{"id":"bgbl1-1961-13-3","kind":"bgbl1","year":1961,"number":13,"date":"1961-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/13#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_13.pdf#page=3","order":3,"title":"Auslandsfleischbeschau-Verordnung","law_date":"1961-03-08T00:00:00Z","page":143,"pdf_page":3,"num_pages":19,"content":["Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961                                                      143\nVerordnung über die Untersuchung\ndes in das Zollinland eingehenden Fleisches\n(Auslandsfleischbeschau-Verordnung - AFV)\nVom 8. März 1961\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt 1:      Allgemeines ...................................... .                                           bis 4\nAbschnilt 2:      Unlcrsuchung frischen Fleisches .................... .                                       5 bis 7\nAbsclmill 3:      Untersuchung zubereiteten 'Fleisches ............... .                                      8 bis 14\nAb'.;chnil.L 4:   Trichinenschau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   15 bis 19\nAbschnilt 5:      Untersuchungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 20\nAbschnitt 6:      Kennzeichnung des Fleisches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 bis 28\nAbschnitt 7:      Verfahren nach der Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 bis 31\nAbschnitt 8:      Tagebücher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     32\nAbschnitt 9:      Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 und 34\nAnlct~Je 1:       Untersuchungsverfahren\nAnlüge 2:         Form, Größe und Aufschrift der Stempel\nAnlc19e 3:        Tagebuch für die Fleischbeschau -                     Ausland -\nAnluge 4:         Tugebuch für die Trichinenschau -                     Ausland -\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 und des § 19 Abs. 2                                 (2) Entspricht die Sendung den Angaben nach\ndes Fleischbesd1c1u9e:sct:;:cs in der Fassung vom                           Absatz 1 nicht oder wird festgestellt, daß es sich um\n29. Oktober 1940 (Reid1sgc:,t!l.zbl. I S. 1463), geändert                   Fleisch handelt, dessen Einfuhr verboten ist, so ist\ndurch das Gesetz zur Anderunq des Fleischbeschau-                           die Untersuchung nicht fortzusetzen. Die Begleit-\ngcsetzes vom 15. Mürz 19(50 (Bundc:sgcsctzbl. I S. 186)                     papiere oder das amtstierärztliche Gesundheitszeug-\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-                             nis sind mit dem Vermerk „Untersuchung nicht ab-\ngesetzes und auf Grund d(~s Artikels 2 des Gesetzes                         geschlossen\" zu versehen.\nzur Anderung des Fleischheschü'L19C~:::;ctzes wird mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                                                                          § 3\n(1) Sendung im Sinne dieser Verordnung ist die\nWarenmenge, die\nAbschnitt 1\n1. von demselben Absender versandt oder\nAllgemeines                                                           von dem unmittelbaren Besitzer auf eigene\nRechnung befördert worden ist,\n§ 1\n2. zu ein und demselben Zeitpunkt zur Unter-\n(1) Wer Fleisch in das Zollinland einführen will,                                          suchung gestellt wird und\nhat dies rechtzeitig vor der Untersuchung bei der                                       3. nach ihrer äußeren Beschaffenheit, insbe-\nUntersuchungsstelle der von ihm gewählten Aus-                                                sondere nach Art, Zurichtung, Verpackung\nlandsfleischheschc1ustelle (Untersuchungsstelle) an-                                          und Kennzeichnung gleichartig ist.\nzumelden. Bei der Anmeldung sind Art und Menge\ndes Fleisches sowie der Zcilpunkt anzugeben, zu                                  (2) Ist die Einfuhr von der Vorlage eines amts-\ndem die Untersudnmg hcuinncn soll.                                          tierärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig, so\ngilt als Sendung die Warenmenge, auf die sich die-\n(2) Die UntersudHmus:,1.dl(: setzt, soweit erfor-                        ses Zeugnis bezieht.\nderlich, die Menge fest, die an einem Tage unter-\nsucht werden kmm.                                                                                                              § 4\nDer Verfügungsberechtigte hat das Fleisch in\n§ 2                                         untersuchungsfähigem Zustand zur Untersuchung zu\n(1) Der Fleischbeschautiernrzl der Untersuchungs-                        stellen; er hat insbesondere bei frischem Fleisch in\nstelle hat zur Pcslsl.ellung der Identität vor der                          Hüllen die Hüllen in erforderlichem Umfang zu ent-\nUntersudH111g nilch §§ 5 bis 21 zu prüfen, ob die                          fernen, gefrorenes Fleisch, soweit erford2rlich, auf-\nSendung                                                                     zutauen und auf Ersuchen des Fleischbeschautier-\narztes ausreichend Hilfskräfte zu stellen.\n1. den Angaben in ckn von der Zollstelle vor-\ngelegten Beglei tpapiewn und                                                                                 Abschnitt 2\n2. wenn die Einfuhr von der Vorlage eines\nUn.tersudmng frischen Fleisches\namtsticr cirz LI i chcn    Gesundheitszeugnisses\nabhängig ist, dc~n Angaben in diesem                                                                                 § 5\nZeugnis                                                               (1) Bei def Einfuhr frischen Fleisches nach § 12 a\nentspricht.                                                                Abs. 1 des Gesetzes sind zu untersuchen","144                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n1. der Kopf, die Sddundkopf- und Kehlgangs-            (5) In Verdachtsfällen sind auch die Bug-, Achsel-,\nlymphknoL<'ll sowie die Mrmdeln, bei Rin-       Brustbeinlymphknoten, Halslymphknoten, Kniekehl-,\ndern auch die Zun~Je, soweit nicht diese        Kniefalten-, Sitzbeinlymphknoten, mittleren und\nTeile nach § 12 a Abs. 5 des Ce~;etzes fehlen   seitlichen Darrnbeinlymphknoten sowie Lenden-\ndürfen; lwi Einhufern ,mch die Nr1senhöhle      lymphknoten zu untersuchen; erforderlichenfalls\nund ihn: Nc!wnhühlen;                           sind sie herauszuschneiden und in dünne Scheiben\n2. die Lun~Je, die Luftröhre sowie die Lymph-        zu zerlegen, soweit sie nicht zur bakteriologischen\nknoten an der Lungenwurzel und im Mittel-•      Untersuchung benötigt werden. Die in Absatz 1 be-\nfell, bei Einhufern auch der Kehlkopf;          zeichneten und weitere Körperteile sind je nach\n3.   der Herzbeutel und das Herz;                    Verdacht weitergehend, gegebenenfalls bakterio-\nlogisch, zu untersuchen.\n4.  die Nieren und ihre Lymphknoten;\n5.  das Euter und seine Lymphknoten;                                           § 6\n6.  das Muskelfleisch einschließlich des Fett-          (1) Bei der Einfuhr frischen Fleisches nach § 12 a\nund des Bindegewebes, der Knochen und            Abs. 4 oder Abs. 7 des Gesetzes sind zu untersuchen\nGelenke;                                                1. durch Besichtigung\n7.  das Brust- und das Bauchfell und                           a) das Brust- und das Bauchfell,\n8.  die Haut bei Schweinen und Einhufern.                      b) die Knochen und Gelenke und\nc) das Muskelfleisch und das Fettgewebe;\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Tierkörperteile\n2. durch Anschneiden\nsind zu besichtigen, die Zunge, die Lunge und das\nEuter auch zu durchtasten.                                            a) bei Rindern und Rentieren die im Brust-\nhöhleneingang an der ersten Rippe lie-\n(3) Anzuschneiden sind                                                 genden Lymphknoten und die inneren\ngroßen Darmbeinlymphknoten,\n1. die in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeich-\nneten Lymphknoten durch Anlegen von                        b) bei Kälbern die Darmbeinlymphknoten\nLängsschnitten;                                                und\n2. die inneren und äußeren Kaumuskeln bei                      c) bei Schweinen und Wildschweinen die\nRindern durch mindestens je zwei ergiebige                     Kehlgangs- und die Darmbeinlymph-\nparallel mit dem Unterkiefer 'verlaufende                      knoten.\nSchnitte, die innen vom unteren Unter-              (2) In Verdachtsfällen sind auch die in § 5 Abs. 5\nkieferrand bis zur oberen Anheftungsstellc       bezeichneten Lymphknoten zu untersuchen; erfor-\nder Kaumuskeln, soweit dies ohne Abtren-         derlichenfalls sind sie herauszuschneiden und in\nnung des Unterkiefers möglich ist, sowie         dünne Scheiben zu zerlegen, soweit sie nicht zur\naußen bis zur Jochhogenleiste nach oben          bakteriologischen Untersuchung benötigt werden.\nund bis zu den mit. anzuschneidenden Ohr-        Die in Absatz 1 bezeichneten und weitere Körper-\nlymphkn o lcn nach hinten durchzuführen          teile sind je nach Verdacht weitergehend, gegebe-\nsind;                                            nenfalls bakteriologisch, zu untersuchen.