{"id":"bgbl1-1961-2-4","kind":"bgbl1","year":1961,"number":2,"date":"1961-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_2.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft","law_date":"1960-12-31T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["9\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                   Ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 1961                                                                                Nr. 2\nTag                                              [nhalt                                                                                   Seite\n31. 12. 60  Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     9\n2. 1. 61  Durchführungsverordnung zum Anteilzollgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   11\n30. 12. 60  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 14 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes . . .                                        12\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     12\nIn Teil II Nr. 1, ausgegeben am 6. Januar 1961, sind veröffentlicht: Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Ver-\nbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums und ihrer Nebenabkommen. - Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island über den Luft-\nverkehr.\nGesetz\nüber eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft\nVom 31. Dezember 1960\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               (2) Das Bundesamt wird in wissenschaftlichen\nsen:                                                         und methodischen Fragen von einer Kommission\n§ 1                             beraten. Der Bundesminister für Wirtschaft beruft\n(1) Die Konzentration in der Wirtschaft ist zu            in diese Kommission\nuntersuchen.                                                           1. 6 Lehrer an deutschen Hochschulen nach\nAnhören des Wi.sseinschaftlithen Beirats\n(2) Die Untersuchung soll der Klärung der\ndes Bundesministe,rs für Wi.rtschaft,\nMarktstellung der Unternehmen und Unternehmens-\nverbindungen in den verschiedenen Wirtschafts-                         2. 6 weitere Mitglieder.\nbereichen dienen und sich dabei auch auf die Frnge              (3) Der Präsident des Bundesamtes nimmt an den\nerstrecken, welche Änderungen in den Zahlen- und              Beratungen der Kommission teil; in ihren Sitzungen\nGrößenverhältnissen von kleinen, mittle,ren und              führt er den Vorsitz. Bei Abstimmungen sind nur\ngroßen Unternehmen eingetreten sind sowie ob und            die Mitglieder der Kommission stimmberechtigt.\ninwi.eweit sich hierdurch und durch Unternehmens-\nverbindungen die Wettbewerbsverhältnisse we,sent-                (4) Das Bundesamt kann Sachverständi.ge für die\nlich verändert haben.                                        ganze Dauer der Untersuchung oder für kürzere\nZeit zur Mitarbeit heranziehen oder sie mit der\n(3) Im Rahmen der in Absatz 2 gekennzeichneten            Prüfung oder Begutachtung von Einzelfragen beauf-\nZielsetzung der Untersuchung sind insbesondere zu            tragen. Aufträge zur Prüfung oder Begutachtung\nermitteln                                                    von Einz,elfragen können auch Mitgliedern der Kom-\n1. die Entwicklung der Unternehmen nach              mission erteilt werden.\nkleinen, mittleren und großen Betriebs-\nund Unternehmenseinheiten und die Ver-                                                            § 3\nänderungen innerhalb von Größenklassen,              (1) Das Bundesamt ist berechtigt, von Behörden,\n2. Entwicklung, Art und Ausmaß von Unter-            Körperschaften und Anstalten des öffentlichen\nnehmensverbindungen,                             Rechts, natürlichen und juristischen Personen und\nPersonengesellschaften die Vorlage aller für die\n3. die hauptsächlichen Ursachen und Erschei-\nDurchführung der Untersuchung nach § 1 Abs. 2\nnungsformen der zu Nummer 1 und 2 fest-\ngestellten Vorgänge,                             und 3 wesentlichen Urkunden und volks- oder be-\ntriebswirtschaftlichen und statistischen Unterlagen\n4. die Wettbewerbsbedingungen für ver-               zu verlangen und zu deren Erläuterung schriftliche\nschiedene Unternehmensgrößen unter Be-           oder mündliche Auskünfte einzuholen.\nrücksichtigung des internationalen Wirt-\nschaftsverkehrs.                                    (2) Bei juristischen Personen, Personengesell-\nschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen sind die\n§ 2                             nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur\n(1) Die Untersuchung wird vom Bundesamt für               Vertretung berufenen Personen vorlage- und aus-\n,gewerbliche Wirtschaft (Bundesamt) durchgeführt.            kunftspflichtig.\nZ 1997 A","10                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Ist ein Auskunftspflichtiger an der Auskunft     de,r Untersuchung zu erstatten. Der Bericht ist dem\nverhindert, so hat der mit der Wahrnehmung seiner        Bundestag mit einer St,ellungnahme der Bundes-\nAufgaben betraute Stellvertreter die Urkunden            regierung vorzulegen.\noder Unterlagen vorzulegen oder die Auskunft zu\nerteilen.                                                                            § 7\n§ 4                               (1) Die Bediensteten des Bundesamtes sowie die\n(1) Die in § 3 bezeichneten Urkunden, Unter-         in § 2 Abs. 2 und 4 genannten Personen dürfen\nlagen und Auskünfte sind unter Bezugnahme auf            fremde Geheimnisse, die ihnen bei ihrer Tätigkeit\ndieses Gesetz durch Einzelverfügung anzufordern.         auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden sind,\nIn der Verfügung ist d0r Ge,genstand der Anforde-        insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,\nrung zu bezeichnen und eine Frist zu ihrer Erledi-       nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch\n,gung zu bestimmen.                                      wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder wenn ihre\n(2) An Stelle der Vorlage von Urkunden oder          Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere\nUnterlagen kann das Bundesamt verlangen, daß der         Personen, die durch dienstliche Berichterstattung\nVorlagepflichtige auf seine Kost,en Abschriften so-      von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen Ke;nntnis\nwi•e Zusammenstellungen vorleigt.                        erhalten.\n(3) Die Anforderung von Urkunden, Unterlagen            (2) Die nach §§ 3, 4 Abs. 2 erlangten Kenntnisse,\nund Auskünften ist auf das zur Durchführung der          Urkunden und Unterlagen dürfen nur für die\nUntersuchung nach § 1 Abs. 2 und 3 notwendige            Zwecke dieses Ges,etzes benutzt werden. Sie dürfen\nMaß zu beschränken.                                      insbesondere nicht für ein Besteuerungsverfahren,\n(4) Soweit die Erteilung von mündlichen Aus-         für ein Strafverfahren, für ein Verfahren auf Grund\nkünften außerhalb des Wohnsi.tzes de,s Auskunfts-        des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\npflichtigen verlangt wird, werden auf Antrag die         oder zur Verfolgung anderer als der in § 9 be-\nFahrtkosten und sonstigen Aufwendungen, die dem          zeichneten Ordnungswidrigkeiten verwendet wer-\nAuskunftspflichtigen durch die Erteilung der Aus-        den. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1\nkunft entstehen, nach Maßgabe der §§ 8 bis 11,           und de,s § 189 der Reichsabgabenordnung vom\n13 Abs. 1, des § 14 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über   22. Mai 1931 über Beistands- und Anzeigepflichten\nfüe Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-          gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht.\ngen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 902) vom      Der Bericht nach § 6 darf keine fremden Geheim-\nBundesamt erstattet.                                     nisse offenbaren.\n§ 5                                                         § 8\n(1) Gerichte sind zur Erteilung von Auskünften\n(1) Wer vorsätzlich die durch § 7 Abs. 1 begrün-\nüber vorg•ele,gte Entscheidungen nicht verpflichtet.      dete Verpflichtung verletzt, wird mit Gefängnis bis\n(2) Soweit Unterlagen für Zwecke der Unter-           zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer\nsuchung nach § 1 Abs. 2 und 3 vom Statistischen         dieser Strafen bestraft.\nBundesamt oder von Statistischen Landesämtern an-          (2) Handelt der Täter gegen Entgelt ode,r in der\ngefordert werden, ge.Jten die Vorsc;hriften des § 12     Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögens-\ndes Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke         vorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen,\nvom 3. September 1953 (Bundes,gesetzbl. I S. 1314)       so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Da-\nmit der Maßgabe, daß Einzelangaben aus den auf           neben kann auf Geldstrafe erkannt werden.\nGrund des genannten Gesetzes oder sonsti,ger\nRechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführ-            (3) Die Absätz,e 1 und 2 gelten nur, soweit nicht\nten Statistiken auf Verlangen an das Bundesamt           in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe an-\nweitergeleitet werden dürfen, wenn der Name des          gedroht ist.\nvon der Auskunft Betroffenen nicht genannt wird.           (4) Die Strafverfol.gung tritt nur auf Antrag des\n(3) Von Kreditinstituten dürfen Urkunden, Unter-      Verletzten ein.\nlagen und Auskünfte über Konten oder Depots                                          § 9\nihrer Kunden nur in Form von Zusammenfassungen\neingehQ,].t werden, aus denen Angaben über Kon-            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nten oder Depots e,inzelnm Konten- oder Depotinha-        fahrlässig entg,e,gen den Vorschriften dieses Ge-\nber weder unmittelbar noch mittelbar zu ersehen          setzes\nsind. Entsprechendes gilt für die Einholung von Aus-             1. Urkunden, Unterlagen {§ 4 Abs. 1), Ab-\nkünften bei Versicherungsunternehmen über die                       schriften oder Zusammenstellungen (§ 4\nvon ihnen als Versicherer abgeschlossenen Verträge.                 Abs. 2} nicht, nicht vollständig oder nicht\n(4) Die Vorschriften über das Steuergeheimnis                   fristgemäß vorlegt,\n(§ 22 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931                 2. Auskünfte nicht, unrichtig, nicht vollstän-\n- Reichsgesetzbl. I S. 187) sowie besondere gesetz-                 di,g oder nicht fri.stgemäß erteilt.\nliche Bestimmungen über Berufageheimnisse und               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie\nAmtsverschwiegenheit bleiben unberührt.\n1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld-\n§ 6                                       buße bis zu 10 000 Deutsche Mark,\nDas Bundesamt hat nach Ablauf von zwe,i Jahren               2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geld-\nseit Inkrafttreten des Gesetzes einen zusammen-                     buße bis zu 5000 Deutsche Mark\nfassenden schriftlichen Bericht über das Ergebnis        geahndet werden.","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1961                             11\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des                                   § 11\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-            Die mit der Untersuchung verbundenein Kosten\ndesamt. Das Bundesamt enlscheidet auch über die         träigt der Bund.\nAbänderung oder Aufhebung eines rechtskräftigen,                                  § 12\ngerichtlich nicht nachgeprüften Buß,geldbescheides\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\ndes Dritten Uberleitungs,gesetzes vom 4. Januar\nkeiten).                                                1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 10                                                      § 13\nDi.e Tätigkeit und die Befugnisse des Bundes-            Dieses Ge,setz tritt am ersten Tage des auf die\namtes nach §§ 2, 3 und 4 enden mit der Vorlage          Verkündung folgenden vierten Kalende rmonats in\n1\ndes Berichtes nach § 6 Satz 2.                