{"id":"bgbl1-1961-22-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":22,"date":"1961-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1961-04-06T00:00:00Z","page":373,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["373\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961_                      Ausgegeben zu Bonn am 12. April 1961                                                                                 Nr. 22\nTag                                                Inhalt                                                                                      Seite\n6 4.61        Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                                                                 373\n7. 4. 61      Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ....... _ .....................                                              379\n7. 4. 61      Verordnung über die Jagd- und Schonzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   411\nVerordnung zur Änderung\nder Einkommensteuer-Durcbführungsverord:nunP\nVom 6. April 1961\nAuf Grund des § 51 Ahs. l des Einkommensteuer-                2. § 10 wird wie folgt geändert:\ngesetzes in der Fi.1ssung vom 11. Oktober 1960\n(BundesgesetzbL I S. 7B9) verordnet die Bundesregie-                   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:\nb) Im neuen Absatz 1 wird die Fußnote 1 ge-\nstrichen; der folgende Satz wird angefügt:\nArtikel 1\n„Für das Land Berlin tritt an die Stelle des\n11\nDie Ein komm ensteuer- Durchführungsverordnung                            21. Juni 1948 der 1. April 1949.\nin der Fassung vom 13. März 1959 (I3undesgesetzbl. I\nc) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\nS. 120) ist weiterhin anzuwenden. Sie wird wie folgt\ngeändert und ergänzt:                                                             ,, (2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebs-\nvermögen eines Betriebs oder einer Betrieb-\n1. § 9 wird wie folgt geänd1__~rt:                                          stätte im Saarland gehören, gilt Absatz 1 mit\nder Maßgabe, daß an die Stelle des 21. Juni\na) Die bisherigen Absütze 1 und 3 werden ge-                             1948 der 6. Juli 1959 sovvie an die Stelle des\nstrichen.                                                           § 16 Abs. 1 und des § 18 des D-Markbilanz-\ngesetzes vom 21. August 1949 der § 8 Abs. 1\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.\nund die §§ 11 und 12 des D-Markbilanzgeset-\nc) Der fol~~ende Absatz 2 wird angefügt:                                 zes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 372) treten.\"\n., (2) Unterhält ein SlE~uerpflichtiger eine\nBetriebstätte in Berlin (West), so gilt § 6 a\nAbs. 4 Satz 1 des Ccscl:1.es mit der Maßgabe,          3. § 13 wird wie folgt geändert:\ndaß an die Stelle eines Rechnungszinsfußes\nvon 5,5 vorn Hundert ein Rechnungszinsfuß                    a) In Absatz l werden\nvon 3,5 vom Hundert tritt, wenn der Pen-\naa) in Satz 1 hinter den Worten ,, (Bundes-\nsionsberechtigte in dem letzten Wirtschafts-\njahr vor dem Zeitpunkt des vertraglich vor-                                 gesetzbl. I S. 1215)\" die VVorte „ und in\ngesehenen Eintritts des Versorgungsfalls                                    der Fassung des § 4 des Elften Gesetzes\nmindestens 8 Monate in cjncr in Berlin (West)                               zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-\nbelcgcncn Betricbstüt l.c beschäfligt war;                                  zes vom 29. Juli 19 )9 J:.mnaesue:set:zDL I\n1\n§ Ga Abs. 4 Sätze 2 bis 4 des Gesetzes sind                                 S. 545) eingefügt\n11\nin diesem Fall nicht anzuwenden.     11\nund\nZ 1997 A","374                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nbb) Satz 4 gestrichen.                                                von sechs Jahren seit dem Vertrags-\nb) Absatz J wird gestrichen. Der bisherige Ab-                              abschluß ein Tatbestand der Ziffer 2\nsatz 4 wird Absatz 3.                                                 