{"id":"bgbl1-1961-14-8","kind":"bgbl1","year":1961,"number":14,"date":"1961-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-14-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_14.pdf#page=1","order":8,"title":"Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes","law_date":"1961-03-10T00:00:00Z","page":165,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["165\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                             Ausgegeben zu Bonn am 18. März 1961                                                                                                                Nr. 14\nTag                                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n10. 3. 61    Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugs-\nbeamte des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                165\n10. 3. 61    Vierzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             170\n8, 3. 61   Verordnung über Abmessungen und Gewichte der Lastkraftwagen, Lastzüge und Sattel-\nkraftfahrzeuge im grenzüberschreitenden Güterverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 216\n9. 3. 61   Anordnung zur Änderung der Anordnungen über die Ernennung und Entlassung der Be-\namten der Bundeswehrverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              217\nA.ndert Bundesgesetzbl. Ill 2030-11-15 und 17.\n·6. 3. 61   Berichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinisch-technische Assisten-\ntinnen vom 7. Dezember 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       218\n6. 3. 61   Berichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und\nmedizinische Bademeister vom 7. Dezember 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         218\n6. 3, 61   Berichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten vom 7. Dezem-\nber 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   219\n6. 3, 61   Berichtigung der Verordnung über die Sonderprüfung für Krankengymnasten vom 7. Dezem-\nber 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  219\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           220\nIn Teil II Nr. 9, ausgegeben am 14. März 1961, sind veröffentlicht: Gesetz zum Ubereinkommen Nr. 111 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. -                                                                                      Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation über die\nAbschaffung der Zwangsarbeit\nGesetz über den unmittelbaren Zwang\nbei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes\n(UZwG)\nVom 10. März 1961\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                        §\nERSTER ABSCHNITT                                                             Schußwaffengebrauch gegen Personen . . . . . . . . . . . .                                 10\nAllgemeine Vorsdlriften                                                       Schußwaffengebrauch im Grenzdienst . . . . . . . . . . . .                                 11\nüber den unmittelbaren Zwang                                                      Besondere Vorschriften für den Schußwaffen-\nRechtliche Grundlagen ......................... .                                                     gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       12\nBegriffsbestimmungen ......................... .                                      2           Androhung                                                                                  13\nEinschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . .                        3           Explosivmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           14\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit . . . . . . . . . . . . . .                         4\nHilfeleistung für Verletzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             5\nDRITTER ABSCHNITT\nVollzugsbeamte des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   6\nHandeln auf Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                7                                                 Schlußvorschriften\nNotstandsfall                                                                              15\nZWEITER ABSCHNITT\nBeamtenrechtliche Rahmenvorschrift . . . . . . . . . . . . .                               16\nBesondere Vorschriften für Fesselung\nund den Gebraudl von Schußwaffen                                                     Vollzugsbeamte im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . .                            17\nund Explosivmitteln                                                         Verwaltungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    18\nFesselung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                8           Berlin-Klausel                   ................................                          19\nZum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte . . . . . .                                  