\n3. die Zunge bei Rindern durch Anlegen eines\nLängsscbniltcs durch die Muskulatur der                                    § 7\nunteren Fläche, ohne den Zungenkörper               Bei der Einfuhr von Tierkörperteilen nach § 12 b\nanzuschneiden;                                   des Gesetzes ist an jedem einzelnen Teil der Sen-\n4. die Lunue durch Anlegen eines Längs-              dung zu prüfen, ob er nach Vorschriften untersucht\nschnittes durch Luftröhre und Hauptluft-         worden ist, die keine geringeren Anforderungen als\nröhrcnüste und eines Querschnittes im            die deutschen fleisch beschaurechtlichen Bestimmun-\nunteren DriU.cl der           durch die Haupt-   gen stellen. In Verdachtsfällen sind die Tierkörper-\nluftrühninüs1.c;                                 teile      c.rnnhc,nrl gegebenenfalls bakteriologisch,\n5. der Kehlkopf b.:_~i Einhufern durch Anlegen\nzu untersuchen.\neines Uin9sschniU.es;                                                   Abschnitt 3\n6. der Herzbeutel und das Herz durch An-                      Untersuchung zubereHeien Fleisches\nle~Jen eines Lä.n~isschnittes, durch den beide\nKammern gcöfJnel werden und die Scheide-                                   § 8\nwand der Kammern durchschnitten wird,               Bei der Einfuhr gepökelter innerer Organe, Ge-\nbei Rindc:rn durch Anlegen zweier weiterer       schlinge oder Rinderzungen nach § 12 c Abs. 1 des\nSchnitte von den Herzohren bis zur Herz-         Gesetzes ist von jeder Sendung eine Probe von\nspitze;                                          etwa 150 g aus den innersten Schidlten des Fleisches\n7. die Fell.kapseln der Nieren; die Nieren sind      zu entnehmen und zu untersuchen, ob es sich um\nfreizulegen;                                     durch Pökeln zubereitetes Fleisch handelt. Außer-\ndem ü;t an jedem einzelnen Fleischteil der Sendung\n8. das Euter bei Kühen; jede Euterhälfte ist\nzu prüfen, ob das Fleisch nach Vorschriften unter-\ndurch einen die Zisternen öffnenden Längs-\nsucht worden ist, die keine geringeren Anforderun-\nschnitt vollständig zu 1,palten. .\ngen als die deutschen fleisdtbeschaurechtlichen Be-\n(4) Bei Einhufern ist der Kopf in der Längsrich-         stimmungen stellen. In Verdachtsfällen ist das\ntung neben der Mittellinie zu durchtrennen und die          Fleisch weitergehend, gegebenenfalls bakteriolo-\nNasenscheidewand heralL.szunehmen.                          gisch, zu untersuchen.","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961                                145\n§ 9                              Proben sind jeweils aus verschiedenen Teilen der\n(1) Bei der Einfuhr von Flcif~ch nach § 12 c Abs. 1     Sendung zu ziehen.\ndes Gesetzes in luftdicht verschlossenen Behältnis-\n(2) In Verdachtsfällen sind von jeder Sendung je\nsen, das in diesen Bchültnisscn durch Erhitzen halt-\nangefangene 100 kg drei weitere Proben im Gewicht\nbar gemacht worden ist, cmsg~:nornmen das in § 11\nvon je etwa 150 g, bei Pasteten im Gewicht von je\nAbs. 1 und § 12 A hs. 1 ~JC:mmnte zubereitete Fleisch,\netwa 50 g zu entnehmen.\nsind von jeder Sendung Proben im Gewicht von\nmindestens 250 g zu cnlnchrncn                                  (3) Die Proben sind darauf zu untersuchen, ob es\nbei        bis     100 Behältnissen                sich um durch Erhitzen oder Pökeln zubereitetes\neine Probe,        Fleisch handelt. Außerdem sind die Proben organo-\nbei    101 bis  5 000 Bd1ältnissen                leptisch zu untersuchen. In Verdachtsfällen sind die\ndrei Proben,      Proben weitergehend, gegebenenfalls bakterio-\nlogisch, histologisch, serologisch und chemisch, zu\nbei 5 001 bis 10 000 Dehö l lni sscn\nuntersuchen.\nfünf Proben,\nbei 10 001 bis 100 000 Behültnissen\n§ 11\nsieben Proben.\nDarüber hinaus sind für je anqr:fimgene 100 000 Be-             (1) Bei der Einfuhr von Blut (insbesondere Trok-\nhältnisse einer Sendmig vie1 Proben zusätzlich zu           kenblut, Blutplasma, Trockenblutplasma), Fleisch-\nentnehmen. Als Probe gilt jcwei.ls ein Behältnis.           pulver, Schwa.rtenpulver und ähnlichem Fleisch nach\nBetrti(Jt der Inhall des Bzü1idtni~;scs                als  § 12 c Abs. 1 des Gesetzes ist von jeder Sendung\n250 g, so sind fiir jede Probe weitere Behtiltnisse         eine Probe im Gewicht von etwa 150 g zu entneh-\nbis zum Gesmntgewichl von mindestens 250 g zu               men und da.rauf zu untersuchen, ob es sich um durch\nentnehmen.                                                  Erhitzen oder Pökeln zubereitetes Fleisch handelt.\n(2) Außerder-n ist aus jedem Packstück oder Groß-·\n(2) In Verdachtsfüllen sind von jeder Sendung\nbehälter für je angefangene 10 kg des Packstückes\nweitere Proben zu cnl.nd1mQn\noder Großbchä1ters eine Probe im Gewicht von etwc1\nbei         bis  1 000 Behültnissen                150 g steril zu entnehmen. Die Proben sind bakterio-\ndrei Proben,      logisch sowie organoleptisch, in VerdachtsfäJJen\nbei 1 001 bis 10 000 Bd1~jJ l.nissen               weitergehend, gegebenenfalls histologisch, serolo-\nsechs Proben,     gisch und chemisch, zu untersuchen.\nbei lO 001 bis 100 000 ßchi:iltnissen\nzwölf Proben.\nFür je weitere angefangene 100 000 Behctltnisse                                          § 12\neiner Sendung sind drei Proben zusätzlich zu ent-               (1) Bei der Einfuhr von Fett nach § 12 c Abs. 1\nnehmen.                                                    des Gesetzes sind von jeder Sendung Proben im\n(3} Die Proben sind daruuf zu untersuchen, ob es        Gewicht von etwa 250 g zu entnehmen\nsich um durch Erhitzen zubereitetes Fleisch handelt.                 1. bei Packstücken (z.B. Kisten, Kanistern,\nAußerdem sind sie bctk.terioskopisch und organo-                        Fässern)\nleptisch zu untersuchen. In Verdachtsfällen sind die                    bei einem Gewicht der Sendung bis zu\nProben weitergehend, gegebenenfalls bakterio-                           500 kg                        zwei Proben,\nlogisch, histologisch, serologisch und chemisch, zu\nuntersuchen.                                                            bei einem Gewicht der Sendung von über\n500 bis 5 000 kg               drei Proben,\n(4} Bis zur Untersuchung sind die Proben bei                         bei einem Gewicht der Sendung von über\nTemperaturen unter + 15° C aufzubewahren.                               5 000 bis 10 000 kg            fünf Proben,\nfür jede weiteren angefangenen 5 000 kg\n§ 10                                         einer Sendung sind zusätzlich drei Proben\nzu entnehmen;\n(1) Bei der Einfuhr von Wurst; wurstähnlichen\nErzeugnissen oder tafelfertigen Gerichten nach § 12 c                2. bei Großbehältern (z. B. Tankwagen, Schiffs-\nAbs. 1 des Gesetzes sind, soweit nicht die Vorschrift                   behältern, Tankschiffen) drei Proben aus\ndes § 9 Anwendung findet, von jeder Sendung Je                          jedem Behälter. Sofern Behälter 1\"1.Us meh-\nangefangene 500 kg drei Proben im Gewicht von je                        reren Abteilungen bestehen, gilt jede Ab-\netwa 150 g zu entnehmen. Bei Pasteten sind von                          teilung als gesonderter Behälter.\njeder Sendung Proben im Gewicht von etwa 50 g zu               (2) Die Proben sind jeweils bei Sendungen nach\nentnehmen                                                  Absatz 1 Nr. 1 aus verschiedenen Packstücken und\nbei einem Cewicht bis zu                10 kg     bei Sendungen nach Absatz 1 Nr. 2 aus verschiede-\neine Probe,     nen Schichten zu entnehmen.\nbei einem c;ewicht von über 10 bis 50kg                (3) Die Proben sind organoleptisch und chemisch,\nzwei Proben,    in Verdachtsfällen weitergehend, gegebenenfalls\nbei einem Gewicht von über 50 bis 100 kg           bakteriologisch, zu untersuchen.\ndrei Proben.        (4) Wird bei der Entnahme oder Untersuchung\nDarüber hinaus sind für je angefangene 100 kg einer        der Proben ein äußerlicher Befall mit Schimmel-\nSendung zusätzlich drei Proben zu entnehmen. Die           pilzen, Bakterienkolonien oder eine äußere Ver-","146                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nschmutzung fcs! Destcllt, so ist auf Antrag des Ver-                       3. Rohwurst, die einen Kochsalzgehalt. von\nfügungsbcrccbliglen jedes Packstück der Sendung                                mindestens 4 vom Hundert und einen Vv as-\nzu untersuchen.                                                                sergehalt von höchstens 25 vom Hundert\n§ 13                                             aufweist.\n(1) füd der Einfuhr von Fleisch nach § 12 c Abs. 1                                          § 16\ndes Gc~cl.zcs, mit /\\usnidirne des in <k,•1 §§ 8 bis 12               Das Fleisch ist mit einem Mikroskop, das eine 30--\nbezeichndcn Fleisdws, ,st von jeder Srmdung eine                   bis 4,0fache und außerdem eine etwa lO0fache Ver-\nProbe im c;cvvidi i von etwa l!'iO g c1us den innersten            größerung ermöglicht und die ObJekte klar und\nSchid1lett des Fleisches zn 1•ntnehrnen und darauf zu              d(~utlich erkennen 113ßt, auf Tri.chi:nen zu untersuchen.\nuntersuchen, ob e:; sich um durch Erhitzen oder                    Gesli::ittet ist auch die Anwendung eines Trichino··\nPökdn z1Jbereif.ctcs Pleisch handelt.                              skops, dessen Baumuster pra.kl.isch erprobt und vom\n(2) Au l.icrdcm ist j,~der Fk:isch i eil der Sendung           Bundestf11nister für Ernährung, Land'vvirtschaft und\nor~Jimolq>llsch zu u n li~, <;udi,:n. ln Ve rdachtstfülcn          Forsten zugelassen ist.\nsind die: vp,·cLid11.i(y,n Flt~isd1 1 •'.ilc wPiler~;,::bend, ge-\n§ 17\ngelx\\ncnfdlls i,c,klcriolot;isch, hislologisch, serolo-\ngisch und chemisch, zu unlersudien.                                  