{"id":"bgbl1-1961-22-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":22,"date":"1961-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/22#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_22.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1961-04-07T00:00:00Z","page":379,"pdf_page":7,"num_pages":32,"content":["Nr. 22    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961  379\nBekanntmachung der Neufassung\nder Einkommens teuer-Durchführungsverordnung\nVom 7. April 1961\nJ\\uf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\nqcsclzes in der Fassung vom 11. Oktober 1960 (Bun-\ndcsgcsctzbl. I S. 789) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nnung unter Berücksichtigung der Verordnung zur\nÄnderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nordnung vom 6. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 373)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 7. April 1961\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","380                                                  Bunclesnesetzblatt, Jahrgang 19G 1, Teil I\nHnkommcnsteuer•-Durchführungsverordnu:ng\nin der Fassung vom 7-. April 1961\n(EStDV 1960)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                               §\nWirlsdrnftsjahr                                                                     Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe--\nWirtschaflsjcihr lwi Land- und Forstwirten ....... .                                rung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27\n2\nGestrichen ..................................... .                              3   Gestrichen                                                                                 28\nStcm!rfrcie Einnilhrncn                                                         4   Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und\nBegriffslwstimnrnnuen .......................... .                              5\nBausparvertrtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  29\nEröffnung, Erwerb, J\\ufgabP und Vertiußerung eines                                  Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen . . . .                                        30\nBetriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. .             6\nNachversteuerung bei Bausparverträgen . . . . . . . . .                                    31\nUnen[~Jdtlidw Uberl.ragun9 eines Betriebs, eines\nTeilbetriebs oder cin~dncr Wirtschaftsgüter ..... .                             7   Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         32 bis 42\nUbcrlcil.ungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes                                  Uberleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-\nin rfon vor <fom 1. J amrnr 1955 gellenden Fassungen                            8   stabe d des EinkommE-msteuergesetzes 1953 und zu\n§ 10 Abs. l Ziff. 4 der Einkommensteuergesetze 1955\nPen:sionsrückstcllun~ien                                                        9   und 1957 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     43\nAbsd.1.ung für Abnulzling im Fall des § 4 Abs. 3\ndes C(!Sct:zcs               .............................                     10   Uberleitungsvorschrift für den Abzug von Beitrt,9cn\nim Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommen-\nAnschdftrnus- oder Hersl.cllunuskosten in den Fäl-                                  steur:r9esetzes 1957, des § 10 Abs. l zm. 3 des\nlen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den                                   Einkommensteuergesetzes 195ü und des § 10 Abs. 1\nvor dem 1. Januilr 1055 qeltenclen Fuss1.rnwm . . . . .                        11   Ziff. 4 der Einkommensi.cuc,rgesetze l 955 und 19S7                                        44\nVvcitere Vc'rfrilircn der Absctzunq für Abnutzung                                   Steuerbegünstl~JLrng des nicht entnommenen Ge-\nin fallenden .Jahrcshel.rü~wn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        11 a winns im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes                                               45\nBuclun,ißige Vor,n,sscl.znn~rcn für die Absetzung\n11 b Nc1chverstcuerung der :Mehrentnahmen ......... .                                           46\nfür Abnutzung in follcmden Jahresbeträ~jcn ..... .\nOnlniin1Jsmüfüqc' ßuchführnng ................. .                              12   SteuerbegünsfüJung des nicht entnommenen Ge-\nwinns im Fall des § 10 a Abs. :3 des Gesetzes                                              47\nBerJ(inslirJLer Pc1·sotwnkrcis im Sinn der ~§ 7 a, 7 e\nund 10 a des Gc:;cf.Zl!S . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...... .         13    Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wis-\nsenschaftlicher und der als berwndcrs förderungs-\nBcwt'rlungsfre1hcit für abnutzb,no bewegliche Wirt-\nwürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke .... .                                            48\nschnfLsqüter . . ............................... .                             14\nFörderung staatspolitischer Zwecke ............. .                                         49\nErhöhte AbscL:,:ungcn bei Anwendung der Verord-\nnung über die n,~mcssung des Nutzungswerts der                                      Uberleitungsvorschrift zum Spendenilb:zug ....... .                                        50\nWohnu11q im ci\\;uwn Einfamilienhaus .......... .                              15\nGestrichen                                                                                 51\nErhöh lc 1\\ bsdzr1ngcn beim Ersterwerb im Sinn des\nBegünstigter Personenkreis im Sinn des § 13 Abs. 4\n§ 7 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes ................. .                           16\ndes Gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957                                          52\nTilgung in gleichC'n .fohresbetr;i9en ............. .                         17\nVeräußerung wesentlicher Beteiligungen ........ .                                          53\nVoraussetzungen                                                                18\nGestrichen                                                                                 54\nCewinn bei lkrechnung des berücksichtigungs-\nErmittlung des Ertrags aus Leibrenten in beson-\nfähiqen Gesamtbetrags der im Wirtschaftsjahr ge-\nderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         55\ngebenen Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   19\nSteuererklärungspflicht ......................... .                                        56\nNachVC:c\\rsteuerunq                                                           20\nSteuererklärungspflidr( im Fall der getrennten Ver-\nBewer1.ungsfreihr!i t für Schiffo .................. .                        21    anlagung von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes                                            .57\nUbe:rleitunusvorschrift zu § 7 d des Gesetzes in der\nSteucrerklä.runuspflicht im Fall der Zusammenver-\nFuss,mg vom 13. November 1957 ............... .                               21 a\nanlagung von Ehegatten nach § 26 b des Gesetzes                                            57 a\nBewertungsfrcdiei t für Fabritgebüude, Lagerhiiuser\nErklärung bei einheitlicher und gesonderter Fest-\nund Jandwirlschuflliche Betriebsgebäude ........ .                            22    stellung der Besteuerungsgrundlagen . . . . . . . . . . . .                                58\nWeitergeltung von Durchführungsvorschriften ... .                             23    Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung . . . .                                       59\nGestrichen                                                                    24    Form der Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 60\nGestrichen                                                                    25    Antrag auf anderweitige Verteilung der Sonder-\nAufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und                                       ausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen\nArbeitsstätte .................................. .                            26    im Fall des § 26 a des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . .                            61","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961                                                                                   381\n§                                                                                             §\nGestrichen                                                                       62 bis 62b     Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nAnwcndunq der §§ 7 <1, 7 c                      iJIHl    i O c1 des Gesetzes\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\n62c\nwirte, die den Gewinn auf Grund oronungsmäf.iger\nAnwendun~J dPs § 10 d des C(•:;dzr,s b(ii der Ver-                                             Buchführung ermitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    76\nunlagung von Elwqil111•n                                                  .. ......        62d\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nAbzug von J<incll'tf1l:ilwi.1~1qt:n b,-; !J,'Licnnlcr Ver-                                     bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nilnlagung der Cht)(Jilil.cn n<1ch § 2'.i a des Gesetzes                                   63   ber;timmter Baumaßnahmen durd1 Lmd- und Forst-\nVerwitwete Pcrsorn,n                                                                       63 a wirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs-\nmtißiger Buchführung ermitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       Tl\nEinkomnwnslc:ucrtab(:llc zu § 12 a Abs. 2 und 3 des\nGesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     63 b Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nAußergewöhnliche l3claslungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          64\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\nPauschbelri:ige für Körperbehinderte                                                       65   wirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen zu\nSteuerfreiheit bestimmter Zuschli:i\\JC zum Arbeits-                                             erm.i tteln ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  78\nlohn .......................................... .                                          66   Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,\nErmittlung der Einkünfte aus den einzelnen Holz-                                                Beseitigung oder Verringerung von Schädigungen\nnutzungsarten bei aussetzenden forstwirtschaft-                                                 durch Abwässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           79\nlichen Betrieben ............................... .                                         67\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz .. .                                         68   des Umlaufsverm.ögens ausländischer Herkunft . . .                                       80\nAusländische Einkommensteuer ................. .                                           68a  Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter\nAusHindische Einkünfte                                                                     68b  des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau                                            81\nEinkünfte aus mehreren ausländischen Staaten ...                                           68c  Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,\nNachweis über die Höhe der ausländischen Ein-                                                   Beseitigung oder Verringerung der Verunreinigung\nkünfte und Steuern ............................ .                                               der Luft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82\n63d\nNachträgliche Festsetzung oder Anderung auslän-                                                 Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für\ndischer Steuern ................................ .                                         68e  Anlagen und Einrichtungen bei Wohngebäuden . .                                           82a\nAbzug ausländischer Steuern vom Gesamtbetrag                                                    Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei\nder Einkünfte .................................. .                                         68 f Wohngebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           82b\nBerücksichtigung ausländischer Steuern bei Doppel-                                              Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes in der Ft1s-\nbesteuerungsa bkommcn ........................ .                                           68g  sung vom 15. September 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        83\nAbweichende Vorauswhlungstcrmine                                                           69\nVeranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 des\nSchl ußvorschriften\n(__:;csctzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 a\nAusgleich von Härten in bestimmten Fällen ..... .                                               Geltungsbereich .......... .                                                             84\n70\nVeranlagung auf Antrag nnch § 46 Abs. 2 Ziff. 4                                                 Anwendung im Land Berlin                                                                 85\nund 5 des Gesetzes ............................ .                                          71\nVeranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2 des\nGesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     72\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige                                         73\nAnlagen\nBegriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 73 a                                                                                        Anlage\nBemessung~grundlagc für den Steuerabzug im Sinn\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen\ndes § 50 n Abs. 4 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . .                             73 b\nAnlagevermögens im Sinn des § 76 Abs. 1 Ziff. 1,\nZeitpunkt des Zufücßens im Sinn des § 50 a Abs. 5                                               des § 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 und 2 ..\nSatz 1 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                73 c\nVerzeichnis der Wirtschaftsgebäude und Um- und\nAufzeichnungen, Steueraufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         73 d Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden im Sinn des\nAbführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer                                                  § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und des\nund der Steuer von Vergütungen im Sinn des § 50 a                                               § 78 Abs. 1 und 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2\nAbs. 4 des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)                                           73 e Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6 des                                                 Abs. 1 Ziff. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3\nGesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     73 f\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80\nHaftungsbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             73 g Abs. 1 Ziff. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        4\nBesonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungs-                                                  Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagever-\nabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         73 h mögens über Tage im Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 1                                          5\nAbgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes . . . . . . . .                                    73 i\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter des bewe9lichen\nRücklage für Preissteigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       74   Anlagevermögens im Sinn des § 81 Abs. 3 ZifL 2 .                                          6\nBewertungsfreiheit für abnutzbarc Wirtsohaftsgüter                                              Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinn\ndes Anlagevermögens privater Krankenanstalten . .                                          75   des § 82 a Abs. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7","382                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nZu § 2 Ahs. 5 des Gesetzes                                      Zu § 3 des Gesetzes\n§                                                           § 4\nWirtschaftsjahr                                          Steuerfreie Einnahmen\nDas Wirlsclwflsjahr umfaßt einen Zeitraum von                  Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-\nzwölf Monaten. Es darf ejnen Zeitraum von weniger                verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-\nals zwölf Monaten umfassen, wenn                               freiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit\n1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben                sind bei der Veranlagung anzuwenden.\noder veräußert wird oder\n2. ein Stcuerpf1ichligcr von regelmäßigen Ab-\nZu § 3 a des Gesetzes\nschlüssen auf einem bestimmten Tag zu regel-\nmüßigen Abschlüssen auf einen anderen be-                                            § 5\nstimmten Tag übergeht. Bei Umstellung eines                               Begriffs besUmmungen\nWirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr\nübereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr ab-                 (1) Aufschließungsmaßnahmen sind Maßnahmen,\nwcdchcndes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung            die in sachlichem Zusammenhang mit der Errichtung\neines vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-                von Wohnbauten notwendig sind, um diese Bauten\nschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr            in verkehrsüblicher Weise nutzbar zu machen. Dazu\nabweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur,              gehören insbesondere die Herrichtung der Verkehrs-\nwenn die Umstellung im Einvernehmen mit                  flächen einschließlich des Erwerbs der hierzu er-\ndem Finanzamt vorgenommen wird.                          forderlichen Grundstücke und die Herstellung der\nAbwässeranlagen und der öffentlichen Versorgungs-\n§' 2\nleitungen.\n(2) Gemeinschaftseinrichtungen sind solche Ein-\n\"\\tVirtsdmHsjahr bei Land- und Forstwirten\nrichtungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit\n(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Ab-             der Errichtung von Wohnbauten stehen und dazu\nschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am                  bestimmt sind, den Bewohnern dieser Wohnbauten\n30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit                 zur gemeinsamen Benutzung zu dienen. Dazu ge-\nvom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirt-             hören insbesondere Heizungsanlagen, Wasch- und\nschaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2                 Trockenanlagen, Badeeinrichtungen, Kindergärten\nAbs. 5 Ziff. 1 S<1tz 1 des Gesetzes.                            und Kinderspielplätze, Versammlungsräume, Lese-\n(2) Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 Abs. 5 Ziff. 1           räume und Sammelgaragen.\ndes Gesetzes ist bei                                               (3) Festverzinsliche    Schuldverschreibungen des\n1. reiner Weidcwirtsch<1ft und reiner Vieh-             Bundes oder der Länder sind auch solche Schuld-\nzucht                                                verschreibungen, bei denen das Gläubigerrecht in\nder Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,               ein Schuldbuch des Bundes oder in das Schuldbuch\neines Landes eingetragen ist (Schuldbuchforderun-\n2. reiner Forstwirt~:;chaft                             gen).\nder Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Sep-\n(4) Namensschuldverschreibungen im Sinn des\ntember.\n§ 3 a Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind die schlichten\nEin Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt                Namenspapiere, die nicht indossiert werden können\nauch vor, wenn daneben in geringem Umfang noch                  (Rektapapiere), dagegen nicht die indossablen Na-\neine andere li.md- oder forstwirlschaftliche Nutzung            menspapiere (Orderpapiere).\nvorhanden isl. Soweit die Oberfinanzdirektionen 1 )\nvor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2                  (5) Industrieobligationen sind festverzinsliche\nAbs. 5 Zi ff. 1 cks Gesetzes oder in Satz 1 bezeichne-          Schuldverschreibungen, die von Unternehmen der\nten Wirtschaflsja hre fcs1.fJCSetzt haben, wird dieser          gewerblichen Wirtschaft ausgegeben werden.\nZeitraum als \\Virl.scha[tsjahr bestimmt; dies gilt\nnicht für den Weinbau.\nZu §§ 4 bis 7 des Gesetzes\n(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinn\ndes § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land-                                      § 6\nund Fori,twirte, die auf Grund einer gesetzlichen                   Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung\nVerpflichtung oder ohne eine soldrn Verpflichtung                                    eines Betriebs\nBücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.\nEs müssen mindestens die nach der Verordnung                       (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so\nüber landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli                tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher,          Betriebsvermögens am Schluß des vorangegangenen\nRegister und Verzeichnisse geführt werden.                      Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt\nder Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.\nZu § 2 Abs. 6 des Gesetzes                                         (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,\n§ 3                              so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle\n(gestrichen)                           des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-\njahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-\n1) Im Lund Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.                 gabe oder der Veräußerung des Betriebs.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961                                                383\n§ 7                          anspruch nach der Pensionszusage durch eine Ver-\nUnentgeltliche Ubertragung eines Betriebs,       tragsänderung, so gilt diese Erhöhung als neue\neines Teilbetriebs oder einzelner Wirtschaftsgüter     Pensionszusage. Beendet die aus der Pensionszusage\nberechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer-\n(1) Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb un-      pflichtigen vor dem vertraglich vorgesehenen Eintritt\nentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung     des Versorgungsfalls unter Beibehaltung des Ver-\ndes Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers die        sorgungsanspruchs, so darf die Rückstellung in dem\nWirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die        Wirtschaftsjahr, in dem die Tätigkeit endet, den\nsich nach den Vorschriften über die Gewinnermitt-       Gewinn bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich\nlung ergeben. Der R(~chtsnachfolger ist an diese       als Unterschied zwischen dem versicherungsmathe-\nWerte gebunden.                                         matischen Barwert der künftigen Pensionsleistungen\n(2) Werden einzelne Wirtschaftsgüter unentgelt-     am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs und dem Gegen-\nlich übertrauen, so gilt für den Erwerber der Betrag    wartswert am Schluß des vorangegangenen Wirt-\nals Anschaffungskosten, den er für das einzelne         schaftsjahrs ergibt.\nWirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte auf-\n(2) Unterhält       ein Steuerpflichtiger eine Betrieb-\nwenden müssen.\nstätte in Berlin (West), so gilt§ 6a Abs.4 Satz 1\n(3) Im Fcill des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei   des Gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle\nder Bemessung der Absetzungen für Abnutzung             eines Rechnungszinsfußes von 5,5 vom Hundert ein\noder Substanzverringcrung durch den Rechtsnach-         Rechnungszinsfuß von 3,5 vom Hundert tritt, wenn\nfolger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich     der Pensionsberechtigte in dem letzten Wirtschafts-\nbei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden            jahr vor dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehe-\nWerte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.         nen Eintritts des Versorgungsfalls mindestens acht\nMonate in einer in Berlin (West) belegenen Betrieb-\nstätte beschäftigt war; § 6 a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 des\n§ 8\nGesetzes sind in diesem Fall nicht anzuwenden.\nUberleitunusvorsduift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes in\nden vor dem 1. Januar 1955 geltenden 1::assungen\nSind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt-                                          § 10\nschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet           Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3\nhaben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen                                       des Gesetzes\nZuschläge oder Abschläge nach § 4 Abs. 3 des Ge-\nsetzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden             (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni\nFassungen vorgenomrnen worden, so können bei            1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im\nder Ermitllung des Gewinns für Wirtschaftsjahre,        Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung\ndie nach dem 31. Dezember 1954 enden, entspre-          der Absetzungen für Abnutzung als AnschaJfungs-\nchende Abschläge oder Zuschlüge vorgenommen             oder Herstellungskosten zugrunde zu legen\nwcnkn, soweit sich die Schwankungen im Betriebs-                 1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich\nvermögen ausgeglichen haben.                                         bei sinngemäßer Anwendung des § 16\nAbs. l des D-Markbilanzgesetzes vom\n21. August 1949 (WiGBl. S. 279) 2 ) und\n§ 9\n2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nPensionsrüdrnteHungen                              lagevermögens höchstens die Werte, die\n(1) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften                 sich bei sinngemi:i.ßer Anwendung des § 18\ndarf im \\Virtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur                      des D-Markbilanzgesetzes\nHöhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied      ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die\ndes Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschaftsjahrs       Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.\nund am Schluß des vorangenangcnen Wirtschafts-\n(2) Für     Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsver-\njahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach den an-\nerkannten Regeln der Vcrsicherungsmuthematik zu         mögen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im\nberechnen. Er ist gleich dem Barwert der künftigen      Saarland gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßqabe,\nPensionsleistungen (einschließlich der Anwartschaft     daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959\nauf I-Enicrblicl)enenver~mrgung) am Schluß des Wirt-    sowie an die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des\nschaftsjahrs abzüglich de:; BiJrwcrt:_; der in ihrer    D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 der § 8\nbetragsmäßirJen Höhe oder im Verhältnis zum pen-        Abs. 1 und die §§ 11 und 12 des D-Markbilanz-\nsionsfiihigen Arbeitslohn uleichbleibcnden Jahres-      gesetzes für das Saarland vom 30. Juni 1959 {Bun-\nbetrüge, die nach dem Schluß dE~s Wirtschaftsjahrs      desgesetzbl. I S. 372) treten.\nredrnung:,müß.ig aufzubringen wären, um den Bar-\nwert der künfligcm Pensionsleistungen vom Zeit-\npunkt der Pension:,zusage bis zum vertraglich vor-       2) An die Stelle des Gesetzes über die Eri:iffn.urn:isbil ai1z\nscher Mark und die Kapitalneufestsetzunq\ngesehenen Eintritt des Versorgunusfalls anzusam-             vom 21. Auqust 1949 (WiGBL S. 279) tritt im\ndas Landesgesetz über die Eröffnunqsbilanz in Deutscb:·r Mark\nmeln. Die                    sind so zu bemessen, daß       und die Kapi.lalneufestsetzung (D-Markbilanzqr\"setz) vom G Sep-\nim Zeitpunkt der Pensionszusage der Barwert der              tember 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der\nRheinland-Pfalz Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz\nJahresbetrüqe gleich dem Barwert der künftigen               Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die J:\\.ctp1,,11u,euncoc,,c,,.u11~\nPensionsleistungen ist. Erhöht sich der Versorgungs-         (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950 Verordnungsblatt\nGroß-Berlin Teil I S. 329).","384                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 11                                   § 10 a des Gesetzes,\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten                    § 10 d des Gesetzes,\nin den Pälhm der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes                § 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes,\nin den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen                  § 76,\n§ 79 und\nBei GcbJlHh~n, EiD(:nl.urnswohnungen und Schif-\n§ 82\nfen, die mil. Zuschüssen im Sinn der §§ 7 c und 7 d\nAbs. 2 cles Gc:sclzcs in d<:n vor dem l. Januar 1955        vor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens\ngellenden Fr1:;stmw:n anDcsch,1fft oder hergestellt         den Anforderungen der Verordnung über landwirt-\nworden sind, sind die .Anschaffungs- oder Herstel-          schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 {Reichsge-\nlun9skosten vcrmind:'.rl um den I3cl..rug dieser Zu-        setzbl. I S. 908) entsprechen.\nschüsse unzu c;c ! '.1.cn.                                     (2) Bei Steuerpflichligen, die ihren c;ewinn aus\nGewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nach\n§ 11 a\n§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-\n'\\:VeHere Verfahren der Absetzung für Abnutzunu           nungen, die den Vorschriften der Absätze 3 und 4\nin faHem1en Jahre:cibctröuen                 entsprechen, als ordnungsmäßige Buchführung im\n(1) Statt des in § 7 Abs. 2 Su.l.z 2 des Gesetzes be-   Sinn des\nzeichneten Verfahrens kc1nn der Steuerpflichtige an-               § 6 Abs. 2 des Gesetzes,\ndere der kaufmünnischen Ubung entsprechende Ver-                   § 7 a des Gesetzes und\nfahren der Absetzung für Abnutzung in fallenden                    § 75.\nJahresbeträgen anwenden, wenn sich danach für das              (3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben\nerste Jahr der l'..Jutzung und für die ersten drei Jahre    müssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des\nder Nutzung insgesamt nicht höhere Absetzungen              Kalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-\nfür Abnutzung als bei dem in § 7 Abs. 2 Satz 2 des          liche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für\nGesetzes bezeichneten Verfahren ergeben.                    kürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die\n(2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2       Vorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsabgaben-\ndes Gesetzes bczc:ichnetcn und Pinem nach Absatz 1          ordnung sind zu beachten.\nanwendbaren Verfahren der Absetzung für Ab-                    (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei\nnutzung in fallenden Jahresbelrägen sowie zwischen          denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des\nmehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist            Gesetzes oder Abschreibungen nach § 7 a des Ge-\nnicht zulüssig.                                             setzes oder nach § 75 vorgenommen werden, sind\n(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten          in ein besonderes, lauf end zu führendes Verzeichnis\nVerfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-            aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder\nden Jahrcshctr~igen sind die Vorschriften des § 7           Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nAbs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.          kosten, die Absetzungen für Abnutzung und die Ab-\nschreibungen zu enthalten hat.\n§ 11 b\n§ 13\nBuchmäßige Voraussetzungen für rlie Absetzung\nfür Abnuüung in fallenden Jahresbeträgen                 Begünstigte!' Personenkreis im Sinn der §§ 7 a,\n7 e und 10 a des Gesetzes\nDie Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah--\n(1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\nresbclrägcn (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur\nin der Fassung vom 14. August 1957 (Bundesgesetz-\nbei den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nblatt I S. 1215) und in der Fassung des § 4 des Elf-\nvermögens zulässig, über die ein besonderes Ver-\nten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsge-\nzeichnis geführt wird, das die folgenden Angaben\nsetzes vom 29. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 545)\nenthült:\nkönnen Rechte und Vergünstigungen in Anspruch\nTag der Anschaffung oder Herstellung,                   nehmen\nAnsdwffungs- oder Herstellungskosten,                          1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenen-\nvoraussichtliche Nulzungsdauer,                                   gesetzes),\nHöhe der jlihrlichen Absetzung für Abnutzung.                  2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertrie-\nSteuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der                     benengesetzes),\nBuchführung crsichllich sind, brauchen ein besonde-                3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesver-\nres V crzcichnis im Sinn des Satzes 1 nicht zu führen.                triebenengesetzes),\n4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte\nZu § 6 Abs. 2, §§ 7 a, 7 c Abs. 1, §§ 7 e, 10 a, 10 d und             Personen (§ 4 des Bundesvertriebenenge-\n34 b des Gesetzes                                                     setzes),\n§ 12                            wenn sie die in §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenen-\nOrdnungsmäßige Buchführung                    gesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen.\nDen in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Personen ·\n(1) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ord-           stehen diejenigen Personengruppen gleich, die\nnungsmäßige Buchführung im Sinn des                         durch eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebe-\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes,                           nengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inan-\n§ 7 a des Gesetzes,                                spruchnahme von Rechten und Vergünstigungen\n§ 7 c Abs. 1 des Gesetzes,                         nach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigt wer-\n§ 7 e Abs. 2 des Gesetzes,                         den. Der Nachweis für die Zngehörigkeit zu einer","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961                                      385\nder bezeichneten P(!r!;oncnqruppen ist durch Vor-           Zu § 7 b des Gesetzes\nlage eines Aw;wciscs im Sinn des § 15 des Bundes-                                      § 15\nvertriebcnengcsctzcs zu crbrinncn.\nErhöhte Absetzungen bei Anwendung\n(2) Erlischt tlic Bdllunü; zur Inanspruchnahme                    der Verordnung über die Bemessung\nvon RcchU!n und Vcr~1ünsliu1rnr3cn (§§ 13 und 19                       des Nutzungswerts der Wohnung\ndes Bundc:.vcrlrichcrn!nqc~;clz<:~;). so können                           im eigenen fünfo:miHenhaus\n1. § 7 i1 des Gesetzes lür solche bewegliche            Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes\nWirlsdiafl.sqü l.er, d i<: bis zurn Tag des Er-   sind auch bei der Berechnung des Nutzungswerts\nlösclwns der ßduunis t1nqcschi:1Jft oder hcr-     der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach der\nuestclll wordi.:n sind,                           Verordung über die Bemessung des Nutzungswerts\n2. § 7 c des Gesetzes für solche Fabrikge-           der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom\nbändc, Lag(~rhJw;er und landwirtschaftliche       26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) zulässig.\nBetricbsqcbüudc;, die bis zum Tag. des Er-        Der Absetzungsbetrag ist in voller Höhe von\nlöschcns clcr Bcfu~rnh lwrqcstcllt worden        dem um die abzugsfähigen Schuldzinsen gekürzten\nsind, und                                      · Grundbetrag abzuziehen. Entsteht hierdurch ein\n3. § 10 a des Gesülzes für den ncsarnlen nicht      Verlust, so ist dieser mit den Einkünften aus ande-\nentnommenen Gewinn des Vernnlagungs-              ren Einkunftsarten auszugleichen.\nzcitraums, in dem die Befugnis erloschen\nist,                                                                         § 16\nin Anspruch genommen werden. Werden in den Fäl-                      Erhöhte Absetzungen beim Ersterwerb\nlen der Ziffern 1 und 2 die beweglichen \\A/irtschafts-             im Sinn des § 1 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes\ngütcr oder die Fabrikgebäude, Lagerhüuser und\n(1) Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle im Sinn\nlundwirtschaftlichen Bctriebs9ebüude crsl nach dem\ndes § 10, Kaufeigenheim ist ein Vvohngebäude im\nTag des Erlöschens der Beruunis anqeschafft oder\nSinn des § 9 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-\nhergestellt, so können §§ 7 a und 7 e des Gesetzes\ngesetzes (Wohnun~:rsbau- und Familienheimgesetz)\nauf die bis zu diesem Zeitpunkt aufqewendeten An-\nvom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523).\nZählungen auf AnschaffungskoslPn oder Teilherstel-\nlungskosten angcwundt werden. Der Tag der An-                  (2) Die Verpflichtung, die Kleinsiedlung oder das\nschaffung ist der Tug der Lieferung, der Tag der            Kaufeigenheim an natürliche Personen zu Eigentum\nHerstellung ist der Tag der Fertigstellung.                 zu übertragen (Vorrats- oder Bestellbau), muß sich\nauf die Dbertragung des bürgerlich-rechtlichen\n(3) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali-\nEigentums oder eines Erbbaurechts beziehen. Sie\nUit, Weltanschauung oder politischer Ge~rnerschaft\nkann auch gegenüber einem anderen als dem Erst-\ngegen den Nationalsozic1lismus verfolgt sind Steuer-\npflichtige, die nach §§ 1, 4, 149 und 167 d(~S Bundes-      erwerber übernommen werden.\ngcselzes zur EntschJdigung für Opfer der national-             (3) Beim Ersterwerb einer Kaufeigentumswohnung\nsozialistischen Verfolgung (Bund(~sent~,d1üdigungs-         gilt Absatz 2 entsprechend. Bein1 Ersterwerb eines\ngesctz - BEG) in der Fassung dt\":S Gesetzes vom             eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts muß sich die\n29. Juni 1956 (Bunde:,9eselzbl. I S. 55q) oder nach         Verpflichtung auf die Be::;tellung des Dauerwohn-\nden landesrcchtlichcn Vorschriften Anspruch auf             rechts beziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist\nEnlschädigung haben. Der Nachweis für die Zuge-             Voraussetzung für die Inanspruchnahme des § 7 b\nhörigkeit zu der Per~;oncngruppc der Verfolgten ist         des Gesetzes, daß die Wohnung zu mehr als 66 2 /s\ndurch Vorlage eines Bescheids oder einer sonstigen          vom Hundert Wohnzwecken dient.\nMittr~ilung der zusl.i:indigcn Enisclli:idiqllngsbehörde\n(4) Zu den Anschaf.fungsk:osten gehören nicht die\nzu erbringen.\nAufwendungen für den Erwerb des Grund und\nBodens.\nZu § 1 a des Gesetzes\n§ 14                            Zu § 7 c des Gesetzes\nßewertun!]:::freiheit                                               § 17\nfür abnutzb,n:e hewt)s:,tkh::- V'J]rt:,:d:i\\idtsgüter\nTiigung in gleich:..~n Jä'I.Hf~~:'::ic:~r: 1~;'f~n\n(1) Das Jahr d(~r AnsdiaHung ist (lds Wirtschafts-\nEin Durlehen ist in gleichen JaJiresb~ tr~~gen zu     0\njrlhr der Lieferunq, das ,fohr dct' Herstellung ist das\ntilgen, wenn es jährlich rnit gleichen Teilbet,·i'igcin,\nVvirtschuflsjuhr der FcrlitF~leliuncr.\ndie der im Darlehnsvertrag verehbarlen Laufzeit\n(2) Sind im Fall des § 7 a de:-~ Cc:;ctzcs mehrere       entsprechen, zurückzuzahlen jst.\nPersonen an einem Untern<!lnnen als Mitunterneh-\nmer betcili~Jt und licucn nidü bei allen Mitunter-\nnehmern die Vori.m~;selzunucn d(~S c;()Sel:zes vor, so                                  § 18\nkann die ßcwerlunr;~;Jrcihcit von dem Unternehmen\nnur in Höhe des I lundertsa L7.cs in ;\\ nspruch genom-\nmen werden, mit tlcm die J\\1ilunlcrnehmer, die die             (1) Bauherr ist, wer auf eigene Rcdtnung und Ge-\nVorausselzungcn des Gesetzes erfüllen, an dem Ge-           fahr Wohnungen baut oder bauen läßt.\nwinn des Unternehmens bei.eil igt sind. Die Höchst-            (2) Eigenheim ist ein Wohngebäude im Siun des\ngrenze der Abschreibung für dds Unlcrnehmen be-             § 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbauge::;ct,-:es (\"'Noh-\nträgt auch in diesem Fall 100 000 Deutsche Mark.            nungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni","3B6                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n19SG ( n11 n de••;, •';r•l.zhJ. I S. 523). Für die Begriffe                    1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e\n„Kaul(•i:Jc•;dw1,1· 11nd J(l<·i nsicdlung\" gilt § 16                              Abs. l Buchstaben a bis c des Gesetzes) die\nAbs. 1                                                                            mit der Fabrikation zusammenhängenden\n(:3) Ein vVi<:tl,'i dufhcm von durch Kriegseinwir-                             üblichen Kontor- und Lagerräume oder\nkung ~Ji:rn7 () 1,,, l<:il 1Ncise ze>rstrirlen Gc:hörnlcn liegt                2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1\nauch vor, w ·:in ein irndr!rer die Geh/iud1c~ wieder                              Buchstabe d des Gesetzes) die mit der\naufhm1 t als d('.r Eiqcn Iün1C!l im Zeitpimkt der Zer-                            Lagerung zusammenhängenden üblichen\nstörunq.                                                                          Kontorräume befinden,\nwenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-\n§ 19\ndert der Herstel lur9skosten entfallen.\nGcv1hn1 Jwi !'-t~t •:~chrrnnq de~; bc~rüdrskhliGUTT!~S-\nfJhJ~;c,,11 c: \":c:i;d[wtf,'.f,'.:·i ,~er hn Vw1 irt•:c:n'h:jrlhr       (2) Die Bewertt,D~Jsfrciheit :nach § 7 e des Geset-\nW)J~r,twnr::,1 .f) ~rln?H~H                   zes ist auch dann zu gewiibren, wenn ein nach dem\n31. Dezember 1851 hergestelltes Gebäude gleichzei--\nDc:i ßc:rcd1'1111•~_1 dE·S b(,rficksichtign:Hjdühigcn Ge-            tig mehreren Jer in § 7 e Abs. 1 des Ciesctzes be-\nsaml.111c_~i.rdqs d('! 1:n \\NirLsc:wltsjahr gcucbenen Dar-              zeichneten Zwecken dient\nlcl1cn isl V!lrt d:·m Ccvrirrn auszugc,hen, der sich vor\nAh,~UCJ dc's JHcL § 7 c Abs. 1 des Cesetzes vorn Ge-                       (3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 her-\nwinn abzu:,1,iel1t:1lrl()l1 Beir,ius ergibt.                            gestelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken\noder Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes\n§   20                              bezeichneten Art und zum Teil 'N ohnzwecken, so\nist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lager-\nNachvcrnhmenmg                              zwecken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vor-\n(1) Die befreiende Schuldübernahme steht der                         liegen der übrigen Voraussetzungen die Bewer-\nRüd;:,:ahlm1a rlcs Durlellens an den Darlehm:geber                      tungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewähren.\ngleich. Di11, qilt nicht, WPJm die Darlehnssdrnld im                    Uberwiegt der 1Nohnzv,1ecken die,J2nde Teil, so sind\nRahmen clcr V c•riinf\\0,run~J eines Gebäudes oder                       die erhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes\neiner f'.iqcntumw✓ 0hnung übernommen wird.                              auch dann zuzubilligen, wenn der Fabrikations-\nzwecken oder Lagerz',vecken dienende Teil 33 1/3 vom\n(2) Eine N,:dtvcr!,l.c?ucrnng ist nicht durchzufüh-\nHundert, bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 19:i3\nren, wenn e:nc: Darlchnl:;forderunq zur Sitherung\nhergestellt worden sind, 20 vom Hundert übersteigt.\neiner Schuld , :,~wlrel.en wird. Das gleiche giH, wenn\neine Dark•hncifo1:!cnrnq im VVcqc~ dc~r Ccsci:rni:rechts-                  (4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn des\nnacbfoiue: odr~r 1rn fli:ihrnf;n der unent9e:ltlichcn Dber-             § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind\ntragun~J eines Bdriehs, eines Teilbetriebs oder eines                   solche Waren, die zum Absatz an einen anderen\nMitunlernehnwrnnteils auf einen anderen übergeht.                       Unternehmer zur VJeiterveräußerung - sei es in\nderselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be-\nZu § 7 d des C::·dzes in der l:;assung vom                              arbeitung oder VerarbeituEg - bestimmt sind.\n13. Now~mher Hl57\n(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden\n§ 21\ngehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,\nBewertm::gsfre:HieH für Sd::dHe                        wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche\nBei Arnvendung des § 7 d cles Gesetzes in der Fas-                   Größe nicht überschreitet.\nsunq vom 13. November 195'7 gilt § 14 Abs. 1 ent-\n(6) § 14 gilt entsprechend.\nsprechend.\n§ 21 a\nZu §§ 7 c, 7 d Ahs. 2, §§ 7 f und '1 g des Gesetzes in der\nDbed::•Hunr,~,vorsch.rHt zu § 7 d des Gesetzes in der                   Fassung vom 15, September 1!?53 und zu §§ 1 c m1d 7 d\nr:i,~·.:ca.,ng vom 13. T\"Jover:.-11.ber l!J.57            Abs. 2 des Gesetzes in d.e:r Fas~m1f-i vom 17. Janu.llr L.;:;2\nDie ncwertunc;~;lfciheit de:'.'; § 7 d des Gesetzes in\n§ 23\nder Fü.'3SLHJG vom 13. Novcirnber 1957 kann für ein\nnach clem 1 n . .lnni 19:iß Jwrcwstellt(!S Schiff auf An-                   Weitergeltung von Durchführungsvorschriften\ntrag in Aw;:ut1ch 9cnommcn werden, vvenn das                               (1) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die\nSd1 Hf V() r <! r: 1·1 11. .T!tni 1~Vi8 bc!~, tellt und angezahlt       Steuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2, §§ 7 f\noder v;c•,m V'1r i1iz:';8m 7,(:iipnnkt mit seinc~r Ifor-                und 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep-\nsld!ttng !:r fJ·, iHlt:n worden ist. \\Neitcre Voraus-                   tember 1953 (Bunde::::gesetzbl. I S. 1355) in Anspruch\nsci?t1 :·•o isl, (bß cl.:1s Schiff vor dem l. Januar 19G1               genommen worden sind, sind §§ 11 bis 11 e, 11 h\n~F:lidcrt oder forti~rncstellt worden ist.                              und 12b bis 12d der Einkommensteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung vom 31. M'ärz 1954 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 67) - EStDV 1953 - anzuwenden.\n§ 22\n(2) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor\nßewerl::.iiJ,liff,frdheH für FainilqJebäude, Lagerhäuser                dem 1. Juni 1953 hingegeben            worden    sind,    ist\nund landwi.rtnchaHlkhe Betriebsgcbäurle                        § 11 f EStDV 1953 anzuwenden.