{"id":"bgbl1-1961-19-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":19,"date":"1961-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_19.pdf#page=2","order":2,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes","law_date":"1961-03-23T00:00:00Z","page":274,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["274                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nSechstes Gesetz zur Änderung und Uberleitung\n1\nvon Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes                                                 )\nVom 23. März 1961\nInhaltsübersicht\n§§\nArtikel      1:   Änderung des Patentgesetzes .................................. .\nArtikel     2:    Änderung des Gebrauchsmustergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2\nArtikel     3:    Änderung des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3\nArtikel     4:    Änderung des Gesetzes über patentamtliche Gebühren . . . . . . . . . . . .               4\nArtikel     5:    Änderung weiterer Gesetze ..................................... 5 bis 10\nArlikcl     6:    Ubergangs- und Schlußbestimmungen ............................ 11 bis 22\nDer        Bundestag hnt das folgende                   Gesetz be-       5. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nschlossen:                                                                        ,, (2) Uber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der\nArtikel 1                                      nach § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärung\nÄnderung des Patentgesetzes 2)                               sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung ent-\nscheidet nur das Patentamt; die §§ 361 und 41 p\n§ 1                                      bleiben unberührt.\"\nDas Patenlgcsetz vom 5. Mai 1936 (Reichs-\n6. § 12 Abs. 3 wird gestrichen.\ngeset.zbl. II S. 117) in der Fassung· vom 18. Juli 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 625) wird wie folgt geändert:                         7. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „endgültig\"\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                  gestrichen.\n,, 1. Erfindungen, deren Verwertung den Geset-                        8. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde,                          ,, (1) Weigert sich der Patentsucher oder der\nsoweit es sich nicht um Gesetze handelt, die                     Patentinhaber, die Benutzung der Erfindung\nnur das Feilhalten oder Inverkehrbringen                         einem anderen zu gestatten, der sich erbietet,\ndes Gegenstands der Erfindung oder, wenn                         eine angemessene Vergütung zu zahlen und\nGegenstand der Erfindung ein Verfahren ist,                     Sicherheit dafür zu leisten, so ist diesem die\ndes durch das Verfahren unmittelbar her-                        Befugnis zur Benutzung zuzusprechen (Zwangs-\ngestellten Erzeugnisses beschränken;\".                          lizenz), wenn die Erlaubnis im öffentlichen\n2. § 11 Abs. 3 erhält folgc~nde Fassung:                                      Interesse geboten ist. Die Erteilung der Zwangs-\nlizenz ist erst nach der Bekanntmachung der\n,, (3) Die Gebühren für das dritte und die fol-\nAnmeldung (§ 30) oder nach der Erteilung des\ngenden Jahre sind bis zum Ablauf von zwei\nPatents zulässig. Die Zwangslizenz kann einge-\nMonaten nach Fälligkeit zu entrichten. Werden\nschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig\ndie Gebühren mit der Erteilung des Patents fäl-\ngemacht werden.\"\nlig, so beträgt die Frist vier Monate. Wird die\nFrist versäuml. sv muß der tarifmäßige Zu-                            9. In § 16 Satz 1 werden hinter dem Wort „Patent-\nschlag für die Verspätung der Zahlung entrich-                           amt\" die Worte „oder dem Patentgericht\" ein-\ntet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das                               gefügt.\nPatentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das                       10. § 16 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nPatent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem\n„Dieser ist im Verfahren vor dem Patentamt und\ntarifmäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von\ndem Patentgericht und in bürgerlichen Rechts-\nsechs Monaten nach Fälligkeit oder bis zum Ab-\nstreitigkeiten, die das Patent betreffen, zur Ver-\nlauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht,\ntretung befugt; er kann auch Strafanträge\nsofern diese Frist später als sechs Monate nach\nstellen.\"\nFälligkeit abläuft, entrichtet wird.\"\n3. § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:                     11. § 17 Abs. 1 wird gestrichen.\n„Es kann die Hinausschiebung davon abhängig                         12. § 17 Abs. 2 wird § 17 Abs. 1 und erhält folgende\nmachen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teil-                          Fassung:\nzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teil-                              ,, (1) Das Patentamt besteht aus einem Präsi-\nzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das                          denten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen\nPatentamt den Patentinhaber, daß das Patent                              die Befähigung zum Richteramt nach dem Ge-\nerlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb                            richtsverfassungsgesetz besitzen (rechtskundige\neines Monats nach Zustellung gezahlt wird.\"                              Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik\n4. In § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „bei der                             sachverständig sein (technische Mitglieder). Die\nKasse des Patentamts oder zur Uberweisung an                             Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.\"\nsie bei einer deub;chen Postanstalt\" gestrichen.\n13. § 17 Abs. 3 wird § 17 Abs. 2; die Worte „auf\n1) i\\ndert BnndrsrJCSl)l.zbl. III 420-1, 421-1, 4,23-1, 424-4-1, 424-3-4,      Lebenszeit\" werden gestrichen. § 17 Abs. 4 wird\n412-1, 424-3-:i, :JüB-1, 3fö-1, 2032-1 und hebt auf 310-7, 424-3-4-1.\n2) Bundesgeselzbl. 1lJ 420--1.\n§ 17 Abs. 3.","Nr. 19 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961                                 275\nnchmung einzelner den PrüfungssteHen oder\nPatentabteilungen oblieg1cmder Geschäfte be-\n,,§ 18\ntraut worden sind. Uber das Ablehnungsgesuch\n(1) Im Parlilrncnl     W(~rdc11  D('hik)ct                   entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf,\n1. Prühmcp:,l.<'I kn für die Prüfung der                die Patentabteilunq.\nPatcntanrn('.!dlJJHjen und für die Ertei-                 (7) Zu den Beratungen in den Patentabteilun-\nlung der l\\1Lentc, :,o\\veil nicht die                g::::n können Sachverständige, die nicht Mitglie--\nPatent abt.ci ltnH:_;,\"n h i,:rfi ür zu:,U.indig     der sind, zugezogen werden; sie dürfen an den\nsind;                                                Abstimmungen nicht teilnehmen.\"\n2. PutcnU1hU~il ungcn für die Bearbeitung\nder Pat0nl.ü,1mclddn~1u1 ün Einspruchs-          15. Die §§ 19 bis 21 werden gestrichen.\nverfahren (§ 32 Abs. 2), der Gesuche\num     Bewilligung        des Armenrechts        16. § 22 erhält folgende Fassung:\n(§ 46 u Abs. 2 Nr. 1) und für alle An-                                          ,,§ 22\ngelegenheiten, welche die erteillen\nDer Bundesminister der Justiz regelt die Ein-\nPatente betrdlr·n         cin~;(J1licßlich der\nAntr~':ge auf Be,;chrJ.nk ung dc:s Pa-               richtung und den Geschäftsgang des Patentamts\ntents (§ 3G d Abs. 3). Innerhalb ihres               und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form\ndes Verfahrens sowie die Erhehung von Ver-\nGesch~;Hskrci~;cs obli('qt jeder Putent-\nwaltungskosten, soweit nicht durch Gesetz Be-\nabtcilung auch die J\\ hgabe von Gut-\nachten (§ 2:3).                                      stimmungen darüber getroffen sind.\"\n11. § 24 Abs. 3 erhä.lt folgende Fassung:\n(2) Die O!Jlieycn!ici t.c:n der Prü fun gss telle\nni1nn:1t ein tc3clrn isdws Mi I ql ic)d dc~r PDlentdb-              ,, (3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschrei-\nteilung (Prürcr) wahr.                                          bungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke,\nauf Grund deren die Patente erteilt worden\n(3) Die Palcntah!.cilung isl bc!i Mitwirkung                 sind, steht jedermann frei, soweit es sich n~cht\nvon mindestens drei MitglicJ,:rn hesd1lußfähig,                 um ein Patent handeH, das gemL'.0 § 30 a nicht\nunter denen sid1, soweit die Ahle:• !ung im Ein-                bekanntqemacht worden ist. In die Akten be-\nspruchsverfahren Ui!ig wird, zv1ei technische                   kanntge~achter Patentanmeldungen und erteil-\nMitqlieder befind:?n müssen. Dielet die Sache                   ter Patente sowie in die dazeg:;hörend2n son-\nbesondere n,chUidw Sd1wit:riqb::-iten und ge-                   stigen Modelle und Probestüc'.ze wird Einsicht\nhört keiner der tv1ilwirkern.lcm zu den rechls-                 nur auf Antrag gewährt. Vor der Entsch,~idung\nkundigcn Mitgliedern, so soll bel der Beschluß-                 über den Antrag ist der Patentsuc:.1er oder Pa-\nfossung ein der Pa I cntabt.cilu.rig angehörendes               tentinhaber zu hören; die Einsicht wird nicht\nredltsk undiDes Mitglic~d hin:rntrnt:en. Ein Be-                gewährt, wenn und so'\\veit der Patentsucher oder\nschluß, durch d0,n ein Antrag auf Zuziehung                     Patentinhaber ein entgegenstehendes schutz-\neines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird,                  würdiges Interesse dartut. Das Patentamt kann\nist selbständig nicht anfecht.bu.r.                             nach Anhörung der zuständigen obersten Bun-\n(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann                 desbehörde auch in Akten von Patenten, die\ndie Angelegenh(~iten der Patentubteilung, welche                gemäß § 30 a nicht bekanntgemacht worden sind,\ndie erteilten Patente betrdfen, mit Ausnahme                    Einsicht gewähren, wenn und soweit ein beson-\nder Beschlußfassung über die Deschränkung des                   deres schutzwürdiges Interesse des Antrag-\nPatents (§ 36 a Abs. 3) allein bearbeiten.                      stellers die Gewährung der Einsicht geboten\nerscheinen läßt und hierdurch eine Gefährdung\n(5) Der Bundcsmini1;ter der Justiz wird er-\ndes Wohls der Bundesrepublik.Deutschland oder\nmächtigt, durch Rcdüsverordnung mit der\neines ihrer Länder nicht zu erwarten ist.\"\nWahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen\noder den Patentabteilungen obliegender Ge-                  18. § 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nschäfte, die technisch· oder rechtlich keine                         ,, (4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschrei-\nSchwierigkeiten bieten, auch Beamte des geho-                   bungen und Zeichnungen, auf Grund deren die\nbenen und des mittleren Dtcmstes zu betrauen;                   Patente erteilt worden sind (Patentschriften), und\nausgeschlossen dctvon sind jedoch die Erteilung                 regelmäßig erscheinende Ubersichten über die\ndes Patents und die Zurückweisung der Anmel-                    Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur\ndung aus Gründen, denen der Amrn~Ider wider-                    den regelmäßigen Ablauf der Patc::nte betreffen\nsprochen hat. Der Bundesminister der Justiz                     (Patentblatt). § 30 a Abs. 1 bleibt unberührt.\n11\nkann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-\n19. Der Dritte Abschnitt erhält folgende Uberschrift:\nnung auf den Präsidenten des Patentamts über-\ntragen.                                                                      ,, Verfahren vor dem Patentamt\"\n(6) Für die Ausschließung und Ablehnung der              20. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nPrüfer und der übrigen Mitglieder der Patent-                        ,, (2) Mit der Anmeldung ist für die Kosten\nabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2                  des Verfahrens eine Gebühr nach dem Tarif\nSatz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozcßordnung über                zu entrichten. Unterbleibt die Zü:-üung, so gibt\nAusschliefümg und Ablehnung der Gcrichtsper-                    das Patentamt dEim Anmelder 1'fac'i:-icht, daß die\nsorwn sinnrJcmäß. Dc1s gleiche gilt für die Be-                 Anmeldung als zurückgenor:amen gilt, wenn die\namten des gehobenen und des mittleren Dien-                     Gebühr nicht bis zum Ablauf ~bt:s Iv1onats nach\n11\nstes, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahr-                    Zustellung der Nachricht entrichtet ~wird.","276                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n21. § 27 erhö!t folgende Fassung:                                  Bekanntmachung einer Anmeldung gemäß § 30 a\n,,§ 27                            Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß\n§ 30 a Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben\nWer nc1c:h einem Staatsvertrag den Zeitpunkt\nist, Einsicht in die Akten zu gewähren.\neiner vorcrnue~3angenen ausländischen Anmel-\ndtuig desselben Gr~genstands als maßgebend\nin Anspruch nimmt, hat innerhalb einer Frist                                         § 30c\nvon zwei Monaten, die mit dem Tage nach der                       Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 99\nAnmeldung beim P,ücntamt. beginnt, Zeit und                   Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, darf außerhalb\nLand ch~r V oranmcldunu anzugeben (Prioritäls-                des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Pa-\nerklürun~1). Nach l::ingang der Prioritätserklä-              tent nur angemeldet werden, wenn die zustän-\nrung fordert dus Patentmnt den Anmelder auf,                  dige oberste Bundesbehörde hierzu die schrift-\ninnerhalb einer Frist von zwei Monaten nach                   liche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung\nZustellung der Aufforderung das Aktenzeichen                  kann unter Auflagen erteilt werden.\nder Vornnmeldunq zu nennen. Innerhalb der\nFristen können die Angaben geändert werden.                                          § 30d\nWCrden die An9aben nicht rechtzeitig gemacht,\n(l) 'Wird dem Anmelder innerhalb von vier\nso wird der Prioritätsanspruch für die Anmel-\nMonaten seit der Anmeldung der Erfindung\ndnng verwirk L\"\nbeim Patentamt keine Anordnung na.ch § 30 a\n22. § ]0 Abs. J Salz 1 erhält folgende Fassung:                    Abs. 1 zugestellt, so können der Anmelder und\n,,GlcicllzciUq sind die Bcsdueibung und Zeich-                jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis\nnun~Jen, die der Bekanntmachung zugrunde lie-                 hat, sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die\ngen, zu veröffentlichen {Auslegeschrift) und mit              Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist\nden sie erl:iuternclcn Anli:igen der Anmeldung                 (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs), davon aus-\nbeim Pate:nlami zur Einsicht für jedermann                     gehen, daß die Erfindung nicht der Geheimhal-\nauszul<:gen.\"                                                  tung bedarf.\n23. § 30 ;:1 crhült folr.wnde Fassung:                                (2) Kann die Prüfun9, ob jede Bekannt-\n,,§ 30a\nmachung einer Anmeldung gemäß § 30 a Abs. 1\nzu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in\n(1) 'vVin.l ein Patent für eine Erfindung nach-           Absatz 1 genannten Frist uuyoe.c,•,,;,.LH.JC,,:,•cu \\Verden,\n9csuclü, d ;e ein Sli.li.lts9eheirnnis (§ 99 Abs. 1          so kann das Patentamt diese I-;rist durch eine\ndes Slra!rJ(:;:,,cLJrnchs) ist, so ordnet die Prüfungs-       Mitteilung, die dem Anmr~lder innerhalb der in\nstelle von Amts wc:~wn an, daß jc~de Bekannt-                 Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um\nmachung unterbleibt. Die zuständige oberste\nhöchstens zwei Monate verlängern.