{"id":"bgbl1-1961-13-2","kind":"bgbl1","year":1961,"number":13,"date":"1961-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_13.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen","law_date":"1961-03-02T00:00:00Z","page":142,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["142                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nGesetz\nzur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse\nDeutscher Eisenbahnen und Straßenhalmen\nVom 2. März 1961\nDer Bundc~~;l.ag hat   das   folgende   Gesetz   be-    2. Es wird folgender § 6 a eingefügt:\nschlossen:\n,,§ 6a\nArtikel 1                                 Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung\nDas Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse                von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenver-\nDeutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen vom                   sicherungen in der Fassung vom 15. Juli 1959\n5. Mlirz 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 101) wird wie folgt       (Bundesgesetzbl. I S. 433) finden auf die Ver-\ngeändert:                                                     sicherungsverhältnisse der Pensionskasse keine\nAnwendung. Wird ein beim Inkrafttreten dieses\n1. § 6 erhält folgende Füssung:                               Gesetzes anhängiger Rechtsstreit infolge dieses\nGesetzes für erledigt erklärt, so trägt jede Partei\n,,§ 6                               ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der\n(1) Die Pensionskasse hat ihre Satzung den              gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtsgebühren\nVorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Bis               werden niedergeschlagen.\"\ndahin kann der Bundesminister der Finanzen für\nsolche Mitglieder der Pensionskasse, die unter\n§ 4 Abs. 1 oder § 5 fallen, Beiträge und Leistun-\nArtikel 2\ngen abweichend von der bisherigen Satzung fest-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsetzen.                                                des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(2) Werdern  die Versorgungsbezüge der Be-           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\namten des Bundes geändert, so hat die Pensions-\nkasse ihre laufenden Versorgungsleistungen aus\nVersichcrungsverhJ.ltnissen, die vor dem 1. Juli                             Artikel 3\n1948 bei der Pensionskasse begründet worden                Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nsind, neu zu regeln.\"                                   1961 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. März 1961\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz e 1"]}