{"id":"bgbl1-1961-15-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":15,"date":"1961-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_15.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes","law_date":"1961-03-16T00:00:00Z","page":221,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["221\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                      Ausgegeben zu Bonn am 21. März 1961                                                                                 Nr. 15\nTag                                                  Inhalt                                                                                  Seite\n16. 3. 61    Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   221\n10. 3. 61    Änderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tage-\ngelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung . . . . . . . . . . . .                                224\nÄndert Bundesgesetzbl. 111 1103-1-1.\nIn Teil II Nr. 10, ausgegeben am 17. März 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1959\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liquidation des früheren deutsch-irani-\nschen Verrechnungsverkehrs. - Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Januar 1960 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland betreffend die\nBehandlung von Versicherungsverträgen sowie Spezialrückversicherungs- und Generalrückversicherungsverträgen. -\nVierte Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Angleichungszoll für Fon,dantmasse). - Bekannt-\nmachung über das InkraflJreten des Internationalen Zucker-Ubereinkommens 1958. - Bekanntmachung über den Gel-\ntungsbereich des Ubereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozia-\nlen Sicherheit (lnkrafttretcn für Belgien).\n1--\n-\nGesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes\nVom 16. März 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 5. In § 11 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    ,,(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagd-\nbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der ver-\npa<;htete als auch der verbleibende Teil bei\nArtikel I                                  Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße,\nDas Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952                        bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Min-\n(Bundesgesetzbl. I S. 780) wird wie folgt geändert:                  destgröße von 300 ha haben. Die Länder können\ndie Verpachtung eines Teiles von geringerer\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Robben\"                      Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines\ndurch das Wort „Seehunde\" ersetzt.                              angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit\ndies einer besseren Reviergestaltung dient.\"\n2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Schwäne\"\ndurch „Wildschwäne\", ., Taucher\" durch „Hau-               6. § 13 erhält folgende Fassung:\nbentaucher\" ersetzt und nach dem Wort „Greif-                                                               ,,§ 13\nvögel\" die Worte ,, (außer Eulen)\" gestrichen.                                 Erlöschen des Jagdpachtvertrages\nDer Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem\n3. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nPächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen\n,. (3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft be-                worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die\ndürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden                      Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen\nund vertretenen Jagdgenossen, als auch der                     ist und entweder die zuständige Behörde· die\nMehrheit der bei der Beschlußfassung vertrete-                 Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfecht-\nnen Grundfläche.\"                                              bar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraus-\nsetzungen fÜI die Erteilung eines neuen Jagd-\n4. In § 10 Abs. 3                                                  scheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat\na) werden in Satz 2 die Worte „binnen zwei                     dem Verpächter den aus der Beendigung des\n\\'\\lochen nach der Beschlußfassung\" ge-                  Pachtvertrages entstehenden Schaden zu erset-\nstrichen;                                                zen, wenn ihn ein Verschulden trifft.\"\nb) wird folgender Satz 3 angefügt:\n7. Folgender § 13 a wird eingefügt:\n„Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen\neinem Monat nach der Bekanntmachung der                                                              ,,§ 13 a\nBeschlußfassung schriftlich oder mündlich zu                                 Rechtsstellung der Mitpächter\nProtokoll des Jagdvorstandes geltend ge-                      Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtver-\nmacht wird.\"                                             trag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag,\nZ 1997 A","222                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nWf'illl <:r irn VP1li:iltni,-; '/.U einem Mitpächter ge-    11. § 21 Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:\nJ..;iindigl wird ()der erlischt, mit den übrigen                 „Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen\nlwsl<~hen Ist (:ii1,!m der Bc:leiligten die Aufrecht-            die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Ab-\nerhaltung dPs Verlr<1ucs infolge des Ausschei-                   schußmeldeverfahren überwacht und erzwungen\nd('ns eines Püchters nicht zuzumuten, so kann                    werden kann.\"\ner den Vertrng mit '.,olortiger Wirkung kündi-\ngen. Die J{ündigung muß unverzüglich nach\n12. In § 22 wird\nErlangung dei Kenntnis von dem Kündigungs-\ngrund erfol~Fn.