\n(1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte\nBewertungsfwiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-                                                  § 24\nsen, daß sich                                                                                  (gestrichen)","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961                         387\nZu § 9 des Ge~:el.zes                                              wendeten Herstellungskosten abzüglich der\n§  25                                  nach dem 20. Juni 1948 von dem Rechtsvor-\n(gestrichen)                               gänger vorgenommenen Absetzungen für\nAbnutzung im Sinn des § 7 des Gesetzes\nund der erhöhten Absetzungen im Sinn des\n§ 26                                   § 7 b des Gesetzes;\nAufwendungen für Pahrlen                       c) das unentgeltlich erworben und nach dem\nzwii;chcn Wohnunu und ArbeHsstfüte                        20. Juni 1948 hergestellt worden ist, die\n(1) Hat der Arbeitnehmer 1.rns nicht zwingenden                Anschaffungs- oder Herstellungskosten des\npersönlichen Gründen seinen Wohnsitz an einem                      Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm\nOrt, der mehr ab; 40 km von der Arbeitsstätte ent-                vorgenommenen Absetzungen für Abnut-\nfernt liegt, so sind die Ard·wc~ndungcm nur insoweit               zung im Sinn des § 7 des Gesetzes und der\nWerbungskosten, als sie durch die Fahrten bis zur                  erhöhten Absetzt1ngen im Sinn des § 7 b des\nEntfernung von 40 km venns,xht werden.                            Gesetzes zuzüglich der vom Erwerber auf-\ngewendeten Herstellungskosten.\n(2) Zur Abgeltung des Abzugs der Aufwendun-\nIn Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind\ngen für FahrtEm zwischen Wohnung und Arbeits-\nim Verhältnis von einer Reichsmark gleich\nstätte werden für jeden Arbeitstag, an dem der\neiner Deutschen Mmk umzurechnen. Auf An-\nSteuerpflichtige für diese Fahrlcn ein eigenes Kraft-\ntrag können für die Bemessung der Absetzun-\nfahrzeug benutzt, die folgenden Pauschbeträge für\ngen für Abnutzung die im Verhältnis von einer\njeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung\nReichsmark gleich einer Deutschen Mark um-\nund Arbeitsstätte festgesetzt:\ngerechneten Beträge zugrunde gelegt werden,\n1. bei Benutzung eines Kraftwagens      0,50 DM,        die in dem am 31. Dezember 1947 endenden\n2. bei Benutzung eines Kieinstkraft-                    Veranlagungszeitraum als Absetzung für Ab-\nwaDens (drei- oder vierrädriges                     nutzung steuerlich geltend gemacht werden\nKrnflfahrzcug, dcssc~n Motor                        konnten, soweit diese der normalen Abnutzung\neinen Hubraum von nicht mehr                        entsprechen und nicht auf überhöhten Anschaf-\nals 500 Kubikzentimeter hat)        0,36 DM,        fungs- oder Herstellungskosten beruhen;\n3. bei Benutzung eines Motorrads                     2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut,\noder Motorrollers                   0,22 DM,\na) das vor dem 21. Juni 1948 angescha.fft, her-\n4. bei Benutzung einr.:s Fahrrads\ngestellt oder unentgeltlich erworben wor-\nmit Motor                           0,12 DM.\nden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige\nMaßgebend ist clie kürzeste lwnutzbare Straßenver-                 für die Anschaffung am 31. August 1948\nbindung zwischen Wohnuna nnd Arbeitsstätte. Aus-                  hätte aufwenden müssen;\nnahmsweise kann eine andere Slraßenverbindung\nzugrunde gelegt werden, v✓ enn sie off~nsichtlich              b) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich er-\nverkehrsgünstiger ist und von dem Steuerpflichtigen               worben worden ist, der Betra.g, den der\nrcgclmäfüg benutzt wird. Die latsüchlichen Aufwen-                Steuerpflichtige für die Anschaffung im\ndungen für die Fahrten zw ir;chen \\A/ohnung und                   Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden\nArbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug können                    müssen.\nnicht an Stelle der Pauschbetrüge oder neben den         Für das Land Berlin treten an die Stelle des 21. Juni\nPc.rnschbetri.:igen abgE1zogen werden                    1948 jeweils der 1. April 1949, an die Stelle des\n20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die\n§  27                         Stelle des 31. August 1948 der 31. August 1949.\nAbsetzung für Abnutzung oder\nSubstanzverringerung                  Zu § 10 des Gesetzes\nBei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden                                    § 28\nWirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-                             ( gestrichen)\nschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich er„\nworben worden sind, sind für die Bemessung der\nAbsetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe-                                    §  29\nrung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu-\nAnzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und\ngrunde zu legen\nBausparverträgen\n1. bei einem Gebäude,\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat bei den in\na) das vor dem 21. Juni 194B ang(~schafft oder     § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes bezeichneten Ver-\nhergestellt worden isl., der am 21. Juni 1948  sicherungen gegen Einmaibeitrag dem für seine\nmaßgebende Einheitswert zuzüglich der          Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der\nnach dem. 20. Juni 19'W au[gew(mdcten Her-     Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle an-\nstellungskosten;                               zuzeigen, in denen bei nach dem 31. Dezember 1958\nb) das unentgeltlich erworben und vor dem          abgeschlossenen Verträgen vor Ablauf von zehn\n21. Juni 1948 hergestellt worden ist, der am   Jahren, bei vor dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen\n21. Juni 1948 maß9ebendP Einheüswert zu-       Verträgen vor Ablauf von drei Jahren seit dem\nzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufge-      Vertragsabschluß","383                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961. Teil I\n1. die Vcrsicherunqssumme ganz oder zum                   1. Januar 1959 abgeschlossenen Verträgen vor Ab-\nTeil üusg<)Zdhlt wird, ohne daß der                   lauf von drei Jahren seit dem Vertragsabschluß\nSd1adensf a 11 <'.ingct.retcn ist oder in der              l. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß\nRen lr:nversidwrn ng         die   vertragsmäßige            der Schadensfall eingetreten ist oder in der\nR(~n1c:nlPi,:fnnq 0rhn1d!t wird,                             Rentenversicherung die vertragsmäßige Ren-\n2. der Ein mn llwilrnq qanz 0der zum Tei] zu-                     tenleistung erbracht wird,\nrüd< q(•'l.,:h 11 wird odc~r                             2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt oder werden\n3. /\\n·wriirhr- c111s d( 1 m Versicherungsvertrag             3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ab-\ngern?: nrk:r zmn Teil abgetreten oder                         getreten oder beliehen,\nlwliC'hPn wr,rr1 :·n                                  so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-\n(2) D.ic    l)\"111spMki1ssc !1.:it dem für ihre Ver-\nzeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat-\nanJc1gunq 1:u:,1;,1idiqrm PirFin'l.<lmt (§ 73a der Reichs        bestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die\na bgabenordn uriti J lHJV(:r1.iig l ich die Fälle anzuzei-\nSteuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen\ngen, in <lc11cn, m1ßc1 irn Fall des Todes des\nwäre, wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag\nBanspc.ucrs,                                                      nicht geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwi-\nschen dieser und der festgesetzten Steuer ist als\n1. bei 1Jc:1d1 dem :J 1. Dc,'.ernbcr 1954 abgeschlos-\nNachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Aus-\nsc:ncn Bum;parverträ9cn vor Ablauf von\nzahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung\nfünf J uhrcn sei I dem Vertragsabschluß               (Ziffern 1 bis 3) ist der Einmalbeitrag insoweit als\na) die Bausparsumme ganz oder zum Teil                nicht geleistet anzusehen, als einer dieser Tat-\nmisgezahlt wird,                                 bestände verwirklicht ist.\nb) gdcisteh~ Beitrii.ge ganz oder zum Teil\nzurückgezahlt werden oder                                                    § 31\nc) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder                         Nachversteuerung bei Bausparverträgen\nzum Teil beliehen werden;                            (1) Eine Nachversteuerung ist durchzuführen,\n2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlos-             wenn, außer im Fall des Todes des Bausparers oder\nsenen Bausparverlr~igcn vor Ablauf von                des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit,\nfünf Jahren seit dem Vertragsabschluß                          1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abgeschlos-\na) die ßausparsurnme ganz oder zum Teil                           senen Bausparverträgen vor Ablauf von\nausgezahlt wird.                                             fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß\nb) geleistete Bc)itrüge ganz oder zum Teil                        a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil\nzurüdrgezahlt werden oder                                        ausgezahlt wird,\nb) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\nc) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder\nzum Teil abgetreten oder beliehen wer-\nzurückgezahlt werden oder\nden;                                                         c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder.\n3. bei nach dem 8. MJrz 1960 abgeschlossenen                              zum Teil beliehen werden;\nßauspu 1 vertri.igen vor Ablauf von sechs                      2. bei nach dem 31 Dezember 1958 abgeschlos-\nJahn~n seit dern Verlrn{Jsabschluß ein Tat-                       senen Bausparverträgen vor Ablauf von\nbestand der Ziffer 2 Buchstaben a bis c ein-                      fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß\ntritt.                                                            a) die Bausparsumme ganz oder zum Teil\nIn den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-                                   ausgezahlt wird,\nzahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag                              b) geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\nbeliehen werden, entfüll t die Anzeigepflicht, wenn                               zurückgezahlt werden oder\nder Bcrnsparcir die ernpta nqencn B<c!träge unverzüg-                         c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz ode1\nlich und unmittelbar zum Vv'ohnungsbau verwendet.                                zum Teil abgetreten oder beliehen wer-\nden,\n(3) Der SteucrpflichtirJe hat dem für seine Ver-\nanlagung zust~indlqen FinaH'D.m1t (§ 73 a der Reichs-                      3. bei nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen\nabqabenordnunq) <lic Ahtrelung und die Beleihung                              Bausparverträgen vor Ablauf von sechs\n(Absätze 1 und 2) l.mverzüqlich anzuzeigen.                                  Jahren seit dem Vertragsabschluß ein Tat-\nbestand der Ziffer 2 ,;Buchstaben a bis c\n(4) Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag\neintritt.\noder einem Bausparvertrag wird beliehen, wenr der\n§ 30 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Teil-\nAnspruch zur Sidwrung einer Schuld abgetreten\nrückzahlung von Beiträgen gelten die zuletzt gelei-\noder verpfändet wird. Hierbei ist es unerheblich, ob\nsteten Beiträge als zuerst zurückgezahlt. Das Ent-\ndie Schuld vor oder nuch Abschluß des Vertrags ent-\nstanden ist.                                                      sprechende gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil\naus~rezahlt wird oder Ansprüche aus dem Vertrag\n§ 30                             zum Teil abgetreten oder beliehen werden.\n(2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme\nNachversteucnmg bei Vcr'.'.:.:icherungsverträgen\nausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nWird bei den in § l O Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes              vertrag beliehen werden, ist eine Nachversteuerung\nbezeichneten Versicherunucn gegen Einmalbeitrag                   nicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp-\nbei m1ch dem 31. Dezember 1958 abgeschlossenen                    fangenen Beträge unverzuglich und unmittelbar\nVerträgen vor Ablauf von zelm Jahren, bei vor dem                 zum Wohnungsbau verwendet.","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961                             389\n(3) Im Fall der Abtretun9 der Ansprüche aus dem         verzinsliche Wertpapiere (ausgenornn,en Vv' l!,del-\nBausparvertrag ist die Nachversleuerung auszuset-           anleihen und Gewinnobligationen) im NennVJf'.ft\nzen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Er-             des eingelösten \\Nertpapiers erwirbt und bis z:;'11\nwerbers, die Büusparsurnme oder die auf Grund               Ablauf der riacb § 37 Abs. 1 EStDV 1955 für die\neiner Beleihung empfangenen Betrtige unverzüglich           eingelösten VVertpapiere geltenden Sperrfrist fest-\nund unmittelbdf zum Wohnungsbau für den Ab-                 legt. An Stelle des eingelösten Wertpapiers kann\ntretenden oder dessen Angehöri9c im Sinn des § 10           der Steuerpflichtige au(h Zug um Z1Jg de:1 Ein-\ndes Stcueranpassun~Jsgeselzes zu verwenden, bei-            lösungsbetrag bis zum Ablauf dieser Frist festlegen.\nbringt.\n§ 44\n§§ 32 bis 42\nUberleitungsvorschrift für den Abzug von Beiträgen\n(gestrichen)\nim Sinn des § 10 Abs. 1 ZiH. 2 des Einkomm.ensl:euer-\ngesetzes 1957, des § 10 Abs. 1 zm. 3 des Ein-\nkommensteuergesetzes 1958 und des § 10 Abs. 1\nZiff. 4 der Einkommensteuergesetze 19S5 und 1951\nUberJeitungsvorsduHt zu § 10 Abs. 1 zm. 2               Nach dem 31. Dezember 1959 geleistete Beiträge\nBuchstabe d des Hnkonunensteuergesetzes HJ53 und\nzu § 10 Abs. 1 ZiH. 4 der Einlrnmmensleuerrge~~eiz:e            1. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes in\n1955 und 1957                               der Fassung vom 13. November 1957 (Bundes-·\ngesetzbl. I S. 1793),\n(1) §§ 21, 23 Sjtze 3 und 4, §§ 24 bis 28 der\nEinkommens teuer-Durchführungsverordnung               vorn    2. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes in\n31. Mi:irz 1954 (Bundcsgcsetzbl. I S. 67)           EStDV          der Fassung vom 23. September 1958 (Bundes-\n1953 - sind weiter anzuwenden, wenn der Steuer-                    gesetzbl. I S. 672) und\npflichtige Bcitr~ige auf Grund eines vor dem 1. Ja-\n3. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetze~; in\nnuar 1955 abgesch lossencn Spi.lrvertrags mit fest-\nder Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundes-\ngelegten Sparraten (§ 20 ESLDV 1951) geleistet oder\ngesetzbl. I S. 441) und des Gesetzes in der Fas-\nSpilrbelräge im Sinn der §§ 18 und 20 der bezeich-\nsung vom 13. November 1957,\nneten VeronJ;rnng für den steuerb€~günstigten\nErwr~rb von Wcrl.p,ipicrcn nach § 38 Abs. 3 der              die nach § 52 Abs. 11 bis 13 des Gesetzes weiterhin\nEinkommcnslcucr-Durchfü hnmrJsvcrordnung               vom  als Sonderau.scrnben 2b:ncsft~1ia- sind, kön.:1e:1 :1.u-\n21. Dezember 19')5 (Btrndesgesc:tzbl. I S. 75G) --          sarnmen mit d;n Sonder<1_-:..1sgab2~n im Sinn d0:::; § 10\nESLDV 1955 -- orfor nach § 38 a Abs. 2 der Einkom-          Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes bis zu cl (:~n h ~ 10\nmcn,;tcncr-Durch i (i iiru ;iqsvc;ro rdnung in der Fc1\"sung Abs. 3 Ziff. 3 cles Ge~:etz~~s bezc~cl1r1et211 f-l.~~ct:st-\nvom 2G. April 19';8 (i::1111dcsg(;:-;elzbl. I S.            beträgen abgezog-en werden.\nEStDV 19'j5/~\">7 --- vt,rwcndet hat. Bei Spmverträgen\nmit fr,stDclcglen Spcl!Talc:n ist Voraussetzung, daß\nder SLcucrpHichl.igc mirnle'.~!cns den ersten Spar-         Zu § 10 a des Ge:;;etzes\nbclrng vor dem 1..fomtm 1955 cinriczahlt hat.\n§ 45\n(2) §§ 33, 33 a, 35 his ~.JG a, 38 Abs. 1 Sützc 2 bis 4,       Steuerbegünstigung ccs nidü entnommenen\n§ 38a Abs. 1 JcL~fr:r SuLz und Abs. 3, §§ 39 bis 41,            Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\n41 a Abs. 1 und § 42 ESI.DV 195G/57 in Verbindung\nmit § 38 Abs. 2 ESLDV 1D55 sind weiter anzuwenden,             (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-\nwenn der Slcucrp11iditige Beitröoe ,mf Grund von            gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist\nnach dem 31. Dc:~crnber 1954 und vor dem 1. Ja-\n1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Ge-\nnui.lr 1959 abgeschlossenen Kapiti.llc1nsammlungsver-\nsetzes der im Veranlagungszeitraum nicht\nträgen geleistet hat oder leistet oder wenn der\nentnommene Gewinn,\nSteuerpflichtige nach dem 31. Dezember 1954 und\nvor dem 1. Januc1r 1959 Sparbeträge im Sinn der                     2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Ge-\n§§ 32 und 34 DSLDV 1955 oder ESIDV 1956/57 für                         setzes der nicht entnommene Gewinn des\nden steuerbegünst.iqten Erwerb von Wertpapieren                        im Veranlagungszeitraum endenden Wirt-\nnach § 38 Abs. 1 EStDV 1955 oder nach §§ 38 und                        schaftsjahrs\n38 a Abs. 1 EStDV 1956/5'7 verwendet hat.\nmaßgebend.\n(3) Werden Wcrtpclpiere, die nach dem 31. De-               (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-\nzember 1954 un<l vor dem 7. Oktober 1956 steuer-            inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Be-\nbegünstigt erworben worden sind und bei denen               triebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber\nsich die Sperrfrist: nach § 41 a Abs. 1 EStDV 1956/57       (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Be-\nnicht auf drei Jahre verkürzt, nach Kündigung oder          trieben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuer-\nAuslosung eingelöst, so ist eine Nachversteuerung           begünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur auf\nnicht durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige an           die Summe der nicht entnommenen Gewinne aus\nStelle des eingelösten Wertpapiers unmittelbar oder         allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und\nmittelbar als Erslerwerbcr Zug um Zug andere fest-          Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraus-","390                                  Bttndcsgesetzblatt, Jahrgang W6l, Teil I\nsctzung liir die Anwend11ng des § 10a Abs. 1 des                                         § 47\nGec.;etzes ist in diesem Fall, chiß cJlle Gewinne auf\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen\nGrund onlnunrr;müßi~J<:r Budiführung ermittelt wer-\nGewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes\nden. Die S~HZ(! l und 2 w~Hen entsprechend, wenn\nder SteucrpflidilifJe und clne mit ihm zusammen                (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-\nveranla9te Pcr:,on Jnhahc~r oder Mitinhaber je eines       gunri des nicht entnommenen Gewinns für den Ge-\nBetriebs oder mehr<:rer Bi:! riebe sind. Gewinne aus       winn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist\nLand- und Forstwirtsdwft, die neben Gewinnen aus           der auf Grund dieser Begünstigung als Sonderaus-\nGewerbdwl ric~b erzielt w<!rdcn, bleiben auf Antrag        gabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid ge-\nbei der Anwcndunq des § 10a Abs. 1 des Gesetzes             trennt von dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden\naußer Betracht, wenn sie nid11 auf Grund orclnnngs-        Betrag besonders festzustellen. Im übrigen gelten\nm~ißigQr Bud1fiihrung zu ermitteln sind und 3000           die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nDeutsche M,11 k nicht übcrsl<:iqen.                            (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind\ndie Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.\n(3) Der nach § 10 a Abi,. l des Gesetzes aJs Son-\nDie Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb\nderausgabe abrJezogene Betrag ist bei der Ver-\nden bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-\nanla~}lmg für den Vcrnnlagungszeitrmun, für den\nwinn aus selbständiger Arbeit ü bersteiuen, ist\ndie StcuerbC!CJ~insligung in Anspruch genommen\nunabhängig von den Entnahmen aus land- und forst-\nwird, 7.Um Zw(:d~ der sp~il.cren Nad1verstcncnmg im\nwirtschaftlichen Beirieben oder Gewerbebetrieben\nSteuerber,crwicl bc;s<mders fc,stzustellen. Wird die\nzu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4\nSteuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nund 5 sind entsprechend anzuwenden.\nfür einc:n spti l.e:rcn Veranlagungszeitraum erneut in\nAnspruch genommen, so ist bei der Veranlagung die\nSumme der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Ge-             Zu § 10 b des Gesetzes\nsetzes als Sondcrnusgaben abgezogenen und noch                                           § 48\nnicht n,1chvcrslc)ucrten Betrüge im Steuerbescheid\nFörderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nbesonders fest.:,,:ustellen.\nwissenscb.aHlicher und der als besonders\nförderungswürdig anerkannten gemeinnützigen\nZwecke\n§ 46\n(1) Für die Begriffe gf~meinnützige, mildtätige,\nkirchliche, ,:uun,,Tc und wissenschaftliche Zwecke\n(1) Bei d('t Nachverst.cu(!rnng ist der nach § 45        im Sinn des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17\nAbs. 3 bcsond(:rs fcst~re~;tc11l.n ßetrag um den nach-      bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto-\nversteuerten Bctrng zu kiirz<:n, Ein verbleibr!nder        ber 1934 (ReichsgesetzbL I S. 925) in der Fassung\nBf~tra~J ist für eine spi:itr:re Nachvcrs!.etierunq im     der Anlage 1 der Verordnung zur .Änderung der\nSteu erbcsdw id 1wsonc1 crs fcs Lzu stellen.       ·       Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                      vom\n16. Oktober 1948 (WiGDL S. 139) 3) und die Verord-\n(2) Eine Nachvf:rsl.(!lJenlllCJ von tv1l!hrenlndrunen   nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-\nkommt irnw1lwlb des in -~ lOa Abs. 2 Sc1lz 1 des           anpassungsgesetzes (Gemehmützigkcitsverordnung)\nGesetzes bezeichneten Zeltramns                und inso-    vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).\nweit in fü·tr,icht, uls ein nach § 45 Abs. 3 und nach          (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-\nAbsatz 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden         zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\nist.                                                       der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-\n(3) Für die Fr:sl.slr:llung der Mehrentnahmen sind\ndesrates bedarf, allgemein als besonders förde-\nrungswürdig anerkannt worden sein.\nin den Füllen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes\ndie Entnahmen im Vcranluo1mgszeitrnum und in den               (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\nFällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die Ent-         bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,\nnahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungs-            wenn\nzeitraum endet . maßqebend.                                          1. der Empfänger der Zuwendungen eine Kör-\nperschaft des öffentlichen Rechts oder eine\n(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel-\nöffentliche Dienststelle (z. B. Universität,\nlung der Melircntnahmen die Summe der Gewinne                            Forschungsinstitut) ist und bestätigt, daß\nund die Summe der Entnahmen aus allen land- und\nder zugewendete Betrag zu einem der in\nforstwirtschaftlichen ßptricb(m und Gewerbebetrie-                       den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Zwecke\nben zu berücksichti{Jen. Gewinne und Entnahmen                           verwendet wird, oder\naus den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,\nderen Gewinne bei der An vJendung des § 1Oa Abs. 1                   2. der Empfänger der Zuwendungen eine in\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuer-\ndes Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer\nBetracht. geblinben sind, bleiben auch für die Pest-                     gcsetzes bezeichnete Körperschaft, Per-\nstellung der l\\tfohrenlnahmen außer Ansatz.                              