Die Fleischproben für die Trichinenschau sind wie\nfolgt zu entnehmen:\n§ 14                                     1. bei ganzen· Tierkörpern\n(1) Bei der Einfuhr von Dünn- und Dickdärmen                          a) aus beiden Zwerchfellpfeilern (Nierenzap-\nnach § 12 d des Gesetzes sind von Jeder Sendung                                fen) am Ubergang in den sehnigen Teil je\nPackstücke organoleptisch zu untersuchen                                       eine mindestens haselnußgroße Probe,\nbei 1 bis 2 Pc1ckstücken jedes Packstück,                        b) wenn nur ein Zwerchfellpfeiler vorhanden\nbei 3 bis 10 Packstücken zwei Packstücke,                             ist, aus diesem eine doppelt so große Probe,\nbei mehr als 10 Packstücken zwanzig vom Hun-                     c) bei Fehlen beider Zwerchfellpfeiler aus dem\ndert der Pack.stücke.                                                 Rippen- oder Brustbeinteil des Zwerchfells\n(Kronfleisch) oder aus den Bauchmuskeln\nAus den zu untersuchenden Packstücken ist minde-                              zwei mindestens haselnußgroße Proben;\nstens der zehnte Teil des Inhalts aus verschiedenen\n2. bei Tierkörperteilen und zubereitetem Fleisch\nLagen zu entnehmen; einzelne Packstücke sind\nvon jedem einzelnen Tierkörperteil oder\nwenigstens zur Hülfle auszupacken. Bei gebündelter\nFleischteil drei fettarme, möglichst haselnuß-\nWare sind drei Bündel so zu lösen, duß eine Unter-\ngroße Proben Skelettmuskulatur von verschie-\nsuchung der einzelnen Därme möglich ist.\ndenen Stellen, soweit möglich, aus der Nähe\n(2) In Verduchtsffülen sind weitere Bündel oder                       von Knochen oder Sehnen.\nPackstücke organoleptisch und die Därme je nach\nVerdacht weiler~Jc~hend, gegebenenfalls bakterio-                                               § 18\nlogisch, zu untersuchen.\n(1) Auf die Untersuchung der Proben nach § 17\n(3) \\.Verden bei der Untersuchung sinnfällige Ver-              Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2 sind mit dem\nänderungen, i::lns~;cnomrnen nichtparasitäre entzünd-              Mikroskop mindestens 8 Minuten, mit dem Trichi-\nliche Veränderungen, festgestellt, insbesondere                    noskop mindestens 3 tv1inuten zu verwenden.\nFäulnis oder pa rnsitäre Veründerungen, so ist auf\nAntrau des Verfügungsberechligten jedes Packstück                     (2) Auf die Untersuchung der Proben nach § 17\nund, soweit sich der ManrJel lediglich 1:mf einzelne               Nr. 1 Buchstabe c sind mit dem Mikroskop minde-\nDärme beschränkt, jeder Darm der Sendung zu                        stens l6 Minuten, mit dem Trichinoskop mindestens\nuntersuchen.                                                       6 Minuten zu verwenden.\n(4) Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend bei der                     (3) Die für die Untersuchung festgesetzten Min-\nEinfuhr von Harnblasen, Mägen, Schlünden und                       destzeiten umfassen nicht die für die Probenent-\nGoldschfagcrhäutchen.                                              nahme und für die Herstellung der Präparate be-\nnötigte Zeit.\nAbschnitt 4                                                           § 19\nTrichinenschau                                Der Trichinenschauer darf an einem Tage höch-\nstens vier Stunden auf die Untersuchung der Präpa-\n§ 15\nrate mit dem Mikroskop oder Trichinoskop ,ms-\n(1) Bei Fleisch von Schweinen, Wildschweinen,                   schließlich der für die Probenentnahme und für die\nBüren, Sumpfbibern und anderen fleischf n~ssenden                  Herstellung der Präparate benötigten Zeit ver-\nTieren, die Träger von Trichinen sein können, ist                  wenden.\ndie Trichinenschau nach Maßgabe der §§ 16 bis 20\ndurchzuführen.                                                                               Abschnitt 5\n(2) Eine Trichinenschau ist nicht durchzuführen                                    Untersuchungsverfahren\nbei                                                                                            § 20\n1. Fleisch, das völlig frei von Skelettmuskel-               (1) Für die in den §§ 5 bis 19 vorgeschriebenen\nteilen ist;                                            Untersuchungen sind die in der Anlage 1 aufgeführ-\n2. durch ErhitzPn zubereitetem Fleisch;                   ten Verfahren anzuwenden. Soweit in der Anlage 1","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961                            147\nfür diese Untersuchungen keine Verfahren bestimmt              4. bei Schafen und Ziegen auf\nsind, dürfen nur wissenschaftlich anerkannte und                   a)   dem Hals,\npraktisch erprobte Verfahren angewendet werden.                    b)   der Schulter,\n(2) Bei Verdacht auf Krankheitserreger sind der                 c)   dem Rücken und\nUntersuchungsplatz sowie die bei der Untersuchung                  d)   der inneren Fläche des Hinterschenkels.\nbenutzten Geräte zu reinigen und zu entseuchen.\nAußerdem ist mindestens ein Stempelabdruck anzu-\nbringen auf der Zunge, der Lunge, dem Herzen, der\nAbschnitt 6                    Leber, dem Schweinskopf und dem Speckstück. So-\nKennzeichnung des Heisches              fern einzelne Teile in Packstücken eingeführt wer-\nden, ist auf den Packstücken ebenfalls ein Stempel-\n§ 21                        abdruck anzubringen.\n(1) Das Fleisch oder die Packslücke sind entspre-      (2) Bei zu bereitetem Fleisch sind die Stempelab-\nchend dem Untersuchungsergebnis mit einem Farb-        drücke nach Anlage 2 Muster 1 bis 4 mindestens an\noder Brandstempel zu kennzeichnen.                     folgenden Stellen anzubringen:\n(2) Für Form, Größe und Aufschrift der Stempel              1. bei Geschlingen und Organen ein Stempel-\ngilt Anlage 2. Brandstempel dürfen bei Einhaltung                  abdruck auf der Zunge, der Lunge, dem\nder Breiten- und Höhenverhältnisse die Maße der                    Herzen und der Leber;\nMuster überschreilen.                                          2. bei anderen größeren Fleischstücken ein\n(3) Bei der Kennzeichnung mit dem Farbstempel                   Stempelabdruck auf jedem Fleischstück.\nist für beanstandetes Fleisch eine schwarze, für das   Sofern zubereitetes Fleisch in Packstücken einge-\nübrige Fleisch eine rote, haltbare Farbe zu ver-       führt wird, ist auf den Packstücken ein Stempelab-\nwenden.                                                druck anzubringen.\n§ 22                           (3) Bei frischem Fleisch, das der Trichinenschau\n(l) Bei frischem Fleisch sind die Stempelabdrücke   unterliegt und als trichinenfrei befunden worden ist,\nnach Anlage 2 Muster l bis 4 mindestens auf fol-       sind die Stempelabdrücke nach Anlage 2 Muster 5\ngenden Körperstellen jeder Körperhälfte anzu-          auf folgenden Stellen anzubringen:\nbringen:                                                       1. bei Schweinen auf den Innenflächen der\nVorder- und Hinterschenkel;\n1. bei Rindern, mit A usnahrne von Kälbern,\nsowie bei Pferden und anderen Einhufern              2. bei Wildschweinen und anderen trichinen-\nauf                                                      schaupflichtigen Tieren beiderseits des\nSchaufelknorpels sowie beiderseits des\na) der Seitenfläche des Halses,\nNierenfettes oder auf der von der Haut\nb) der hinteren Vorarmfläche,                            befreiten Innenfläche der Hinterschenkel.\nc) der Schulter,\nd) dem Rücken in dn Nierengegend,                                           § 23\ne) der inneren Flüche des Hinterschenkels,\nDas Fleisch ist mit dem Stempelabdruck „Tauglich\"\nf) der äußeren Fläche des Hinterschenkels    zu kennzeichnen, wenn die Untersuchung keinen\nund                                      Grund zu Beanstandungen ergeben hat.\ng) dem äußeren Kaumuskel;\n2. bei Kälbern und Rentieren auf                                               § 24\na) der Schulf er oder an der hinteren Vor-       (1) Bei frischem Fleisch sind mit dem Stempelab-\narmfläche,                               druck „Unschädlich zu beseitigen\" zu kennzeichnen\nb) dem Rücken oder neben dem Nierenfett,              1. alle Tierkörper der Sendung bei Einfuhren\nc) der Brust und                                          nach § 12 a des Gesetzes und alle Tierkör-\nd) der Keule, dem Becken oder dem Unter-                  perteile der Sendung bei Einfuhren nach\nschenkel;                                            § 12 b des Gesetzes,\n3. bei Schweinen und Wildschweinen auf                       wenn auch nur bei einem Tierkörper oder\nTierkörperteil das Vorliegen oder der Ver-\na) der Backe,\ndacht einer der folgenden Krankheiten fest-\nb) der Seitenflliche des Halses,                          gestellt worden ist:\nc) der Schulter,                                          a) Milzbrand,\nd) dem Rücken,\nb) Rauschbrand,\ne) dem Bauch,                                            c) Wild- und Rinderseuche,\nf) der Außenfläche des Hinterschenkels und              d)   Rotz,\ng) dem Brustfell in der Mitte der Brust-                 e)   Rinderpest,\nwand zwischen der achten und zehnten\nf) Salmonellose,\nRippe;\ng)   Schweinepest,\nbei Wildschweinen in der Decke genügt die\nAbstempelung in der Nähe des Schaufel-                   h)   ansteckende Schweinelähme,\nknorpels und neben dem Nierenfett;                        