{"id":"bgbl1-1961-20-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":20,"date":"1961-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_20.pdf#page=4","order":3,"title":"Neufassung des Bundesjagdgesetzes","law_date":"1961-03-30T00:00:00Z","page":304,"pdf_page":4,"num_pages":10,"content":["304                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesjagdgesetzes\nVom 30. März 1961\nAuf Grund des Artikels III des Gesetzes zur An-\ndcrung des Bundesjagdgesetzes vom 16. März 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 221) wird nachstehend der\n\\/Vortlaut des Bundesjagdgesetzes in der jetzt gel-\ntcnrfon Fassung bekanntgemacht..\nBonn, den 30. März 1961\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nBundesjagdgesetz\nin der Fassung vom 30. März 1961\nInhaltsübersicht\nI. ABSCHNITT                                                   §                         VII. ABSCHNITT                                                     §\nDas Jagdrecht                                                                     Wild- und Jagdschaden\nInhalt des Ja~Jdrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1\n1. Wildschadenverhütung\nJagdbare Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2\nInhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts                                        3   Fernhalten des Wildes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . .              26\nVerhinderung übermäßigen Wildschadens . . • . . .                                      27\nII. ABSCHNITT                                                        Sonstige Beschränkungen der Hege . . . . . . . . . . . .                               28\nJagdbezirke\n1. Allgemeines                                                                     2. W i 1 d s c h a den s er s atz\nJagdbezirke ................................... .                                      4   Schadensersatzpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . .            29\nGestc1ltung der Jagdbezirke ................... .                                      5   Wildschaden durch Wild aus Gehege . . . . . . . . . .                                  30\nBefriedete Bezirke; Ruhen der Jagd ............. .                                     6   Umfang der Ersatzpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               31\nSchutzvorrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            32\n2. Eigenjagdbezirke                                                      7\n3. Gemein s c h a f tl ich e Jagdbezirke                                                                   3. J a g d s c h a d e n\nZusammensetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            8\nSchadensersatzpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          33\nJagdgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             9\nJagdnutzung       ..................................                                  10           4. G e m e i n s am e V o r s c h r i f t e n\nIII. ABSCHNITT                                                       Geltendmachung des Schadens . . . . . . . . . . . . . . • . • . .                      34\nBeleiligung Dritter                                                    Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen                                              35\nan der Ausübung des Jagdrechts\nJagdpacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . • • . . . . . . . . . 11                        VIII. ABSCHNITT\nAnzeige von Jaqdpachtverträgen . . . . . . . . . . . . . . . .                        12           Uberwachung des Verkehrs mit Wild\nErlösdwn des Ji.l~Jdpachtvertrages . . . . . . . . . . . . . . . .                    13\nRechlsslellun~J der Mitptichtcr . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   13 a Veräußerung und Versand von Wild; Wildhandel                                            36,\nWechsel des Grundeigenlümers . . . . . . . . . . . . . . . .                          14                                                                                           36a\nIX. ABSCHNITT\nTV. ABSGlNJTT\nJagdschein                                                           Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger                                            37\nAllgemeines ...................................                                     . 15\nJugend Jcl(Jdschein .............................                                   . 16                          X. ABSCHNITT\nVersdgung des Jagdscheines ...................                                      . 17                          Strafvorschriften\nEim:iehung des Ja~Jdscheines ...................                                    . 18\nStraftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  38\nV. ABSCHNlTT                                                        Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                39\nJag:.lbeschränkungen                                                    Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      40\nSachliche Verbote                                                                    19   Entziehung des Jagdscheines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     41\nOrtliche Verbote                                                                     20   Landesrechtliche Straf- und Bußgeldbestimmungen                                        42\nAbschußregelung ............................. .                                      21\nJagd- und Schonzeiten ....................... .                                      22                          XI. ABSCHNITT\nVI. ABSCHNITT                                                                             Schlußvorschriften\nJagdschutz                                                      Ablauf von Jagdpachtverträgen . . . . . . . . . . . . . . . .                          43\nInhalt des Jagdschutzes ....................... .                                    23    Sonderregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           44\nWildseuchen .......................•..........                                       24    Geltung in Berlin . . . . . . . . . 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         45\nJagdsdrn tzb erechtigte                                                              25    Inkrafttreten des Gesetzes . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •                 46","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1961                        305\nI. ABSCI TNITT                         (4) Zum Hochwild gehören\nDas JaudrecM                         Schalenwild außer Rehwild, von den Wildhühnern\ndas Auergeflügel und von den Greifvögeln Stein-\n§ 1                          adler und Seeadler. Alle übrigen Wildarten ge-\nhören zum Niederwild.\nInhalt des Jagdrechts\n§ 3\n(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis,\nauf einem bestimmten Gebiel wildlebende jagdbare             Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts\nTiere (Wild) zu hcg(~n, auf sie die Jagd auszuüben             (1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf sei-\nund sie sich als .foqdbeule cmzueignen.                   nem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit\n(2) Die Hege lwl zum Ziel die Erhaltung eines          dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als\nden landschaftlichen Verhältnissen angepaßten arten-      selbständiges dingliches Recht kann es nicht begrün-\nreichen und gesunden Wildbestandes; sie muß so            det werden.