{"id":"bgbl1-1961-16-1","kind":"bgbl1","year":1961,"number":16,"date":"1961-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung von Handfeuerwaffen und Patronen","law_date":"1961-03-13T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["225\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                       Aus~e~·chen zu Bonn am 23.                                           März 1961                                                  Nr. 16\nTag                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n13. 3. 61   Vcrordnunq zur i\\11dc111119 dt!r Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung\nvon l Tandli!twrwa!ft!n und Patronen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   225\n15. 3. 61   Vcrordnun:J zur /\\iHlr•nir1q dc)r \\l(~rordmrnfJ über Speiseeis und der I:ssenzen-Verordnung . .                                                  227\nVom 13. März 1961\nAuf Gnmd de,; § H1 Ab,:i. 1 de:,                                                                                    „Artilcel 13\nvom 7. Juni l!l:i'.)                        S. 12\"11) in Ver-                       (1) Priifzeichen                             das Zeich(~n für die Be-\nmit Ari:il~cl 129 i\\ h'.;.\nschufü1rt                             2), das Ortszelchen                               2\nAbs. 3) und das Jühreszeicben. Dü.s Jahreszeichen\nbe~;teht aus der auf                             beiden letzten Stellen ab-\nmit                   des 13n            vc:rordn(cl:\nJahreszahl; ihr kann die Monatszahl\nvorgesetzt werden. Die Prüfzeichen sind an sicht-\nbarer oder leicht                                                     Stelle auf dem\nArtikel 1                                            Lauf und den wesentlichen Teilen des Verschlus-\nses, bei Repetiergewehren auch auf der Ver-\nDie Verordnung zur Durchfiihrunq des Gesetzes\nschlußhüise und bei Revolvern auch auf der\nüber die Prüfung von Handlcuerwaffen und Patro-\nTrommel anzubringen.\nnen vom 8. Juli 1939 (Reichsgcsclzbl. I S. 1244) wird\nwie folgt geändert:                                                                 (2) Als Zeichen für die Beschußart ist außer\ndem in der Anlage dargestellten Bundesadler\n1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:                                          anzubringen:\nL beim Beschuß mit Schwarzpulver\n„Artikel 2\na) nach dem Vorbeschuß der\n(1) Prüfämter sind die Beschußämtcr und die                                                      Kennbuchstabe                                              M·,\nBeschußnebenstcllcn.                                                                          b) nach dem Endbeschuß die\n(2) Die Prüfämter sind für jede bei ihnen zur                                                    Kennbuchstaben                                             SP;\nPrüfung vorgelegte Waffe sachlich und örtlich                                                        ein besonderes Zeichen für den\nzuständig. Ist ein Prüfamt für die Prüfung der                                                       Endbeschuß mit Schwarzpulver\nvorgelegten Waffe nicht eingerichtet, so hat es                                                      ist nicht anzubringen, wenn die\ndie Waffe an ein entsprechend eingerichtetes                                                        Waffe beim Endbeschuß neben\nPrüfamt weiterzulcilcn.                                                                              einem Schwarzpulverbeschuß\nauch noch einem Nitrobeschuß\n(3) Jedes Prüfamt führt ein besonderes Orts-\nunterlegen hat;\nzeichen.\"\n2. beim Beschuß mit Nitropulver der\n2. In Artikel 7 Abs. 2 werden die Worte „Deutschen                                               Kennbuchstabe                                                      N;\nReichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger\"                                          3. beim Beschuß von Handfeuer-\nersetzt durch das Wort „Bundesanzeiger\".                                                      waffen für besondere Zwecke\n(Leucht- und Signalpistolen, Gas-,\n3. In Artikel 7 Abs. 4 wird das Wort „Beschußamt\"                                                Betäubungs- und Scheintodwaffen\nersetzt durch das Wort „Prüfamt\".                                                             und Schußapparaten zur Betäu-\nbung oder Tötung von Tieren),\n4. In Artikel 12 Abs. 2 wird das Wort „Beschuß-\naus denen keine Einzelgeschosse\nämter\" ersetzt durch das Wort „Prüfämter\".\noder Sehrotladungen verschossen\n5. Artikel 12 Abs. 3 wird an[uchoben.                                                            werden, und beim Beschuß mit Pa-\ntronen, die nur einen Zündsatz\n6. Artikel 13 erhi.ill folgende Fassung:                                                         enthalten, der Kennbuchstabe                                       S;\nZ 1997 A","226                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n4. beim Beschuß von Handfeuer-                        (3) Außer dem Zeichen für die Beschußart ist\nWi.l ffon, die ausschließlich einer             beim Endbeschuß noch das Ortszeichen und das\nfrciwilli~Ji~n Prüfung gemäß § 10               Jahreszeichen anzubringen.\"\nunterlcncn hi.llHm, die Kennbuch-\n7. Artikel 20 Abs. 4 wird aufgehoben.\nstaben                               FB;\n5. beim Instandsctzungsbeschuß auf                                   Artikel 2\ndem geänderten oder instandge-\nsetzten Teil, der Kennbuchstabe       J         Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nsowie die Kennbuchstaben gemäß               sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nNummer 2 beim ersten Nitro-\nbcschuß;                                                          Artikel 3\nG. beim verstärkten Beschuß außer-                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndem die Druckangabe in 100 kp/cm 2.          kündung in Kraft.\nBonn, den 13. März 1961\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 6)\nBundesadler als Prüfzeichen\ngemäß Artikel 13 der DVO zum Beschußgesetz\n(vergrößert)"]}