{"id":"bgbl1-1961-17-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":17,"date":"1961-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_17.pdf#page=2","order":2,"title":"Altbaumietenverordnung Berlin","law_date":"1961-03-21T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["230                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung über den Mietpreis\nfür den bis zum 3L Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum in Berlin\n(Altbaumietenverordnung Berlin - AMVOB)\nVom 21. März 1961\nInhaltsübersicht\n§                                                                                          §\nErster Abschnitt                                                    Kosten des Betriebes einer zentralen Warmwasser-\nAllgemeine Vorschriften                                                       versorgungsanlage ...........................                                        24\nUmlegung von Betriebskosten für Fahrstuhlanlagen                                       25\nAnwendungsbereich ........................... .\nPreisrechtlich zulässige Miete .................. .                                      2\nPreisgebundener Wohnraum ................... .                                           3                         Dritter Abschnitt\nMiete ...................................... • • • •                                     4       Mietherabsetzungen und Mietsenkungen\nStichtagsmiete ................................. .                                       5\nHerabsetzung der Stichtagsmiete . . . . . . . . . . . . . . . .                        26\nGrundmiete ................................... .                                         6\nMietherabsetzung nach bisherigem Recht . . . . . . . . .                               27\nErsatz der Stichtagsmiete ...................... .                                       7\nMietsenkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        28\nBezugsfertigkeit ............................... .                                       8\nWohnflächenberechnung ....................... .                                          9\nVierter Abschnitt\nZweiter Abschnitt                                                                                 Untermiete\nMieterhöhungen                                                      Freie Vereinbarung der Untermiete                                                      29\nA. Mi e t e r h ö h u n gen im ein z e 1n e n Fa 11                                       Preisgebundene Untermiete für die Dberlassung\naus besonderen Gründen                                                            des Wohnraums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            30\nEinrichtungsgegenstände und Nebenleistungen . . . .                                    31\nZu niedrige Stichtagsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  10\nMietverhältnisse, die der Untervermietung gleich-\nBauliche Verbesserungen, Einrichtungen, Ausbau                                                stehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\nder Verkehrsflächen, Anlage der Kanalisation\noder von lfousanschlüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     11\nAusgleich besonderer Härten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     12                        Fünfter Abschnitt\nNicht ausgenutzte Einzelgenehmigungen . . . . . . . . .                                 13\nÄnderung der Miete in besonderen Fällen\nB. A 11 g e m e i n e Mi e t z u s c h l ä g e                                     Miete für Wohnraum in Baracken, Bunkern, Be-\nAllgemeine Mietzuschläge nach dem Zweiten Bun-                                                helfsheimen und dergleichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - 33\ndesmietengesetz ........... : . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     14\nC. Besondere Mietzuschläge                                                                              Sechster Abschnitt\nZuschli.i.ge für die Benutzung von Wohnraum zu                                                                Ubergangsregelungen\nanderen als Wohnzwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      15\nDbergangsregelung für Mieterhöhungen und Miet-\nUntermietzuschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            16    herabsetzungen ..............................                                        34\nD. Umlegung von Betriebskosten                                                        Dbergangsregelung für Untermieten . . . . . . . . . . . . .                            35\nUbergangsregelung für Kosten des Betriebes einer\nKosten des v\\/ asserverbrauchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17                       zentralen Heizungs- oder Warmwasserversor-\nGrundsteuermehrbelastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18                       gungsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        36\nGebührenmehrbelastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19\nUmlagen nach § 6 des Zweiten Bundesmietenge-\nselzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20                       Siebenter Abschnitt\nKosten des Betriebes einer zentralen Heizungs-                                                                    Schlußvorschriften\nanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nGewerbliche Zimmervermietung                                                           37\nUmlegungsmaßstab für Kosten des Betriebes einer\nzentralen Heizungsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22                    Außerkrafttretende Vorschriften                                                        38\nZuwiderhandlungen ........................... .                                        39\nVorauszahlungen auf den Umlegungsbetrag für die\nKosten des Betriebes einer zentralen Heizungs-                                           Geltung im Land Berlin ........................ .                                      40\nanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23  Inkrafttreten .................................. .                                     