9           Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20\nZ 1997 A","166                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nDer Bundestag         hat    das   folgende  Gesetz   be-                              § 5\nschlossen:\nHilfeleistung für Verletzte\nERSTnR .ABSCHNITT                            Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Ver-\nAlJgemeine Vorschriften                        letzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt,\nübc~r den unmittelbaren Zwang                       Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu ver-\nschaffen.\n§ 1\n§ 6\nRechtliche Gnmdlagen                                      Vollzugsbeamte des Bundes\n(1) Die Voll:1.ugsbearnlen des Bundes haben bei               Vollzugsbeamte des Bundes- nach diesem Gesetz\nder in rechtn1üßigcr Ausübung ihres Dienstes zu-               sind\nlässigen Anwendung unmittelbaren Zwange~ nach\nden Vorsd1riftcn dieses Cesetzes zu verfahren,                    1. die Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1\ndes Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli\n(2) Sovvc:ü andere Gcse:l/,e Vorschriften über die                1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);\nArt der /\\nw('j1dung ur~mi!Jelbaren Zwanges ent-\nhalten, b]C'i IH•Jl sie unlwrührl.                               2. die Beamten des Zollgrenzdienstes (Grenzauf-\nsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst), des\nZollfahndungsdienstes, des Bewachungs- und\n§ 2\nBegleitungsdienstes und die übrigen Beamten\nBegr~fü:bc~:tü:imun~cm                            der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugs-\n(1) UnmiHcll}drN ZwM1g ist die Einwirkung auf                     aufgaben betraut sind;\nPersonen od<)r SiJchcn durch körperliche Gewalt,                 3. die Beamten der Deutschen Bundesbahn mit\nihre Hilfsmittel und durch Waffen.                                   bahnpolizeilichen Befugnissen;\n(2) Körpcrlidic Gewalt ist jede unmittelbare kör-             4. die Beamten der \\Nasser- und Schiffahrtsver-\nperliche Einwirlrnnq auf Personen oder Sachen.                       waltung dc~s Bundes mit strom- und schiffahrts-\n(3) Hilfsmi Lied der körperlichen Gewalt sind ins-                polizeilichen Befugnisi:;en;\nbesondere PQS~<~ln, Wasserwerfer, 1J)dmische Sper-               5. die Beamten der Bundesanstalt für Flugsiche-\nren, Dicnslh!il'!,,, D:f~,1~;1.plcrdc: und Diern;tfahrzeuge.         rung mit Befugnissen der Luftaufsicht;\n(4) WuJfcn ml die di,:nstli.ch zugelassenen Hieb-             6. die Beamten der Bundesanstalt für den Güter-\nund Schu!\\vv,_11l1!n, 1Zeiz'.;toffc und Explosivmittel.              fernverkehr, soweit sie mit Ermittlungsaufgaben\nnach den §§ 54 ff. des Güterkraftverkehrsgeset-\n§ 3                                    zes vom 17. Oktober 1952 (B,undesgesetzbl. I\nS. 697) betraut sind;\nEinschränkung von Grundrechten\n7. die Beamten der Bundesgerichte und der Behör-\nSoweit rcchlmüßig unmittelbarer Zwang bei Aus-\nden der Bundesjustizverwaltung, die mit Voll-\nübung öffentlicher Gewalt angewendet wird, wer-\nzugs- und Sicherungsaufgaben betraut sind;\nden die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, Artikel 13\nAbs. 1 des CruncJ9csetzes für die Bundesrepublik                 8. andere Personen,      die durch die zuständigen\nDeutschland gc:schützlcn Grundrechte auf Leben,                      Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind,\nkörperliche Unvcrselutheit, Freiheit der Person und                  die den unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführ-\nUnverletzlicb k<)i I der Wohnung eingeschränkt.                      ten Beamten obliegen;\n9. die der Dienstgewalt von Bundesbehörden\n§ 4                                    unterstehenden Personen, die mit Aufgaben\nCrund:rn:.z der Verhältnismäßigkeit                        der Strafverfolgung oder der Verfolgung von\nOrdnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes\n(1) Die Vollzugsbeamten baben bei der Anwen-                      über Ordnungswidrigkeiten betraut sind, wenn\ndung unmiltclbaren Zwanges unler mehreren mög-                       sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Voll-\nlichen und geeiqnetcn Maßnahmen diejenigen zu                        zugsdienst befinden.\ntreffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am\nwenigsten beeinträcl1tigen.\n§ 7\n(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren\nHandeln auf Anordnung\nZwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkenn-\nbar außer Verllültnis zu dem beabsichtigten Erfolg                (1) Vollzugsbeamte     sind verpflichtet, unmittel-\nstehen.                                                        baren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst","Nr. 14 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1961                         167\nvon ihrem Vorgesetzlen oder einer sonst dazu be-               5. den Beamten der Bundesanstalt für Flugsiche-\nfugten Persern angeordnet wird. Dies gilt nicht,                   rung mit Befugnissen der Luftaufsicht nach\nwenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt                      näherer Anweisung des Bundesministers für\noder nicht zu di(~nstlichen Zwecken erteilt wor-                   Verkehr;\nden ist.