{"id":"bgbl1-1961-18-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":18,"date":"1961-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_18.pdf#page=1","order":3,"title":"Personenbeförderungsgesetz","law_date":"1961-03-21T00:00:00Z","page":241,"pdf_page":1,"num_pages":19,"content":["241\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                     Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1961                                                                                                       Nr. 18\nTag                                                                  Inhalt                                                                                       Seite\n21. 3. 61 Personenbeförderungsgesetz                                                                                                                                 241\n20. 3. 61 Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für den Werkfernverkehr im Zonen-\nrandgebiet und in den Frachthilfegebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      260\n20. 3. 61 Zweite Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Betriebe des Bergbaues,\nfür Torf, Steine und Erden fördernde Betriebe sowie für Betriebe aller Art mit Maschinen\nzur Stromerzeugung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   264\n20. 3. 61 Zweite Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Verkehrsbetriebe mit\nschienengebundenen Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                267\n13. 3. 61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem hamburgischen Gesetz betreffend den\nStaatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            269\n14. 3. 61 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 16 des Gesetzes über die innerdeutsche\nRechts- und Amtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               270\nBetrifft Bundesgesetzbl. III 312-3.\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             271\nIn Teil II Nr. 12, ausgegeben am 25. März 1961, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nInternationalen Ubereinkommens über den Freibord der Kauffahrteischiffe (Inkrafttreten für Haiti). - Verordnung\nzur Anderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung. - Neufassung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung. -- Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls\nhierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkom-\nmens über die vorübergehende Einfuhr privuter Straßenfahrzeuge.\nVeröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)\nAbkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Arbeits-\norganisation. - Hinweis\nPersonenbeförderungsgesetz (PBefG)\nVom 21. März 1961\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                   §\nI. Allgemeine Vorschriften                                                                              II. Genehmigung\nSachlicher Geltungsbereich ....................... .                                Umfang der Genehmigung ........................ .                                          9\nGenehmigungspflicht ............................. .                         2       Entscheidung in Zweifelsfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  10\nUnternehmer .................................... .                          3       Genehmigungsbehörden                           ..........................                 11\nStraßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge ........... .                         4\nAntragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      12\nLandkraftposten ................................. .                         5\nVoraussetzung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         13\nUmgehungsverbot ............................... .                           6\nAnhörverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        14\nBeförderung von Personen auf Lastkraftwagen und\nauf Anhängern hinter Lastkraftwagen und Zug-                                     Erteilung und Versagung der Genehmigung . . . . . . . .                                   15\nmaschinen                                                                7\nBedingungen, Auflagen und zeitliche Beschränkung\nAusgleich der Verkehrsinteressen ................ .                         8           der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           16\nZ 1997 A","242                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§                                                                                               §\nGenehmj~Jlln~Jsurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          17              D. Gelegenheitsverkehr mit\nAushändigung der Genehmigungsurkunde an juri-                                                                        Kraftfahrzeugen\nstische PersoIJl)n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   18 Formen des Gelegenheitsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . .                           46\nTod des Unternehmers                                                                   19  Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) .............. .                                         47\nEinstweilige Erlc1ubnis                                                                 20  Ausflugsfahrten ..............................•...                                          48\nBel.riebspflicl I t                                                                     21  Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen ..                                             49\nBefürderunrJspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      22  Dauer der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     50\nHaftung, Versichcrun9snachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    23  Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen . . . .                                       51\nEinstellung des Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            24\nRiicknahme der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    25\nIV. Auslandsverkehr\nErlü~;chen der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                26\nGrenzüberschreitender Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       52\nZwc1ngsmaßnc1hnwn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         27\nTransit-(Durchgangs-)Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      53\nIII. Sonderbestimmungen für die einzelnen                                                                                                                                     54\nVerkehrsarten                                                                                      V. Aufsicht\nA. S t r a ß e n b ahn e n                                                                VI. Rechtsmittelverfahren\nPl,mfeststellung                                                                        28  Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungs-\nInhalt der Planfeststellung                                                                   akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55\n29\nVerfahren in besonderen Fällen .................. .                                         56\nPJ an feststc] lungs ver Jahren                                                         30\nEnteignung                                                                              31\nBenutzung öffentlicher Straßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                32            VII. Erlaß von Rechtsverordnungen und\nEntscheidung bei fehlender Einigung . . . . . . . . . . . . . . .                       33             Allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nVorarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34  Bau- und Betriebsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     57\nDuldung technischer Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                     35  Sonstige Rechtsverordnungen ................... • • •                                       58\nBau- und Unterhaltungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 36  Allgemeine Verwaltungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . .                            59\nAbnahme und Eröffnung des Betriebs . . . . . . . . . . . . . .                          37\nDauer der Genehmigung ......................... .                                       38              VIII. Straf- und Bußgeldvorschriften\nBeförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen ... .                                     39  Straftaten                                                                                  60\nFahrpläne                                                                               40  Ordnungswidrigkeiten ........................... .                                          61\nB. Verkehr mit Obussen                                                41\nIX. Obergangs- und Schlußbestimmungen\nC. Li n i e n v e r k e h r mit Kr a f t fahr z e u g e n\nFrühere Genehmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   62\nBegriffsbestimmung Linienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . .                      42  Ruhende Genehmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     63\nSonderformen des Linienverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     43  Andere Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          64\nDc1uer der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              44  Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften . . . .                                     65\nSonstige Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         45  Geltung im Land Berlin ................ : . . . . . . . . . .                               66","Nr. 1B -   Tau der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961                           243\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          Unternehmer\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für\neinen bestimmten Verkehr (§ 9J und für seine Per-\nI. Allgemeine Vorschriften                 son {natürliche oder juristische Person)' erteilt.\n{2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den der\n§ 1                          Betrieb übertragen worden ist (§, 2 Abs. 2), muß den\nSachlicher Geltungsbereich               Verkehr im eigenen Namen, ~nter eigener Verant-\nwortung und für eigene Rechnung betreiben. Die\n(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt       von der Landesregierung bestimmte Behörde kann\ndie entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung        in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.\nvon Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungs-\nomnibussen (Obussen) und mit Kra.ftfahrzeugen.\nAls Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzu-                                 § 4\nsehen, die mitte]bar für die Wirtschaftlichkeit einer             Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge\nauf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit er-\nstrebt werden.                                               (1) Straßenbahnen     sind   Schienenbahnen,    die\n(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht                            1. den   Verkehrsraum öffentlicher Straßen\nbenutzen und sich mit ihren baulichen und\n1. Beförderungen mit Personenkraftwagen                      betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer\n(§ 4), wenn das Gesamtentgelt die Betriebs-               Betriebsweise der Eigenart des Straßen-\nkosten der Fahrt nicht übersteigt und                     verkehrs anpassen oder\nFahrer und Mitfahrer· weder durch öffent-\nliche Vermittlung noch durch Werbung                   2. einen besonderen Bahnkörper haben und\nzusammengeführt worden sind,                              in der Betriebsweise den unter Nummer 1\nbezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln\n2. Beförderungen     mit Landkraftposten    der\nDeut.sehen Bundespost. (§ 5).                 und ausschließlich oder überwiegend der Beförde-\nrung von Personen im Orts- oder Nachbarschafts-\nbereich dienen.\n§ 2\n(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die\nGenehmigungspflicht                   als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen\n(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1                      oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt\nsind oder angelegt werden, ausschließlich oder\n1. mit Straßenbahnen,\nüberwiegend der Beförderung von Personen im\n2. mit Obussen,                                   Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht\n3. mit Kraftfahrzeugen       im   Linienverkehr   Bergbahnen oder Seilbahnen sind.\n(§§ 42 und 43) oder                               (3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elek-\n4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsver-        trisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene\nkehr (§ 46)                                   Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer\nFahrleitung entnehmen.\nPersonen befördert, muß im Besitz einer Genehmi-\ngung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses                 (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind\nGesetzes.                                                 Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft\nbewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahr-\n(2) Der Genehmigung bedarf ferner jede Erwei-         leitung gebunden zu sein, und zwar sind\nterung oder wesentliche Änderung des Unterneh-\nmens, die Dbertragung der aus der Genehmigung                     1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die\nerwachsenden Rechte und Pflichten sowie die Dber-                    nach ihrer· Bauart und Ausstattung zur Be-\ntragung des Betriebs auf einen anderen.                              förderung von nicht mehr als neun Per-\nsonen (einschließlich Führer) geeignet und\n(3) Der Genehmigung bedarf der Arbeitgeber                       bestimmt sind,\nnicht für die Beförderung der Arbeitnehmer zwi-\nschen Arbeitsstätten desselben Betriebes zu betrieb-             2. Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach\nlichen Zwecken                                                      ihrer Bauart und Ausstattung zur Beför-\nderung von mehr als neun Personen (ein-\n(4) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vor-                   schließlich Führer} geeignet und bestimmt\nübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Not-                   sind,\nständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbe-\n3. Lastkra.ftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach\nsondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr.\nihrer Bauart und Einrichtung zur Beförde-\nWenn die Störungen lüngcr als 72 Stunden dauern,\nrung von Gütern bestimmt sind.\nhaben die Unternehmer der von der Störung betrof-\nfenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11)                (5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4\nArt, Umfang und voraussichtliche Dauer eines sol-        genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung\nchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeu-         mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahr-\ngen unverzüglich mitzuteilen.                            zeugen gleichgestellt.","244                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 5                                    3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeu-\nLandkraftposten                                  gen für die Einrichtung und den Betrieb\nder Linie sowie für die Zahl, die Art und\nLandkraftposten sind Kraftwagenverbindungen                       das Fassungsvermögen (Sitz- und Steh-\nder Deutschen Bundespost, die mit posteigenen                        plätze) der auf ihr einzusetzenden Kraft-\nKraftlahrzeugen von nicht mehr als 1,75 Tonnen                       fahrzeuge und Anhänger,\nNutzlast betrieben werden, die der Postsachenbeför-\n4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraft-\nderung über Land dienen und zusätzlich für die Be-\nfahrzeugen für die Ausübung und die\nförderung von nicht mehr als fünf Personen (ein-\nForm des Gelegenheitsverkehrs sowie für\nschließlich Führer) bestimmt sind.\ndie Art und das Fassungsvermögen (Sitz-\nplätze) der einzelnen Kraftfahrzeuge un-\n§ 6                                         ter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen.\nUmgehungsverbot                       Für jedes einzelne Kraftfahrzeug wird die Genehmi-\ngung entweder nach Nummer 3 oder Nummer 4\nDie Verpflichtungen des Unternehmers nach die-        erteilt.\nsem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder\nfirmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbe-              (2) Bei Erweiterungen oder wesentlichen Ande-\nstände, die zur Umgehung der Bestimmungen des            rungen (§ 2 Abs. 2) eines Unternehmens der in Ab-\nGesetzes geeignet sind, nicht berührt.                  satz 1 genannten Verkehrsarten ist die Genehmi-\ngung für die Erweiterungen oder wesentlichen Än-\nderungen zusätzlich erforderlich. Bei einem Aus-\n§ 7                            tausch von Kraftfahrzeugen gleichen oder annähernd\nBeförderung von Personen auf Lastkraftwagen          gleichen Fassungsvermögens soll die Genehmigung\nund auf Anhängern hinter Lastkraftwagen            ohne nochmaliges A_nhörverfahren erteilt werden.\nund Zugmaschinen                          (3) In begründeten Fällen können für den Linien-\n(1) Zu einer Personenbeförderung, die nach die-       verkehr desselben Unternehmers nach Absatz 1\nsem Gesetz genehmigungspflichtig ist, dürfen Last-       Nr. 3 genehmigte Fahrzeuge auch für den Gelegen-\nkraftwagen sowie Anhänger jeder Art hinter Last-         heitsverkehr nach Absatz 1 Nr. 4 genehmigt werden,\nkraftwagen oder hinter Zugmaschinen nicht verwen-        sofern dadurch die ordnungsmäßige Durchführung\ndet werden. Als Lastkraftwagen im Sinne dieser           des Linienverkehrs nicht beeinträchtigt wird.\nBestimmung gellen auch Kraftfahrzeuge, die zur\ngleichzeitigen oder wahlweisen Beförderung von                                       § 10\nPersonen und Gütern als Kombinationskraftwagen                         Entscheidung in Zweifelsfällen\nnach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu-\ngelassen· sind, wenn sie weniger als vier feste Sitz-       Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbe-\nplätze haben und ihr zulässiges Gesamtgewicht            förderung den Vorschriften dieses Gesetzes unter-\n2 Tonnen übersteigt.                                     liegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform\nein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im\n(2) Die  Genehmigungsbehörde kann in Einzel-          Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die\nfällen Ausnahmen zulassen.                               für den Sitz des Unternehmens zuständige, von der\nLandesregierung bestimmte Behörde. Die Entschei-\n§ 8                            dung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbeleh-\nrung zu versehen und den Betroffenen zuzustellen.\nAusgleich der Verkehrsinteressen\nMit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs                                       § 11\nhaben der Bundesminister für Verkehr und die\nLandesregierungen darauf hinzuwirken, daß die                              Genehmigungsbehörden\nInteressen der verschiedenen Verkehrsträger im              (1) Die Genehmigung erteilt die von der Landes-\nPersonenverkehr ausgeglichen und ihre Leistungen         regierung bestimmte Behörde.\nund ihre Entgelte aufeinander abgestimmt werden.            (2) Zuständig ist\nEine freiwilJige Zusammenarbeit der Verkehrsträger\nist zu fördern.                                                  1. bei einem Straßenbahn-, Obus- oder\neinem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\ndie Genehmigungsbehörde, in deren Be-\nzirk der Verkehr ausschließlich betrieben\nII. Genehmigung                                    werden soll,\n2. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraft-\n§ 9\nfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in\nUmfang der Genehmigung                                 deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz\n(1) Die Genehmigung wird erteilt                                  oder seine Niederlassung im Sinne des\nHandelsrechts hat,\n1. bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für\n3. bei einem Gelegenheitsverkehr der Deut-\nden Bau, den Betrieb und die Linienfüh-\nschen Bundespost oder der Deutschen Bun-\nrung,\ndesbahn die Genehmigungsbehörde, in\n2. bei einem Verkehr mit Obussen für den                      deren Bezirk sich der Sitz der betriebs-\nBau, den Betrieb und die Linienführung,                    leitenden Einsatzstelle befindet.","Nr. 18 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961                            245\n(3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein               3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahr-\nLinienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den· Bezirken                  zeugen\nmehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes                      a) eine Ubersichtskarte in der unter\nbetrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde                        Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen\nzuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangs-                    Form,\npunkt hat. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit,                 b) die Länge der Linie, bei Unterwegsbe-\nso wird die zuständige Genehmi{J ungsbehörde von                        dienung auch der Teilstrecken, in Kilo-\nder von der Landesregierung bestimmten Behörde                          metern,\nbenannt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft\nihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der                    c) Angaben über die Zahl, die Art und\nLinienführung beteiligten Genehmigungsbehörden.                         das Fassungsvermögen (Sitz- und Steh-\nKommt ein Einvernehmen nicht zustande, so ent-                          plätze) der zu verwendenden Fahr-\nscheidet die von der Landesregierung bestimmte                          zeuge,\nBehörde.                                                            d) Beförderungsentgelte und Fahrplan;\n(4) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder                    4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraft-\nLinienverkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren                       fahrzeugen\nLändern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1                    a) Verkehrsform        des  Gelegenheitsver-\nund 3 entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen                        kehrs {§ 46),\nden beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständig-                 b) Angaben über die Zahl, die Art und\nkeit und kommt eine Einigung der obersten Landes-                       das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der\nverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so ent-                        zu verwendenden Fahrzeuge.\nscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Lan-          (2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die\ndesverkehrsbehörde der Bundesminister für Ver-            ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstel-\nkehr. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung        lers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des\neines Genehmigungsantrages zwischen den Geneh-            Betriebs ermöglichen.\nmigungsbehörden der beteiligten Länder ein Ein-\nvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einver-             (3) Die Genehrnigungsbehörde kann weitere An-\nnehmen zwischen den obersten Landesverkehrsbe-            gaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines\nhörden darüber nicht erzielt werden kann.                 polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat\nbei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nvon Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraft-\n§ 12                            fahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft\nAntragstellung                       über den Antragsteller zu ersuchen.\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nsoll enthalten                                                                        § 13\n1. in allen Fällen                                            Voraussetzung der Genehmigung\na) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz              (1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,\ndes Antragstellers, bei natürlichen Per-     wenn\nsonen außerdem Geburtstag und Ge-                   1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit\nburtsort,                                              des Betriebs gewährleistet sind und\nb) Angaben darüber, ob der Antragsteller               2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzu-\nbereits eine Genehmigung für eine                      verlässigkeit des Antragstellers als Unter-\nVerkehrsart besitzt oder besessen hat;                 nehmer dartun.\n2. bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr            (2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linien-\nverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung\na) eine Ubersichtskarte, in der die bean-\nzu versagen, wenn\ntragte Strecke mit Haltestellen und alle\nin dem Verkehrsgebiet bereits vorhan-               1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt\ndenen     Schienenbahnen,      Obuslinien,             werden soll, die sich aus Gründen der Ver-\nKraftfahrzeuglinien      und   Schiff ahrts-           kehrssicherheit oder wegen ihres Bauzu-\nlinien, letztere soweit sie dem Berufs-                standes hierfür nicht eignen, oder\nverkehr dienen, eingezeichnet sind,                 2. durch den beantragten Verkehr die öffent-\nb) Beförderungsentgelte und Fahrplan,                     lichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt\nwerden, insbesondere\nc) auf Verlangen der Genehmigungsbe-\nhörde einen Bauplan mit Kostenan-                      a) der Verkehr rnit den vorhandenen Ver-\nschlag sowie Beschreibung der Anlage,                      kehrsmitteln befriedigend bedient wer-\nAngaben über die höchste und tiefste                       den kann,\nLage des Fahrdrahts, Längs- und Quer-                  b) der beantragte Verkehr ohne eine\nschnitte sowie Pläne für notwendige                        wesentliche Verbesserung der Ver-\nÄnderungen an öffentlichen Straßen,                        kehrsbedienung         Verkehrsaufgaben\nBeschreibung der Fahrzeuge einschließ-                     übernehmen       soll, die   vorhandene\nlich der Schaltpläne und der Betriebs-                     Unternehmer oder Eisenbahnen bereits\nweise;                                                    wahrnehmen,","246                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nc) die für die Bedienung dieses Verkehrs                               § 14\nvorlrnndenen Unternehmer oder Eisen-\nbi:lhnen die notwendige Ausgestaltung                        Anhörverfahren\ndes Verkehrs innerhalb einer von der         (1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf\nGc)nchmigungsbehörde festzusetzenden      Erteilung der Genehmigung sind zu hören\nangenwssenen Frist selbst durchzufüh-\nren bereit sind. Im Schienenparallel-\n1. bei Straßenbahn- oder Obusverkehr\nverkehr und im Schienenersatzverkehr,               a) die Träger der Straßenbaulast (Wege-\nder nicht Orts- oder Nachbarortslinien-                unterhaltungspflich tige),\nverkehr ist, ist das Schienenunterneh-              b) die beteiligten Gemeinden, bei kreis-\nmen bevorrechtigt, die notwendige Aus-                 angehörigen     Gemeinden     auch    die\ngt~sta!tung des Verkehrs durchzuführen.                