41","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1961                           231\nAuf Grund des § 39 des Ersten Bundesmieten-                    2. auf die Vermietung eines Einfamilienhau-\ngesetzes vom 27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 458)                ses oder eines Teils hiervon, wenn der Ein-\nin der Fassung des § 45 des Ersten Bundesmieten-                     heitswert im Sinne des Bewertungsgesetzes\ngesetzes (Artikel IX Nr. 1 Buchstabe l des Gesetzes                  vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I\nüber den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft                          S. 1035) nach den Wertverhältnissen vom\nund über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom                        1. Januar 1935 mehr als 30 000 Deutsche\n23. Juni 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 389) wird im                    Mark beträgt; als Einfamilienhaus gilt ein\nEinvernehmen mit dem Senat von Berlin verordnet:                     Wohngebäude, das nach seiner baulichen\nGestaltung außer den für das Hauspersonal\n(Hauswart, Heizer, Gärtner und derglei-\nchen) bestimmten Wohnräumen nicht mehr\nErster Abschnitt                              als eine Wohnung enthält; diese Ausnahme\nbleibt bestehen, wenn die Voraussetzungen\nAllgemeine Vorschriften                              nachträglich wegfallen.\n§ 1\nAnwendungsbereich                                                 § 4\nDie Verordnung gilt für preisgebundenen Wohn-                                    Miete\nraum in Berlin, der bis zum 31. Dezember 1949 be-            Miete im Sinne dieser Verordnung ist das Ent-\nzugsfertig geworden ist.                                   gelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum\nauf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nut-\nzungsverhältnissen einschließlich von Umlagen und\n§ 2                         Zuschlägen sowie von Vergütungen nach § 31. Zu\nPreisred!.tlid!. zulässige Miete            den ähnlichen Nutzungsverhältnissen gehören auch\ngenossenschaftliche Nutzungsverträge.\n(1) Für preisgebundenen Wohnraum ist die Miete\npreisrechtlich zulässig, die sich aus der Stichtags-\nmiete (§ 5) und den in dieser Verordnung genann-                                      § 5\nten Mieterhöhungen und -herabsetzungen sowie                                    Stichtagsmiete\nunter Berücksichtigung der .Vorschriften des Ersten\nund des Zweiten Bundesmietengesetzes in den für              (1) Stichtagsmiete im Sinne dieser Verordnung ist\nBerlin geltenden Fassungen ergibt.                         die Miete, die sich aus der letzten vor dem 1. Ja-\nnuar 1960 zustande gekommenen Vereinbarung er-\n(2) Die Uberschreitung der preisrechtlich zulässi-      gibt, auch wenn sie erst durch § 1 des Ersten Bun-\ngen Miete ist unzulässig. Eine Uberschreitung liegt        desmietengesetzes in der für Berlin geltenden Fas-\nauch dann vor, wenn die Leistung des Vermieters           sung preisrechtlich zulässig geworden ist.\nohne angemessene Senkung der Miete vermindert\nwird.                                                        (2) Neben der Miete erbrachte einmalig~ Leistun-\ngen des Mieters bleiben außer Betradlt.\n§ 3\n§ 6\nPreisgebundener Wohnraum\nGrundmiete\n(1) Die Vermietung von Wohnraum, der bis zum              (1) Grundmiete im Sinne dieser Verordnung ist\n31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, un-          die Stidltagsmiete abzüglich folgender in ihr ent-\nterliegt den Preisvorschriften.                           haltener Beträge:\n(2) Die Preisvorschriften finden keine,Anwendung              1. Umlagen für Wasserverbrauch,\n1. auf die Vermietung von Wohnraum, der                   2. Kosten des Betriebes der zentralen Hei-\nwegen seines räumlidlen oder wirtschaft-                  zungs- und Warmwasserversorgungsan-\nlichen Zusammenhangs mit Geschäftsraum                    lagen,\noder wegen seines wirtsdlaftlidlen Zusam-\n3. nach dem 30. Juni 1953 zulässig gewordene\nmenhangs mit einem gewerblich genutzten,\nUmlagen und Zuschläge für laufende Mehr-\nunbebauten Grundstück zugleich mit die-\nbelastungen,\nsem vermietet ist, wenn entweder der Miet-\nwert des Wohnraums weniger als ein Drit-               4. Untermietzuschläge,\ntel des gesamten Mietwerts beträgt oder                5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum\nder Geschäftsraum nach dem 24. Juni 1948                  zu anderen als Wohnzwecken.\nbezugsfertig geworden ist oder wird; für\ndie Mietwerte sind die preisrechtlich zuläs-       (2) Ist die Stichtagsmiete in preisrechtlich zuläs-\nsigen Mieten vom 1. Juni 1953 maßgeblich        siger \\Veise erhöht oder herabgesetzt worden, oder\n(§ 3 Abs. 1, 2, 4 des Geschäftsraummieten-     wird sie künftig in preisrechtlich zulässiger Weise\ngesetzes in der für Berlin geltenden Fas-       erhöht oder herabgesetzt, so tritt an ihre Stelle für\nsung vom 10. Januar 1961 - Bundesgesetz-        die Berechnung der Grundmiete die erhöhte oder\nblatt I S. 13);                                 herabgesetzte Miete.","232                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 7                                                     § 11\nErsatz der Stichtagsmiete                        Bauliche Verbesserungen, Einrichtungen,\nAusbau der Verkehrsflächen,\n(1) War Wohnraum zwischen dem 17. Oktober\nAnlage der Kanalisation oder von Hausanschlüssen\n1936 und dem 1. Januar 1960 nicht vermietet, so gilt\nals Stichtagsmietc die Miete, die der Grundmiete           (1) Eine jährliche Mieterhöhung ist zulässig\nfür vcrgleid1baren Wohnraum in Berlin nach dem                   1. bei baulichen Verbesserungen und bei Ein-\nStande vom 31. Dezember 1959 entspricht (orts-                      richtungen um 14 vom Hundert der aufge-\nübliche Grundmiete), zuzüglich der zulässigen Um-                   wendeten Bau- und Einrichtungskosten,\nlagen und ZuschWge nach dem Stande vom 31. De-                   2. bei Aufwendungen des Vermieters nach\nzember 1959.                                                        