\nBundf!sbehörde ist vor der Anordnung zu hören.\nSie kann (kn Erlaß einer Anordnung beantragen.\n§ 30e\n(2) Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen\n(1) Genügt die Anmeldung einer Erfindung,\noder auf Antrag der zuständigen obersten Bun-·\nfür die eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 er-\ndesbchörde, des Anmelders oder des Patent-\ngangen ist, den vorgeschriebenen Anforderun-\ninhabers Pine Anordnung nach Absatz 1 auf,\ngen (§ 26) und liegt eine nach den §§ 1, 2 und 4\nwenn deren VoranssC!tzungen entfallen sind. Die\nAbs. 2 patentfähige Erfindung vor, so beschließt\nPrüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob\ndas Patentamt die Erteilung des Patents.\ndie Voraussetzungen der Anordnung nach Ab-\nsatz 1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer                      (2) Das Patent ist in eine besondere Rolle\nAnordnung nach Absatz 1 ist die zuständige                    einzutragen. Vor Erlaß des Beschlusses sind die\noberste Bundesbehörde zu hören.                               in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen\nabzugeben und ist eine Gebühr in Höhe der\n(3) Die Prüfungsstelle        gibt den Beteiligten\nNachricht, wenn gegen einen Beschluß der Prü-                 Bekanntmachungsgebühr zu entrichten; § 31 gilt\nfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß                   entsprechend.\neiner Anordnung nach Absatz 1 zurückgewiesen                                          § 30f\noder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben\n(1) Ein    Anmelder, Patentinhaber oder sein\nworden ist, innerhalb cter Beschwerdefrist (§ 36 1\nRechtsnachfolger, der die Verwertung einer nach\nAbs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist.\nden §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähigen Erfindung\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfin-              für friedliche Zwecke mit Rücksicht auf eine\ndung entsprechend anzuwenden, die von einem                   Anordnung nach § 30 a Abs. 1 unterläßt, hat\nfremden Staat aus Verteidigungsgründen ge-                    wegen des ihm hierdurch entstehenden Ver-\nheimgehalten und der Bundesregierung mit de-                  mögensschadens einen Anspruch auf Entschädi-\nren Zustimmung unter der Auflage anvertraut                   gung gegen den Bund, wenn und soweit ihm\nwird, die Geheim hültung zu wahren.\"                          nicht zugemutet werden kann, den Schaden\n24. Nach § 30 a werden folgende Vorschriften als                  selbst zu tragen. Bei Beurteilung der Zumut.bar-\n§§ 30 b bis 30 g ejngefügt:                                  keit sind insbesondere die wirtschaftliche Lage\ndes Geschädigten, die Höhe seiner für die Erfin-\n,, § ;{ob                           dung oder für den Erwerb der Rechte an der\nDas Patentamt hell der zuständigen obersten               Erfindung gemachten Aufwendungen, der bei\nBundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede                 Entstehung der Aufwendungen für ihn erkenn-","Nr. 19 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961                                 271\nbare Grad der Wilhrscheinlichkeit einer Geheim-                            Kosten, soweit sie nach billigem Ermessen des\nhalt1mgsbedürfl.iqkeit der Erfind1crng sowie der                           Patentamts zur zweckentsprechenden Wahrung\nNutzen zu berücksichligen, clcr dem Geschädig-                             der Ansprüche und Rechte notwendig waren.\nten aus einer sonstigen Verwertung der Erfin-                              Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf\ndunq zufließt Der Ansprnd1 k ,rnn nrst nach der                            Antrag durch das Patentamt festges,:'-tzt Die\nErteilung eines Pütent:, qeltend 9emacht wer-                              Vorschriften der Zivilprozeßorclnung über das\nden. Die Enlschädigung kann nur jeweils nach-                              Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangs-\nträglich und für ZeiU1h:,chni!lr\\ die nirht kürzer                         vollstreckung aus Kostenf estsetzungs besch lüs-\nals ein Jahr sind, verlcmut wcrdc:n.                                       sen gelten entsprechend. J\\n die Stelle der\n(2) [),;r   An'·;, 1 ud1 h;I h!i der zuständigen                        Erinnerung tritt die Besch~r:rerde gegen den\nobcr:-;f(:'l ßunr.L -;!;.c:ri:·l,: 1: fl(:11, ,·! 1/.il n;;;rhcn. Der      Kostenfestsetzungsbeschluß; § 3G l ist mit der\nRechl.svvcq vor d<~n oi: L'nl lic!1r'n Gerid1ten steht                     Maßgabe anzuwenden, diJ ß <lie Beschwerde\noften.                                                                     innerhalb von zwei \\;\\Jochen Pinznk-gen ist. Die\nvollstreckbare Ausfertigung ·1Ntrd vom Urkunds-\n(.3) Eine Enlsc:hiidifJli':!J ~ycimf5ß Ab:;iltz 1 wird\nbearnten der Geschöftsstelle des Patentgerichts\nnur uc~v.rJhrt, wenn die: e:; '.::               1\\nnwldung der\nerteilt.\"                                   •\nErfindun~J beim Prllcn1.flrnl cln;Jcrcicht worden ist\nund wenn die Erfind1rnq nicht schon vor dem                           26. § 34 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\nErlaß einer Anord.nun~J nach § 10 a Abs. 1 von                                                     ,,§ 34\neinem fremden Staat uus Verteidigungsgründen                                  (1) Die Beschlüsse der Prüfungsstellen und\ngeheimgehalten worden ist.\"                                                der Patentabteilungen sind mit Gründen zu ver-\nsehen, schriftlich auszufertigen und allen Betei-\n§ 30g\nligten von Amts wegen zuzustellen.\nDie Bundesregierun~J wird ermächtigt, die zu-\nständige oberste Bundesbehörde im Sinne des                                   (2) Den Beschlüssen ist eine Erklärung bei-\n§ 24 Abs. 3 und der §§ ~IOa bis 3Of und 36m                                zufügen, durch die die Betei!=gten über die Be-\nAbs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.\"                               schwerde, die gegen den ße,.::chluß gegeben ist,\nüber die Stelle, bei der die Beschwerde einzu-\n25. § 33 erhtilt folgende Fassung:                                             legen ist, über die Beschwerdefrist und, sofern\n,,§ 33                                     eine Beschwerdegebühr zu entrichten ist, über\ndie Beschwerdegebühr belehrt werden. Die Frist\n(1) Die Prüfungsstelle und die Patentabtei-\n· für die Beschwerde (§ 361 Abs. 2) beginnt nur zu\nlung können jederzeit die Beteiligten laden und\nlaufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt\nanhören, Zeugen, Sachverständige und Betei-\nworden sind, Ist die Belehrung unterblieben\nligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie\noder unrichtig erteilt, so ist ehe Einlegung der\nandere zur Aufklärung der Sache erforderliche\nBeschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zu-\nErmittlungen anstellen. Bis zum Beschluß über\nstellung des Beschlusses zuPis<g, außer wenn\ndie Bekanntmachung ist ch~r Patentsucher auf\neine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß\nAntrag zu hören, wenn es sachdienlich ist. Der\neine Beschwerde nicht gegeben sei; § 43 gilt ent-\nAntrag ist schriftlich einzureichen. Wird der\nsprechend.\"\nAntrag nicht in der vorgeschriebenen Form ein-\ngereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die                         27. § 35 erhält folgende Fassung:\nAnhörung nicht für sachdienlich, so weist sie den                                                   ,,§ 35\nAntrag zurück. Der Beschluß, durch den der An-                                ( 1) Wird das Patent erteilt, so erläßt das\ntrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht                            Patentamt darüber im Patentblatt eine Bekannt-\nanfechtbar. Uber die Anhörungen und Verneh-                                machung und fertigt für den Patentinhaber eine\nmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die                             Urkunde aus\nden wesentlichen Gang der Verhandlung\n(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffent-\nwiedergeben und die rechtserheblichen Erklä-\nlichung (§ 30) zurückgenommen oder wird das\nrungen der Beteiligten enthalten soll. Die\nPatent versagt, so ist dies vorn Patentamt eben-\nNiederschrift über die Aussage eines Zeugen,\nfalls bekanntzumachen. Die eingezahlte Bekannt-\nSachverständigen oder Beteiligten ist diesem\nmachungsgebühr wird in diE,sen Fällen zur\nvorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In\nHälfte erstattet. Mit der Zurück,•iJ.hme oder Ver-\nder Niederschrift ist zu vermerken, daß dies\nsagung gelten die Wirkungen des einstweiligen\ngeschebcm und sie genehmigt ist oder welche\nSchutzes als nicht eingetreten,\"\nEinwendungen erhoben sind_ Die Beteiligten\nerhalten eine Abschrift der Niederschrift.                            28. § 36 a Abs. 5 wird gestrichen_\n(2) In dem Beschluß über die Erteilung des                         29. Nach § 36 a werden unter I',Te11 1 0.ssung der §§ 37\nPatents kann das Paten lamt nach billigem Er-                              bis 42 als Vierter, Fünfter w1d Sechster Ab-\nmessen bestimmen, inwieweit einem neteiligten                              schnitt folgende Abschnitte eingefügt:\ndie durch eine Anhörun9 oder eine Beweis-                                                 „ Vierter Absch:ii tt\naufnahme verursachten Kosten zur Last fallen.\nPatentgeridi !\nDie Bestimmung kann auch getroffen werden,\nwenn die Anmeldung ocL~r ck:r Einspruch ganz                                                       § 36b\noder teilweise zurückgc'nomrn,m wird. Zu den                                  (1) Für die Entscheidung über Beschwerden\nKosten gehören außer den Auslagen des Patent-                              gegen Beschlüsse der Prührngsstellen oder\namts auch die den Beteiligten erwachsenen                                  Patentabteilungen des Patentamts sowie über","278                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nKlagen auf Erklärung der Nichtigkeit oder                 entscheiden der Präsident und die Senatspräsi-\nZurücknahme von Patenten und auf Erteilung                denten nach Stimmenmehrheit; bei Stimmen-\nvon Zwanuslizc!n:ten wird das Patentgericht als           gleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den\nselbstünd iqes und unalJhüngiges Bundesgericht            Ausschlag.\nerrichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patent-\n(2) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden\nc1mts. Es führt die Bezeichnung „Bundespatent-\nauf seine Dauer die Geschäfte unter die Senate\ngericht\".\nderselben Art verteilt und die ständigen Mit-\n(2) Das Paten lgericht besteht aus einem Prä-         glieder der einzelnen Senate sowie für den Fall\nsidenten, den Senatspräsidenten und weiteren              ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter\nRichtern. Sie müssen die Befähigung zum Rich-             bestimmt. Jeder Richter· kann zum Mitglied\nteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz be-             mehrerer Senate bestimmt werden. Diese Anord-\nsitzen (rech 1.sk undige Mitglieder) oder in einem        nungen können im Laufe des Geschäftsjahres\nZweig der Technik sachverständig sein (tech-              nur geändert werden, wenn dies wegen Uber-\nnische Mi1.~Jlicder). Für die technischen Mitglie-        lastung eines Senats oder infolge Wechsels oder\nder gilt § 17 J\\hs. 2 entsprechend mit der Maß-           dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder\ngabe, daß sie eine r;taatliche oder akademische           der Senate erforderlich wird.\nAbschlußprüfung bestanden haben müssen.\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Anordnun-\n(3) Die Richter werden vom Bundespräsiden-             gen trifft das Präsidium. Das Präsidium wird\nten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 36 i        durch den Präsidenten als Vorsitzenden, seinen\nAbweichendes bestimmt ist.\nständigen Vertreter (§ 36 f Abs. 2). die acht dem\n(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die           Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der\nDienstaufsicht über die Richter, Beamten, Ange-           Geburt nach ältesten Senatspräsidenten und drei\nstellten und Arbeiter aus.                                Mitglieder gebildet, die von der Gesamtheit der\nMitglieder des Patentgerichts für die Dauer des\n§ 36c                             Geschäftsjahres gewählt werden. Das Präsidium\nentscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmen-\n(1) Im Patentgericht werden gebildet                   gleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den\n1. Senate für die Entscheidung über Be-           Ausschlag.\nschwerden (Beschwerdesenate);\n(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen\n2. Senate für die Entscheidung über Kla-\nmehreren Senaten über ihre Zuständigkeit ent-\ngen auf Erklärung der Nichtigkeit und\nscheidet das Präsidium.\nauf Zurücknahme von Patenten sowie\nauf Erteilung von Zwangslizenzen                  (5) Innerhalb des Senats verteilt der Vorsit-\n(Nichtigkeitssenate).                          zende die Geschäfte auf die Mitglieder. Für den\nNichtigkeitssenat bestimmt der Vorsitzende vor\n(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bun-\nBeginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer,\ndesminister der Justiz.\nnach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den\nVerfahren mitwirken; diese Anordnung kann\n§ 36d\nnur geändert werden, wenn dies wegen Uber-\n(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den             lastung, ungenügender Auslastung, Wechsels\nFällen des § 14 Abs. 4, § 24 Abs. 3 und des               oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglie-\n§ 30 a Abs. 1 und 2 in der Besetzung mit einem            der des Senats nötig wird.\nrechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und\nzwei technischen Mitgliedern, in den Fällen des\n§ 36 1 Abs. 3 und der §§ 46 b, 46 c und 46 e in der                              § 36f\nBesetzung mit einem technischen Mitglied als\nVorsitzendem, zwei weiteren technischen Mit-                 (1) Bei Verhinderung des ordentlichen Vor-\ngliedern und einem rechtskundigen Mitglied, im            sitzenden führt den Vorsitz in dem Senat das\nübrigen in der Besetzung mit drei rechtskundi-            von dem Präsidium vor Beginn des Geschäfts-\ngen Mitgliedern.                                          jahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte\nMitglied des Senats; ist ein solcher Vertreter\n(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den           nicht bestellt oder ist auch er verhindert, so\nFällen der §§ 40 und 41 Abs. 3 in der Besetzung           führt das Mitglied des Senats, das dem Dienst-\nmit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsit-             alter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt\nzendem, einem weiteren rechtskundigen Mit-                nach das älteste ist, den Vorsitz. § 36 d bleibt\nglied und drei technischen Mitgliedern, im                unberührt.\nübrigen in der Besetzung mit drei Richtern,\nunter denen sich ein rechtskundiges Mitglied be-             (2) Der Präsident wird in seinen übrigen\nfinden muß.                                               durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften\ndurch den zu seinem ständigen Vertreter er-\n§ 36e\nnannten Senatspräsidenten, bei dessen Verhin-\n(1) Den Vorsitz in den Senaten führen der             derung durch den dem Dienstalter nach, bei\nPräsident und die Senatspräsidenten. Vor Be-              gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten\nginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident           Senatspräsidenten vertreten. Den ständigen Ver-\nden Senat, dem er sich anschließt. Uber die Ver-          treter des Präsidenten ernennt der Bundesmini-\nteilung des Vorsitzes in den übrigen Senaten              ster der Justiz.","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961                        279\n(3) Bei Verhinderung des regelmäßigen Ver-                                 § 36k\ntreters eines Mitglieds des Senats wird ein\nzeitweiliger Ver! r0.ter durch den Präsidenten be-          Bei dem Patentgericht wird eine Geschäfts-\nstimmt.                                                 