{"id":"bgbl1-1961-19-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":19,"date":"1961-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/19#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_19.pdf#page=24","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften","law_date":"1961-03-21T00:00:00Z","page":296,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["296                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetze§\nüber die Verbreitung\nVom 21. März 1961\nDer Bundei;lag bat mit 7,n,c;limrnung d0s Bund.:,s-             6. D,~m § 9 Abs. 3 wird foJgender Satz 2 angefügt:\nrates dds f n !rir~ndc· GcsPI:,,: b<:)'.,d1 los:,t'n:                  \"Erscheinen zur                 einberufene Beisitzer\noder ihre Stellvertreter nicht, so ist die Bundes-\nArtikel J                                  prüfstelle . auch in einer Besetzung von minde-\nDas G(fsdz über die) Verhrci tung j                                 stens neun Mitgliedern beschlußfähiq, von\ndender Schriften vorn ir Juni 195:3 (Bundes~fr:!setz-                  denen mindestens z,,,vei den in .A.bsatz 2 Nr. 1\nbis 4 genannten Gruppen ---~-.,~.--,-~.y- ·müssen.\"\nblatt I S. :f77) wird wit:! l1J!gt geänd(~rt und ergünzt:\n7. In den §§ 10, 12 und 14 Abs. 1 wird jeweils das\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nWort „Prüfstelle\" durch das Wort „Bundesprüf-\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:                          stelle\" ersetzt.\n,, ( 1) Schriften, die geei~1net sind, Kinder           8. § 13 erhält die folgende Fassung:\noder Jugendliebe sittlich zu gefährden, sind\n,,§ 13\nin eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor\nallem unsittliche, verrohend wirkende, zu                        In den Fällen des § 9 Abs. 3 bedarf es zur\nGc~waltU-Higkeit, Verbrechen oder Rassenhaß                   Anordnung der Aufnahme in die Liste einer\nanreizende sowie den Krieg verherrlichende                    Mehrheit von zwei Dritteln, rnindestens aber\nSchriften. Die Aufnahme ist bekanntzu-                        von sieben der an der Entscheidung mitwirken-\nmachen.\"                                                      den Mitglieder der Bundesprüfstelle.\"\nb) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                       9. § 15 erhält die folgende Fassung:\n,, (3) Den Schriften stehen Schallaufnahmen,\nAbbildungen und Darstellungen gleich.\"                                                  ,,§ 15\nc) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:                              (1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme\neiner Schrift in die Liste vorläufig anordnen,\n,, (4) Kind im Sinne des Gc~setzes ist, wer\nwenn die endgültige Anordnung der Aufnahme\nnoch nicht vicrze~n, .Jugendlicher, wer vier-\nder Schrift in die Liste offenbar zu erwarten\nzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.\"\nist und die Gefahr besteht, daß die Schrift kurz-\n2. § 2 Abs. 2 wird gestrichen.                                        fristig in großem Umfange vertrieben wird.\n3. In § 3 werden die Worte ,,einem Jugendlichen                          (2) Die vorläufige Anordnung wird von dem\nunter achtzdm Jahren\" ersetzt durch die Worte                     Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern\n,,einem Kind oder Jugendlichen\".                                  einstimmig erlassen. Ein Mitglied muß einer\n.4. § 4 erhält die folgende Fassung:                                  der in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen\nangehören .\n.,§ 4\n(3) Die    vorläufige     Anordnung    tritt außer\n(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste                  Kraft\nbekanntgemacht ist, darf nicht\n1. nach Ablauf eines Monats seit ihrer\n1. durch Händler außerhalb von Ge-                                 Bekanntmachung oder\nschäftsräumen oder durch Reisende\n2. mit der Bekanntmachung der abschlie-\nvon Haus zu Haus,\nßenden Entscheidung der Bundesprüf-\n2. in Kiosken oder anderen Verkaufs-                               stelle über die Schrift.\nstellen, die der Kunde nicht zu be-\nDie Frist der Nummer 1 kann vor ihrem Ablauf\ntreten pflegt,\num höchstens einen Monat verlängert werden.