i) Pockenseuche,","148                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nk) ansteckende Blutarmut der Einhufer,                2. der einzelne Tierkörper bei Einfuhren nach\n1) Mül lufiebcr oder                                   § 12 a des Gesetzes und der einzelne Tier-\nm) Listeriose;                                           körperteil bei Einfuhren nach § 12 b des\nGesetzes,\ndies gilt nicht, soweit bei Tierkörpern oder\nTier!' iirpertc~ilen rwch der gemeinsamen                wenn festgestellt worden sind\nIforkunfl, der Art der Beförderung oder den              a) vollständige Abmagerung,\nsonsLi~Jcn UmsU:wlcn angenommen werden                   b) Abweichungen hinsichtlich Geruch, Ge-\nkann, drrß eine Ubcrtragung der Krank-                       schmack, Farbe, Konsistenz,\nhcilscrrcncr nicht stattgefunden hat;                    c) fremdartige Einlagerungen,\n2. der einzelne Tierkörper bei Einfuhren nach               d) Fäulnis oder ähnliche Zersetzungsvor-\n§ 12 a des Geset·;:cs und der einzelne Tier-                 gänge,\nkörperteil bei Einfuhren nach § 12 b des                 e) Befall mit Schimmelpilzen oder mit In-\nGesetzes,                                                    sekten,\nW(~nn fostgcslellt worden sind                            f) Verschmutzung,\na) Tollwut,                                              g) Schwellung der Lymphknoten mit oder\nb) Septikämie,                                               ohne Blutung, Verkäsung oder Verkal-\nc) Pyümie,                                                   kung,\nd) Rotlauf der Schweine,                                 h) vereinzelte Finnen, lebend oder abge-\ne) Texasfieber,                                              storben, bei Rindern (Cysticercus iner-\nmis), bei Schweinen (Cysticercus cel-\nf) Tuberkulose,\nlulosae), bei Schafen und Ziegen (Cysti-\ng) Brucellose,                                               cercus ovis),\nh) Trichinen oder                                         i) das Fehlen von Tierkörperteilen, so-\ni) nicht nur vereinzelte Finnen, lebend                     weit sie bei der Einfuhr vorhanden sein\noder abgestorben, bei Rindern (Cyst.icer-               müssen oder\ncus inermis), bei Schweinen (Cysticercus            k) unvollständige oder fehlende Untersu-\ncellulosae), bei Schafen und Ziegen                     chung, soweit eine Untersuchung in\n(Cysticercus ovis);                                     einem amtstierärztlichen Gesundheits-\n3. die veränderten Teile,                                       zeugnis bescheinigt worden ist.\nwenn festgestellt worden sind                            Soweit sich in den Fällen der Buchstaben d\na) auf den Menschen nicht übertragbare                   bis f der Mangel lediglich auf einzelne\ntierische Schmarotzer in den Organen,               Hälften oder Viertel beschränkt, sind nur\ndiese mit dem Stempelabdruck „Zurückzu-\nb) örtliche Strahlenpilzkrankheit (Aktino-\nweisen\" zu kennzeichnen.\nmycose), örtliche Traubenpilzkrankheit\n(Botryomycose),                                                      § 25\nc) Lungenseuche oder der Verdacht dieser          (1) Bei zubereitetem Fleisch sind, außer bei dem\nSeuche,                                    in §§ 26 und 27 bezeichneten Fleisch, mit dem Stem-\nd) oberflächliche und geringgradige Fäul-       pelabdruck „ Unschädlich zu beseitigen\" zu kenn-\nnis oder ähnliche Zersetzungsvorgänge,     zeichnen\ne) ortlicher Befall mit Schimmelpilzen oder           1. alle Teile der Sendung\nmit Insekten oder                                   in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1;\nf) unerhebliche Verschmutzung.                       2. das einzelne Packstück oder der einzelne\n(2) Bei frischem Fleisch sind unbeschadet der Vor-               Behälter\nschrift dQs Absatzes 1 mit dem Stempelabdruck „Zu-                 in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2, außer\nrückzuweisen\" zu kennzeichnen                                      wenn Trichinen oder Finnen festgestellt\nworden sind;\n1. alle Tierkörper der Sendung bei Einfuhren\nnach § 12 a des Gesetzes und                          3. der einzelne Tierkörperteil\nalle Tierkörperteile der Sendung bei Ein-                a) in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3,\nfuhren nach § 12 b des Gesetzes,                         b) wenn Trichinen festgestellt worden sind\noder\nwenn auch nur an einem Tierkörper oder\nTierkörperteil das Vorliegen oder der Ver-               c) wenn Finnen festgestellt worden sind.\ndacht einer der folgenden Krankheiten             (2) Bei zubereitetem Fleisch sind unbeschadet der\nfestgestellt worden sind:                       Vorschrift des Absatzes 1, außer bei dem in §§ 26\na) Lungenseuche oder                            und 27 bezeichneten Fleisch, mit dem Stempelab-\ndruck „Zurückzuweisen\" alle Teile der Sendung zu\nb) Maul- und Klauenseuche;\nkennzeichnen,\ndies gilt nicht, soweit bei Tierkörpern oder\nTierkörperteilen nach der gemeinsamen           wenn festgestellt worden sind\nHerkunft, der Art der Beförderung oder                a) Abweichungen hinsichtlich Geruch, Ge-\nden sonstigen Umständen angenommen                        schmack, Farbe oder Konsistenz,\nwerden kann, daß eine Ubertragung der                 b) Fäulnis oder ähnliche Zersetzungsvor-\nKrankheitserreger nicht stattgefunden hat;                gänge,","Nr. 13 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961                          149\nc) Befall mit Schimmelpilzen oder mit In-                 a) erhebliche substantielle Mängel, insbe . .\nsekten,                                                   sondere Abweichungen hinsichtlich Ge-\nd) Verschmu Lzung oder                                        ruch, Geschmack und Farbe,\ne) daß die Bescheinigung in dem amtstier-                 b) Befall mit Schimmelpilzen oder Bak-\närztlichen Gesundheitszeugnis ganz oder                   terienkolonien,\nteilweise unridltig ist, außer wenn nur in            c) Verschmutzung,\nEinzelfällen eine unvollständige oder feh-\nlende Untersuchung festgestellt worden ist.            d) Gehalt an Wasser über 0,3 vorn Hun-\ndert,\nSatz 1 Buchstabe a bis d gilt nicht, soweit die Män-\ngel sich lediglich auf Einzelfälle beschränken und                e) Gehalt an freien          Fettsäuren über\ndurch unschädliche Beseitigung der veränderten                        0,65 vom Hundert,\nTeile behoben worden sind.                                         f) Peroxydzahl über 4 oder\ng) daß die Bescheinigung in dem amtstier-\n§ 26\närztlichen Gesundheitszeugnis ganz oder\nteilweise unrichtig ist;\n(1) Bei zubereitetem Fleisch, das in luftdicht ver-\nschlossenen Behältnissen haltbar gemacht worden                2. das einzelne Packstück,\nist,                                                               sofern auf Antrag des Verfügungsberech-\nbei Wurst, wurstähnlichen Erzeugnissen, tafelferti-               tigten jedes Packstück der Sendung unter-\ngen Gerichten und                                                  sucht worden ist,\nbei zubereitetem Blut (z.B. Trockenblut, Blutplasma,              wenn festgestellt worden sind\nTrockenblutplasma), Fleischpulver, Schwartenpulver                 a) äußerlicher Befall mit Schimmelpilzen\nund ähnlichem zubereitetem Fleisch                                    oder Bakterienkolonien oder\nsind in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a              b) äußere Verschmutzung.\nbis m und Nr. 2 Buchstabe a bis i alle Teile der Sen-\ndung mit dem Stempelabdruck „Unschädlich zu be-\nseitigen\" zu kennzeichnen.                                                         §  28\n(2) Bei dem in Absatz 1 bezeichneten zubereiteten       Bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und\nFleisch sind, unbeschadet der Vorschrift des Ab-         Goldschlägerhäutchen sind mit dem Stempelabdruck\nsatzes 1, mit dem Stempelabdruck „Zurückzuweisen\"        nZurückzuweisen\" zu kennzeichnen\nalle Teile der Sendung zu kennzeichnen, wenn fest-         1. alle Teile der Sendung,\ngestellt worden sind                                          wenn festgestellt worden sind\na) Abweichungen hinsichtlich Geruch,       Ge-        a) entzündliche, ausgenommen parasitäre Ver-\nschmack, Farbe oder Konsistenz,                       änderungen oder\nb) Fäulnis    oder   ähnliche   Zersetzungsvor-       b) sonstige sinnfällige Veränderungen, insbe-\ngänge,                                                sondere Fäulnis oder parasitäre Verände-\nc) Befall mit Schimmelpilzen oder mit In-                 rungen, soweit nicht die Vorschrift der Num-\nsekten,                                               mer 2 Anwendung findet;\nd) Verschmutzung,\n2. das einzelne Packstück\ne) Verarbeitung von Geschlechtsteilen, Föten,\nin den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b, wenn\nEihäuten, Nabelbcuteln der Schweine, After-\nauf Antrag des Verfügungsberechtigten\nausschnitten, Ohrenausschnitten, Augen,\nPackstück der Sendung untersucht ,Norden ist,\nMandeln der Rinder und Schweine, Dick-\nsoweit sich der Manciel nicht lediglich auf ein-\ndärmen der Einhufer oder\nzelne Därme, Harnblasen, Mägen, Schlünde\nf) daß die Bescheinigung in dem amtstier-            odei· Goldschlägerhäutchen beschränkt und\närztlichen Gesundheitszeugnis ganz oder           durch unschädliche Beseitigung der veründerten\nteilweise unrichtig ist.                          