Buchstaben a bis c eintritt.\nIn den Fällen, in denen die Bausparsumme aus-\n4. § 15 crhiill die folgende Fassung:                          gezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-\n,, § 15\nvertrag beliehen -werden, entfällt die Anzeige-\npflicht, wenn der Bausparer die empfangenen\nErl1iihte ./\\b:;d1/.unqcn bei Anwendung der Ver-            Beträge unverzüglich und unmittelbar zum\norclnunrJ iilwr die                des Nutzungsvverts       Wohnungsbau verwendet.\"\nder VVol,nu11~J im eigenen Einfa.milienhaus\n9. § 31 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nDie erhöh Len J\\ ]yc~et.z1mucr1 nach § 7 b des Ge-\nsetzes sind auch bei der Berechnung des                        ,, (1) Eine N achversteuerung ist durchzuführen,\nl'fotzungswcrts der Wohnung im eigenen Ein-                 wenn, außer im Fall des Todes des Bausparers\nfomiJienhc1us nach der Verordnung über die                  oder des Eintritts seiner völligen Erwerbsun-\nBemessung des Nutzungswerts der Wohnung                     fähigkeit,\nim eigenen Einfamilienhaus vorn 2G . .Januar 1937\n(Rcicl1sucsctzbl. I S. 99) zulüssig. Der Absetzungs-                     1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abge-\nbelraq ist in voller Höhe von dem um die                                    schlossenen Bausparverträgen vor Ab-\nabzugsfähigen Schuldzinsen gekürzten Grund-                                 lauf von fünf Jahren seit dem Ver-\nbetrug abzuziehen. Entsteht hierdurch ein Ver-                              tragsabschluß\nlust, so ist dieser mit den Einkünften aus                                  a) die Bausparsumme ganz oder zum\nanuewn Einkunftsürten auszugleichen.\"                                           Teil ausgezahlt wird,\nb) geleistete Beiträge ganz oder zum\n5. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Eigentums-                                Teil zurückgezahlt werden oder\nwolmung\" durch das ·Wort „Kaufeigentumswoh-\nc) Ansprüche aus dem Vertrag ganz\nnung\" ersetzt.\noder zum Teil beliehen werden;\n6. § 25 wird ~Jestrichen.                                                   2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abge-\nschlossenen Bausparverträgen vor Ab-\n7. § 28 wird gestrichen.                                                       lauf von fünf Jahren seit dem Ver-\ntragsabschluß\n8. § 29 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:                                    a) die Bausparsumme ganz oder zum\n,, (2) Die Bausparlrnsse hat dem für ihre Ver-                               Teil ausgezahlt wird,\nanlagung zusU.indigen Finanzamt (§ 73 a der                                 b) geleistete Beiträge ganz oder zum\nReichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle                                   Teil zurückgezahlt werden oder\nanzuzeigen, in denen, außer im Fall des Todes                               c) Ansprüche aus dem Vertrag ganz\ndes Bausp,uers,                                                                 oder zum Teil abgetreten oder be-\n1. bei nach dem 31. Dezember 1954 abge-                               liehen werden;\nschlossenen Bauspu.rverlrügen vor Ab-                       3. bei nach dem 8. März 1960 abgeschlos-\nlauf von fünf Jahren seit dem                                  senen Bausparverträgen vor Ablauf\nVertrc1gsabschluß                                              von sechs Jahren seit dem Vertrags-\na) die Bausparsumme ganz oder zum                              abschluß ein Tatbestand der Ziffer 2\nTeil ausgezahlt wird,                                      Buchstaben a bis c eintritt.\nb) geleistete Beiträge ganz oder zum           § 30 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer\nTeil zurückgezahlt werden oder             Teilrückzcthlung von Beiträgen gelten die zuletzt\ngeleisteten Beiträge als zuerst zurückgezahlt.