markbilanzgesetzes und auf Grund der .Änderung        als bereits in der Jahresbilanz des Wirtschaftsjahrs\nvon Wertansätzen nach §§ 1 bis 4 sowie die jähr-        vorgenommen, in dem die Vermögensgegenstände\nlichen Reingewinne zu verwenden, deren anderwei-        zurückgegeben worden sind. Absatz 1 ist entspre-\ntige Verwendung einschließlich der Einstellung in       chend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Abzug\ngesetzliche oder freie Rücklagen unzulässig ist,        vom Gewinn nach Absatz 1 Satz 3 in dem Wirt-\nsolange das Kapitalverlustkonto besteht.                schaftsjahr vorzunehmen ist, in dem der Sachverhalt\neingetreten ist, der die Abschreibungen oder Wert-\nberichtigungen nach § 1 Abs. 3 nötig gemacht hat.\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Veranlagungen\nSechster Abschnitt                    rechtskräftig sind oder die Verjährungsfrist abge-\nAusgabe von Einzelurkunden für Aktien            laufen ist.\naufgelöster Gesellschaften                   (3) Sind Vermögensgegenstände im Sinne des § 1\nnach der Rückgabe, jedoch vor dem Stichtag der\n§ 11                          in § 2 Abs. 1 bestimmten Jahresbilanz veräußert\n(1) Eine aufgelöste Aktiengesellschaft oder Kom-     oder aus dem Betriebsvermögen entnommen wor-\nmanditgesellschaft auf Aktien darf Einzelurkunden,      den, so ist für die steuerliche Gewinnermittlung der\ndie nach § 41 des Wertpapierbereinigungsgesetzes        Wirtschaftsjahre, die nach der Rückgabe enden, der\nfür auf Reichsmark ausgestellte Aktien auszuferti-      Wert, der den veräußerten oder entnommenen Ver-\ngen sind, ohne Eintragung der Neufestsetzung der        mögensgegenständen im Zeitpunkt der Rückgabe\nKapitalverhältnisse in das Handelsregister in Höhe      beizulegen ist, als Ausgangswert zugrunde zu\ndes Reichsmarknennbetrages der Sammelurkunde            legen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sind\nausfertigen.                                            entsprechend anzuwenden.                         ·\n(2) Die Einzelurkunden müssen die Bezeichnung           (4) Sind Vermögensgegenstände im Sinne des § 1\n,,Liquidationsanteilschein\" tragen und den Nennbe-      oder Ansprüche auf Rückgabe solcher Vermögens-\ntrag der auf Reichsmark lautenden Aktien angeben,       gegenstände vor der Rückgabe veräußert oder aus","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1961                            417\ndem Betriebsvermögen entnommen worden, so ist            bleibende Wert ist um Zinsen unter Berücksich-\nfür die steuerliche Gewinnermittlung des Wirtschafts-    tigung von Zinzeszinsen für die Zeit vom Stichtag\njahrs, in dem die Veräußerung oder Entnahme              der DM-Eröffnungsbilanz bis zu dem Zeitpunkt zu\nerfolgt ist, der Veräußerungserlös oder der Teilwert     vermindern, auf den die Wertermittlung (Satz 1)\nim Zeitpunkt der Entnahme als Ausgangswert zu-           vorgenommen wurde. Dabei ist von einem Zins-\ngrunde zu leqen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2            satz von 3,5 vom Hundert auszugehen und der\nSatz 3 sind entsprechend anzuwenden.                     Abzinsungszeitraum auf ein volles Jahr aufzurun-\nden. Sachwerte sind für die Abzinsung· wie Geld-\n. (5) Ablösungsbeiträge und J.hnliche Aufwendun-\nwerte zu behandeln. Der sich danach ergebende\ngen, die mit der Rückgabe von Vermögensgegen-\nWert ist für die Zwecke der Vermögensabgabe\nständen im Sinne des § 1 in unmittelbarem wirt-\nund der Kreditgewinnabgabe dem auf den 21. Juni\nschaftlichen Zusammenhang stehen, sind bei den\n1948 - im Land Berlin auf den 1. April 1949 -\nSteuern vom Einkommen und Ertrag nicht abzugs-\nfähig.                                                  festgestellten Einheitswert des gewerblichen Be-\ntriebs insoweit zuzurechnen, als er den in diesem\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vermögens-          Einheitswert enthaltenen Wertansatz übersteigt.