\n6. den mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben be-\n(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden,                   trauten Beamten der Bundesgerichte und der\nwenn dadurch ein Verbrechen oder Vergehen be-                      Behörden der. Bundesjustizverwaltung;\ngangen würde. Defolgt der Vollzugsbe,amte die An-              '1. anderen Personen, die durch die zuständigen\nordnung trotzdem, so trifft ilm eine Schuld nur,                   Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind,\nwenn er erkennt oder wenn es nach den ihm be-                      die den unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführ-\nkannten Umsli:inden offensichtlich ist, daß dadurch                ten Beamten obliegen;\nein Verbrechen oder Vergehen begangen wird.\n8. den der Dienstgewalt von Bundesbehörden\n(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der An-                    unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der\nordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden                     Strafverfolgung betraut sind, wenn sie sich in\ngegenüber vorzubringen, soweit das nach den Um-                    Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst\nständen möglich ist.                                               befinden.\n(4) § 56 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes\nin der Fassung vom 18. Seplcmber 1957 (Bundes-                                          § 10\ngesetzbl. I S. 133'/) ist niclll anzuwenden.                          Sdrnßwaifengebrauch gegen Personen\n(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen\nnur gebraucht werden,\nZWEITER ABSCHNITT\n1. um die unmittelbar bevorstehende Aus-\nBesondere Vorschriften für Fesselung                            führung oder die Forts~tzung einer mit\nund den Gebrauch von Schußwaffen                               Strafe bedrohten Handlung zu verhindern,\nund Explosivmitteln                                  die sich den Umständen nach\na) als ein Verbrechen\n§ 8\noder\nFesselung von Personen\nb) als ein Vergehen, das unter Anwen-\nWer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist,\ndung oder Mitführung von Schußwaf-\ndarf gefesselt werden, wenn\nfen oder Sprengstoffen begangen wer-\n1. die Gefahr besteht, daß er die Vollzugsbeamten                        den soll oder ausgeführt wird,\noder Dritte angrcif1, oder wenn er Widerstand                    darstellt;\nleistet;\n2. um eine Person, die sich der Festnahme\n2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdi-\noder der Feststellung ihrer Person durch\ngung aller Tatsachen, besonders der persön-\ndie Flucht zu entziehen versucht, anzuhal-\nlichen Verhältnisse und der Umstände, die\neiner Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist,                  ten, wenn sie\ndaß er sich <Jus dem Gewahrsam befreien wird;                    a) bei einer mit Strafe bedrohten Hand-\n3. Selbstmordgefahr beslf~ht.                                            lung auf frischer Tat betroffen wird,\ndie sich den Umständen nach als ein\nVerbrechen darstellt oder als ein Ver-\n§ 9                                            gehen, das unter Anwendung oder Mit-\nführung von Schußv.raffen oder Spreng-\nZum Gebrnuch von Schußwafien Berechtigte                              stoffen begangen wird,\nBei Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der                           b) eines Verbrechens dringend verdächtig\nGebrauch von Schußwaffen nur gestattet                                      ist oder\nc) eines Vergehens dringend verdächtig\n1. den Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1\nist und Anhaltspunkte befürchten las-\ndes Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli\nsen, daß sie von einer Schußwaffe oder\n1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);\neinem Sprengstoff Gebrauch machen\n2. den Beamten des Grenzaufsichtsdienstes und                             werde;\ndenen des Grenzabfertigungsdienstes, wenn\nsie Grenzaufsich lsdienst verrichten, des Zoll-               3. zur Vereitlung der Flucht oder zur Wieder-\nfahndungsdienstes und des Bewachungs- und                        ergreifung einer Person, die sich in amt-\nBeg lei tungsdienstes;                                           lichem Gewahrsam befindet oder befand\n3. den Beamten der hauptamtlichen Bahnpolizei;                       a) zur    Verbüßung einer Freiheitsstrafe\nmit Ausnahme der Haft und des Straf-\n4. den Beamten der Vvasser- und Schiffahrtsver-\narrestes,\nwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrts-\npolizeilichen Befuqnissen nach näherer An-                       b) zum Vollzug der gerichtlich angeord-\nweisung des Bundesministers für Verkehr;                             neten Sicherungsverwahrung,","168                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nc) we g'en des dringenden Verdachts eines\n1\nteiligte mit hoher Wahrscheinlichke.it gefährdet wer-\nVerbrechens,                                den, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen\nd) auf Grund richterlichen Haftbefehls oder     eine Menschenmenge (§ 10 Abs. 2) nicht vermeiden\nläßt.\ne) sonst wegen des dringenden Verdachts\neines Vergehens, wenn zu befürchten            (3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Ein-\nist, daß sie von einer Schußwaffe oder      druck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schuß-\neinem Sprengstoff Gebrauch machen           waffen nicht gebraucht werden.