dem 31. Dezember 1959 für den Ausbau\n(2) Bei der Auswahl des vergleichbaren Wohn-                     einer Verkehrsfläche oder die Anlage der\nraums sollen insbesondere Art, Finanzierungsweise,                  Kanalisation um 6 vom Hundert dieser Auf-\nLage und Ausstattung berücksichtigt werden; Unter-                  wendungen,\nschieden ist durch Zu- und Abschläge angemessen                  3. bei Hausanschlüssen an Versorgungslei-\nRechnung zu tragen. Bei der Finanzierungsweise                      tungen um 6 vom Hundert der Aufwen-\nsoll in der Regel nur danach unterschieden werden,                  dungen.\nob der Wohnraum mit öffentlichen Mitteln geschaf-          (2) Durch die Mieterhöhung sind alle Kosten ein-\nfen worden ist oder nicht. Wohnraum, für den aus         schließlich der Kosten der Verzinsung, Abschrei-\nbesonderen Gründen, namentlich mit Rücksicht auf         bung und Instandhaltung abgegolten. Für die Um-\ndie Person des Mieters, eine besonders geringe,          legung von Betriebskosten gelten die Vorschriften\ninsbesondere eine geringere als die zulässige Miete      der §§ 17, 21 bis 25.\nvereinbart worden ist, bleibt außer Betracht.\n(3) Kosten und Aufwendungen dürfen nur inso-\n§ 8                           weit berücksichtigt werden, als sie vom Vermieter\nBezugsfertigkeit                     getragen werden und durch sie der Gebrauchswert\ndes Wohnraumes, für den die Mieterhöhung zu-\n(1) Wohnraum ist als in dem Zeitpunkt bezugs-         lässig ist, oder seine Wohnlage auf die Dauer ver-\nfertig geworden anzusehen, in dem der Bau so weit        bessert wird. Werden die Kosten für die Durchfüh-\ngefördert war, daß den zukünftigen Bewohnern zu-         rung der Maßnahmen durch zinsverbilligte oder\ngemutet werden konnte, den Wohnraum zu bezie-~           zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten, vom\nhen; die Genehmigung der Bcmaufsichtsbehörde zum         Mieter oder für diesen von einem Dritten gedeckt,\nBeziehen ist nicht entscheidend.                         so ermäßigen sich insoweit die in Absatz 1 genann-\n(2) Im Falle des Wiederaufbaues ist für die Be-       ten Vomhundertsätze um den Unterschiedsbetrag\nzugsfertigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem           zwischen dem marktüblichen Zinssatz für erststellige\nder durch den Wiederaufbau geschaffene Wohn-             Hypotheken und dem für das Darlehen zu entrich-\nraum bezugsfertig geworden ist; Entsprechendes gilt      tenden Zinssatz; eine Mietvorauszahlung steht\nim Falle der Wiederherstellung, des Ausbaues oder        einem Darlehen des Mieters gleich.\nder Erweiterung von Wohnraum. Für Wohnraum,                 (4) Kosten, die während der Nutzungsdauer zur\nder nicht dem Zweiten \\'\\Tohnungsbaugesetz vom           Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs auf-\n27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) unterliegt,     gewendet werden müssen, um die durch Abnutzung,\nsind die Begriffsbestimmungen, die in § 2 der Ersten     Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden\nBerechnungsverordnung vom 20. November 1950              baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß\n(Bundesgesetzbl. S. 753) in der sich aus § 47 der        zu beseitigen (Instandhaltungskosten), berechtigen\nZweiten Berechnungsverordnung vom 17. Oktober            nicht zu einer Mieterhöhung.\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) ergebenden Fassung\nenthalten sind, anzuwenden.                                 (5) Die Teilung einer Wohnung in abgeschlossene\nTeilwohnungen gilt als Verbesserung des Ge-\n§ 9                           brauchswerts. Die preisrechtlich zulässigen Mieten\nWohnflächenberechnung                    der Teilwohnungen ergeben sich aus der bisherigen\npreisrechtlich zulässigen Miete der ungeteilten\nFür die Berechnung der Wohnfläche sind die Vor-\nWohnung zuzüglich des nach den Absätzen 1 bis 4\nschriften der §§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungs-\nzulässigen Erhöhungsbetrages nach dem Verhältnis\nverordnung anzuwenden.\nder Wohnflächen. Wesentlichen Unterschieden. im\nW~hnwert der Teilwohnungen ist im Rahmen des\nZweiter Abschnitt                    Gesamtbetrages durch Zu- und Abschläge angemes-\nMieterhöhungen                        sen Rechnung zu tragen.\nA. Mieterhöhungen im einzelnen Fall                      (6) Im Streitfalle entscheidet die Preisbehörde\naus besonderen Gründen                       auf Antrag des Vermieters oder des Mieters über\nden zulässigen Mieterhöhungsbetrag.\n§ 10\nZu niedrige Stkhtagsmiete                                           § 12\nIst die Stichtagsmiete niedriger als die am 31. De-                 Ausgleich besonderer Härten\nzember 1959 prcisrechtlich zulässige Miete, so ist         Die Preisbehörde kann auf Antrag eine angemes-\ndie Erhöhung der Miete um den Unterschiedsbetrag         sene Mieterhöhung genehmigen, wenn diese im ein-\nohne Genehmigung der Preisbehörde zulässig.              zelnen Fall aus Gründen, die weder in der Person","Nr. 17 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1961                          233\ndes Vermieters noch des Mieters liegen, zur Ver-                       2. soweit für den untervermieteten Raum ein\nmeidung besonderer Htirlen dringend erforderlich                           Zuschlag nach § 15 zulässig ist.\nerscheint.\n§ 13                                        D. Umlegung von Betriebskosten\nNicht ausgenutzte Einzelgenehmigungen                                            § 17\nMieterhöhungen, die die Preisbehörde vorn 1. Ja-                         Kosten des Wasserverbrauchs\nnuar 1960 bis zurn Inkrnfttreten dieser Verordnung\n(1) Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung\ngenehmigt hat, bleiben zulässig.\ndie tatsächlich aufgewendeten Kosten des Wasser-\nverbrauchs in zulässiger Weise umgelegt werden,\nB. Allgemeine Mietzuschläge                          bleibt dies auch weiterhin zulässig.\n§ 14                                    (2) Steigen die Kosten des Wasserverbrauchs in-\nAHg1cmeine :rvne l:rn~~d:iJ lige               folge einer Erhöhung der Tarife, so erfolgt eine Ab-\nnach de1n l weHen Bui1des1rn1:i.dengesetz              wälzung dieser Belastung durch Rechtsverordnung\ndes Senats nach § 3 des Berliner Preisgesetzes vorn\nFür Wohnraum, der bis zum 24. Juni 1948 bezugs-              22. März 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I\nfortiu gc,worclen i~;t, f;ind Zu':;c!d~ige nach Maßgabe         S. 95).