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. Dezember 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDurchführungsverordnung\nzum Gesetz zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2\ndes in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Durchführungsverordnung zum Anteilzollgesetz - DVAZG)\nVom 2. Januar 1961\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus-        tungsfähigen Waren nur aus Kakaobohnen herge-\nführung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom am          stellt worden sind, für welche die Vergünstigungen\n25. März 1957 unterzeichneten Vertrageis zur Grün-      nach Artikel 9 Abs. 2 des EWG-Vertrages in An-\ndung der Europäischen W.irtschafts,gemeinschaf t vom    spruch genommen werden können.\n27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1082) wird\nverordnet:                                                                         § 2\n§ 1\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nFür kakaohal tige Waren, welche die Zollstellen      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nals vergünstigungsfähig gekennzeichnet haben (§ 2       zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom\nAbs. 1 des Gesetzes), werden die Vergütungssätze        am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur\ndes § 3 der Kakaozoll-Vergütungsordnung vom             Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n20. März 1930 (Reichsministerialblatt S. 79), zuletzt   vom 27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1082)\ngeändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung       auch im Land Berlin.\nder Verordnung über die Vergütung des Kakao-\n§ 3\nzolls vom 17. Dezember 1958 (Bundesanzeiger Num-\nmer 248 vom 30. Dezember 1958 S. 1), um 25 vom             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nHundert gekürzt. Dies gilt nicht, wenn die vergü-       nuar 1961 in Kraft.\nBonn, den 2. Januar 1961\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nProf. Dr. Hettlage","12                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 14 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts                             zes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) nach-\nvom 11. Oktober 1960 - 1 BvL 2/59 - 1 BvL 35/59 -                             folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:\nin dem Verfahren wegen                                                            § 14 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstverwal-\nverfassungsrechtlicher Prüfung des § 14 Abs. 3 des                            tung und über Änderungen von Vorschriften auf\nSelbstverwaltungsgesetzes                                                     dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwal-\ntungsgesetz) in der Fassung vom 13. August 1952\nauf Antrag                                                                        (Bundesgesetzbl. I S. 427) ist mit dem Grundgesetz\nvereinbar.\nder Sozialgerichte Detmold und Dortmund\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das                            § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-\nBundesverfassungsgericht in der Fassung des Geset-                             fassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 30. Dezember 1960\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nStrauß\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                    Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                      Bundesanzeiger                    Inkraft-\nNr.           vom                 tretens\nVerordnung TS Nr. 10/60 über Tarife für den Güterfernverkehr\nmit Kraftfahrzeugen\nVom 22. Dezember 1960                                                                                  251        29. 12.60              1. 1. 61\nVerordnung über die von den Krankenkassen den freiberuflich\ntätigen Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren\nVom 27. Dezember 1960                                                                                 252         30. 12.60              1. 10. 60\nVerordnung über die Festsetzung von Teesteuersätzen\nVom 23. Dezember 1960                                                                                 252         30. 12.60            31. 12. 60\nEinundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nzur Förderung der deutschen Eierwirtschaft\nVom 28. Dezember 1960                                                                                 252         30. 12.60              1. 1. 61\nZweite Verordnung zur Änderung der Handelsregisterver-\nfügung\nVom 30. Dezember 1960                                                                                 253         31. 12. 60           31. 12.60\nVerordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Durch-\nführungsverordnungen zur lnterzonenhandelsverordnung\nVom 23. Dezember 1960                                                                                 253         31. 12. 60             1. 1. 61\nVerordnung Nr. 22/60 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\nVom 23. Dezember 1960                                                                                              3. 1. 61          Inkrafttreten\ngemäß§ 4\nHeraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundcsqcsetzblatt erschemt m drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen lil zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqunq verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vorn 10 Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S 4371 nach Sachqebicten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.\nBczuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post Bez u q s p r e I s vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich ,Zustellqebiihr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM J,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlich Versandgebühr DM 0,10."]}