\ngegenstände im Sinne des § 3, des § 4 Abs. 1 und 4\n(3) Soweit der Vierteljahrsbetrag der Vermögens-\nund der §§ 5 und 6 sinngemäß anzuwenden; dabei\nabgabe nach Maßgabe des Absatzes 2 auf Ver-\ntritt bei Vermögensgegenständen im Sinne des § 4\nmögensgegenstände im Sinne des § 1 entfällt, bleibt\nAbs. 1 und 4 an die Stelle des Zeitpunkts, in dem\ner für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum Ende des\ndie Rückgabe erfolgt ist, der Zeitpunkt, in dem der\nKalendervierteljahrs unerhoben, in dem die Rück-\nGrund für die vorläufige Bewertung entfallen ist.\ngabe oder vor der Rückgabe eine (wenn auch unent-\n(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf die in § 74 Abs. 4  geltliche) Veräußerung erfolgt; dies gilt auch in den\ndes D-Markbilanzgesetzes bezeichneten           Steuer- .Fällen der Entnahme im Sinne des § 12 Abs. 4.\npflichtigen entsprechend anzuwenden.                     Satz 1 gilt für die Kreditgewinnabgabe sinngemäß.\n(8) § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die drei Abkom-        (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Vermögensgegen-\nmen zwischen der Bundesrepublik. Deutschland und         stände im Sinne des § 3 sinngemäß anzuwenden.\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf die in § 74 Abs. 4\ndeutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die\ndes D-Mark.bilanzgesetzes bezeichneten Steuer-\nRegelung der Forderunqen der Schweizerischen Eid-\npflichtigen entsprechend anzuwenden.\ngenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich\nund zum deutschen Lastenausgleich vom 7. März               (6) Bescheide über die Vermögensabgabe und die\n1953 (Bundesgesetzbl. II S. 15) bleibt unberührt.        Kreditgewinnabgabe sind durch neue Bescheide zu\nersetzen, die der sich aus den Absätzen 1 bis 5\nergebenden Rechtslage Rechnung tragen; dies gilt\n§ 13\nauch, wenn einheitliche Feststellungen oder Veran-\n(1) In den Fällen des § 1, des § 3, des § 4 Abs. 1   lagungen rechtskräftig sind oder die Verjährungs-\nund 4 und in den Fici llen des § 5, soweit sich § 5      frist (§ 203 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes) ab-\nauf die vorstehend bezeichneten übrigen Vorschrif-       gelaufen ist. Ist der zu ersetzende Bescheid bereits\nten bezieht, sind § 74 Abs. 2 und 3 und § 75 des         rechtskräftig, so kann der neue Bescheid nicht mit\nD-Ma.rkbilanzgesetzes nicht anzuwenden; dies gilt        der Begründung angefochten werden, daß die in\nfür die Fälle des § 1 und des § 3 unbeschadet der        dem bisherigen Bescheid getroffenen Entscheidungen\nsich aus § 14 ergebenden Regelung.                       unzutreffend seien.\n(2) Für Berliner Altbanken gilt Absatz 1 sinn-          (7) Unberührt bleiben\ngemäß; § 27 des Dritten D-Markbilanzergänzungs-                  1. § 3 Abs. 1, §§ 4, 4 c bis 4 e des Gesetzes\ngesetzes ist insoweit nicht anzuwenden.                             über die drei Abkommen zwischen der\nBundesrepublik     Deutschland    und    der\n§ 14                                      Schweizerischen Eidgenossenschaft über die\ndeutschen Vermögenswerte in der Schweiz,\n(1) Für Zwecke der Vermögensabgabe gelten die\nüber die Regelung der Forderungen der\nin § 1 bezeichneten Vermögensgegenstände mit dem\nSchweizerischen Eidgenossenschaft gegen\nsich aus Absatz 2 ergebenden Wert als Vermögen,\ndas ehemalige Deutsche Reich und zum\ndas der Vermögensabgabe unterliegt (§§ 21, 80 des\ndeutschen Lastenausgleich vom 7. März 1953\nLastenausgleichsgesetzes); für Zwecke der Kredit-\n(Bundesgesetzbl. II S. 15) in der Fassung\ngewinnabgabe gelten sie als Vermögen, das bei der\ndes Gesetzes vom 22. Juni 1957 (Bundes-\nErmittlung des Werts des gewerblichen Betriebs an\ngesetzbl. II S. 497), die Verordnung über\ndem für die DM-Eröffnungsbilanz maßgebenden\ndie Vermögensabgabe der deutschen Ver-\nStichtag (§ 167 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes)\nmögenswerte in der Schweiz vom 10. April\nmit zu berücksichtigen ist.