\"                                                 a) Absatz 1 Satz 2 gestrichen und folgender Satz\nangefügt:\n8. Dem § 15 Abs. 5 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen\n„Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen\noder vorübergehend aufheben oder die\nJahresjagdschein lws(~ssen haben, entfällt die\nSchonzeiten für bestimmte Gebiete oder für\nJäqerprüf ung.\"\neinzelne Jagdbezirke insbesondere zur Be-\n9. In § 17 Abs. l Nr. 6 werden die Beträge „ 150 000                    seitigung kranken oder kümmernden Wildes,\nDcntsdw Mark\" durch „250 000 Deutsche Mark\"                          zur \\!Vildseuchenbekämpfung oder aus Grün-\nund „ 15 000 Deutsche Mark\" durch „25 000 Deut-                      den der Wildhege befristet aufheben.\";\nsche Mark\" ersetzt.                                              b) Absatz 2 folgender Satz 2 angefügt:\n10. § 19 wird wie folgt geändert:                                        „Die Länder können Ausnahmen bei Störung\na) In Absatz 1 wird                                                  des biologischen Gleichgewichts, bei schwe-\nrer Schädigung der Landeskultur und zu\naa) in Nummern 1 und_ 13 das Wort „Rob-\nwissenschaftlichen, Lehr- und Forschungs-\nben\" durch das Wort „Seehunde\" ersetzt;\nzwecken zulassen.\"\nbb) Nummer 2 wie folgt gefaßt:\n„2. a) auf Rehwild und Seehunde mit               13. § 36 erhält folgende Fassung:\nBüchsenpatronen zu schießen, de-\nren Auftreffwucht. auf 100 m (E 100)                                  ,,§ 36\nweniger als 100 Meterkilogramm                     Veräußerung und Versand von Wild;\nbeträgt; der entsprechende Wert                                   Wildhandel\nfür Gamswild beträgt 200 Meter-                Zur Kontrolle des Abschußplans, zur Kontrolle\nkilogramm;                                   der Innehaltung der Schonzeiten, aus Gründen\nb) auf alles übrige Schalenwild mit              der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und\nBüchsenpatronen unter einem Ka-              Wildhehlerei und zur Verhütung von Gesund-\nliber von 6,5 mm zu schießen;                heitsschäden durch Fallwild regeln die Länder\nim Kaliber 6,5 mm müs;en die                   1. die Anwendung von Ursprungszeichen bei\nBüchsenpatronen entweder auf                       der Verbringung von Schalenwild aus dem\nl 00m eineGeschoßgeschwindigkeit                   Erlegungsjagdbezirk und bei der Verbrin-\n(V 100) von mindestens 850 m/sec                   gung von Schalenwild in den , Geltungs-\nergeben oder ein Geschoßgewicht                    bereich dieses Gesetzes,\nvon mindestens 10 g haben;\";                   2. Verkehrsbeschränkungen für Wildbret in\ncc) in Nummer 4 Buchstabe b das Wort                              der Schonzeit und für Fallwild,\n,.Taucher\" durch das Wort „Hauben-                      3. die behördliche Uberwachung des gewerbs-\ntaucher\" ersetzt.;                                          mäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches\ndd) Nummer 6 wie folgt gefaßt:                                    sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung\n„6. Belohnungen für den Abschuß oder                        von Wildbret,\nFang von Greifvögeln auszusetzen,                  4. die Verpflichtung zur Führung von Wild-\nzu geben oder zu empfangen; aus-                       handelsbüchern und deren behördliche\ngenommen sind Belohnungen durch                        Uberwachung,\ndie zuständigen Behörden und Be-                   5. den Ankauf, Verkauf, Tausch und Versand\nlohnungen durch die Jagd- oder                         von lebendem Wild.\"\nFischereiausübungsberechtigten         an\nihre mit dem Jagd- oder Fischerei-           14. Folgender § 36 b wird eingefügt:\nschutz Beauftragten;\";\n,,§ 36b\nee) Nummer 9 wie folgt gefaßt:\nDie Vorschriften des Gesetzes über den Ver-\n„9. Fanggeräte, die nicht. unversehrt                 kehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenstän-\nfangen oder nicht sofort töten, sowie            den (Lebensmittelgesetz) vom 17. Januar 1936\nSelbstschüsse zu verwenden;\";                    (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch\nH) die Nummern 10 und 13 werden gestri-                    das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\ncben.; die: bisherigen Nummern 11 und 12              Lebensmittelgeselzes vom 21. Dezember 1958\nwerden die~ Nummern 10 und 11; die                    (Bundesgesetzbl. I S. 950), bleiben unberührt.\nbisherigen Nummern 14 bis 20 werden                   Das gleiche gilt für die Vorschriften des Vieh-\ndie Nummern 12 bis 18.                                seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „ 19\" durch die                     gesetzbl. S. 519), zuletzt geändert durch das Ge-\nZahl „17\" ersetzt.                                          setz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1961                            223\n27. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 743), und                   4. als Jagdausübungsberechtigter das Auf-\ndie Vorschriften des Gesetzes betreffend die                         treten einer Wildseuche nicht unverzüg-\nSchlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni                         lich der zuständigen Behörde anzeigt\n1900 (Reichsgesetzbl. S. 547), zuletzt geändert                      oder den Weisungen der zuständigen\ndurch das Gesetz zur Änderung des Fleisch-                           Behörde zur Bekämpfung der Wild-\nbeschaugesetzes vom 15. März 1960 (Bundes-                           seuche nicht Folge leistet (§ 24);\ngesetzbl. I S. 186).\"\n5. gegen eine nach § 36 ergangene Rechts-\nverordnung verstößt, sofern die Ver-\n15. Abschnitt IX und § 37 erhalten folgende Uber-                        ordnung ausdrücklich auf die Bußgeld-\nschrift:                                                             bestimmungen dieses Gesetzes verweist.\n,,Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger\".