{"id":"bgbl1-1961-18-5","kind":"bgbl1","year":1961,"number":18,"date":"1961-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/18#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_18.pdf#page=24","order":5,"title":"Zweite Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Betriebe des Bergbaues, für Torf, Steine und Erden fördernde Betriebe sowie für Betriebe aller Art mit Maschinen zur Stromerzeugung","law_date":"1961-03-20T00:00:00Z","page":264,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["264                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nZweite Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe\nfür Betriebe des Bergbaues, für Torf, Steine und Erden fördernde Betriebe\nsowie für Betriebe aller Art mit Maschinen zur Stromerzeugung\n(Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Wirtschaft)\nVom 20. März 1961\nAuf Grund des Abschnitts III Artikel 4 Abs. 4 in               triebe, die diese Tätigkeiten nur in einem\nVerbindung mit Abschnitt III Artikel 4 Abs. 1 Satz 1              Teil ihres Betriebs oder im Nebenbetrieb\nNr. 2 und 4 und Satz 2 sowie Abs. 3 des Verkehrs-                  ausüben, gelten insoweit als Betriebe des\nfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 (Bundes-                    Bergbaues,\ngesetzbl. I S. 166) in der Fassung des Straßenbau-            b) Salinen,\nfinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bundes-              c) Brikettfabriken, die überwiegend selbst-\ngesetzbl. I S. 201) verordnet die Bundesregierung                  gewonnene Kohle verwenden;\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n2. Torf, Steine und Erden fördernde Betriebe\nBetriebe, die\n§ 1\nTorf, Natursteine, Schiefer, Naturasphalt,\nBeihilfe                                      Sand, Kies, Rohton, Lehm, Kaolin, Kalk-\n(1) Für Gasöl, das nach dem Mineralölsteuergesetz                  stein, Rohgips, Kreide, Neuburger Kiesel-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezem-                       kreide, Tripelerde, Bims, Tuff, Traß,\nber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1833), zuletzt geändert                Puzzolanerde, Quarzit oder Kieselgur\ndurch das Gesetz zur .Änderung des Mineralöl-                 aufsuchen, gewinnen oder selbstgewonnene\nsteuergesetzes vom 26. April 1960 (Bundesgesetz-              Bodenschätze dieser Art auf mechanischem\nblatt I S. 241) versteuert und zum                            Wege zum Gebrauch vorbereiten; Betriebe, die\n1. Betrieb von stur1dfesten oder beweglichen           diese Tätigkeiten nur in einem Teil ihres Be-\nArbeitsmaschinen oder Diesellokomotiven             triebs oder im Nebenbetrieb ausüben, gelten\nin Betrieben des Bergbaues,                         insoweit als Torf, Steine und Erden fördernde\n2. Betrieb von standfesten oder beweglichen            Betriebe.\nArbeitsmaschinen oder Diesellokomotiven\nin Torf, Steine und Erden fördernden Be-                                   § 3\ntrieben,                                                       Höhe der Betriebsbeihilfe\n3. Antrieb von Maschinen zur Stromerzeugung\n(1) Die Betriebsbeihilfe beträgt 16,45 Deutsche\nin Betrieben aller Art\nMark für 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder\nverwendet worden ist, wird den Inhabern dieser          14,- Deutsche Mark für 100 Liter Gasöl.\nBetriebe (Beihilfeberechtigten) nach Maßgabe der\nfolgenden Vorschriften eine Betriebsbeihilfe ge-           (2) Die Betriebsbeihilfe wird nur gewährt, wenn\nwährt.                                                  ihr Jahresbetrag 300,- Deutsche Mark oder 0,5 vom\nTausend des steuerbaren Jahresumsatzes des Be-\n(2) Gasöl im Sinne dieser Verordnung sind die in     triebs im Sinne des § 1 des Umsatzsteuergesetzes\nAnmerkung 7 Buchstabe d zu Nummer 27.10 des             übersteigt.