{"id":"bgbl1-1961-20-4","kind":"bgbl1","year":1961,"number":20,"date":"1961-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/20#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_20.pdf#page=14","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung","law_date":"1961-03-29T00:00:00Z","page":314,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["314                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nrechtlichen und fischcreirechllichen Vorschriften                          2. in den Ländern Hamburg, Niedersachsen,\naußer Kraft, insbesondere                                                       Nordrhein-\\Nestfalen und Schleswig-Hol-\n1. in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen                              stein das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli\nund Württemberg-Baden § 835 des Bürger-                          1934 (Reichsgesetzbl. I S. 549) in der\nlichen Gesetzbuchs, in § 840 des Bürger-                         Fassung des Gesetzes vom 23. April 1938\n(Reichsgesetzbl. I S. 410) und der Verord-\nlichen Gesetzbuchs die Worte „ vorbehalt-\nnung vom 30. März 1940 (Reichsgesetzbl. I\nlich der Vorschrift § 835 Abs. 3\", Artikel 69\nS. 566) nebst den zu seiner Ausführung\ndes Einführungs9esctzcs zum Bürgerlichen                         ergangenen Vorschriften.\nGesetzbuch, soweit er die Jagd betrifft, die\n(3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach\nArtikel 70 bis 72 des Einführungsgesetzes           Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Ver-\nzum Bürgerlichen Gesetzbuch und § 2 Abs. 2          weisungen auf die entsprechenden Vorschriften\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-            dieses Gesetzes oder die entsprechenden landes-\nbuch, soweit er die Jagd betrifft;                  rechtlichen Vorschriften.\nVerordnung\nzur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung *)\nVom 29. März 1961\nAuf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes                     4. In § 6 wird Absatz 3 gestrichen.\nin der Fassung vom 18. September 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1337) verordnet die Bundesregierung:                  5. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „den\nBundesministern des Innern und der Finanzen\"\n§ 1                                 durch die Worte „ dem Bundesminister des\nDie Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956                      Innern\" ersetzt.\n(Bundesgesetzbl. I S. 712) wird wie folgt geändert\n6. § 12 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift er-\nund ergänzt:\nsetzt:\n1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die für die Ordnung der Laufbahn zu-\n,, (3) Eingangsamt der Laufbahn ist                            ständige oberste Dienstbehörde kann im Ein-\nim einfachen Dienst ein Amt in der Be-                vernehmen mit dem Bundesminister des Innern\nsoldungsgruppe 1, 2 oder 3,                           unter Mitwirkung des Bundespersonalaus-\nim mittleren Dienst ein Amt in der Be-                schusses für eine Laufbahn besonderer Fach-\nsoldungsgruppe 5,                                     richtung eine von den Vorschriften über den\nim gehobenen Dienst ein Amt in der Be-                Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung\nsoldungsgruppe 9,                                     abweichende Regelung treffen, soweit es die\nbesonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.\nim höheren Dienst ein Amt in der Be-\n§ 2 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei sind\nsoldungsgruppe 13\ndie Anforderungen für den Befähigungsnachweis\nder Bundesbesoldungsordnung A. Die für die                        zu bestimmen.\"\nOrdnung der Laufbahnen zuständigen obersten\nDienstbehörden können im Einvernehmen mit                      7. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „den\ndem Bundesminister des Innern für einzelne                        Bundesministern des Innern und der Finanzen\"\nLaufbahnen eine andere Regelung treffen.\"                         durch die Worte „dem Bundesminister des\nInnern\" ersetzt.\n2. § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n,, (5) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dür-               8. In § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustim-                      stabe b und§ 22 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe b werden\nmung des Bundesministers des Innern verwendet                     jeweils nach dem Wort „Schwerbeschädigter\"\nwerden.