{"id":"bgbl1-1961-18-4","kind":"bgbl1","year":1961,"number":18,"date":"1961-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/18#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_18.pdf#page=20","order":4,"title":"Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für den Werkfernverkehr im Zonenrandgebiet und in den Frachthilfegebieten","law_date":"1961-03-20T00:00:00Z","page":260,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["260                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe\nfür den Werkfernverkehr im Zonenrandgebiet und in den Frachthilfegebieten\n(Gasöl-Betriebsbeihilie-VO-Werkfernverkehr)\nVom 20. März 1961\nAuf Grund des Artikels 9 Abs. 3 des Straßenbau-            2. unmittelbar von dem übrigen Bundesgebiet\nfinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bundes-                  zu diesen Niederlassungen oder unmittel-\ngesetzbl. I S. 201) wird von der Bundesregierung,                 bar von diesen Niederlassungen nach dem\nauf Grund des Artikels 9 Abs. 1 Satz 3 dieses                  übrigen Bundesgebiet oder\nGesetzes vom Bundesminister der Finanzen im Ein-              3. innerhalb des Zonenrandgebietes oder der\nvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und                  Frachthilfegebiete.\nauf Grund des Artikels 9 Abs. 1 Satz 4 dieses\nGesetzes vom Bundesminister der Finanzen\n§ 3\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nZonenrandgebiet und Frachthilfegebiete\n§ 1                            (1) Als Zonenrandgebiet gelten\nBeihilfe                              1. im Land Schleswig-Holstein\n(1) Für Gasöl, das nach dem Mineralölsteuer-                   die Stadtkreise\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                         Flensburg, Kiel, Neumünster und Lübeck,\n5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1833), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Mine-                  die Landkreise\nralölsteuergesel.zes vom 26. April 1960 (Bundes-                     Flensburg, Schleswig, Eckernlörde, Rends-\ngesetzbl. I S. 241), versteuert und zum Antrieb von                  burg, Plön, Oldenburg, Eutin, Segeberg,\nLastkraftwagen bei Beförderungen im Werkfernver-                     Stormarn und Lauenburg;\nkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes ver-             2. im Land Niedersachsen\nbraucht worden ist, wird den Inhabern der Last-\nkraftwagen (Beihilfeberechtigten) nach Maßgabe der                die Stadtkreise\nfolgenden Vorschriften eine Betriebsbeihilfe ge-                     Lüneburg und Wolfsburg,\nwährt.                                                            die Landkreise\n(2) Gasöl im Sinne dieser Verordnung sind die                     Lüneburg, Lüchow-Dannenberg,       Uelzen\nin Anmerkung 7 Buchstabe d zu Nummer 27.10 des                       und Gifhorn,\nDeutschen Zolltarifs 1961 (Bundesgesetzbl. II 1960\nS. 2425) bezeichneten Kohlenwasserstoffgemische.                  die Stadtkreise\nBraunschweig, Salzgitter und Goslar,\n§ 2                                    die Landkreise\nBeihiUeberechtigung                                Helmstedt, Braunschweig, Wolfenbüttel,\nGoslar, Gandersheim und Restkreis Blan-\n(1) Der Beihilfeberechtigte muß den Sitz seines\nUnternehmens im Zonenrandgebiet oder in den                          kenburg,\nFrachthilfegebieten haben oder er muß dort eine                   die Stadtkreise\noder mehrere nicht nur vorübergehende geschäft-                      Hildesheim und Göttingen,\nliche Niederlassungen unterhalten. Der Lastkraft-\nwagen muß seinen Standort in diesen Gebieten                      die Landkreise\nhaben.                                                               