\nder §§ 1, 3 bis 5 urnJ 9, für Vllohnrnum, der in der\nZeit vom 25. Juni 19'18 bis zum 31. Dc!zc~mber 1949                 (3) Auf Antrag des Vermieters hat die Preisbe-\nbezugt~lertig gc\"vVorden ir:,'r, sintl Zrn,chlüge nach         hörde, wenn die Kosten des Wasserverbrauchs für\n:tv1aßgabe dc~r §§ 6, 7 und 9 des Zweilen Bundes-               ein Gebäude in dern der Antragstellung vorherge-\nrniet.c~ngesdzes vom 23. Juni l9GO (ßundesgesetzbl. I           gangenen Jahr 4 vom Hundert der Grundmieten\nS. 389) in der für Berlin geltenden Fassung zulässig.           überstiegen haben, die Umlegung der Kosten des\nWasserverbrauchs abzüglich 4 vom Hundert der\nGrundmieten für die Zukunft zu genehmigen;\nC. Besondere Mietzuschläge                        Kosten des Wasserverbrauchs, die nicht mit der\n§ 15                                üblichen Benutzung des preisgebundenen Wohn-\nZuschläge für die Benutzung von Wohnraum                 raums zusammenhängen, bleiben außer Betracht. Zu\nzu anderen als \\Vohnzwecken                     den Kosten des Wasserverbrauchs gehört auch die\nZählermiete. Monatliche Vorauszahlungen in Höhe\n(1) Wird eine Wohnung ganz oder teilweise zu               des durchschnittlichen Umlegungsbetrages vorbe-\nanderen als Wohnzwecken benutzt, so darf ein             Zu-   haltlich jährlicher Abrechnung sind zulässig. Für\nschlag erhoben werden, der je nach dem Grad              der   den Umlegungsrnaßstab gilt § 18 Abs. 2 entspre-\nwirtschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters             bis  chend. Irn Falle einer Genehmigung ist eine Ab-\nzu 50 vorn Hundert der anteiligen Grundmiete             der   wälzung nach der in Absatz 2 bezeichneten Rechts-\nzu anderen als Wohnzwecken benutzten Räume               be-   verordnung unzulässig; ebenfalls unzulässig ist der\nträgt. Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung           die   in der Stichtagsmiete enthaltene Zuschlag für Wasser-\nMiete in zulässiger Weise urn einen höheren              Zu-   verbrauch von eins vorn Hundert nach der Berliner\nschlag erhöht, so bleibt der höhere Zuschlag             zu-   Verordnung über den Ausgleich von Mehrbelastun-\nlässig.                                                        gen des Hausbesitzes vom 8. Juni 1953 (Gesetz- und\n(2) Irn Streitfalle entscheidet die Preisbehörde            Verordnungsblatt für Berlin S. 391), geändert durch\nauf Antrag des Vermieters oder des Mieters über                die Berliner Verordnung zur .Änderung der Verord-\ndie Höhe des Zuschlages.                                       nung über den Ausgleich von Mehrbelastungen des\nHausbesitzers vom 11. Dezember 1957 (Gesetz- und\n§ 16                                Verordnungsblatt für Berlin S. 1793).\nUntermietzuschläge\n§ 18\n(1) Wird Wohnraum auf die Dauer von wenig-                                 Grundsteuermehrbelastung\nstens einem Monat untervermietet oder in sonsti-\nger Weise zur selbständigen fü:)nutzung einem                      (1) Bei bebauten Grundstücken irn Sinne des Be-\nDritten überlassen, so darf die Hauptmiete urn                 wertungsgesetzes dürfen Grundsteuermehrbelastun-\neinen Untermietzuschlag erhöht werden.                         gen, die auf einer Erhöhung des Grundsteuerhebe-\nsatzes oder auf dern vollständigen oder teilweisen\n(2) Der Untermietzuschlag beträgt monatlich je              Wegfall bisher gewährter Grundsteuerbefreiungen\nUntermietverhältnis                                            oder -beihilfen nach dem 31. Dezember 1959 be-\ndrei Deutsche Mmk, wenn der untervermietete            ruhen und die der Vermieter nicht zu vertreten hat,\nWohnungsteil                                           vom Eintritt der Mehrbelastung ab umgelegt\nvon einer Person benutzt wird;                     werden.\nfünf Deutsche Mark, wenn der untervermietete               (2) Die Umlegung erfolgt nach dern Verhältnis\nWohnurigsteil                                          der Grundmieten. Hat der Vermieter mit allen Mie-\nvon zwei und mehr Personen benutzt wird.           tern ein Einvernehmen über einen anderen Um-\nlegungsmaßstab erzielt, so ist die Umlegung nach\n(3) Ein Untermietzuschlag ist nicht zulässig,\ndiesem Maßstab zulässig. Kommt ein Einverneh-\n1. wenn Räume, die Gegenstand eines Haupt-             men nicht zustande, so kann die Preisbehörde auf\nmietverhältnisses sind, in ihrer Gesamtheit         Antrag des Vermieters einen anderen Urnlegungs-\nvermietet werden,                                  rnaßstab zulassen.","234                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 19                                                    § 21\nGebühremnehrbelastung                                    Kosten des Betriebes\neiner zentralen Heizungsanlage\n(1) Werden nach dem 31. Dezember 1959 bei be-\nbuuten Grnndstückcn im Sinne des Bewertungsge-              (1) Ist Wohnraum mit einer zentralen Heizungs-\nsetzes andere den Hausbesitz belastende öffent-         anlage ausgestattet, so dürfen die Kosten ihres Be-\nliche Abgaben, insbesondere öffentlich-rechtliche Be-   triebes (Brennstoffkosten einschließlich der Kosten\nnutzungsgebühren, neu eingeführt oder erhöht oder       für Heizstrom, Anfuhrkosten für Brennstoffe und\nwird der Hausbesitz durch i.Hfentliche Abgaben in       angemessene Kosten für die Bedienung, der Hei-\nsonstiger Weise zusätzlich belastet, so erfolgt eine    zungsanlage) umgelegt werden. Ein angemessener\nAbwül:r.ung dieser Belastung durch Rechtsverord-        Betrag für die Bedienung der Heizungsanlage kann\nnung des Senats nach § 3 des Berliner Preisgesetzes.    auch dann umgelegt werden, wenn der Vermieter\nDJs gleiche uilt. für Schornsteinfogergebühren sowie    die Anlage selbst bedient. Ist Wohnraum an eine\nfür priva t:c Nutzungsentgelte für Ftikalicn- und Ab-   Fernheizung angeschlossen, so dürfen die vom Ver-\nwüsscrhcsci ii9ung, Müllabfuhr und Straßenreini-        mieter für die Fernheizung zu entrichtenden Be-\nnung.                                                    träge sowie zusätzliche Betriebskosten, die beim\n(2) Mchrbeli:lstungen, die auf § 3 des Einführungs-\nVermieter entstehen, umgelegt werden.\ngcf;~tzcs zu den Realsteuergesetzen vom l. Dezem-           (2) Sind in der Miete die Kosten des ~etriebes\nber 1936 (Reichsgesctzbl. I S. 961) beruhen, dürfen      der zentralen Heizungsanlage pauschal enthalten,\nnach § 18 dieser Verordnung umgelegt werden.             