\"                                                          die Worte „oder als Inhaber eines Zulassungs-\n3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                scheines\" eingefügt.\n,, (1) Laufbahnbewerber erwerben die Be-                   9. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort\nfähigung für ihre Laufbahn durch erfolgreichen                     „Schulbildung\" die Worte „oder das Zeugnis\nVorbereitungsdienst und Bestehen der vor-                         des Aufbaulehrgangs der Bundeswehrfachschule\ngeschriebenen oder üblichen Prüfung, soweit                        oder der Grenzschutzfachschule\" eingefügt.\nnicht nach den Vorschriften dieser Verordnung\nauf Grund eines anderen Befähigungsnachweises                 10. In § 23 Abs. 2 werden die Worte „oder eines\n(§ 12 Abs. 3) von Vorbereitungsdienst und Prü-                     Studiums an einer wissenschaftlichen Hoch-\nfung abgesehen werden kann.\"                                       schule\" gestrichen.\n•) Antlerl Bundes;icsclzbl. III 2030-7.                            11. § 27 erhält folgende Fassung:","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1961                           315\n11§ 27                        18. § 42 wird wie folgt geändert:\nBefördenrng                          In Absatz 1 Nr. 2 werden\nEin Amt in cier Besoldungsgruppe 11 der                 a) die Worte § 31 Abs. 1 Satz 1 und 3\" durch\n11\nBundesbesoldungsordnung A oder ein Amt mit                    die Worte ,,§ 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3\"\nhöherem Endgrund~Jehalt dmJ Beamten erst ver-                 und\nliehen werden, wenn sie                                    b) die Worte ,,§ 35 Abs. 1 durch die Worte\n11\n1. 35 Jahre alt sind und                                   ,, § 35 Abs. 1 und Abs. 3\" ersetzt.\n2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von acht Jahren     19. § 43 wird wie folgt geändert:\nzurückgelegt haben.\"\na) In der Uberschrift werden die Worte „in den\n12. § 31 wird wie folgt geändert:                                 Vorbereitungsdienst gestrichen.\nII\na) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Bestehen der\n„Für politische Häftlinge, auf die § 9 des\nLaufbahnprüfung\" durch die Worte „Erwerb\nHäftlingshilfegesetzes in der Fassung vom\nder Befähigung (§ 5 Abs. l)\" ersetzt.\n25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 579) An-\nc) Folgender Absatz wird angefügt:                           wendung findet, werden die für die Einstel-\n\"(3) Mindestens die Ifölfte der Probezeit,          lung in den Vorbereitungsdienst festgesetz-\ndie sich nach den Absi.itzcn 1 und 2 ergibt,             ten Höchstaltersgrenzen um die Zeit des\nist bei Behörden der Außenverwaltung zu                 Gewahrsams heraufgesetzt.        11\nleisten.\"                                            c) Folgender Absatz wird angefügt:\n13. In § 33 werden ersetzt                                                (4) An die Stelle der in § 34 Abs. 3\n11\na) in Absatz 1 die Worte 2 b oder 2 a der Be-\n11                            Nr. 1 bestimmten Mindestaltersgrenze von\nsoldungsordnung A des Bundes\" durch die                 32 Jahren tritt bis zum 31. August l 963 bei\nWorte „ 14 der Bundesbesoldungsordnung A \",              Bewerbern, die für eine Laufbahn der ent-\nb) in Absatz 2 die Worte „2 b der Besoldungs-                 sprechenden Laufbahngruppe ausgebildet\nordnung A des Bundes\" durch die Worte                   worden sind und eine Laufbahnprüfung\n,, 14 der Bundesbesoldungsordnung A\",                   bestanden haben, eine Mindestaltersgrenze\nvon 27 Jahren.\"\nc) in Absatz 3 di.e Worte „ 1 b der Besoldungs-\nordnung A des Bundes\" durch die Worte „ 15      20. In § 44 Abs. 2 wird das Wort \"drei\" durch das\nder Bundesbesoldungsordnung A\".                      Wort „acht\" ersetzt.\n14. In § 33 wird Absatz 4 gestrichen.                     21. In § 45 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige\n15. In § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  Absatz 1 wird einziger Absatz.\n,, (3) In Laufbahnen des höheren Dienstes ist      22. a) § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nmindestens die Hälfte der Probezeit, die sich                     ,, (2) Auf die Mindestdienstzeiten nach § 27\nnach Absatz 2 ergibt, bei Behörden der Außen-                 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 2 können Zeiten\nverwaltung zu leisten.