\ndurchgeführt werden, dc1ß Wildschliden in der Land-           (2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begrün-\nund Forstwirtschaft und in der Fischerei möglichst        det ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.\nvermieden werden.\n(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach\n(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allge-          Maßgabe der §§ 4 ff. ausgeübt werden.\nmein anerkannten Grundsätze             deutscher  Weid-\ngerechtigkeit zu beachten.\n(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Auf-                               II. ABSCHNITT\nsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen jagdbarer                                 Jagdbezirke\nTiere.\n(5) Das Recht zur Aneignung der Jagdbeute um-                               1. Allgemeines\nfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder                                   § 4\nverendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen so-\nwie die Eier jagdbaren Federwildes sich anzueignen.                                Jagdbezirke\n(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen             Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden\ndieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergange-         darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder ge-\nnen landesrechtlichen Vorschriften.                       meinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).\n§ 5\n§ 2\nJagdbare Tiere                                      Gestaltung der Jagdbezirke\n(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, An-\n(l) Jagdbare Tiere sind\ngliederung oder Austausch von Grundflächen abge-\n1. Haarwild: Wisente; Elch-, Rot-, Dam-, Sika-     rundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der\nund Rehwild; Gi:lms-, Stein- und Muffelwild;    Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.\nSchwarzwild; Hasen, Schneehasen, Wild-              (2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege,\nkaninchen; Biber und Murmeltiere; Wild-         Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen\nkatzcn und Luchse; Füchse; Stein- und\nbilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich\nBaummmder, Iltisse, Hermeline, Maus-            allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht\nwicscl, Zwergwiesel, N erze, Dachse und         gestatten, keinen J agdqezirk für sich, unterbrechen\nFischottern; Seehunde.                          nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und\n2. Federwild: \\Nildhühner (R ebhühner,Fasanen,     stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines\nWachteln, Auerwild, Birkwild, Rackelwild,       J a.gdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen\nHaselwild, Schneehühner, Steinhühner, wilde     nicht her.\nTruthühner); Wildtauben; Entenvögel (Wild-                                   § 6\nschwäne, Wildgänse, Wildenten, Säger);\nSchnepfenvögel (einschließlich Regenpfeifer                Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd\nund Triel); Iüillen (Bläßhühner, Teichhühner,       Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk ge-\nWasserrallen, Wachlelkönige, Sumpfhühn-         hören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.\nchen); Kraniche; Möwen; Alken; :Hauben-         Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet\ntaucher, Kormorane; Schreitvögel (Störche,      werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschrif-\nLöffler, Ibisse, Reiher, Rohrdommeln) außer     ten dieses Gesetzes.\nweißen Störchen; Trappen; Greifvögel;\nKolkraben und Drosseln mit Ausnahme der\nSchwarzdrosseln.                                                2. Eigenjagdbezirke\n§ 7\n(2) Die Länder können weitere Tiere für jagdbar\nerklären.                                                     (1) Zusammenhängende Grundfiächen mit einer\nland-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren\n(3) Zum Schalenwild gehören                             Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und\nWisent-, Elch-, Rot-, Dam-, Sika·-, Reh-,         Stein-, derselben Person oder einer Personengemeinschaft\nMuffel-, Gams- und Schwarzwild.                           s'tehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder","306                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nkönnen für Eigenjagdbezirke im Hochgebirge die                                       § 9\nMindestgröße höher festsetzen. Soweit beim Inkraft-                        J agdgenossenschait\ntreten dieses Gesetzes in den Ländern eine andere\nals die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist,          (1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu\nbehält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter    einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bil-\n70 Hektar und - mit Ausnahme im Hochgebirge -           den eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grund-\nnicht über 100 Hektar beträgt. Die Länder können,       flächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden\nsoweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche    darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.\nRegelung besteht, abweichend von Satz 1 bestim-             (2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagd-\nmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende            vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.\nFläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet,      Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft\nwenn dies von Grundeigentümern oder Nutz-               zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen\nnießern zusammenhängender Grundflächen von min-         Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte\ndestens je 15 Hektar beantragt wird.                    des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahr-\n(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zu-        genommen.\nsammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1             (3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen\nSatz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen      sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertrete-\ndes Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk,      nen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei\nwenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der       der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.\nüberwiegende Teil der auf mehrere Länder sich\nerstreckenden Grundflächen liegt, für die Grund-                                     § 10\nflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen\nEigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen                                    Jagdnutzung\ngelten für jeden Teil eines über mehrere Länder              (1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der\nsich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vor-            Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpach-\nschriften des Landes, in dem er liegt.                   tung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.\n(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an           (2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für\nder Bundesgrenze liegende zusammenhängende               eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben\nGrundflächen von geringerem als 75 Hektar land-,        lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde\nforst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum      kann sie die Jagd ruhen lassen.