so kann der Vermieter die sich aus Absatz 1 er-\n(3) Die Hypothekengewinnabgabe gilt nicht als\ngebenden Kosten nach Kürzung um 10 vom Hundert\nölfentliche Abgabe im Sinne des Absatzes 1.              der Stichtagsmiete umlegen. Ist zur Abgeltung der\nKosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage\ndie Zahlung eines bestimmten Betrages vereinbart,\n§ 20\nso ist die Umlegung nach Absatz 1 nur zulässig,\nUmlagen nach§ 6 des                   wenn der vereinbarte Betrag entfällt.\nZweiten Bundesmietengesetzes\n(3) Werden bei Inkrafttreten dieser Verordnung\n(1) Bei Wohnraum, der in der Zeit vom 25. Juni       die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs-\n1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsferlig ge-         anlage in den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen\nwonlen und mit öffentlichen Mitteln im Sinne des         nach Abzug eines geringeren Betrages als 10 vom\n§ 3 des Ersten vVohnungsbaugesetzes vom 25. Au-         Hundert der Stichtagsmiete in zulässiger Weise um-\ngust 1953 (Bundesgesetzhl. I S. 1047) geschaffen        gelegt, so bleibt dies weiterhin zulässig.\nworden ist, dürfen nach Maßgabe der §§ 6, 9 des\n(4) Die Preisbehörde kann im Einzelfall auf An-\nZweiten Bundesmietcngcsetzes in Verbindung mit\ntrag zur Vermeidung von Härten eine von Absatz 2\n§ 30 a Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nSatz 1 abweichende Regelung treffen.\nMehrbelastungen des Vermieters umgelegt werden,\ndie nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel da-\ndurch eingetreten sind, daß sich die für ein Jahr                                  § 22\nergebenden\nUmlegungsmaßstab für Kosten des Betriebes einer\n1. laufenden öffentlichen Lasten des Grund-                    zentralen Heizungsanlage\nstücks, namentlich die Grundsteuer, jedoch\n{1) Die Heizungskosten dürfen nach Quadrat-\nnicht die Hypothekengewinnabgabe,\nmetern der Wohnfläche der beheizten Räume, nach\n2. Kosten der Straßenreinigung und Müll-         der Fläche der Heizkörper oder nach einem ande-\nabfuhr,                                       ren, dem Wärmeverbrauch Rechnung tragenden\n3. Kosten der Entwässerung,                      Maßstab umgelegt werden. Werden Wärmemesser\n4. Kosten der Schornsteinreinigung oder          verwandt, so muß mindestens die Hälfte der Hei-\n5. Kosten der Sach- und Haftpflichtversiche-     zungskosten nach einem .festen Maßstab umgelegt\nrung                                          werden.\nerhöht haben, oder daß derartige Kosten neu ent-             (2) Ein zulässiger Umlegungsmaßstab darf von\nstanden sind, soweit die Mehrbelastung nicht aui         dem Vermieter nur im Einvernehmen mit allen\nUmständen beruht, die der Vermieter zu vertreten         Mietern durch einen anderen zulässigen Umlegungs-\nhat. Für den Umlegungsmaßstab gilt § 18 Abs. 2           maßstab ersetzt werden. Kommt ein Einvernehmen\nentsprechend.                                            nicht zustande, so kann die Preisbehörde auf Antrag\n(2) Die Umlage tritt an die Stelle des nach der      des Vermieters einen anderen Umlegungsmaßstab\nBerliner Verordnung über den Ausgleich von Mehr-         nach Absatz 1 genehmigen.\nbelastungen des Hausbesitzes vom 8. Juni 1953, ge-\nändert durch die Berliner Verordnung zur Änderung                                  § 23\nder Verordnung über den Ausgleich von Mehrbela-\nVorauszahlungen auf den Umlegungsbetrag für die\nstungen des Huusbesitzes vom 11. Dezember 1957,\nKosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage\nzugelassenen Zuschlags abzüglich eins vom Hun-\ndert der Grundmiete und an die Stelle der Umlage             Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag für\nnach der Berliner Verordnung über die Umlegung          die Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungs-\nvon Grundsteuermehrbelrrstungen vom 2. Juli 1959        anlage während einer Heizperiode sind monatliche\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 770).       Vorauszahlungen vorbehaltlich der Abrechnung un-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1961                        235\nverzüglich nach Schluß der Heizperiode zulässig. Bei        (3) Die Herabsetzung wird von dem nächsten auf\nEinversti:i.ndnis des Mieters sind höhere Voraus-        die Antragstellung folgenden Mietzahlungstermin\nzahlungen nach Vorlage der Rechnung zulässig.            an wirksam.\n§ 27\n§ 24\nMietherabsetzung nach bisherigem Recht\nKosten des Betriebes einer zentralen Warmwasser-\nversorgungsanlage                       Eine Herabsetzung der Stichtagsmiete, welche die\nPreisbehörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung\n(1) Ist   Wohnraum mit einer zentrnlen Warm-\nvorgenommen hat, bleibt wirksam.\nwasserversorgungsanlage ausgestattet, so dürfen\ndie Kosten ihres Betriebes entsprechend den Vor-\nschriften der §§ 21 und 23 umgek~gt werden. Bei                                   § 28\ndurchgehender jäh rlid1er· Warmwasserversorgung                             Mietsenkungen\ni.st § 23 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,\ndaß jährlich abzurechnen ist. An die Stelle des i.n         Die Vorschriften des Berliner Gesetzes über\n§ 21 Abs. 2 Satz 1 genannten Satzes von 10 vom           preisrechtliche Mietsenkungen für Wohnraum vom\nHundert der Sticht.19smiete tritt bei durchgehender      15. Mai 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\njährlicher WarmwassEirversorgung ein Satz von            Berlin S. 317) bleiben unberührt, soweit nicht der\n4 vom Hundert, .in anderen Fällen ein angemessen         Erste Abschnitt des Ersten Bundesmietengesetzes in\nniedrigerer Satz.                                        der für Berlin geltenden Fassung entgegensteht.\n(2) Für den UmJngungsmaßstab gilt § 18 Abs. 2\nentsprechend.\nVierter Abschnitt\n(3) Die Preisbehörde kann im Einzelfall auf An-\ntrag zur Vermeidung von Härten eine von Absatz 1\nUntermiete\nSatz 3 abweichende Regelung treffen.                                              § 29\n(4) Für die Kosten des Wasserverbrauchs gilt§ 17.             