stelle eingerichtet, die mit der erforderlichen\nAnzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die\n§ 36g                          Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der\n(1) Die   Verhandlung vor den Beschwerde-            Bundesminister der Justiz.\nsenaten ist bis zur Bekanntmachung der Anmel-\ndung nicht öffentlich, im übrigen öffentlich. Die\nBestimmungen der §§ 172 bis 175 des Gerichts-\nverfassungsgesetzes gellen entsprechend mit der                           Fünfter Abschnitt\nMaßgabe, daß                                                      Verfahren vor dem Patentgericht\n1. die Offentlichkeit für die Verhandlung\nauf Antrag eines ßet.eiligten auch dann                    1. Beschwerdeverfahren\nausgeschlossen werden kann, wenn sie\neine GeUihrdung schutzwürdiger Inter-                               § 36 1\nessen des Antragstellers besorgen läßt,\n(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen\n2. die Offentrichkeit für die Verkündung        und Patentabteilungen findet die Beschwerde\nder fü~sch lüsse bis zur Bekanntmachung      statt.\nder Anmeldung ausgeschlossen ist und            (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats\nnach der Bekanntmachung der Anmel-           nach Zustellung schriftlich beim Patentamt ein-\ndung unter den Vornussetzungen des           zulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen\n§ J 72 cfos Gerichtsverfassungsgesetzes      sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten\noder den Voraussetzungen der Num-            beigefügt werden. Die Beschwerde und alle\nmer J ausgescrilossen werden kann.           Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von\n(2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeits-            Amts wegen zuzustellen.\nsenaten einschließlich der Verkündung der Ent-              (3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen\nscheidungen ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1        Beschluß, durch den die Anmeldung zurück-\ngilt entsprechend                                        gewiesen oder über die Erteilung oder Beschrän-\n(3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den         kung des Patents entschieden wird, so ist inner-\nSitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden            halb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem\nDie §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichts-            Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt\nverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei             die Beschwerde als nicht erhoben.\ngelten entsprechend.                                        (4) Erachtet die Stelle, deren Beschluß ange-\nfochten wird, die Beschwerde für begründet,\nso hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen,\n§ 36h                          daß die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird.\n(1) Für die Beschlußfassung in den Senaten           Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist\nbedarf es der Beratung und Abstimmung. Hier-             sie vor Ablauf von zwei Wochen ohne sach-\nbei darJ nur die gesetzlich bestimmte Anzahl             liche Stellungnahme dem Patentgericht vorzu-\nder Mitglieder der Senate mitwirken. Bei der             legen.\nBeratung und Abstimmung dürfen außer den zur                (5) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer\nEntscheidung berufenen Mitgliedern der Senate\nan dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so\nnur die bei dem Patentgericht zur Ausbildung\ngilt die Vorschrift des Absatzes 4 Satz 1 nicht.\nbeschäftigten Pe1sonen zugegen sein, soweit der\nVorsitzende deren Anwesenheit gestattet.\n(2) Die Senate entscheiden nach Stimmen-                                   § 36m\nmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme\ndes Vorsitzenden den Ausschlag.                             (1) Die Beschwerde steht den am Verfahren\nvor dem Patentamt Beteiligten zu.\n(3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach\ndem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach              (2) In den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 4 und\ndem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem              des § 30 a Abs. l und 2 steht die Beschwerde\nÄlteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist,          auch der zuständigen obersten Bundesbehörde\nso stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vor-             zu.\nsitzende.\n§ 36n\n§ 36i                             (1) Die  Beschwerde hat aufschiebende Wir-\nkung.\n(1) Beim Patentgericht können Richter kraft\n(2) Die Beschwerde hat jedoch keine auf-\nAuftrags verwendet werden. § 36 b Abs. 2 Satz 3\nschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen\nist anzuwenden.\nBeschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den\n(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete            eine Anordnung nach § 30 a Abs. 1 erlassen\nRichter können nicht den Vorsitz führen.                 worden ist.","280                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 360                               (4) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten\nEine miindlkhe Verhandlung findet statt,              und den Streitgegenstand bezeichnen und soll\nwenn                                                     einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur\nBegründung dienenden Tatsachen und Beweis-\n1. einer dC'r Beteiligten sie beantragt,\nmittel sind anzugeben. Entspricht die Klage\n2. vor dem Patentgerkht Beweis erhoben                diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang,\nwird (~ 41 c Abs. 1) oder                          so hat der Vorsitzende den Kläger zu der er-\n3. das Patentgericht sie für sachdienlich er-         forderlichen Frgfinzung innerhalb einer be-\nachtet                                             stimmten Frist aufzufordern.\n§ 36p                               (5) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem\nTarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt\n(1) Uber die Beschwerde wird durch Beschluß\ndie Klage als nicht erhoben.\nentschieden.\n{6) Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er\n(2) Ist die   Beschwerde nicht statthaft oder\ndem BeklagtE~n auf dessen Ver.langen Sicher-\nnicht in der gesetzlichen Form und Frist einge-\nheit wegen der Kosten des Verfahrens zu\nlegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der\nleisten. Das Patentgericht setzt die Höhe der\nBeschluß kann ohne mündliche Verhandlung\nSicherheit nach billigem Ermessen fest und be-\nergehen.\nstimmt eine Frist, innerhalb welcher sie zu\n§ 36q                            leisten ist Wird die Frist versäumt, so gilt die\nKlage als zurückgenommen.\n(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen\nbeteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen,\ndaß die Kosten des Verfahrens einem Betei-                                       § 38\nligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn            (1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die\ndies der Billigkeit entspricht. Es kann insbe-           Klage zu und fordert ihn auf, sich darüber inner-\nsondere auch bestimmen, daß die den Beteiligten          halb eines Monats zu erklären.\nerwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem\n(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig,\nErmessen zur zweckentsprechenden \\Nahrung\nso kann ohne mündliche Verhandlung sofort\nder Ansprüche und Rechte notwendig waren,\nnach der Klage entschieden und dabei jede vom\nvon einem Beteiligten ganz oder teilweise zu\nKläger behauptete Tatsache für erwiesen ange-\nerstatten sind.\nnommen werden.\n(2) Das Patentgericht kann anordnen, daß die\nBeschwerdegebühr (§ 361 Abs. 3) zurückgezahlt                                    § 39\nwird.                                                       (1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so\n(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2              teilt das Patentgericht den Widerspruch dem\ngelten auch, wenn die Beschwerde, die Anmel-             Kläger mit.\ndung oder der Einspruch ganz oder teilweise                 (2) Das Patentgericht entscheidet auf Grund\nzurückgenommen wird.                                     mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der\n(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der            Parteien kann ohne mündliche Verhandlung ent-\nZivilprozeßordnung über das Kostenfestset-               schieden werden.\nzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung\n§ 40\naus     Kostenfestsetzungsbeschlüssen       entspre-\nchend.                                                      (1) Uber die Klage wird durch Urteil entschie-\nden. Uber die Zulässigkeit der Klage kann durch\nZwischenurteil vorabentschieden werden.\n2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und\n(2) In dem Urteil hat das Patentgericht nach\nZwangslizenz-Verfahren\nbilligem Ermessen zu bestimmen, zu welchem\nAnteil die Kosten des Verfahrens den Parteien\n§ 37\nzur Last fallen. § 36 q Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4\n(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nich-           gilt entsprechend.\ntigkeit oder Zurücknahme des Patents oder\nwegen Erteilung einer Zwangslizenz wird durch                                    § 41\nKlage eingclei tet. Die Klage ist gegen den in              (1) In dem Verfahren wegen Erteilung der\nder Rolle als Patentinhaber Eingetragenen zu             Zwmqsl.izenz kann dem Kläger auf seinen An-\nrichten.                                                 trag die Benutzung der Erfindung durch einst-\n(2) Im Falle des § 13 Abs. 1 Nr. 3 ist nur            weilige Verfügung gestattet werden, wenn er\nder Verletzte zur Erhebung der Klage berech-             glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des\ntigt.                                                    § 15 Abs. 1 vorliegen und daß die alsbaldige\n(3) Die Klage ist beim Patentgericht schrift-         Erteilung der Er]aubnis im öffentlichen Interesse\nlich zu erheben. Der Klage und allen Schrift-            dringend geboten ist.\nsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei               (2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem\nbeigefügt werden. Die Klage und alle Schrift-            Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt\nsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen                der Antrag als nicht gestellt. Der Erlaß der einst-\nzuzustellen.                                             weiligen Verfügung kann davon abhängig ge-","Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961                         281\nmacht werden, daß der Antragsteller wegen der                                  § 41 b\ndem Antragsgeqner drohenden Nachteile Sicher-\n{1) Das Patentgericht erforscht den Sachver-\nheit leistet.\nhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen\n(3) Das Palentuericht entscheidet auf Grund         und die Beweisanträge der Beteiligten nicht ge-\nmündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen des            bunden.\n§ 39 Abs. 2 Satz 2 und des § 40 gelten ent-\n(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu be-\nsprechend.\nstimmendes Mitglied hat schon vor der münd-\n(4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückwei-         lichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht\nsung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz           stattfindet, vor der Entscheidung des Patent-\n(§ 37) endet die Wirkung der einstweiligen Ver-         gerichts alle Anordnungen zu treffen, die not-\nfügung; ihre Kostenentscheidung kann geändert           wendig sind, um die Sache möglichst in einer\nwerden, wenn eine Partei innerhalb eines Mo-            mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung\nnats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt            zu erledigen. Im übrigen giit § 272 b Abs. 2, 3\nder Rechtskraft der Zurückweisung die Ände-             und 4 Sätze 1 und 2 der Zivilprozeßordnung\nrung beantragt.                                         entsprechend.\n(5) Erweist sich die Anordnung der einstweili-                             § 41 C\ngen Verfügung als von Anfang an ungerechtfer-\ntigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem           (1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der\nAntragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm          mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere\naus der Durchführung der einstweiligen Ver-             Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverstän-\nfügung entstanden ist.                                  dige und Beteiligte vernehmen und Urkunden\nheranziehen.\n(6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz\nzugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder              (2) Das Patentgericht kann in geeigneten\nohne Sicherheitsleistung für vorläufig voll-            Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung\nstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffent-          durch eines seiner Mitglieder als beauftragten\nlichen Interesse liegt. Wird das Urteil aufgeho-        Richter Beweis erheben lassen oder unter Be-\nben oder geändert, so ist der Antragsteller zum         zeichnung der einzelnen Beweisfragen ein ande-\nErsatz des Schadens verpflichtet, der dem An-           res Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.\ntragsgegner durch die Vollstreckung entstanden             (3) Die Beteiligten werden von allen Beweis-\nist.                                                    terminen benachrichtigt und können der Beweis-\naufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen\nund Sachverständige sachdienliche Fragen rich-\n3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften\nten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet\ndas Patentgericht.\n§ 41 a\n(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der                                 § 41 d\nGerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis           (1) Sobald der Termin zur mündlichen Ver-\n49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.                 handlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit\n(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter           einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen\nist auch ausgeschlossen                                 zu laden. In dringenden Fällen kann der Vor-\nsitzende die Frist abkürzen.\n1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem\nvorausgegangenen Verfahren vor dem             (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen,\nPatentamt mitgewirkt hat;                   daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch\nohne ihn verhandelt und entschieden werden\n2. im Verfahren über die Erklärung der          kann.\nNichtigkeit des Patents,\n§ 41 e\na) wer bei dem Verfahren vor dem\nPatentamt über die Erteilung des            (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die\nPatents,                                 mündliche Verhandlung.\nb) wer bei dem Verfahren vor dem               (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsit-\nPatentgericht bei dem Beschluß über      zende oder der Berichteri;tatter den wesent-\ndie Erteilung des Patents                lichen Inhalt der Akten vor.\nmitgewirkt hat.\n(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort,\n(3) Dber die Ablehnung eines Richters ent-           um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.