\nkönnen allgemein oder unter besonderen Voraus-              (3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die\nsetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden;          Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Be-\ndabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in die-        schließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an\nsen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt          die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächen-\nwerden darf.\ninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen,\n(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungs-      so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht\nberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigen-         zugestimmt hat, die· Auszahlung seines Anteils ver-\ntümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung       langen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen\ndes ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.                   einem Monat nach der Bekanntmachung der Be-\nschlußfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll\ndes Jagdvorstandes geltend gemacht wird.\n3. Gemeinschaftliche Jagdbezirke\n§ 8\nIII. ABSCHNITT\nZusammensetzung\nBeteiligung Dritter\n(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder ab-                  an der Ausübung des Jagdrechts\ngesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigen-\njagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaft-                                      § 11\nlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang                                       Jagdpacht\nmindestens 150 Hektar (Mindestgröße) umfassen.\nDie Länder können die Mindestgröße allgemein                (1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Ge-\noder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.            samtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein\nTeil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegen-\n(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiede-        stand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann\nner Gemeinden, die im übrigen zusammen den Er-          sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung,\nfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes      der sich auf bestimmte Wildarten bezieht, vorbe-\nentsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaft-         halten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen\nlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.              regeln die Länder.\n(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke          (2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagd-\nin mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelas-       bezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der ver-\nsen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von      pachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigen-\n300 Hektar hat.                                         jagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei ge-\n(4) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die    meinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von\nAusübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.      300 ha haben. Die Länder können die Verpachtung","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1961                         307\neines Teiles von geringerer Größe an den Jagdaus-       Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer\nübungsberechliglcn eines angrenzenden Jagdbezir-        des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die\nkes zulassen, soweit dies einer besseren Revier-        zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagd-\ngestaltung dient.                                       scheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Päch-\nter die Voraussetzungen für die Erteilung eines\n(3) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschlie-\nneuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der\nßen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre be-\nPächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung\ntragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit\ndes Pachtvertrages entstehenden Schaden zu er-\nhöher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag\nsetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.\nkann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Be-\nginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und\nEnde des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusam-                               § 13 a\nmenfallen.\nRechtsstellung der Mitpächter\n(4) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagd-\nSind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag\nschein· besitzt und schon vorher einen solchen wäh-\nbeteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn\nrend dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für\ner im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt\nbesondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelas-\nwird oder erlischt, mit den übrigen bestehen. Ist\nsen werden.\neinem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des\n(5) Ein Jagdpcichtvcrtrag, der bei seinem Ab-       Vertrages infolge des Ausscheidens eines Pächters\nschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halb-     nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit sofor-\nsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3 Satz 1 oder      tiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muß un-\ndes Absatzes 4 nicht entspricht, ist nichtig.           verzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem\nKündigungsgrund erfolgen.\n§ 12\nAnzeige von Jagdpachtverträgen                                         _§ 14\n(1) Der Jagdpuchtvertrag ist der zuständigen Be-                Wechsel des Grundeigentümers\nhörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag\n(1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise\nbinnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige be-\nveräußert, so finden die Vorschriften der §§ 571 bis\nanstanden, wenn die Vorschriften über die Pacht-\n579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende\ndauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten\nAnwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangs-\nist, da.ß durch eine vertrngsmJ.ßige Jagdausübung\nversteigerung von der Vorschrift des § 57 des\ndie Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden.\nZwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungs-\n(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Ver-       recht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen, wenn\ntragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem       nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und\nbestimnllen Zeitpunkt, der rnjndcstcns drei Wochen      dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines\nnach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzu-      Eigenjagdbezirkes erfüllt.\nheben oder in bestimmter Weise zu J.ndern.