Teile behoben worden ist.\n§ 27                                                 Abschnitt 7\n(1) Bei zubereitetem Pett sind mit dem Stempel-                  Verfahren nrr:d1 der U:n.t.enmdnmg\nabclruck „Unschüdlich zu beseiUqen\" in den Füllen\ndes § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstube a bis m und Nr. 2                                   § 29\nBuchstabe a bi.s i alle Teile der Sendung zu kenn-         Die amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisse sind\nzeichnen.                                                nach abgeschlossener Untersuchung mit dem Ver-\n(2) Bei zubereitetem Fett sind, unbeschadet der      merk „Sendung untersucht\" zu versehen.\nVorschrift des Absatzes 1, mit dem Stempelabdruck\n\"Zurückzuweisen\" zu kennzeichnen\n§ 30\n1. alle Teile der Sendung,\nwenn festgestellt worden sind                  Die Probenreste sind unschädlich zu beseitigen.","150                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n§ 31                                                  Abschnitt 9\nWird fesLucstclll, d<1ß die Angaben oder die Be-                         SchlußvorschriHen\nscheinigung in dem amlst.ierürzllidwn Gesundheits-\n§ 33\nzeugnis ganz oder t(:il W(~isc unrichtig sind, so hat\ndie Untcrsudwngsslellc über die znsUindige oberste        Diese Verordnung· gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nLandesbehörde den Bun<lc,,minisler für Ernährung,      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nLandwirtschaft und Forslen unverzüglich hiervon zu     blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nunterrichten.                                          setzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes\nauch im Land Berlin.\nAbschnitt 8                                                  § 34\nTagebücher                           Diese Verordnung tritt am 25. März 1961 in Kraft.\nGleichzeitig treten außer Kraft\n§ 32\n1. die Ausführungsbestimmungen C, betreffend\n(1) Bei der Untersuchungsstelle sind Tagebücher            die gemeinfaßlid1e Belehrung für die Schlacht-\nnach Anlage 3 und 4 zu führen, in die alle Unter-             tier- und Fleischbeschau - AB. C, Beilage 3\nsuchungen, deren Ergebnisse und die Entscheidun-              zur Verordnung über die Durchführung des\ngen der zuständigen Behörde einzutragen sind. Die             Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940\nEintragungen sind im Tagebuch nach Anlage 3 von               (Reichsministerialblatt S. 289, 353),\ndem untersuchenden oder aufsichtführenden Tier-\n2. die Ausführungsbestimmungen D über die Un-\narzt, im Tagebuch nach Anlage 4 von dem unter-\ntersuchung und gesundheitspolizeiliche Be-\nsuchenden oder aufsichtführenden Trichinenschauer\nhandlung des in das Zollinland eingehenden\n:zu unterschreiben.\nFleisches - AB. D, Beilage 4 zur Verordnung\n(2) Die Tagebücher sind für jedes Kalenderjahr             über die Durchführung des Fleischbeschauge-\nabzuschließen und mindestens drei Jahre nach der              setzes vom 1. November 1940 (Reichsministe-\nletzten Eintragung aufzubewahren.                             rialblatt S. 289, 373).\nBonn, den 8. März 1961\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","Nr. U -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961                                    151\nAnlage 1\n(zu § 20 Abs. 1)\nU n tersu chungsverfohren\nI. Orgilnolcptische Unkrsudnmg                      Ein Verdachtsfall im Sinne des § 9 Abs. 2 liegt insbe-\n1. Die nach den §§ 9, 10 und n crlorderliche feststellung,            sondere vor, wenn durch die bakterioskopische Unter-\nob es sich um frisdws odc~r d t1 rch Erhitzen zuhcreitetes        suchung in 20 Gesichtsfeldern mehr als 30 Keime nach-\nFleisch bandcJt, ist durch Besicbti9ung der innersten\ngewiesen werden.\nSchichten des Fleisches vorztmr,Jirncn. Br~i dem durch        3. Die nach § 9 in Verdachtsfällen vorzunehmende bak-\nErhitzen zubereiteten :rleisch bc~sit.zt der an frischen          teriologische Untersuchung ist wie folgt durchzuführen:\nSchnittflächen austretende Saft keine rötliche Farbe              Die Behältnisse sind 5 Tage bei einer Temperatur von\nmebr.                                                             + 37 ° C zu bebrüten. Nach dem Bebrüten sind die\n2. Die      nach den §§ 9, 10, 12 und 13 vorgeschriebene              Behältnisse mindestens 12 Stunden im Kühlschrank\nor~:pnoleplisd1e Untersuchung ist nach Anlegen frischer           aufzubewahren und danach äußerlich zu desinfizieren,\nSchniltfUidien durch Prüfung des Aussehens, der Kon-              anschließend mit Alkohol zu reinigen und Deckel und\nsistc:nz, des Ceruchs und des Gr,schmacks, erforder-              Boden sowie deren Umgebung abzuflammen. Die Be-\nlichen falls rJüch Erwärmung, vorzunc~hmen.                       htiltnisse sind unter sterilen Bedingungen in der Weise\nzu öffnen, daß eine spätere Dichtigkeitsprüfung mög-\nBPi den nach § 9 Abs. 2 zu cntndnrn·nden Proben sind\nlich ist. Unter Verwendurig von keimfreien Instru-\na11 f1!!rdem die Behiilfnisse auf D:chtiqkeit und dus Vor-\nmenten ist je ein mindestens haselnußgroßes Stück\nlieqen von Korrosion zu priif:m. Zu clic~scm Zweck ist\naus der Mitte des Inhaltes der Behältnisse und bei\ndie Dose so zu öffnen, daß ein Deckelrnnd von 2 bis\nDosen außerdem an der Ubergangsstelle der Längsnaht\n3 cm verbleibt Darauf ist der Jnhalt zu entfernen; die\nin den Dosenfalz zu entnehmen und unter Verwendung\nDose ist unter Verwendung von oberll,ichenaktiven\nmöglid1st großer und verschiedener Flächen auf Nähr-\nSpülmitteln innen und ciuf\\<,n ~Jründlich zu reininen.\nböden zu verbringen und auf Objektträger auszu-\nAnschlief1Pnd ist sie zur J Lil11(! mit vVasser zu füllen\nstreichen.\nund mit einem DichUrikr!ilspriif0r (z.B. mi.ch Hepp) zu\nverschließen. Durch I:'.infi.ihrcn von Luft (Luftpumpe)           Als Nährböden sind regelmäßig zu verwenden\nist ein Innendruck von ca. 2 atü herbeizuführen.\na) Nähragar und\nDie nach § 12 z11 rmtndirnr,nden Proben sind in jedem\nb) Bromkresolpurpurlaktoseagar.\nFalle zu erwbrmcn. Tlierf(ir ist ein Aluminiumbecher\n(etwa 5 - 7 cm (/), elwa G cm hoch mit 140-180 ml                 Außerdem ist entnommenes Material in ein Röhrchen\nFüssunqsverrni'>q('ll) mit etwa 20 g Fett zu beschicken           mit Traubenzuckerbouillon und in zwei Röhrchen mit\nund bis zum Auftreten des ersten bläulichen Rauches                Leberbrühe zu verbringen. Ein Leberbrühröhrchen ist\n(1 GO bis 170 ° C) lanysarn über freier Flamme zu er-\nO                                                          nach dem Beschicken mit dem zu untersuchenden\nhitzen. Während des Erhilzc>ns ist das Fett von Zeit zu           Material 5 Minuten zu kochen. Beide Leberbrühröhr-\nZeit unter uleid1wiliqem Umschütteln ueruchlich zu                 chen sind mit Vaseline zu Überschichten.\nprüfen. Geruchs,ibweichungen, die erst anläßlich der              Die Leberbrühröhrchen sind 3 Tage bei + 37 ° C, die\nRm1chbildung m1flrcl.en, werden bei der Erhitzungs-                restlichen Nährmedien 24 Stunden bei + 37 ° C zu be-\nprobe nicht beurteilt.                                            brüten und anschließend bei Zimmertemperatur auf-\nzubewahren. Die Nährmedien sind frühestens 3 Tage\n3. Die nach § 11 vorgeschriebene organoleptische Unter-\nnach dem Anlegen zu beurteilen.\nsuchung ist durch Prüfung (les Aussehens und des\nGeruchs vorzunehmen.                                              Ergibt die bakterioskopische Untersuchung Verdacht\nauf bestimmte Keimarten, so sind weitere Spezial-\n4. Die nach § 14 vorgeschriebene organoleplische Unter-               nährböden heranzuziehen.\nsuchung ist durch Prüfung des Aussehens, der Konsi-\nBesteht Verdacht auf das Vorhandensein von Salmo-\nstenz und des Geruchs vorzunehmen.\nnellen, so ist eine Anreicherung nach Bierbrauer oder\nnach Preuß oder mit Selenitbrühe anzusetzen.\nII. Bakteriolo9ische Untersuchung\n4. Die nach den §§ 10 und 12 in Verdachtsfällen vorzu-\n1. Die nach den §§ .5 bis 8 und 13 in Verdachtsfällen vor-            nehmende bakteriologische Untersuchung ist, mit Aus-\nzunehmende bakterioloqische Untersndrnng ist nach                 nahme der Bebrütung der Proben, nach den unter\nden für die bakteriologische Untersuchung bei Inländs-            Nummer 3 angegebenen Verfahren durchzuführen.\nschlachtungcn geltenden Vorschriften durchzuführen\n5. Die nach § 11 vorgeschriebene bakteriologische Unter-\n(§ 20 Abs. 3 der Ausführunqsbesf.immungen A -\nsuchung ist wie folgt durchzuführen:\nAB.A).\n10,0 g der zu untersuchenden Substanz sind mit 90,0\n2. Die nach § 9 vorgeschriebene bakterioskopische Unter-              ccm steriler physiologischer Kochsalzlösung zu ver-\nsuchung ist wie folgt durchzuführen: Die zu unter-                mischen und kräftig durchzuschütteln. Zur Bestim-\nsuchenden luftdicht verschlossenen Behältnisse sind vor           mung des allgemeinen Keimgehaltes sind 0,2 ccm der\nder Probenentncü1rne äußerlich zu desinfizieren und mit          Aufschwemmung auf Agarnährböden und Bromkresol-\nAlkohol zu reinigen. Deckel und Boden sowie deren                 purpurlaktoseagar auszuspateln. Zur Untersuchung\nUmgebung sind abzuflamrnen. Das Offnen der Behält-                auf Salmonellen ist etwa 1 g Substanz in etwa 10 ccm\nnisse hat unter sterilen Bedingungen zu erfolgen.                 