\nscheidet der Senat, dem der Abgelehnte ange-\nhört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des                                 § 41f\nabgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so ent-\nscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts            (1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den\nin der Besetzung mit drei rechtskundigen Mit-           Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.\ngliedern.                                                  (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des\n(4) Uber die Ablehnung eines Urkundsbeam-            Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu\nten entscheidet der Senat, in dessen Geschäfts-         stellen. Wird eine Frage beanstandet, so ent-\nbereich die Sache fällt.                                scheidet der Senat.","282                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961. Teil I\n(3) Nach   Erürterung der Sache erklärt der              (2) Die    Entscheidungen des Patentgerichts,\nVorsitze;1dP die mündliche Verhandlung für                durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über\ngeschlossen Der Senat kann die Wiedereröff-               ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu be-\nnung beschließen.                                         gründen.\n§ 41 g                                                  § 41 k\n(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder               (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche\nBeweisaufndhme wird ein Urkundsbeamter der                offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung\nGeschäftsstel I e als Schriftführer zugezogen. Wird       sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.\nauf Anordnung des Vorsitzenden von der Zu-\n(2) Ober   die Berichtigung kann ohne vor-\nziehung des Schriftführers abgesehen, dann be-\ngängige mündliche Verhandlung entschieden\nsorgt ein Richter die Niederschrift.\nwerden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf\n(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhand-             der Entscheidung und den Ausfertigungen ver-\nlung, vor allem die endgültige Fassung der von            merkt.\nden Beteiligten gestellten Anträge, sind in eine\nNiederschrift aufzunehmen. Die Beteiligten kön-                                  § 411\nnen beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder                  (1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung\nAußerungen in die Niederschrift aufgenommen               andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so\nwerden. Das Patentgericht kann von der Auf-               kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wo-\nnahme absehen, wenn es auf die Feststellung               chen nach Zustellung der Entscheidung bean-\ndes Vorgangs oder der Äußerung nicht an-                  tragt werden.\nkommt. Dieser Beschluß ist in die Niederschrift\naufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem                   (2) Das Patentgericht entscheidet ohne Be-\nVorsitzenden oder vernehmenden Richter und                weisaufnahme durch Beschluß. Hierbei wirken\nvom Schriftführer zu unterzeichnen.                       nur die Richter mit, die bei der Entscheidung,\nderen Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt\n(3) Die Niederschrift über die Aussage eines           haben. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der\nZeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist             Entscheidung und den Ausfertigungen ver-\ndiesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzu-              merkt.\nlegen. In der Niederschrift ist zu vermerken,\ndaß dies geschehen und sie genehmigt ist oder                                    § 41 m\nwelche Einwendungen erhoben sind. Bei Ver-\n(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Be-\nnehmung außerhalb der mündlichen Verhand-\nteiligter in jeder Lage des Verfahrens durch\nlung soll der Vernommene seine Aussage auch\neinen Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch\nuntr·ischreiben.\nBeschluß kann angeordnet werden, daß ein\n§ 41 h                           Bevollmächtigter bestellt werden muß. § 16\n( 1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner\nbleibt unberührt\nfreien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens                 (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Ge-\ngewonnenen Oberzeugung. k der Entscheidung                richtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht\nsind die Gründe anzugeben, die für die richter-           werden; hierfür kann das Patentgericht eine\nliche Uberzeuo ung leitend gewesen sind.                  Frist bestimmen.\n(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen                                   § 41 n\nund Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen\ndie Beteiligten sich äußern konnten.                          Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für\ndie Auslagen das Gerichtskostengesetz entspre-\n(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorher-             chend.\ngegangen, so kann ein Richter, der bei der letz-\nten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war,                                     § 41 o\nbei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn                   (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmun-\ndie Beteiligten zustimmen.                                gen über das Verfahren vor dem Patentgericht\nenthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und\n§ 41i                            die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwen-\n(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts           den, wenn die Besonderheiten des Verfahrens\nwerden, wenn eine mündliche Verhandlung                    vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.\nstattgefunden hat, in dem Termin, in dem die                 (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des\nmündliche Verhandlung geschlossen wird, oder              Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses\nin einem sotort anzuberaumenden Termin ver-               Gesetz sie zuläßt.\nkündet, der nicht über zwei Wochen hinaus an-\n(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an\ngesetzt werden soll. Sie sind den Beteiligten\ndritte Personen gilt § 24 Abs. 3 Satz 2 bis 4\nvon Amts weqen zuzustellen. Statt der Ver-\nentsprechend. Uber den Antrag entscheidet das\nkündung ist die Zustellung der Endents,chei-\nPatentgericht.\ndungen zulüssig. Entscheidet das Patentgericht\nohne mündliche Verhandlung, so wird die Ver-                 (4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungs-\nkündung durch Zustellung an die Beteiligten               gesetzes über Geriditsferien sind nicht anzu-\nersetzt.                                                  wenden.","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961                          283\nSechster Abschnitt                    berechnet wird, die für das Verfahren in der\nVerfahren vor dem BunJesgerichtshof              Revisionsinstanz gelten. Die Bestimmungen des\n§ 53 über die Streitwertfestsetzung gelten ent-\n1. Rechtsbcschwerd(:verfahren               sprechend.\n(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.\n§ 41 p\nDie Frist für die Begründung beträgt einen\n(1) Gegen die Beschlüss(! der Beschwerde-           Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechts-\nsenate des Patentgerichts, durch die über eine          beschwerde und kann auf Antrag von dem Vor-\nBeschwerde) ncJc!J § :rn l enlsd1ic!den wird, findet    sitzenden verlängert werden.\ndie Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichts-\n(4) Die Begründung        der Rechtsbeschwerde\nhof statt, wenn der BcschwE'rdesenat die Rechts-\nmuß enthalten\nbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat\n1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß\n(2) Die    Rcch1 sbesch werde   ist  zuzulassen,               angefochten und seine Abänderung\nwenn\noder Aufhebung beantragt wird;\n1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher\n2. die Bezeichnur..g der verletzten Rechts-\nBedeutung zu entscheiden ist oder\nnorm;\n2. die Fortbildung des Rechts oder die\n3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf\nSicherung einer einheitlichen Recht-\ngestützt wird, daß das Gesetz in bezug\nsprechung eine Entscheidung des Bun-\nauf das Verfahren verletzt sei, die\ndesgerichtshofs erfordert.\nBezeichnung der Tatsachen, die den\n(3) Einer Zulasstmg zur Einlegung der Rechts-                   Mangel ergeben.\nbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerde-\n(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich\nsenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn\ndie Beteiligten durch einen beim Bundesgerichts-\neiner der folgenden Mängel des Verfahrens vor-\nliegt und gerügt wird                                   hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-\ntigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Be-\n1. wenn das beschließende Gericht nicht         teiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu\nvorschriftsmäßig besetzt war,\ngestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeß-\n2. wenn bei dem Beschluß ein Richter            ordnung ist insoweit nicht anzuwenden. § 51\nmitgewirkt hi.lt, der von der Ausübung       Abs. 5 gilt entsprechend.\ndes Richteramtes kraft Gesetzes aus-\ngeschlossen oder wegen Besorgnis der\n§ 41 s\nBefangenheit mit Erfolg abgelehnt war,\n3. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht         Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende \\N.ir-\nnach Vorschrift des Gesetzes vertreten       kung. § 36 n Abs. 2 gilt entsprecbend.\nwar, sofern er nicht der Führung des\nVerfahrens ausdr(icklich oder still-                                 § 411\nschweigend zugestimmt hat,                      Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen\n4. wenn der Beschluß auf Grund einer            zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich\nmündlichen Verband] ung ergangen ist,        statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form\nbei der die Vorschriften über die            und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt\nOflentlichkeit des Verfahrens verletzt       es an einem dieser Erfordernisse, so ist die\nworden sind, oder                            Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.\n5. wenn der Beschluß nicht mit Gründen\nversehen ist.                                                        § 41 u\n§ 41 q                            Sind an dem Verfahren über die Rechtsbe-\nschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind\n(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Be-\ndie Beschwerdeschrift und die Beschwerdebe-\nschwerdeverfahren Beteiligten zu.\ngründung den anderen Beteiligten mit der Auf-\n(2) Die    Rechtsbeschwerde kann nur darauf          forderung zuzustellen, etwaige Erklärungen\ngestützt werden, daß der fü~schluß auf einer            innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustel-\nVerletzunrJ des Gcsdzes beruht §§ 5.50 und 551          lung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzu-\nNr. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung          reichen. Mit der Zustellung der Beschwerde-\ngelten entsprechend.                                    schrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die\nRechtsbeschwerde eingelegt ist. Die erforder-\n§ 41r                          liche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der\n(1) Die Rechtsbeschwerde isl innerhalb eines         Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift\nMonats nach Zustellung des Beschlusses beim             oder der Beschwerdebegründung einreichen.\nBundesgerichtshof schriftlich einzulegen.\n(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor                                     § 41 V\ndem Bundesgerichtshof richten sich die Gebüh-              (1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde\nren und Auslagen nach den Vorschriften des              gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung\nGerichtskostengesetzes. Für das Verfahren wird          über Ausschließung und Ablehnung der Ge-\neine volle Gebühr erlrnben, die nach den Sätzen         richtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und","284                                 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nBeistände, über Zustellungen von Amts wegen,                (2) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichts-\nüber Lndungen, Termine und Fristen und über              hof werden Gebühren und Auslagen nach den\nWiedereinselzung in den vorigen Stand ent-               Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erho-\nsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in               ben. Die Gebühren werden nach den Sätzen\nden vorigen Stand gilt § 43 Abs. 4 entspre-               berechnet, die für das Verfahren in der Revi-\nchend.                                                    sionsinstanz gelten. Die Bestimmungen des § 53\n(2) Für die Offentlichkeit des Verfahrens gilt       über die Streitwertfestsetzung gelten entspre-\n§ 36 g Abs. 1 entsprechend.                               chend. Die für die Einlegung der Berufung ge-\nzahlte Gebühr wird auf die Gebühren des Bun-\ndesgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht\n§ 41 w                            zurückgezahlt.\n(1) Die Entscheidung über die Rechtsbe-                   (3) Durch das Urteil ist auch über die Kosten\nschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne             des Verfahrens zu bestimmen. § 40 Abs. 2 gilt\nmündliche Verhandlung getroffen werden.                   entsprechend.\n(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Ent-             (4) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur\nscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß           zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfechtbar.\ngetroffenen tatsächlichen Feststellungen gebun-           § 42 b Abs. 2 bleibt unberührt.\nden, außer wenn in bezug auf diese Feststellun-\ngen zulässige und begründete Rechtsbeschwerde-\n§ 42a\ngründe vorgebracht sind.\nDie Berufungsschrift muß die Berufungs-\n(3) Die Entscheidung ist zu begründen und\nanträge und die Angabe der neuen Tatsachen\nden Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.\nund Beweismittel enthalten, die der Berufungs-\nkläger geltend machen will.\n§ 41 X\n(1) Im Falle der Aufhebung des angefoch-                                      § 42b\ntenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten              (1) Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig\nVerhandlung und Entscheidung an das Patent-               eingegangen oder nicht in deutscher Sprache\ngericht zurückzuverweisen.                                abgefaßt oder enthält sie nicht die Berufungs-\nanträge, so hat das Patentgericht die Berufung\n(2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beur-\nals unzulässig zu.verwerfen.\nteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,\nauch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.                  (2) Der Berufungskläger kann innerhalb einer\nWoche nach Zustellung dieses Beschlusses die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs nachsuchen.