\n(2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagd-\n(3) Kommen die Vertra~Jsleile der Aufforderung       bezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies\nnicht nach, so gilt der V ertrag mit Ablauf der Frist   auf den Pachtvertrag keinen Einfluß; der Erwerber\nals aufgehobc!n, sofern nicht einer der Vertragsteile    wird vom Zeitpunkt des Erwmbes an auch dann\nbinnen der Frist einen An trag auf Entscheidung         für die Dauer des Pachtver-trages Mitglied der Jagd-·\ndurch das Amtsucricht stellt. Das Gericht kann ent-     gcno~;scnschaft, wenn das veräußerte Grundstück\nweder den Vcrtng i.1Uft1cben oder feststellen, daß       an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers\ner nicht zu bcnrJst;:indcn ist. Die Bestimmungen für    zusammen einen Eigenjagdbezirk. bilden könnte.\ndie gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung     Das gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteige-\neines Landpachtvmtrages gelten sinngemäß; jedoch        rung eines Grundstücks.\nentscheidet das Gericht ohne Zuzichung landwirt-\nschaftlicher Beisitzer.\n(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige                              IV. ABSCHNITT\ndes Vertrages durch einen Beteiligten darf der\nJagdschein\nPächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die\nBehörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeit-                                   § 15\npunkt gesta.t.tel. Wird der Vertrag binnen der in Ab-                         Allgemein.es\nsatz 1 Satz 2 bezeichneten Frisl beanstandet, so darf\nder Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Bean-           (1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen.\nstandungen behoben sind oder wenn durch rechts-          Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und\nkrüftiqe gerichtliche Entscheidung festgestellt ist,     diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie\ndaß der Vertrag nicht zu beJnstund(-m ist.               den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen„ Zum\nSammeln von Möweneiern und Abwurfstangen be-\n§ 13\ndarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagd-\nausübungsberechtigten. Wer, ohne Inhaber eines\nErlöschen des Jagdpachtvertrages              Jahresjagdscheines zu sein, die Jagd mit dem Falken\nDer Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter       (Beize) ausüben will, muß einen auf seinen Namen\nder Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist.         lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.","308                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Der JagdschPin wird von der für den Wohn-            (2) Der Jagdschein kann versagt werden\nsitz des Bewerbers zustündigcn Behörde als Jahrcs-               1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre\nja.gdschein für ein Ja.hr (1. J\\pril bis 31. Mä.rz) oder            alt sind;\na.ls Taqcsjaqdsdwin für fünl mifcinandcrfolgende\n2. Personen, die wegen Verbrechens oder vor-\nTage • dch cinlwitlichc~n, vorn Bundesminister für\nsätzlichen Vergehens wider Leib und\nErnährung, Lrndwirtsdrnft und Forsten (Bundes-\nLeben, wegen Diebstahls, Unterschlagung,\nminister) bestimmten Mustern erteilt.\nHehlerei oder Betruges oder wegen Zu-\n(3) Der Jagdschein     gilt   im gesamten Bundes-               widerhandlungen gegen die §§ 117 bis 119\ngebiet.                                                             oder 292 bis 294 des Strafgesetzbuchs oder\n(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen                   wegen eines mittels Schußwaffe fahrlässig\nnur die Gebühren für Inländer erhoben werden,                       begangenen Vergehens wider Leib und\nwenn das Heimat.land des Ausländers die Gegen-                      Leben oder wegen Zuwiderhandlung gegen\nseitigkeit gewährleistet.                                           das Waffengesetz zu einer Freiheits- oder\nGeldstrafe rechtskräftig verurteilt worden\n(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines, mit                 sind;\nAusnahme des Falknerjc1gdscheines, ist davon ab-\n3. Personen, die zu einer Zuchthausstrafe\nhängig, daß der Bewerber eine Jägerprüfung be-                      rechtskräftig verurteilt sind, die unter\nstanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse der\nPolizeiaufsicht gestellt oder denen die bür-\njagdbaren Tiere, in der Führung von Jagdwaffen,\ngerlichen Ehrenrechte aberkannt worden\nin der Behandlung des erlegten Wildes und in der\nsind;\njagdlichen Gesetzgebung nachweisen muß. Bei der\nErteilung von Ausländerjagdscheinen können Aus-                  4. Personen, die gegen die Grundsätze des\n§ 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen\nnahmen zugelassen werden. Für Bewerber, die vor\ndem 1. April 1~53 einen Jahresjagdschein besessen                   haben;\nhaben, entfällt die Jägerprüfung.                                5. Personen, die wegen Fälschung eines Jagd-\nscheines oder einer sonstigen zur Ausübung\n§ 16                                    der Jagd erforder liehen Bescheinigung\nJugendjagdschein                               rechtskräftig verurteilt sind;\n6. Personen, die in den letzten fünf Jahren\n(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr von-                 wegen Forst- oder Felddiebstahls oder\nendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt                     wegen Zuwiderhandlung gegen § 38 dieses\nsind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.                 Gesetzes oder gegen sonstige jagdpolizei-\n(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur                      liche oder zum Schutze von Tierarten er-\nAusübung der Jagd in Begleitung des Erziehungs-                     lassene Vorschriften oder wegen Tier-\nberechtigten oder einer von dem Erziehungsberech-                   quälerei rechtskräftig verurteilt worden\ntigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die                sind;\nBegleitperson muß jagdlich erfahren sein.                        7. Personen, die unter vorläufiger Vormund-\n(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur                    schaft stehen;\nTeilnahme an Gesellschaftsjagden.                                8. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz\n(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.                           haben.\n(3) Es entfallen die Versagungsgrü.nde\n§ 17\nVersagung des Jagdscheines                        1. des Absatzes 2 Nummern 2 und 4, wenn\nfünf Jahre verstrichen sind, seitdem die\n(1) Der Jagdschein muß versagt werden                            Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist;\n1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre\n2. des Absatzes 2 Nummer 3, wenn seit Voll-\nalt sind;\nstreckung, Erlaß oder Verjährung der\n2. Personen, die f~ntmündigt sind;                          Strafe oder seit dem Zeitraum, bis zu dem\n3. Personen, die wegen körperlicher oder                    die Polizeiaufsicht oder der Verlust der\ngcisti9cr Mängel unfähig sind, ein Jagd-                 bürgerlichen Ehrenrechte gedauert hat,\ngewehr sicher zu führen;                                 zehn Jahre verflossen sind.\n4. Personen, deren bisheriges Verhalten be-         (4) Ist gegen eine Person ein Strafverfahren e!n-\nsorgen lMH, daß sü~ die Schußwaffe unvor-      geleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob 1hr\nsichtig fühnm oder die öffentliche Sicher-     ein Jagdschein zu erteil~n ist, bis zum Abschl~ß\nheit gcfiihrdcn;                               des Strafverfahrens ausgesetzt werden, sofern 1m\n5. Personen, denen der Jagdschein entzogen        Falle der Verurteilung der Jagdschein versagt\nist, wiihrend der Dauer der Entziehung         werden kann.