Anreicherungsflüssigkeit nach Bierbrauer oder nach\nUnter Verwendung von keimfreien Instrumenten ist                  Preuß oder in etwa 10 ccm Selenitbrühe zu verbringen,\nje ein mindestens haselnußgroßes Stück aus der Mitte              24 Stunden bei + 37 ° C zu bebrüten und 0,2 ccm auf\ndes Inhaltes der Behältnisse, bei Dosen außerdem an               Brillantgrün-Phenolrot-Laktose-Agar, entsprechend den\nder Ubergangsstclle der Längsnaht in den Dosenfalz                 für die bakteriologische Fleischuntersuchung bei In-\nzu entnehmen. Von dem entnommenen Material sind                    landsschlachtungen gegebenen Vorschriften auszuspa-\nAbklatschpräparate auf Objektträgern anzufertigen                  teln (III der Anlage 1 zu § 20 Abs. 3 AB.A). Außerdem\nund, erforderlichenfalls nach Entfettung, nach Gram              sind mit etwa 1 g Substanz 1 Röhrchen mit Trauben-\nzu färben.                                                        zuckerbouillon sowie zur Untersuchung auf Clostri-","152                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\ndir:n 2 RiihrdH,ll mi I Lt'lwrlirülw zu beschicken, von           0,5 cm in das Schwefelsäurezentrum so lange zu tropfen,\n<l<:m,n r,inc's 5 Mi1111lcn ~11:kochl: winl. Beide Leber-         bis die Petrolätherzone den Rand der Aluminiumoxyd-\nbrül1riihrclwn sind mit: Vc1seline zu Überschichten und          schicht erreicht hat.\n3 Td~Je bei 1 37 c C zu lwlJriHen.\nPaprika zeigt sich als gelbroter Ring, der sich an die\nDie foslen N;il:1bödcn sind 2-1 Stunden bei + 37° C zu           Schwefelsäuregrenze anschließt und der bei. Chloro-\nbcbri\"1U:n nnd illlschließcnd bei Zimmertemperatur auf-          formbehandlung 2 bis 3 cm radial nach außen wandert.\nzt1hcw,dir(m.      Das Er~v·bn is der bc:11deriologischen         Nach Verdunsten des Lösungsmittels schlägt die Farbe\nU11tersudrnng ist erst ruch der Beendigung der Be-                in gelb-orang,2 um.\nbrülunu der Lchcrbriihriihrchcn abzulesen.\nTomatenfarLsloff gibt bereits beim Betropfen mit Petrol-\näther einen roten Ring, der in 2 bis 3 cm Entfernung\nIII. Chernisdw Un !.ersudnmg                        vom Schwefolsäurezentrum auftritt.\n1. Die ruch rlen §§ 3, 10, 1 und 13 voriy:,;dnicbenc Prü-             Annatto wandert nicht und ist auch mit keinem Lö-\nf1rnq, ob e:. sich um fri~-;c!ic::; oclc,r durch Pökeln zube-\nsungsmittel auszuwa.schen. Mit dem Reagenz nach\nreitetes Fl(:isch h,mdc:lt, ist durch eine Kochsrilz-·\nCarr-Price färbt sich Annatto blaugrün.\nbestimmunq wie folqt durchzuführen: 10,0 g der\nbomoucn isierten ProLe sind auf dc,r technisch-analy-             Carotin wandert mit der Petrolätherentwicklung nach\ntischeH WailcJe in cin,~n 200 ccm Mcßkolben (Mefa-                außen und bildet eine charakteristisch gezackte Linie;\nkolben mit erwr:itericirn Ifi1h) cinzuwieyen, mit etwa             mit Chloroform entwickelt, setzt es sich in der Nähe\n100 ccm hciffom Wasser zu übergießen und unter öf-                des Plattenrandes ab. Nach Extraktion mit Alkohol\ntercm lJmschültc!ln eine Viertelstunde in:1 \\Vasserbad             sind die Farbstoffe nach bekannten Verfahren weiter\nzu kochen. Nach dem Erlolten sind je 10 ccm Carrez-                zu untersuchen.\nLösung I und II zuzugeben und die Lösung bis zur\n4. Die nach § 12 vorgeschriebenen chemischen Unter-\nMarke mit Wasser au [znfülkm. Nach dem Umschütteln\nsuchungen sind wie folgt durchzuführen:\nist die Lösung zu filtrieren. Vom klaren Filtrat sind\n20 ccm mit 0,1 n Silbcrnitratlösung nach Mohr zu                   a) Bei der Untersuchung auf Wassergehalt und andere\ntitrieren.                                                             flüchtige Stoffe werden 10 g der gut durchmischten\nFettprobe in ein starkwandiges Reagenzglas von\nSofern ein Kodisalzqelrnl!: von wcniaer als 6 vom\n9 cm Länge und etwa 18 ml Inhalt verbracht. Darauf\nHunderl, jedoch von mindestens 4 vom Hundert fest-\nwird das Glas mit einem Gummistopfen verschlos-\ngestellt wird, ist der Wa1;:;cr9ehalt nach folgendem\nsen, durch dessen Bohrung ein Thermometer so\nVerfohr~n zu bestimmen: I:lwa 10 g der homogenisier-\nweit eingeführt ist, daß die Quecksilberkugel sich\nten Probe sind in einer mit ausu09lühtem Seesand\nin der Mitte des Fettes befindet. Durch vorsichtiges\nund mit einem Glasslab versehenen flachen Schale ge-\nErwärmeff über freier Flamme wird das Fett auf\nnau einzuwiegen. Nach sorgfältiger Vcrreibung der\nProbe mit ckm Seesand ist die Trocknung im Trocken-                    + 50 bis + 52 ° C erhitzt und dann, wenn es bei\nschrank bei +· 105° C drei Stunden lanu vorzunehmen.                   dieser Temperatur klar geschmolzen ist, an der Luft\nNach Feststellung des Gewicblcs ist so lange jeweils                   so lange geschüttelt, bis die Temperatur auf\neine halbe Stunde weiter zu trocknen, bis das Gewicht                  + 40 ° C gefallen ist. Tritt dabei eine Trübung\nentweder konstant bleibt oc!E-~r wieder zu steigen be-                 nicht ein, so beträgt der \\iVassergehalt weniger als\n0,15 0/o, während er bei vorheriger Trübung zwi-\nginnt. Als Endgewicht gilt die vor dem Wiederanstei-\ngen bestimmte \\iVägung.                                               schen 0, 15 °/o und 0,2 0/o liegt. Falls das Fett bei\n+ 50 bis + 52 ° C noch deutlich träge erscheint,\n2. Die nach § 11 und in Verduchtsfällcm auch nach den                       erhitzt man auf + 95 °, wird es dabei klar, so sind\n§§ 9, 10 und 1J vorzunehmende Prüfung, ob es sich                     0,2 0/o bis 0,45 0/o, andernfalls mehr als 0,45 0/o\num frisches oder durch Erhitzen zubc\\rcitetcs Fleisch                 Wasser zugegen.\nhandelt, ist wie folgt durchzuführen: Von der Probe\nist etwa 1 g zu entnehmen; diese Menge ist soweit\nTrübungstemperatur °C              Wassergehalt 0/o\nwie mi_irJlich zu zerkleinern und mit 5 cc:m destilliertern\nWasser nach mehrnlillifJern Umschütteln 5 I'Ainuten lang                          + 95,5                        0,45\nzu extrahieren. Von dem nach zweimaligem Filtri.eren\ndurch Faltenfilter (Sclileichcr & Schüll, Nr. 560) ge-                            + 90,8                        0,40\nwonnenen, nJbczu kli:iren Extrakt sind 2 ccm in dünn-                             + 85,0                        0,35\nwandigen Fiolax-Reagenzg!dsern (70 X 8 mm) in einem                               + 75,2                        0,30\nWasserb,1d von + 65 ° bis         +   66 ° C so lunge zu erhit-                   + 64,5                        0,25\nzen, bis in einem Kontrollröhrchen die Temperatur von\n+ 65 ° C 15 Minuten lang eingewirkt hat. Danach sind                             + 53,5                        0,20\ndie Röhrchen anf Zimmertemperatur abzukühlen. Die                                 + 40,5                        0,15\nBeurteilung ist nach 15 Minuten vorzunehmen. Bei\nflockiger Ausfüllung ist das Fleisch als nicht durch Er-               Liegt die Trübungstemperatur bei zwei- bis drei-\nhitzen zubereitet anzusehen. Später eintretende Aus-                   maliger V✓iederholung des Versuches höher als\nfällungen bleiben unberücksichtigt.                                    + 75° C, so sind mehr als 0,3 0/o Wasser zugegen.\n1.. Die mich den §§ 9, 10, 11 und 13 in Verdachtsfällen                    Ist das auf + 95° C erwärmte Fett beim Schütteln\nvorzundimenuc chemische Untersuchung auf das Vor-                      nicht zu einer klaren Flüssigkeit geschmolzen, so\nhandensein zur;et;ctzter natürlicher Farbstoffe ist als                enthält es mehr als 0,45 0/o Vvasser. Voraussetzun-\nVorprolJe wie folgt durchzuführen: Auf eine Glasplatte                 gen für die Anwendbarkeit dieser Arbeitsweise ist\nist eine Schicht Aluminiumoxyd (Merck) von etwa 2 mm                   die Abwesenheit anderer unlöslicher Stoffe (Ge-\nDicke und 12 cm Durchmesser gleichmäßig aufzutragen.                   webeteile usw.).\nIm Millelpunkt isl durch Auftropfen von 400/oiger                      In Verdachtsfällen sind 5 bis 10 g der zuvor sorg-\nSchwefelsäure ein etwa pfcnnigstüd::großer Fleck zu                    fältig durchmischten Fettprobe in einer mit Seesand,\nerzeugen. In die Mitte dieses fleckes sind einige Trop-                der mit Salzsäure gerninigt und ausgeglüht ist, be-\nfen einer Fetrol~il11erliistmq des zu untersuchenden                   schickten flachen Schale möglichst gleichmäßig zu\nFettes aulzubrinuen. Danach ist aus einer Hahnbürette                  verteilen und abzuwiegen. Die Schale ist danach in\nPetroläther ilUS einer Enlfernung von etwa 0,3 bis                     einem Trockenschrank auf + 105 ° C zu erwärmen.","Nr. 13 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961                             153\nN,1ch einer hillbC'n Slundc! ist das G()Wicht festzu-            die sich unter der Ultraviolett-Analysen-Quarz-\nstc:llen, ebenso nach je wr,i!<'rcn 10 fvfinuten, bis           lampe auch im Grundton der Neutralrot-Fettprobe\nkeine Gewichts,1bnc1hme rnr:lir zu bcrnerkr!n ist.               auswirkt.\nb) Bei der Untersuchung auf Cchalt an freien Fett-                  V✓ eist  die Fluoreszenzfarbe bei der Neutralrot-\nSiiuren sind 5 bis lO g (auf :-1: 1 °/o qcn.i u cingewo~ien)    Fettprobe einen stark weißen (kreidigen), zu-\nder filtrierten Fettprobe; in el.v;J J i'li bis 1:/l rnl        wc,ilen auch bläulich-weißen Grundton crnf, so be-\neiner neutralen Mi,;chunq ;111s <J 1 c:ichc11 Tc'lcn           steht der Verdacht, daß gehärtetes Schmalz oder\nÄthanol (950/o) und Athylü1hc!r oder aus einem                  raffinierte Fette vorliegen.