sonenvereinigung oder Vermögensmasse\nist und bestätigt, daß sie den zugewende-\n(5) Als Entnahmen gellen auch die Veräußerung                         ten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen\ndes Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An-                          Zwecke verwendet.\nteilen an einem Betrieb f,owie die Aufgabe des\n3) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt. für Berlin 1952\nBetriebs.                                                       s. 1128.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961                            391\n(4) Die Dundr:sn:qi(•rtmg kc1rn1 mit Zustimmung               (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme\ndes Bunclt>!,rnlcs durch Anonlnunq Ausgaben im                 von Rechten und Vergünstigungen               13 und 19\nSinn des § l Ob des Gc:sctzcs als steuerbegünstigt             des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom\n'mch anerkcnnPn, wenn die Vurc1w;se!.ztmgen des                 14. Aucrust 1D5'1 ---- 15unoesaese1czo I S, 1215 -- und\n/\\bsatZf:S 2 oder clc:s J\\b!:iJl!'.c.s ] nichl g<:ucbc~n sind. in der Fassung des § 4 des El rten Geset:,'.CS zur\nAnderunq des Lastenausgleichsgesetzes vorn 29. Juli\n1959 - Bundesgesetzbl. I S. 545), so kann der Frei-\n§ 49\nbetrag letztmals in dem Veranlagungszeitraum in\nAnspruch genommen werden, in dem die Befugnis\n(1) Ausqabcn zur Fördc!runq staatspolitischer              erloschen ist.\nZwecke können nur ab~Jezouen werden, wenn sie\nan eine durch besondore Rechtsverordnung der                   Zu § 17 des Gesetzes\nBundesregierung mit Zuslimrnunq des Bundesrates                                              § 53\nanerkannte jurislische Person geqcben werden, die                      Veräußerung wesentlicher Beteiligungen\nnach ihrN Sutzunq und l.i-11.s;ich liehen Geschäfts-\nfiihrung                                                          (1) Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinn\ndes § 17 des Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Genuß-\n1. ausschließlich sl:irnl.spolitische Zwecke ver-\nscheine, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränk-\nfolgt und\nter Haftung oder ähnliche Beteiligungen und An-\n2. weder eine polilische Partei ist noch ihre         wartschaften auf solche Beteiligungen.\nMit.Lel für die unmiltclbarc oder mittelbare\nUnterstützung oder Förderung politischer              (2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils\nParteien vc:rwendcl:.                              an einer Kapitalgesellschaft ist auch der Gewinn,\nden der Gesellschafter bei der Auflösung der Kapi-\nStaatspolilischc Zvvecke im Sinn dieser Vorschrift\ntalgesellschaft erzielt.\nsind solche, die iJuf die allgPmeinc Förderung des\nclcmokralischen SLaa lswescms im Geltungsbereich                   (3) Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die\ndes Grundqesetzes und in Berlin (West) gerichtet                vor dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind\nsind; hierzu gchön~n nicb t Bestrebungen, die nur               als Anschaffungskosten im Sinn des § 17 Abs. 2 des\nbestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art                Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu\nverfolgen oder die auf den konununalpolitischen                 legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Er-\nBereich be:schrünlz I sind.                                     öffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni\n1948 hätten eingestellt werden können. Im Land\n(2) Die EmpUingc,rin der Zuwendungen muß be-\nBerlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils\nstätigen, daß sie den irir ZUCJCWendeten Betrag und\nder 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle des\nihre übrigen Mittel nur für s!.irntspolitische Zwecke\n21. Juni 1948 für die in § 43 Abs, 1 Ziff. 1 des Ge-\n(Absatz 1), nicht 11ber für die unmittelbare oder\nsetzes über die Einführung des deutschen Rechts\nmittelbare Untcn;tüL~tmq oder Förderung politischer\nParteien verwendet.                                             auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanz-\nmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-\n§ 50                           gesetzbl. I S. 339) bezeichneten Personen jeweils\nder 6. Juli 1959.\nUhe:rleHun.gsvorschrHt zum Spendenabzug\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli                                          § 54\n4\n1951 ) als besonders förderungswürdig anerkannt                                         ( gestrichen)\nworden sind, bleiben clie Anerkennungen aufrecht-\nerhalten.\nZu § 22 des Gesetzes\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen                                                § 55\nvor dem 1. Juli 1951 4 ) als steuerbegünstigt aner-\nkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen auf-                         Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten\nrechterhaltc~n.                                                                   in besonderen Fällen\n(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den tolgen-\nZu § 12 des Gesetzes                                            den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\ndes Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:\n§ 51\n1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955\n(gestrichen)                                   zu laufen begonnen haben. Dabei ist das\nvor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-\nZu § 13 des Gesetzes in der Fassung                                        jahr des Rentenberechtigten maßgebend;\nvom 13. November 1957                                                   2. bei Leibrenten, deren Dauer von der\nLebenszeit einer anderen Person als des\n§ 52\nRentenberechtigten abhänqt. Dabei ist das\nBegünstigter Personenkreis im Sinn des § 13 Abs. 4                         bei Beginn der Rente, im Fa 11 der Ziffer 1\ndes Gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957                          das vor dem 1. Januar 1955 vollendete\nLebensjahr dieser Person maßgebend;\n(1) Für die Abgrenzung des begünstigten Per-\nsonenkreises gilt § 13 Abs. 1 und 3 entsprechend.                       3. bei Leibrenten, deren Dauer von der\nLebenszeit mehrerer Personen abhängt.\n4)   Im Land Berlin: 22. August 1951.                                     Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall","392                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nder Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955\nvollendete Lebensjahr der ältesten Person                                                              Der Ertragsante!l Ist der\nTabelle in § 22 Zill. 1 Buch-\nmaßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem\nBeschränkung der Laufzeit     Der Ertrags- stabe a des Gesetzes zu\nTod des zuerst Sterbenden erlischt, und das                der Rente auf ... Jahre ab      anteil be-\nentnehmen, wenn der Ren-\nBeginn des Rentenbezugs        trägt, vor-\ntenberechtigte zu Beginn\nLebensjahr der jüngsten Person, wenn das                   (ab 1. Januar 1955, falls die  behaltlich\ndes Rentenbezugs (vor dem\n1. Januar 1955,   falls die\nRentenrecht mit dem Tod des zuletzt Ster-                  Rente vor diesem Zeitpunkt    der Spalte 3, Rente vor diesem Zeitpunkt\nzu laufen begonnen hat)       .... v.H. zu laufen begonnen hat)\nbenden erlischt.\ndas .•. te Lebensjabr voil-\n(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be-                                                                         endet hatte\nstimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibren-\n3\nten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksich-\ntigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Der                              48-50                    52                    27\nErtragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu                              51-53                     54                   24\nentnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.                                54-55                     55                   22\n56-58                    56                    21\n59-61                    57                    19\nDer Ertragsanteil Ist der\nTabelle in § 22 Zill. 1 Buch-          62-64                     58                   17\nDer\nBeschränkung der• Laufzelt     Ertrags-  stabe a des Gesetzes zu                65-68                    59                    15\nder Rente auf .... Jahre ab     anteil   entnehmen, wenn der Ren-\nBeginn des Rentenbezugs        beträgt,  tenberechtigte zu Beqinn               69-72                    60                    13\ndes Rentenbezugs (vor dem              73-76\n(ab 1. Januar 1955, falls die vorbehalt-\n1. Januar 1955, falls die\n61                    11\nRente vor diesem Zeitpunkt     lich der\nzu laufen begonnen hat)      Spalte 3, Rente vor diesem Zeitpunkt             77-81                    62                      9\n... . v.H. zu laufen begonnen hat)\ndas ...... te Lebensjahr               82-86                    63                      6\nvollendet hatte               mehr als 86               Der Ertragsanteil ist immer der\nTabelle in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\n1                     2                   3                                               des Gesetzes zu entnehmen.\n1                    0              entfällt\n2                    2                 99                Zu § 25 des Gesetzes\n3                    4                 90\n4                    6                 85                                                 § 56\n5                    1                 83                                    Steuererklärungspflicht\n6                    9                 80\n1                   11                 11                   (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausnahme\n8                   12                 75                der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Per-\n9                   14                 73                sonen haben eine jährliche Steuererklärung über\n10                    15                 72                das im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungs-\n11                    16                 70                zeitraum) bezogene Einkommen in den folgenden\n12                    18                 68                Fällen abzugeben:\n13                    19                 67                        1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr\n14                    21                 65                           (Veranlagungszeitraum), für das die Steuer-\n15                    22                 64                           erklärung abzugeben ist, die Voraussetzun-\n16                   23                  63                           gen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vor-\n17                    24                 62                           gelegen haben,\n18                    25                 61\n19                    26                 59                           a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte\n20                    27                 58                                aus nichtselbständiger Arbeit, von denen\n21                    28                 57                                ein Steuerabzug vorgenommen worden\n22                    29                 56                                ist, bezogen hat und\n23                    30                 55                                aa) die Summe der Einkünfte beider\n24                    31                 54                                      Ehegatten 3820 Deutsche Mark oder\n25                    32                 53                                      mehr betragen hat oder\n26                    33                 52\n27                    34                 51                                bb) die getrennte Veranlagung nach\n28                    35                 50                                      § 26a des Gesetzes gewählt wird;\n29                    36                 48                           1:)) wenn mindestens einer der Ehegatten\n30                    37                 47                                Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,\n31                    38                 46                                von denen ein Steuerabzug vorgenom-\n32                    39                 45\nmen worden ist, bezogen hat und\n33                    40                 44\n34                    41                 43                                aa) die Einkünfte beider Ehegatten zu-\n35--36                  42                 41                                      sammen mehr als 24 636 Deutsche\n37-38                   44                 39                                      Mark betragen haben oder\n39                    45                 38                                bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2\n40-41                   46                 36                                      des Gesetzes in Betracht kommt;\n42-43                   47                 35\n44--45                  49                 32                        2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Per-\n46-47                   51                 29                           sonen,","Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, dE:-\"!n 12. April 1961                      393\na) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte          hat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,\n1910 Dcutsclw Mark oder mehr betra-         wenn einer der Ehegatten die getrennte Ver-\ngen hat und darin keine Einkünfte aus        anlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Dber die Son-\nnicl1Lsc1bslündigcr Arbeit, von denen        derausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den\nein Steuerabzug vorgenommen worden           steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und\nist, cnlhaltcn sind;                         des Verlustabzugs sowie über die außergewöhn-\nb) wenn in dem Gesamtbetrag der Ein-            lichen Belastungen sollen die Ehegatten eine ge-\nkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger      meinsame Erklärung abgeben.\nArbeit, von denen ein Steuerabzug vor-\ngenommen worden ist, entha1ten sind                                     § 57 a\nund\nSteuererklärungspflicht\naa) der Gcsam lbctrag der Einkünfte         im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\nmehr als 24 636 Deutsche Mark be-                       nach § 26 b des Gesetzes\ntragen hat oder\nSind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nbb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2        des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56\ndes Geselzcs in Betracht kommt.        zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so\nEine Steuererklürung ist außerdem abzugeben,             haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklä-\nwenn eine Veranla9ung nach § 46 a Satz 2 des Ge-         rung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten die\nsetzes beantragt wird (§ 72 Abs. 1). Die Pflicht zur     getrennte Veranlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt.\nAbgabe der Stcuererklürung entfällt, wenn nach\nDurchschniltsätzen zu ermittelnde Einkünfte aus                                       § 58\nLand- und Forstwirtschaft bezogen worden sind und\ndie übrigen Einkünfte nicht mehr als 600 Deutsche                Erklärung bei einheitlicher und gesonderter\nMurk betragen haben.                                              Feststellung der Besteuerungsgrundlagen\n(2) Zu den Einkünften, die der Steuerpflichtige in        Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer\nseiner Steuernrklürung a.nzugeben hat, gehören            Gesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Per-\nauch die mit seinen Einkünften zusa.mmenzurech-           sonen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der\nncnden Eink ünftc der Kinder, die mit ihm nach § 27       Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung\ndes Gesetzes zusammen veranla.gt werden.                  zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der\nBeteiligten abzugeben.\n(3) Beschränkt Steuerpflichtige und die in § 1\nAbs. ] des Gcf,clzes bezeichneten Personen haben                                      § 59\neine jährliche Steuererklärung über ihre im abge-              Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung\nlaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) be-\nzogenen inländisclH:n Bin künfte im Sinn des § 49             Ist im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-\ndes Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Ein-         ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Ja-\nkommensteuer nicht durch den Steuerabzug als              nuar 1944. (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus\nabgegolten gilt (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes).               dem gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen,\nso ist der Unternehmer verpflichtet, eine besondere\n(4) Die jährlichem Steuererklärungen sind späte-      Erklärung über den Gewinn aus dem gewerblichen\nstens an dem von den obersten Finanzbehörden der          Betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der\nLänder mit Zustimmung des Bundesministers der            Reichsabgabenordnung) abzugeben.\nFinanzen bcstimmtön Zeitpunkt abzugeben. Im Fall\ndes § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes ist die Erklärung\n§ 60\nbis zum Schluß des drittem Kalendermonats, der auf\nden Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das im Ver-                            f:orm der Erklärung\nanlagunqszeilramn begonnen hat, abzugeben, frühe-             (1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-\nstens aber bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-       lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom\npunkt. Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem         Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen\nZeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Be-           Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, §. 57 a) von\nsteuerung von Bedculung sind, bleibt unberührt.           den Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.\n(5) Personen, die nach den Absätzen 1 oder 3              (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des\nnicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet       Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-\nsind, haben eine solche abzugeben, wenn das               schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem\nFinanzamt sie dazu auffordert. Die Aufforderung           Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen.\nkann auch durch öffentliche Bekanntmachung er-            Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der\nfolgen.                                                   doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver-\n§ 57                           lust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver-\nlangen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht\nSteuererklärungspflicht                  beizufügen.\nim fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten\n(3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-\nnach § 26 a des Gesetzes\nsätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif-\nSind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen          ten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56         Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den\nzur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so         steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-","394                                     Bundesgosetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\npflichliqc kc1nn c1uch <~irw den steuerlichen Vorschrif-      zeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis\nten en!.~;prcdwnd,, VPrmö~wnsübersich1 (Steuer-               gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnom-\nbilanz) hc~ifüqen                                             menen Gewinns kann in die·sem Fall nur unter den\n(4) Licq::n .lillH<):c;hcrichtc (G()schtiftsberichte) oder Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und nur bis zum\nPrü!lllHJslwricfll C' vnr, so sind sie der Erklärung bei-     Höchstbetrag von insgesamt 20 000 Deutsche Mark\nzulügen.                                                      in Anspruch genommen werden. Die Nachversteue-\n(5) HuL ecinc natürlidie Person, eine Personen-\nrung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des\nCJ(i~:,:llsdv1ft oder eine juristische Person, die ge-\nGesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu-\nschiiftsnili ßiq I-Iilfe in Slcm~rsachen leistet, bei der     führen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3\nAnfertiqunq der Erkltinm~J oder der Anlagen (Ab-              und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für\nstitze 2 bis 4) mitqewirkt, so sind ihr Name und ihre         Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten\ngetrennt veranlagt worden sind, vorhanden ist.\nAnschrift in der Erklürnnq anzugeben.\nZu §§ 26 a und 26 h des Gesetze::\n§ 62d\n§ 61\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes\nAntrag auf anderweitige Verteilung der Sonder-                       bei der Veranlagung von Ehegatten\nausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen\nim Pan des § :w a des Gesetzes\n(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-\ngatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-\nDer Antrag auf anderweitige Verteilung der Son-            tige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes\nderausgaben und der als außergewöhnliche Be-                  auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeit-\nlastungen vom Einkommen abzuziehenden Beträge                 räume geltend _machen, in denen die Ehegatten zu-\n(§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann nur von\nsammen veranlagt worden sind. Der Verlustabzug\nbeiden Ehega.tten gemeinsa.m gestellt werden. Kann            kann in diesem Fall nur für Verluste geltend ge-\nder Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil              macht werden, die in einem dem getrennt veranlag-\neiner der Ehc9utlen dazu aus zwingenden Gründen               ten Ehegatten gehörenden Betrieb entstanden sind.\nnicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den\nAntrag des and(:ren Ehegutten als genügend an-                   (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\nsehen.                                                        gatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpfüch-\ntige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch\n§§ 62 bis 62b\nfür Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-\n( gestrichen)                       tend machen, in denen die Ehegatten getrennt ver-\nanlagt worden sind.