{"id":"bgbl1-1961-18-6","kind":"bgbl1","year":1961,"number":18,"date":"1961-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/18#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_18.pdf#page=27","order":6,"title":"Zweite Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Verkehrsbetriebe mit schienengebundenen Fahrzeugen","law_date":"1961-03-20T00:00:00Z","page":267,"pdf_page":27,"num_pages":4,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961                            267\nZweite Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe\nfür Verkehrsbetriebe mit schienengebundenen Fahrzeugen\n(Gasöl-Betriebsbeihilfe-V O-Schienenverkehr)\nVom 20. März 1961\nAuf Grund des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 4 in   das Hauptzollamt München-Schwanthalerstraße zu-\nVerbindung mit Abschnitt III Artikel 4 Abs. 1 Nr. 3   ständig.\nund Abs. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom\n6. April 1955 (Bundesgesetz bl. I S. 166) in der         (3) In dem Antrag sind anzugeben\nFassung des Strnßenbaufinanzierungsgesetzes vom              1. Name und Zweck des Betriebs,\n28. März 1960 (Hundesgesetzbl. I S. 201) verordnet           2. Inhaber des Betriebs,\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-               3. Name des für die Leitung des Betriebs\nrates:                                                           Verantwortlichen,\n§ 1                                4. Bezeichnung der mit schienengebundenen\nDieselfahrzeugen befahrenen Strecken,\nBeihfüe                              5. befahrene Gleislänge in Kilometern,\n(1) Für Gasöl, das nach dem Mineralölsteuer-              6. Anzahl, Typen oder Baureihen, Motor-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                     N ummer, Fabrik-Nummer und Betriebs-\n5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1833), zuletzt            Pf e.rdestärken der im Einsatz befindlichen\ngeändert durch das Gesetz zur Anderung des Mine-                 Dieselfahrzeuge,\nralölsteuergesetzcs vom 26. April 1960 (Bundes-              7. Durchschnittsverbrauch an Gasöl je 100\ngesetzbl. I S. 241) versteuert und zum Betrieb von               Kilometer gesondert für jede Motortype\nschienengebundenen Fahrzeugen in Verkehrsbetrie-                 oder Baureihe,\nben verwendet worden ist, wird den Inhabern dieser\n8. Zahl, Art, Motor-Nummer, Fabrik-Nummer\nBetriebe (BeihiJfebcrechligten) nach Maßgabe der\nund Verwendung der im Betrieb vorhande-\nfolgenden Vorschriften eine Betriebsbeihilfe ge-\nnen Maschinen und Fahrzeuge, die mit\nwährt.\nGasöl angetrieben werden, für deren Ver-\n(2) Gasöl im Sinne dieser Verordnung sind die in              brauch an Gasöl jedoch Betriebsbeihilfe\nAnmerkung 7 Buchstabe d zu Nummer 27.10 des                      nicht beansprucht wird,\nDeutschen Zolltarifs 1961 (Bundesgesetzbl. 1960 II           9. für die in Nummer 8 genannten Maschinen\nS. 2425) bezeichneten Kohlenwasserstoff gemische.                und Fahrzeuge, die bereits in dem dem\nJahr der Antragstellung vorangegangenen\n§ 2\nKalenderjahr betrieben wurden, der Gasöl-\nAbgrenzung der Betriebe                           verbrauch in diesem Zeitraum.\nVerkehrsbetriebe im Sinne dieser Verordnung        Die Angaben gemäß Nummern 4, 5, 8 und 9 sind\nsind Betriebe, die der gewerblichen Beförderung       bei einem Antrag der Deutschen Bundesbahn nicht\nvon Gütern oder Personen mit schienengebundenen       erforderlich.\nFahrzeugen dienen. Betriebe, die diese Tätigkeit\n(4) Jede Anderung der in Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und\nnur in einem Teil ihres Betriebs oder im Neben-\nNr. 8 bezeichneten Tatsachen ist dem Hauptzollamt\nbetrieb ausüben, gelten insoweit als Verkehrs-\nunverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt\nbetriebe. Soweit nur Werkverkehr betrieben wird,\nnicht für die Deutsche Bundesbahn.\nliegt kein Verkehrsbetrieb im Sinne dieser Ver-\nordnung vör.                                             (5) Werden Anträge nach Absatz 1 unverschuldet\n§ 3                         verspätet gestellt, k_ann Nachsicht gewährt und die\nAnerkennung von dem Verbrauch des Gasöls an\nHöhe der Betriebsbeihilfe              ausgesprocI:ien werden.\n(1) Die Betriebsbeihilfe beträgt 22,75 Deutsche\nMark für 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder                                    § 5\n19,30 Deutsche Mark für 100 Liter Gasöl.