\nc) Ansprüche aus dem Vertrag ganz              Das Entsprechende gilt, wenn die Bausparsumme\nodr\\r zum Teil beliehen werden;            zum Teil ausgezahlt wird oder Ansprüche aus\n2. bei nach dem 31. Dezember 1958 abge-           dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen\nschlossenen Bausparverträgen vor Ab-           werden.\"\nlauf von fünf Jahren seit dem Ver-\n10. § 43 wird wie folgt geändert:\ntragsabschluß\n11\na) In Absatz 2 werden die Worte ,,§§ 39 bis 42\na) die Bausparsumme ganz oder zum\ndurch die Worte ,,§§ 39 bis 41, 4·1 a Abs. 1\nTeil ausgezahlt wird,\nund § 42\" ersetzt.\nb) geleistete Beiträge ganz oder zum\nb) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 3\nTeil zurückgezahlt werden oder\nangefügt:\nc) Ansprüche aus dem Vertrag ganz\noder zum Teil abgetreten oder be-                   ,, (3) Werden Wertpapiere, die nach dem\nliehen werden;                                   31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober\n19,';6 steuerbegünstigt erworben worden sind\n3. bei nach dem 8. Mlirz 1960 abgeschlos-               und bei denen sich die Sperrfrist nach § 41 a\nsenen Bausparvertrügen vor Ablauf                   Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungs-","Nr. 22 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961                             375\nverorclnung (EStDV 1956/57) in der Fassung             14. § 65 erhält die folgende Fassung:\nvom 26. April 19!:iB nidll auf drei Jahre ver-\n,,§ 65\nkürzt, nach Kündi~J tmg oder Auslosung ein-\ngelöst, so ist ein<! Nc1chvcrr;lcucrung nicht                     Pauschbeträge für Körperbehinderte\ndurchzuführen, wenn dr~r Sl.cucrpflichtiuc an                 (1) Körperbehinderte, bei denen die Voraus-\nStell<) des cinqcli'>Sl(!n Werlpapicrs unmittel-          setzungen des Absatzes 2 vorliegen, crbaltcn\nbar odcir mi!Jclt)dr als Ersterwerber Zug um               auf Antrag wegen der außergewöhnlichen Be-\nZug crndcrc ((!St.verzins] 1dw V\\!crlpapicre (aus-         lastungen, die ihnen unmittelbar infoltP ihrer\ngenommen Wandelanleihen und Gewinn-                        Körperbehinderung erwachsen, einen Pausch-\nobl igationcn) im Nennwert des einqelösten                 betrag, wenn sie nicht höhere Aufwe11dungrn1\nWe1tpc1picrs c~rwirbt und bis zum Ablauf der               nachweisen oder glaubhaft machen. Die Höhe\nfülCh    § 37 Ahs. 1 der Einkommcnsteuer-                  des Pauschbetrags richtet sich nach der dauern-\nDurchführun~Jsverorclnung (ESLDV 1955) vom                 den (nicht nur vorübergehenden) :Minderung der\n21. Dezernlwr 1955 för die eingelösten Wert-               Erwerbsfähigkeit des Körperbehin1erten, soweit\np,Jpiere gel !enden Sperrfrist festlegt. An                diese nicht überwiegend auf Alterserschein:wgen\nSlclle des eingeliistc:n V\\Tertpapiers kann der            beruht. Als Pauschbeträge werden gewährt:\nSleuerpflichli~JC auch Zuq um Zug den Ein-\nlösungsbetrag bis zrnn Ablauf dieser Frist                 Stufe     Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nfesllcuen.\"                                                                     um\nvom                       vom\n11. § 44 erhält die folgende Fassung:                                   Hundert                    Hundert          DM\n,,§ 44                               1      25 bis ausschließlich       35            360\nUberleitunqsvorschrift für den Abzug von Bei-                  2      35 bis  ausschließlich      45            480\nträgen im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein-                3      45 bis  ausschließlich      55            636\nkommensteuerrJcsctzes E(\">7, des § 10 Abs. 1                   4      55 bis  ausschließlich      65            'lBO\nZiff. 3 des Einkomrnr-nsl,~uer'.JescLzes 1958 und                                                 75            9(,0\n5      65 bis  ausschließlich\ndes § 10 Abs. 1 ZiH. 4 der ninkomrncnsteuer-\n6      75 bis  ausschließlich      85          1 140\ngesetzc 1~)55 und l::157\n7      85 bis  einschließlich      90          1 300\nNach dem 31. l){!'