\n§ 62c\nAnwendung der § § 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes\nZu § 32 des Gesetzes\nbei der Veranlagung von Ehegatten\n(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-                                      § 63\ngatten (§ 26 ü des Gesetzes) ist Voraussetzung für                 Abzug von Kinderfreibeträgen bei getrennter\ndie Anwendung der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes,          Veranlagung der Ehegatten nach § 26 f:l tles Gesetzes\ndaß derjenige Ehegatte, der diese Steuerbegünsti-                Werden Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ge-\ngungen in Anspruch nimmt, zu dem durch diese                  trennt veranlagt, so sind die Kinderfreibeträge (§ 32\nVorschriften begünstigten Personenkreis gehört. Die           Abs. 2 des Gesetzes) insgesamt in der Höhe abzu-\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge-                  ziehen, in der sie bei einer Zusammenveranlagung\nwinns kunn in diesem Fall jeder der Ehegatten, der            der Ehegatten zu berücksichtigen wären. Das gilt\ndie in § 10 a des Gesetzes bezeichneten Voraus-               auch, wenn der Kinderfreibetrag für ein Kind nur\nsetzungen erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000            einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist; in\nDeutsche Mark geltend machen. Ubersteigen bei                 diesem Fall ist der Kinderfreibetrag anzusetzen, der\ndem getrennl vernnlaglen Ehegatten oder seinem                sich für dieses Kind nach der Geburtenfolge aller\nGesamtrechtsnachfolger die Entnahmen die Summe                Kinder der Ehegatten, für die die Voraussetzungen\nder bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-             für den Abzug von Kinderfreibeträgen vorliegen,\nwinne, so ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des Ge-              ergibt. Die Summe der den Eheg :ltten gemeinsam\nsetzes eine Nuchversleuerung durchzuführen. Die               zustehenden oder zu gewährenden Kinderfrei-\nNachversteuerung kommt innerhalb des in § 10 a                beträge ist bei der Veranlagung jedes Ehegatten\nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums\nzur Hälfte abzuziehen.\nso lange und insoweit in Betracht, als ein nach § 45\nAbs. 3 und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Be-\ntrag vorhanden ist. Hierbei ist auch der besonders            Zu § 32 a des Gesetzes\nfestgestellte Betrag für Vernnlagungszeiträume, in\n§ 63a\ndenen die Ehegatten zusammen veranlagt worden\nsind, zu berücksichtigen, soweit er auf nicht ent-                              Verwitwete Personen\nnommene Gewinne aus einem dem getrennt ver-                      § 32 a Abs. 3 des Gesetzes ist nicht auf solche Per-\nanlagten Ehegatten gehörenden Betrieb entfällt.               sonen anzuwenden, die\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-                  1. für den Veranlagungszeitraum nach § 26 Abs. 1\ngatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die An-                 des Gesetzes zwischen getrennter Veranlagung\nwendung der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn                und Zusammenveranlagung wühlen können\neiner der beiden Ehegatten zu dem durch die be-                     oder","Nr.       n            Tüg der Ausgabe: Bonn, den 12. April 19Gl                                           395\n2. ndch dcrn Tode i.hn:s EhegnUen mindestens                                                                              Bei einer Minderung der Erwerbsfähiqkeit\nvier M011c1l.e im Venrnl,1(Jt1JJ~F;zeilraum ent-                                                           Stufe                        um\nweder wicdervcsrhci rdtct udcr nach der Wie-                                                                       vom Hundert             vom Hundert          DM\nderverheiralrrnq gesd1ied(,n wc1ren.\n25 bis ausschließlich          35              360\n§ 63b                                                          2      35 bis ausschließlich          45              480\nrnnt,ommensf.;;uerta.belle                                                        3      45 bis ausschließlich          55              636\nzu § 32 a Abs. 2 und 3 rk:s Gesetzes                                                             4      55 bis ausschließlich          5c,)            780\nIn chm Fällen des § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes                                                                  5      65 bis ausschließlich          75              960\nergibt sich di.c zn vernnlaq(:nde Einkommensteuer,                                                                      6      75 bis ausschließlich          85            1 140\nvorbehultlich dr!r §§ 311, 3,1 b und '.M c des Cesetzes,                                                                'l     85 bis einschließlich          90            1 300\naus der als Anhiln(J bci9('.füUIPn Einkommensteuer-·\n1.abellc \").                                                                                                            8      91 bis einschließlich         100 (Erwerbs- 1 500\nunfähig-\nkeit)\nZn § 33 des Geselzr·s                                                                                                   Blinde sowie Körperbehinderte, di.e infolge der Kör-\n§ 64                                                          perbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht\nohne fremde Wartung und Pflege bestehen können,\nA.ulk·rucwöhnliche n~•l«i::tnngen                                                            erhalten an Stelle der in der übersieht aufge-\n[)jQ              zrnnu lh;i r e                 Li9cnbeliJsiung                           beträgt           bei    führten Pauschbeträge einen Pauschbetrag von\nSlt~uerpflicht i Q(!.J l                                                                                                3900 Deutsche Mark.\n(2) Die Pauschbeträge des Absatzes 1 erhalten:\nmil ci11C'111 EiHkum-\nkrii rwn I< i 1111,·rfrr,ibcl 1 rl()                Kinrforfrei-                 1. Körperbehinderte, deren Minderung der\nmcn, dc1s um die\ncrhi!li,'ll                              1:H'lröqc                     Erwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vom\nn,1rh           32 /\\IJs. 3\nerhalten für\nZiff. 2               Gcsetz,'s\nund urn die 11<1ch\nHundert festgesteilt ist;\n§ '.l'.l a dc•s C.c:setzc:s                  11nrl        und      ·1.11 dn11                  cln Kind       drej\nin clc:r      FdSSllll(J VIJlr)          ll11l11 zu       L      l·.lic<jdll('l] im              orlc'r      ollP1              2. Körperbehinderte, deren Minderung der\nckn                               des § :!-li\n15.\nVill!l(i(;,li(':;1:1·1.tll.\n195:l\nJ    .•::!,.,11,, 'J\nS1n11\nJ\\!;s. 1       des      Ge\nZVl(d\nKindm,\ntn 12'.!1r\nKinder,\nEr~erbsfähigkei t auf weniger als 50 vorn\n1:l:i'.i)  1:1     (J(•1.v/lll     h('/.<;11·h-            ~;(•!·d: 1 1 orlt·r                                               Hundert, aber mindestens 25 vom Hundert\n1 c1ideri       1: i 1,; hC' 1_rfi~1c:      01 1 !1_:n    /4.    vc1 witW(~LC'n\nV(~r111indt•1 l l~:d 1 vc,n                  i't•I                                ,:11f dil'                                       festgestellt ist,\n<;r)JH~!l                                  J\nq,,11/·1•                                                                              a) wenn dem Körperbehinderten wegen\n1cn.                                                                                      seiner Behinderung nach gesetzlichen\nVorschriften Renten oder andere lau-\nfende Bezüge zustehen, und zwar auch\ndann, wenn das Recb t auf die Bezüge\ndf:,(; Cu::iclJ,c~s       {'f\nli,111<'.!l                                                           ruht oder der Anspruch auf die Bezüge\n(Ji 1 IH'11 t;ll 1\ndurch Zahlung eines Kapitals abgefun-\nden worden ist, oder\nb) v„renn die Körperbehinderung zu einer\nhöchs'Lo:.!ns 3000                              6\näußerlich erkennbaren dauernden Ein-\nrne:hr als 3000                                 7                                                                 2\nbuße der körperlichen Beweglichkeit ge-\nvorn Ilundcrl dieses Hcl.rc1us. lm f'illl der getrennten                                                                               führt hat oder auf einer typischen Be-\nVeranlagung von Ehcaal.ten nach § 2G a des Ge-                                                                                         rufskrankheit beruht.\nscizc:s ist von der Stnnrne der Einkommen beider                                                                           (3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der\nEJwgaUen auszugchc11.                                                                                                   Minderung der Erwerbsfähigkeit sind wie folgt\nnachzuweisen:\nZu § 33 a des Gesel.zes\n1. Körperbehinderte, deren Minderung der\n§ fö                                                                     Erwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vorn\nPauschbeträge für T(ürperbehinderte                                                                          Hundert festgestellt ist, haben den amt-\nlichen Ausweis für Schwerkriegsbeschädigte,\n(1) Körperbchindml.e,                                      bei.          denen            die Voraus-                         Schwerbeschädigte oder Schwererwerbsbe-\nsetzungen des Absatzes 2 vorlicuc.a, erhalten auf                                                                                  schränk te oder, wenn ihnen wegen ihrer\nAntrav we9c~n der md1errJewöhn liehen Belastungen,                                                                                 Behinderung nach den gesetzlichen Vor-\ndle ihrwn 1mrnill cl bur inf o!gt! il1 rcr Körperbehinde-                                                                          schriften Renten oder andere laufende Be-\nrung erwacbs,..;n, einen Pauschbel.r<1g, 'Nenn sie nicht                                                                           züge zustehen, den Rentenbescheid oder\nhöhere AufwendunDcn naclrweiscn oder glaubliaft                                                                                    den entsprechenden Bescheid vorzulegen.\nmachen. Die Höhe des Panschbt:l:rans richtet sich                                                                                  Kann das Ausmaß der Körperbehinderung\nnacb der dducrnden (nicht nur vorClK'.r~Jehenden)                                                                                  in dieser Weise nicht nachgewiesen werden,\nMinderung der Erwerbsfiihirrkcit <h i_, Körperbchin-                                     1\nso ist der Nachweis durch eine Bescheini-\nderlen, soweil. diese nicht überwicrj(md auf Alters-                                                                               gung der zuständigen Behörde zu erbringen.\nerscheinungen Lir:rnht. Als Pauschbeträge werden                                                                                   Die Behörde hat bei der Bemessung der Min-\ngewährt:                                                                                                                           derung der Erwerbsfähigkeit die Anhalts-\npunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit\n5) Hier ni<hl alJfJPClruckt (s. Ht1nrlP.';qc'sel1.bl. 1%9 J S. 98 ff.).                                                          im Versorgungswesen zugrunde zu legen","396                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nund dabei von dem Umfang der verblei-             (Absatz 4) einem Kind zu, für das dem Steuerpflich-\nbenden Arbeilsmöglichkcit im allgemeinen          tigen nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes auf An-\nErwerbsleben c1uszugehen. Bei Körperbe-           trag ein Kinderfreibetrag gewährt wird, so wird der\nhinderten, die dus 14. Lebensjahr noch nicht      Pauschbetrag auf Antrag insoweit auf den Steuer-\nvollc~ndet hil hc:n, hemißl sich die Minderung    pflichtigen übertragen, als das Kind den Pausch-\nder Erw(,rbsUihigkeit nach der Arbeitsmög-        betrag nicht in Anspruch genommen hat. Die Uber-\nlichk(~il, diP vcrhlPilwn würde, wenn sie         tragung des Pauschbetrags für Hinterbliebene ist je-\ndas 14. Lebcnsjt1hr bereits vollendet hätten.     doch nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige oder\nDer Nc1d1 W(!is, d<1ß der Körperbehinderte        eine der übrigen in Absatz 4 letzter Satz bezeichne-\nstöndiu so hilflos ist, drrß er nicht ohne        ten Personen bei der Veranlagung den Pausch-\nfremde Warlung und Pflege bestehen kann,          betrag bereits nach Absatz 4 erhält.\nkc1nn auch durch Vorlur;e eines Rentenbe-\nscheids, der die entsprechenden Angaben\ncnthült, geführt werd<m:                          Zu § 34 a des Gesetzes\n2. Körperbd1inderte,       deren Minderung der                                        § 66\nErwcrbsfiihüJkcit auf weniger als 50 vom                     Steuerfreiheit bestimmter Zu.s:chläge\nHundert, aber mindestens 25 vom Hundert                                   zum Arbeitslohn\nfestgcslelll ist, hc1ben\nBei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 15 000\na) - wenn ihnen wencn ihrer Behinderung           Deutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuerfreien\nnach den gesetzlid1en Vorschriften Ren-       Bezüge und die gesetzllchen oder tariflichen Zu-\nten oder andere laufende Bezüge zu-           schlüge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit\nstehen --- den Rentenbescheid oder den        nicht zu berücksichtigen.\nentspn:chcnden Bescheid vorzulegen,\nb) in allen anderen Füllen eine Bescheini-\ngun~J der zuständigen Behörde vorzu-          Zu § 34 b des Gesetzes\nlegen. Ziffer 1 Sätze 3 und 4 sind anzu-                                       § 67\nwendt)n. Dü) fü,scheinigung der Behörde\nhal c1:-1eh cirw Außerun~J darüber zu ent-            Ermittlung der IkkünHe aw; den einzelni?n\nhal!.en, ob die l{örpcrbehinderung zu                    Holznutzung,;:arten bei c\"rn:::setzenden\neiner ü ufkrlich erkennbaren dauernden                      forstwiri:sd1,::dH:i.d~:s::ni B~:.rhben\nEinlrnßc~ (!er körperlichen Beweglichkeit         (1) Bei aussetzenden forstwirtscböJtlichcn Betrie-\nge:fiihrt hcit oder crnf einer typischen Be-  ben, die nicht zur Bnchff,brung verpflidllet sind,\nrufskrm1kr1eil beruht                         kann zur Abgeltt:'1g d.::'.r Ectriebsausgaben auf An-\ntrng ein Pauschs:::ttz von 40 vom Hundert der Ein-\n(4) Personen, dcnc:n la11 f ,:nde Hinterbliebenen-\nnahrnen aus den ciI,:'c1:n-::n Iiolznutznngsarten abge-\nbezüge bl'.WiUiqt worden sind, erhaHen auf Antrag\nzogen werden. Vorausst,i,zurg für den Abzug des\neinen Pcm~ch11clrng von 600 Dcub,che Mark, wenn\nPuuschsatzes ist, de1ß\ndie Hinterbliebcncnbczüge g(~lcistet werden\n1. nach lfom B1mdt;SVC\\n;orqungsgesctz oder                    1. die forstwirtsch:i Wich genutzte             Fläche\neinem imdcrcn Ges(:lz, dc1s die Vorschrif-                    100 Hektar nicht üOc,rsteigl,\nten des Bund<~svcrsornur~gsgcsetzes über                   2. eine ordnungsmäßige              Buchführung  nicht\nHinterblid)c!ncnbezü~;e für entsprechend                      vorhanden i:..;t und\nanwendiitH erklärt, oder\n3. ein Besli~nosver,; 1 eich für das         stehende\n2. nach den Vorschrift<.:;n üher die gesetzliche                  Holz nicht voruc:nc::n1.rn2n wlrd.\nUnfollvcrsicberung oder\n3. nach den be:c1mtm1rPchtlichen Vorschriften              (2) Der Pam;chsiJ.tz zur Ab~Jeltung der Betriebs-\nan Hi nl.crbl 1ebcne eines an dem Folgen          ausgaben beträgt 20 vom I-hmdcrt, soweit das Holz\neines Diensl.lrnfolls verstorbenen Beamten         auf dem Stamm verkauft wird.\noder\n4.. nach den Vorschriften des Bundesentschä-                                            § 68\ndigungsgesE!l.zes über die Entschädigung\nBetriebsgutachten, BeM,ebsvverk, Nutzungssatz\nfür Schaden an Leben, Körper oder Ge-\nsundheit.                                             (1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten\noder das Betriebswerk, das der erstmaligen Fest-\nDer Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das              setzung des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist,\nRecht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf                muß vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 spätestens\ndie Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefun-                auf den Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs\nden worden ist. Liegen bei Steuerpflichtigen die               aufgestellt worden sein, das dem Wirtschaftsjahr\nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes oder               vorangegangen ist, in dem die nach § 34 b des Ge-\ndie Voraussetzungen für eine Zusammenveranla-                  setzes zu begünstigenden I:-Iolznutzungen angefallen\ngung nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes vor, so ist der             sind. Der Zeitraum von zehn \\Virtschaftsjahren, für\nPauschbetrag bei der Veranlagung diesen Steuer-                den der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit\npflichtigen nur einmrrl zu gewähren.                           dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Be-\n(5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte             triebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt wor-\n(Absatz 1) oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene            den ist.","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961                        397\n(2) LiC'.\\JI dc)r Zeitpunkt, auf den das Betriebsgut-            durch einen in einem ausländischen Staat täti-\ndcbtcn ode1 ßelricbswcrk nach Absatz 1 Satz 1 auf-                  gen ständigen Vertreter erzielt werden, und\nzustellen ist, vor dem 1. Januar 1955, so genügt es,                Einkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genann-\nwenn dds B01 riebst1uli.id1tcn oder Betriebswerk auf               ten Art, soweit sie zu den Einkünften aus\nden 1. Januc1r 1955 dufuesl.clll worden ist.                        Gewerbebetrieb gehören, sowie Einkünfte aus\n(]) Liegt ein l3etriebstJulachten oder Betriebswerk              dem Betrieb von Handelsschiffen im internativ-\nvor, clc1s am 1 Jirnu,n 1~Fi5 nicht üller als zehn Jahre           nalen Verkehr, soweit die Einkünfte auf Beför-\nist, so kann dicsc!:c: H-)!ricl;sr1u!ilcblcn oder Betriebs-         derungen zwischen ausländischen Häfen oder\nwerk der Pc•slselznng des Nut1/ungssatzes zugrunde                  vom Ausland in das Inland entfallen;\nwcrd(:n Der hir•nwch fc\"';tw·setzte Nutzungs-         3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des\nsatz is1 k!:dnvi ls für da'., 1/.t:hn I c Wirtschaftsjahr           Gesetzes), die in einem ausländischen Staat\nrnaf.\\9c!H:nd, cLis n;:d1 d<!:•o Zeitpunkt der Aufstel-             ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,\nrl:,:;; B( I\n1\nl('flS nde_sr Bclri.cbswerks\nund Einkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 'l\ncndc~t.\ngenannten Art, soweit sie zu den Einkünlten\n(4) Bei cnissctzcnd(•n Jorsl\\ivirtsd1aftlichcn Betrie-           aus selbständiger Arbeit gehören;\nbt~n qenÜfJl es, wenn dc1.', Bdriebsquti:1chten oder\nBetriebswerk ilU I den /\\ nl ,rnq des Wirtschaftsjahrs           4. Einkünfte aus der Veräußerung von\naulgeslellt wirrl, in dem die nach § 34b des Ge-                    a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevennö-\nsetzes zu beqi_i:1sti~1cnd(:n ITolz.nulzungen angefal-                  gen eines Betriebs gehören, wenn die 'Wirt-\nlen sind. Der Zei lrrrnm von zehn Jahren, für den der                   schaftsgüter in einem ausländischen Staat\nNutzungssulz rnc1 ßgcbcnd ist, beginnt mit dem Wirt-                    belegen sind,\nschaftsjahr, auf desr;cn Anfang das Betriebsgut-                    b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die\nachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.                        Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in\nAbsa lz 2 gilt en !.sprechend.                                          einem ausländischen Staat hat;\n(5) Ein      Bel riebsquL1chtcn     im    Sinn des § 34 b     5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19\nAbs. 4 Ziff. l des Cr!setzcs i:.;t. amtlich anerkannt,              des Gesetzes), die in einem ausländischen Staat\nwenn die Anerkcnrnmq von c~iner Behörde oder                        ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,\neiner Körpcrsclrnf1 des öffentlichen Rechts des Lan-                und Einkünfte, die von ausländischen öffent-\ndes, in dem der fors1wirtscriaf1Jiche Betrieb belegen               lichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegen-\nist, ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen,                      wärtiges oder früheres Dienstverhältnis ge-\nwelche Behörden oder Körpernchafl.cn des öffent-                    währt werden. Einkünfte, die von inländischen\nlichen Rechts diese Anerkc~nnung auszusprechen                      öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen\nhaben.                                                              der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen\nBundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärti-\nlu § 34 c des Gesetzes                                              ges oder früheres Dienstverhältnis gewährt\n§ fiB  a                              werden, gelten auch dann als inländische Ein-\nkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländi-\nAusrnn<:Ische fünlrnnmwnsteuer\n,chen Staat ausgeübt wird oder worden ist;\nEine ausländi:-;chc Einkommensteuer kann nur an-\ngerechnet wen]fm, wc•nn sin in einem ausländischen               6 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Geset-\nStaat nach Vorschriften erhoben wird, die für das                   zes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-\nganze Staats~Jcbiet gelten. Eine anslündische Steuer                leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat\nentspricht nicht der deutschen Einkommensteuer,                     hat oder das Kapitalvermögen durch auslän-\nwenn sie                                                            dischen Grundbesitz gesichert ist;\n1. nach den CescL;:en einer Provinz, eines Landes             7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\noder einer anckren Cebietskörperschaft des                    (§ 21 des Gesetzes), soweit das unbewegliche\nausländisd1en Staat(:S oder                                   Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem\n2. durch dnc Ccrncinde oder einen Gemeinde-                      ausländischen Staat belegen oder die Rechte\nverband dieses Staates                                        zur Nutzung in einem ausländischen Staat über-\n(:rhoben wird.                                                      lassen worden sind;\n§ GBb                              8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 des Geset-\nAusWm:.EiH':he Einkünfte                       zes, wenn\nAusländische :Einl<linlte im Sinn des § 34c des                  a) der zur Leistung der wiederkehrenden Be~\nGesetzes sind                                                           züge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftslei-\n1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen\ntung oder Sitz in einem ausländischen Staat\nhat,    .\nStaat betriebenen Land- und Forstwirtschaft\n(§§ 13 und 14 dc)s Cesel.zes) und Einkünfte der               b) bei Spekulationsgeschäften die ver'iußerten\nin den Zi.fiern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit                  vVirtschaftsgüter in einem ausländi3chen\nsie zu den EirJk i1nften aus Land- und Forst--                    Staat belegen sind,\nwirtschaft gehören;                                           c) bei Einkünften aus Leistungen der zur Ver-\n2. Einkünfle aus Gewerbebelrieb (§§ 15 und 16                        gütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz,\ndes Gesetzes), die durch eine in einem aus-                       Geschäftsleitung oder Sitz in einem auslän-\nländischen Staat telegene Betriebstätte oder                      dischen Staat hat.","398                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ (JBC                                                        § 68g\nßerüd:sichUgung ausländischer Steuern\nbei Doppefües kmerungsabkom11.1en\nl)ie lür di() Finkürütc aus einem ausländischen\n(1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung\nSt.<1<11. lt!si.qcscL:l.c~ und ~J(\\Zdhltc ausländische Steuer\nist nur bis zur l li>lw de:r deutschen Steuer anzu-\nder Doppelbesteuerung eine Anrechnung ausländi-\nscher Steuern auf die Einkommensteuer vorgesehen\nredincn, die auf die\\ Einkünfte uus diesem ausländi-\nschen SLuat enlfüll!.. S!.cimnwn die Einkünfte aus\nist, sind § 34 c A.bs. 1 Sätze 2 und 3 des Gesetzes\nnH:lircren a11slünC:isd1cn Stdalen, so sind die Höchst-\nund §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwenden.\nhl·lri;r;2 der anrcci1cnbilrcm auslündischen Steuern                (2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen\nfii r jeden cin:;,r'.lnen ausliind ischcn Slaat uesondert       Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der\nzu berechnen.                                                   Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften\ndieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be-\n§ GHd                           seitigt, so sind die aüf diese Einkünfte entfallenden\nausländischen Steuern vom Einkommen nach den\nNachweis üblc'~r die Höhe der ausUindischen\nVorschriften des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Ge-\nfink fö1He und Steuern\nsetzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es\nDer Stctwrpfl               hell. den Nachweis über die     können nur die festgesetzten und gezahlten auslän-\nHöhe der ausEindischcm Einkünfte und über die                   dischen Steuern vom Einkommen angerechnet wer-\nFestsetzung und Zdhlung der ausländischen Steu-                 den, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat\nern durch Vorlc.HJe entsprechender Urkunden (z.B.               bezieht.\nSteuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu füh-                  (3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-\nren. Sind diese lJrkunden in einer fremden Sprache              ländische Steuern vom Einkommen, die in einem\nabgefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in               Staat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur\ndie deutsche Sp1,Hh0 verlanat wenfon.                           Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, \\venn\nsich das Abkommen auf diese ausländischen Steuern\nnicht bezieht.\n§ G8e\nNachtr{igliche h,~stsetrung oder llndenmg               Zu § 35 des Gesetzes\nauslfüulisd1f;r Steuern                                                  § 69\n(1) Der lür ci nen V crnn lagung'.,Zeilraum erteilte                  Aln,,-ckhendc Vora.uszahhmgstermine\nSteuerbescheid ist zu iindern (Berichtigungsveranla-\nDie Oberfirnmzdirektionen 6 ) können für Steuer-\ngung), wenn (~inP irnsliindische Steuer, die auf die\npflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und\nin dicsen1 Vc\\1,rnld~Jungszeitraum bezogenen ausUi.n-\nForstwirtschaft haben, die Vorauszahlungstermine\ndischen Einküni lc'. cntfülll, nach Erteilung dieses             abweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestim-\nSLcuerbcsdieicL-;, ahcr vor _/\\hlauf der Verjährungs-\nmen. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die über-\nfrist erstmalig !eslge~;elzl, nachtri:iglich erhöht oder\nwiegend Einkünfte aus nichtselbstündiger Arbeit\nerstattet wird und sich dadurch eine höhere oder\nbeziehen, ,Nenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn\nniedrigew VcranliHJ:mg rechlfertiqt.\nnicht vorgenommen ,vird und der Arbeitgeber zur\n(2) Wird eini:: auslündische Steuer, die nach § 34 c        Vornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.\nrles Gesetzes uu f die Einkommensteuer für einen\nVeranlagungszeHrnum anzurechnen i,:;t, nach der                  Zu § 46 des Gesetzes\nAbgabe der Steuererklärung für diesen Veranla-\n§ 69a\ngungszeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungs-\nfrist erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem                  Veranlagung im fä.ll des § 46 Abs. 2 Ziff. 2\nzusUindigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.                                           des Gesetzes\n(3) Rechtsmittel gegen Steuerbescheide, die nach               Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis\nAbsatz 1 gcünd(' rt worden sind, können nur darauf               sind im Einkommen enthalten, wenn.\ngestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht                  1. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a\noder nicht zutrd!(~tHl angerechnet worden sei.                          oder b des Gesetzes der Arbeitnehmer gleich-\nzeitig aus mehreren Dienstverhältnissen oder\n2. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des\n§ 6ß f                                 Gesetzes jeder Ehegatte\nAbzug ausUindischer Steuern vom Gesamtbetrag                  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.\nder Einkünfte\nUnlwsch rünk L Steuerpflichtige, die mit ihren aus-                                        § 70\nländischen fünk ii ni tcn in cirwm crnsHindiscben Staclt               Ausgleich von Härten in bestimmten Pällen\nzu einer Sleucr vom Einkommen hcrar:gozogen                         Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4\nwcnk:n, die nicht der deutschen Einkommensteuer                  des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-\nent.sprichl, können di<'.Se ausländische Steuer in               abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden\nHöhe des n<1chweislich nezahlten Betrags vom                     ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber\nGesarntbetraq der Einkünfte abziehen, soweit diese               nicht mehr als 1600 Deutsche Mmk, so ist vom Ein-\nSl('twr auf Einkünfle entfällt, die der deutschen\nEinkommensteuer unterliegen.                                     6) Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlm.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961                           399\nkommen der BPtrnq ubzuziehcn, um den die bezeich-                 Zu § 50 a des Gesetzes\nneten Einkünfte insgc·samt niedriger als 1600 Deut-                                            § 73a\nsche Mark sind.                                                                       Begriffsbestimmungen\n§ 71                              (1) Inländisch im Sinn des § 50 a Abs. 1 des Ge-\nsetzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts-\nV cranlar:irnu m1f Antrag nach § 46 Abs. 2\nleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge-·\nZi.    /4 und 5 des Gc~;clzc:s\nS(~tzes haben.\n(1) Sind E!H-~Jill Lt'n, bei denen im Verilnlduungs-                (2) Urheberrechte im Sinn dc3s § 50 a Abs. 4 Buch-\nzeil.rnum die: \\/,Jr,-russdzunqcn des § 26 Abs. 1 des\nstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe\nGesel.:/.es vor~J( li'(Jl)ll haben, nacb § 5G /\\bs. 1 Ziff. 1       des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Vv'er-\nBuc:li:;Ldhc b (J, 1c•1 ;\\hs. ;\"j nicht zur Ab~Jilbc einer\nken der Literntur und der Tonkunst, vo-;11 19. Juni\nStclH'rr~rkWrui , 1 V(:1 pll chl.et, so kann der Antrag\n0\n1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) und des Gesetzes, be-\nauf udrennte Verc1nlil(fllllO nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4             treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden\ndes Ccs(:l.zes mn bis zum Ablauf der Steuer-                       Künste und der Photographie, vom 9. Januar 1907\ncrkHinmusfrist 9,!:,tellt werden.                                   (Reichsgesetzbl. S. 7) -- beide Gesetze in der der-\n(2) 1n de11 EiJii!U des § 46 Abs. 2 Ziff. 5 des                 zeit geltenden Fassung - geschützt sind .\nGc,sdzc~s kann c1\"r .1\\nfrng a!lf Veran]agung nur                      (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinn des § 50 a\nbis z:•m 1\\hl,:uf d(!r Sl,•riercrkJünrnDsfrist gestellt            Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die\nwerdc:n.\nnach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom\n11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), des Patent-\nge5:etzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 615, 623), des Gebrauchsmusterr,Jesetzes\n§ 72\nin der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\nV<::·;11~J,:GJ,.T'f) ,nrf Anfrag nach§ 46.a Satz 2          S. 615, 637) und des \\i\\TarenzeicbengGsetzes in der\n,]es Gcf::2:t1r:c~1                  Fussung vom 18. Juli 1953 (Bundesgcsetzbl. I S. 615,\n(1) Der AnLriiq auf Vcrnnlugung zur Einbe:äe-                   643) geschützt sind.\nhunu von EnkLinf!e:n im S:nn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3\n§73b\nbis 5 des Ccsd·i.cs kann nur bis zum Ablauf der\nStcuen!rklürn                    ~JcsldH werdc)n.                  Be.nessungsgrundlage für den Steuer,:}nug im Sinn\ndes § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\n(2) Sind im Fdll des A k;alws 1 in dem Einkom-\nDem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der\nmen :Einkünfte aus nichlsdbstündi9cr ArLicit, von\nEinnahmen. Abzüge (z.B. für Betriebsausgaben,\ndenen ein Stelicrabzug vor~wnommen worden ist,\nWerbungskosten, Sonderausgaben und Steue:n)\nentha.Hcn und betr,19en die :Einkünfte, von denen\nsind nicht zulässig.\nder Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-\nmen worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche                                                 § 73 C\nMmk, c1bcr nicht. nH~hr uls 1600 Deutscbe l\\1ark, so               Zeitpunkt des Zufüeßens im fürm des § 50 a Abs. 5\nist § 70 enl.~;prcdwnd anzuwcndc~n. Das ~Jilt nicht,                                    Satz l des Gesetzes\nwenn das Einkommen 24 000 Deutsche Mark über-\nsteiqt.                                                               Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Vergütun-\ngen im Sinn des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes fließen\ndem Gläubiger zu\nZu § 50 des Gesct.ws\n1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gut-\n§ 73                                 schrift:\n)\nSondcrvo:rsc?vsHtrn für lwr:.chrfü1kt Stcuerp.füd1tige                    bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\n(1) ßci bc:;c;;r;inkt Steucrpflichligen ist ein ·wirl-             2. im Fall der Hinimsschiebung der Zahlung we-\nsd1aftlid1er :zu:;il1nnicnhdng mit inländischen Ein-                      gen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des\nkünftc'.n im Sinn des § 50 Abs. 1 Satz 1 d(~s Gesetzes                    Schuldners:\nauch dmm gcqcben, wenn Darlehen zur Fün.lerung                            bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\ndes inl~indü;d1(m '-Nohnunqsbi.llws .im Sinn cks § 7 c\ndes Gesetzes Ql~~Jc,ben Wl!rdcn.                                      3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen: .\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der\n(2) BcschrJnU Steuc~rpflid1ti9e, die zu dem in\nVorschüsse.\n§ 10a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetws bezcidmQten Per-\nsonenkreis gehören und ihre frühere Erwcrbsgnmd-                                               § 73d\nlage verloren hüben, können § 10 a des Gesetzes                                 Aufzeichnungen, Stcmeraufoicht\nanwenden, wenn ein wirtsdwftlicher Zusammen-                          (1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen\nhang zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten                oder der Vergütungen im Sinn des § 50 a Abs. 4 des\nSond0rcmsgc1ben und inlündischen Eink:ünften be-                   Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen\nsteht und der Cewinn auf c;rund im Inland ord-                     zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen ersicht-\nnungsmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder                   lich sein\nnach § 5 des Gesetzes crmiltelt wird.                                      1. Name und Wohnung des beschränkt steuer-\n(3) Die Bücher werden im Inland im Sinn des § 50                           pflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),\nAbs. l des Geset:,,;es geführt, wenn sie im Geltungs-                      2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder\nbereich des Gesetzes geführt werden.                                          der Vergütungen in Deutscher Mark,","400                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n3. Tüg, an dem die Aufsichtsratsvergütungen             bezeichneten Rechtsträger, oder von dem Steuer-\noder die VergülLmgen dem Steuerschuldner             schuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu-\nzugr:nossen sincl,                                   fordern.\n4. Höhe und Zeilptmkt der Abführung der                    (2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den\neinlH:l1c1 ltenen Steuer.                            Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die\neinbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig\n(2) Bei dc)r Venrnlc1uung des Schuldners zur Ein-\nangerneidet hat (§ 73 e) oder wmm er vor dem\nkommenstc:uc:r (KöqwrscbaJ!.steuer) und bei ört-\nFinanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz--\nlichen Prü1ung()n (Tielric'hs1HüfLrngcn usw.), die bei\namts seine Verpflichtung zur Zahlung der St.euer\ndem Sdrnldiwr vorgeno1nrw~n werden, ist auch zu\nschriftlich anerkannt hat.\nprüfen, ob die Steuern onJnunqsmäßig einbehalten\nund auucführl worden sind.\n§ 73h\n§ '73c                                                Besonderheiten\nAbführung und Ann:wMunn der Aufsichtsratsteuer                           im PaU von Doppe1bm,teuenmr;sabkomrncn\nund der SI.euer vnn Vergütungen                        Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermei-\nim Sinn des § 50 a A hs. 4 des Gesetzes                dung der Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten\n(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)                     Voraussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder\nDer Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-                Vergütungen im Sinn des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nvierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder                  nicht oder nur nach einem vom Gesetz abweichen-\ndie Steuer von Vergü tungcn im Sinn des § 50 a                     den niedrigeren Steuersatz besteuert werden kön-\nAbs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer·                 nen, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur\nabzug von .Aufsichtsratsvergütungen\" oder „Steuer-                 unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz\nabzug von VeqJütungen jm Sinn des § 50a Abs. 4                     vornehmen, wenn das nach § 73 e zuständige Finanz-\ndes Einkommensteuergesetzes\" jeweils bis zum 10.                   amt bescheinigt, daß die Voraussetzungen für die\ndes dem Kuli~ndcrvierteljahr folgenden Monats an                   Nichterhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung\ndas für seine Desteucrung ndch dem Einkommen zu-                   der Abzugsteuer nach dem niedrifJeren Steuersatz\nständiue Finanzmnt (Fincmzka.sse) abzuführen; ist                  vorliegen. Die Bescheinigung des Finanzamts ist als\nder Schuldner keine Körperschaft und stimmen                       Beleg zu den Aufzeichnungen im Sinn des § 73 d\nBetriebs- und Wolmsitzfinanzamt nicht überein, so                  aufzubewahren.\nist die einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanz-                                            § 73 i\namt abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der               !\nAbgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gi:-:setles\nSchuldner dem nach Siüz 1 zuständigen Finanzamt\neine Anmeldung über die Höhe der Aufsichtsrats-                       Die Einkommensteuer (Körperscha.ftsteuer) für die\nvergül.ungen oder der Vergütungen im Sinn des                      in § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten\n§ 50 a Abs. 4 des Gesetzes und die Höhe des Steuer-                Einkünfte gilt durch den Steuerabzug als abgegolten,\nabzugs zu übersenden. Die Anmeldung muß vom                        wenn die Einhinfte nicht Betriebseinnahmen eines\nSchuldner oder von einem zu seiner Vertretung                      inländischen Betriebs sind.\nBerechtigten unterschrieben sein.\nZu § 51 des Gesetzes\n§ 73f\n§ 74\nSteucrnh,v,ug in dm1 FHUen des § 50 a Abs. 6\nRücklage für Preisstclgernng\ndes G2setzes\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nDer Schuldner der Vergütungen für die Nutzung\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-\noder d,1s Recht auf Nutzung von Urheberrechten irh\nsetzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und\nSinn des § 50 a Abs. 4 Bur:hstabe b des Gesetzes\nBetriebstoffe, halbfertigen ErzH1gnisse, fertigen\nbraucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn\nErzeugnisse und Waren, die vertretbare Wirt-\ner diese VE'r~Jütungen auf Grund eines Uberein-\nschaftsgüter sind und deren Börsen- oder Marktpreis\nkornmcns nicht an dt~n beschränkt steuerpflichtigen\nGEiubigcr (Slcucrschuldner), sondern an die Gesell-                 (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des Wirt-\nschaftsjahrs gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis\nsch.:o:tft für rnu~;ikali'.;che AuHühnmgs-- und mechüni-\n(\\Niederbeschaffungspreis) am Schluß des voran-\nsdfr~ VerviclfüHigu11gsrcdJ!.e (Gema) oder an einen\ncmden:n Hecht~;l.rügcr abführt und die obersten                    gegangenen \\tVirtschaftsja.hrs um mehr als 10 vom\nHundert gestiegen ist, im Wirtscha.ftsjahr der Preis-\nPinr1nzbchürdc)n der U:nlkr mit Zu~;timmung des\nBund(:~;mini.c~lcrs d(:r Finanzen einwilligen, daß                  steigerung eine den steuerlichen Gev:inn mindernde\ndie::::;er i1nrkre Rcdttslriit;er an die Stelie des Schuld-       Rücklage für Preissteigerung nach :tvfaßgabe der Ab-\nners tritt. In die,;cm Ftli l h,Jt die Gema oder der               sätze 2 bis 4 bilden.\nandere Hcchl.striiger den Slcnerabzug vorzunehmen;                    (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-\n§ 50 u Abs. 5 tfos Gesct:::es sowi(~ §§ 73 d und 73 e              rung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den\ngelten enl~;prcd1C:nd.                                             der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\npreis) der \\Nirtschaftsgüter im Sinn des Absatzes 1\n§ 73g\nam Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs\nHa~ ilm.g~, bescheid                     zuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger\n(1) Tst die Sieuer nkht ordnungsmäßig einbehal-                ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-\nten oder abncführt, so bat das Finanzamt von dem                   schaffungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß\nSchuldner, in den flillcn des § 73 f von dem dort                  des Wirtschaftsjahrs.","Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961                       401\n(3) Die Ri.ic:k L.Jge clu rf den steuerlichen Gewinn      Wirtschaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark\nnur bis zur l hilw des Bdrags mindern, der sich bei           jährlich. In den folgenden Jahren bemessen sich die\nAn wen<lung d(\\S nach J\\ bsatz 2 berechneten Vom-             Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und\nhun.cJ:,rtsalzcs ,rnf die ilrn Schluß des \\,Virtschafts-      der Restnutzungsdauer.\njuhr:; in der SL(~t,erbifonz aw;ut~wiPsenen und nach               (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\n§ fi .J\\hs. l Zi [I 2 Sill:~ 1 des Cr:setzes mit den          die Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen wer-\nAn;;d1,1 rfunus- o:kr Hns!.c:llun~r:k osl<m bewerteten         den, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum\nfdc1· im Sinn dc's Absc1Lzes 1 er9ibt. Ist 31. Dezember 1961 angeschafft oder hergestellt wer-\nim Sinn des Absutzes 1 am          den. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibun-\nSchluß des \\l\\/irt.schafl.sjillirs in der Steuerbilanz        gen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die\nals nii t den A n.schaffun~r,- oder Herstel-   Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes\n„u,,J,.~,u lh;WC~rld \\l\\lOnlen, so darf die Rücklage\nin gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.\nden :.tcuerlidicn Ccwinn bis zur IIölH.: des Betrags               (3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem\nmi11ck:rn, der ~;idi bei Anwc:ndung des nach Absatz 2\nMaße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn\nbcrc:chne!.cn V<Jmhundertsatzcs cJuf den in der                die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der\nSte110rbiJanz ausqcwiescnen niedri~Jercn Wert er-              Verordnung zur Durchführung der § § 17 bis 19\ngibt. LiP~J l cfü,scr Wert unter dem Börsen- oder             des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits-\n(Wic~derbcschüffungsprcis) am Schluß       verordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetz-\ndes Wirlschc1fü,j<1hrs, f;o kann eine Rücklage nicht          blatt I S. 1592) erfüllt sind.\ngcL11Jdet wcrdc:n.\n(4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession\n(4) Für Wirtsdrnfü;g üter, die sich am Schluß des          zum Betrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1\n\\Virtschaftsju}irs im Zustand der Be- oder Ver-               nicht anzuwenden, es sei denn, daß die Kranken-\narbc,itung befinden und für die ein Börsen- oder               anstalt in einem Gebiet betrieben wird, in dem die\nIvfork:.tpreis (\\Niedcrbe~;dw1fun9spreis) nicht vorhan-        Konzession nicht erforderlich ist.\nden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe\n(5) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.\nanzuv1cnden, daß die PreisstE!iqerung nach dem\nBörsc}n- oder Murktprcis (WiederbPschaffungspreis)\ndes nüchstcn Wirtschafl.squt.s zu berechnen ist, in                                       § 76\ncl()~; das im Zustand der Be- oder Verarbeitung be-\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nfind] iche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein                 bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nBör:,en- oder Marktpreis {Vvicderbcschaffungspreis)            bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\nvorliegt.                                                      wirte, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger\n(5) Die Rücklage für Prcisstcigenmg ist spätestens                           Buchführung ermitteln\nbis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten\n(1) Land-   und Forstwirte, die den Gewinn auf\nV✓irt.schaftsjahrs qewinnerhöhEmd aufzulösen. Bei\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,\nEinlritt wc~;cntlicher Preissenkungen, die auf die\nkönnen von den Aufwendungen für die in den An-\nPrci,c;stf)igerungen im Sinn des Absatzes 1 folgen,\nlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten\nkarm eine Auflösung zu f!inem früheren Zeitpunkt\nbcsLiri1mt. werden.                                           beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter\nund Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\n§ 75                           schaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\nD\".:Ywerfo.nfJSfrcihcit für almulzba.re Wi:rtsdmHsgüter        oder Herstellung und in dem folgenden Wirtscha'tts-\nde::; Anla9evenaöuens pdvi':iler Krank,enanstaiten           j ahr neben den nach § 7 des Gesetzes von den An-\n(1) Steuerpr!ichtige, die eine im besonderen Maße         schaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen-\nder minderlJcmilteltcn Bcvölkerun9 dienende pri-               den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen\nv;:itc Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn             vornehmen, und zwar\naus dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs-                     1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nmößiger Buchführung ermitteln, können von den\nAufwendungen für almutzbare Wirtschaftsgüter                              bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hun-\ndes Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder                          dert,\nHcrsteilung und in dem folgenden Jahr neben den                        2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und\nnach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder                          bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen\nHerslellungskosten zu bemessenden Absetzungen                             Wirtschaftsgütern\nfür Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und                               bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hun-\nzwar                                                                      dert\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\nlagevermögens                                    der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nfolgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hun-           für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-\ndert,\nnutzungsdauer.