Landkreise oder die Kreisverwaltungs-\nSdlienenparalleJverkehr ist der Linien-                behörden,\nverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 42 ff.)             c) diejenigen, die im Verkehrsgebiet des\nauf den in der Verkehrsrichtung der                    beantragten     Unternehmens      bereits\nSchiene verlaufenden Straßen, wobei im                 Schienenbahnen des Personenverkehrs,\nwesentlichen die zu bedienenden Orte                   Obusverkehr, Kraftfahrlinien oder dem\nBahnstationen sind oder bei dem das                    Berufsverkehr     dienende   Schiff ahrts-\nVerkehrsaufkommen der zu bedienen-                     linien betreiben; soweit die Deutsche\nden Orte überwiegend im engeren                        Bundespost oder die Deutsche Bundes-\nEinzugsgebiet der Schienenverbindung                   bahn solchen Verkehr betreiben, sind\nlicqt; unter denselben Voraussetzungen                 die Oberpostdirektion oder die Bundes-\nist ein solcher Linienverkehr Schienen-                bahndirektion zu hören, in deren Bezirk\nersatzverkehr, wenn der Personenver-                   das beantragte Unternehmen betrieben\nkehr auf der Schienenverbindung still-                 werden soll,\nge] cgt wird. Nachbarortslinienverkehr              d) die nach Landesrecht zuständigen Pla-\nist der Verkehr zwischen Nachbarorten                  nungsbehörden,\noder Teilen von ihnen, wenn diese wirt-\ne) gutachtlich die beteiligten Industrie-\nschaftlich und verkehrsmäßig so mit-\nund Handelskammern, die zuständigen\neinundcr verbunden sind, daß der Ver-\nFachgewerkschaften und die Fachver-\nkehr nach der Tarifgestaltung und nach\nbände der Verkehrtreibenden;\ngegenwärtiger -:toder in naher Zukunft\nzu erwartender Häufigkeit einem Orts-            2. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\nlinic~nverkehr vergleichbar ist. Die Ver-           a) diejenigen, die im Verkehrsgebiet des\nbindung mehrerer Nachbarortslinien fällt               beantragten     Unternehmens      bereits\nnicht unter den Begriff „Nachbarorts-                  Schienenbahnen des Personenverkehrs,\nJinienverkehr\".                                        Obusverkehr, Kraftfahrlinien oder dem\nBerufsverkehr dienende Schiffahrtslinien\n(3) Beim Verkehr mit Kraftdroschken ist die                      betreiben,\nGenehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen\nb) die Oberpostdirektionen und die Bun-\nVerkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden,                   desbahndirektionen, in deren Bezirk\ndaß das örtliche Droschkengewerbe durch die Aus-                    das beantragte Unternehmen betrieben\nübung des beantraqten Verkehrs in seiner Existenz                   werden soll,\nbedroht wird.                                                    c) die beteiligten Landkreise und kreis-\nfreien Städte und, wenn an der Eignung\n(4) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer\nder benutzten Straßen Zweifel nach § 13\njahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinter-\nAbs. 2 Nr. 1 bestehen, auch die Träger\nesse entsprechenden Weise betrieben worden, so                      der Straßenbaulast (Wegeunterhaltungs-\nist dieser Umstand angemessen zu berücksichtigen;                   pflichtige),\ndas gilt auch im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 und                  d) gutachtlich die beteiligten Industrie-\ndes Absatzes 3. Wenn sich die Verbindung von Per-                   und Handelskammern, die zuständigen\nsonen- und Postsachenbeförderung im öffentlichen                    Fachgewerkschaften und die Fachver-\nInteresse bewährt hat, ist auch dies zugunsten des                  bände der Verkehrtreibenden;\nLinienverkehrs der Deutschen Bundespost zu be-                3. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in-\nrücksichtigen.                                                   nerhalb der Grenzen einer Gemeinde\n(5) Bei der Deutschen Bundespost, der Deutschen               a) die in Nummer 1 Buchstaben a bis c\nBundesbahn und juristischen Personen des öffent-                    genannten Stellen,\nlichen Rechts gelten die Genehmigungsvorausset-                  b) gutachtlich die Industrie- und Handels-\nzungen nach Absatz 1 als gegeben.                                   kammer, die zuständigen Fachgewerk-\nschaften und die Fachverbände der\n(6) Bei der Genehmigung der Ubertragung von                      Verkehrtreibenden;\nGenehmigungen und bei der Genehmigung von Be-                 4. bei Gelegenheitsverkehr mit Kraftomni-\ntriebsübertragungen (§ 2 Abs. 2) sind die Absätze 2              bussen nach den §§ 48 und 49 gutachtlich\nund 3 nicht anzuwenden.                                          die für den Betriebssitz des Unternehmers","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961                          247\nzuständige Oberpostdirektion und Bundes-    unter Angabe der Gründe mit Namen sowie Wohn-\nbahndirektion, die für dem Betriebssitz des und Betriebssitz des Antragstellers mitzuteilen.\nUnternehmers zuständige Gemeindebehörde,\ndie Industrie- und Handelskammer, die                                § 16\nzuständigen FachgewPrkschaften und die      Bedingungen, Auflagen und zeitliche Beschränkung\nFachverbände der Verkehrtreibenden, bei                        der Genehmigung\nGelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen\n(1) Die Genehmigung (§ 9) kann unter Bedingun-\nnach § 48 au h der Landes-Fremdenver-\ngen und Auflagen erteilt werden, die sich im Rahmen\nkehrsverband;\ndieses Gesetzes und der zu . seiner Durchführung\n5. bei Gelegenheitsverkehr mit Personen-       erlassenen Vorschriften halten müssen.\nkraftwagen nach den §§ 47, 48 und 49\n(2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer auf\nAbs. 4 gutachtlich die für den Betriebssitz\nbestimmte Zeit erteilt (§§ 38, 44, 50).\ndes Unternehmers zuständige Gemeinde-\nbehörde, die Industrie- und Handelskam-\nmer, die zuständigen Fachgewerkschaften                              § 17\nund die Fachverbände der Verkehrtreiben-                    Genehmigungsurkunde\nden.                                           (1) Die Genehmigung wird, wenn die Entschei-\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann außer den in      dung nach § 15 unanfechtbar geworden ist, durch\nAbsatz 1 genannten Stellen weitere Stellen gutacht-   Aushändigung der Genehmigungsurkunde erteilt.\nlich hören.                                              (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der                  1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,\nDurchführung des Anhörverfahrens absehen, wenn               2. den Namen sowie Wohn- und Betriebssitz\nsie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag                des Unternehmers,\nnicht entsprechen will.                                      3. die Bezeidmung der Verkehrsart, für die\n(4) Der Anhörung der in Absatz 1 genannten                   die Genehmigung erteilt wird, im Gelegen-\nStellen bedarf es nicht, wenn durch denselben Un-               heitsverkehr auch der Verkehrsform des\nternehmer an Stelle eines bestehenden Straßenbahn-              Gelegenheitsverkehrs (§§ 47 bis 49),\nverkehrs ein Obusverkehr eingerichtet werden soll.           4. die Dauer der Genehmigung,\n(5) Die unter Absatz 1 genannten Stellen können           5. die Bedingungen und Auflagen,\nsich binnen zwei Wochen, nachdem sie von dem                 6. die Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,\nAntrag in Kenntnis gesetzt worden sind, schriftlich          7. bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr\ngegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Ein-                  die Streckenführung und im Falle des § 28\nwendungen können zur Beschleunigung des Geneh-                  Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,\nmigungsverfahrens mit dem Antragsteller und allen            8. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die\noder einzelnen Beteiligten mündlich erörtert werden.            Linienführung, die Zahl, die Art und das\nFassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze)\nder genehmigten Kraftfahrzeuge und An-\n§ 15\nhänger,\nErteilung und Versagung der Genehmigung                9. bei Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeu-\n(1) Die Entscheidung über den Antrag ist zu                  gen die einzelnen Kraftfahrzeuge unter\nbegründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver-              Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen.\nsehen und dem Antragsteller zuzustellen. In der          (3) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeu-\nBegründung sind auch die Einwendungen, soweit         gen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 hat der Unternehmer die\nsie nicht zurückgenommen sind, zu würdigen. Die       Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde\nEntscheidung ist auch den nach § 14 Abs. 1 unter      zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn\nNr. 1 Buchstaben a bis d, unter Nr. 2 Buchstaben a    ein Unternehmer ein Kraftfahrzeug des Gelegen-\nund b und unter Nr. 3 Buchstabe a genannten Stellen   heitsverkehrs nicht mehr verwendet.\nzuzustellen, soweit diese Stellen Einwendungen er-\n(4) Die Genehmigungsurkunde für Straßenbah-\nhoben und nicht zurückgenommen haben.\nnen, für Obusverkehr, der für die Offentlichkeit\n(2) Die Erteilung einer vorläufigen oder wider-    wesentliche Inhalt der Genehmigung für den Linien-\nruflichen Genehmigung ist unzulässig.                 verkehr mit Kraftfahrzeugen und deren Änderun-\n· (3) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmi-       gen sind auf Kosten des Unternehmers im amtlichen\ngung dem zuständigen Versicherungsamt wegen der       Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde be-\nAnmeldung des Betriebs zur Berufsgenossenschaft       kanntzumachen.\nmitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers         (5) Die erteilte Genehmigung kann nur durch die\nnach § 653 der Reichsversicherungsordnung bleibt      Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfer-\nunberührt.                                            tigung nachgewiesen werden.\n(4) Ist die Genehmigung wegen mangelnder              (6) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen\nSicherheit oder Leistungsfähigkeit des Betriebs oder  ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte\nwegen Unzuverlässigkeit des Antragstellers (§ 13      Ausfertigung auf der Fahrt mitzuführen und zustän-\nAbs. 1) versagt worden, so hat die Genehmigungs-     digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszu-\nbehörde dem Kraftfahrt-BundPsamt die Versagung        händigen.","248                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(7) I J at eine Genehmigungsurkunde oder eine            (2) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs\neinsiweilige Erlaubnis (§ 20) ihre Gültigkeit ver-         Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird.\nlown, so ist sie 1mvcrzü~J l ich einzuziehen oder, falls   Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer\ndies nicht möf)lich ist, auf Kosten des Unternehmers       Genehmigung.\nfür k rafllos zu erkli:iren.\n(3) Uber die einstweilige Erlaubnis ist für jedes\n(8) Von den Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 9           verwendete Fahrzeug eine Bescheinigung zu ertei-\nkann die Genehmigungsbehörde für die Deutsche              len. Die Bescheinigung hat zu enthalten\nBunde~:post und die Deutsche Bundesbahn sowie für                 1. den Hinweis auf diese Vorschrift mit\nbewährte Betriebe mit ausreichendem Fahrzeug-                        einem Zusatz, daß aus der einstweiligen\nbesland Ausnahmen zulassen.                                          Erlaubnis ein Anspruch auf die Erteilung\neiner Genehmigung nicht hergeleitet wer-\n§ 18\nden kann,\nAushändigung der Genehmigungsurkunde an                     2. Begründung der Dringlichkeit der Einrich-\njuristische Personen                             tung des Verkehrs im Sinne des Absatzes 1,\nEiner Akticnnesellschaft, einer Kommanditgesell-               3. Name sowie Wohn- und Betriebssitz des\nschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränk-                 Unternehmers,\nter Haftung oder einer Genossenschaft darf die                    4. die Bezeichnung der Fahrzeuge und ihrer\nGenehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden,                        amtlichen Kennzeichen,\nwenn die Eintragung in das Register nachgewiesen                  5. die Dauer der einstweiligen Erlaubnis,\nist.