Peine, Hildesheim-Marienburg, Zellerfeld,\nOsterode, Einbeck, Northeim, Duderstadt,\n(2) Hat das Unternehmen des Beihilfeberechtig-\nten seinen Sitz im Zonenrandgebiet oder in den                      Göttingen und Münden;\nFrachthilfegebieten, müssen auf der jeweiligen Fahrt           3. im Land Hessen\nausschließlich Güter befördert worden sein\ndie Stadtkreise\n1. unmittelbar zwischen dem Land Berlin und\nKassel und Fulda,\ndem übrigen Bundesgebiet oder\n2. unmittelbar zwischen dem Zonenrandgebiet                die Landkreise\noder den Frachthilfegebieten und dem übri-                Hofgeismar, Kassel, Witzenhausen, Esch-\ngen Bundesgebiet oder                                     wege, Melsungen, Rotenburg, Hersfeld,\n3. innerhalb des Zonenrandgebietes oder der                  Hünfeld, Lauterbach, Fulda und Schlüch-\nFrachthilfegebiete.                                       tern;\n(3) Unterhält der Beihilfeberechtigte nur eine oder        4. im Land Bayern\nmehrere nicht nur vorübergehende geschäftliche                    die Stadtkreise\nNiederlassungen im Zonenrandgebiet oder in den\nBad Kissingen und Schweinfurt,\nFrachthilfegebieten, müssen auf der jeweiligen Fahrt\nausschließlich Güter befördert worden sein                        die Landkreise\n1. unmittelbar zwischen dem Land Berlin und                  Mellrichstadt, Bad Neustadt/Saale, Brük-\ndem übrigen Bundesgebiet oder                             kenau, Königshofen/Grabfeld, Bad Kis-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961                             261\nsin~1en, Hofheim, Ebern, Schweinfurt und     (2) Zuständig für die Anerkennung ist im Falle\nHaßturt,                                  des § 2 Abs. 2 das für den Sitz des Unternehmens,\nim Falle des § 2 Abs. 3 das für den Ort der Nieder-\ndie Stadtkreise\nlassung zuständige Hauptzollamt.\nCoLurg, Neustadt b. Coburg, Hof, Selb,\nKulmbach, Marktredwitz, Bayreuth und         (3) In dem Antrag sind anzugeben\nBamberg,                                          1. Name und Zweck des Unternehmens oder\ndie Landkreise                                          der Niederlassung,\nCoburg, .Staffolstein, Bamberg, Lichten-          2. Inhaber des Unternehmens,\nfels, Kronach, Stadtsteinach, Kulmbach,           3. Name des für die Leitung des Unterneh-\nNaila, Münchberg, Hof, Rehau, Wunsie-                 mens oder der Niederlassung Verantwort-\ndel und Bayreuth,                                     lichen,\n4. Zahl, Art, Standort, Typ, Baujahr, Motor-\nder Stadtkreis\nnummer, Betriebs-Pferdestärken, amtliches\nWeiden,                                               Kennzeichen und Verwendung der mit Gas-\ndie Landkreise                                          öl betriebenen Lastkraftwagen, für deren\nTirs-chenreuth, Kemnath, Neustadt a. d.               Verbrauch an Gasöl die Betriebsbeihilfe in\nWaldnaab, Vohenstrauß, Nabburg, Ober-                 Anspruch genommen werden soll,\nviechtach, Waldmünchen, Neunburg v.W.,            5. durchschnittlicher Gasölverbrauch dieser\nCham und Roding,                                      Lastkraftwagen je 100 Kilometer,\ndie Stadtkreise                                     6. Zahl, Art, Standort, Typ, Baujahr, Motor-\nDeggendorf und Passau,                                nummer, Betriebs-Pferdestärken, amtliches\nKennzeichen und Verwendung der im Be-\ndie Landkreise                                          trieb sonst vorhandenen Fahrzeuge und\nKötzting, Viechtach, Regen, Bogen, Gra-               Maschinen, die mit Gasöl angetrieben wer-\nfenau, Deggendorf, Wolfstein, Wegscheid               den, für deren Verbrauch an Gasöl jedoch\nund Passau.                                           Betriebsbeihilfe nicht beansprucht wird,\n(2) Als Frachthilfegebiete gelten                       (4) Jede Änderung der in Absatz 3 Nr. 1 bis 6\nbezeichneten Tatsachen ist dem Hauptzollamt un-\ndie Stadtkreise                                 verzüglich anzuzeigen.\nAmberg, Schwandorf in Bayern, Regensburg\nund Straubing,                                   (5) Werden Anträge nach Absatz 1 unverschuldet\nverspätet gestellt, kann Nachsicht gewährt und die\ndie Landkreise                                  Anerkennung von dem Verbrauch des Gasöls an\nEschenbach, Amberg, Sulzbach-Rosenberg,       ausgesprochen werden.