\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nAnlaqcvcrmögcns\ndie Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hun-           an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen\ndert                                             werden, die in der Zeit vom Beginn des Wirtschafts-\nder .1\\nsd1uffungs- oder Herstellungskosten, höch-             jahrs 1954/55 bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs\nstens jedoch für alle in Betracht kommenden                   1963/64 angeschafft oder hergestellt werden. Bei","402                                            Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nWirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten, für                         schaftsgütern vorgenommen werden, die in der Zeit\ndie Abschreibungen nach Absatz 1 vorgenommen                             vom Beginn des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum\nwerden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach                          Ende des Wirtschaftsjahrs 1963/64 angeschafft oder\n§ 7 des Gesetzes in gleichen Jahresbeträgen vorzu-                       hergestellt werden.\nnehmen. Dabei ist für die unbeweglichen Wirt-                               (3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf\nschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an                            50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und Forst-\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern von einer höch-                          wirtschaft nicht übersteigen, der sich vor Abzug\nstens 30jährigen Nutzungsdauer auszugehen.                               dieses Betrags ergibt.\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 dürfen ins-                       (4) § 14 Abs. 1 und       § 76 Abs. 5 gelten ent-\ngesamt 50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und\nsprechend.\nForstwirtscha.ft nicht übersteigen, der sich vor Be-\nrücksichtigung der Abschreibungen ergibt.\n§ 78\n(4) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt-\nsclrnftsgüter und die Um- und Ausbauten an                                 Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschrei-                         bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nbungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind                            bestimmter Baumaßnahmen durch land- und Forst-\nin ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis                      wirte, deren Gewinn nach DurchschniUsfüzen zu\naufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder                                                   ermitteln ist\nHerstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-                           (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach der\nkosten, die Absetzungen für Abnutzung und die                            Verordnung über die Aufstellung von Durchschnitt-\nAbschreibungen zu enthalten hat.                                         sätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land-\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 sind bei\nund Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 -- VOL --\nder Berechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buch-                         (WiGBl. S. 95) 7) zu ermitteln ist, können vorbehalt-\nstabe e der Reichsabgabenordnung bezeichneten                            lich des Absatzes 2 bei Anschaffung oder Herstel-\nGrenze nicht zu berücksichtigen.                                         lung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser\nVerordnung bezeichneten beweglichen und unbe-\n(6) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.                                  weglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten\nan unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschafts-\n§ 77                                jahr der Anschaffung oder Herstellung\nBegünsHgung der Anschaffung oder Herstellung                                  1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nbestimmter ,N1rtsd1aHsgüter und der Vornahme                                     25 vom Hundert,\nbe~;fön:mter Daumaßnahm.en durch Land- und Forst-                                 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und\nwirte, dk~ den Gewinn nicht auf Grund ordnungs-                                      bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen\nßuchführung ermitteln                                  Wirtschaftsgütern\n(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh-                                15 vom Hundert\nrung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten von dem\nordnung~;rnLirlig führen und deren Gewinn nicht nach\nnach der bezeichneten Verordnung ermittelten\nder Verordnung über die Aufstellung von Durch-\nGewinn abziehen. Der Abzug nach Satz 1 darf ins-\nschnittsätzen für die Ennilllung des Gewinns aus\ngesamt 1000 Deutsche Mark nicht übersteigen und\nLand- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 -- VOL\nnicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirt-\n- (WiGBl. S. 95) 7 ) ermittelt wird, können bei An-\nschaft führen.\nschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1\nund 2 zu dif:ser Verordnung bezeichneten beweg-                             (2) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkommen-\nlichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und                            steuer nach § 10 der in Absatz 1 bezeichneten Ver-\nUm- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-                          ordnung für mehrere Jahre festgesetzt wird, sind\ngütern im \\Virtsd1üftsjahr der Anschaffung oder                          die Aufwendungen für die Anschaffung oder Her-\nHerstellunq                                                              stellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Ver-\nordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg-\nl. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nlichen \\tVirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an\nbis zur Höhe von insgesamt 25                      vom    unbeweglichen Wirtschaftsgütern in der Weise zu\nHundert,                                                  berücksichtigen, daß die Einkommensteuer für das\n2. bei unbeweglkhen Wirtschaftsgütern und                      Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der An-\nbei Um- und Ausbauten an unbeweglichen                    schaffung oder Herstellung endet, um 10 vom Hun-\nWir l.sch ilftsgii lern                                   dert dieser Aufwendungen, höchstens um 200\nbi~, zur Höbe von insgesamt 15 vorn Hundert               Deutsche Mark ermäßigt wird.\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom                               (3) Der Abzug nach Absatz 1 oder die Ermäßigung\nGewinn abziehen.                                                         nach Absatz 2 kann für die Wirtschaftsgüter vorge-\nnommen werden, die in der Zeit vom Beginn des\n(2) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-\nWirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des ·wirt-\nlichen und unbeweglichen 'Nirtschaftsgüter und für\nschaftsjahrs 1963/64 angeschafft oder hergestellt\ndie Um- und AuslJcmten an unbeweglichen Wirt-\nwerden.\n(4) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. Im Fall des Ab-\nT) Im Land Berlin: Geselz-        und Verordnungsblatt für Berlin 1952\nS. 1131.                                                           satzes 1 gilt auch § 76 Abs. 5 entsprechend.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961                           403\n§ 79                                    und diese Verwendung und das Vorliegen\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,                    einer Bescheinigung im Sinn des Absatzes 2\nBeseitigung oder Verringerung von Schädigungen                     Ziff. 3 dem Steuerpflichtigen bestätigt.\ndurch Abwässer                         (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\n(1) Sleuerpfüchl.igc, die den Gewinn auf Grund\nbei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer-\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder          den, die in der Zeit vom ·1. Januar 1955 bis zum 31.\n§ 5 des Gesetzes errni tteln, können bei abnutzbaren\nDezember 1965 angeschafft oder hergestellt werden.\nWirtschaftsgiitern des Anlagevermögens, bei denen         Die Abschreibungen nach Absatz 3 können bei Zu-\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im          schüssen in Anspruch genommen werden, die in der\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung          Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1965\nund in dem folgenden Wirtschaftsjahr neben den            gegeben werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die\nnach § 7 des G<:~setzes zu bemessenden Absetzun-          Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 vor-\ngen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und           genommen werden, sind die Absetzungen für Ab-\nzwar                                                      nutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-       beträgen vorzunehmen.\nlagcvennögens                                     (6) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im\nbis zur I Iöhe von insgesamt 50 vom Hun-        Sinn des Absatzes 3 angeschafft oder hergestellt\ndert,                                           worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-\nlungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des         schüsse anzusetzen.\nAnlagevermögens\n(7) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hun-          Absatz 3 können nicht in Anspruch genommen\ndert                                            werden für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den         Neuerrichtung von Betrieben oder Betriebstätten\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-         angeschafft oder hergestellt werden.\nsetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und\n§ 80\nder Restnutzunnsdauer. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-                des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft\nsatzes 1 ist, daß\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\n1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und aus-       ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-\nschließlich dazu dienen, Schädigungen durch     setzes ermitteln, können die in der Anlage 3 oder in\nAbwt1sser zu vc~rhindcrn, zu beseitigen oder    der Anlage 4 zu dieser Verordnung bezeichneten\nzu verringern,                                  Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens stntt mit\n2. die Ansdhlf lung oder Herstellung der           dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes\nWirtscrwfts~Jüler im öffentlichen Interesse     ergebenden Wert mit einem niedrigeren Wert an-\nerforderlich ist und                            setzen, und zwar\n3. die für die Wasserwirtschaft zuständige                1. die in der Anlage 3 be~eichneten Wirt-\noberste Lmdc:,bchörde oder die von ihr                    schaftsgüter mit einem Wert, der bis zu 20\nbestimmte Sklle das Vorliegen der Vor-                    vom Hundert,\naussc~tzung0n der Ziffern 1 und 2 be-                  2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirt-\nscheinigt.                                                schaftsgüter mit einem Wert, der bei dem\n(3) Steuerpt1ichtirJ(~, die den Gewinn auf Grund                 Mehrbestand an diesen Wirtschaftsgütern\nordnungsn1Jßi~f~r Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder                  bis zu 30 vom Hundert und bei dem übri-\n§ 5 des Cesclzcs ermiltdn, können bei Hingabe                       gen Bestand bis zu 20 vom Hundert\neines Zusclms:;(!S z1tr Finanzierung der Anschaffung      unter den Anschaffungskosten oder dem niedrige-\noder I-forstcllung von al:mutzbaren Wirtschafts-          ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\ngütern des Anlc1gc~vernüigcns im Sinn des Absatzes 2      preis) des Bilanzstichtags liegt.\nunter den Vornusset:wngcn des Absatzes 4 bei dem            (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\ndurch den Zuschuß erworbenen Wirtschaftsgut im            satzes 1 ist, daß\nWirtschaftsjahr der Hin~-Jabe und in dem folgenden               1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder\nWirtscha.fts_jahr neben den nach § 7 des Gesetzes                   hergestellt worden ist,\nzu bemessenden Abs(~tzungen für Abnutzung Ab-\n2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung\nschreibungc:n bis zur Höhe von insgesamt 50 vom\nHundert des Zuschusses vornehmen. Absatz 1 Satz 2                   nicht bearbeitet oder verarbeitet worden\nist anzuwenden.                                                     ist,\n3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht\n(4) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-                      vertraglich das mit der Einlagerung ver-\nsatzes 3 ist, duß                                                   bundene Preisrisiko übernommen hat und\n1. der Steuerpfüchlige den Zuschuß zum Zweck              4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag\nder Mitbenulzung der in Absatz 2 bezeich-                 im Geltungsbereich des Gesetzes befunden\nneten Wirtschaftsgüter gibt und                           hat; im Fall der Inanspruchnahme des Be-\n2. der Emplüngcr den Zuschuß unverzüglich                    wertungsabschlags nach Absatz 1 Ziff. 1\nund unmi tl1'.] bar zur Anschaffung oder I-Ier-           genügt es auch, wenn sich das Wirtschafts-\nste llung dieser Wirtschaftsgüter verwendet               gut zwar am Bilanzstichtag noch nicht in","404                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nd(:m bezeichneten Gebiet befunden hat,                 der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\njc:Jodi !1ddl\\vei:;;,ch zur Einfuhr in dieses          folgenden Wirtschartsjai~rcn berih__ ~;sen sich die Ab-\nC(:!Ji<~I l;p~;tirnm i u(:we\"0n ist Der Nach-          setzungen für Abnutzung ndch dem Restwert und\nW<:is ~}ill als cr/;rc:ch!, wcrm sich dds Wirt-         der Restnutzungsdauer. § 14 A:;s. 1 gilt entspre-\nsc:idli :;(ju i. spi;: ,::t l:ns nc:un J\\/lun<ll.e nach chend. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen\nckrn l~ildnzsLicl,1.d~J im Gclt.11ngsl.H-m,~ich des     nach Satz 1 in Anspruch genommen werden, sind\nCc:S\\'l/:es beiimlel.                                  die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Geset-\nOb emc Br:drb,~il.,u1~J odc:r Vernrbciiung 1m Sinn der           zes in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.\nZiffer 2 vorli(:ut, bcsUrnmt sich ni.lch § 12 der Durch-\n(2) Voraussetzung für die Anw2r1dung des Ab-\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz. Die\nsatzes 1 ist,\nnach§ 22 oder nc1ch § 29 Abs. 1 Zifi. 4 in Verbindung\nmit § 30 der Durchführungsbestimmungen zum Um-                          1. daß die Wirtschaftsgüter\nsatzsteuergesetz besonders zugelassenen Bearbei-                           a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,\ntungen und Verarbeitunqen schließen die Anwen-                                  Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzberg-\ndung des Absatzes 1 nicht aus, es sei denn, daß                                 baues\ndurch die Bearbeitung oder die Verarbeitung ein\nWirtschaftsgut entsteht, das nicht in der Anlage 3                              aa) für die Errichtung von neuen För-\noder in der Anlage 4 aufgeführt ist.                                                derschachtanlagen, auch in der Form\nvon Anschl ußschach tanlagen,\n(3) Mehrbestand im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 ist\ndie mengenmäßige Erhöhung der Bestände an den                                   bb) für die Errichtung von neuen För-\nin der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern am                                   derschächten in Verbindung mit\nSchluß des Wirtschaftsjahrs (I3ilanzstichtag) gegen-                                Aufschlußarbeiten unter Tage und\nüber den Beständen an den in der Anlage 4 bezeich-                                  für die Errichtung von Seilfahrt-\nneten Wirtschaftsgütern am Schluß des ersten nach                                   oder Wetterschächten sowie für die\ndem 30. September 1955 endenden Wirtschaftsjahrs                                    Umstellung der Förder- und Seil-\n(Vergleichsstichtag), die nach Abzug etwaiger bei                                   fahrteinrichtungen      der    Tages-\ndiesen Wirtschaftsgütern eingetretener mengen-                                      schächte, und zwar von Flur- auf\nmäßiger Bestandsminderungen verbleibt. Die men-                                     Turmförderung, von Dampf- auf\ngenmäßigen Bestc1ndsänderungen am Bilanzstichtag                                    elektrischen Antrieb, von Gestell-\ngegenüber dem Vergleichsstichtag sind dabei für                                     auf Gefäßförderung und von Hand-\nWirtschaftsgüter nicht ~Jleicher Art und Güte ge-                                   auf halb- oder vollautomatische\ntrennt zu ermitteln. Der Abzug der Bestandsminde-                                   Steuerung, und für die damit in\nrungen ist in der Weise durchzuführen, daß bei den                                  unmittelbarem Zusammenhang ste-\nBestandserhöhungen die Mengen abzusetzen sind,                                      henden Änderungen des Schachtes\ndie dem Wert der Bestandsminderungen entspre-                                       oder des Sehachtausbaues,\nchen; dabei sind die WirtschatU;qüter mit dem                                   cc) für die Zusammenfassung von meh-\nBörsen- oder Murktpreis (Wiederbeschaffungspreis)                                   reren Förderschachtanlagen zu einer\nam Bilanzstichtag zu bewerten. Bei deI Ermittlung                                   einheitlichen Förderschachtanlage\ndes Mehrbestünds im Sinn des Satzes 1 sind nur                                      oder\nWirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die sieb im                                dd) für den Wiedernufschluß stilliegen-\nGeltungsbereich des Gesetzes befunden haben.                                        der Grubenfelder und Feldesteile,\n(4) Der Werlcmsatz nach Absatz 1 Ziff. 2 ist nur\nb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und\nin Wirtschaftsjahren zulässig, die vor dem 1. Januar                            Erzbergbaues für die Erschließung neuer\n1962 enden.                                                                     Tagebaue und beim Ubergang zum Tief-\n§ 81\ntagebau für die Freilegung und Gewin-\nBewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter                               nung der Lagerstätte\ndes Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau\nangeschafft oder hergestellt werden,\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes                       2. daß mit der Durchführun~J der in Ziffer 1\nermitteln, können bei abnutzbarcn \\Nirtschaftsgütern                       Buchstabe a bez<:::ichnetron Vorhaben vor\ndes Anlagevermögens, bei denen die in den Absät-                           dem 1. Januar 1964 und der in Ziffer 1\nzen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,                        Buchstabe b bez(~ichneten Vorhaben vor\nim Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung                        dem 1. Januar 1961 begonnen und\nund den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben                          3. daß die Förderungswürdiukeit dieser Vor-\nden nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-                            haben von der obersten Landesbehörde\nzungen für Abnutzung A bschreihungen vornehmen,                            oder der von ihr bestimrnten Stelle im Ein-\nund zwar                                                                   vernehmen mit dem Bundesminister für\n1. bei beweglichen \\Nirtschaftsgütern des An-                       Wirtschaft bescheinigt worden ist.\nlagevermögens\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hun-\nnur in Anspruch genommen werden\ndert,\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des                       1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buch-\nAnlagevermögens                                                  stabe a\nbis zur 1--löhe von insgesamt 30 vom Hun-                        bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\ndert                                                             gens unter Tage und bei den in der An-","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961                         405\nlaqe 5 zu dieser Verordnung bezeichneten                                     § 82\nV\\/ir!g:hafts~Jiil<!rn di.•s Anlagevermögens\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,\nüber Taqc,\nBeseitigung oder Verringerung der Verunreinigung\n2. in Jen Fctllcn des AIJst1tzes 2 Ziff. 1 Buch-                               der lu.ft\nstabe b                                              (1) Steuerpfüchtige, die den Gewinn auf Grund\nbei den in cfor AnldrJP 6 zu dieser Verord-       ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nnung bezeichneten Wirlschaftsgütern des            § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\nbeweglichen Anlagevermögens,                      beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-\ngens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2\ndie nuch dem 31. Dezember 1955 cpnz oder zum Teil\nvorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder\ncmgeschafft oder hc)rgcstcilt wmden. Sie können nur\nHerstellung und dem folgenden Wirtschaftsjahr\nfür den Teil der Anschaffung!~- oder 1-Ierstellungs-\nneben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden\nkosten in Anspruch genommen werden, der nach\nAbsetzungen für Abnutzung bis zu insgesamt 50\ndem 31. Dewmber 1951 entstanden ist. Bei Wirt-\nvom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-\nschaHsgülcrn, für die von der Abschreibungsfreiheit\nkosten abschreiben. In den folgenden Wirtschafts-\nnad1 § 36 des Gesetzes über die Investitionshilfe\njahren bemessen sich die Absetzungen für Ab-\ndc.::r qevverhlichcn Wirlschafl. Gc!Hduch gPnrndlt vvor-\nnutzung nach dem Restwert und der Restnutzungs-\nden ist, sind Abschreilnm~Jen nach Absatz 1 nur\ndu11er. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.\ninsoweit zuliissig, als sie zw,umrncn mit den Ab-\nschreibungen nach § 3(j des GcsclzC's ühc~r die Inve-             (2) Voraussetzung für diP Anwendung des Al.>-\nstitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft die in Ab-           satzes 1 ist, daß\nsatz 1 Ziff. 1 und 2 bczeichncl.cn Vnmhunderlsätze                    1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und aus-\nnicht übersteigen.                                                       schließlich dazu dienen, die Verunreini-\ngung der Luft zu verhindern, zu beseitigen\n(4) Die Abschreibungen JE1ch /\\ b~;,llz 1 können                     oder zu verringern,\nnicht mehr in Anspruch genommen werden für Wirt-\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Vvirt-\nschaftsgüter, die\nschaftsgüter im öffentlichen Interesse er-\n1. in den Füllen des Absal:1.t!s 2 Ziff. l Buch-                forderlich ist und\nslübe ü. Doppelbudislabcn aa und dd für                   3. die oberste Landesbehörde oder die von\ndie Errichtung von neuen Fürdcrsch,:i.cht-                   ihr bestimmte Stelle das Vorliegen der\nanlagcn, jedoch nicht in der Form von An-                    Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 be-\nschlußschachtanlaqc!n, nach dem 31. DE:zem-                  scheinigt.