\n6. die Bezeichnung der Punkte, zwischen\n§ 19\ndenen der ·Verkehr betrieben werden soll,\nTod des Unternehmers                               gegebenenfalls auch der Wegstrecke,\n(1) Nach dem Tode des Unternehmers kann der                    7. Beförderungsentgelte und Fahrplan,\nElrbc den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese               8. Bedingungen und Auflagen.\nBefugnis auf einen Dritten übertragen; das gleiche\nDie Bescheinigung ist auf der Fahrt mitzuführen und\ngilt für den Testamentsvollstreds:er, Nachlaßpfleger\nzuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung\noder Naclilaßverwalter während einer Testaments-\nauszuhändigen.\nvollstreckung, Nachlaßpflegcschaft oder Nachlaß-\nverwullung.                                                   (4) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer\neinstweiligen Erlaubnis gelten im Falle des § 19\n(2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe\nAbs. 3 Satz 2 als gegeben.\noder der Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf\nder für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehe-\nnen Frist oder die in Absatz 1 zweiter Halbsatz ge-                                  § 21\nnannten Personen binnen drni Monaten nach der                                   Betriebspflicht\nAnnahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die                 (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb\nGenehmigung beantragt haben; ein in der Person             ordnungsmäßig einzurichten und während der\ndes Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt             Dauer der Genehmigung nach den Bedürfnissen des\nauch gegen den Nc:1chlaßverwalter. Bei der Prüfung         Verkehrs und dem Stande der Technik ordnungs-\ndes Genehmigunqsantrages ist § 13 Abs. 2 und 3             mäßig aufrechtzuerhalten.\nnicht anzuwenden. Wird dem Antrag stattgegeben,\nso ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung              (2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unter-\nder Tc1g zu bestimmen, an dem die Genehmigung              nehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist\ndes Rechtsvorgängers abgelaufen sein würde.                setzen.\n§ 22\n(3) Bei     Unternehmern mit Betriebspflicht nach\n§ 21 hat die Genehmigungsbehörde dafür zu sorgen,                            Beförderungspflicht\ndaß der Betrieb keine Unterbrechung erfährt. Vvird           Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet,\nder Betrieb von den in Absatz 1 genannten Personen         wenn\nnicht vorlüufin weitergeführt, so kann die Geneh-             1. den geltenden Beförderungsbedingungen und\nmigungsbehörde für die Ubergangszeit zur Aufrecht-               den behördlichen Anordnungen entsprochen\nerhaltung des Belriebs eine einstweilige Erlaubnis               wird,\nnach § 20 an einen anderen erteilen.\n2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beför-\nderungsmitteln möglich ist und\n§ 20\n3. die Beförderung nicht durch Umstände ver-\nfünshvc:Wge Erlaubnis                         hindert wird, die der Unternehmer nicht ab-\n(1) Duldet die Einrichtung, Erweilerung oder we-             wenden konnte und deren Auswirkung er auch\nsenUiclie Änderung eines Linienverkehrs mit Kraft-               nicht abzuhelfen vermochte.\nfahrzcuqen l< c!irwn Aufschub, so kann die von der\nLandc~;regi.ernnq bestimmte Behörde, in deren Ge-                                    § 23\nbiet der Verk<'llr bet.rieben werden soll, eine jeder-\nHaftung, Versicherungsnachweis\nzeit widerruf J;chc einstweilige Erlaubnis erteilen,\nwenn dies im öffentlichen Verk.ehrsinteresse gebo-            (1) Der Unternehmer kann die ihm den beförder-\nten ist und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1           ten Personen gegenüber obliegende Haftung für\ng0uelwn sind.                                              Personenschäden nicht ausschließen. Die Haftung","Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961                          249\nfür Sachschäden darf gegenüber jeder beförderten       den, mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen und\nPerson nur insoweit ausgeschlossen werden, als der     dem Unternehmer zuzustellen ist. Die Rücknahme\nSchaden 1000 Deutsche Mark übersteigt.                 der Genehmigung ist bei den in § 17 Abs. 4 genann-\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann von dem            ten Verkehrsarten nach endgültiger Entscheidung\nUnternehmer jederzeit den Nachweis der Versiche-       hierüber auf Kosten des Unternehmers im amtlichen\nrung verlangen.                                        Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde zu\nveröffentlichen.\n§ 24\n(5) Die Rücknahme der Genehmigung für den\nEinstellung des Betriebs               Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahr-\n(1) Die Genehmigungsbehörde kann den Unter-         zeugen hat die Genehmigungsbehörde dem Kraft-\nnehmer auf seinen Antrng von der Verpflichtung         fahrt-Bundesamt unter Angabe der Gründe mit\nzur Aufrechterhaltung des Betriebs vorübergehend       Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Unter-\noder dauernd, und zwar für den Betrieb im ganzen       nehmers mitzuteilen.\noder für einen Teil, entbinden, wenn ihm die Wei-         (6) Absatz 1 bis 5 sind auf die Rücknahme der\nterführung des Betriebs nicht mehr zugemutet wer-      Genehmigung für die Betriebsübertragung entspre-\nten kann oder die öffentlichen Verkehrsinteressen      chend anzuwenden.\ndies nicht mehr erfordern. Bis zur Entscheidung\nüber den Antrag hat der Unternehmer den Betrieb                                  §  26\nweiterzuführen.                                                     Erlöschen der Genehmigung\n(2) Wird der Unternehmer von der Verpflichtung         (1) Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh-\nzur Aufrechterhaltung des Betriebs im ganzen dau-      migung für eine Straßenbahn oder für einen Obus-\nernd entbunden, so erlischt damit die Genehmigung.     verkehr für erloschen erklären, wenn der Betrieb\nnicht innerhalb der in der Genehmigung bestimmten\n§ 25                         Frist eröffnet wird.\nRücknahme der Genehmigung                    (2) Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen er-\nlischt die Genehmigung, wenn der Unternehmer die\n(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmi-        nach § 21 Abs. 2 von der Genehmigungsbehörde\ngung zurückzunehmen, wenn nicht mehr alle Vor-         gestellte Frist nicht einhält.\naussetzungen des § 13 Abs. 1 vorliegen. Die erfor-\nderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers (§ 13           (3) Im Verkehr mit Kraftdroschken erlischt die\nAbs. 1 Nr. 2) ist insbesondere nicht mehr gegeben,     Genehmigung, wenn der Unternehmer seinen Be-\nwenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schrift-      triebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.\nlicher Mahnung                                            (4) § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.\n1. die im Interesse der öffentlichen Sicher-\nheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt                             § 27\nwerden oder\nZwangsmaßnahmen\n2. den    Verpflichtungen     zuwidergehandelt\nwird, die dem Unternehmer nach diesem           Das Verwaltungszwangsverfahren bestimmt sich\nGesetz oder auf Grund dieses Gesetzes        nach den landesrechtlichen Vorschriften.\nerlassenen Rechtsvorschriften obliegen.\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh-\nmigung zurücknehmen, wenn                                            III. Sonderbestimmungen\n1. die Genehmigung auf Grund unrichtiger                  für die einzelnen Verkehrsarten\nAngaben erteilt worden ist, die der Unter-\nnehmer oder sein Beauftragter wissentlich                      A. Straßenbahnen\noder grob fahrlässig gemacht hat,\n§ 28\n2. gegen die Bedingungen oder Auflagen der\nGenehmigung verstoßen wird oder                                   Planfeststellung\n3. der Unternehmer die ihm gesetzlich oblie-       (1) Neue Straßenbahnen dürfen nur gebaut und\ngenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen bestehende nur geändert werden, wenn der Plan\noder die sich aus seinem Unternehmen         für ihre Betriebsanlagen vorher festgestellt ist.\nergebenden steuerrechtlichen Verpflichtun-      (2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von un-\ngen wiederholt nicht erfüllt hat.            wesentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung\n(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat       unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung\nder Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der         liegen insbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht\nin Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Verpflichtungen zu         beeinflußt werden, oder wenn der Kreis der Betei-\nführen; die Finanzbehörden dürfen den Genehmi-         ligten bekannt ist oder ohne ein förmliches Aus-\ngungsbehörden Mitteilung über die wiederholte          legungsverfahren ermittelt werden kann und mit\nNichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtun-     den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen ge-\ngen oder die Ableistung des Offenbarungseides          troffen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die\nnach § 325 der Reichsabgabenordnung machen.            Genehmigungsbehörde.\n(4) Die Rücknahme der Genehmigung wird durch           (3) Sind Straßenbahnanlagen in Bebauungsplänen\nschriftlichen Bescheid ausgesprochen, der zu begrün-   nach § 9 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960","250                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(Bundesgesetzbl. I S. 341) ausgewiesen, so ersetzen                                    § 30\ndiesf~ die Planfoststellung nach Absatz 1. Sofern\nPlanfeststellungsverfahren\nein~! ErgJ.nzung nötig ist, ist die Planfests.tellung\ninsoweit zusi.ilzlich durchzuführen.                            (1) Die Genehmigungsbehörde stellt den Plan fest.\n(4) Ist nach dc'n Absätzen 1 bis 3 eine Planfest-           (2) Die Pläne sind der von der Landesregierung\nstel ltm~J notwendig, so darf eine Genehmigung nach         bestimmten Behörde zur Stellungnahme zuzuleiten.\n§ 9 nur vorbehal Uich der Planfeststellung oder vor-        Diese führt die Stellungnahmen aller beteiligten\nbe11a1U ich der nach Absatz 2 zu treffenden Verein-         Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden\nbu n:ngen erteill werden. Das Planfeststellungsver-          und der übrigen Beteiligten herbei und leitet sie\nfa!. ,· :n kann qicichzeitir, mit dem Genehmigungs-         nach Abschluß des Anhörungsverfahrens der Plan-\nverr r1hren durchgeführt werden.                             feststellungsbehörde zu.\n(3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemein-\nden, durch deren Bereich die Straßenbahn führen\n§ 29\nsoll, zwei \\Vochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und\nInhalt de:r Phmi:eststcnu°'g               Ort der Auslegung sind ortsüblich bekanntzu-\nmachen, um jedermann, dessen Belange durch den\n(1) Die Planleslstellung ersetzt aJle nach anderen\nBau der Straßenbahn berührt werden, Gelegenheit\nRe (:1 t tsv orschriftcn   notwendigen     öffentlich-recht-\nzur Äußerung zu geben.\nlid 1c:n Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse\nund Zustimmungen. Durch sie werden alle öffent-                 (4) Einwendungen gegen den Plan sind bei der\nlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unter-             nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Behörde oder bei\nnehmer und den durch den Plan Betroffenen rechts-            der von dieser bezeichneten Stelle spätestens inner-\ng,;:, laltend gereqelt. Unberührt bleibt die Zustän-         halb von zwei vVochen nach Beendigung der Aus-\ndiql:cit der für die Baugenehmigung zuständigen              legung schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.\nBchiHden, soweit es sich nicht um Betriebsanlagen               (5) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 sind die\n(§        Abs. 1) handelt.                                   Einwendungen gegen den Plan von der nach Absatz\nIm Planfest.stellungsbeschluß sind dem Unter-      2 Satz 1 bestimmten Behörde mit allen Beteiligten\nnehmer die Errichtung und Unterhaltung der An-               zu erörtern. Kommt eine Einigung nicht zustande,\nlagen aufzuerle~ren, die für das öffentliche Wohl            so wird über die Einwendungen in der Planfest-\nod{~r zur Sicherung der Benutzung der benachbarten           stellung entschieden.\nGrundstücke gegen Gefahren oder Nachteile not-                  (6) Werden    öffentliche Interessen berührt, für\nwendig sind.                                                 die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder\nvon Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig\n(3) Werden Anlagen zur Sicherung der baulichen\nwerden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung\noder belrieblichen Einrichtungen der Straßenbahn\ninfolge Änderungen der benachbarten Grundstücke,             zwischen der Planfeststellungsbehörde und den\nvon denen Gefährdungen dieser Einrichtungen aus-             genannten Behörden nicht zustande, so hat die\ngPhen, nachträglich notwendig, so kann der Unter-            Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem\nnehmer durch Beschluß der Planfeststellungs-                 Bundesminister für Verkehr zu entscheiden.