.l.emlier rn::;g geleistete Bei-\nträge                                                          8      91 bis  einschließlich    100           1 500\n(Erwerbs-\n1. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes                                            unfähig-\nin der· Fassung vom 13. November 1957                                                    keit)\n(Bundesgesetzbl. I S. 1793),\nBlinde sowie Körperbehinderte, die infol~Je der\n2. im Sinn dc~s § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes\nin der Fa_ssung vorn 23. September 1958                  Körperbehinderung ständig so hilflos sind, dz1ß\nsie nicht ohne fremde Wartung und Pflege be-\n(ßundesgeselzbl. I S. 672) und\nstehen können, erhalten an Stelle der in der\n3. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes              Ubersicht aufgeführten Pauschbeträge einen\nin der Fassung vom 21. Dezember 1954                     Pauschbetrag von 3 900 Deutsche Mark.\n(Bundesgcsetzbl. I S. 4A 1) und des Gesetzes\n(2) Die Pauschbeträge des Absatzes              er-\nin der Fc1ssLmg vom 13. November 1957,\nhalten\ndie nach § 52 Abs. 11 bis 13 des Gesetzes weiter-                      l. Körperbehinderte, deren Minderunq der\nhin als Sondernusg,Jben ahzugsfäh1g sind, kön-                            Erwerbsfähigkeit auf mindestens 50\nnen zusammen mit den Sonderc1usyaben im Sinn                              vom Hundert festgestellt ist;\ndes § 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes bis\n2. Körperbehinderte, deren Minderung der\nzu den in § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Gesetzes be-\nErwerbsfähigkeit auf weniger als 50\nzeichneten Höd1sLbelrügcn abgczouen werden.\"\nvom Hundert, aber müidestens 2.J vorn\n12. In § 52 Abs. 2 werden hinter den Vvorlen „Bun-                            Hundert festgestellt ist,\ndesgesclzhl. I S. 1215\" clie V•/ ort,~ ,,-- und in der                    a) wenn dem Körperbehinderten v1eqen\nFassung des § 4 des P.Hten c:csctzcs zur Ande-                                seiner Behinderuag nach gesetz-\nrung des Lasl.r!nau:;tilcich~c;Desr:J·1,c!S vom 29. Juli                      lichen Vorschriften Renten od,~r\n1959 -- Bundcsc1csclzbl. I S. 545\" cinqdügt.                                  andere laufende Bc!Z'}ge zustehen,\nund zwar auch dann, wenn das\n13. In § 53 Abs. 3 wird die Fußnote gc!strichen; der                              Recht auf die Bezüue ruht od,::~r der\nfolgende Satz wird angc!'LirJ l:                                              Anspruch auf die Bezüge dllfch\n„Im Land Berlin tritt an die StcHc des 21. Juni                               Zahlung eines Kapitals abgefunden\n1948 jeweils der 1. April 19,19; im Samland tritt                             worden ist, oder\nan die Stelle des 21. Jnni 1948 für die in § 43                           b) wenn die Körperbehinderung- zu\nAbs. l Zitf. 1 des Ce.setz.es ü1wr die Einführung                             einer äußerlich erkennbaren dauern-\ndes deutschen Rechts c1 uf dem Ce biete der                                   den Einbuße der körperlichen Be-\nSteuern, Zölle urnl Finanzmonopole im Saarland                                weglichkeit geführt hat oder auf\nvom 30. Juni 1959 (Bundesgc:setzbl. I S. 339) be-                             einer typischen Berufskrankheit be-\nzeichnclen Personen jeweils der 6. Juli 1959.\"                                ruht.","376                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(]) Di<~ Körp(!dJ,!hinderung und das Ausmaß                               1. nach dem Bundesversorgungsgesetz\nder Minderung d()r Erwerhsföhigkeit sind wie                                    oder einem anderen Gesetz, das die\nfolgt nadizuwPisen:                                                             Vorschriften des Bundesversorgungs-\n1. J(jrpcrbeli inderle, deren Minderung der                              gesetzes über Hinterbliebenenbezüge\nErwcrbsliil1i~Jk<~it auf mindestens 50                               für entsprechend anwendbar erklärt,\nvoc1 I-lmH.!ul fPstqrc!stellt ist, haben den                         oder\ninnU id1(:n i\\usweis für Schwerkriegs-                            2. nach den Vorschrifüm über die gesetz--\nbc·sch/idi~/ ('.,, Schwerbeschüchgte oder                            liche Unfallversicherung oder\nSchwc-rc~n'1\"d1slJc~scbrünkte oder, wenn\n3. nach den beamtenrechtlichen Vorschrif-\nihnen W\"'W'l ihrer Behinderung nach\nten an l·IinterbUebene eines an den\ndcsJ                 i(hcn VorsclirHten Renten\nFclg.