\noder einer Sperre (§ 18);\n§ 18\n6. Personen, die keine ausreichende Jagdhaft-\npflichtvcrsichcrunq (250 000 Deutsche Mark                   Einziehung des Jagdscheines\nfür Personcn~dwdcn und 25 000 Deutsche           Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagd-\nMark fiir S,1chsd1ilden) nachweisen. Die       scheines begründen, erst nach Erteilung des Jagd-\nUfodcr künncn den Abschluß einer Ge-           scheines eintreten oder der Behörde, die den\nmcinschafti;versidwrung ohne Beteiligungs-     Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die\nzwang zulassen.                                Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den","Nr. 20 - Tag der Ausga.be: Bonn, den 8. April 1961                            309\nFällen, in denen nur ein Jugemljagdschein hätte er-               9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen\nteilt werden. dürfen (§ 16), sowie im Falle der Ent-                 oder nicht sofort töten, sowie Selbstschüsse\nziehung gcmtiß § 41 verpilich l.r'.t, in derr Fällen des             zu verwenden;\n§ 17 Abs. 2 bcrcchliDI, den Jaqdsc:hcin für ungültig             10. Wildenten mit Grundangeln, in Netzen,\nzu erklJren und einzuzichcm. Ein Anspruch auf                        Reusen und ähnlichen Einrichtungen zu\nRückerstatl:nnu der JuDdschcinfJCbühren besteht                      fangen, ausgenommen das Fangen in\nnicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die                      Entenkojen mit Erlaubnis der zuständigen\n\\!Viedcrerteilung des JagclsdH:ines feslsetzen.                      Behörde;\n11. in Notzeiten Schalenwild (ausgenommen\nSchwarzwild) in einem Umkreis von 200\nV. A DSCl INTTT                                Metern von Fütterungen zu erlegen;\nJagdbeschränkungen                              12. die Jagd von Luftfahrzeugen aus zu be-\ntreiben;\n§ 19\n13. die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;\nSachliche V crbote                           14. die Hetzjagd auf jagdbare Tiere auszu-\n(1) Verboten ist                                                  üben;\n1. mit Schrot oder Posten oder mit gehacktem             15. die Such- und Treibjagd auf Wald-\nBlei oder mit Bolzen, auch als Fangschuß,                 schnepfen im Frühjahr auszuüben;\nauf Schalenwild und Seehunde zu schießen;             16. jagdbare Tiere zu vergiften;\n2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büch-                 17. die Brackenjagd auf einer Fläche von\nsenpa troncn zu schießen, deren Auf-                   weniger als 1000 Hektar auszuüben;\ntreffwucht auf 100 m (E 100) weniger              18. Möweneier oder Abwurfstangen ohne\nals 100 Meterkilogramm beträgt; der                   schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungs-\nentsprechende Wert für Gamswild be-                   berechtigten zu sammeln.\nträgt 200 Meterkilogramm;\n(2) Die Länder können die Vorschriften des Ab-\nb) auf alles übrige Schalenwild mit Büch-\nsatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 17 erweitern\nsenpatrorwn unter einem Kaliber von\noder aus besonderen Gründen zeitweise ein-\n6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm\nschränken.\nmüssen die Büchsenp,.ltronen entweder\nauf 100 m eine Geschoßgeschwindig-                                    § 20\nkeit (V 100) von mindestens 850 m/sec\nergeben oder ein Geschoßgewicht von                             OrUiche Verbofo\nmindestens 10 g h a bcn;                      (l) An Orten, an denen die Jagd nach den Um-\n3. die Lappjagd innerhalb einer Zone von          ständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe,\n300 Metern von der Bezirksgrenze, die          Ordnung oder Sicherheit stören oder das L2ben von\nJagd durch Abklingeln der Felder und die       Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt\nTreibjagd bei Mondschein auszuüben;            werden.\n4. Federwild zur Nachtzeit nachzustellen.           (2} Die Ausübung der Jagd in Naturschutz-, Baum-\nAls Nachtzeit uilt die Zeit von eineinhalb     schutz- und Wildschutzgebieten und in Wildparks\nStunden nach Sonnenuntergang bis eine          wird durch die Länder geregelt.\nStunde vor Sonnenaufgcmg. Das Verbot\numfaßt nicht die Jagd\na) auf Schnepfen, Auer- und Birkhähne;                                    § 21\nb) auf Fischreiher, Fischadler, Möwen und                           Absdmßregelung\nHaubentaucher, sofern diese auf künst-        (1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß\nlichen Fischteichen anqetroffen werden;    die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und·\n5. künstliche Lichtquellen beim Fang oder         Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden\nErlegen von Wild aller Art zu verwenden        voll gewahrt bleiben. Innerhalb der hierdurch ge-\nsowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder       botenen Grenzen soll die Abschußregelung bewir-\nLeuchtfeuern Federwild zu fangen;              ken, daß ein in seinen einzelnen Stücken gesunder\n6. Belohnungen für den Abschuß oder Fang          Wildbestand aller heimischen Wildarten in ange-\nvon Greifvögeln auszusetzen, zu geben          messener Zahl erhalten bleibt.\noder zu empfangen; ausgenommen sind               (2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild)\nBelohnungen durch die zuständigen Behör-       sowie Auer- und Dirk.wild dürfen nur auf Grund und\nden und Belohnungen durch die Jagd-            im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der\noder Fischerciausübungsberechtigten an         von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit\nihre mit dem Jagd- oder Fischereischutz        dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzu-\nBeauftragten;                                  setzen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist\n7. Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung         der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten\nder zuständigen Behörde anzulegen;             im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzu-\n8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild        stellen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetz-\nfangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu    gebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß er-\nerwerben oder aufzustellen;                    füllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen,","310                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nnach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch       Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen\nein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwun-        mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung\ngen werden kann.                                       der Seuche -erforderlichen Anweisungen.\n(3) Der Abschuß von Wildarten, deren Bestand\nbedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken                                   § 25\noder in bestimmten Revieren dauernd oder zeit-                          Jagdschutz berechtigte\nweise gänzlich verboten werden.\n(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk. liegt\n(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die     neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem\nLänder.                                                Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber\n§ 22                         eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen\nBehörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich\nJagd- und Schonzeiten                 angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder\n(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmte!! Grund-       forstlich ausgebildet sein.\nsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der            (2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb\nErfordernisse der Landeskultur best_immt der Bun-      ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagd-\ndesminister durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten\nmung des Bundesrates für die jagdbaren Tiere Zei-\nund sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern\nten, in denen die Jagd auf sie ausgeübt werden darf\nsie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind.\n(Jagdzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten ab-\nkürzen oder vorübergehend aufheben oder die               (3) Die Ausbildung und Prüfung der Berufsjäger\nSchonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne    regeln die Länder im Benehmen mit dem Bundes-\nJagdbezirke insbesondere zur Beseitigung kranken       minister.\noder kümmernden Wildes, zur Wildseuchenbekämp-\nfung oder aus Gründen der Wildhege befristet auf-\nheben. Außerhalb der Jagdzeiten sind die jagdbaren                         VII. ABSCHNITT\nTiere mit d.er Jagd zu verschonen (Schonzeiten).                       Wild- und Jagdschaden\n(2) Jagdbare Tiere, für die eine Jagdzeit nicht\nfestgesetzt ist, sind während des ganzen Jahres mit                1. Wildschadenverhütung\nder Jagd zu verscho:oen. Die Länder können Aus-                                  § 26\nnahmen bei Störung des biologischen Gleichgewichts,\nbei schwerer Schädigung der Landeskultur und zu                         Fernhalten des Wildes\nwissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken           Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigen-\nzulassen.                                              tümer oder Nutzungsberechtigte eines Grund-\n(3) Aus Gründen der Landeskultur können jagd-       stückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wild-\nbaren Tieren Schonzeiten gänzlich versagt werden       schäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten\n(jagdbare Tiere ohne Schonzeit). Zur Vermeidung       oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte\nvon übermäßigen Wildschäden können die Schon-         darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der\nzeiten zeitweise aufgehoben werden.                    Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild\nweder gefährden noch verletzen.\n(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum\nSelbständigwerden der Jungtiere die für die Auf-                                § 27\nzucht notwendigen Elterntiere, auch die von jagd-\nbaren Tierarten ohne Schonzeit, nicht bejagt werden.           Verhinderung übermäßigen Wildschadens\nDie Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen           (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\nund Füchse Ausnahmen bestimmen.                        der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den\nSchonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in be-\nstimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern\nVI. ABSCHNITT                      hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine\nJagdschutz                        Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-,\nForst- und Fischereiwirtschaft notwendig ist.\n§ 23\n(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der An-\nInhalt des Jagdschutzes                 ordnung nicht nach, so kann die zusfändige Behörde\nDer Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung        für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern\ndurch die Länder den Schutz des Wildes vor Wilde-      lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes\nrern, Raubwild, Futternot, Wildseuchen und Raub-       Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu über-\nzeug, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die       lassen.\nSorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wil-                               § 28\ndes und der Jagd erlassenen Vorschriften.                       Sonstige Beschränkungen in der Hege\n(1) Schwarzwild   darf nur in solchen Einfrie-\n§ 24                         digungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des\nWildseuchen                       Schwarzwildes verhüten.\nTritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdaus-          (2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Vvild-\nübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen     kaninchen ist verboten.","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1961                        311\n(3) Dus A u,;sclz<:n fn~rnder Tierarten in der freien                                               § 31\nTvVildlPlrn ist nur mit schriflli, 1 1pr Genehmigung der                                        Umfang der Ersatzpflicht\nzusliindi~JCll olH!n;!(!tl Lrnd(:1;lwl1i'>rd(~ oder der von\n(1) Nach §§ 29 und 30 ist auch der Wildschc1.den\ni h r lH ~ s I i 111 rn ! ( ~ n S Ic l l c! zu l ii s s i q .\nzu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht\n(4) Das Hegen odc:r J\\us;;r•lzcn weiterer Tiernrten                         eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks\nlzann durch die L..indc!r beschrünkt oder verboten                               eintritt.\nwerden.                                                                              (2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert\nsich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor die-\nsem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der\n2. W i l d ,'ich ü den s ('. r s atz                     Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er\nsich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststel-\n§    29                           lung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen,\nob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordent-\nSchadense:rsatzpflicht                          lichen Wirtschaft durch Wiederanba11 im gleichen\nWirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.\n(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemein-\nschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemein-\nschaftlichen Jügdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1),                                                    § 32\ndurch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen                                                      Schutzvorrichtungen\nbeschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Ge-                                    (1} Ein Anspruch auf Ersatz von \\!Vildschaden ist\nschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus                                  nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem\nder Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von                               Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wild-\nden einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis                                   schaden getroffenen Maßnahmen unwirksam mc>cht.\ndes Flächeninhalts ihrer beteiliuten Grundstücke zu                                  (2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten,\ntragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wild-                                 Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden\nschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft                               Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer\ndie Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht                             als der im Jagdbezirk vorkommendenHauptholzarten\nder Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der                               einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder\nGeschädigte Ersalz von dem P~ichter nicht erlangen                               Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen\nkann.                                                                            Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder\n(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem                                  nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Her-\nEigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat                              stellung von üblichen Schutzvorrichtungen unter-\nder Eigentümer oder der Nutznießer des Eigen-                                    blieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur\njagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung                                Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder\nhaftet der Jagdpächler, wenn er sich im Pachtvertrag                             können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als\nzum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In                                 üblich anzusehen sind.\ndiesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutz-\nnießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem\nPächter nicht erlangen kann.                                                                        3. Jagdschaden\n§ 33\n(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagd-\nbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den                                                   Schadensersatzpflicht\nFüllen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz                                  (1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtig-\nvon Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen                                     ten Interessen der Grundstückseigentümer oder\ndem Geschädigten und dem J agdausübungsberech-                                   Nutzungsberechti.gten zu beachten, insbesondere\ntigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts                               besäte Felder und nicht abgemähte Wiesen tunlichst\nanderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberech-                               zu schonen. Die Ausübung der Treibjagd auf Fel-\ntigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen                              dern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht\nAbschuß den Schaden verschuldet hat.                                             oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die\nSuchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne\n(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wild-                              Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt\nschadensersatzpflicht auch auf andere Wildarten aus-                             werden kann.\ngedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für\n(2) Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem\nbestimmte Wildarlen durch Schc1ffung eines Wi.ld-\nGrundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten\nschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten\nfür jeden aus mißbräuchlicher Jagdausübung e.nt-\nzu verteilen ist (Wildschadensuusgleichskasse).\nstehenden Schaden; er haftet auch für den Jagd-\nschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagd-\n§ 30                              aufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet\nWildschaden durch Wild aus Gehege                                 wird.\nWird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes                                          4. Gemeinsame Vorschriften\nund dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden\nangerichtet, so ist misschließlich derjenige zum Er-                                                      § 34\nsatz verpflichtet, dem als Jagdausübungsbcrechtig-                                             GeHendmachung des Schadens\nten, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über                                   Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagd-\ndas Gehege obliegt.                                                              schaden erlischt, wenn der Berechtigte den Scha-","312                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndensfull nicht binnen einer Woche, nachdem er von        Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\ndem Schüd(~n Kenntnis erll<llten hat oder bei Beob-      27. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 743), und die\nachlung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der       Vorschriften des Gesetzes betreffend die Schlacht-\nfür das beschädigte Grundstück zuständigen Be-           vieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 (Reichs-\nhörde anmeldet. Dei Sclwden an forstwirtschaftlich       gesetzbl. S. 547), zuletzt geändert durch das Gesetz\ngenutzlcn Grundstücken genügt es, wenn er zwei-          zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom\nmal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Okto-       15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186).\nber, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.\nDie Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in An-\nspruch genommene Person bezeichnen.                                             IX. ABSCHNITT\nJagdbeirat und Vereinigungen der Jäger\n§ 35\nVerfahren in Wild- und Jagdschadenssachen                                         § 37\nDie Länder können in Wild- und Jagdschadens-             (1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden,\nsachen das Beschreiten des ordentlichen Rechts-          denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirt-\nweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Fest-         schaft, der Jagdgenossenschaften und der Jäger an-\nstellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde          gehören müssen.\n(Vorverfahren) stattfindet, in dem über den An-\nspruch eine vollstreckbarn Verpflichtungserklärung          (2) Die Länder können die Mitwirkung von Ver-\n(Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine          einigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in\nnach Eintritt der Rechtskrnft vollstreckbare Entschei-   denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der\ndung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder tref-     Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).\nfen die näheren Bestimmungen hierüber.\nVIII. ABSCHNITT                                             X. ABSCHNITT\nUberwachung des Verkehrs mit Wild                                      Straivorschriften\n§ 36                                                      § 38\nStraftaten\nVeräußerung und Versand von Wild;\nWildhandel                          (1) Mit Gefängnis oder Geldstrafe wird bestraft,\nZur. Kontrolle des Abschußplans, zur Kontrolle        wer vorsätzlich Wild trotz Verbotes erlegt (§ 21\nder Innchaltung der Schonzeiten, aus Gründen der         Abs. 3) oder den Vorschriften über die Schonzeit\nHege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wildheh-           zuwiderhandelt (§ 22).\nlerei und zur Verhütung von Gesundheitsschäden              (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geld-\ndurch Fallwild regeln die Länder                         strafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder\n1. die Anwendung von Ursprungszeichen bei der         mit Haft bestraft.