\n§ 41 y\n(1) Sind an dem Verfahren über die Rechts-                                    § 42c\nbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann\nder Bundesgerichtshof bestimmen, daß die                     (1) Das  Patentgericht stellt die Berufungs-\nKosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung            schrift dem Berufungsbeklagten mit der Auf-\nder Angelegenheit notwendig waren, von einem             forderung zu, seine schriftliche Erklärung inner-\nBeteiligten ganz oder teilweise zu erstatten             halb eines Monats nach Zustellung beim Patent-\nsind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird          gericht einzureichen. Mit der Zustellung der\ndie Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als             Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mit.zuteilen, in\nunzulässig verworfen, so sind die durch die              dem die Berufung eingelegt ist. Die erforderliche\nRechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Be-               Zahl von beglaubigten Abschriften soll der\nschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter         Berufungskläger mit der Berufungsschrift ein-\ndurch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so            reichen.\nsind ihm diese aufzuerlegen.                                (2) Die Erklärung des Berufungsbeklagten\nmuß die Gegenanträge und die Angabe der\n(2) Im übrigen gellen die Vorschriften der            neuen Tatsachen und Beweismittel enthalten,\nZivilprozeßordnung über das Kostenfestset-               die der Berufungsbeklagte geltend machen ·will.\nzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus\nKostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.\n§ 42d\n2. Berufungsverfahren                        Das Patentgericht. legt die Akten dem Bun-\ndesgerichtshof vor und benachrichtigt hiervon\n§ 42                             die Parteien unter Mitteilung der Gegenerklä-\nrung an den Berufungskläger.\n(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate\ndes Patentgerichts (§ 40) findet die Berufung\n§ 42e\nan den Bundesgerichtshof statt. Sie ist innerhalb\neines Monats nach Zustellung beim Patent-                   (1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem\ngericht schriftlich einzulegen. Innerhalb dieser         Ermessen die zur Aufklärung der Sache erfor-\nFrist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen;          derlichen Verfügungen. Er ist an das Vorbrin-\nwird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als         gen und die Beweisanträge der Parteien nicht\nnicht eingelegt.                                         gebunden.","Nr. 19 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961                          285\n(2) Beweise können auch durch Vermittlung                                             § 42 l\ndes Patentgerichts erhoben werden.                                      (1) Die bei einem deutschen Gericht zugelas-\nsenen Rechtsanwälte und d'e Patentanwälte\n§ 42 f                                 sind befugt, im Berufungsverfo}uen vor dem\n(1) Das lJrtr)il cfos Bundr:~;qprichtshofs ergeht               Bundesgerichtshof die Vertretunq zu überneh-\nauf Grund mündlicher VPrhandlung. § 36g\nmen.\nAbs. 2 uilt cn l.sprechcncL                                              (2) Den Parteien und ihren Vertretern ist es\n(2) Die Ludun~1sfrist twtriiqt mindPstens zwei\ngestattet, mit einem technischen Beistand zu\nWochen.                                                              erscheinen.\nfJ) Von       dN mündlichen Verhandlung kann                                  3, Beschwerdeverfahren\nah'.jesdwn wr:rrl<·n,                                                                       § 42m\nl. W('nn die Parteien zns!imme'l,\n(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate\n2. wr>nn eine Pi:Htei cJn,~ Rc:rhtc;mittels für           des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger\nverlustig erklärt werden soll.                         Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung\n3. wenn nur über die Kosten entschieden                   einer Zwangslizenz (§ 41) findet die Beschwerde\nwerden soll.                                           an den Bundesgerichtshof statt. § 42 Abs. 4\nSatz 1 gilt entsprechend.\n§ 42g\n(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats\n(n Die C:r•Hendm<1chung nr'ner Tatsachen und                     nach Zustellung schriftlich beim Patentgericht\nP ''\\lf'ismitkl im Term;n ist 1111r i!1soweit zuläs-                 einzulegen. Innerhalb dieser Frist ist eine Ge-\ni~ls si,, rL1rd1 <lus Vo:hrinq,m dr~s Beru-                 bühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht\nf ..,nstwk li!'.ll r•n in dPr Erk 1 , ! ! n 1 rssrhrift veran-       gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.\nlc:fü wird,                                                          Für die Auslagen gilt § 42 Abs. 2 Satz 1 ent-\n'.2) Der Bll !'ldesqeric\"!.lts 110f kann auch Tat-               sprechend.\ns· · h,,n tE1'l l'd'WC''~i<' lwri·1cl.:.., rlll iqen, mit denen         (3) Das Patentgericht legt die Beschwerde\nd: .:'. Partc~i 'i1 a\n1                          sin:i                      ohne sachliche Stellungnahme dem Bundes-\ngerichtshof vor.\n13) Auf       <~ine noch erford,!rliche Beweisauf-\n(4) Für das Verfahren vor dem Bundes-\nnalune ist ~ 42 e anzuwendc'n.\ngerichtshof gelten § 36 m Abs. 1, §§ 40 und 42 e\n(4) Soll rlr1s Urteil auf lJmsUirn]e gegründet                   his 42 1 entsprechend.\"\nwerden, rhe von den Par!f·ie:1 nicht erörtert                    30. Nach § 42m wird folgende neue Abschnitts-\n1,,1Tr\\r,1cn si d, so sind diese zu veranlassen, sich\nüberschrift eingefügt:\ndazu zu äußern.\n„Siebenter Abschnitt\n§ 12h\nGemeinsame Vorschriften\".\n(1) Von Piner Partei lwh:1untete Tatsachen,\n31. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nür:(:r \\\\Ielr:iH: di': C(:q1.:nnart•! ';ich nicht erklärt\nh,iL, körn1<!n ff,r erw1r_:s<:n d'•<r:nummen werden.                    ,, (1) Wer durch unabwendbaren Zufall ver-\nhindert worden ist, dem Patentamt oder dem\ni'n   Ersdwi•1t in dem Tenmn h'ine der Par-\nPatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten,\ntr-iPn, so ergc!ht dils Urk·il auf Grund der                         deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift\nAktfs:n.\neinen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf\n§ 42 i                                  Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.\nDies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des\nfl) In d(:rn Termin ist cin.1' Niederschrift auf-\nEinspruchs (§ 32 Abs. 1), für die Frist, die dem\nzm1c'hmen, die den Gar:g der Verhandlungen\nEinsprechenden zur Einlegung der Beschwerde\nim allgenwi 1wn angibt.\ngegen den Patenterteilungsbeschluß zusteht\n12) Die 1\\!i0derschrift ist vnn dc:m Vorsitzen-                  (§ 361 Abs. 2), für die Frist zur Einreichung von\nden und rh~rn Urkunrlsh)dIIllen der Geschäfts-                       Anmeldungen, für die ein Prioritätsrecht in An-\nstPlle zu untersch rniben.                                           spruch genommen werden kann, für die Frist zur\nAbgabe der Prioritätserklärung (§ 27) und für\n§ 42k                                   die Frist zur Nennung des Aktenzeichens der\nVoranmeldung (§ 27).\"\n(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem\ndie Verhandlung geschlossen wird, oder in                        32. In § 43 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „beim\neinem sofort anzuberaumenden Termin ver-                             Patentamt\" gestrichen.\nkündet.                                                          33. § 44 erhält folgende Fassung:\n(2) Wird die~ Verkündung der Entscheidungs-                                             ,,§ 44\ngründe für angemessen ernchtet, so erfolgt sie\nIm Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-\ndurch Verlestwg der Gründe oder durch münd-\ngericht und dem Bundesgerichtshof haben die\nliche Mj ttcilung des wesentlichen Inhalts.\nBeteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche\n(3) Das Urteil wird von Amts wegen zuge-                         Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß\nstelit.                                                              abzugeben.\"","286                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n34. § 44 a crhi:i I t folg0nde Fassung:                             (2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungs-\n,,§ 44 a                          gesetzes ist nicht anzuwenden, wenn mit der\n(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf                 Zustellung die Frist für die Einlegung der Be-\nErklärung der Nichtigkeit des Patents auf die                schwerde (§ 36 1 Abs. 2, § 42m Abs. 2) oder der\nBebauptunq gestützt, daß der Gegenstand der                  Rechtsbeschwerde (§ 41 r Abs. 1) oder für die\nAnmelclunq odc:r des Pat(mts nach § 2 nirht                  Einlegung der Berufung (§ 42 Abs. 1) oder für\npalentfühi~J sc)i, so kann das Patentdmt oder das            den Antrag auf Entscheidung des Bundes-\nPal:entgerichl verlangen, daß Urschriften, Ab-               gerichtshofs (§ 42 b Abs. 2) beginnt.\"\nlichtunrJen oder bcrJlaubiqte Abschriften der im\n37. § 46 erhält folgende Fassung:\nEinspruch odc!t in der Kla9e erwähnten Druck-\nschriften, die im Patentamt und im Patentgericht                                       ,,§ 46\nnicht vorhanden sind, in je einem Stück für das\n(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patent-\nPatentamt oder das Pc1!entgericht und für die\namt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.\nam Verfahren Beteiligten eingereicht werden.\n(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das\n(2) Von Druckschriften in fremder Sprache\nPatentgericht Strafen gegen Zeugen oder Sach-\nsind auf Verlangen des Ptltentamts oder des\nverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aus-\nPatentgerichts einfache oder beglaubigte Uber-\nsage oder deren Beeidigung verweigern, auf\nsetzungen beizubringen.\"\nErsuchen des Patentamts fest. Ebenso ist die\n35. § 45 Satz 1 E~rhält folgende Fassung:                        Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen\n„Die Sprache vor dem Patentamt              und   dem        anzuordnen.\nPatentgericht ist deutsch.\"                                     (3) Uber das Ersuchen nach Absatz 2 entschei-\n36. Nach § 45 wird folgende Vorschrift als § 45 a                det ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in\neingefügt:                                                   der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitglie-\n,,§ 45a                            dern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.\"\n(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem             38. Nach § 46 wird folgende neue Abschnittsüber-\nPatentamt und dem Patentgericht gelten die                   schrift eingefügt:\nVorschriften des Verwal tungszustell ungsgeset-\nzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)                                „Achter Abschnitt\nmit folgenden Maßgaben:                                                     Armenrechtsverfahren\".\n1. Wird die Annahme der Zustellung                    Die folgenden Abschnitte erhalten die jeweils\ndurch eingeschriebenen Brief ohne ge-              nächsthöhere Nummer.\nsetzlichen Grund verweigert, so gilt die\n39. § 46 a erhält folgende Fassung:\nZustellung gleichwohl als bewirkt.\n2. Zustellungen an Empfänger, die sich im                                     ,,§ 46a\nAusland aufhalten, können auch durch                  Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patent-\nAufgabe zur Post nach den §§ 175, 213              gericht und dem Bundesgerichtshof ist den Betei-\nder Zivilprozeßordnung bewirkt werden.             ligten nach Maßgabe der Vorschrifter1 der§§ 46b\n3. Für Zustellungen an Erlaubnisschein-               bis 46 k das Armenrecht zu bewilligen.\"\ninhaber (§ 58 des Patentanwaltsgesetzes\n40. § 46 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nvom 28. September 1933 -             Reichs-\ngesetzbl. I S. 669 - und § 9 des Zwei-                ,, (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts\nten Gesetzes zur Änderung und Uber-                erlaEgt der Patentsucher die einstweilige Be-\nlei tung von Vorschriften auf dem Gebiet           freiunq von der Zahlung\ndes gewerblichen Rechtsschutzes vom                          a) der Anmeldegebühr im Falle des § 4\n2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) ist § 5                           Abs. 3 Satz 2;\nAbs. 2 des Verwaltungszustellungsge-                         b) der Beschwerdegebühr (§ 36 1 Abs. 3);\nsetzes entsprechend anzuwenden.\nc) rückständiger und künftig erwachsen-\n4. An Empfänger, denen beim Patentamt                              der Auslagen einschließlich der den\noder beim Patentgericht ein Abholfach                           Zeugen und Sachverständigen zu ge-\neingerichtet worden ist, kann auch                              währenden Vergütung sowie der\ndadurch zugestellt werden, daß das                              Kosten der Zustellung.\"\nSchriftstück im Abholfach des Empfän-\ngers niedergelegt wird. Ober die Nie-          41. § 46 e Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nderlegung ist eine schriftliche Mittei-               ,, (2) Der beizuordnende Vertreter wird in\nlung zu den Akten zu geben. Auf dem                dem Verfahren vor dem Patentamt durch den\nSchriftstück ist zu vermerken, wann                Vorsitzenden der Patentabteilung ausgewählt,\nes niedergelegt worden ist. Die Zu-                im übrigen durch den Vorsitzenden des für die\nstellung gilt als am dritten Tage nach             Entscheidun.g über das Gesuch um Beiordnung\nder Niederlegung im Abholfach bewirkt.             zuständi9en Senats des Patentgerichts oder des\n5. Ist ein Vertreter bestellt und die Voll-           Bundesgerichtshofs. Im Verfahren vor dem\nmacht schriftlich zu den Akten einge-              Patentamt steht r;egen die Verfügung dem aus-\nreicht, so sind die Zustellungen an den            gewählten Vertreter und den Beteiligten die\nVertreter zu richlen.                              Beschwerde nach § 36 l Abs. 1 zu.\"","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961                         287\n42. § 46 e Abs. 4 erhält folgende Fassung:                   1. § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n,, (4) § 42 1 dieses Gesetzes und § 10 des                ,, (5) Mit der Anmeldung ist für jedes ange-\nPa lcnU1nwa 11.~;qes('l z.es bleiben unberührt.\"           meldete Gebrauchsmuster eine Gebühr nach dem\n43. § 4G g Abs. l crhült folgende Fassung:\nTarif zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt\ndas Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die\n,,(1) Das Gr\\such um Bewilligung des Armen-\nAnmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die\nrcchis ist cichrif!lich beim Patentamt oder beim\nGebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach\nPa! cntw~rich I Pi nzureichen. Im Verfahren nach           Zustellung der Nachricht entrichtet wird. Führt\nden §§ 42 1rnd 42m k;rnn drts Gesuch auch beim\ndie Anmeldung nicht zur Eintragung, so wird die\nBundesucrichLshof einu<!reichl Wf!nlen, wenn das           Hälfte der Gebühr erstattet.\"\nPatcn!rwricht die J\\.k l.cn diesem vorgelegt hat.\"\n44. § 46 g Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:             2. § 3 a erhält folgende Fassung:\n,,2. im Verfahren nach. § 42 das Patentgericht,                                   ,,§ 3 a\nwenn die Bcrnfung nad1 § 42 b als unzu-               (1) Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet,\nlässig zu verwerfen ist.\"                          dessen Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 99\n45. § 46 g Abs. 3 erhält folgende Fassung:                      Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die\nGebrauchsmusterstelle von Amts wegen an, daß\n,, (3) Die nach den §§ 46 b bis 46 e Abs. 1 er-\ndie Offenlegung (§ 3 Abs. 5) und die Bekannt-\ngehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit              machung im Patentblatt unterbleiben. Die zu-\nes sich nicht um einen Beschluß der Patent-\nständige oberste Bundesbehörde ist vor der An-\nabteilung hcrnclelt, durch den die Patentabtei-\nordnung zu hören. Sie kann den Erlaß einer\nlunq das Armenrecht oder die Beiordnung eines\nAnordnung beantragen. Das Gebrauchsmuster\nVe;treters nach § 46 e verweigert oder die\nist in eine besondere Rolle einzutragen.\nNachzahlung von Kosten anordnet.