\nbehörde zu ihrer Errichtung und Unterhaltung                    (7) Kommt eine Verständigung über Einwendun-\nverpflichtet werden; die hierdurch entstehenden              gen von Unternehmern nichtbundeseigener Eisen-\nKosten haben jedoch die Eigentümer der benach-               bahnen oder Bergbahnen nicht zustande, so ist die\nbarten Grundstücke zu tragen, es sei denn, daß die           Entscheidung der von der Landesregierung bestimm-\nÄnderungen durch natürliche Ereignisse oder                  ten Behörde einzuholen und der Planf eststellung\nhöhere Gewalt verursacht worden sind.                        zugrunde zu legen.\n(4) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind        (8) Die Feststellung des Planes und die Entschei-\nBeseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber               dungen über die Einwendungen sind zu begründen\nfestgestellten Anlagen ausgeschlossen.                       und den durch den Plan Betroffenen und den sonst\nam Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung\n(5) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren        zuzustellen.                                      ·\nnach Rechtskraft durchgeführt, so tritt er außer\nKraft, wenn er nicht von der Planfeststellungs-                                        § 31\nbehörde im Benehmen mit der von der Landesregie-                                   Enteignung\nrung bestimmten Behörde auf weitere fünf Jahre\nverläng.ert wird. Bei Verlängerung können die vom               ( 1) Zur Errichtung der Straßenbahnanlagen eines\nPlan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen,            Unternehmens ist die Enteignung zulässig, soweit\ndaß der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte              sie zur Durchführung eines nach den §§ 28 bis 30\ninsoweit erwirbt, als nach § 31 die Enteignung zu-           festgestellten Bauvorhabens notwendig ist. Einer\nlässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so kön-           weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteig-\nnen sie die Durchführung des Enteignungsverfah-              nung bedarf es nicht.\nrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im                  (2) Der nach den §§ 28 bis 30 festgestellte Plan\nübrigen gilt § 31.                                           ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen\n(6) In den Fällen des § 28 Abs. 3 gelten die §§ 40\nund für die Enteignungsbehörde bindend\nund 41 des Bundesbaugesetzes. Absatz 5 ist nicht                (3) Im übrigen gelten die Enteignungsvorschriften\nan~_:uwenden.                                                der Länder.","Nr. 18 -- Tag der· Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961                         251\n§ 32                             (2) Wird dem Unternehmer das Betreten von Ge-\nbäuden oder Grundstücken oder die Beseitigung\nBenutzung öffentlicher Straßen\nvon Hindernissen verwehrt, so entscheidet die Ge-\n(1) SoU   von der Straßenbahn eine öffentliche      nehmigungsbehörde mit Wirkung für und gegen die\nStraße benutzt werden, so hat der Unternehmer die      Beteiligten über die Zulässigkeit der beabsichtigten\nZustimmung des Trägers der Straßenbaulast (Wege-       Handlung.\nunterhaltungspflichtigen) beizubringen.\n(3) Für einen durch die Vorarbeiten verursachten\n(2) Absatz   1 gilt sinngemäß auch für höhen-       Schaden ist vom Antragsteller Entschädigung zu\ngleiche Kreuzungen von öffentlichen Straßen mit        leisten. Uber die Höhe der Entschädigung entschei-\nStraßenbahnen.                                         den im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.\n(3) Wird eine Straße, die von einer Straßenbahn\nbenutzt wird, erweitert oder verlegt, so kann der                               § 35\nTräger der Straßenbaulast (Wegeunterhaltungs-                   Duldung technischer Einrichtungen\npflichtiger) von dem Unternehmer einen entspre-\nchenden Beitrag zu den Kosten der Erweiterung             Die Eigentümer von Grundstücken und Baulich-\noder Verlegung der Straße verlangen. Dabei ist         keiten aller Art sind verpflichtet, das Anbringen\nangemessen zu berücksichtigen, ob und inwieweit        oder Errichten von Haltevorrichtungen für elek-\ndie Erweiterung oder Verlegung der Straße durch        trische Leitungen, von Signalen und Haltestellen-\ndie Straßenbahn, den sonstigen Straßenverkehr oder     zeichen zu dulden. Für Schäden, die dem Betrof-\nandere Gründe veranlaßt ist. Bestehende Verträge       fenen durch Maßnahmen nach Satz 1 oder durch das\nzwischen dem Unternehmer und dem Träger der            Entfernen der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände\nStraßenbaulast (Wegeunterhaltungspflichtigen) blei-    entstehen, ist ihm vom Unternehmer eine Entschädi-\nben unberührt.                                         gung in Geld zu leisten. Dber die Verpflichtung zur\nDuldung der Anbringung oder Errichtung ist bei\n(4) Auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast\nEinrichtung neuer Unternehmen im Planfeststellungs-\nhat der Unternehmer bei Ablauf der Genehmigung\nverfahren zu entscheiden; im übrigen entscheidet\ndie Straßenbahnanlagen zu beseitigen und den\ndie Genehmigungsbehörde. Uber die Höhe der Ent-\nbenutzten Teil der Straße wieder ordnungsgemäß\nschädigung entscheiden im Streitfalle die ordent-\nherzustellen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtun-\nlichen Gerichte.\ngen kann die Genehmigungsbehörde die Stellung\neiner Sicherheit verlangen.                                                     § 36\n(5) Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts                    Bau- und Unterhaltungspflicht\nfür die Benutzung einer Straße bedürfen der Zustim-       Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Grund der\nmung der Genehmigungsbehörde. Absatz 3 Satz 3          Genehmigung innerhalb einer von der Genehmi-\nist entsprechend anzuwenden.                           gungsbehörde festzusetzenden Frist die Straßen-\n(6) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit         bahn zu bauen und während der Dauer der Geneh-\ndem Träger der Straßenbaulast über die Benutzung       migung nach den Bedürfnissen des Verkehrs und\nöffentlicher Straßen ist im Planfeststellungs'beschluß dem Stand der Technik ordnungsgemäß zu unter-\nhinzuweisen.                                           halten. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde\nist Sicherheit zu stellen. Werden die Verpflichtun-\n§ 33\ngen nach Satz 1 nicht erfüllt, so kann die Genehmi-\nEntscheidung bei fehlender Einigung           gungsbehörde die gestellte Sicherheit oder einen\nKommt in den Fällen des § 32 Abs. 1 bis 3 keine     Teil derselben als verfallen erklären.\nEinigung zustande, so entscheiden die von der\nLandesregierung bestimmten Behörden.                                            § 37\nAbnahme und Eröffnung des Betriebs\n§ 34\nDie Genehmigungsbehörde erteilt im Benehmen\nVorarbeiten                       mit der für die technische Aufsicht zuständigen\n(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antrag-        Behörde die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs\nsteller die zur Planung erforderlichen Vorarbeiten      auf Grund einer Abnahme der Straßenbahn und\ngestatten, wenn im Wege einer vorläufigen Prüfung       ihrer Einrichtungen.\nfestgestellt ist, daß die Voraussetzungen für die                               § 38\nErteilung der Genehmigung gemäß § 13 vorliegen.\nDauer der Genehmigung\nDie Dauer der Erlaubnis beträgt höchstens zwei\nJahre. Bei der Durchführung der Vorarbeiten sind          Die D~uer der Genehmigung ist so ausreichend\ndie Int€ressen Dritter möglichst zu schonen. Das        zu bemessen, daß der Unternehmer das Anlage-\nBetreten von Wohnungen kann nicht verlangt wer-         kapital tilgen kann. Bei Erneuerung der Genehmi-\nden. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte         gung soll die Dauer in der Regel auf fünfundzwan-\nsind vor Betreten von G0bJuden oder Grundstücken        zig Jahre festgesetzt werden, wenn die bisherige\noder vor Beseitiqung von Hindernissen zu benach-        Verkehrsart beibehalten werden soll. Die Verein-\nrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn       barungen (§ 32) und die Entscheidm,g2n (§ 33) ü'.oer\nsie undurct1hihrbar ist. Die                 der Vor-   die Benutzung öffentlicher Strafü:m :1d hinsichtlich\narbeiten gibt keinen Anspruch auf die Erteilung        ihrer Dauer mit der Genehmigungsdauer in Einklang\nder Genehmigung nach § 9.                              zu bringen.","252                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang •1961, Teil I\n§ 39                          unberührt. Bei geringfügigen Fahrplanänderungen\nBeförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen       kann die Genehmigurigsbehörde auf ausdrückliche\nZustimmung zu der ihr anzuzeigenden Änderung\n(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung be-     verzichten. In diesem Falle gilt die Zustimmung als\ndürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.         erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde nicht inner-\nMit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte       halb einer von ihr allgemein zu bestimmenden Frist\nallgemein verbindlich.                                 widerspricht\n(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförde-           (3) Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen\nrungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob     des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden\nsie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage   Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich\ndes Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung       für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem\nund Tilgung des Anlagekapitals und der notwendi-       Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch\ngen technischen Entwicklung angemessen sind und        eine Änderung des Fahrplans Rechnung getragen\nmit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem        werden kann.\nGemeinwohl in Einklang stehen.\n(4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom\n(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungs-  Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen. Ferner\nentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten        sind die gültigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt\nwerden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßi-       der Fahrgäste bestimmten Räumen anzubringen. An\ngungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jeder-    den Haltestellen sind mindestens die Abfahrtzeiten\nmann zugute kommen, sind verboten und nichtig.         anzuzeigen.\n(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten\nkann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung                     B. Verkehr mit Obussen\ndes Unternehmers widerrufen werden, wenn die für\ndie Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden                                § 41\nUmstände sich wesentlich geändert haben; in diesem        (1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 31 und der\nFalle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhö-          §§ 34 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und\nrung des Unternehmers die Beförderungsentgelte         Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend\nanderweitig festsetzen.                                anzuwenden.\n(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt       (2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen\nfrühestens am siebenten Tage nach der Veröffent-       auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der\nlichung in Kraft.                                      Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 32\n(6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer      Abs. 1, 2, 4 und 6 sowie § 33 sind entsprechend\nEinführung der Genehmigungsbehörde zur Zustim-         anzuwenden.\nmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen           (3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die\nBeförderungsbedingungen (§ 58 Abs. 1 Nr. 4) für das    Vorschriften der §§ 38 bis 40 entsprechend anzu-\nUnternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere        wenden. Die Dauer der Genehmigung (§ 38) soll in\nBeförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für         der Regel fünfundzwanzig Jahre betragen. Ist je-\nÄnderungen der Besonderen Beförderungsbedingun-        doch bei Umstellung eines Straßenbahnverkehrs auf\ngen. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung        Obusverkehr (§ 14 Abs. 4) die für die Straßenbahn\nder Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die        geltende, noch nicht abgelaufene Genehmigungs-\nfür ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich         dauer länger als dieser Zeitraum, so kann die\nwesentlich geändert haben oder sich für die bessere    Genehmigung für den Obusverkehr bis zu der für\nAusgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue        die Straßenbahn geltenden Genehmigungsdauer er-\nGesichtspunkte ergeben, denen durch eine Än-           streckt werden.\nderung der Besonderen Beförderungsbedingungen\nRechnung getragen werden kann.\nC. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\n(7) Die Befördcrungsenlgelte und die Besonderen\nBeförderungsbedingungen sind vom Unternehmer                                    § 42\nvor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen;                 Begriffsbestimmung Linienverkehr\ndie Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der\nFahrgüste beslimmten füj umen auszuhängen.                Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Aus-\ngangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige\nVerkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimm-\n§ 40                           ten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er\nFahrpläne                         setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimm-\nten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder\n(1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren\nZwischenhaltestellen eingerichtet sind.\nAusgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen\nund Fahrzeiten enthalten\n§ 43\n(2) Fahrpläne. und deren Änderungen bedürfen\nder Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Werden                   Sonderformen des Linienverkehrs\ndurch Fahrplanänderungen die Interessen anderer           (1) Eine Sonderform des Linienverkehrs ist der\nVerkehrsunternehmen berührt, so sind diese vor         Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der\nder .Zustimmung zu hören; § 9 Abs. 2 Satz 1 bleibt     regelmäßigen Beförderung","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961                            253\n1. von Berufstätigen zwisdlen Wohnung und      Beförderungsbedingungen (§ 39) sowie über die\nArbeitsstelle (Berufsverkehr),              Fahrpläne (§ 40) ganz oder teilweise verzichten.\n2. von Schülern zwischen Wohnung und Lehr-      Beim Ferienziel-Reiseverkehr sind die in § 14 Abs. 1\nanstalt (Schülerfahrten),                    Nr. 4 genannten Stellen gutachtlich zu hören. § 13\n3. von Personen zum Besuch von Märkten\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe c ist auf den Ferienziel-\n(Marktfahrten),                             Reiseverkehr nicht anzuwenden; § 13 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstaben a und b gilt nicht zugunsten vorhan-\n4. von Theaterbesuchern\ndener Unternehmer des Ferienziel-Reiseverkehrs.\ndient.                                                  Ferienziel-Reisen können in besonderen Fällen auf\n(2) Eine Sonderform des Linienverkehrs ist audl      Grund von Ausnahmegenehmigungen der von der\nder Ferienziel-Reiseverkehr. Ferienziel-Reisen sind     Landesregierung bestimmten Behörde als Verkehr\nReisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unterneh-      mit Mietomnibussen oder mit Mietwagen durchge-\nmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen        führt werden, wenn sie durch Gebiete außerhalb\nnach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem          des Geltungsbereichs dieses Gesetzes führen, Aus-\nGesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit        gangs- und Zielort jedoch im Geltungsbereich dieses\noder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Eine       Gesetzes liegen.\nUnterwegsbedienung ist unzulässig; jedodl kann die         (5) Bei zeitweilig gesteigertem Verkehr kann der\nGenehmigungsbehörde für benachbarte Orte oder           Unternehmer, soweit dadurdl die Interessen an-\n. für Einzelfälle Ausnahmen gestatten. Die Fahrgäste      derer Verkehrsunternehmer nicht berührt werden,\nsind zu einem für alle Teilnehmer gleidlen Reise-       weitere ihm für diese Verkehrsart genehmigte\nziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der            Fahrzeuge im Rahmen des bestehenden Fahrplan&\nReise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen       einsetzen.\nnur Reisende befördert werden, die der Unterneh-\nmer zum Reiseziel gebracht hat. Die Genehmigung            (6) Ist eine Genehmigung für den Linienverkehr\ndarf nur solchen Unternehmern erteilt werden, die       mit Personenkraftwagen erteilt, so dürfen diese\nauf dem Gebiet des Reiseverkehrs über ausreichende      Fahrzeuge nur für den Linienverkehr verwendet\n• Erfahrungen verfügen.                                   werden. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.\n§ 44\nD. Gelegenheitsverkehr\nDauer der Genehmigung                                   mit Kraftfahrzeugen\nDie Geltungsdauer der Genehmigung ist unter\n§ 46\nBerücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen\nzu bemessen. Im Hödlstfalle beträgt sie adlt Jahre.                 Formen des Gelegenheitsverkehrs\n(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von\n§ 45                         Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienver-\nSonstige Vorschriften                kehr nadl den §§ 42 und 43 ist.\n(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind\n(1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\nist § 35, soweit diese Vorsdlrift sich auf das Anbrin-  nur zulässig\ngen oder Errichten von Haltestellenzeidlen bezieht,              1. Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen, § 47),\nentsprechend anzuwenden; über die Verpflidltung                  2. Ausflugsfahrten (§ 48),\nzur Duldung entsdleidet die Genehmigungsbehörde                  3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit\nohne Planfeststellungsverfahren.                                    Mietwagen (§ 49).\n(2) Die Beförderungsentgelte und Beförderungs-          (3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern\nbedingungen der Deutsdlen Bundesbahn sind vom           oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde\nBundesminister für Verkehr zu genehmigen, die          bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf\nBeförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen        eine Genehmigung für den Kraftdroschkenverkehr\nder Deutsdlen Bundespost sind nach § 14 des Post-      und den Mietwagenverkehr nidlt für denselben\nverwaltungsgesetzes festzusetzen. Genehmigung und       Personenkraftwagen erteilt werden.\nFestsetzung der Beförderungsentgelte erfolgen im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-                                     § 47\nschaft. Die Beförderungsentgelte und Beförderungs-\nbedingungen der Deutschen Bundesbahn und die                      Verkehr mit KraftdrosdJ.ken (Taxen)\nFahrpläne und Fahrplanänderungen der Deutschen             (1) Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) ist die\nBundespost .und der Deutschen Bundesbahn sind in        Beförderup.g von Personen mit Personenkraftwagen,\nihren amtlichen Mitteilungsblättern zu veröffent-       die der Unternehmer auf öffentlichen Straßen oder\nlichen; die Ausgabe der amtlichen Kursbücher er-        Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu\nsetzt die Veröffentlidlung.                             einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die          (2) Die Genehmigung für den Verkehr mit Kraft-\n§§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.                   droschken wird zur Ausführung von Fahrten inner-\nhalb einer Gemeinde oder in einem größeren Be-\n(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei den Ver-\nkehrsformen nach § 43 auf die Einhaltung der Vor-       zirk erteilt.\nschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beför-       (3) Kraftdroschken dürfen auf öffentlichen Straßen\nderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und     oder Plätzen nur in der Gemeinde bereitgestellt","254                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nwerdPn, in der sich der Betriebssitz des Unterneh-         (4) Auf die Beförderung mit gemieteten Personen-\nmers hdindd, und nur an den behördlich zugelas-         kraftwagen (Mietwagen) sind die Vorschriften der\nsenen St(d lPn Das Nühcrc wird durch Droschken-         Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Ein\nordnunqen, die nach Landesrecht erlassen werden,        Bereitstellen von Mietwagen, durch das ein drosch-\nbestimmt.; für die Festsetzung von Droschkenord-        kenähnlicher Verkehr erreicht wird, ist verboten.\nnungcn qilt ~ 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.      Die Art der Werbung darf nicht zur Verwechslung\nIn Ausnahrn<'fiillen kann die Genehmigungsbehörde       mit dem Kraftdroschkenverkehr führen. Bei Leer-\ndie Bereitstellung auch auf Straßen und Plätzen         fahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen wer-\naußerhalb des ßc)triebssitzes des Unternehmers ge-      den, es sei denn, daß es sich um eine in der\nstatten.                                                Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Unter-\n(4) Die Belördernngspilicht (§ 22) besteht nur für   nehmers eingegangene Bestellung auf Abholung\nFahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach         von Fahrgästen handelt. Den Kraftdroschken vor-\n§ 51 Abs. 1 Scüz 1 festgesetzten Beförderungsent-       behaltene Zekhen und Merkmale dürfen nicht ver-\ngelte.                                                  wendet werden.\n(5) Die Vermietung von Kraftdroschken an Selbst-\nfahrer ist verboten.                                                             § 50\n§ 48                                         Dauer der Genehmigung\nAusflugsfahrten                         Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr\nist für die Dauer von höchstens vier Jahren zu er-\n(1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unter-\nteilen.\nnehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkra.ft-\nwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestell-\nten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen                               § 51\nund gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet\nund ausführt. Ein Wechsel derFahrgüste (Unterwegs-         Befördenmgsentgelte, ßefördemngsbedingungen\nbedienung) ist unzulässig; jedoch kann die Ge-             (1) Für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdrosch-\nnehmigungsbehörde für benachbarte Orte oder für         ken setzt die Landesregierung Beförderungsentgelte\nEinzelfälle Ausnahmen zur Aufnahme von Fahr-            und Beförderungsbedingungen durch Rechtsverord-\ngästen gestatten. Die Fahrt muß wieder an den Aus-      nung fest; sie kann diese Ermächtigung durch\ngangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im          Rechtsverordnung auf die Genehmigungsbehörden\nBesitz eines für die gesumte Fahrt gültigen Fahr-       übertragen. Ist die Genehmigungsbehörde ermäch-\nscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das       tigt, so hat sie vor der Festsetzung der Beförde-\nBeförderungsenl.gelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten,      rungsentgelte der zuständigen Gemeindebehörde,\ndie uls Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt       den Fachverbänden des Verkehrsgewerbes und der\nim Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an          zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegen-·\nStelle des ßeforclerungsentgelts.                       heit zur Stellungnahme zu geben. Die Vorschriften\n(2) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind auf       über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedin-\nAusi1ugsfahrlcn nicht anzuwenden.                       gungen sind in jedem Kraftfahrzeug mitzuführen\nund dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. § 39\n(3) Ausflugsfahrten dürfen nicht so ausgeführt       Abs. 3 ist anzuwenden.\nwerden, daß sie die öffentlichen Verkehrsinteressen\nbeeintr[ichtigcn; dies ist der Fall, wenn durch Aus-       (2) Die Landesregierung kann für den Gelegen-\nflugsfahrten einem Schienen-, Obusverkehr oder          heitsverkehr mit Kraftomnibussen durch Rechtsver-\nLinienverkehr mit Kraftfahrzeugen in erheblichem        ordnung Beförderungsentgelte und Beförderungs-\nUmfang Fahrgäste entzogen werden.                        bedingungen festsetzen, soweit nicht Rahmenvor-\nschriften für Beförderungsentgelte nach § 58 Abs. 1\nNr. 5 entgegenstehen oder Beförderungsbedingun-\n§ 49                           gen nach § 58 Abs. l Nr. 4 festgesetzt sind; Absatz 3\nVerkehr mit Mietomnibussen und mH Mietwagen             bleibt unberührt. Die Landesregierung kann diese\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Ge-\n(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförde-       nehmigungsbehörden übertragen. Ist die Genehmi-\nrung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur           gungsbehörde ermächtigt, so hat sie vor der Fest-\nim ganzen zur Beförderung angemietet werden und          setzung der Beförderungsentgelte den in Absatz 1\nmit denen der Unternehmer Fahrten a.usführt, deren       genannten Stellen sowie der zuständigen Oberpost-\nZweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die          direktion und Bundesbahndirektion Gelegenheit zur\nTeilnehmer müssen ein zusammengehöriger Per-             Stellungnahme zu geben.\nsonenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt\neinig sein.                                                 (3} Im Gelegenheitsverkehr der Deutschen Bun-\ndespost und der Deutschen Bundesbahn setzen diese\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1\ndie Beförderungsentgelte unter Beachtung der er-\nsind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des\nlassenen Rahmenvorschriften und die Beförderungs-\nFahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen\nbedingungen selbst fest. Auf Verlangen des Bundes-\nnicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen       ministers für Verkehr ist zu der Festsetzung sein\noder Plätzen angeboten werden.                           Einvernehmen einzuholen; er hat bei Festsetzung\n(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht     der Beförderungsentgelte den Bundesminister für\nanzuwenden.                                              Wirtschaft zu beteiligen.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bor1n, den 27. März 1961                         255\nIV. Auslandsverkehr                       (3) § 14 ist nicht anzuwenden. In der Genehmi-\ngung ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu be-\n§ 52                         stimmen.