\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie\nvorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße\n16. § 37 erhält folgenden Absatz 2:                           bis zu 1000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig\n,, (2) Die Länder können die Mitwirkung von            begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 500\nVereinigungen der Jäger für die Fälle vor-                Deutsche Mark geahndet werden.\"\nsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die\nGrundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen            18. § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n(§ 1 Abs. 3).\"                                               • (3) Bei Verstößen gegen die Vorschriften des\n§ 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 ist\n17. § 39 erhält folgende Fassung:                             die Einziehung nach den Bestimmungen der\n§§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungs-\n,,§ 39\nwidrigkeiten zulässig. Es können auch Gegen-\nOrdnungswidrigkeiten                     stände eingezogen werden, auf die sich eine in\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich            Satz 1 bezeichnete Ordnungswidrigkeit bezieht.•\n1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt\noder einer Beschränkung der Jagd-                                Artikel II\nerlaubnis (§ 6) zuwiderhandelt;              Entgegen der Vorschrift des Artikels I Nr. 5 vor\n2. auf vollständig eingefriedeten Grund-     dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über Teile von\nflächen die Jagd entgegen einer nach      gemeinschaftlichen Jagdbezirken rechtswirksam ab-\n§ 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschrän-     geschlossene Jagdpachtverträge bleiben bis zu ihrem\nkung ausübt;                              vertraglichen Ablauf gültig.\n3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 5 nich-\ntigen Jagdpachtvertrages oder ent-                               Artikel III\ngegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;          Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtsd1aft\n4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines      und Forsten wird ermächtigt, das Bundesjagdgesetz\nol,me Begleitperson die Jagd ausübt       in der durch dieses Gesetz bestimmten Fassung neu\n(§ 16);                                   bekanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten\n5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3    der Paragraphenfolge beseitigen.\nbis 10, 12 bis 15, 17, 18 oder § 20 zu-\nwiderhandelt;                                                   Artikel IV\n6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nanwendet, durch die Wild verletzt oder    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ngefährdet wird (§ 26);                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n7. verbotswidrig Wild aussetzt oder hegt\n(§ 28);                                                          Artikel V\n8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zu-        Dieses Gesetz tritt am 1. April 1961 in Kraft.\nwiderhandelt und dadurch Jagdschaden\nanrichtet;\n9. den Jagdschein auf Verlangen nicht          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nvorzeigt (§ 15 Abs. 1).\nBonn, den 16. März 1961\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\nDer Bundespräsident\n1. ohne einen gültigen Jagdschein mit sich                            Lübke\nzu führen, die Jagd ausübt;\n2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1,     Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n2, 11 und 16 zuwiderhandelt;                                  Ludwig Erhard\n3. Schalenwild oder anderes Wild, das nur        Der Bundesminister für Ernährung,\nim Rahmen eines Abschußplanes bejagt                 Landwirtschaft und Forsten\nwerden darf, erlegt, bevor der Abschuß-                           Schwarz\nplan bestätigt oder festgesetzt ist (§ 21\nAbs. 2 Satz 1), oder wer den Abschuß-             Der Bundesminister der Justiz\nplan überschreitet;                                               Schäffer","224                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nÄnderung der Bestimmungen über Amtswohnungen,\nUmzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten\nder Mitglieder der Bundesregierung*)\nVom 10. März 1961\nAuf Grund des § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die\nRechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregie-\nrung vom 17. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 407)\nwird nach gutachtlicher Äußerung des Präsidenten\ndes Bundesrechnungshofs § 10 der Bestimmungen\nüber Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung,\nTagegelder und Entschädigung für Reisekosten der\nMitglieder der Bundesregierung vom 10. November\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1545) mit ·wirkung vom\n1. Januar 1961 wie folgt geändert:\n1. An Stelle des in Absatz 2 genannten Betrages\ntritt der Betrag von 30 DM.\n2, An Stelle des in Absatz 3 Satz 1 genannten Be-\ntrages tritt der Betrag von 25 DM.\nBonn, den 10. März 1961\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\n*) Ändert Bundesgesetzbl. III 1103-1-1.\nHerausgeber : Der ßundc-!sminisler der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln . - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesctzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferliqung verkündet. In Teil lll wird das r1!s fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sr1mmlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcselzbl. I S. 437) nach Sr1chqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBeznqsbcdinquncicn für Teil I und JI: Laufen c1 er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--\nzuzüqlich Zustellqebühr. Ein z e Ist ü c k e je anrJefanqene 24 Seiten DM ),40 qcqen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto\n,.ßundesnesetzblatt\" Köln 3 Q9 oder nuch Bezahlung uuf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}