\nDeutschen Zolltarifs 1961 (Bundesgesetzbl. 1960 II\nS. 2425) bezeichneten Kohlenwasserstoffgemische.                                     § 4\n(3) Als Arbeitsmaschinen im Sinne des Absatzes 1\nAntrag auf Anerkennung der Beihilfeberechtigung\nNr. 1 und 2 gelten auch Kraftfahrzeuge, die nach\nihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahr-           (1) Die Anerkennung der Beihilfeberechtigung ist\nzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung        in zweifacher Ausfertigung vor der Verwendung\nvon Arbeit oder zum Transport von Gütern im             des Gasöls zu beantragen.\ninnerbetrieblichen Verkehr verwendet werden und\n(2) Zuständig für die Anerkennung ist das für\nzum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht zu-\nden Ort der Leitung des Betriebs zuständige Haupt-\ngelassen sind.\nzollamt.\n§ 2\n(3) In dem Antrag sind anzugeben\nAbgrenzung der Betriebe\n1. Name und Zweck des Betriebs,\nIm Sinne dieser Verordnung sind                              2. Inhaber des Betriebs,\n1. Betriebe des Bergbaues                                    3. Name des für die Leitung des Betriebs\na) Betriebe, die                                              Verantwortlichen,\nKohle, Graphit, Bitumen in festem, flüssi-          4. Zahl, Art, Standort, Typ, Baujahr, Motor-\ngem oder gasförmigem Zustand, Salze,                    nummer, Betriebs-Pferdestärken und Ver-\nSole, Erze jeder Art, Schwefelkies, Phos-               wendung der mit Gasöl betriebenen Ma-\nphorit, Flußspat, Schwerspat, Feldspat,                 schinen, für deren Verbrauch an Gasöl die\nPegmatit, Speckstein, Talkum, Farberden,                Betriebsbeihilfe in Anspruch genommen\nHornblendegneis                                         werden soll,\naufsuchen, gewinnen oder selbstgewonnene              5. Gasölverbrauch dieser Maschinen je Ar-\nBodenschätze dieser Art aufbereiten; Be-                  beitsstunde,","Nr. 18 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961                          265\n6. für Maschinen, die bereits in dem dem                                   § 7\nJahr der Antragstellung vorangegangenen                            Betriebsbuch\nKalenderjc1hr betrieben wurden, der Gasöl-\nverbrauch in diesem Zeitraum,                    Der Beihilfeberechtigte hat über den Gasölver-\nbrauch und die Betriebsdauer jeder einzelnen Ar-\n7. Zahl, Art, Slandort, Typ, Baujahr, Motor-\nbeitsmaschine, Diesellokomotive und Antriebs-\nnummer, Betriebs-Pferdestärken und Ver-\nmaschine ein Betriebsbuch zu führen. Die Führung\nwendung der im Betrieb vorhandenen Ma-\neines Betriebsbuches ist nicht erforderlich, wenn\nschirn~n und Fahrzeuge, die mit Gasöl an-\nsich die darin geforderten Angaben mit genügender\ngetrieben werden, für deren Verbrauch an\nDeutlichkeit aus anderen im Betrieb befindlichen\nGasöl jedoch Betriebsbeihilfe nicht be-\nansprucht wird,                              Anschreibungen ergeben.\n8. für die in Nummer 7 genannten Maschinen                                 § 8\nund Fahrzeuge, die bereits in dem dem\nVerwendungsbuch\nJahr der Antragstellung vorangegangenen\nKalenderjahr betrieben wurden, der Gasöl-        (1) Der Beihilfeberechtigte hat ein Verwendungs-\nverbrauch in diesem Zeitraum.                buch für Gasöl mit Haupt- und Durchschreibeblättern\nzu führen. Die Eintragungen sind leserlich mit Tinte\n(4) Für die in § 2 Nr. 1 ucnannten Betriebe und\noder Tintenstift oder in Maschinenschrift so vor-\nfür die in § 2 Nr. 2 genannten Betriebe, soweit sie\nzunehmen, daß die Eintragungen auf dem Haupt„\nder Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, ist der\nblatt und dem Durchschreibeblatt übereinstimmen.