\"\n(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des\n46. In § 46 h Abs. 1 werden nach den Worten ,,§ 115\n§ 24 Abs. 3 Satz 4, des § 30 a Abs. 2 bis 4 und\nAbs. 2,\" die Worte,,§ 116a Abs. 1, § 116b Abs. 1\nder §§ 30 b bis 30 g des Patentgesetzes entspre-\nund 2,\" eingefügt.                                         chend.\"\n47. § 46 i Abs. 3 wird gestrichen.\n3. § 4 Abs. 2 wird gestrichen.\n48. Na eh § 46 i wird folgen de Vorschrift als § 46 k\n4. Der bisherige § 4 Abs. 3 wird § 4 Abs. 2 und\neingefügt:\nerhält folgende Fassung:\n,,§ 46k\n,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird er-\n(1) Im Verfahren übc~r die Rechtsbeschwerde\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit der\n(§ 41 p) ist clem Bclniligten, der seine Bedürftig-\n\\Nahrnehmung einzelner der Gebrauchsmuster-\nkeit nadtweist, auf Antrag das Armenrecht zu\nstelle oder den Gebrauchsmusterabteilung,~n\nbcwilljgen, Wf:nn die beabsichtigte Rechtsver-\nobliegender Geschäfte auch Beamte des geho-\nfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg\nbenen und des mittleren Dienstes zu betraue;-i;\nbietet.\nausgeschlossen davon sind jedoch Zurückwei-\n(2) Das Cesuch um die ßewilliqung des Ar-               sungen von Anmeldungen aus Gründen, denen\nmcnrech ts isl schrilUid1 beim Bundesgerichtshof           der Anmelder widersprochen hat. Der Bundes-\neinzureichen; es kann auch vor der Geschäfts-              minister der Justiz kann diese Ermächtigung\nstelle zu Protokoll erklärl werden. Uber das               durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten\nGesuch beschließt der Bundcsoerichtshof.                   des Patentamts übertragen.\"\n(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des\n5. Der bisherige § 4 Abs. 4 wird § 4 Abs. 3 und\n§ 46d Abs. 2 und der§§ 4Ge, 46f, 46h und 46i\nerhält folgende Fassung:\nen1 spwchend anzuwenden mit der Maßgabe,\ndaß cint'Jti                    dern das Armenrecht           ,, (3) Uber Löschungsanträge (§§ 7 bis 11) be-\nbewilli9t worden i~;t, nur ein beim Bundesge-              schließt eine der im Patentamt zu bildenden\nrichtshof zuoeli1ssener Rechtsanwalt beigeordnet           Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei tech-\nwc~rden k d nn,\"                                           nischen Mitgliedern und einem rechtskundigen\nMitglied zu besetzen ist. Die Bestimmungen des\n49. In § 51 Abi; :1 wcnlc::1 die \\Norte „einer G::-c)bühr       § l8 Abs. 7 des Patentgesetzes gelten entspre-\nnach § 9 dr'.r Gchührcnord:umg für .Rechtsan-              chend. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt\nwülle\" clwch die Vvorlc~ ,,ci          vollen Gebühr       jeder Gebrauchsmusterabteilung auch die Ab-\nnach § 11 der Bunde:HJebi-\"ili renordnung für              gabe von Gutachten.\"\nRechtsanwiill.e\" ersetzt.\n6. § 4 erhält folgenden Absatz 4:\nArtikel 2                                ,, (4) Für die Ausschließung und Ablehnung\nder Mitglieder der Gebrauchsmusterstelle u:nd\n§ 2                              der Gebrauchsmusterabteilungen gelten die\n§§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der\nDi!s Gcbraudi.smusterqesetz vom 5. Mai 1936\nZivilprozeßordnung über Ausschließung und\n(Rcichsgeselz.hl. lI S. 130) in der Fassung vom\nAblehnung der Gerichtspersonen sinngemäß.\n18. Jnli 19.'\"i] (Btrndes9esetzbl. l S. G39) wird wie folgt\ngeändert:\nDas gleiche gilt für die Beamten des gehobenen\nund des mittleren Dienstes, sovveit sie nach\nAbsatz 2 mit der Wahrnehmung einzelner der","288                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchs--                                        ,,§ l1 a\nmusterabteilungen ohlieqender Geschäfte be-\nDie Vorschriften des Patentgesetzes über die\ntraut worden sind. § 18 Abs. 6 Satz 3 des Patent-\nErteilung einer Zwangslizenz (§ lS .,:\\hs. 1) und\ngesetzes gilt entsprc>chcnd.\"\nüber das Verfahren wegen Erteilung einer\n7. § 4 Abs. 5 wird gestrichen.                               Zwangslizenz (§§ 37 bis 41 o, 42 bis 42 m) gelten\nfür eingetragene Gebrauchsmuster entspre-\n8. § 9 Abs. 3 erhfüt folcJc nde Fassung:\n1\nchend.\"\n.. (3) Uher den Antrag wird auf Grund münd--\n11. In § 12 Abs. 1 werden hinter den Worten „über\nlicher Verhandlung beschlossen. Dds Pdtentamt\ndie Amts~;prache (§ 45)\" die Worte „ über Zu-\nhat nach billigem Ermessen zu bestimmen, zu\nstellunqen (§ 4.5 a)\" eingefügt\nwelchem Anteil die Kosten rlc~s Verfahrens den\nBeteiligten zur Lasten fo llen. ~ 33 Abs. 2 Satz 2   12. In § 12 Ahs, 2 werden die v\\/orte \"~~ 46a bis\nbis 7 des Patentgesntzes gilt entsprechend.\"              46i\" durch die Worte,,§§ 46a bis 46k\" ersetzt.\n9. § lO erhält folgende Fassung:                        1.1, § 14 Abs 1 erhält folriende Fass11wr\n,,§ 10                                ,, (2) Gegen Zahlung einer Gebühr nach dem\nTarif tritt eine Verlängerung :ler Schutzdauer\n(1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchs-\num drei Jahre ein. Die Verlanqerung wird in\nmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilun-\nder Rolle vermerkt. Die Ver !d :nerunqsgebühr\ngen findet die Beschwerde an das Patentgericht\nist bis zum Ablauf von zwei ~.lona:eu nach ße-\nstatt.\nend1gurrg der ersten Schutzfrist zu entrichten.\n(2) Richtet sich die Beschw~rde gegen einen            \\'\\lird d:e Eintrngung des Gebrauchsinusters erst\nBeschluß dr•r CebrnllchsmustPrstelle, durch den                                der ersten :--:chu t'lfrist heschlos-\ndie Anmc!ldung (~irn!s C'.)br,1,ichsrnusters zurück-      s,!n, so ist die VerlängerunDsrJebühr his zum\ngewiesen wird, oder fJeqen einen Beschluß der             Ablauf von vier Monaten Il'Hh Zustellung des\nGebrauchsmusterabtcilunri, durch den über den             Besc:hluss0s zu entrichten. \"'\\N; rd die Frist ver-\nLöschtmgscmtrag entschieden wird, so ist inner·           5d!Hnt, so rnuR der tarifmäßi~;e Zuschi1g für die\nhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dein            V0rspätu11g der Zahlung entrichtet werclPn. Nach\nTarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt          Ablauf der Frist gibt das Patentamt '.'!2m Einge-\ndie Beschwerde als nicht erhoben.                         traqenen Nachricht, daß eine Verlänc;erung der\n(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des\nSchutzdauer nur eintritt., wenn die Gebühr mit\nPatentgesetzes über d,1s Beschwerdeverfahren              dnm tarifmäßigen Zuschlag bis zum Ablauf von\nvor dem Patentw~richt entsprechend.\nsechs Monaten nach Beendiqung der ersten\nSchutzfrist oder bis zum AbL:wl eines Monats\n{4) Uber Beschwerden ~Je9en Beschlüsse der             nacb Zustellui:1g der Nachricb.t :::ofern diese Frist\nGebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse              später als sechs Monate nach Beendiqung der\nder Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein            ersten Schutzfrist abläuft, entrichtet wird.\"\nBeschwerdesenat des Patentgerichts. Uber Be-\nschwerden geqen Zurückweisllng der Anmeldung         14. § 14 Abs, 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:\neines Gebrauchsmusters enlsd1eidet der Sf~nat                       kann die Hinausschiebt:P.q driv rn abhän-\nin der Besetzung mit zwei rPchtsl:undigen Mit-            g;q machen. daß innerhalb bestimmter Fristen\ngliedern nnd einem t<xhnischen Mitglied, über             T,.,~i !zahlungen geleistet wercl\\)n. Erfolgt eine\nBescbwerrlc~n ge(_]en Bc~schiü-ssl' der Gebrauchs-        Teilzahlunq nicht fristgemäß, so benachrichtigt\nmusterabteiltmeJen über Lösd1ungsanträ~1e in der          das Patent~mt den Eingetragenen, daß eine Ver-\nBesetzunD mit ei nern rech !sk undi9en Mitglied           l::u1~1erung der Schutzfrist nur eintritt. wenn der\nund zwei tf~chnischcn Mit~rliedern. Der Vorsit-           Restbetrag innerhalb eines Monats nach Zustel-\nzende muß ein rechtskundi(Je<:. Mitglied sein. Für        lung gezahlt wird,\"\ndie Verteilung der CeschiHte lnnerh;-1lb des Br:!-\nschwerclesenats gil1 § :36 c Abs. 5 des Patent-      15. In § 19 Abs. 5 werden die Wor+,? ,,einer Gebühr\ngesetzes en l.sprnchc~nd. Für die Verhcmdlung             nach § 9 der Gebührer.ordrn.F'g für Rechtsan-\nüber Beschwerden ;regen die Beschlüsse der                walte\" durch die \\!Vorte „einer v0Jl 1 n1 Gebühr\nGebrauchsmusterstelle gilt § 36 g Abs. 1 des              ndch § l l der Bundesgebül1re:nordnung für\nPatentgesetzes, für die Verhandlung über Be-              Rechtsanwälte\" ersetzt.\nschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchs-        16. In § 20 Satz 1 werden hinter dem Wort „Patent-\nmusterabteilungen § 36 g J\\. bs. 2 des Patentgeset-       amt\" die Worte „oder dem Patent;Jencht\" ein-\nzes entsprechend.                                         gefügt.\n(5) Geuen den Beschluß des Beschwerdesenats\ndes Patentgerichts findet die Rechtsbeschwerde       17. § 21 erhält folgende Fassung:\nan den Bundesgerichtshof statt, wenn der Be-                                        ,,§ 21\nschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbe-\nDer Bundesminister der Justiz regelt die Ein-\nschwerde zrn.JPlossen hat. § 41 p Abs. 2 und 3\nrichtung und den Geschäftsganf:l d2s P,üentamts\nsowie die §§ 41 q bis 41 y des Patentgesetzes\nund bestimmt durch Rechtsvero r                  die Form\nsind anzuwenden.\"\ndes Verfahrens sowie die                        von Ver-\n10. Nach § 11 wird fo]ucncle Vorschrift als § 11 a            waltungskosten, soweit nicht durch Cesetz Be-\neingefügt:                                                stimmungen darüber getroffen sind.\"","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961                         289\nArtikel 3                      9. § 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Warenzeichengeseh'es 4 )                      ,, (6) Wird Widerspruch erhoben, so entschei-\ndet das Patentamt durch Beschluß, ob die Zeichen\n§ 3                            übereinstimmen. § 33 Abs. 2 des Patentgesetzes\nDas Warenzeichengesetz vom 5. Mai 1936 (Reichs-               gilt entsprechend.\"\ngesetzbl. II S. 134) in der Fassung vom 18. Juli 1953\n10. § 6 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n(BundesgesctzbJ. I S. 645) wird wie folgt geändert:\n,, (1) Wird die Ubereinstimmung der Zeichen\n1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                          verneint, so wird das neu angemeldete Zeichen\n,, (3)  Bei der Anmeldung jedes Zeichens ist             eingetragen.\neine Anmeldegebühr und für jede Klasse oder                      (2) Wird die Ubereinstimmung der Zeichen\nUnterklasse der in der Anlage beigefügten                    festgestellt, so wird die Eintragung versa,gt.\nWarenklasseneinteilung, für die der Schutz be-               Sofern der Anmelder geltend machen will, daß\ngehrt wird, eine Klassengebühr nach dem Tarif                ihm trotz der Feststellung ein Anspruch auf die\nzu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt              Eintragung zustehe, hat er den Anspruch im\ndas Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß                    Wege der Klage gegen den Widersprechenden\ndie Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn                  zur Anerkennung zu bringen. Die Eintragung\ndie Gebühren nicht bis zum Ablauf eines Mo-                  auf Grund einer Entscheidung, die zu seinen\nnats nach Zustellung der Nachricht entrichtet                Gunsten ergeht, wird unter dem Zeitpunkt der\nwerden.\"                                                     ursprünglichen Anmeldung bewirkt.\"\n2. § 2 Abs. 5 wird gestrichen.                              11. § 6 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n3. § 2 Abs. 6 wird § 2 Abs. 5.                                  „Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach\ndem Tarif zu entrichten; wird sie nicht gez,ahlt,\n4. § 4 Abs. 2 erhält folgende Nummer 3 a:                       so gilt der Antrag als nicht gestellt.\"\n,,3 a. die Wappen, Flaggen oder andere Kenn-             12. § 6 a Abs. 4 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-\nzeichen, Siegel oder Bezeichnungen der              sung:\ninternationalen zwischenstaatlichen Organi-\n,, Wird die Ubereinstimmung der Zeichen ver-\nsationen enthalten, die nach einer Bekannt-\nneint, so wird der Widerspruch zurückgewie-\nmachung im Bundesgesetzblatt von der Ein-\nsen. Wird die Ubereinstimmung der Zeichen\ntragung als Warenzeichen ausgeschlossen\nfestgestellt, so wird das nach Absatz 1 einge-\nsind,\".\ntragene Zeichen gelöscht.\"\n5. § 4 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:               13. § 7 Satz 4 wird gestrichen.\n„Die Vorschriften der Nummern 2, 3 und 3 a\n14. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ngelten nicht für einen Anmelder, der befugt ist,\nin dem Warenzeichen das Hoheitszeichen, das                      ,, (2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn\nPrüf- oder Gewährzeichen oder die sonstige Be-               Jahre verlängert werden. Die Verlängerung\nzeichnung zu führen, selbst wenn es mit der Be-              wird dadurch bewirkt, daß nach Ablauf von\nzeichnung eines anderen Staates oder einer an-               neun Jahren seit dem Tage der Anmeldung\nderen internationalen zwischenstaatlichen Orga-              oder, be,i Zeichen, deren Schutzdauer bereits\nnisation im Verkehr verwechselt werden kann.\"                verlängert worden ist, seit der letzten Verlän-\ngerung eine Verlängerungsgebühr und für jede\n6. § 5 Abs. 4 erhält fol,genden Satz 2:                         Klasse oder Unterklasse, für die weiterhin\n„Widerspruch kann ferner erheben, wer in                     Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr nach\neinem anderen Staat für gleiche oder gleich-                 dem Tarif entrichtet wird. Werden die Gebüh-\nartige Waren auf Grund einer früheren Anmel-                 ren nicht bis zum Ablauf von zwei Monaten\ndung oder Benutzung Rechte an einem mit dem                  nach der mit der Beendigung der Schutzdauer\nangemeldeten Zeichen übereinstimmenden Zei-                  eintretenden Fälligkeit gezahlt, so muß der\nchen erworben hat und nachweist, daß der An-                 tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung der\nmelder auf Grund eines Arbeits- oder sonstigen               Zahlung entrichtet werden.. Nach Ablauf der\nVertragsverhältnisses zu dem Widersprechen-                  Frist gibt das Patentamt dem Zeicheninhaber\nden dessen Interessen im geschäftlichen Verkehr              Nachricht, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn\nwahrzunehmen hat und das Zeichen ohne des-                   die Gebühren mit dem tarifmäßigen Zuschlag\nsen Zustimmung während des Bestehens dieses                  nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach\nVertragsverhältnisses angemeldet hat.\"                       Beendigung der Schutzdauer oder bis zum Ab-\nlauf eines Monats nach Zustellung der Nach-\n7. In § 5 Abs. 4 wird der bisherige Satz 2 Satz 3\nricht, sofern diese Frist später als sechs Monate\nund erhält folgende Fassung:\nnach Beendigung der Schutzdauer abläuft, ent-\n,,Gegen die Versäumnis der Frist für die Erhe-               richtet werden.\"\nbung des Widerspruchs gibt es keine Wieder-\neinsetzung in den vorigen Stand.\"                        15. § 9 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n8. § 5 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   „Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so\nbenachrichtigt das Patentamt den Zeicheninha-\n,,Innerhalb der Widerspruchsfrist ist eine Ge-\nber, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn der\nbühr nach dem Tarif zu entrichten.\"\nRestbetrag nicht innerhalb eines Monats nach\n4) Brundesgesetzbl. III 423-1.                                   Zustellung gezahlt wird.\"","290                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n16. In § 10 Abs. 3 Satz 4 werdf~n die Worte ,,§ 5                zeichenabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45\nAbs. 6 Sülz<) 2 bis 4\" durch die Worte ,,§ 33              Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßord-\nAbs. 2 des Patentgeselzc~s\" ersetzt.                        