{"id":"bgbl1-1961-20-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":20,"date":"1961-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_20.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen","law_date":"1961-03-28T00:00:00Z","page":301,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["301\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                             Ausgegeben zu Bonn am 8. April 1961                                                                                  Nr. 20\nTag                                                     Inhalt                                                                                      Seite\n28.3.61    Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die\ngegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-\nund Handelssachen ................................................................... ,,                                                    301\nA.ndert Bundesgesetzbl.111 368-1.\n30.3.61     Zweites Gesetz zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes\". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . •                        303\n30.3.61     Neufassung des Bundesjagdgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . • . •   304\n29.3,61     Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung                                                                                        314\nA.ndert Bundesgesetzbl. 111 2030-7.\nDieser Nummer liegt der Nachweis der Fundstellen der Bundesgesetzgebung nach dem Stande vom 1. Januar 1961 bei.\nGesetz zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\n1 2\nvon gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ) )\nVom 28. März 1961\nDer Bundestag hat das               folgende   Gesetz be-        obliegenden Sicherheitsleistung, von dem Ablauf\nschlossen:                                                           einer Frist oder von dem Eintritt einer anderen Tat-\nsache ab, oder wird die Vollstreckbarerklärung zu-\nERSTER ABSCHNITT                              gunsten eines anderen als des in der gerichtlichen\nVollstreckbarerklärung gerichtlicher                       Entscheidung bezeichneten Gläubigers oder gegen\nEntscheidungen                               einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner\nnachgesucht, so ist die Frage, inwieweit die Voll-\n§ 1                               streckbarerklärung von dem Nachweis besonderer\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher                 Voraussetzungen abhängig oder ob die Entschei-\nEntscheidungen (Artikel I Abs. 3, Artikel II Abs. 1,                 dung für oder gegen den anderen vollstreckbar ist,\nArtikel V, VII bis IX des Abkommens) ist sachlich                    nach dem Recht zu entscheiden, das für das Gericht\ndas Landgericht zuständig.                                           des Urteilsstaates maßgebend ist. Der Nachweis ist\n(2) Ortlich zuständig ist das Landgericht, in des-               durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkun-\nsen Bezirk der Schuldner seinen gewöhnlichen Auf-                    den zu führen, sofern nicht die Tatsachen bei dem\nenthalt hat oder sich Vermögen des Schuldners be-                    Gericht offenkundig sind. Kann er in dieser Form\nfindet.                                                              nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhandlung\nanzuordnen.\n§ 2\nFür die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1                                                                     § 4\ngenannten gerichtlichen Entscheidungen gelten\n§ 1042a Abs, 1, §§ 1042b, 1042c und 1042d der                             (1) In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung\nZivilprozeßordnung entsprechend.                                     einer gerichtlichen Entscheidung kann der Schuld-\nner auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst\n§ 3                               insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen\nHängt die Vollstreckung nach dem Inhalt der ge-                  sie beruhen, erst nach dem Erlaß der gerichtlichen\nrichtlichen Entscheidung von einer dem Gläubiger                     Entscheidung entstanden sind.\n1) Ändert BundeS\\Jesetzbl. Ill 368-1                                      (2) Ist eine gerichtliche Entscheidung für voll-\n2) Das Z.ustimrnunr1sqesetz nebst Abkommen 1st au! Seite 301 der    streckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwen-\nNummer 15 des Bundesqeselzblattes Teil II (Ausgabetag 5. April\n1961) verkündet.                                                 dungen gegen den Anspruch selbst in einem Ver-\nZ 1997 A","302                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nfohren nach § 767 der ZiviJprozeßordnung nur                    (3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung\ngeltend machen, wenn die Grün.de, auf denen sie be-        und die Aufhebung bereits getroffener Vollstrek-\nruhen, ersl mich J\\ blauf der .Prist, innerhalb deren      kungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozeß-\ner Widerspruch hütte einlegen können (§ 1042 c             ordnung entsprechend. Die Aufhebung einer Voll-\nAbs. 2, § E}LJ2 d J\\ bs. 1 der Zivilprozeßordnung), oder   streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitslei-\nerst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung            stung zulässig.\nentstanden sind, in der er Einwendungen spätestens\nhälte gel~end machen müssen.\nDRITTER ABSCHNITT\n§ 5                                      Besondere Vorschriften für deutsche\n(1) Machl der Schuldner gegenüber dem Antrag                            gerichtliche Entscheidungen\nauf Vollstreckbarerklärung geltend, daß er gegen\n§ 8\ndie gerichtliche Entscheidung, deren Vollstreckbar-\nerklärung beantragt wird, einen Rechtsbehelf ein-               Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Aner-\ngelegt habe, und weist er dies nach, so~ kann das          kenntnisurteil in dem Vereinigten Königreich Groß-\nGericht, das über clen Antrag zu entscheiden hat,          britannien und Nordirland geltend gemacht werden\ndas Verfahren der Vollsl.reckbarerklärung bis zur          soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form\nEntscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen. Das          (§ 313 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) hergestellt\nGericht kctrm aber auch das Verfahren sogleich fort-       werden.