\nAntrag in dreifacher Ausfertigung über das für den\nBetrieb zuständige Bergamt einzureichen. Das Berg-          (2) In das Verwendungsbuch sind mindestens\namt prüft den Antrag auf die sachliche Richtigkeit,     monatlich aus dem aufgerechneten Betriebsbuch\nbehält eine Ausfertigung zurück und übersendet          oder den aufgerechneten besonderen Anschreibun-\ndi.e übrigen A usfertigunqen mit seiner Stellung-       gen unter Hinweis darauf zu übertragen\nnahme dem zustündigen Hauptzollamt.                             1. die Raummenge oder das Gewicht des beim\n(5) Jede Anderung der in Absatz 3 Nr. 1 bis 7                   Betrieb der Arbeitsmaschinen, Diesel-\nbezeichneten Tatsachen ist dem Hauptzollamt in                     lokomotiven und Antriebsmaschinen ver-\neinfacher, im Falle des Absatzes 4 über das zu-                    brauchten Gasöls und\nständige Bergamt in zweifacher Ausfertigung un-                 2. die Gesamtzahl der Betriebsstunden dieser\nverzüglich anzuzeigen.                                             Maschinen.\n(6) Werden Anträge nach Absatz 1 unverschuldet          (3) Das Verwendungsbuch ist am Schluß des Ka-\nverspätet gestellt, kann Nachsicht gewährt und die      lenderjahres abzuschließen. Die Haupt- und Durch-\nAnerkennung von dem Verbrauch des Gasöls an             schreibeblätter sind bis zur Einreichung des Antrags\nausgesprochen werden.                                    auf Gewährung der Betriebsbeihilfe im Verwen-\ndungsbuch zu belassen.\n§ 5\n§ 9\nAnerkennung                                   Bewilligung der Betriebsbeihilfe\n(1) Die Beihilfoberechtigung ist schriftlich an-        (1) Voraussetzung für die Bewilligung der Be-\nzuerkennen. Dabei sind die Arbeitsmaschinen,            triebsbeihilfe ist die Anerkennung der B~ihilfe-\nDiesellokomotiven und Antriebsmaschinen zu be-          berechtigung.\nzeichnen, für deren Verbrauch an Gasöl eine Be-\ntrieb.sbeihilf e beansprucht werden kann. Der Bei-          (2) Der Antrag auf Bewilligung kann nur in der\nhmeberechtigtc ist darauf hinzuweisen, daß er           Zeit vorn 1. Januar bis 31. März für das voran-\ngegangene Kalenderjahr bei dem nach § 4 Abs. 2\n1. das vorgeschriebene Betriebsbuch (§ 7) und\nzuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Mit dem\ndas Verwendungsbuch (§ 8) zu führen hat,\nAntrag sind die Hauptblätter des Verwendungs-\n2. zu Unrcch t gezahlte ßetriebsbeihilfebeträge  buches vorzulegen.\nauf Anforderung innerhalb der gestellten\nFrist zurückzuzahlen hat.                        (3) Die Betriebsbeihilfe ist nach dem nachgewiese-\nnen begünstigten Verbrauch an Gasöl im voran-\n(2) Bei der Anerkennung sind dem Antragsteller       gegangenen Kalenderjahr festzusetzen und nach\nein Verwendungsbuch (§ 8) und eine Ausfertigung          dem 1. April des Kalenderjahres auszuzahlen, in\ndes Antrags auszuhündigen.                               dem der Antrag gestellt ist.\n(3) Der Bcihilfcherechtigte hat dem Hauptzollamt        (4) Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord-\nunverzüglich den Wegfall der Vornussetzungen für        nungsmäßiger Nachweis (§§ 7 und 8) nicht geführt\ndie Beihilfobcrechtigung anzuzciqcn und dabei das        ist.\nVerwendungsbuch zurückzugeben.\n(5) Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist\nnach Absatz 2 kann l·..Jachsicht gewährt werden.