~n eines Dienstunfalls verstorbe-\nc:!c!r i.J 11.Jcic l: ldc!nde Bezüge zustehen,\nne~: 3ec'LJten oder\ndc!r: Rcntc,nbc!:;chcid oder den ent-\nsr)redwrnfon Beschc;td vorzulegen. Kann\n4. nach d2:n Vorschriften des Bundesent··\nd .. :'.:; /\\1lsmi1L) ck~r Kürpcrbchindenmg in\nsz.'.tiidigungsges2t.zcs über die Ent-\nsch~:digur:g für Scbaden an Leben,\ndieser VVc!!;P nicht nc1d1~wwiesen wer-\nden, so isl der Nachweis durch eine\nKörper oder Gesundheit.\nß;_~:c,dieirliuu ''D der zustiindiuen Be-                Der Pcmschbetrag wird auch dann gewährt,\nhörde zu erbrinur:m. Die Behörde hat                     wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der\nbei der Bemessung der Minderung der                      Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines\nErwerbsfähigkeit die AnlMltspunkte für                   Kapitals abgefunden worden ist. Liegen bei\ndie Jrztlichc Gutachtertätigkeit im Ver-                 Steuerpflichtigen die Voraussetzungen des § 26\nsorgungswesen zugrunde zu legen und                     Abs. 1 des Gesetzes oder die Voraussetzunuen\ndabei von dem Umfang der verbleiben-                    für eine Zusammenveranlagung nach § 27 Abs. 1\nden Ar bei brnüglichkeit im allgemeinen                 des Gesetzes vor, so ist der PauschbEitrag bei\nErwerbslcL::c:n auszugehen. Bei Körper-                 der Veranlagung diesen SteuerpHicMigen nur\nbehinderten, die das 14. Lebensjahr noch                einmal zu gewähren.\nnicht voll!~ndet haben, b(~mißt sich die\n(5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehin-\nMirnfonmg der Erwerbsfähigkeit nach\nderte (Absatz 1) oder der Pauschbetrag für\nder ArbeH:-m1öglichkcit, die verbleiben\nHinterbliebene (Absatz 4) einem Kind zu, für\nwürde, wenn sie das 14. Lebensjahr\ndas dem Steuerpflichtigen nach § 32 Abs 2\nbcieil.s vollendet hätten. Der Nachweis,\nZiff. 2 des Gesetzes auf A„ntrag ein KinderfrE~i-\ndaß der Körperbehinderte ständig so\nbetrag gewährt wird, so wird der Pauschbetrag\nhilfJos ist, daß er nicht ohne fremde\nauf Antrag insoweit auf den Steuerpflichtigen\nVvartunfJ und Pflege bestehen kann,\nübertragen, als das Kind den Pauschbetrag nicht\nkann a.uch durch Vorlage eines Renten-\nin Anspruch genommen hat. Die Ubertragung\nbescheids, der die entsprechenden An-\ndes Pauschbetrags für Hinterbliebene ist jedoch\ngaben cnth~ilt, geführt ,vcrden;\nnicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige oder\n2. Ki) rperbehir.derte, deren Minderunq der                 eine der übrigen in Absatz 4 letzter Satz be-\nErwcrbsLih iukeit ilUf weniger als 50                   zeichneten Personm1 bei der Veranlagung den\nvom [ hmdert, aber mindestens 25 vom                    Pauschbetrag bereits nach Absatz 4 erhält.\"\nI-Jundert festqestellt ist, haben\n15. In § 76 Abs. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl\na) -- v1enn ihnen wegen ihrer Behin-\n11 1960/61\" durch die Jahreszahl 1963/64\" ersetzt.\n11\nderung nach den gesetzlichen Vor-\n:;chriften nci~tcn oder andere lau-        16. In § 77 A.bs. 2 wird die Jahreszahl „ 1960/61\"\nfende Bezüqe zustehen               den        durch die J ahre!,~~abl „ 19G3/64\" ersetzt.\nRcntcnbc;c;cheid      oder    den   ent-\nsprechenden Bescheid vorzulegen,           17. In § 78 Abs. 3 wird die Jahreszahl „ 1960/61\"\ndurch die Jahresza~]l 1963/64\" ersetzt.\n11\nb) in. ;cillcn undcrcn Fällen eine Be-\nschein icrrrng der zustündigen Behörde     18. § 79 wird wie folgt g2ändert:\nvorzuleqon. ZiJfer 1 Sätze 3 und 4\na) In Absatz 5 wird die Jahreszahl „1960\" je-\nsind nnzu W()nclen. Die Bescheinigung\nweils durch die Jahreszahl „ 1965\" ersetzt.