\"                                       des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft\n16. In § 39 Abs. 3 Satz 3 werden das Wort „kann\"                  und des Gewahrsams nach § 9 des Häftlings-\ndurch das Wort „ist\" und die Worte „angesehen                 hilf egesetzes in der Fassung vom 25. Juli\nwerden\" durch das Wort „anzusehen\" ersetzt.                   1960 (Bundesgesetzbl. I S. 579) bis zu zwei\nJahren angerechnet werden. Zeiten des\n17. § 41 wird wie folgt geändert:                                 Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die                   bis zum 8. Mai 1945 sind nur insoweit zu\nin dieser Verordnung bestimmte Vorbildung               berücksichtigen, als sie die früher gesetzlich\nbesitzt und\" gestrichen.                                 vorgeschriebene Mindestarbeitsdienstzeit und\nb) In Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender                   Mindestwehrdienstzeit übersteigen.\"\nSatz eingefügt:\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\n\"Die auf Grund einer Regelung nach § 14\n11  (4) Fachschuloberlehrern, in deren Lauf-\nAbs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz vom 1. Juli\nbahn ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der\n1957 (Bundesgesetzbl. I S 667) bei einem\nBundesbesoldungsordnung A Eingangsamt\nanderen Dienstherrn erworbene Befähigung\nist, darf abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 2\nkann als Befbhigung für die entsprechende\nund Nr. 6 ein Amt der Laufbahn des höheren\nLaufbahn besonderer Fachrichtung im Bundes-\nDienstes verliehen werden, wenn sie eine\ndienst anerkannt werden.\"\nDienstzeit (§ 9 Abs. 4) von vier Jahren zu-\nc) In Absatz 2 werden im bisherigen Satz 3 d.ie               rückgelegt haben.\"\nWorte stellen die Bundesminister des Innern\n11\nund der Finanzen\" durch die Worte stellt 11\nder Bundesminister des Innern\" ersetzt.                                        § 2\nd) In Absatz 3 werden die Worte „ bestimmen              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndie Bundesminister des Innern und der           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nFinanzen\" durch die Worte „bestimmt der         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nBundesminister des Innern\" ersetzt.              beamtengesetzes auch im Land Berlin.","316                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 3                                       (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\n(1) Diese     Verordnung tritt mit Wirkung vom                        tigt, den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung\n1. März 1961 in Kraft, § 1 Nm. 1, 2, 5, 7 und 17                          unter Berücksichtigung der Anderungen durch diese\nBuchstabe c und d jedoch bereits mit Wirkung vom                           Verordnung bekanntzumachen und dabei Unstim-\n31. Oktober 1957.                                                          migkeiten des Wortlautes zu beseitigen.\nBonn, den 29. März 1961\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. W u e r m e l in g\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S eh rö der\nDruckiehlerberichtigung\n1. In Artikel 1 § 1 Nr. 14 des Sechsten Gesetzes zur\nÄnderung und Uberleitung von Vorschriften au·f\ndem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom\n23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274) beginnt\n§ 18 Abs. 1 des Patentgesetzes\nstatt mit den Worten „Im Parlament werden ge-\nbildet\"\nrichtig mit den Worten „Im Patentamt werden\ngebildet\".\n2. In Artikel 6 § 18 Nr. 2 muß die Fundstelle der\nVerordnung über das Berufungsverfahren beim\nReichsgericht in Patentsachen vom 30. September\n1936\nstatt „Reichsgesetzbl. I S. 316\"\nrichtig „Reichsgesetzbl. II S. 316\" lauten.\nHerausgeber: Der Bundesminister de,r Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: BundesdruckereL\nDas Bundesqesctzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigunq verkündet. In Teil lII wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 ('Bundcsqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM Q,4-0 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3'99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM O,b."]}