\n§ 6\n§ 10\nWiderruf der Anerkennung\nPrüfung\nDie Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die\nVoruussclzung(m für ihre Erteilung nicht vor-               In den Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde\ngelegen halwn oder nachträglich weggefallen sind.        unterliegen (§ 4 Abs. 4), kann das für den Betrieb","266                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Tefl I\nzuslündige ßcrgumt, in den übrigen Betrieben kann                          (3) Für Diesellokomotiven im Sinne des § 1 Abs. 1\ndas zuslündigc Hauptzollamt Prüfungen durch-                            Nr. 1 und 2 sowie für Arbeitsmaschinen im Sinne\nführen, mn festzustellen, ob die Voraussetzungen                        des § 1 Abs. 3 kann der begünstigte Verbrauch für\nfür die lfoihilfeberechtigung vorliegen oder vor-                       die Zeit vom 1. April 1960 bis 3 Monate nach Ver-\ngdcr1cn haben. Bei der Prüfung hat der Beihilfe-                       kündung dieser Verordnung in anderer als der in\nberec\\ 1 i:J Le cfos V crwc~11d 11 nqsbuch und die dazu-                §§ 7 und 8 bestimmten Weise nachgewiesen wer-\ngchöriqcn Unl.crldgc!n vorzulegen; er hat ferner auf                    den, sofern Betriebsbuch und Verwendungsbuch\nVcrl,ll1\".JCn Auskunft zu erteilen und Schriftstücke                    nicht geführt worden sind.\nzur Einsicht vorzulegen, soweit dies zur Durch-\n(4) Für Mineralöl im Sinne des § 1 Abs. 2 zweiter\nhihrunq der Prüfung erforderlich ist. Das Ergebnis\nHalbsatz der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Wirtschaft\nder Prülung isl im VcrwPndungsbuch zu ver-\nvom 25. Februar 1956 wird bis zum 30. September\nmerken. Ein gleiches Prüfun~Jsrecht steht dem Bun-\n1961 eine Betriebsbeihilfe in der in Absatz 1 fest-\ndesrechnungshof zu.\ngesetzten Höhe nach Maßgabe dieser Verordnung\n§ 11                                       gewährt.\nVordrucke\n§ 13\nFür den Antrag auf Anerkennung (§ 4), für das\nBetri<?bsbuch (§ 7), für di.ls Verwendungsbuch (§ 8)                                        Geltung in Berlin\nund für den Bewilligunqsantrag (§ 9) sind die von\nder Zollverwaltung beschafften Vordrucke zu ver-                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwendc:1 Sie werden gegen Erstattung der Aus-                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nlagen an die Antragsteller abgegeben.                                   blatt I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII des\nVerkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land Berlin.\n§ 12\nUbergangsbestimmungen\n§ 14\n(1) Für     Gasöl, das nach Artikel 7 Abs. 4 des\nInkrafttreten\nStraßenbaufimmzierungsgesetzes vom 28. März 1960\nnicht nachversteuert worden ist, beträgt die Be-                           (1) Die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten mit\ntriebsbeihilfe 11,75 Deutsche Mark für 100 Kilo-                        Wirkung vom 1. April 1960, die übrigen Vorschrif-\ngramm Eigengewicht Gasöl oder 10,- Deutsche                             ten dieser Verordnung treten am 1. April 1961 in\nMark für 100 Liter Gasöl.                                               Kraft.\n(2) Eine auf Grund des § 5 der Gasöl-Betriebs-                          (2) Die §§ 1 bis 3 der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-\nbeihilf e-VO-Wirtschaft vom 25. Februar 1956 (Bun-                      Wirtschaft vom 25. Februar 1956 treten mit Wirkung\ndesgesetzbl. I S. 90) ausqesprochene Anerkennung                        vom 1. April 1960, die übrigen Vorschriften dieser\nder Beihilfeberechtigung gilt als Anerkennung im                        Verordnung treten mit Ablauf des 31. März 1961\nSinne des § 5 dieser Verordnung.                                        außer Kraft\nBonn, den 20. März 1961\nD e r S t e l l v e r t r e t e r d es B u n d e s k an z 1 e r s\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}