\nber Hl'10 und                                         (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei\n2. in den übrigen Fü1Jen 1ldch dem 31. Dcz:em-       Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,\nber 1965                                          die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-\nzember 1965 angeschafft oder hergestellt werden.\noder hergcstcilt. werden. An die Stelle      Bei \\Nirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach\ndes 31. Dezember 1%5 lrilt. bei beqünstigtfm Vor-             Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun-\nhaben, mit deren Dmchführnng nach dem :Jl. De-                gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen\nzember 1960 bPgonnen worden ist, der 31. De-                  Jahresbetrtigen vorzunehmen.\nzember 1968. Bei \\!Virtschuftsgüleni, die nach den\nin den Sätzen 1 und 2 bezcid11w1.en Stichtagen an-                (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\ngeschafft oder hergestellt werden, können die Ab--            nicht in Anspruch genommen werden für v\\Tirt-\nsrhreibungen von den vor diesen Stichta9en auf-               schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von\ngewendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten                 Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-\n~Jestellt werden.\noder Teilherstellungskosten vorqt'nommen werden.\n§ 82a\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für              Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-             für Anlagen und Einrichtungen bei Wohngebäuden\nhersteJlungskosten im Wirt.schaftsjühr der Aniah-                (1) Der Steuerpflichtige kann neben den Ab-\nlunq oder Teilhcrstelluwr und den vier folgenden              setzungen für Abnutzung für das Gebäude von den\nWirtschaftsjahren jn Anspruch genommen werden.                Herstellungskosten, die für den Einbau der in der\nDie Summe der Abi,chrcibungen auf ein Wirtschafts-            Anlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten An-\ngut darf jedoch in diesem Fall nicbl höher sein als           lagen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem\ndie Summe der Abschreibun9en, die nach Absatz 1              Betriebsvermögen gehörenden Gebäude aufgewen-\nim Wirtschaftsjahr der Anscha.ffnnq oder lforstel-            det worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 1\nlung und den vier folnendcn Wirt::;chaftsjahren zu-           Sätze 1 und 2 des Gesetzes zu bemessenden Ab-\nlJ.ssig gewesen w~1rcn.                                       setzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung\nund in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu\n{6) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b be-           10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn\nzeichneten Vorhuhen können die nach dem 31. De-              Jahre bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung\nzember 1955 und vor dem 1. Janucir 1966 aufge-                für den dann noch vorhandenen Restwert nach der\nwendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom              Restnutzungsdauer des Gebäudes. Voraussetzung\nHundert als sofort ahzuusfi.ihige Betriebsausgaben            für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen\nbehandelt werden.                                             ist, daß","406                                   Bundesgesetzb~att, Jahrgang 1961, Teil I\n1. das GdJiiude vor dem 21. Juni 1948 her-             (2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs. 1 und 2\ngestdll worden isl und                          und § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes\n2. Llic Crnnd[]üche der Wohnzwecken di.enen-        in der Fassung vom 15. September 1953 auch weiter-\nden Riiltm() des Gebüudcs mehr als die          hin gelten, ist § 51 a der Einkommensteuer-Durch-\nHülfte der gesiml l.c!n Nutzfüiche beträgt.     führungsverordnung vom 31. März 1954 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 67) weiter anzuwenden.\n(2) Pür die Anwendun~J des Absatzes 1 bei der\nBemessung des Nutzungswerts der Wohnung im\neigenen Einfamilienhaus gilt § 15 entsprechend.\nSchl ußvorschriften\n(3) Steht das Gebiiude im Eigentum mehrerer Per-\nsonen, so sind die in Absatz 1 Salz 1 bezeichneten                                     § 84\nHerstellungskosten von ullen Eigentümern mit                                     Geltungsbereich\neinem einheitlichen Vombundertsatz abzusetzen.\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\n(4) Die A bsül.zc 1 bis 3 sind auf Herstellungs-        ist vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 2\nkosten für d{:n Einbau von Anlugen und Einrichtun-          bis 7 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1960,\ngen anzuwenden, die nc1ch dem '.il. Dezember 1957           im Saarland erstmals für den Veranlagungszeitraum\nund vor dem 1. Januar 19€53 fertiggestellt werden.          1959/60 anzuwenden.\n(5) § 14 Abs. 1 gilt en !sprechend,\n(2) Die Vorschrift des § 9 ist erstmals für Wirt-\nschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 15. Dezem-\n§ 82 Li\nber 1960 enden.\nBehandlung größeren ErhaHungsaufwands\nbei Wohngebäuden                          (3) Die Vorschrift des § 15 ist erstmals auf Ge-\nbäude anzuwenden, bei denen der Antrag auf Bau-\n(1) Der Steuerpflichtige lrnnn größere Aufwen-\ngenehmigung nach dem 8. März 1960 gestellt worden\ndungen für die Drhc1ltung von Gebäuden, die im\nist.\nZeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands\nnicht zu einem Betricbsvcrrnögcm gehören und über-             (4) Die Vorschrift des § 79 Abs. 7 ist erstmals für\nwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von                  Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-\n§ 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre            zember 1960 beginnen.\nglcichmiißig verteilen. Ein Gebüude dient über-\nwiegend Wohnzwcckc)n, wenn die Grundfläche der                 (5) Die Vorschrift des § 81 Abs. 2 Ziff. 1 Buch-\nWohnzwecken tliencnden Räume des Gebäudes                   stabe a Doppelbuchstabe bb ist erstmals für Wirt-\nmc!hr ab dü~ ILilHe der gesamten Nutzi1äche be-             schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\ntr~igt. Für die Zurechnung der Garagen zu den               ber 1959 beginnen.\nV\\/ohnzwcckcn dic~ncndcn füiumcn ~Jilt: § 7b Abs.6             (6) Die Vorscbrift des § B2 b ist erstmals auI Er-\ndes Gest~ lzcs cn t~; i) rcclwnd.                           haltungsaufwand anzuwenden, der nach dem 31. De-\n(2) \\,Vird ein Ccbiiudc wührend des Verteilungs-         zember 1960 geleistet wird.\nzeitraums vcrüußcrt oder in ein Betriebsvermögen\n(7) Arjlage 1 Ziff. 18 und Anlage 2 Abschnitt B\neingc~br<.1cht, so ist der noch nicht berücksichtigte\nZiff. 1 und 6, Abschnitt D Ziff. 4 sind erstmals auf\nTeil des Erhaltungsc1ufwands im Jahr der Verb.uße-\nWirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an \\IVirt-\nrung oder der Oberführung in cfos Betriehsvermö-\nschaftsgütern anzuvrenden, die in einem nacb_ dem\n9cn als Werbungskosten ubzusctzcn.\n31. Dezember 1959 beginne:1den VVirtschaftsjahr an-\n(3) Stchl di..ls Gcbciude im Ei9c1lltm1 mehrerer Per-    geschafft oder hergestellt worde::i sind. AnL::ig(~ 2\nsonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs-       Abschnitt A Ziff. 3 der Einkommc!nst:c:uer-Durchfüh-\naufwand von allen Ei9cntümern auf den gleichen              rungsverordnung in der Fnssung vom 13. März 1959\nZeitraum zu verteilen.                                      (Bundesr1esetzbL l S. 120) ist letztmals auf Wirt-\nschaftsgüter anzuwenden, die in einem vor dem\nZu § 52 des Gesetzes                                        1. Januar 1960 beginnenden Wirtschaftsjahr herge-\n§ 83                         stellt worden sind.\nWeitergeltung des § 33 a des Gesetzes\nin der Fils~;ung vm:n 15. September 1953                                       § 85\n(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines                       Anwendung im Land Berlin\nFreibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes in der\nFassung vom 15. Scptemlwr 1953 (Bundesgesetzbl. I              Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nS. 1355) sind bei einem Steuerpflichtigen in dem            nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom\nKalenderjahr eingetreten, in dem er als unbe-               4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nschränkt Steuerpl1ichtiger erstmals zu den in dieser        mit Artikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1960\nVorschrift bezeichneten Personengruppen gehört              vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) auch im\nhat.                                                        Land Berlin.","Nr. 22 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961                                      407\nAnlage 1\n(zu §§ 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinn des§ '16 Abs. 1 Ziff. 1, des§ 77 Abs. 1 zm. 1 und des§ 78 Abs. 1 und 2\nl. Ackc-rsdllcppe1           (üuc:h Gcrülctri.igcr) und Einachs-    16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft\nscb !eppcr, Ein lltllJ-    und /\\ nlüin~;cmaschinen und An-\n17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumatische)\nhüngcqcrü le\neinschließlich der erforderlichen baulichen Anlagen\n:>.  Mit /\\ufbaurnolor<~n vcr:;chcne Mu•;chinen und Geräte          18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Einfrieren\n'./,Ur l::odcn bccJ rllci lung und PJ!a nzcnpflcge                  von Fischfutter in der Forellenteichwirtschaft\n'.l. Schkppc'.r und Mulorscil windt:n und die zugehörigen           19. Trocknungsanlc1:9en und -einrichtungen für landwirt-\n/\\rhcilsm,1schi11<:n und -gcr:ite für Obst-, Gürlen- und           schaftliche Erzeugnisse\nWcinb<1u und rorslwirlsci1df., Motors~)ilwinden auch\n20. Melkmaschinen,· Wcidemelk- und Melkstandanlagen\nfür L111clwirl.sdwlt\n21. Kühlanlagen zur Erhaltung von landwirtschaftlichen\n4. MülldrPscl1cr (einschl. Zus,1lz9crüte), Zusatzgeräte zu               Erzeugnissen\nDn,.schma:-;chin<:n für den Ernlchofdrusch, Feldhäck:s-\n22. Be-     und Entw~isserungsanlagen, Grabenzieh-             und\nlcr, Sammelprc:sscn und Vielfachueräte zur Heu-\nW<)rlrnng                                                           Räummaschinen und bewegliche Pumpen\n23. Maschinelle       Einrichtungen zu Gülle- und Jauche-\n5. Mc1schi1wn, Gcrüte und Vorrichtungen zur Bekämp-                      anlagen\nfung von Schädlingen uncJ Frostsdüiden\n24. Entrappungsmaschinen\n6. Pllanz- und Legcmaschinen\n25. Gewächshäuser und Frühbeetanlagen\n7. Vorrats- und Samrnelernl<!111ascl1incn für Hackfrüchte,               einschließlich Heizungs- und Belich-\nf-Iopfc~n und Cernlise                                              tungseinrichtungen\n26. Getreidesilos im Zusammenhang mit\n8. Maschinen z.ur Verteilung von Stdll- und Handels-                                                                     wenn sie\nder Haltung von Mähdreschern\ndünger                                                                                                              Betriebs-\n27. Gärfutterbehälter                                vorrichtun-\n9. Cummilwwifl.e Wc1gen und TrielJilcl1sanhänger                                                                         gen sind 8)\n28. Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanla-\n10. Müschinen zur Sortierung und Aufbereitung                             gen und Mistsilos\n11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung einschließ-             29. Schattenhallen, Uberwinterungsräume\nlich Dämpfer und Erdtopfpressen                                     und Vorkeimräume\n30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrleitungen\n12. Keltern, Pressen und Filtricrgerätc\nund ähnliche Anlagen)\n13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfüllung                31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach\nim Obst- und Weinbau                                                ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken\ndienen können\n14. Ci:ir- und Lagertanks\n8) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D\n15. Transportable Motorsägen mit Verqasermotor                          Ziff. 1 Buchstaben a und b.","408                                    BundesgPsetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage 2\n(zu §§ 76 bis 78)\nVerzeidmis\nder Widsch,1Hs!Jebtiude und Um- und Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden\nim Sinn rles § 76 Abs. 1 ZHf. 2, des § Tl Abs. 1 zm. 2 und des § 18 Abs. 1 und 2\nA. fünnn.dlna!nnPn                                   C. Baumaßnahmen zur Verminderung\nl\nim Rahmen der Tierncudicnhekämph.mg                  der Lagerungsverluste landwirtschaftlicher Erzeugnisse\n1. Trennung der Rc,HJcnlc11 von den Nichtreagenten bei       Errichtung von\nder Tubcrku!osc- und llrncclluscbeki:impfung              a) Getreidesilos oder Schuttböden im Zu-\nwenn sie\na) Einbuu von Trennw;inden in Rindviehställen                 sammenhang mit der Haltung von               nicht Be-\nb) Umbau von Einraumst.Lillcn zu Mchrraumslällen              Mähdreschern\ntriebsvor-\nc) Einbclll von Junuvidila11[slüllen in vorhandene Ge-    b) Gürfutterbehältern                            richtungen\nbüude (z. R in Sdwu1wn)                               c) Dungstätten,       Jauchegruben,     Glille-  sind 9)\nanlagen und Mistsilos\n2. Verbesscrun~J <lcr Stallgcbä ude\nd) Düngerschuppen\na) Einbau qrößcrcr Fensler\ne) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst und\nb) lJinbau von üblichen Lüftunusvorrichtungen\nKartoffeln einschließlich Sortier- und Verpackungs-\nc) Verbesserung des Wörmcschutzes          der  Wände,        räumen\nDecken und Fußböcl<!n\nD. Sonstige Baumaßnah~en\n1. Errichtung von\nß. Haumaßaahmen im Rahmen der Technisierung\nund Ral.ionaEsie1 ung der InnenwirtschaH               a) Schattenhallen, Uberwinterungs-            wenn sie\nräumen und Vorkeimräumen                  nicht Be-\n1. Uru- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Lager-                                                          triebsvor-\nzwecken                                                      b) Gewächshäusern einschließlich Hei- }\nrichtungen\nzungs- und Belichtungseinrichtungen\n2. Neubau, Anbau und Dinbau von Melkständen und                                                               sind 9 }\nMilchkammcrüJ1laqcn                                          c)  V✓ aldurbeiter-   und Geräteschutzhütten\n3. fanbau von Tror:knunqs-, Kühl- und Gefrieranlugen            d) Weinberghütten\n4. Neubau, llmbdu und Einbau von Maschinenschuppen,          2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Ab-\nSchleppcnprnrJen und Ttcibstofflagern                        füllanlage im Obst- und Weinbau\n5. Errichlung oder Umbau von Wirtschaftsküchen               3. Neubuu, Umbau und Ausbau von K1;;,lterschuppen\n6. Neubau von Stüllcn und Baumußnahmen zur Moderni-          4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern, Sorticr-\nsierung von Stiillen                                         hallen und Futterküchen in der T(~ichwirtschaft\n9) Vgl. ,rnch Anlaqe 1 Ziff. 25 bis 29.","Nr. 22 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961                                    409\nAnlage 3\n(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1)\nVerzeichnis\nder Vvirtschafts9üter im Shm des § 80 Abs. 1               zm. 1\n1. EiprrHhl,l(,                                                                      18. Flachs, Ramie, Hanf, Jule, Sisal, Kokosgarne, Manila,\n2. Ilt1<!1(',      Bo1sl<:r1,    Uii1111e,       f\\el1f,•d(•rn      und   J)aunc!n;      Hartfasern und sonstige pfümzliche S:)irrnslofie (ein-\nMu\\r:-;d1 w;\\lllilh'                                                                 schließlich Kokosfasern), Werg und verspinnbare Ab-\nfülle di2ser Wirtschaftsgüter\n19. Polsterfnsern     (Kapok,    Palmfüser   [Crin d'Afrique],\n4. Troc\\,,;1Jlrüd1:,,,          '\"1     li1it:C:1Lc,    Cc-.vurzc, kons,)rvierte         Pols/erhcde, Polsterwerg und Abfälle dieser \\,Virt-\nSi:1diri·1c111c r111d ;-;,,:Lr    illJ~; ~::i1<llriicl1i1•11                         sch,:üts9üler), pflanzliche Eürstenrohstoffe und Flecht-\nrohstoffe (auch Stuhlrohr)\nf.i_ Tic1 i ;rLc     1;1;c/ r,       p:l,1•,1.liciic U!c) und lic!!.i.c sowie        20. Seidengarne, Scidenkammzüge\nOl:--d  \\l('Jl   lind   (    1i·,c:1ir•, i d!ud1(,n, 0 1kndwnmehJG              21. Hadern und Lunipen\nurid 1:xi rii k 11011•:::1   :oic;     h,lls;:urcll, Rohglyzerin                22. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial ein-\n7. ],(0!1,:Jrouc,11, ;!i,1('J\"l: die Ole                                                 schließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der\n8. VV,!C:1,;e, l'i11c1iii11(•                                                            seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige Vorstoffe\nund Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen,\n9. Rohtabak\nfeuerfesten Erzeugnissen und chemischen Verbindun-\n10. AslH,sl                                                                                gen; Silicium, Selen und seine Vorstoffe; Silber, Pla-\n11. PLl,inzliche Cnli:-:lofle                                                              tin und deren Vorstoffe\n23. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich       Schiffe zum\n12. Hc1r:t.(\\ Gn1n 1H•n, Tr,rpenlinöle und sonstiqn Lackroh-\n1\nsl:oflc; Kilsun                                                                      Zerschlagen)\n24. fü'.rgkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine,\n13. Kaubdrnk, B<1ii.il.i          111,d    CuU.aJH.:rciw\nroh oder einfach gesägt, gespalten oder angeschliffen,\n14. Ht1Utl: und Felle,            11rh Lir Pelzwerk)                                       Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen, Perlen\n15. Roli- und Sd1n:!Lholz, Na!ur!rnrk, Zellstoff, Linters                             25. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumense_aten           ein-\n(rncht spinnlwr)                                                                     schließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüchten\n16. W!uschebdFiicn, Si(•i1rnÜ.'\";c:, Nal urhoru                                       26. Fleischextrukte\n17. \\'\\!olle       (,rnch    qcwc1, d,c,ne         Wolle         und Kammzüge),       27. Fischmehl, Fteischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cassava-,\nandere Ti<,rhil.:re,                 11rn'.votlc      und     Ablülle   dieser       Manioka-)mehl\nWirlser1afLS(J ll Lc:r                                                          23. Sintermaguesit\nAnlage 4\n(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2)\nVerzeichnis\nder     V✓hlscbaHsgüter        im Shm des§ 80 Abs. 1        z·m. 2\n1. Ihilsenfrüchte, Reis                                                               9. Unedle     NE-Metalle,     roh  und   deren  Vormaterial;\n2. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette sowie                                    .Platin\nOlsc1aten und OHrüchle, OJk nchen und Extrnktions-                              10. Eisenerze, Abbrände; metallhaltige Vorstoffe und\nschrole; Fdtstiurc!ri, Roh0J~,>~·,ri!1                                              Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen, feuer-\n3. Asbc~,t, Glimmer, Tndw;lr1edi<1rn,irilen                                              festen Erzeugnissen und chemischen Verbindungen;\nFerronickel; Eisen- und Stahlschrott\n4. I-forze, Gtmnnc)n, Tcriwnl.inöle und '.,onstige natürliche\nLackrohstolfe                                                                   11. Hartqrießweizen (dumm) und Qualitätsweizen, Indu-\n5. Naiurküulschnk                                                                         striegerste, Industriehafer und Industriemais\n12. Kaolin\n6. Hctule und r:dlc, (111d1I. für Pe]zvverk)\n13. Sc:1wefclkies\n7. Roh- und ScbnilUwl:r., ZcJJsloH\n14. Borminernl\n8. Textile Izol1sloH<' ('·•Noll<, /c1uch gewaschene Wolle\nund Kümrnzüricl, ilndtTc, TicrJ1aarc, Baumwolle, Jule,                          15. Rohphosphal\nHanf, Flachs, Sisc1l und M;rnila)                                               16. Zeitunu,~d:ruckpapier","410                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnfoge 5\n(zu § 81 Abs. 3 Ziff. 1)\nVerzeichnis\nder Wirt~cluHs!Jüter des Anlagevermögens über Tage im Sinn des § 81 Abs, 3 Ziff. 1\nDie: Br'.W(:rlu1111s{rcihci l des § Ul kanll im Tiefbaubetrieb                 ladeeinrichtungen sowie Anla9cn der Berqc- un:1\nde:, Sl(:inkohl<:11--, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz-                         Grubenholzwirtschaft\nbc'r<Jbiiucs für di(: \\Virlsd1,ill:;qiHe:r dns J\\nlugevcrmög~~ns               2. Anlagen und Einrichtungen der VJetterwirtschaft\nüb1:r Ti.lfJC in /, nspruch ~J(:nonnncn werden, die zu den                     3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlam-\nfolqcndcn, mil dem Crubcnbctricb uiitcr Tage in unrnit-                           penwirtschaft, des GrubenrettungswesE:ns und der\ntcJhc.1rem 7.usdlllJD('llliirnq sl<'lwndcn, der Förderung, Seil-                  Ersten Hilfe\nfohrt und Wc:.lc'rfülJ1u11~1 sowie der Aufbereitung des                        4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanla-\nMi,wrills dicn,,rHlcn /\\nlii~]('n und fönricbiungcm gehören:                      gen; im Erzbeq1bau alle der Aufüereitunc.r dienen-\nden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von\n1. f,i)rd<'ril!il,!fwn   111Hl  -<'.inrichtungcn         einschließlich        Eisr:merzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüt-\nSc:bad1llii.ilh:, I Linqchank, Wagenumlauf und Ver-                         tenbetrieb gehören\nAn!age 6\n(zu § ßl Abs. 3 Zirf. 2)\nVerzeidmis\nder Vv'irlsc:1aH~:s_rüter des beweglichen AnJagevermögens im Sinn des § 81 Abs. 3                     zm. 2\nDie DcwertunDsfrcil1cd t des § Bl kann im Tagebau-                             und Bewegung des Niinerals dienen, soweit sie we-\nbetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die fol-                            gen ihrer besonderen, die 1-\\bla9erungs- und Größen-\ngenden Wirlsch,1Hs~Jiitc:r cbs bcwe~JiichPn Anlagevermö-                          verhältnisse des Ta9ebaubdriebs berücksichtigenden\ngens in Ani;pruch gcnomm,en werden:                                               Konstruktion nur für diesen Tagebauhetrid) oder\n1. Grubcnuufschluß                                                             anschließend für andere begünstigte Taucbaubetriebe\n2. Wirtsdwfts~JÜlcr, clic der Entwüsscnmg der Lager-                           verwendet werden\nsUiLtl~ dienen                                                           4. \\!Virtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen\n3. CroßgN~iL(,, di<, der Lösun(J, Bt)WC'Jl1ng und V,:r-                        im Erzbergbau gehören, vvenn die Aufbereitungs-\nkippung rJcr J\\brc1urnmc1~;sl)O sowie der Förderung                         anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb 9ehören\nAnlane 7\n(zu § 82 a)\nVerzeichnis\nder Anhlgen und EimicMungcm im Sinn des§ 82 a Abs. 1\n1. Wohnun9sabschluß mit oder ohne Vorraum in der\nWohnung\n2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapf-\ns tc l1 c 11 n d Spül b1~cken, Anschlußmöglichkeit für Kohle-,\nGas- orler Elektroherd; entlüftbare Speisekammer oder\nl'.n ll iifUw rcr Speiseschrank\n3. neuzeitliche sanitäre Anlagen\n4. ein cinqc:richlctes Bad oder eine eingerichtete Dusche\nje Wohnun9 sowie vVaschbecken\n5. An'.,ch hd\\rnöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges\nlfoiZ~Jf!Y;.it\n6. ckk tfr-:die Brennstellenunschlüsse und Steckdosen"]}