\nGrenzüberschreitender Verkehr                 (4) § 52 Abs. 4 ist auf den Gelegenheitsverkehr\nvom Ausland durch das Gebiet des Geltungsbe-\n(1) Für die Beförderung von Personen im grenz-\n, überschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen          reichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.\n§ 52 Abs. 6 gilt entsprechend.\ndurch Unternehmer, die ihren Betriebssitz im\nInland oder Auslctnd huben, gelten, soweit nichts\nanderes best.immt ist, die Vorschriften dieses Ge-\nsetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnun-\nV. Aufsicht\ngen.\n(2) Die nach diesem Gesetz erforderliche Geneh-                             § 54\nmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs        (1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der\nerteilt für die deutsche Teilstrecke der Bundes-      Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie\nminister für Verkehr im Benehmen mit der von der      der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der\nLandesregierung bestimmten Behörde, für Anträge       Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten\nder Deutschen Bundespost auch im Benehmen mit         Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der Auf-\ndem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-       sicht der Genehmigungsbehörde. Die von der Lan-\nwesen.                                                desregierung bestimmte Behörde kann die Genehmi-\n(3) Die von der Landesregierung bestimmte Be-      gungsbehörde ermächtigen, die Aufsicht über den\nhörde läßt das Anhörverfahren nach § 14 durch-        Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeu-\nführen und leitet das Ergebnis mit ihrer Stellung-    gen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die\nnahme dem Bundesminister für Verkehr zu. In der       technische Aufsicht über Straßenbahnen und Obus-\nGenehmigung ist die zuständige Aufsichtsbehörde       unternehmen wird von der von der Landesregierung\nzu bestimmen.                                         bestimmten Behörde ausgeübt.\n(4) Einer Genehmigung für den grenzüberschrei-        (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich über alle ihrer\ntenden Gelegenheitsverkehr von Unternehmern, die      Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und\nihren Betriebssitz im Ausland haben, bedarf es nicht, Maßnahmen des Unternehmers unterrichten. Der\nsoweit entsprechende Ubereinkommen mit dem            Unternehmer hat der Aufsichtsbehörde alle wesent-\nAusland bestehen. Besteht ein solches Ubereinkom-     lichen Veränderungen ohne Aufforderung unver-\nmen nicht oder soll abweichend von den Bedingun-      züglich anzuzeigen.\ngen des Ubereinkommens grenzüberschreitender             (3) Die Deutsche Bundespost und die Deutsche\nGelegenheitsverkehr ausgeführt werden, so kann        Bundesbahn sind für die Erfüllung der technischen\nder Bundesminister für Verkehr entsprechenden         Vorschriften dieses Gesetzes und der hierzu erlas-\nAnträgen stattgeben.                                  senen Rechtsverordnungen für ihre Kraftfahrbetriebe\n(5) Im kleinen Grenzverkehr (Zollgrenzbezirk)      selbst verantwortlich.\ntritt an die Stelle des Bundesministers für Verkehr      (4) Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen, die\ndie von der Landesregierung bestimmte Behörde.        einen Omnibusbahnhof betreiben, anhalten, die Be-\n(6) Die Grenzzollstellen sind berechtigt, Kraft-   nutzung durch den Linien- und Gelegenheitsverkehr\nfahrzeuge, die im Ausland oder in den unter aus-      mit Kraftfahrzeugen und den Betrieb so zu regeln,\nländischer Verwaltung stehenden Gebieten des          daß der Verkehr ordnungsgemäß abgewickelt und\nDeutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezem-        den Pflichten nach § 39 Abs. 7 und § 40 Abs. 4 ge-\nber 1937 zugelassen sind, zurückzuweisen, wenn nicht  nügt werden kann.\ndie erforderliche Genehmigung, deren Mitführung\nvorgeschrieben ist, vorgelegt wird.\nVI. Rechtsmittelverfahren\n§ 53                                                  § 55\nTransit-{Durchgangs-) Verkehr                        Vorverfahren bei der Anfechtung\n(1) Für die Beförderung von Personen im Transit-                   von Verwaltungsakten\n(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das        Bei der Anfechtung von Verwaltungsakten, die\nGebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter     von der obersten Landesverkehrsbehörde selbst er-\nAusschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs be-         lassen worden sind, ist das Vorverfahren der Ver-\nrührt, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist,    waltungsge,richtsordnung durchzuführen.\ndie Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu\nerlassenen Rechtsverordnungen.\n§ 56\n(2) Die Genehmigung erteilt der Bundesminister\nfür Verkehr im Benehmen mit den von den beteilig-                 Verfahren in besonderen Fällen\nten Landesregierungen bestimmten Behörden, für           Werden die Interessen der Deutschen Bundespost\nAnträge der Deutschen Bundespost auch im Beneh-       oder der Deutschen Bundesbahn in erheblichem Um-\nmen mit dem Bundesminister für das Post- und          fang betroffen und kommt vor der Genehmigungs-\nFernmeldewesen.                                       behörde keine Einigung zustande, so soll auf Antrag","256                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nder Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bun-                   dere die Anwendung der §§ 4, 13, 14, 21,\ndesbahn die Genehmigungsbehörde die Stellung-                      22 und 49 auf diesen Verkehr sowie die\nnahme des Bundesministers für Verkehr einholen                    Voraussetzungen für die erforderliche Fach-\nund bei ihrer Entscheidung verwerten.                             kunde und die Bereitstellung ausreichenden\nund geschulten Personals geregelt werden,\n3.  durch die der grenzüberschreitende (§ 52)\nVII. Erlaß von Rechtsverordnungen und                        und derTransit-(Durchgangs-)Verkehr (§ 53),\nAllgemeinen Verwaltungsvorschriften                         soweit dies zur Durchführung internatio-\nnaler Ubereinkommen erforderlich ist, ab-\n§ 57                                    weichend von den Vorschriften dieses\nBau- und Betriebsvorschriften                        Gesetzes geregelt werden,\n4. über einheitliche Allgemeine Beförderungs-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit\nbedingungen für den Straßenbahn- und\nZustimmung des Bundesrates die erforderlichen\nObusverkehr sowie für den Linienverkehr\nRechtsverordnungen\nmit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des\n1. über den Bau und Betrieb von Straßen-                    § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheits-\nbahnen und Obussen, welche                              verkehr mit Kraftfahrzeugen, insbesondere\na) die Anforderungen an Bau, Einrichtun-                für Ausflugsfahrten (§ 48),\ngen und Betriebsweise der Anlagen und             5. über Rahmenvorschriften für Beförderungs-\nFahrzeuge nach dem jeweiligen Stand                  entgelte im Verkehr mit Kraftomnibussen,\nder Technik und nach den internationa-            6.  über Gebühren für behördliche oder amt-\nlen Abmachungen einheitlich regeln,                   lich angeordnete Maßnahmen bei der Ge-\nb) die notwendigen Vorschriften zum Schutz               nehmigung und Beaufsichtigung der Ver-\nder Anlagen und des Betriebs der Stra-               kehrsunternehmen.\nßenbahnen und Obusse gegen Schäden\nund Störungen enthalten;                      (2) In deri Fällen des Absatzes l Nr. 5 und 6\nergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen\n2. über den Betrieb von Kraftfahrunterneh-       mit dem Bundesminister für Wirtschaft.\nmen im Personenverkehr, welche\na) die Anforderungen an den Bau und die\nEinrichtungen der in diesen Unterneh-                                § 59\nmen verwendeten Kraftfahrzeuge nach                  Allgemeine Verwaltungsvorschriften\ndem jeweiligen Stand der Technik und          Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nnach den internationalen Abmachungen       lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt\neinheitlich regeln,\nder Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung\nb) die notwendigen Vorschriften über die      des Bundesrates.\nSicherheit und Ordnung des Betriebs\nenthalten.\n(2) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert,\nkönnen einzelne Vorschriften der nach Absatz l                 VIII. Straf- und Bußgeldvorschriften\nNr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderun-\ngen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Ge-                                   § 60\nnehmigungspflicht befreit sind oder für die nach                               Straftaten\n§ 58 Abs. 1 Nr. 1 Befreiung erteilt wird.\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Personen mit\n(3) Rechtsverordnungen      zur Durchführung der     Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne\nVorschriften nach Absatz 1 Nr. : und 2 bedürfen         die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung\nnicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundes-       oder einstweilige Erlaubnis befördert, wird mit\nminister für Verkehr hat vor dem Erlaß der Rechts-      Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten\nverordnungen die von den Landesregierungen be-          bestraft. Neben Gefängnis kann auf Geldstrafe er-\nstimmten Behörden zu hören.                             kannt werden.\n(2) Hängt die Entscheidung davon ab, ob eine\n§ 58                          Beförderung den Vorschriften dieses Gesetzes un-\nSonstige Rechtsverordnungen                terliegt, und ist eine endgültige Entscheidung nach\n§ 10 nicht ergangen, so kann das Verfahren aus-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann mit\ngesetzt werden, bis über diese Frage endgültig ent-\nZustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen\nschieden ist.\nerlassen,\n1. durch die für bestimmte, im Rahmen des                                  § 61\nGesamtverkehrs nicht besonders ins Ge-                         Ordnungswidrigkeiten\nwicht fallende Beförderungsfälle allgemein\nBefreiung von den Vorschriften dieses Ge-        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsetzes erteilt wird,                          fahrlässig\n2. durch die der Gelegenheitsverkehr zum                1. den Bedingungen oder Auflagen der Ge-\nZwecke des Krankentransports, insbeson-                 nehmigung zuwiderhandelt;","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961                          257\n2. einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen           IX. Ubergangs- und Schlußbestimmungen\noder einen Kraftfahrlinienverkehr betreibt,\nohne daß die nach diesem Gesetz vorge-                                  § 62\nschriebene Zustimmung zu den Beförde-                          Frühere Genehmigungen\nrungsentgelten oder Fahrplänen durch die\nGenehmigungsbehörde erteilt ist;                 (1) Die auf Grund des bisherigen Rechts erteilten\nGenehmigungen für Straßenbahnen, Obusverkehr\n3. den Vorschriften dieses Gesetzes über\nund Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für\na) die Mitteilungspflicht bei Betriebsstö-     den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen be-\nrungen im Verkehr, die den vorüber-        halten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Dauer\ngehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen       der Genehmigung; dabei gelten die für den bis-\nzur Folge haben (§ 2 Abs. 4 Satz 2),       herigen Gelegenheitsverkehr mit Ausflugswagen\nb) das Mitführen und Vorzeigen von Ur-         erteilten Genehmigungen als Genehmigungen für\nkunden (§ 17 Abs. 6, § 20 Abs. 3 Satz 3),  Ausflugsfahrten nach § 48 dieses Gesetzes und, so-\nc) die Einhaltung der Beförderungsentgelte     weit sie zur Ausführung von Ferienziel-Reisen be-\n(§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3,    rechtigten, als Genehmigungen für Ferienziel-Reisen\n§ 51),                                     nach § 43 Abs. 2 dieses Gesetzes. Berufsverkehr\nd) die Bekanntmachung der Beförderungs-        (§ 43 Abs. 1 Nr. 1), der nachweisbar am 1. Januar\nentgelte, der Besonderen Beförderungs-     1961 mit Mietwagen betrieben wurde, gilt bis zum\nbedingungen und der gültigen Fahrpläne     Ablauf der Mietwagengenehmigungen als Verkehr\n(§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3,    mit Mietomnibussen (§ 49).\n§ 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 3),\n(2) Für Linien, die von der Deutschen Bundespost\ne) die ausschließliche Verwendung von\nund der Deutschen Bundesbahn bei Inkrafttreten\nKraftfahrzeugen im Linien- oder Kraft-\ndieses Gesetzes betrieben werden, haben die Geneh-\ndroschkenverkehr (§ 45 Abs. 6, § 47\nmigungsbehörden Genehmigungen (Sammelgeneh-\nAbs. 5),\nmigungen) mit mindestens fünf- und höchstens\nf) Ferienziel-Reisen oder Ausflugsfahrten      achtjähriger Gültigkeit, gerechnet vom Zeitpunkt\n(§ 43 Abs. 2, § 48 Abs. 1) oder            des Inkrafttretens dieses Gesetzes, auszustellen. Die\ng) den Verkehr mit Mietomnibussen und          Deut.sehe Bundespost und die Deutsche Bundesbahn\nMietwagen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 und          werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den zu-\nAbs. 4)                                    ständigen Genehmigungsbehörden die für die Aus-\nzuwidmhandelt;                                 fertigungen dieser Genehmigungen erforderlichen\n4. einer Rechtsvorschrift oder schriftlichen      Angaben unaufgefordert mitteilen. Der Durchfüh-\nVerfügung zuwiderhandelt, die auf Grund        rung eines besonderen Anhörverfahrens nach § 14\ndieses Gesetzes oder auf Grund von Rechts-     dieses Gesetzes bedarf es in diesen Fällen nicht.