\nder nc~hcinle hat anch eine Außerung\nd,1 tii her zu t!ntk1Hcn, ob die Körper-       b) Hinter Absatz 6 vrird der folgende Absatz 7\nbehinderung zu einer äußerlich                      angefügt:\nerkennbaren d1:rnernden Einbuße der                    11 (7) Die Abschreibungen nach Absat~- 1\nkörperlichen Beweglichkeit geführt                  und nach Absatz 3 können nicht in Anspruch\nhat odr'r auf einer typischen Berufs-               genommen werden für Wirtschaftsgüter, die\nkrankheit beruht.                                   im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben\noder Betriebstätten angeschafft oder her-\n(4) Personen, denen laufende Hinterbliebe-\ngestellt werden.\"\nnenbczüge bewilligt worden sind, erhalten auf\nAntrag einen Puuschhetrag von 600 Deutsche                      19. In § 80 Abs. 2 Ziff. 4 und Abs. 3 letzter Satz\nMark, wenn die Hinlcrbliebenenbezüge geleistet                      werden jeweils die Worte „oder im Saarland\"\nwerden                                                              gestrichen.","Nr. 22 -    Ti:l~J der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1961                             3Tl\n20. § n1 wird wie folnl gcündPrl.:                                               (2) Wird ein Gebäude während des Vertei-\nfl) J\\b~,ll.z '2 wird wie folgt geändert.:                              lungszeitraums veräußert oder in ein Betriebs-\nvermögen eingebracht, so ist der noch nicht\ndd)   Ziffer 1 Buchsl:alw ,1 Doppdbuchstabe bb\nberücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im\nPrhiill die! folgende! Fassung:\nJahr der Veräußerung oder der Uberführung\n,,bb) für die Errichtung von neuen För-                     in das Betriebsvermögen als Werbungskosten\ndcrschiichten in Verbindung mit                     abzusetzen.\nAufsdilnßml:wilen uni.er Tage und\n(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer\nf iir die Errichtung von Seilfahrt-\nPersonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete\noder \\,Vcttcr~,d1i:rhl.en sowie für die\nErhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf\nUmstc!hin~J (for Förder- und Scil-\nden gleichen Zeitraum zu verteilen.\"\nfoli rlc:inrichlu nqc,n dcrTagcsschächte,\nund ·;:war von flur- auf Turmförde-           24. In Anlage 1 werden in Ziffer 18 die folgenden\nnrn~J, von Dc:1 rnpf- auf elektrischen              Worte angefügt:\nAntrieb, von CesleJl- auf Gefäßför-                 ,, ; Kühlanlagen zum Einfrieren von Fischfutter\n<lerunu und von Hand- auf halb-                     in der Forellenteichwirtschaft\".\noder vollcrnl.omatische Steuerung,            25. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nund für die dil mit in unmittelbarem\nZw;r\"Hnm<mliilnq stehenden Ande-                    a) Abschnitt A Ziff. 3 wird gestrichen;\nnrncpn des Schachtc:s oder des                      b) Abschnitt B Ziff. 1 erhält die folgende Fas-\nSclwdilausbcrncs, ''.                                      sung:\n,, 1. Um- und Ausbau von \\tVirtschaftsgebäu-\nbb) Ziffer 2 Prh,jJt die! r olqcnclt> Fassung:\nden zu Lagerzwecken\" ;\n„2. daß       mit der Durchführung der in\nc) in Abschnitt B wird die folgende Ziffer 6 an-\nZiffer 1 ßuch:;lri be a bezeichneten\ngefügt:\nVorlnbcn vor dQm 1.. Tünuar 1954\nund der in Ziller 1 Buchstabe b be-                         „6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen\n11\nzeid1neten Vorhaben vor dem 1. Ja-                               zur Modernisierung von Ställen    ;\nmrnr lDGl              nen und\".                     d) in Abschnitt D wird die folgende Ziffer 4 an-\nb) Ab:;c1tz 4 wird wie folql geändert:                                        gefügt:\ndi:l)  Hinter Sc1L~ 1 wird der folgende Satz                              ,,4. Neubau, Umbau und Ausbau von Brut-\neingefC•g 1:                                                            häusern, Sortierhallen und Futterküchen\nin der Teichwirtschaft\".