\nBurglengenfeld, Parsberg, Regensburg, Strau-\nbing, Vilshofen, Griesbach und Pfarrkirchen,                              § 6\nvom Landkreis Pegnitz                                                  Anerkennung\ndie Gemeinden Creussen, Engelmannsreuth,         (1) Die Beihilfeberechtigung ist schriftlich anzu-\nPegnitz, Ranna und Schnabelwaid,              erkennen. Dabei sind die Lastkraftwagen zu\nvom Landkreis Neumarkt i. d. Opf.               bezeichnen, für deren Verbrauch an Gasöl eine\nder Amtsbezirk Kastl.                         Betriebsbeihilfe beansprucht werden kann. Der Bei-\nhilfeberechtigte ist darauf hinzuweisen, daß er\n1. den vorgeschriebenen buchmäßigen Nach-\n§ 4                                     weis (§ 8) und das Verwendungsbuch (§ 9)\nlföhe der Betriebsbeihilfe                          zu führen hat,\n2. zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfebeträge\n(1) Die    Betriebsbeihilfe beträgt 2,35 Deutsche                auf Anforderung innerhalb der gestellten\nMark für 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder                     Frist zurückzuzahlen hat.\n2 Deutsche Mark für 100 Liter Gasöl. Für Gasöl, das\nvor dem 1. April 1960 bezogen und nach Artikel 7          (2) Bei der Anerkennung sind dem Antragsteller\nAbs. 4 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes nicht       ein Verwendungsbuch (§ 9) und eine Ausfertigung\nnachversteuert worden ist, wird Betriebsbeihilfe       des Antrags auszuhändigen.\nnicht gewährt.                                            (3) Der Beihilfeberechtigte hat dem Hauptzollamt\nunverzüglich den Wegfall der Voraussetzungen für\n(2) Die Betriebsbeihilfe wird nur gewährt, wenn\ndie Beihilfeberechtigung, anzuzeigen und dabei das\nihr Jahresbetrag 100,- DM übersteigt.\nVerwendungsbuch zurückzugeben.\n§ 5                                                     § 7\nAntrag auf Anerkennung der Beihilfeberechtigung                        Widerruf der Anerkennung\n(1) Die Anerkennung der Beihilfeberechtigung ist       Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die\nin zweifach er Ausfertigung vor der Verwendung         Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen\ndes Gasöls zu beantragen.                              haben oder nachträglich weggefallen sind.","262                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 8                                                    § 10\nBuchmäßiger Nachweis                              Bewilligung der Betriebsbeihilfe\n(1) Der BeihiHeberechligte hat für die in der            (1) Voraussetzung für die Bewilligung der Be-\nAnerkennung bezeichneten Lastkraftwagen aufzu-          triebsbeihilfe ist die Anerkennung der Beihilfe-\nzeichnen                                                 berechtigung.\n1. den Tag der Beförderung,                         (2) Der Antrag auf Bewilligung kann nur in der\n2. das amtliche Kennzeichen des Lastkraft-       Zeit vom 1. Januar bis 31. März für das vorange-\nwagens und des Anhängers,                   gangene Kalenderjahr bei dem nach § 5 Abs. 2 zu-\n3. den Standort des Lastkraftwagens,             ständigen Hauptzollamt gestellt werden. Mit dem\n4. den Absendungsort und den Bestimmungs-        Antrag sind die Hauptblätter des Verwendungs-\nort der beförderten Güter,                   buchs vorzulegen.\n5. die Art der beförderten Güter,                    (3) Die Betriebsbeihilfe ist nach dem nachgewie-\n6. das Rohgewicht der beförderten Güter in       senen begünstigten Verbrauch an Gasöl im voran-\nTonnen,                                      gegangenen Kalenderjahr festzusetzen und nach\n7. die Länge der Beförderungsstrecke in Stra-    dem 1. April des Kalenderjahres auszuzahlen, in\nßenkilometern,                               dem der Antrag gestellt ist.\n8. die Raummenge oder das Gewicht des bei           (4) Der Antrag ist abzulehnen, soweit ein ord-\nder Beförderung verbrauchten Gasöls.         