nung über Ausschließung und Ablehnung der\n17. § 11 Abs. 1 erhält tolrJende Nummer 1 a:                      Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt\nfür die Beamten des gehobenen und des mitt-\n11 1 a. wenn r'r in einem anderen Staat auf\nleren Dienstes, soweit sie nach Absatz 5 mit der\nGrund einer früheren Anmeldung oder\nWahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen\nßenulzunq fü1 s1lc~iche oder gleichartige\noder den Warenzeichenabteilungen obliegender\nW dH)n Rc!chte an dem Zeichen erworben\nGeschäfte betraut worden sind. § 18 Abs. 6\nhat und nuchweist, daß der als Inhaber\nSatz 3 des Patentgesetzes gilt entsprechend.\"\ndes Zeidwns Eingclrn\\Jene auf Grund eines\nArbeits- oder sonstigen Vertragsverhält-      24. § 12 Abs. 7 wird gestrichen.\nnissc!S seine Interessen im geschäftlichen\nVerkehr wahrzunehrrn~n hat und das Zei-       25. § 13 erhält folgende Fassung:\nchen ohne seine Zustimmung während des\nfü)stchens des Vertragsverhältnisses an-                                 ,,§ 13\ngemeldet hat,\".                                      (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen\nund der Warenzeichenabteilungen findet die Be-\n18. § 12 Abs. 1 erhiilt folgende Fassung:\nschwerde an das Patentgericht statt.\n,, (1) Anmeldungen, Anträge auf Umschrei-\nbung, Widersprüche gegen die Löschung von                       (2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen\nWarenzeichen und Anträge auf Wiedereinset-                   Beschluß, durch den die Anmeldung zurück-\nzung in den vorigen Sland werden nach den                    gewiesen oder über die Eintragung des Waren-\nVorschriften des Patentgesetzes über das Ver-                zeichens entschieden wird, oder gegen einen\nfahren vor dem Patentamt erledigt, soweit nicht              Beschluß, durch den über den Löschungsantrag\nin diesem Gc!setz etwas anderes bestimmt ist.                entschieden wird, so ist innerhalb der Be-\nDie Bestimmungen des § 43 Abs. 4 des Patent-                 schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu\ngesdzes 9ellen für Warenzeichen nicht.\"                      zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Be-\nschwerde als nicht erhoben.\n19. § 12 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des\n,,2. Warenzeichenabteilungen für Angelegen-                  Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren\nheiten, die nicht gesetzlich anderen Stellen        vor dem Patentgericht entsprechend.\nzugewiesen sind, wie für Umschreibungen\nund Löschungen in der Zeichenrolle; inner-             (4) Uber Beschwerden gegen Beschlüsse der\nhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder           Prüfungsstellen und Warenzeichenabteilungen\nWarenzeichenabteilung auch die Abgabe               entscheidet ein Beschwerdesenat des Patent-\nvon Gutachten (§ 14),\".                             gerichts in der Besetzung mit drei rechtskundi-\ngen Mitgliedern. Für die Verhandlung über Be-\n20. In § 12 Abs. 2 wird die Nummer 3 gestrichen.                  schwerden gegen die Beschlüsse der Prüfungs-\n21. § 12 Abs. 4 erhält folgenden Satz 2:\nstellen gilt § 36 g Abs. 1 des Patentgesetzes, für\ndie Verhandlung über Beschwerden gegen die\n„Der Vorsitzende der Warenzeichenabteilung                   Beschlüsse der \\rVarenzeichenabteilungen § 36 g\nkann alle AngeleqenheilPI1 der Warenzeichen-                 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.\nabteilun9 allein bearbeiten mit Ausnahme der\nBeschlußfassung über die LöschunrJ von \\Naren-                  (5) Gegen den .Beschluß des Beschwerde-\nzeichen im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 3.\"                    senats findet die Rechtsbeschwerde an den Bun-\ndesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat\n22. § 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                          in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelas-\n11 (5) Der lfondesminisler der Justiz wird er-          sen hat. § 41 p Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit der                     bis 41 y des Patentgesetzes sind anzuwenden.\"\nWahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen\noder den Warenzeichenabl.eilungen obliegender            26. § 27 erhält folgende Fassung:\nGeschäfte, die rechtlich keine Schwierigkeiten\nbieten, auch Beamte des gehobenen und des                                           ,,§ 27\nmittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen                  Wer unbefugt die in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 3 a\ndavon sind jedoch Einlrnffungcn von Waren-                   bezeichneten ·wappen, Flaggen, Hoheitszeichen,\nzeichen, ßr_;scb 1üsse im Widerspruchsverfahren,             amtlichen Prüf- und Gewährzeichen oder son-\nZurückweisungen aus Gründen, denen der An-                   stigen Bezeichnungen zur Kennzeichnung von\nmelder widersprochen hat, und Löschungen, die                Waren benutzt, wird mit Geldstrafe bis zu\nnicht vom Zeicheninhaber selbst beantragt sind.              150 Deutsche Mark oder mit Haft bestraft, so-\nDer Bundesminister der Justiz kann diese Er-                 weit er nicht nach anderen Bestimmungen eine\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf den                    schwerere Strafe verwirkt hat.\"\nPräsidenten des Patentamts übertragen.\"\n27. In § 32 Abs. 5 werden die Worte „einer Gebühr\n23. § 12 Abs. 6 wird durch folnende Bestimmung                    nach § 9 der Gebührenordnung für Rechts-\nersetzt:                                                     anwälte\" durch die Worte „einer vollen Gebühr\n,, (6) Für die Ausschließung und Ablehnung              nach § 11 der Bundesgebührenordnung für\nder Prüfer und der Mitglieder der Waren-                     Rechtsanwälte\" ersetzt.","Nr. 19 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961                                                    291\n28. § 35 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                                                                                 Deutsche\nMark\n„Dieser ist im Verfahren vor dem Patentamt\nund dem Patentgericht und in bürgerlichen                                             B. Bei Gebrauchsmustern\nRechtsstreiti9keit.en, die das Zeichen betreffen,                            1.   für die Einlegung der Beschwerde\nzur Vertretung befugt.\"                                                           gegen den Beschluß der Gebrauchs-\nmusterstelle (§ 10 Abs. 2 des Ge-\n29. § 36 erhält folgende Fassung:                                                       brau chsmusterg ese tzes) . . . . . . . . . . .            60\n,,§ 36                                         2.   für die Einlegung der Beschwerde\nDer Bundesminister der Justiz regelt die Ein-                                  gegen den Beschluß der Gebrauchs-\nrichtung und den Gesch<lftsgang des Patentamts                                    musterabteilung (§ 10 Abs. 2) . . . . .                   250\nund bestimmt durch Rechtsverordnung die Form                                 3.   für die Klage auf Erteilung einer\ndes Verfahrens sowie die Erhebung von Ver-                                        Zwangslizenz (§ 11 a in Verbindung\nwaltungskosten, soweit nicht durch Gesetz Be-                                     mit § 37 Abs. 5 des Patentgesetzes)                       250\nstimmungen darüber getroffen sind.\"                                          4.   für den Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung (§ 11 a in\nVerbindung mit § 41 Abs. 2 des\nArtikel 4                                                 Patentgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . .         200\nÄnderung des Gesetzes                                          5.   für die Einlegung der Berufung\nüber die palentamtlichen Gebühren 5)                                          (§ 11 a in Verbindung mit § 42\n§ 4\nAbs. 1 des Patentgesetzes) . . . . . . . .                200\n6. für die Einlegung der Beschwerde\nDas Gesetz über die patentamtlichen Gebühren\ngegen die Entscheidung über den\nvom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 62) erhält\nAntrag auf Erlaß einer einstweili-\ndie Bezeichnung „Gesetz über die Gebühren des\ngen Verfügung (§ 11 a in Verbin-\nPatentamts und des Pc:1tPntqerichts\" und wird wie\ndung mit § 42 m Abs. 2 des Patent-\nfolgt geändert'.\ngesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   200\n1. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Die Gebühren des Patentamts betragen:\".                                                C. Bei Warenzeichen\n2. In § 1 werden gestrichen:                                                       1. für die Einlegung der Beschwerde\n(§ 13 Abs. 2 des Warenzeichenge-\na) in Absdrn i l.t A die Nummern 8 und 10 bis 13;                                   setzes) außer dem Fall der Num-\nb) in Abschnitt ß die Nmrnnern 4 und 6;                                             mer 2 .......................... .                         60\nc) in Abschnitt C die Nurnmern 14 und 16;                                      2. für die Einlegung der Beschwerde\nin Löschungssachen (§ 13 Abs. 2,\nd) in Abschnitt D die Nummer 3.                                                     § 10 Abs. 2 Nr. 2) ............... .                      250\n3. für die Einlegung der Beschwerde\n3. Nach § 1 wird tol~Jende Vorschrift als § 1 a ein-\ngeJ ügt:\nnach § 2 Abs. 3 der Verordnung\nüber die internationale Registrie-\n,,§ 1 a\nrung von Fabrik- oder Handelsmar-\nDie im Verfahren vor dem Patentgericht zu                                        ken in der Fassung vom 17. Juli\nentrichtenden Gebühren betragen:                                                    1953 (Bundesgesetzbl. I S. 656) ....                       60\".\nDeutsche 4. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2 a ein-\nMark        gefügt:\nA. Bei Patenten                                                                       „Artikel 2 a\n1. für die Einlegung der Beschwerde                                                                 Ermächtigung\n(§ 36 l Abs. 3 des Patentgesetzes) . .                       60\n§ 2a\n2. für   die Klage auf Erklärung der                                        Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nNichtigkeit oder auf Zurücknahme                                       durch Rechtsverordnung für die Gebühren de1\noder aul Erteilung einer Zwangs-                                       Patentamts und des Patentgerichts Bestimmungen\nlizenz (§ 37 Abs. 5) . . . . . . . . . . . . . .            3.50       darüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der\n3. für den Antrag auf Erlaß einer                                         Barzahlung gleichgestellt werden.\"\neinstweiligen          Verfügung               (§ 41\nAbs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   300                                 Artikel 5\n4. für die Einlegung der Berufung                                                     Änderung weHerer Gesetze\n(§ 42 Abs. l) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     300                                      § 5\n5. für die Einlegung der Beschwerde                                      Das Fünfte Gesetz zur Änderung und Uberleitung\ngegen die Entscheidung über den                                    von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen\nAntrag auf Erlaß einer einstweili-                                 Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\ngen Verfügung (§ 42m Abs. 2) . . . .                        300    S. 615) 6 ) wird wie folgt geändert:\n5) ßundesgesetzbl. III 424-4-1.                                              6) Bundesgesetzbl. III 424-3-4.","292                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n1. § 4 erhält folgenden Absatz 2:                                                               ,, § 66\n,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird er-                       Verfahren vor dem Patentgericht\nmächtigt, durch Rechlsvcrordnung mit der Wahr-                                und dem Bundesgerichtshof\nnchrnnng einzelner der Urheberrechtsabteilung                 (1) Im Verfahren vor dem Patentgericht und im\nobliegender CPsdtüfl.c anch Beamte des gehobe-           Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Be-\nnen und des mi Ulcren Dienstes zu betrauen; aus-         rufung, Rechtsbeschwerde oder Beschwerde gegen\ngeschlossen clc1Von sind jedoch Zurückweisungen          eine Entscheidung des Patentgerichts gelten die\nvon Anmeldungen aus Gründen, denen der An-               Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß.\nmelder widersprochen hat. Der Bundesminister                  (2) Der Rechtsanwalt erhält im Beschwerdever-\nder Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechts-         fahren vor dem Patentgericht über andere als die in\nverordnung auf den Präsidenten des Patentamts            § 14 Abs. 4, § 30 a Abs. 1 und 2, § 36 1 Abs. 3 des\nübertragen.\"                                             Patentge,setzes, § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmuster-\n2. Nach § 8 wird folgende Vorschrift als § 8 a ein-          gesetzes und § 13 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes\ngefügt:                                                  genannten Angelegenheiten drei Zehntel der in § 31\n,,§ 8a\nbestimmten Gebühren. Die Vorschriften der §§ 32\nund 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.\n(1) Gegen die Beschlüsse der Urheberrechts-\n(3) Die Gebühren im Verfahren vor dem Bundes-\nabteilung des Patentamts findet die Beschwerde           gerichtshof richten sich auch bei Rechtsbeschwerde-\nan das Patentgericht statt.                              verfahren und Beschwerdeverfahren nach § 11 Abs. 1\n(2) Uber die Beschwerde entscheidet der Be-          Satz 2.\"\nschwerdesenat des Patenlgerichts in der Besetzung                                              § 9\nmit drei rechtskundigen Mitgliedern.                          § 2 Abs. 2 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung\n(3) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats          vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) in der\nfindet die Rechtsbeschwerde an den Bundesge--            Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-\nrichtshof statt, wenn der Beschwerdeserwt in dem         gesetzbl. I S. 861, 898) 10 ) erhält folgende Fassung:\nBeschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.             ,,Für Ansprüche, die beim Bundesgerichtshof entste-\n§ 41 p Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y           hen, ist die Amtskasse des Bundesgerichtshofs, für\ndes Patentgesetzes sind anzuwenden.\"                     Ansprüche, die beim Bundespatentgericht oder beim\nDeutschen Patentamt entstehen, die Amtskasse des\n§ 6                         Deutschen Patentamts Vollstreckungsbehörde.\"\n§ 30 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen\n7)                                             § 10\nvom 25. Juli 1957 (Bundcsgesetzbl. I S. 756)          wird\nwie folgt geändert:                                               Die dem Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993) 11 ) als Anlage I beige-\n1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          gebenen Besoldungsordnungen A und B werden wie\n,, (2) Der Vorsitzende und sein Vertreter sol-       folgt geändert:\nlen die Befähigung zum Richteramt nach dem Ge-                            I. Bundesbesoldungsordnung A\nrichtsverfassungsgesetz besitzen. Sie werden\nvom Bundesminister der Justiz am Beginn des                   Es werden ersetzt\nKalenderjahres für dessen Dauer berufen.\"                     1. in Besoldungsgruppe 15\ndie Worte „Senatsrat beim Deutschen Patent-\n2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\namt\" durch die Worte „Senatsrat beim Bundes-\nfügt:\npatentgericht\",\n,, (6) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle\n2. in Besoldungsgruppe 16\nführt der Vorsitzende, die Dienstaufsicht über\nden Vorsitzenden der Bundesminister der Justiz.