\n3. im Versandhandel oder                                 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Verlängerung ist\n4. in gewerblichen Leihbüchereien oder                   bekanntzumachen.\"\nLesezirkeln\n10. Hinter § 15 wird der folgende § 15 a eingefügt:\nvertrieben, verbreitcl oder verliehen oder zu\ndiesen Zwecken vorrätig gehalten werden.                                                  .,§ 15 a\n(2) Verleger und Zwischenhändler dürfen                           (1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme\neine solche Schrift nicht an Personen liefern, so-                einer Schrift in die Liste im vereinfachten Ver-\nweit diese einen Handel nach Absatz 1 Nr. 1                       fahren anordnen, wenn die Voraussetzungen des\nbetreiben oder Inhaber von Betrieben der in                       § 1 offenbar gegeben sind.\nAbsatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art sind.\"\n(2) Die Entscheidung wird von dem Vorsit-\n5. In § 6 Abs. 1 werden vor dem Wort „Jugend-                        zenden und zwei weiteren Mitgliedern, von\nliche\" die Worte „Kinder oder\" eingefügt.                         denen eines den in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ge-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961                          297\nnannten Gruppen angehören muß, einstimmig                 16. § 21 wird wie folgt geändert:\nerlilssen. Kommt eine Einigung, die Schrift in                a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze\ndie Liste aufzunehmen, nicht zustande, so ent-                    2 und 3 ersetzt:\nscheidet die Bundesprüfstelle in der Besetzung\nnach § 9 Abs. 3.                                                     ,, (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Erzie-\nhungsberechtigte oder der gesetzliche Ver-\n(3) Eine Anordnunq nach § 7 ist im verein-                     treter oder mit ihrer Einwilligung ein an-\nfachten V erfahren nicht zulässig.                                derer eine Schrift, die den Beschränkungen\n(4) Gegen die Entscheidung im vereinfachten                    der §§ 3 bis 5 lediglich auf Grund des § 6\nVerfahrnn können die Betroffenen (§ 12) inner-                    Abs. 2 unterliegt, einem Kind oder einem\nhalb eines Monats nach Zustellung bei der Bun-                    Jugendlichen feilbietet       oder  zugänglich\ndesprüJstelle Antrug uuf Entscheidung in der                      macht.\nBesctz1rng rwch § 9 Abs. 3 stellen.\"                                 (3) Wenn, abgesehen von den Fällen des\n11. § 17 erhüH die folgende Fassung:                                  Absatzes 2, der Erziehungsberechtigte, der\ngesetzliche Vertreter oder ein Jugendlicher\n,, § 17                              eine Schrift, die den Beschränkungen der\nEine Sd1 riH,       deren Aufnahme in die Liste                §§ 3 bis 6 unterliegt, einem Kind oder einem\nangeordnet i:~ti ist unverzüglich in die Liste                    Jugendlichen feilbietet oder zugtinglich\naufzunchnwn. Sie ist unverzüglich von der Liste                   macht, so bleibt die Tat straflos. Das Ge-\nzu streichen, wenn die Anordnung aufgehoben                       richt kann von einer Bestrafung nach Ab-\nwird oder nc1ch § 15 Abs. 3 Nr. 1 außer Kraft                     satz 1 absehen, wenn der Ti.iter, der die\ntritl.\"                                                           Schrift einem Kind oder einem Jugendlichen\nfeilgeboten oder zugänglich gemacht hat,\n12. § 13 erhüIL d:(! folgende Fassung:                                dem in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnuug\n,,§ 18                               genannten Personenkreis angehört.\"\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n(1) V✓ird cirn~ Schrift in der rechtskräftigen\nEntscbeidun9 eines Gerichts für unzüchtig im                   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und\n~,inne des § HM des SLra lgcsetzbuchs oder für                    erhält den folgenden Worfürnt:\nscl1,nnlos im Sinne d(:s § 1B4a dc:s Stralgesetz-                    ,, (5) Hat ein Kind oder ein Jugendlicher\nbuchs erkLi rl, i;o nirnni l :;i:~ cfor Vorsitzende der           eine Schrift, die den Beschränkungen der\nBu11dur-;pr.:.i:sl :!le unter Hinweis auf die gericht-\n1\n§§ 3 bis 6 unterliegt, einem anderen Kind\nliche Entschcj<!u 1ig in die Liste auf. Eines An-                 oder Juge,1dlicben feitgeboten oder zugär g-·\n0\ntrd~Jcs (§ 11 A h::;. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12             lieh gemacht, so leitet dcts Jugendamt die auf\ngilt enlspn:d1::nd.                                               Grund der bestehenden Vorschriften zuläs-\n(2) Ifä!t d<!r Vorsitzende die Aufnahme nach                   sigen Maßnahmen ein. Der Vormundschafts-\nAbsatz 1 nicht fGr erlorderlich oder werden                       rich ter kann auf Antrag des Jugendamtes\nwj dersprPd i c 1ufo ge ri chlliche En I scheidungen              oder von Amts wegen Weisungen erteilen.      H\nüber dieselbe Schrift belrnnnt, so führt er eine\nEntscheidtrn~J der Bundc,sprüfstelle herbei.\"                                     Artikel 2\n13. Hinter § 18 wird der Jolgcnde § 18a eingefügt:              Die in Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes ge-\nnannten Grundrechte werden den aus den vorste-\n,,§ 18a                        henden Bestimmungen sich ergebenden Beschrän-\n(1) Ist eine Schrift ganz oder im wesentlichen\nkungen unterworfen.\ninhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenom-                                    Artikel 3\nmenen Schrift, so nimmt sie der Vorsitzende der\nBundesprüfstelle in die Liste auf. Eines An-                Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ntrages (§ J 1 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12        das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährden-\ngilt entsprechend.                                        der Schriften in der durch dieses Gesetz bestimmten\nFassung bekanntzumachen.\n(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzun-\ngen des Absutzes 1 Satz 1 erfüllt sind, so führt\nder Vorsilzende die Entscheidung der Bundes-                                      Artikel 4\nprüfstelle herbei.\"                                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n14. In § 19 Abs. 1 werden die Worte „oder auf die             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\neinstweilige Anordnung\" gestrichen.                       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n15. § 20 erhält die folgende Fassung:\nArtikel 5\n,,§ 20\n(1) Das Gesetz über die Verbreitung jugendge-\nVor Erhebung einer Klage im Verwaltungs-               fährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (Bundesge-\nrechlsweg bedarf es keiner Nachprüfung in                 setzbl. I S. 377) in der Fassung dieses Gesetzes\neinem Vorverfahren. Die Klage hat keine auf-              sowie die Verordnung zur Durchführung des Ge-\nschiebende Wirkung. Sie ist gegen den Bund,               setzes über die Verbreitung jugendgefährdender\nvertreten durch die Bundesprüfstelle, zu rich-            Schriften vom 4. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 31)\nten.\"                                                     gelten auch im Saarland.","298                                 Dundl;sgc~sctzb1att, Jahrgang 1961, Teil I\n(2) Die vom Vorsitzenden d(!r B1mdcsprüJstelle          stimmungen vom 23. September 1954\ngemäß § 16 des Gc!sclz1)s iibcr die Verbreitung            Saarlandes S. 1149) treten außer Kraft\njugendgefährdender Scbri l Len gdührle Liste der\n(4) Die gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 378\nSchriften, die gcc:ignct sind, .Juw!nclliche siUlich zu\nbeim Minister des Innern des Saarlandes geführte\ngefährden, gilt auch im SaarJ,rnd.\nListe der in § 1 des Gesetzes Nr. 373 genannten\n(3) Das Gc!sdz Nr. 378 cl~s Sc1culi-1ndcs zur Be-       Schriften und Gegenstände verliert ihre -Wirksam-\nwc1hrunn der Juge:nd vor Sdrnrn l.z rn:d Schund vom        keit.\n7. Juli 1953 (Amtsblatt des Scwrlandc~s S. 407) sowie\ndas Gesetz Nr. 4D0 zur Andc'runu clie.scs Gesetzes                               Artikel 6\nvom 29. Febn1iu 19!iG (/\\rn ! ~,!ilal t des S,rnrlandes       Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Sf~iner Ver\nS. 335) und die hierzu ergunucnen Ausführun9sbe-           kündung in Kraft.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, d~n 21. März Hlbt\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwiq Erhard\nDer Bundes inister des Innern\nD1 :-;chröder"]}