\n„An die! ~;telll: d,_,s '.3L DeL\".cmber 1965\ntritt     bei             · q ten Vorhaben, mit\nclPren r)mch!ührnnq nach dem 31. De-                                              Artikel 2\nzemrwr l (;GO                      worden ist, der        (1) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 1 ist erst-\n'.51. Dezcral)(!r 1%:l.\"                              mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach\nhb) Tn dem bdic:ri~J('.ll Si!lz 2 werden die                  dem 15. Dezember 1960 enden.\nWorlc „ in d(~n Zi !l(~m 1 und 2\" durch die               (2) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 4 ist erst-\nWorte „in dem Siit.zen 1 und 2\" ersetzt.               mals auf Gebäude anzuwenden, bei denen der An-\n21. [n § B2 Abs.3 Siü.~ 1 wird die Jahreszahl „1960\"                   trag auf Baugenehmigung nach dem 8. März 1960\ndurch die Jahres>'.dhl „ 19G5\" ersE:-:tzt.                         gestellt worden ist.\n22. In § ü2a Abs. 2 wl'i-den die \\,Vorte „Abs. 3\" ge-                     (3) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 6, 7 1 9\nstrichen.                                                          und 14 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum\n1-L nter § 82 a wird dPr lolgende § 82 b einge-                    1960, im Saarland erstmals für den Veranlagungs-\nfügt:\nzeitraum 1959/60 anzuwenden.\n,,§ H2b                                (4) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 10 ist erst-\nBehandlung q rößernn Erhaltungscrnf wands                    mals für den Veranlagungszeitraum 1960 anzuwen-\nbei Wohnqebäuden                           den.\n(1) Der Steuerpflichl.ifJC kmm größere Auf-                       (5) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 18 Buch-\nwendungen für die Erhul lung von Gebäuden,                         stabe b ist erstmals für \\tVirtschaftsjahre anzuwen-\ndie im Zeitpunk 1. der Leistung des Erhaltungs-                    den, die nach dem 31. Dezember 1960 beginnen.\naufwands nicht zu einem Betriebsvermögen ge-                          (6) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 20 Buch-\nhören und überwiegend Wohnzwecken dienen,                          stabe a Doppelbuchstabe aa ist erstmals für Wirt-\nabweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf                       schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nzwei bis fünf Jahre gJcid1mäßig verteilen. Ein                     1959 beginnen.\nGebäude dient überwiegend Wohnzwecken,\nvv·enn die GrundHi.iche der Wohnzwecken die-                          (7) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 23 ist erst-\nnenden Räume des Gebi:iudcs mehr als die Häl.fte                  mals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach\nder gesamten Nutzflüche beträgt. Für die Zu-                      dem 31. Dezember 1960 geleistet wird.\nrechnung der Carn9cn zu den Wohnzwecken                               (8) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 24 und 25\ndienenden Rämnt!n qilt § 7 b i\\bs. 6 des Gesetzes                 sind erstmals auf Wirtschaftsgüter und Um- und\nentsprechend.                                                     Ausbauten an Wirtschaftsgütern anzuwenden, die","378                                  Bundesgesetzblatt, Jalugdf1.g 1961, Teil I\nin cillt~m rwch dem 31. Dc~zember 1959     beginnenden     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 9 des\nWirl~;d1dli.sjcJhr ün9cschc1ffl oder heracslellt worden    Steueränderungsgesetzes 1960 vom 30. Juli 1960\nsind.                                                      (Bundesgesetzbl. I S. 616) auch im Land Berlin.\nArtikel 3                                                Artikel 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver~\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-           kündung in Kraft.\nBonn, den 6. April 1961\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}