Freie Vereinbarung der Untermiete\n(1) Wird Wohnraum untervermietet, so darf die\n§ 25                         Untermiete frei vereinbart werden. Dies gilt nicht\nUmlegung von Betriebskosten für Fahrstuhlanlagen         für die Untervermietung einer unmöblierten VVoh-\nnung im ganzen.\n(1) Soweit die Umlegung von Betriebskosten für\nFahrstuhlanlagen zulässig ist, erfolgt sie nach dem         (2) Bei frei vereinbarter Untermiete kann sich\nVerhältnis der Grundmieten.                              jeder Vertragsteil dem anderen gegenüber schrift-\nlich auf die preisgebundene Untermiete berufen.\n(2) § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 finden entsprechende\nDie Berufung hat die Wirkung, daß von dem ersten\nAnwendung mit der Maßgabe, daß der Wohnraum\ndes auf die Erklärung folgenden Monats an die\nim Erdgeschoß von der Umlegung ausgenommen\nwerden kann.                                             Vorschriften über die preisgebundene Untermiete\nanzuwenden sind; wird die Erklärung erst nach dem\nDritter Abschnitt                   15. eines Monats abgegeben, so gilt das gleiche von\ndem ersten des übernächsten Monats an.\nMietherabsetzungen und Mietsenkungen\n§ 26                                                  § 30\nHerabsetzung der Stichtagsmiete                Preisgebundene Untermiete für die Oberlassung\n(1) Auf Antrag des Mieters kann nach § 2 des                            des Wohnraums\nErsten Bundesmietengesetzes in der für Berlin               (1) Die preisgebundene Untermiete für die Uber-\ngeltenden Fassung die Stichtagsmiete von der Preis-      lassung einer Wohnung im ganzen darf die preis-\nbehörde auf die Miete, die am 31. Dezember 1959          rechtlich zulässige Miete nicht übersteigen, die für\npreisred1tlich zulässig war, herabgesetzt werden,        das Hauptmietverhältnis preisrechtlich zulässig ist.\n1. wenn sie diese um mehr als 33 1/s vom\nHundert übersteigt,                             (2) Bei der Untervermietung eines Teiles einer\nWohnung darf die preisgebundene Untermiete für\n2. wenn sie diese nicht um mehr als 33 1/a vom   den Wohnraum einen entsprechenden Teil der nach\nHundert, jedoch um mehr als 10 vom Hun-      Absatz 1 maßgeblichen Miete des Hauptmietverhält-\ndert übersteigt und die Voraussetzungen      nisses nicht übersteigen. Dieser Teil bestimmt sich\ndes § 4 des Ersten Bundesmietengesetzes      nach dem Verhältnis der vVohnfläche des unter-\nin der für Berlin geltenden Fassung vor-\nvermieteten Teils zur Gesamtwohnfläche, wobei\nliegen.\ngemeinschaftlich genutzte Räume außer Betracht\nDie Herabsetzung kann auch von einer öffentlichen        bleiben; wesentliche Unterschiede im Wohnwert\nStelle, die ganz oder teilweise für die Zahlung der      der Räume sind angemessen zu berücksichtigen.\nMiete aufkommt, beantragt werden.\n(3) Bei der Ermittlung der preisgebundenen Unter-\n(2) Bei. der Ermittlung der in Absatz 1 enthalte-    miete nach Absatz 2 bleiben Zuschläge für die\nnen Vomhundertsätze sind die Kosten des Betriebes        Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohn-\neiner zentralen Heizungs- und Warmwasserversor-          zwedrnn und Untermietzuschläge, die in der Haupt-\ngungsanlage nicht zu berücksichtigen.                    miete enthalten sind, außer Ansatz. Die danach","236                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nermittelte Untermiete darf um diese Zuschläge er-                                   § 35\nhöht werden, soweit sie den untervermieteten Raum\nbetreffen.                                                          Ubergangsregelung für Untermieten\nIst die nach den Vorschriften des Vierten Ab-\n§ 31                           schnittes zulässige preisgebundene Untermiete nie-\nEinrichtungsgegenstände und Nebenleistungen            driger als die bisherige preisrechtlich zulässige\nUntermiete, so bleibt diese für das bestehende\n(1) Gilt die preisgebundene Untermiete, so ist         Untermietverhältnis zulässig.\nfür die mietweise Mitüberlassung von Einrichtungs-\ngegenständen eine angemessene Vergütung zulässig.                                   § 36\nWird eine vollständige Ausstattung überlassen, so\nist für die Angemessenheit der Vergütung je nach          Ubergangsregelung für Kosten des Betriebes einer\nder Art der Ausstattung von 50 bis 100 vom Hun-           zentralen Heizungs- oder Warmwasserversorgungs-\ndert der sich aus § 30 ergebenden preisgebundenen                                  anlage\nUntermiete für die Uberlassung des Wohnraums                Für die Zeit bis zum 30. April 1961 sind an Stelle\nauszugehen.                                               der §§ 21 bis 24 die Vorschriften der Berliner Ver-\nordnung über die Erhebung der Heizungskosten bei\n(2) Für Nebenleistungen, die vom Hauptmieter\nInbetriebnahme der Sammelheizungs- und Warm-\nerbracht werden, ist eine Vergütung in angemes-\nwasserversorgungsanlagen in der Fassung der Be-\nsener Höhe zulässig. Zu den Nebenleistungen ge-\nkanntmachung vom 24. August 1954 (Gesetz- und\nhören insbesondere die Mitüberlassung der Küchen-\nVerordnungsblatt für Berlin S. 530) anzuwenden.\neinrichtung, der anteilige Strom- und Gasverbrauch,\ndie Lieferung von Bettwäsche und Dienstleistungen.\nSiebenter Abschnitt\nSchlußvorschriften\n§ 32\n§ 37\nMietverhältnisse, die der Untervermietung\ngleichstehen                                  Gewerbliche Zimmervermietung\n(1) Die Vermietung von Wohnraum unterliegt\nDer Untervermietung eines Teiles einer Wohnung\nnicht den Vorschriften dieser Verordnung, soweit\nsteht es gleich, wenn der Eigentümer oder jemand,\nund solange er nach Art eines Betriebes des\nder sonst zur Nutzung oder zum Gebrauch einer\nBeherbergungsgewerbes tageweise vermietet wird\nWohnung berechtigt ist, einen Teil der von ihm\n(gewerbliche Zimmervermietung).\nselbst benutzten Wohnung vermietet. Die preis-\ngebundene Untermiete darf um einen Zuschlag                  (2) Erfolgt die Vermietung nach Absatz 1 im\nerhöht werden, der sich bei sinngemäßer Anwen-            Wege der Untermiete, so darf die Hauptmiete um\ndung des § 16 ergibt.                                     den in § 15 genannten Zuschlag erhöht werden.