\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 88) und Artikel 2\n(2) Für die Wertermittlung (Absatz 1) ist von                   des Gesetzes zu dem am 16. Juli 1956 in\ndem nach § 12 für die steuerliche Gewinnermittlung                  Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen\nzugrunde gelegten Ausgangswert, mindestens jedoch                   der Bundesrepublik Deutschland und der\nvon dem sich nach § 26 des Bewertungsgesetzes für                   Schweizerischen Eidgenossenschaft über die\nden entsprechenden Zeitpunkt ergebenden Wert                        Liquidation des früheren deutsch-schweize-\nauszugehen. Von diesem Wert sind die Aufwendun-                     rischen Verrechnungsverkehrs vom 4. April\ngen im Sinne des § 12 Abs. 5 abzuzi.ehen. Der ver-                  1957 (Bundesgesetzbl. II S. 66);","418                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n2. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zu den am 22. März      bilanz berichtigte Wert ist in den steuerlichen\n1956 in Bonn unterzeichneten drei Abkom-        Bilanzen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 31. De-\nmen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-        zember 1955 enden, beizubehalten. § 75 des D-Mark-\nland und dem Königreich Schweden über           bilanzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,\ndeutsche Vermögenswerte in Schweden,            daß der berichtigte Wert auch bei Wertfortschrei-\nüber die Wiederherstellung gewerblicher         bungen auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und\nSchutzrechte und zum deutschen Lastenaus-       1. Januar 1952 zugrunde zu legen ist; §§ 9 und 10\ngleich vom 23. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II    Abs. 1 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens\nS. 811);                                        für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveran-\n3. Artikel 7 des Gesetzes zu den drei Ab-          lagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nkommen vom 3. April 1958 zwischen der           S. 22) sind insoweit nicht anzuwenden. § 12 Abs. 2\nBundesrepublik Deutschland und der Por-         Satz 3 gilt sinngemäß.\ntugiesischen Republik über deutsche Ver-           (2) In der steuerlichen Eröffnungsbilanz kann ein\nmögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet         nach § 7 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz zulässiger\ndes gewerblichen Rechtsschutzes und über        Wert auch dann angesetzt werden, wenn in der Be-\ndie Liquidation des früheren deutsch-por-       richtigungsbilanz in sinngemäßer Anwendung des\ntugiesischen Verrechnungsverkehrs vom           § 1 Abs. 3 ein niedrigerer Wert angesetzt wird. Die\n25. März 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 264);      Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz nach\n4. Artikel 2 des Gesetzes zu dem Abkommen          Satz 1 muß spätestens an dem Tag erfolgen, an dem\nvom 22. Dezember 1959 zwischen der Bun-         die in § 7 Abs. 4 bestimmte Jahresbilanz beim Finanz-\ndesrepublik Deutschland und dem Kaiser-         amt eingereicht wird. Absatz 1 gilt sinngemäß.\nreich Iran über die Liquidation des früheren       (3) Sind Anteile an Kapitalgesellschaften veräu-\nden tsch-ir anischen Verrechnungsverkehrs       ßert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen\nvom 14. März 1961 (Bundesgesetzbl. II           worden, die im Zeitpunkt der Veräußerung oder\ns. 105).                                        Entnahme noch eine Beteiligung im Sinne des § 4\n(8) Vermögensgegenstände im Sinne des § 4              Abs. 1 Satz 2 des Dritten D-Markbilanzergänzungs-\nAbs. 1 und 4 gelten nicht als Vermögen, das der          gesetzes darstellten, so kann ihr Wertansatz in der\nVermögensabgabe unterliegt (§§ 21, 80 des Lasten-        steuerlichen Eröffnungsbilanz erneut berichtigt wer-\nausgleichsgesetzes) und nicht als Vermögen, das für      den, wenn bei ihnen ohne die Veräußerung oder\nZwecke der Kreditgewinnabgabe bei der Ermittlung         Entnahme die Voraussetzungen für eine erneute\ndes Werts des gewerblichen Betriebs an dem für           Berichtigung des Wertansatzes nach § 7 oder nach\ndie DM-Eröffrmngsbilanz maßgebenden Stichtag zu          Absatz 2 vorliegen würden. § 7 Abs. 3 Satz 1 erster\nberücksichtigen ist (§ 167 Abs. 5 des Lastenaus-         Halbsatz und Absatz 1 gelten sinngemäß.