nungsmäßiger Nachweis (§ 8) nicht geführt ist.\n(2) Die Aufzeichnung nach Absatz 1 Nr. 8 ist nicht       (5) Bei   unverschuldeter Versäumnis der Frist\nerforderlich, wenn der Durchschnittsverbrauch jedes      nach Absatz 2 kann Nachsicht gewährt werden.\neinzelnen Lastkraftwagens je 100 Kilometer durch\nandere Aufzeichnungen zuverlässig ermittelt wor-\nden ist. Der Ermittlung sind Fahrten von mindestens\n10 000 Kilometern zugrunde zu legen. Der Nachweis                                  § 11\ndes begünstigten Verbrauchs kann auf Grund des\nPrüfung\nso ermittelten Durchschnittsverbrauchs in Verbin-\ndung mit den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 7             Das nach § 5 Abs. 2 zuständige Hauptzollamt kann\nerbracht werden.                                         im Betrieb Prüfungen durchführen, um festzustel-\nlen, ob die Voraussetzungen für die Beihilfeberech-\n(3) Ergeben     sich die in Absatz 1 geforderten     tigung vorliegen oder vorgelegen haben. Bei der\nAngaben ganz oder teilweise bereits aus Nach-            Prüfung hat der Beihilfeberechtigte das Verwen-\nweisen, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestim-       dungsbuch und die dazu gehörigen Unterlagen vor-\nmungen zu führen sind, so sind insoweit die Auf-         zulegen; er hat .ferner auf Verlangen Auskunft zu\nzeichnungen nach Absatz 1 nicht erforderlich.            erteilen und Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,\nsoweit dies zur Durchführung der Prüfung erforder-\nlich ist. Das Ergebnis der Prüfung ist im Verwen-\n§ 9                          dungsbuch zu vermerken. Ein gleiches Prüfungsrecht\nsteht dem Bundesrechnungshof zu.\nVerwendungsbuch\n(1) Der Beihilfeberechtigte hat ein Verwendungs-\nbuch für Gasöl mit Haupt- und Durchschreibeblät-                                   § 12\ntern zu führen. Die Eintragungen sind leserlich mit                            Vordrucke\nTinte oder Tintenstift oder in Maschinenschrift so\nvorzunehmen, daß die Eintragungen auf dem Haupt-            Für den Antrag auf Anerkennung (§ 5), für das\nblatt und dem Durchschreibeblatt übereinstimmen.         Verwendungsbuch (§ 9) und für den Bewilligungs-\nantrag (§ 10) sind die von der Zollverwaltung be-\n_(2) In das Verwendungsbuch sind mindestens            schafften Vordrucke zu verwenden. Sie werden\nmonatlich aus dem nach § 8 zu führenden buch-            gegen Erstattung der Auslagen an die Antragsteller\nmäßigen Nachweis unter Hinweis darauf zu über-           abgegeben.\ntragen\n1. die Gesamtlänge der Beförderungsstrecke                                 § 13\nin Straßenkilometern und\nUbergangsbestimmungen\n2. die Raummenge oder das Gewicht des bei\nBeförderungen verbrauchten Gasöls, sofern       (1) Der begünstigte Verbrauch für die Zeit vom\nnicht der Nachweis nach § 8 Abs. 2 erbracht  1. April 1960 bis zum 31. Juli 1961 kann in anderer\nwird.                                        als der in §§ 8 und 9 bestimmten Weise nachgewie-\nsen werden.\n(3) Das Verwendungsbuch ist am Schluß des\nKalenderjahres abzuschließen. Die Haupt-- und Durch-        (2) Anträge auf Bewilligung der Betriebsbeihilfe,\nschreibeblätter sind bis zur Einreichung des An-         die sich auf den Verbrauchszeitraum vo       1. April\ntrags auf Gewährung der Betriebsbeihilfe im Ver-         bis zum 31. Dezember 1960 beziehen, können bis\nwendungsbuch zu belassen.                                zum 31. Juli 1961 gestellt werden.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961                            263\n§ 14                                                   § 15\nGeltung in Berlin\nlnkr afttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgcsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1   1960 in Kraft, § 5 Abs. 1, §§ 8, 9 und 10 Abs. 2 bis 4\ndes Straßenbaufinanzierungsgesetzes auch im Land        treten jedoch erst am 1. August 1961 in Kraft.\nBerlin.\nBonn, den 20. März 1961\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el"]}