\nvorschriften, die auf diesem Gesetz beruhen,      (3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der nach\nerlassen worden ist, soweit die Rechtsvor-     Absatz 2 erteilten Genehmigungen gelten für die\nschrift oder die Rechtsvorschrift und die      Fortführung dieser Linien ausschließlich die Bestim-\nschriftliche Verfügung ausdrücklich auf        mungen dieses Gesetzes.\ndiese Vorschrift verweisen oder\n5. den Vorschriften der Verordnung über                                    § 63\nden Bau und Betrieb von Straßenbahnen                         Ruhende Genehmigungen\n(BOStrab) vom 13. November 1937 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 1247) in der Fassung vom          Die nach dem Runderlaß des Reichsverkehrs-\n14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 974),    ministers vom 11. Dezember 1939 - K 2/1.13 573 -\nder Verordnung über den Betrieb von            (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 393) für „ruhendH\nKraftfahrunternehmen im Personenverkehr        erklärten Genehmigungen für den Linien- und Ge-\n(BOKraft) vom 13. Februar 1939 (Reichs-        legenheitsverkehr, die\ngesetzbl. I S. 231) in der Fassung vom 7. Juli   1. inzwischen durch Zeitablauf erloschen sind,\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553) oder den auf         aber nach dem Runderlaß des Reichsverkehrs-\nGrund dieser Verordnungen erlassenen                 ministers vom 15. Januar 1944 - K 11.21069/\nschriftlichen Verfügungen, soweit diese              43 - (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 7) ihre\nausdrücklich auf diese Vorschriften ver-             rechtliche Gültigkeit bis auf weiteres beibe-\nweisen, zuwiderhandelt.                              halten haben,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-          2. durch Zeitablauf noch nicht erloschen sind, auf\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu               Grund deren Berechtigung aber der Betrieb\n10 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen             noch nicht wieder aufgenommen ist,\nist, mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche ·Mark       werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes un-\ngeahndet werden.                                         gültig.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des                                   § 64\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Geneh-\nAndere .Gesetze\nmigungsbehörde; sie njmmt auch die Befugnisse der\nobersten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 66              (l) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften\nAbs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                    1. des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. De-\nwahr.                                                               zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) so-","258                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nwie die auf Grund dieses Gesetzes er-         gesetzbl. I S. 1319)\" ersetzt durch die Worte „Per-\nlassenen Vorschriften,                        sonenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bun-\n2. des Gesetzes betreffend die Verbindlich-      desgesetzbl. I S. 241)\".\nkeit zum Schadenersatz für die bei dem\nBetriebe von Eisenbahnen, Bergwerken                                      § 65\nusw. herbeigeführten Tötungen und Kör-\nInkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften\nperverletzungen vom 7. Juni 1871 (Reichs-\ngesetzbl. S. 207) in der Fassung des Ge-         (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf\nsetzes zur Änderung des Reichshaftpflicht-    die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats\ngesetzes vom 15. August 1943 (Reichs-         in Kraft.\ngesetzbl. I S. 489),                             (2) Am gleichen Tage treten den Bestimmungen\n3. des Gesetzes über die Haftpflicht der         dieses Gesetzes widersprechende oder den gleichen\nEisenbahnen und Straßenbahnen für Sach-       Gegenstand regelnde Vorschriften außer Kraft.\nschäden vom 29. August 1940 (Reichs-          Hierzu gehören insbesondere\ngesetzbl. I S. 691),                                   1. das Gesetz über die Beförderung von\n4. des Gesetzes über die Einführung der                      Personen zu Lande vom 4. Dezember\nPflichtversicherung für Kraftfahrzeughal-                 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) in der\nter und zur Änderung des Gesetzes über                    Fassung des Gesetzes vom 6. Dezember\nden Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie                     1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319),\ndes Gesetzes über den Versicherungsver-               2. das Gesetz über das Inkrafttreten von\ntrag vom 7. November 1939 (Reichsgesetz-                  Vorschriften des Gesetzes über die Beför-\nblatt I S. 2223) und                                      derung von Personen zu Landq vom\n5. des Gesetzes über die Haftpflichtversiche-                16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 21),\nrung für ausländische Kraftfahrzeuge und              3. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes\nKraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956                   über die Beförderung von Personen zu\n{Bundesgesetzbl. I S. 667)                                Lande vom 12. September 1955 (Bundes-\nnicht berührt, soweit sieb nicht aus § 23 Abs. 1                     gesetzbl. I S. 573),\netwas anderes ergibt.                                            4. die Verordnung zur Durchführung des\n{2) Die Vorschriften des Gesetzes über Maßnah-                     Gesetzes über die Beförderung von Per-\nmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahn-                     sonen zu Lande vom 26. März 1935\nunternehmen des öffentlichen Verkehrs vom 7. März                    (Reichsgesetzbl. I S. 473),\n1934 (Reichsgesetzbl. II S. 91) in der Fassung des § 9           5. Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Siche-\nAbs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom                         rung des Straßenverkehrs vom 19. De-\n29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) sind auf                    zember 19.52 (Bundesgesetzbl. I S. 832).\nStraßenbahnen und auf Obusunternehmen mit der                    6. die „Erste Anordnung zum Gesetz zur\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, daß zuständige                      Änderung des Gesetzes über die Beför-\nAufsichtsbehörde im Sinne des vorgenannten Ge-                       derung von Personen zu Lande\" vom\nsetzes die von der Landesregierung bestimmte Ge-                     6. Dezember 1937 (Reidlsverkehrsblatt\nnehmigungsbehörde ist, und daß, wenn eine                            Ausgabe B S. 150),\nStraßenbahn oder ein Obusunternehmen das Gebiet                  '1. die Anordnung über • Geltungsbereich\nmehrerer Länder berührt, die von der Landesregie-                    der Genehmigung für den Droschken-\nrung bestimmte Genehmigungsbehörde ihre Ent-                         und Mietwagenverkehr\" vom 17. Mai\nscheidung im Einvernehmen mit der von der Landes-                    1935 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B\nregierung des mitbeteiligten Landes bestimmten Ge-                   s. 65),\nnehmigungsbehörde trifft.\n8. die Anordnung über .Genehmigungen für\n(3) Für die Begriffe .Obus\" (§ 4 Abs. 3), .Personen-               den Gelegenheitsverkehr\" vom 26. Juni\nkraftwagen•, ,,Kraftomnibus• (§ 4 Abs. 4) und                        1935 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B\n.Nachbarortslinienverkehr\" (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buch-                  s. 87),\nstabe c) gilt nicht § 2 des Gesetzes zur Wiedererhe-             9. die Anordnung über „Reisebüros als\nbung der Beförd€rungsteuer im Möbelfernverkehr                       Unternehmer von Gelegenheitsverkehr\"\nund im Werkfernverkehr und zur Änderung von                          vom 16. November 1935 (Reichsverkehrs-\nBeförderungsteuersätzen vom 2. März 1951 (Bundes-                    blatt Ausgabe B S. 176},\ngesetzbl. I S. 159). Die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 4             10. die Anordnung über .Bereithalten von\nund Abs. 2 genannten Verkehrsformen sind nicht                       Ausflugswagen• vom 16. November 1935\nLinienverkehr im Sinne des Beförderungsteuer-                        (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 183),\nrechts.\n11. die Anordnung über „Verwendung von\n(4) Der Titel VII der Gewerbeordnung sowie die                    Linienfahrzeugen im Gelegenheitsver-\nauf Grund dieses Titels erlassenen Vorschriften gel-                 kehr\" vom 15. Februar 1936 (Reichsver-\nten auch für Straßenbahnbetriebe.                                    kehrsblatt Ausgabe B S. 33),\n{5) In § 38 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni               12. die Anordnung über Erteilung einer\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341) werden die Worte                     ,,Einstweiligen Erlaubnis\" für den Linien-\n„Gesetzes über die Beförderung von Personen zu                       und Gelegenheitsverkehr vom 27. August\nLande in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichs-                   1937 (Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 92),","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1961                              259\n13. die Anordnung über „Gelegenheitsver-                     bahnbetrieben vom 23. Dezember 1953\nkehr mit Kraftfahrzeugen vom Auslande                   (Bundesgesetzbl. I S. 1590),\nher\" vom 19. Januar 1937 (Reichsver-                 3. die Signalordnung für Straßenbahnen vom\nkehrsblatt Ausgabe B S. 8),                             14. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 397),\n14. die Anordnung über „Anzeigen der                      4. die Verordnung zur Durchführung der\nDeutschen Reichspost und Deutschen                      Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom\nReichsbahn wegen Einrichtung von Linien-                29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 250),\nverkehr\" vom 22. April 1941 (Reichsver-              5. die Verordnung über den Betrieb von\nkehrsblatt Ausgabe B S. 63),                            Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr\n15. die Anordnung über „ Ubertragung der                     (BOKraft) vom 13. Februar 1939 (Reidis-\naus der Genehmigung erwachsenden                        gesetzbl. I S. 231) in der Fassung vom\nRechte und Pflichten des Unternehmers                   7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553),\nauf einen anderen\" vom 5. Januar 1942                6. die Vorläufige Gebührenordnung für den\n(Reichsverkehrsblatt Ausgabe B S. 1),                   Gelegenheitsverkehr vom 27. November\n16. die Anordnung über • Vorschriften über                   1936 (Reichsgesetzbl. I S. 996),\ndie Beförderung von Personen zu lande\"               7. die Verordnung über Einführung einheit-\nvom 28. Februar 1942 (Reichsverkehrs-                   licher Haltestellenzeichen für Straßenbah-\nblatt Ausgabe B S. 33),                                 nen und Kraftfahrlinien vom 19. Juli 1939\n17. die Anordnung über • Vereinfachung des                   (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer\nAnhörungsverfahrens nach § 9 DV PBefG\"                  Staatsanzeiger Nr. 172 vom 28. Juli 1939).\nvom 12. Dezember 1942 (Reichsverkehrs-\nblatt Ausgabe B S. 192),\n18. die Verordnung PR Nr. 45/52 über Fahr-                                   § 66\npreise für die Beförderung von Personen                        Geltung im Land Berlin\nmit Straßenbahnen und im Linienverkehr\nmit Landfahrzeugen vom 16. Juni 1952             (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\n(Bundesanzeiger Nr. 118 vom 21. Juni 1952     Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ns. 1).                                        4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\n(3) Als Rechtsverordnungen gelten bis auf weite-       Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nres fort, soweit sie diesem Gesetz nicht wider-          dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nsprechen,                                                Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\n1. die Verordnung über den Bau und Betrieb           (2) An Stelle der Deutschen Bundespost oder einer\nder Straßenbahnen (BOStrab) vom 13. No-        zuständigen Oberpostdirektion tritt in Berlin die\nvember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247) in     Landespostdirektion Berlin. Die Vorschriften des\nder Fassung vom 14. August 1953 (Bundes-       § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe b,\ngesetzbl. I S. 974),                           Nr. 4, des § 51 Abs. 2 und des § 56 gelten, soweit\n2. die Verordnung über die Bestätigung und         sie sich auf die Deutsche Bundesbahn beziehen,\nPrüfung der Betriebsleiter von Straßen-        nicht in Berlin.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. März 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}