\nCcmisch aus 2 Teilen Reinbenzol und 1 Teil 9GO/o-\nigcm Alkohol zu lösen. Das zum Li;;;ci{ des                     Auf eine Porzellan-Tüpfelplaite werden 3 Schmalz-\nScJmiulzes zu vcrwende1Hl<! Lii~;1rnu~,J1l.rLLl!l;Jt!misd1      proben (je 1 g) gegeben. Die erste Probe bleibt\nist vor Gebrauch lldLÜ ZuscJ b; (einiger Tropicn                unveröndert und wird glatt9ei,trichen.\n1 °/oi(JCr Lüsunu von Pi1(~1wlplllhalpin durch Titra-\ntion mit 0,1 11 alkuholi~;dH:r K,iliJctuge auf 9anz             Die zweite und dritte Probe werden jeweils mit\nlt~ichle Rolfürburig cin,.us!cl l;·:1. Nc1ch Zusn1.z von        einigen Tropfen (0,3 ml aus Pipette) einer mit Lei-\neinigen      TropJen ern(:r       1Dfuiqc~n   alkoholischen     tunuswasser (1: 10 000) frisch hergestellten Neu-\nPhenolphthalc!inlösung isl sll11H~ll miL 0,5 n alko-            trGlrot-Lösung mit einem Spatel kräftig verrieben\nholischer Kalilauue       im f<c:lle c:;ncs ~J(:1rn1Je11 Ge--   und die überstehende Farbstofflösung nach etwa\nlwltes an freien Feus;iuren mit 0,1 n alkoholischer             3 Minuten abgegossen. Unter dem filtrierten UV-\nKalilauge - bis zum Fii rh1rn1,;d1 liHJ des Indikdlors          Licht einer Analysen-Quarzlampe wird auf blau-\nzu titrieren. Dc,r Gndpu;1kt 12::r TitrilLion rst er-           violette bis weiß-bläuliche Eigenfluoreszenz und\nreicht, wenn dif~ Rotfärbung der Lösung 3 bis 5 Se-            besonders auf etwaige kreidig-·weißliche Tönungen\nkunden bestehen bleibt.                                         der beiden Neutralrot-Fluoreszenzproben geachtet.\nFalls die sehr pH-empfindliche Neutralrot-Reaktion\nBerechnung:                                                     infolge stark ausgeprägter Orange-Rosa-Rot-Fär-\na X 28,05                                bungen den zu beobachtenden Grundton-Effekt\nFreie Fettstiure           E         X 0,5027\nstört, ist eine der beiden Proben mit wenig Am-\nworin a die verbrauchten ccm 0,5 n Kalilauge und E              moniak vorsichtig zu neutralisieren, um die Be-\ndie Einwaage in Gramm bedeuten.                                urteilung hinsichtlich des Rafhnationsverclachtes\nzu erleichtern. Ergibt sich bei der Vorprobe ein\nc) Zur      Bestimmung der Peroxydzahl werden 2 g\nVerdacht, dann ist spektralphotometrisch wie folgt\nSchmalz im kleinen Becherglas oder Erlenmeyer-\nzu prüfen:\nkolben mit 10 ml farbloser n/2 alkoholischer Kali-\nlauge zum Sieden erhitzt, bis eine klare Lösung                 Die aus dem Innern des Untersuchungsmaterials zu\nerreicht ist. Tritt hierbei keine bzw. nur eine ge-            entnehmende Probe ist in einem Reagenzglas\nringe Farbänderung der Lös um\") i.rn f, f;o liecJen nur        vorsichtig im 'iNasserbad zu schmelzen. Danach\nwenig Oxyclcitionsproriuk te vur; in diesen Füllen              sind 0,25 ± 0,01 g des geschmolzenen Fettes in\nkann auf die Bestimmung der Peroxydzahl ver-                    25 ccm Meßkolben einzuwiegen, in optisch reinem\nzichtet werden.                                                 Hexan zu lösen und mit opt 1sch reinem Hexan bis\nTritt jedoch eine deutliche Gclbbraunfürbung auf,               zur Marke aufzufüllen. Diese Lösung ist im Spek-\nso muß die Peroxydzahl bestimmt werden.                         tralphotometer bei den Wellenliingen 264, 268 und\n2'12 mµ gegen optisch reines Hexan in der 1 cm-\nIn Verdachtsfällen sind zur Bc!slimmung der Per-\nQuarzküvette zu messen und die Extinktion ab-\noxydzahl 5 g Fett in einem mit Glasstopfen ver-\nzule,sen.\nschließbaren Kolben von 2:iO ccm Inhalt auf ± 50 mg\ngenau einzuwiegen und mit 30 ccm eines Ge-                      Berechnung:\nmisches von Eisessig und Chloroform (3: 2) zu\nlösen. Darauf sind 0,5 ccm einer gesältigten Kdlium-            E1¾          E abgelesen\njodidlösung zuzufü~ren. Der KollJen ist zu ver-                    1 cm         c X d\nschließen und sofort mit der Hand oder auf der                  wobei    c die Einwaage in g >< 4 und\nSchüttelrnaschine zu schütteln. Gr!nau 1 Minute                           d die Schichtdicke in cm bedeuten.\nnach Einbringen des Kaliumjodids sind 30 ccm\ndestilliertes Wasser hinzuzugeben und unmittelbar               T   = (  E25a\ndanach das abgeschiedene Jod mit 0,1 oder 0,01 n\nNatriumthiosulfatlösung unter Verwendung von                             T\nStärkelösung als Indikator unter krtifligem Schüt-              Q   =   E25a\nteln zu titrieren. In gleicher Weise ist ein Blind-             Grenzwerte sind T-Wert: 1,0\nversuch auszuführen, dessen Verbrauch entspre-\nchend zu berücksichtigen ist.                                                       Q-Wert:6,0, wenn T-Wert   > 1,0\nDie Peroxydzahl       berechnet     sich    nach   folgender    Bei Q-Werten über 5,0 ist nach dem Anreicherungs-\nGleichung:                                                      verfahren zu prüfen.\na X 10                                      Als Lösungsmittel ist optisch reines Hexan zu ver-\nPeroxydzahl\nE                                        wenden. Dieses ist durch Fraktionieren zu reini-\nworin a die Anzahl ccm 0,01 n Thiosulfatlösung                  gen, wobei von 11 Hexan 200 ccm Vorlauf und\n(Hauptversuch minus Blindversuch) und E die Ein-                200 ccm Rücklauf zu verwerfen sind. Die mittlere\nwaage in Gramm bedeuten.                                        Fraktion ist durch eine mit Silicagel dicht ge-\npackte Säule von 120 cm Länge und 4,5 cm Durch-\nd) Als Vorprobe auf Raffinalion ist auf die Eigen-                  messer zu schicken. Der Durchlauf i,st in Partien\nfluoreszenz      und   auf    kreidig-weißliche         Farb-   von 50 bis 100 ccm auf seine optische Reinheit\ntönungen beii der Neutralrot-fluoreszenzprobe zu                durch Bestimmung der Extinktion im Spektral-\nachten.\nphotometer bei den Wellenlängen 220, 230 und\nSowohl raffiniertes und g~,11ürletes Schmalz als                255 mµ gegen reines Wasser zu prüfen. Dabei darf\nauch raffiniertes Abfallsdmw lz fällt durch die aus-            ein Extinktionswert von 0,1 nicht überschritten\ngesprochene bläulich-weiße Eigenfluoreszenz auf,                werden.","154                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nIV. liistolo9isdic Untersuchung                     3. Vvenn aus mehreren Tierkörpern oder Tierkörper-\nDie 11c1ch den §9 q, 10, 11 und 13 in VerdachtsfäJlen                     teilen zugleich Proben entnommen werden, sind zu\nvorzu,wlimcnd(!fl hislolo~Jisdwn Unlcrsuchungen sind                     ihrer Aufbewahrung und Unterscheidung Behältn\\sse\nwie folgL tlurch,'.liliilircn:                                           mit deutlich erkennbaren Nummern zu verwenden.\nDie einzelnen Tierkörper oder Tierkörperteile, von\na) Blc~i      schni 1.1 lc!sl c!rn zui>crcil.cd.cm flcisch sind min-      denen die Proben entnommen werden, sind überein-\ndc)c;lc!11s 6 Blöcke von je 4 qcm Crundiliiche zu ent-               stimmend mit den zu9ehörigen Proben zu beziffern.\nnehmen. /\\tts diesen sind von je 2 verschiedenen\nSl.c,! 1cm je zwr!i Sdmi 11 e, insqcsarnL 24, c.rnzufertigen      4. Aus    den Proben sind haferkorngroße Stückchen in\nund zu 111tl(!r.'rnclwn. Ei11c Einhr-ltunu ist nur dann              folgender Zahl auszuschneiden:\nvorzunehrnc11, wenn es nicht rnörJlich ist, einen ganzen             a) von den nach § 17 Nr. 1 Buchstabe a entnommenen\nunversehrten Sc:l1nitt von elwa 4 qcm Grundfükhe                         Proben je sieben,\naufzuziehen.\nb) von der nach § 17 Nr. 1 Buchstabe b entnommenen\nb) fü~i nicht schniltJc,;tcm zubcrc:ilelem Fleisch ist das                    Probe vierzehn,\nMaleri,11 in /\\1~Jinilt oder Cc~lal.ine einzubetten.\nc) von den nach § 17 Nr. 1 Buchstabe c entnommenen\nc) Erfordeiliclienfillls ist eine Entfettung mit              Ather          Proben je vierzehn,\n(z.B. PctroltiLhcr, AlhyläLhcr) vorzunehmen.\nd) von    den nach § 17 Nr. 2 entnommenen Proben\nd) Die SchniLLdicke hat 10 bis 12 µ zu betragen.                              je vi.er.\ne) Die Lübung der Sc:hni Lle ist mit I-fömatoxylin-Eosin\n5. Die haferkorngroß9n Stückchen sind mit dem Quet.sch-\nodc;r einer arHlcrcn gecic;neten Färbun!.:J vorzunehmen.\nglas so zu pre:;sen, daß etwa vorhandene Trichinen\nV. llntcrsuch1:mg auf Trkhi.nen (Trichinenschau)                   bei der Untersuchung erkannt werden können. Die\nStückchen von trockenem oder zubereitetem Fleisch\n1. Dei cler Trichinenschau sind als Objc'k1.träger Queti;ch-·             einschließlich Speck sind, sov,reit erforderlich, vor dem\nglz'.scr ans zwei w~gencincHHl~,r clrüddi,ucn Glaspld!cn              Pressen mindE1stf\"11s zehn Minuten lang in zehn-\nzu verwenden, von denen die eine in gleiche Felder                    prozentiger Kal1lc.1uge zu erweichen.\ngeteilt ist.\n6. Die mikroskopische Untersuchung der Präparate ist\n2. A uf\\c:r ckm M•kroskop 1-mrJ zwei Quetschgläsern muß                   mit 30 bis 40focher Vergrößerung durchzuführen.\nder Tricbincnschdl1cr zur 1land haben eine kleine\nkrurmnc Schere, zvvei Prüpr1riernurlcln, eine Pinzette,            7. Ein zweifelhafter Befund ist mit Hilfe der stärkeren\nein tvksser zI1m Probt'\"\" 11~;.schnciclen, eine Tropf-                Vergrößenrng und, falls erforderlich, an einer weiteren\npipctle, je ein Glöschcn mit Lss;g~;üure und Kc.1lilauge.              