\ngleichsgesetzes). Die Absätze 5 und 6 gelten ent-\nsprechend.                                                                        § 17\n§ 15                             (1) Für Geldinstitute, Versicherungsunternehmen\nEinkünfte, die im Zusammenhang mit der Rück-           und Bausparkassen, die eine erneute Berichtigung\ngabe von Vermögensgegenständen, die von dem              von Wertansätzen für Beteiligungen auf Grund des\n§ 7 vorgenommen haben, gilt hinsichtlich der Ver-\nKontrollratsgesetz Nr. 5 oder entsprechenden Maß-\nnahmen im Ausland erfaßt oder auf· Grund des             mögensabgabe folgendes:\nGesetzes Nr. 53 der Militärregierung, der Anordnung             1. Die Befreiung nach § 19 Abs. 1 des Lasten-\nder Alliierten Kommandantur Berlin BK/0 (46) 337                   ausgleichsgesetzes gilt nicht insoweit, als\noder der von den 'Kommandanten des amerikani-                      der Unterschiedsbetrag zwischen dem\nschen, britischen und französischen Sektors von                    Wertansatz nach § 7 und dem Wertansatz\nBerlin erlassenen Verordnung Nr. 500 abgeliefert                   nach §§ 1 bis 9 des Dritten D-Markbilanz-\nworden sind, zufließen und nicht nach § 4 Abs. 1                   ergänzungsgesetzes den Betrag der auf\noder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt                     Grund der Umstellungsrechnung zugeteil-\nwerden, sind zur Einkommensteuer nach den Steuer-                  ten Ausgleichsforderung übersteigt.\nsätzen des § 34 des Einkommensteuergesetzes und                 2. Bei der Ermäßigung der Vermögensabgabe\nzur Körperschaftsteuer mit einem Viertel des Kör-                  nach § 19 Abs. 2 des Lastenausgleichsge-\nperschaftsteuersatzes heranzuziehen. § 12 Abs. 2                   setzes ist der Unterschiedsbetrag im Sinne\nSatz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.                               der Nummer 1 dem Betrag zuzuschlagen,\nauf den die Abgabeschuld nach § 4 der\nZwölften Durchführungsverordnung über\nAusgleichsabgaben nach dem Lastenaus-\nZweiter Abschnitt                                gleichsgesetz in der Fassung vom 19. Juli\nErneute Berichtigung voi1 Wertansätzen                       1958 (Bundesgesetzbl. I S. 533) zu ermäßi-\nfür ße teiligungen                              gen ist.\n3. Bei Berliner Altbanken gelten Nummer 1\n§ 16\nin den Fällen des § 8 und Nummer 2 in\n(1) Auf die erneute Berichtigung von Wertan-                     den Fällen des § 9 der Zwölften Durch-\nsätzen für Beteiligungen nach § 7 sind § 73 Abs. 4                 führungsverordnung über Ausgleichsabga-\nund § 74 Abs. 2 bis 4 des D-Markbilanzgesetzes                     ben nach dem Lastenausgleichsgesetz ent-\nanzuwenden. Der in der steuerlichen Eröffnungs-                    sprechend.","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1961                            419\n(2) Bescheide über die Vermögensabgabe sind                                     § 20\ndurch neue Bescheide zu ersetzen, die der sich aus         (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12\nAbsatz 1 ergebenden Rechtslage Rechnung tragen;          Abs. 1, § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\ndies gilt auch, wenn einheitliche Feststellungen oder    vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nVeranlagungen rechtskräftig sind oder die Verjäh-        Land Berlin.\nrungsfrist (§ 203 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes)\n(2) Für die Anwendung dieses Gesetzes nach\nabgelaufen ist. § 14 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.\nAbsatz 1 gilt folgendes:\n1. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des\nD-Markbilanzgesetzes oder des D-Mark-\nDritter Abschnitt                              bilanzergänzungsgesetzes Bezug nimmt,\ntreten an deren Stelle die entsprechenden\nSteuerliche Vorschriften für Pensionsrückstellungen\nVorschriften des Gesetzes des Landes\nder Versicherungsunternehmen und Bausparkassen\nBerlin über die Eröffnungsbilanz in Deut-\n§ 18                                    scher Mark und die Kapitalneufestsetzung\n(D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950\n§  23 des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes                (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 329)\nfindet auf Versicherungsunternehmen und Bauspar-                   und des Gesetzes des Landes Berlin zur\nkassen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15. De-                  Änderung und Ergänzung des D-Mark-\nzember 1960 enden, mit der Maßgabe Anwendung,                      bilanzgesetzes     (D-Markbilanzergänzungs-\ndaß an die Stelle eines Rechnungszinsfußes von                     gesetz) vom 24. Mai 1951 (Gesetz- und Ver-\n3 vom Hundert ein solcher von 3,5 vom Hundert                      ordnungsblatt für Berlin S. 382).\ntritt.\n2. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes Bezug\nnimmt, treten an deren Stelle die ent-\nsprechenden Vorschriften des Gesetzes des\nDRITTER TEIL\nLandes Berlin zur Bereinigung des Wert-\nSchluß vorschritten                              papierwesens (Wertpapierbereinigungsge-\nsetz) vom 26. September 1949 (Verord-\n§ 19                                    nungsblatt für Groß-Berlin I S. 346).\nSoweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgesetz              3. Soweit dieses Gesetz auf §§ 9, 10 des Ge-\nBezug nimmt, ist darunter je nach dem Geltungsbe-                  setzes zur Bewertung des Vermögens für\nreich das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deut-                die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Haupt-\nscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-                  veranlagung 1949) vom 16. Januar 1952\nbiJanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279),                  (Bundesgesetzbl. I S. 22) Bezug nimmt, trc ·\nauf Baden, Württemberg-Hohenzollern und den                         ten an deren Stelle §§ 10, 11 des Zweiten\nbayerischen Kreis Lindau erstreckt durch Verord-                    Gesetzes über die Neuordnung der Ver-\nnung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950                   mögensbesteuerung in Berlin (Zweites\nS. 2), oder das Landesgesetz des Landes Rheinland-                 Vermögensbesteuerungsgesetz) vom 9. März\nPfalz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark                   1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nund die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz)                 Berlin S. 140).\nvom 6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungs-\n§ 21\nblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I\nS. 421) zu verstehen.                                       Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1961 in• Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. April 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","420                                            Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhinyPwiesen:\nVerkündet im                     Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                      Bundesanzeiqer                     Inkraft-\nNr.            vom                  tretens\nVerordnung zur Änderung der Zweiten und Dritten Verord-\nnung zur Durchführung der Interzonenhandelsverordnung.\nVom 29. März 1961                                                                                   67            7.4.61                 8.4.61\nVerordnung Nr. 9/61 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkc>lirsleislungen der Binnenschiffahrt.\nVom 28. März 1961                                                                                  68             8.4.61             Inkrafttreten\ngemäß § 4\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesclzbl. I S 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil-III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefan;:iene 24 Seiten DM J,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.,Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10."]}