\nVcrbringung von Schalenwild aus dem Erle-\ngungsjagdbczirk und bei der Verbringung von                                      § 39\nSchalenwild in den Geltungsbereich dieses                              Ordnungswidrigkeiten\nGesetzes,\n2. Verkehrsbeschränkungen für Wildbret in der            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nSchonzeit und für Fall wild,                               1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt\n3. die behördliche Uberwachung des gewerbs-                       oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis\nmäßigen Ankaufs, Verkau[s und Tausches                         (§ 6) zuwiderhandelt;\nsowie der gcwerbsmiißigen Verarbeitung von                2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen\nWildbret,                                                      die Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3\n4. die Vcrpflichlung zur Führung von Wildhan-                     vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;\ndelsbüchern und deren behördliche Uber-\n3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 5 nichtigen\nwachung,\nJagdpachtvertrages oder entgegen § 12\n5. den Ankauf, Verkauf, Tausch und Versand von                    Abs. 4 die Jagd ausübt;\nlebendem Wild.\n4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne\n§ 36 a                                   Begleitperson die Jagd ausübt (§ 16);\nDie Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr                5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis\nmit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (Le-                      10, 12 bis 15, 17, 18 oder § 20 zuwider-\nbensmittelgesetz) vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetz-                 handelt;\nblatt I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\n6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel an-\nÄnderung und Ergb.nzung des Lebensmittelgesetzes·\nwendet, durch die Wild verletzt oder ge-\nvom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950),\nfährdet wird (§ 26);\nbleiben unberührt. Das gleiche gilt für die Vor-\nschriften des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909             7'. verbotswidrig \\,Vild      aussetzt oder hegt\n(Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das                (§ 28);","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1961                                       313\n8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwider-     buße, die auf Grund des § 39 festgesetzt wird, kann\nhandelt und dadurch Jagdschaden anrichtet;    die Entziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit\n9. den Jagdschein auf Verlüngen nicht vor-       oder dauernd angeordnet werden.\nzeigt {§ 15 Abs. 1).\n§ 42\n(2) Ordnungswidrig h;mdclt, wer vorsi:itzlich oder\nfahrlässig                                                                 landesrechUiche Straf-\nund BußgeldbesUm:nmngen\n1. ohne einen gültigen J,1gdschcin mit sich zu\nführen, die Jaud ausübt;                         Die Länder können Straf- und Bußgeldbestim-\nmungen für Verstöße gegen die von ihnen\n2. den Vorschriften des § 19 Abs. l Nr. 1, 2,    erlassenen Vorschriften treffen, soweit solche nicht\n11 und lG zuwiderhandelt;                     schon in diesem Gesetz enthalten sind.\n3. Schalenwild odc~r anderes Wild, das nur im\nRahmen eines Abschußplancs bejagt wer-\nden da.rf, erlegt, bevor der Abschußplan\nXI. ABSCHNITT\nbesUitigt oder fesl.9csetzt ist {§ 21 Abs. 2\nSatz 1), oder wer den Abschußplan über-                            Schlußvorsduiften\nschreitet;\n§ 43\n4. als Jagdausübungsberechtigter das Auftre-\nAblauf von Jagdpachtve1t:rägen\nten eirn)r Wildseuche nicht unverzüglich der\nzuständigen Behörde anzeigt oder den w·ei-       Als Jahr der Beendigung des Krieges im Sinne\nsungcn der zustündi~Jcn Behörde zur Be-       der Verordnung über die Fortdauer von Jagdpacht-\nkämpfung der Wildseuche nicht Folge           verträgen und über die Mitgliedschaft aktiver Wehr-\nleistet (§ 24);                               machtangehöriger bei der Deutschen Jägerschaft\nwährend des Krieges vom 19. Februar 1940 in der\n5. gegen eim~ nach § 3G ergangene Rechtsver-\nFassung der Änderungsverordnung vom 10. Februar\nordnung verstößt, sofern die Verordnung\n1941 (Reichsgesetzbl. I S. 96) gilt das Jahr 1945.\nausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen\nVerpächter und Pächter, die auf Grund dieser Ver-\ndieses Gesetzes verweist.\nordnung einen Jagdpachtvertrag bis zu einem\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-       späteren Zeitpunkt als dem 31. März 1946 als fort-\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu        dauernd behandelt haben, können sich für die Zeit\neintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-       bis zum Ende des Jagdjahres, in das dieser Zeit-\ngangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert       punkt , fällt, spätestens jedoch bis zum 31. 1-!ärz\nDeutsche Mark geahndet werden.                          1953, auf den Ablauf des Vertrages nicht berufen.\n§ 40                                                          § 44\nEinziehung                                              Sonderregelungen\nDie zuständigen Landesregierungen werden er-\n(1) Im Falle einer Verurteilung auf Grund des\nmächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit\n§ 38 Abs. 1 und 2 können neben der Strafe die\ndem Bundesminister die Ausübung des Jagdrechts\ngefangenen oder erlegten Tiere oder Teile dieser        auf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasser-\nTiere, die Belohnung {§ 19 Nr. 6) oder Schlingen\nvögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Kon-\nund Tellereisen {§ 19 Nr. 8, 9) ein9ezogen werden.\nstanz abweichend von den Vorschriften dieses\n(2) Kann keine bestimmte Persern verfolgt oder       Gesetzes zu regeln.\nverurteilt werden, so kann auf die Einziehung\n§ 45\nselbständig erkannt werden, wenn im übrigen die\nVoraussetzun~rcn hierfür vorliegen.                                             Geltung in Berlin\n(3) Bei Verstößen fJegcn die Vorsehrillen des § 30      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und\nAbs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 ist die Ein-   14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\nziehung rn:ich den Bcstimmun~icn der §§ 17 bis 26       im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\ndes Gesetzes über Ordrrnngswidri~Jkeiten zulässig.      gesetz) vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1)\nEs können auch Gegenstände einqezogen werden,           im Land Berlin.\nauf die sich eine in Satz 1 bczeiclmele Ordnungs-                                       § 46\nwidrigkeit bezieht.\nInkraittreten des Gesetzes\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft•).\n§ 41\n(2) Mit dem in Absatz 1 aufgeführten Zeitpunkt\nEntziehung des Jagdscheines               treten alle diesem Gesetz widersprechenden jagd-\nNeben einer Strafe, die aut Grund des § 38 des\nGesetzes oder auf Grund der §§ 117 bis 119, 292         *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nsprünglichen Fassung vom 29 November 1952 (Bundesgesetzbl. I\nbis 294, 366 Nr. 1 sowie des § 3fü3 Nr. 10 des Straf-      S. 780) Für das Inkrafttreten der durch die Novelle gegebenen\nÄnderungen und Ergänzungen ist Artikel V des Gesetzes zur\ngesetzbuchs verhängt wird, sowie neben einer Geld-         Änderung des Bundesjagdgesetzes maßgebend,"]}