Zahl von Präparaten zu klären.","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961                         155\nAnlage 2\n(zu § 21 Abs. 2)\nForm, Größe und Aufschrift der Stempel\nMuster 1: Tauglich                                        Muster 2: Tauglich\n(ausgenommen bei Pferdefleisch)                                 (bei Pferdefleisch)\n2,5 cm\nr-\n2,5 cm\nL                                                        L\nI 2,Scm✓\nSem\nMuster 3: Unschädlich zu beseitigen                           Muster 4: Zurückzuweisen\nr\n4,3 cm\nr\n4,3 cm\nL                       5cm\nL          1             5 cm","156                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nMuster 5: Trichinenfrei\n2,5 cm\n1\n5cm      -1-\\;cm\n\\\nDiP- Stempel nach Muster 1 bis 4 tragen als Aufschrift die Ortsangabe der Auslandsfleischbeschaustelle, bei der dle\nUntersuchung vorgenommen wird. Befinden sich an einem Ort mehrere Auslandsfleischbeschaustellen, so sind diese\nzusützlich mit römischen Zahlen zu kennzeichnen. Sind in einer Auslandsfleischbeschaustelle mehrere Fleischbeschau-\ntierärzte tätig, so sind deren Stempel zur Unterscheidung außerdem mit arabischen Zahlen zu versehen. Außer den\nvorstehenden Angaben trägt der Stempel nach Muster 2 die Aufschrift „Pferd\", der Stempel nach Muster 5 d.ie Auf~\nschritt „ Trichinen frei\".\nRänder und Schriftzeichen der Stempel müssen scharf ausgeprägt sein.","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961                                                                                    157\nAnlage 3\n(zu § 32)\nTagebuch\nfür die Heischbeschau\n-Ausland-\nUntersudrnn9sstelle ........... .\n(Ort)\nAngefangen am ........,. ..............., ..............................................................\nAbgeschlossen am .....................................,. ...........................................","158                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nEs\nBezeichnunq des\nFleisches                                      untersucht                            freigegeben ganz oder\nnach Beseitigung der\nveränderten Teile oder\ntierärztlich 2)                                        nach Behebung des\nBeanstandungsgrundes\n..\n\"'\n~\n..           ·5,                ~\n,,                                       ..\n~u:\nb'l                                  ...0                                                                               ~\n~\nQ)\nci                    0\nQ)                   ;::,                                                                                                                    i::i.\nci             ci                       :~~;:;--\n9            0      'Cl\n.c:\"'\n0 „\n'\"'Q)\n=o:-;:::         d\n,g \"'                                                                                                              Q)\n~]~\nN      d)\nEl;::,                                                   >\nz              \"'     El         Ul        >~             ,>\nQ)\nt:n\n:a\n•• .!<IQ)\nA ,_,...,\n'Ö\n,Cl\n0   0,\n...      ...       -El\noo-S\nQ)\nA\nQ)\n•'d\n---•t:J                A                 ·-;::, :;:J\ni                  Q) -~\n--~...              Q)       ce1\n-=~.::i~\n1-<                   Q)\nE-4 ...... \"t;;                                    .SE-4.~\nQ)\n'Cl\ns      ..\n<i:\n\"i3;:l\n'Cl ci\nA w\n'd     :(d\nA .....\n°'   t:,,          lil7d~           -~    Cl)\ne-       '§   :s     ,tJ   'Ö ....       Cl) ~\nu\nCl)\nfr       ~,;::,\n'O                                          ::J\"'\n~--                                                              il oi\"8\nCl)\n~                                ,o\n::J\nA                    0)                        .0                     A            'd N               b'l :O                          ·c:~~                                                    Q)\n~\n(lj                                                      .~'\"d\nQ)\n'8\n'Cl\n~            s-:r.          Q)~\nEl\"'\nB\n-:;;\n..... ._.11.\n.c:               g    ~                     ~\nf--,,.... ...      s ,_,   ~                   Hf~\n~~\n@      b'l                                                                 Ql ...\n·-\n([) ;i:          '-1-1,.q G)\nx                                                                            Q)             Q)                                      Q)\nn:J\"'\n~\nn:J Q)                                      Q)                                                                     (lj\n<d                                                             <d 'd Ql                                     (lj\nj             z      r'                    % ii           Z'i::I      ü             N     O\"t:J       z    i=:       ii:o         p..\n;:l (lj-cJ\ncoN o                    ~          p..      ü<i::üg\nkq                kg                                                                  kg\n--~~- ---- ------ - - -           ---- ---- ----                      ---\n5                6             8            9          10   11            12      13           14            15    16          17            18\n------1----------1-------1----- - - - - - ---- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - -\n---+----+---+-----1-------1------11-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ----1------\n- - - t - - - - - + - - - + - - - - - 1 - - - - - - - 1 - - - - - - 1 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ---1-----\nBemerkungen\na) Wo für die verschierlenen Pleisclrnrlen getrennte Tagebücher geführt werden, können\nIn dem Tagebuch für frisches rleisch die Spalten 12, 13, 17, 20, 23, 24,\nIn dem Tagebuch für zuherniteles Fleisch die Spalten 11, 16, 19 und 22,\nin dem Tagebuch für f'elt die Spallen 11 bis 14, 16, 19, 22 bis 25 weggelassen werden.\nb) Sendungen, die für die Untersuchung in versr:hiedene Teilsendungen zerlegt wurden, sind in den Spalten 7 bis 28 nach den einzelnen Teilsendungen\naufzuführen.","Nr. l'.i -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1961                                               159\n-----------------------------,---------.-----------,----------\nwnrclen                                                                                           Von den be-\nanstandeten\nSendungen\noder Teilen\nwurden\nnur die vernn<:erlcn\nTr:ile von :1)\n~.\n'1)\nf,      ~                                                                                                        ]~\n•O\n~        fi                                                                                              'tJ tn\n~        '\"t~     -~                                                     p, c, il r, s [il!l dUJHJ s-             f, ~     Bemerkungen\n-~\n1,-<\n<'d\nP..\nQ)\nq ri111de 4)\nUl\n0 (l)\nVl\n0                                                                                                ::J..O\nkq                                        kq                                            kg         kg\n19       20      21       22                                                           26                27         28        29          30\n-----------------------------\"----'---------'-----------:----------\n-- ------------\n- - - - · - - - - - - - - - -------- - - - - - - 1 - - - - - - - - 1 - - - - + - - - - - - - - - - - - - I - - - -\nAnmerlrnnqen\n1) Bei   unverpackten Plcisd1lcilf,n isl der Vc•rnw1k „unverpackt\" einzutragen,\n2) ln den Spallen 11 bis 1:l srnd nur dir, till,;;jdd 1<h a11fqelührlcn Unten;uchungen nac'ozuweisen, also wenn nur Stichproben untersucht wurden, lediglich\ndie untersuchten Packs! ück e.\n3) Die Zahl der Tierkörper usw., von denen n,.wh Spulteu 22 bis 25 Teile beanstandet wurden, sind auch in den Spalten 16 und 17 mitzuzählen.\n4-l Wenn verschieclene ßeanstundnnqs~iründe vorlicqcn, sind die Spalten 19 bis 28 für jCJden Beanstandungsgrund getrennt auszufüllen.","160                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 32)\nTagebuch\nfür dle Trichinenschau\n-Ausland-\nUntcrsuchungsstc,ue ............................................................... .\n(Ort)\nAngefangen am ........................................................................................\nAbgeschlossen am .................................................................................","1\n1 1 1  -1           Laufende Nummer\n1\nNummer des Tagebuches\nNI     1\nfür die Fleischbsschau\n- Ausland - der\nUntersuchungsstelle\n1\ni\n1\nw\nNähere Bezeichnun\\f\ndes Untersuchungsgeqenstandes\nz...,\n....          Name des Probenenmet • ers                        w\ni\n,..,\nC)\n1\nlO\n0.\ni11>1\n1\n1\n(:)\nGanze Schweine                                     \"\"i\n•\n1\n1 1 1        1                                              1\n~\nC:       [fJ\n~\no- Schweineköpfe                                     lO\nPJ\n1 1 1                                                                  u\n(D\n\"\"        n Speckstücke\n1~\n:!';     to\n0\n1 1 1                                                         [        :::J\nC)\n~\n.?\nSonstige Tie:re                                     0,\n~  oder, Teile                                         (D\n(qenauere Angabe)                                   :::J\n;\n~\ni:,i:\nCl)\nC:\nTag                 \"\"i\nN\n~\n(1)\n>-j 0..\n....CO\nC~                          0)\n,....\n§-\n....,                                i:i\n\"'      Ergebnis\nBemerkungen und Unterschrift\n00\ndes Trichinenschauers\n--\nO ')"]}