\nsetzen.\n§ 9\n(2) Macht der Schuldner geltend, daß er einen\n(1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Aner-\nRechtsbeheJ f gcqen die Entscheidung erst einlegen         kenntnisurteil, das nach § 313 Abs. 3 der Zivil-\nwolle, und weist er nach, daß die Frist für die Ein-\nprozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist,\nlegung dieses Rcchlsbehelfs nach dem Recht, das            in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und\nfür das Gericht dc~s Urteilssli:rntes maßgebend ist,       Nordirland geltend machen, so ist das Urteil auf\nnoch nicht. abuelaufen ist, so kann das Gericht, das       ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag kann\nüber den Anlrng auf Vollstreckbarerklärung zu ent-         bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder münd-\nscheiden hut, dem Schuldner eine Frist setzen,             lich zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht\ninnerhalb deren er nachzuweisen hat, daß er den            werden. Uber den Antrag wird ohne mündliche Ver-\nRcchtsbelwlf cinDelcgt hat. Das Gericht kann aber          handlung entschieden.\nauch das Verfahren sogleich aussetzen oder fort-\nsetzen.                                                          (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der\nTatbestand und die Entscheidungsgründe nachträg-\n§ 6                           lich anzufertigen, von den Richtern besonders zu\nAus den für vollstreckbar erklärten gerichtlichen        unterschreiben und der Geschäftsstelle zu über-\nEntscheidungen findet die Zwangsvollstreckung               geben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe\nstatt, sofern die Entscheidung über die Vollstreck-         können auch von Richtern unterschrieben werden,\nbarkeit rechtsk rä.ftig oder für vorläufig vollstreck-      die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.\nbar erklärt ist.                                                  (3) Für die Berichtigung des nachträglich angefer-\ntigten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozeßord-\nZWEITER ABSCHNITT                         nung entsprechend. Jedoch können bei der Entschei-\ndung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche\nAufhebung oder Abänderung der                      Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der nach-\nVollstreckbarerklärung                      träglichen Anfertigung des Tatbestandes nicht mit-\ngewirkt haben.\n§ 7\n(4) Für die Vervollständigung des Urteils werden\n(1) Wird eine gerichtliche Entscheidung nach der        Gerichtsgebühren nicht erhoben.\nVollstreckbarerklärnng in dem Vereinigten König-\nreich Großbritannien und Nordirland aufgehoben\noder abgeändert und kann der Schuldner diese Tat-                                 VIERTER ABSCHNITT\nsache in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung\nnicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhe-                                Schlußbestimmungen\nbung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung                                          § 10\nin einem besonderen V ~rfahren beantragen.\n(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 907) 3)\nGericht ausschließlich zuständig, das in dem Ver-\nwird wie folgt geändert:\nfahren der Vollstreckbarerklärung im ersten Rechts-\nzug entschieden hat. Uber den Antrag kann ohne             In § 37 wird nach Nummer 6 folgende Vorschrift\nmündliche Verhandlung entschieden werden; vor              eingefügt:\nder Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die\n,, 6 a. die für die Geltendmachung im Ausland vor-\nEntscheidung ergeht durch Beschluß, der dem Gläu-\ngesehene Vervollständigung der Entschei-\nbiger und dem Schuldner von Amts wegen zuzustel-\ndung;\".\nlen ist. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Be-\nschwerde.                                                   3) Bundesgesetzbl. III 368-1","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1961                       303\n(2) § 9 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Juni                               § 12\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 425) wird aufgehoben.\nDieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkom-\nmen vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Vereinigten Königreich Groß-\n§ 11\nbritannien und Nordirland über die gegenseitige\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1       Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen\ndes Dritten Uberlcitungsgesetzes vom 4. Januar 1952     Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den. 28. März 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nZweites Gesetz zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes\nVom 30. März 1961\nDer Bundestag hat     das   folgende  Gesetz be-\nschlossen:\n§ 1\nDas Gesetz über den Einfluß von Eignungs-\nübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse\nder Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf\nBeamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz) vom\n20. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 13) in der Fas-\nsung de:~s Gesetzes zur Änderung des Eignungs-\nübungsgesetzes vom 20. Januar 1959 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 25) wird wie folgt geändert:\nIn § 11 Abs. 1 werden die Worte „31. März 1961\"\ngestrichen und durch die Worte „30. April 1966\"\nersetzt.\n§ 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. März 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. \\Nuermeling\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß"]}