\n§ 38\nAußerkraittretende Vorschriften\nFünfter Abschnitt\n(1) Vorschriften, die dieser Verordnung entgegen-\nÄnderung der Miete in besonderen Fällen               stehen oder entsprechen, treten außer Kraft. Ins-\n§ 33                          besondere werden aufgehoben:\nMiete für Wohnraum in Baracken, Bunkern,                    1. Verordnungen\nBehelfsheimen und dergleichen                       Anordnung über die Auswirkung der Ab-\ngeltung der Gebäudeentschuldungssteuer auf\nAuf Wohnraum in Bunkern, Baracken, Behelfs-                    Miet- und Pachtverträge vom 12. Januar 1943\nheimen, Nissenhütten sowie auf sonstige behelfs-                 (Reichsanzeiger Nr. 19 vom 25. Januar 1943);\nmäßige Unterkünfte finden § 11 Abs. 1 Nr. 2 und\nVerordnung über die Senkung der Mieten von\n§ 25 keine Anwendung.\nRäumen, die dem Reichsmietengesetz unter-\nliegen, vom 22. Dezember 1937 (Amtsblatt der\nReichshauptstadt Berlin S. 899);\nSechster Abschnitt                          Anordnung zur Verordnung über die Senkung\nUbergangsregelungen                              der Mieten von Räumen, die dem Reichs-\nmietengesetz unterliegen, vom 22. Dezember\n§ 34                                 1937/14. Januar/18. Januar 1938 - Berliner\nUbergangsregelung für Mieterhöhungen                      Mietsenkungsverordnung -vom 1. März 1938\nund Mietherabsetzungen                           (Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin S. 177);\nAnordnung zur Verordnung über die Senkung\nIst bei Inkrafttreten_ dieser Verordnung über einen           der Mieten von Räumen, die dem Reichs-\nAntrag auf Genehmigung einer Mieterhöhung oder                   mietengesetz unterliegen, vom 22. Dezember\nauf Herabsetzung der Stichtagsmiete noch nicht                   1937/14. Januar/18. Januar/30. Mai 1938 -\nentschieden worden, oder ist die Entscheidung noch               Berliner Mietsenkungsverordnung -         vom\nnicht unanfechtbar geworden, so bleiben die bis-                 1. September 1938 (Amtsblatt der Reichs-\nherigen Vorschriften anwendbar.                                  hauptstadt Berlin S. 701);","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1961                           237\nAnordnung über Höchstpreise bei der Ver-              Runderlaß des Reichskommissars für die Preis-\nmietung von Wohnräumen und gewerblichen               bildung Nr. 17/40 betr. Mietzinssenkung bei\nRäumen vom 12. Juni 1950 (Verordnungsblatt            verringerter Sammelheizung vom 1. Februar\nfür Groß-Berlin I S. 21 G);                           1940 (Mitteilungsblatt I S. 106);\nAnordnung ülwr Mieten von Wohnungen, die              Runderlaß des Reichskommissars für die Preis-\ndurch den Wiederaufbau teilzerstörter oder            bildung Nr. 55/40 betr. Preisbildung und Preis-\ndie Wicderhcr:=;tcllung beschädigter Wohn-            überwachung bei Mieten während des Krieges\ngc!bLiudc gewonnen werden, vom 5. Dezember            vom 5. Mai 1940 (Mitteilungsblatt I S. 300);\n19::iü ( V crordnungsblaJt für Berlin I S. 554);      Runderlaß des Reichskommissars für die Preis-\nVerordnung über die Erhebung der Heizungs-            bildung Nr. 151/40 betr. Mietzinssenkung bei\nkosten bei Inbetriehnahm(~ der Sammelhei-             verringerter Sammelheizung vom 16. Dezem-\nzungs- und Wannwasserversorgungsanlagen               ber 1940 (Mitteilungsblatt I S. 883);\nin der Fassunq der Bekanntmachung vom                 Runderlaß des Reichskommissars für die Preis-\n24. August 1954 (Gesetz- und Verordnungs-             bildung Nr. 85/42 betr. Erhöhung des Miet-\nblatt für Berlin S. 530);                             zinses bei Einbau von Fettabscheidern vom\nAnordnung über Mietsicherheiten vom 2. Ok-            9. September 1942 (Mitteilungsblatt II S. 237);\ntober 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für          .Runderlaß des Reichskommissars für die Preis-\nBerlin S. 915);                                       bildung Nr. 29/42 betr. Berücksichtigung der\nAnordnung über Baukostenzuschüsse und Bau-            Abgeltung der Gebäudeentschuldungssteue . .\ndarlehen Wohnungssuchender vom 7. Januar              bei Ertragsberechnungen auf Grund der Zif-\n1052 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin         fern 48 ff. des Runderlasses Nr. 184/37 vor..\ns. 70);                                               12. Dezember 1937; vom 19. Mai 1943 (Mit-\nteilungsblatt I S. 339);\nVerordnung über Preisbildung für Zuschuß-\nwohnungen bei Wegfall von Zinsvergünsti-              Runderlaß des Reichskommissars für die\ngungen vom 18. Februar 1952 (Gesetz- und              Preisbildung Nr. 2/44 betr. Wegfall der Steuer-\nVerordnungsblatt für Berlin S. 97) in der Fas-        befreiung für die Eigenheime des neuesten\nsung der Verordnung zur Änderung der An-              Neuhausbesitzes im Altreich und im Saar-\nordnung über Prcic,;bildung für Zuschußwoh-           land ab 1. April 1944, hier: Mieterhöhung;\nvom 24. Januar 1944 (Mitteilungsblatt I S. 81);\nnungen bei Wegfall von Zinsvergünstigungen\nvom 9. November 1954 (Gesetz- und Verord-             Runderlaß des Reichskommissars für die\nnungsblatt für Berlin S. 628);                        Preisbildung Nr. 75/43 betr. Anträge auf Miet-\nzinserhöhung nach Rückzahlung der Arbeit-\nVerordnung über McJßnahmen auf dem Gebiete            geberdarlehen des Reiches vom 10. Februar\ndes Miclpreisrccbls vom 8. Juni 1953 (Gesetz-          1944 (Mitteilungsblatt I S. 94);\nund Verordnungsblatt für Berlin S. 386);\nRunderlaß des Reichskommissars für die\nVerordnung über die Umlegung von Grund-               Preisbildung Nr. 52/44 betr. Vereinfachter Ge-\nsteuerbelastungen vom 2. Juli 1959 (Gesetz-           schäftsverkehr zwischen Vermietern und\nund Verordnungsblült für Berlin S. 770);              Mietern vom 16. Oktober 1944 (Mitteilungs-\nblatt I S. 487);\n2. Runderlasse\nRunderlaß des Reichskommissars für die Preis-         3. Erlasse und Grundsätzlicbe Entscheidungen\nbildung Nr. 184/37 betr. ·Preisüberwachung            Grundsätzliche Entscheidung des Reichskom-\nund Preisbildung bei Mieten vom 12. Dezem-            missars für die Preisbildung betr. Mietsicher-\nber 1937 (Mitteilungsblatt, Sondernummer              heiten und Baukostenzuschüsse vom 10. Fe-\nvom 15. Dezember 193'7);                               bruar 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 1 S. 7);\nRunderlaß des Reichskommissars für die Preis-         Grundsätzliche Entscheidung des Reichskom-\nbildung Nr. 153/38 