\nwerde;\n4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen                                   § 13\nGefangenen oder jemanden, dessen                                      Androhung\na) Sicherungsverwahrung (§ 42 e des Straf-         (1) Die Anwendung von Schußwaffen ist anzu-\ngesetzbuches),                              drohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines\nb) Unterbringung in einer Heil- und Pflege-     Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist\nanstalt (§ 42 b des Strafgesetzbuches,      die Androhung zu wiederholen.\n§ 126 a der Strafprozeßordnung) oder           (2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienst-\nc) Unterbringung in einer Trinkerheil-          fahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzu-\noder Entziehungsanstalt (§ 42 c des Straf-  drohen.\ngesetzbuches)\n§ 14\nangeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahr-\nExplosivmittel\nsam zu befreien versucht.\nDie Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entspre-\n, (2) Schußwaffen dürfen       gegen eine Menschen-      chend für den Gebrauch von Explosivmitteln.\nmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr\noder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden\noder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnah-\nmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder                             DRITTER ABSCHNITT\noffensichtlich keinen Erfolg versprechen.\nSchl ußvorschriften\n(3) Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen\nauf Grund andPrer gesetzlicher Vorschriften bleibt                                  § 15\nunberührt.\nNotstandsfall\n§ 11                              (1) Unterstellt die Bundesregierung die Polizei\nSchuHwaffengebrauch im Grenzdienst               eines Landes oder mehrerer Länder nach Artikel 91\nAbs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik\n(1) Die in§ 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugs-    Deutschland ihren Weisungen, so gilt dieses Gesetz\nbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch            auch für die unterstellten Polizeikräfte.\ngegen Personen gebrauchen, die sich der wieder-\nholten Weisnng, zu halten ode.r die Uberprüfung              (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht im\nihrer Persern oder der etwa mitgeführten Beförde-         Land Berlin.\nrungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die\nFlucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß\n'§ 16\ndie mündliche Weisung nicht verstanden wird, so\nkann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.                     Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift\n(2) Als Grenzdienst gilt auch die Durchführung            Für die Vollzugsbeamten der Länder kann durch\nvon Bundes- und Landesaufgaben, die den in Ab-            Landesgesetz eine dem Grundsatz des § 7 dieses\nsatz 1 bezeichneten Personen im Zusammenhang mit          Gesetzes entsprechende Regelung getroffen werden.\ndem Grenzdienst übertragen sind.\n§ 17\n§ 12                                      Vollzugsbeamte im Land Berlin\nBesondere Vorsduiften                       Dieses Gesetz findet entsprechende Anwendung\nfür den Schußwaffengebrauch                  auf die Vollzugsbeamten, die unter das Gesetz zur\n(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden,           Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen\nwenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwan-             Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftig-\nges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich         ten Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I\nkeinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr         S. 397) fallen.\nGebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch\n§ 18\nWaffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.\nVerwaltungsvorschriften\n(2) Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur\nsein, angriffs- oder fluchtunJähig zu machen. Es ist         Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die-\nverboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffen-        sem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern\ngebrauch für die VoJJzugsbPmDtcn erkennbar Unbe-          für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundes-","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1961                           169\nminister erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im                               § 20\nEinvernehmen mii dem Bundesminister des Innern.\nInkrafttreten\n§ 19                             (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1961 in Kraft.\nßerlin-Klause1                         (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Waffen-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1     gebrauch des Grenzaufsichtspersonals der Reichs-\ndes Dritten Uberleitungs9esetzes vom 4. Januar        finanzverwaltung vom 2. Juli 1921 (Reichsgesetzbl.\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.     S. 935) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. März 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}