\n·Anerkennung\n(2) Die Betriebsbeihilfe wird nur gewährt, wenn\n(1) Die Beihilfeberechtigung ist schriftlich anzu-\nihr Jahresbetrag 300,- Deutsche Mark oder 0,5 vom\nerkennen. Dabei sind die schienengebundenen Fahr-\nTausend des steuerbaren Jahresumsatzes des Be-\nzeuge zu bezeichnen, für deren Verbrauch an Gas-\ntriebs im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetzes\nübersteigt.                                           öl eine Betriebsbeihilfe beansprucht werden kann.\nDer Beihilfeberechtigte ist darauf hinzuweisen,\n§ 4                         daß er\nAntrag auf Anerkennung der Beihilfeberechtigung              1. das Verwendungsbuch (§ 7) zu führen hat,\n(1) Die Anerkennung der Beihilfeberechtigung ist         2. zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfebeträge\nin zweifacher Ausfertigung vor de.r Verwendung                   auf Anforderung innerhalb der gestellten\ndes Gasöls zu beantragen.                                        Frist zurückzuzahlen hat.\n(2) Zuständig für die Anerkennung ist das für        (2) Bei der Anerkennung sind dem Antragsteller\nden Ort der Leitung des Betriebs zuständige           ein Verwendungsbuch (§ 7) und eine Ausfertigung\nHauptzollamt. Für die Deutsche Bundesbahn ist         des Antrags auszuhändigen.","268                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Der Beihilfeberechtigte hat dem Hauptzollamt     die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen; er hat\nunverzüglich den Wegfall der Voraussetzungen für        ferner auf Verlangen Auskunft zu erteilen und\ndie Bcihilfebcrech Ugung cinzuzeigen und dabei das       Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, soweit dies\nVerwendungsbuch zurückzugeben.                          zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Das\nErgebnis der Prüfung ist im Verwendungsbuch zu\n§ 6                           vermerken. Ein gleiches Prüfungsrecht steht dem\nWiderruf der Anerkennung                   Bundesrechnungshof zu.\nDie Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die                                    § 10\nVoraussetzungen für ihre Erteilung nicht vor-\nVordrucke\ngelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.\nFür den Antrag auf Anerkennung (§ 4), für das\n§ 7                           Verwendungsbuch (§ 7) und für den Bewilligungs-\nVerwendungsbuch                       antrag (§ 8) sind die von der Zollverwaltung be-\n(1) Der Beihilfeberechtigte hat ein Verwendungs-      schafften Vordrucke zu verwenden. Sie werden\nbuch für Gasöl mit I--foupt- und Durchschreibe-          gegen Erstattung der Auslagen an die Antragsteller\nblättern zu führen. Die Eintragungen sind leserlich      abgegeben.\nmit Tinte oder Tintenstift oder in Maschinenschrift                               § 11\nso vorzunehmen, daß die Eintragungen auf dem                            Ubergangsbestimmungen\nHauptblatt und dem Durchschreibeblatt überein-\nstimmen.                                                    (1) Für Gasöl, das nach Artikel 7 Abs. 4 des\nStraßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960\n(2) Das Verwendungsbuch ist am Schluß des Ka-\nnicht nachversteuert worden ist, beträgt die Be-\nlenderjahres abzuschließen. Die Haupt- und Durch-\ntriebsbeihilfe 11,75 Deutsche Mark für 100 Kilo-\nschreibeblä ller sind bis zur Einreichung des Antrags\ngramm Eigengewicht Gasöl oder 10,- Deutsche\nauf Gewührung der Betriebsbeihilfe im Verwen-\nMark für 100 Liter Gasöl.\ndungsbuch zu belassen.\n(2) Eine auf Grund des § 5 der Gasöl-Betriebs-\n§ 8\nbeihilfe.:.vo-Schienenverkehr vom 25. Februar 1956\nBewilligung der Betriebsbeihilie              (Bundesgesetzbl. I S. 93) ausgesprochene Anerken-\n(1) Voraussetzung für die Bewilligung der Be-         nung der Beihilfeberechtigung gilt als Anerkennung\ntriebsbeihilfe ist die Anerkennung der Beihilfe-         im Sinne des § 5 dieser Verordnung.\nberechtigung.\n(3) Für Mineralöl im Sinne des § 1 Abs. 2 zweiter\n(2) Der Antrag auf Bewilligung kann nur in der        Halbsatz der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Schienen-\nZeit vom 1. Januar bis 31. März für das voran-           verkehr vom 25. Februar 1956 wird bis zum 30. Sep-\ngegangene Kalenderjahr bei dem nach § 4 Abs. 2           tember 1961 eine Betriebsbeihilfe in der in Absatz 1\nzuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Mit dem        festgesetzten Höhe nach Maßgabe dieser Verord-\nAntrag sind die Hauptblätter des Verwendungs-            nung gewährt.\nbuchs vorzulegen.