\"                  die Worte „Senatspräsident beim Deutschen\nPatentamt\" durch die Worte „Senatspräsident\nbeim Bundespatentgericht\".\n§ 7\n§ 33 des Gesetzes über die Eingliederung des                               II. Bundesbesoldungsordnung B\nSaarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-                Es werden eingefügt\nschutzes vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I                      1. bei Besoldungsgruppe 7\nS. 388) 8 ) erhält folgenden Absatz 3:\n,,Präsident des Bunde,spatentgerichts\",\n,, (3) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt         2. bei Besoldungsgruppe 3\nder Vorsitzende, die Dienstaufsicht über den Vor-\n,, Vizepräsident des Bundespatentgerichts\".\nsitzenden der Bundesminister der Justiz.\"\nArtikel 6\n§ 8\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 66 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-\n§ 11\nwälte vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861,\n907) 9) erhält folgende Fassung:                                   (1) Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens\ndieses Gesetzes bei den Beschwerdesenaten oder\n7) Bundesgesetzbl. III 422-1.\n8) Bundesqesetzbl. III 424-3-5.                              10)   Bunde-sgesetzbl. III 365-1.\nO) Bundesgesetzbl. III 3ß8-1.                                11) Bundesgesetzbl. III 2:032-1.","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961                          293\nNichtigkeitssenaten des Patentamts anhängig sind,        gen des Absatzes 4 Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten ent-\nwerden rn 11 ckrn Inkrafttreten dieses Gesetzes beim     sprechend.\nPatentgericlll rechl.shüngig. Verfahren über Be-            (6) An Verfahren, die nach den Absätzen 2 und 3\nschwerden rwch ~ 21 des Patentgesetzes gegen Be-         auf das Patentgericht oder den Bundesgerichtshof\nschlüsse d,'r Nich!i~ 1keitssenate des Patentamts wer-   übergehen oder nach Absatz 5 bei diesen Gerichten\nden eing es tel It, <!S sei denn, daß der angefochtene   anhängig gemacht werden, sind beteiligt\nBeschluß dr1s Veridhren vor dem Nichtigkeitssenat\n1. die an dem Verfahren vor den Gerichten\ndes PaLC'nlt!mts ulHJPschlo~~sr!n hat. In diesem Falle\nder Verwaltungsgerichtsbarkeit Beteilig-\nentscheide! ein Nichtigkeitssenat des Patentgerichts\nten,\nüber die Beschwerde.\n2. die an dem Verfahren vor dem Patentamt\n(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttrntens dieses\nBeteiligten.\nGesetzes bei den 'h•rwaltungsgerichten oder Ober-\nverwaltuncJsr1erichten anhängigen Verfahren über            (7) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 ist § 41 a\nBeschlüsse und Entscheidungen des Patentamts             Abs. 2 des Patentgesetzes anzuwenden.\ngehen m11 rlern Jnk raft.treten dieses Gesetzes auf         (8) Für Verfahren, die nach den Absätzen 2 bis 5\ndas Paten1qcricht über. Die bisherige Klage oder         auf das Patentgericht oder den Bundesgerichtshof\nBerufung qilt i:lls Beschw(crde, über die nach den       übergehen oder bei diesen Gerichten anhängig\nVorschritlen für das Verfahren vor dem Patent-           gemacht werden, sind die für das Verfahren vor\ngericht entschieden wird. Die Beschwerde ist als         diesen Gerichten vorgesehenen Gebühren innerhalb\nunzulässig zu verwerfen, wenn die Klage oder die         einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu zahlen.\nBerufung nach den bisher geltenden Vorschriften          In den nach den Absätzen 2 und 3 übergeleiteten\nunzulässig war.                                          Verfahren werden auf diese Gebühren die bei den\n(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses         Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits\nGesetzes beim Bundesverwaltungsgericht anhängi-          gezahlten Gerichtskosten des Rechtszuges angerech-\ngen Verfahren über Beschlüsse und Entscheidungen         net, in dem das Verfahren im Zeitpunkt des Inkraft-\ndes Patentc1mts qehen mit dem Inkrafttreten dieses       tretens dieses Gesetzes anhängig ist.\nGesetzes a ul den Bundesgerichtshof über. Die bis-          (9) Das Patentgericht entscheidet, soweit erfor-\nherige Revision gilt als zugelassene Rechtsbe-           derlich, auch über die' Kosten des Verfahrens vor\nschwerde, über die nach den Vorschriften über die        den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit.\nRechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Patent-\ngerichts entschieden wird. Der Bundesgerichtshof\nhat die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwer-                                 § 12\nfen, wenn die Revision nach den bisher geltenden           Bis zum Inkrafttreten des Richtergesetzes gilt fol-\nVorschriften unzulässig war.                             gendes:\n(4) Die Zuliissigkeit eines Rechtsbehelfs gegen          1. Für die persönliche Rechtsstellung der Richter\nvor dem Jnkrafttreten dieses c;esetzes verkündete              des Patentgerichts gelten die Vorschriften\noder von !\\mb w1~i1cm zugestellte Beschlüsse und               des Ger.ichtsverfassungsgesetzes entsprechend.\nEntscheidunqen des Patentamts richtet sich nach den         2. Das allgemeine Dienstalter eines Richters des\nbisher geltenden Vorschriften mit folgender Maß-               Patentgerichts bestimmt sich nach dem Tag,\ngabe:                                                          an dem ihm sein Richteramt übertragen wor-\n1. Beschwerden nach § 21 des Patentgesetzes             den ist. Hat der Richter zuvor ein anderes\nsind innerhalb eines Monats nach dem                 Richteramt oder ein sonstiges Amt mit min-\nInkrafttrcl en dieses Gesetzes beim Patent-          destens dem gleichen Endgrundgehalt bekleidet,\ngericht einzulegen.                                  so bestimmt sich das allgemeine Dienstalter\n2. Beschlüsse      der Nichtigkeitssenate deis          nach dem Tag der Ubertragung dieses Amtes.\nPatentamts, die das Verfahren nicht abge-        3. Nach der erstmaligen Besetzung des Patent-\nschlossen haben, sind unanfechtbar.                  gerichts hat der Bundesminister der Justiz vor\n3. An die Stelle einer im Zeitpunkt des In-             der Ernennung eines Senatspräsidenten und\nkru.fttret.ens dieses Gesetzes nach den              vor der Berufung eines Richters des Patent-\nbisher gelt0n\"den Vorschriften zulässigen            gerichts das Präsidium dieses Gerichts zu hören.\nAnfechtungsklage vor den Verwaltungs-            4. Beim Patentge.richt können als Hilfsrichter auf\ngerichten tritt die Beschwerde an das                Lebenszeit angestellte Ri.chter sowie auf\nPat.cntr;0richt. Si<~ ist innerhalb der Frist        Lebenszeit angestellte Beamte, welche die Be-\nfür die bisher qc~Jf)bene Anfechtungsklage           fähigung zum Richteramt nach dem Gerichts-\neinzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn              verfassungsgesetz besitzen oder technische Mit-\nvor ihrem Ablauf eine Klag(~schrift bei              glieder des. Patentamts sind, bestellt werden.\ndem bislier zuständigen Verwaltungs-                 § 36 b Abs. 2 Satz 3 des Patentgesetzes ist an-\ngericht ein9ebt.                                     zuwenden. Die Hilfsrichter bestellt der Bundes-\n(5) An die Stelle einer nach den bisher geltenden           minister der Justiz. Die Hilfsrichter müssen tür\nVorschriften zu]Jssigen Berufung 9egen Urteile der             eine bestimmte Zeit von mindestens einem Jahr\nVerwaltunqsgcrichte tritt die Beschwerde an das                bestellt und dürfen nicht vorher abberufen\nPatentgericht, an die Stelle einer nach den bisher             werden. Die Hilfsrichter können nicht den Vor-\ngeltenden Vorschriften zulässigen Revision gegen               sitz führen. In einem Senat darf nicht mehr als\nUrteile der Oberverwaltungsgerichte die Rechtsbe-              ein Hilfsrichter mitwirken; er muß in der Ent-\nschwerde an den BunclesgE!richtshof. Die Bestimmun-            scheidung als solcher bezeichnet werden.","294                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 1:1                         des Gebrauchsmustergesetzes und des Warenzei-\n(1) Für Verfahren nach Artikel 7 des Gesetzes         chengesetzes über die Besetzung der Prüfungsstellen\nNr. 8 der Alliierten Hohen Kommission über               und Abteilungen nicht eingehalten waren.\ngewerbliche, literarische und künstlerische Eigen-           (2) Das gleiche gilt für Amtshandlungen eines\ntumsrechte auslündisclH!r Staaten und Staatsange-        Angehörigen des Patentamts, die bis zum Inkraft-\nbörige1 vom 20. Oklober 1949 (Amtsblatt der Alli-        treten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind.\nierten Hohen Kommission in Deutschland S. 18)\nin der Fassung des Gesetzes Nr. 66 der Alliierten                                           § 17\nHohen Kommission vom 15. November 1951 (Amts-                (1) Bis zum Ablauf der Frist zur Entrichtung\nblatt der Alliif:rl.en Hohen Kommission in Deutsch-      patentamtlicher Gebühren, die durch Zustellung der\nland S. 1309) wird im Patentgericht ein Großer           Nachricht nach § 11 Abs. 3 und 4, § 26 Abs. 2, § 31\nSenat gebildet, der insoweit an die S1elle des Gro-      Satz 3 des Patentgesetzes, § 2 Abs. 5, § 14 Abs. 2\nßen Senc1ts des Patentc1mt.s tritt Der Große Senat       und 3 des Gebrauchsmustergesetzes und § 9 Abs. 2\nbesteht aus dem Priisiclen I en des Patentgerichts       und 3, § 17 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in\noder seinem stündigen Vertreter sowie aus drei           Lauf gesetzt wird, können folgende Personen beim\nrechtsk un cJ i~J(~n und drei technischen Mitgliedern    Patentamt Stundung der Gebühren und des tarif-\ndes Patenlgerichts,                                      mäßigen Zuschlags beantragen, wenn sie durch\n(2) Für die Entscheidung über Beschwerden nach        außergewöhnliche Umstände an der rechtzeitigen\n§ 28 der Ersten Durchführungsverordnung zum Ge-          Zahlung gehindert sind:\nsetz Nr. B der Alliierten Hohen Kommission vom                    1. Anerkannte            Vertriebene, Sowjetzonen-\n8. Mai 1950 (Bundesges<:~tzbl. S. 357) wird im Patenl-               flüchtlinge und ihnen gleichgestellte Per-\ngericht ein besonderer Senat gebildet, der an die                    sonen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundes-\nStelle des in § 29 der Ersten Durchführungsverord-                   vertriebenengesetzes;\nnung zum Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kom-                   2. anerkannte Heimkehrer im Sinne des § 1\nmission bezeichneten besonderen Senats des Patent-                   des Heimkehrergesetzes;\namts tritt. Der Senat entscheidet in der Besetzung                3. Personen, die auf Grund des § 94 des\nmit drei Mitgliedern, von denen der Vorsitzende                      Bundesvertriebenengesetzes im Wege der\nund ein weiteres Mitglied rechtskundig sein müssen.                  Familienzusammenführung ihren Wohnsitz\n(3) Die Beisitzer des Großen Senats       und ihre                oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-\nVertreter sowie die Mitglieder des besonderen                        reich dieses Gesetzes genommen haben;\nSenats und ihre Vertreter werden vor Beginn des                   4. Evakuierte im Sinne der §§ 1 und 2 des\nGeschäftsjahres von dem Präsidium des Patent-                        Bundesevakuiertengesetzes;\ngerichts bestimmt.                                                5. Personen mit Wohnsitz, ständigem Aufent-\nhalt oder Sitz in der sowjetischen Besat-\n§ 14                                      zungszone oder im sowjetisch besetzten\n§ 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes                     Sektor von Berlin.\nvom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) ist nicht    Eine wiederholte Stundung ist zulässig; sie muß vor\nanzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist für        dem Ende der laufenden Stundungsfrist beantragt\ndie Einlegung der Beschwerde nach § 28 der Ersten        werden\nDurchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 8 der                 (2) Gegen den Beschluß, durch den ein Antrag\nAlliierten Hohen Kommission vom 8. Mai 1950              nach Absatz 1 zurückgewiesen wird, findet die Be-\n(Bundesgesetzbl. S. 357) beginnt.                        schwerde an das Patentgericht statt. Die Beschwerde\nist gebührenfrei. Im übrigen sind § 36 1 Abs. 2,\n§ 15                           § 36m Abs. 1 sowie die §§ 36n bis 36q und 41 a\nbis 41 o des Patentgesetzes anzuwenden.\n(1) Für die Entrichtung von Patentjahresgebüh-\nren und Gebühren für die Verlängerung der Schutz-\ndauer eines Gebrauchsmusters oder Warenzeichens,                                            § 18\ndie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig ge-         Mit dem Inkrafttreten diese,s Gesetzes werden\nworden sind, verbleibt es bei den bisher geltenden       aufgehoben\nVorschriften.                                                1. die §§ 15 und 16 Abs. 3 des Fünften Gesetzes\n(2) Das gleiche gilt für Klassengebühren, die für             zur Anderung und Uberleitung von Vorschrif-\neine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einge-                ten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\nreichte Anmeldung eines Warenzeichens zu entrich-               schutzes vorn 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\nten sind oder die vor dem Inkrafttreten dieses Ge-              s. 615) 12 ) i\nsetzes für die Verlängerung der Schutzdauer eines            2. die Verordnung über das Berufung,sverfahren\nWarenzeichens fällig geworden sind.                              beim Reichsgericht in Patentsachen vom 30. Sep-\n13\ntember 1936 (ReichsgesetzbL I S. 316) );\n3. die Verordnung über Maßnahmen auf dem\n§ 16                                  Gebiet des Patent- und \\J\\Tarenzeichenrechts\n14\n(1) Beschlüsse und Entscheidungen der Prüfungs-              vom 1. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 715) ).\nstellen und Abteilungen, die bis zum Inkrafttreten\n12) Bundesgesetzbl. III 424-3-4.\ndieses Gesetzes ergangen sind, sind nicht deshalb        13) Bundesgesetzbl. III 310-7.\nungültig, weil die Vorschriften des Patentgesetzes,       14) Bundesgesetzbl. III 424-3-4-1","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1961                          295\n§ 19                                                   § 21\nSoweit in anderen Gc'f,cl:,·,c~n und Verordnungen       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nauf die durch die.,;(!S Gcselz aufgehobenen oder ab-   des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ngeänderten Vorsclniftlm verwiesen ist, treten die       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nenlsprcclienden Vorschriften dieses Gesetzes an        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nihre Stelle.                                            erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes.\n§ 20                                                  § 22\nDer Bunclcsmin i.:;ter der .l ustiz wird ermächtigt,    (1) Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes Er-\nden WorUc1ul des Pa lenLgcsdzes, des Gebrauchs-        mächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nmusl.ergcsel.zc!s, des \\/Varenzeichengesetzes und des  enthalten sind, treten sie am Tage nach der Ver-\nGesetzes Lilwr die! patentamtlichen Gebühren in der    kündung dieses Gesetzes in Kraft. Das gleiche gilt\nnach diesem G(:sctz gcltendrm Fassung mit neuem        für die Ermächtigung in § 20 dieses Gesetzes.\nDatum bckannlzunwchcn und dabei Unstimmigkei-             (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1961\nten des Worllauts zu beseitigen.                       in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. März 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justt-z\nSchäffer"]}