betr. Mieterhöhung bei             missars für die Preisbildung betr. Umlegung\nÄnderung der Benutzungsart von Räumen                  des Wassergeldes und Ubertragung der\nvom 29. Dezember 1938 (Mitteilungsblatt I             Schönheitsreparaturen auf die Mieter vom\n1939 S.10);                                            1. März 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 3 S. 7);   ·\nRunderlaß des Reichskommissars für die Preis-          Grundsätzliche Entscheidung des Reichskom-\nbildung Nr. 154/38 betr. Verweisung an Miet-          missars für die Preisbildung betr. unzulässige\neinigungsämter vom 30. Dezember 1938 (Mit-            Mieterhöhungen bei baulichen Verbesserun-\nteilungsblatt I 1939 S. 10);                           gen vor dem 15. Oktober 1937 vom 8. März\nRunderlaß des Reichskommissars für die Preis-          1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 3 S. 7);\nbildung Nr. 29/39 betr. Mieterhöhung durch             Grundsätzliche Entscheidung des Reichskom-\nden Wegfall von Steuerbefreiungen am 1. April          missars für die Preisbildung betr. Verkürzung\n1939 vom 12. April 1939 (Mitteilungsblatt I           (Anderung) der Kündigungsfrist vom 10. Mai\nS. 132);                                               1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 11 S. 8);\nRunderlaß des Reichskommissars für die Preis-          Grundsätzliche Entscheidung des Reichskom-\nbildung Nr. 8/40 betr. Mietzinssenkung bei            missars für die Preisbildung betr. Abstands-\nverringerter Warmwasserversorgung vom                  summen bei Mietwohnungen vom 5. Juli 1938\n17. Januar 194-0 (Mitteilungsblatt I S. 81);           (Mitteilungsblatt I Nr. 19 S. 2);","238                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGrundsätzliche Entscheidung des Reichskom-               Erlaß des Reichskommissars für die Preis-\nmissars für die Preisbildung betr. Stopmiete             bildung betr. Mietsenkung bei Stillegung von\nvom 18. Juli 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 21             Fahrstühlen vom 6. März 1941 (Mitteilungs-\ns. 3);                                                   .blatt I S. 265);\nGrundsätzliche Entscheidung des Reichskom-               Erlaß des Reichskommissars für die Preis-\nmissars für die Preisbildung betr. Verschlech-           bildung betr. Preisüberwachung bei Mieten\nterung der Kündigungsfristen vom 1. August               vom 16. März 1942 (Mitteilungsblatt I S. 169);\n1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 23 S. 5);                   Erlaß des Reichskommissars für die Preis-\nbildung betr. Preisvorbehalte bei Abschluß\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-\nbildung betr. Erhöhung des Mietzinzes auf                von Mietverträgen vom 23. März 1942 (Mit-\nGrund baulicher Verbesserungen vom 20. Ok-               teilungsblatt I S. 180);\ntober 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 34 S. 3);             Erlaß des Reichskommissars für die Preis-\nbildung betr. Optionsrecht des Mieters vom\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-                30. März 1942 (Mitteilungsblatt I S. 200);\nbildung betr. Erhöhung des Zinssatzes für\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-\nHauszinssteuerhypotheken vom 24. November\nbildung betr. Preisvorbehalte bei Abschluß\n1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 39 S. 17);\nvon Mietverträgen vom 27. Juli 1942 (Mit-\nGrundsätzliche Entscheidung des Reichskom-               teilungsblatt I S. 502).\nmissars für die Preisbildung betr. frei finan-       (2) § 3 der Verordnung über das Verbot von\nzierte Neubauten (Mietzinsberechnung bei          Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichs-\nNeubauten mit Reichsbürgschaft) vom 6. De-•       gesetzbl. I S. 955) und die Berliner Verordnung\nzember 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 41 S. 3);     über den Ausgleich von Mehrbelastungen des Haus-\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-         besitzes vom 8. Juni 1953 sind auf Wohnraum, der\nbildung betr. Wegfall von Zinsnachlaß für die     bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden\naus dem Wohnungsfürsorgefonds des Reiches         ist, nicht mehr anzuwenden.\ngewährten Baudarlehen vom 25. Mai 1939\n(Mitteilungsblatt I S. 196);                                                  § 39\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-                             Zuwiderhandlungen\nbildung betr. Erhöhung des Zinssatzes für            Durch diese Verordnung wird die Anwendbarkeit·\nHauszinssteuerhypotheken vom 14. Juni 1939        der Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschafts-\n(Mitteilungsblatt I S. 223);                      strafgesetzes 1954 auf Verstöße gegen das Verbot\nvon Preiserhöhungen nach der Verordnung vom\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-         26. November 1936 in Verbindung mit Mietpreisvor-\nbildung betr. Angleichung von Gefälligkeits-\nschriften nicht berührt.\nmieten vom 21. Juli 1939 (Mitteilungsblatt I\ns. 309);                                                                      § 40\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-                           Geltung im Land Berlin\nbildung betr. Gewährung von Zinszuschüssen           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\naus Rückflüssen der Hauszinssteuerhypothe-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\nken zur Zinsverbilligung für sogenannte Er-       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 10 des\nsatz- und Streckungshypotheken vom 20. Juli       Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs-\n1940 (Mitteilungsblatt I S. 541);                 wirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn-\nErlaß des Reichskommissars für die Preis-         recht auch im Land Berlin.\nbildung betr. Verpflichtung zur Rückzahlung                                   § 41\ndes Uberpreises bei Verstoß gegen Preisvor-\nschriften vom 22. November 1940 (Mitteilungs-                             Inkrafttreten\nblatt I S. 817);                                     Diese Verordnung tritt am 1. April 1961 in Kraft.\nBonn, den 21. März 1961\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nLücke"]}