\n§ 12\n(3) Die Betriebsbeihilfe ist nach dem nachgewiese-\nnen begünstigten Verbrauch an Gasöl im voran-                              Geltung in Berlin\ngegangenen Kalenderjahr festzusetzen und nach               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndem 1. April des Kalenderjahres auszuzahlen, in          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndem der Antrag gestellt ist.                             blatt I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII des\n(4) Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord-        Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land Berlin.\nnungsmäßiger Nachweis (§ 7) nicht geführt ist.\n§ 13\n(5) Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist\nInkrafttreten\nnach Absatz 2 kann Nachsicht gewährt werden.\n(1) Die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten mit\n§ 9                            Wirkung vom 1. April 1960, die übrigen Vorschriften\nPrüfung                          dieser Verordnung treten am 1. April 1961 in Kraft.\nDas zuständige Hauptzollamt kann im Betrieb              (2) Die §§ 1 bis 3 der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-\nPrüfungen durchführen um festzustellen, ob die           Schienenverkehr vom 25. Februar 1956 treten mit\nVoraussetzungen für die Beihilfeberechtigung vor-        Wirkung vom 1. April 1960, die übrigen Vorschrif-\nliegen oder vorgelegen haben. Bei der Prüfung hat        ten dieser Verordnung treten mit Ablauf des\nder Beihilfeberechtigte das Verwendungsbuch und          31. März 1961 außer Kraft.\nBonn, den 20. März 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","Nr. 18 -   T?-g der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961                          269\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu dem hamburgischen Gesetz betreffend den Staatsvertrag\nüber den Norddeutschen Rundfunk\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts           10. Juni 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Ver-\nvom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1/60 - in dem Ver-          ordnungsblatt I S. 197) ist, soweit es sich auf § 3\nfahren wegen                                             Absatz 1 des Staatsvertrags bezieht, mit Artikel 73\nNr. 7 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und\nverfassungsrechtlicher Prüfung des § 3 des Staats-     daher nichtig, als § 3 Absatz 1 des Staatsvertrags\nvertrags übe1 den Norddeutschen Rundfunk vom           dem Norddeutschen Rundfunk das ausschließliche\n16. Februar 1955                                       Recht vorbehält, sendetechnische Anlagen des\nauf Antrag                                               Hörrundfunks und des Fernsehfunks zu errichten\ndes Senats der Freien und Hansestadt Hamburg           und zu betreiben.\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über          Im übrigen ist das Gesetz, soweit es sich auf § 3\ndas Bundesverfassungsgericht in der Fassung des          Absatz 1 des Staatsvertrags bezieht, mit dem\nGesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)    Grundgesetz vereinbar.\nnachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\nDas harnburgische Gesetz, betreffend den Staats-     § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nvertrag über den Norddeutschen Rundfunk, vom         verfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 13. Mürz 1961\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer","270                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 16 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen•)\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 17. Januar 1961 - 2 BvL 25/60 - in dem Ver-\nfahren wegen\nverfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 11 und 16\ndes Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und\nAmtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 161)\nauf Antrag\ndes Amtsgerichts Dillingen/Donau\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über\ndas Bundesverfassungsgericht in der Fassung des\nGesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)\nnachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 16 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts-\nund Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 ist\nmit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er alle\nc.:;erichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes an\ndie Entscheidung des Oberlandesgerichts bindet.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungs~Jericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 14. März 1961\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\n•) Betrifft Bundesqesetzbl. III 312-3."]}