{"id":"bgbl1-1961-12-4","kind":"bgbl1","year":1961,"number":12,"date":"1961-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_12.pdf#page=1","order":4,"title":"Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes","law_date":"1961-02-27T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["133\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1961                               Ausgegeben zu Bonn am 4. März 1961                                                                                                                Nr. 12\nTag                                                                                 Inhalt                                                                                          Seite\n27. 2. 61   Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes                                                                                                                133\n28. 2. 61   Verordnung zur Einführung von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht im Saar-\nland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    135\n1. 3. 61  Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lolteriesteuer . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                      138\n28. 2. 61   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 38 und 29 Abs. 1 des Lastenausgleichs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        139\n28. 2. 61   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        140\nIn Teil II Nr. 7, ausgegeben am 3. März 1961, sind veröffentlicht: Verordnung über die Zusammenlegung der deut-\nschen und niederländischen Grenzabfertigung des Güterverkehrs der Eisenbahnstrecke Emmerich-Zevenaar im Bahn-\nhof Emmerich. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Dänemark über Arbeitslosenversicherung. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nUbereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (Inkrafttreten für Brasilien).\nVeröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften\nHinweis\nDreizehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(13. ÄndG LAG)\nVom 27. Februar 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                         gleichsbank bedienen kann, sind mit jährlich\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                  mindestens vier vom Hundert bar zu verzinsen;\nbei einem Zinssatz von vier vom Hundert unter-\nliegen die Zinsen nicht den Steuern vom Ein-\nArtikel 1                                                                   kommen und Ertrag. Durch Rechtsverordnung\nwird bestimmt, in welcher Höhe und von welchem\nIn § 252 des Lastenausgleichsgesetzes vom                                                            Zeitpunkt an für Grundbeträge der Hauptentschä-\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446), zuletzt                                                     digung Schuldbuchforderungen eingetragen und\ngeändert durch § 34 des Gesetzes zur Einführung                                                         Schuldverschreibungen ausgegeben werden. In\nvon Vorschriften des Lastenausgleicp.srechts im Saar-                                                   der Rechtsverordnung wird das Nähere über die\nland vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637),                                                      Ausgestaltung der Schuldbuchforderungen und\nwird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:                                                   Schuldverschreibungen geregelt; ferner kann\n,, (2) Der für Zeiträume nach dem 31. Dezember                                                                1. die Eintragung von Schuldbuchforderun-\n1962 entstehende Zinszuschlag (§ 251 Abs. 1) wird                                                                      gen und die Ausgabe von Schuldver-\njährlich ausgezahlt. Das Nähere über die Durch-                                                                        schreibungen von bestimmten Voraus-\nführung und den Zeitpunkt der Auszahlung wird                                                                          setzungen hinsichtlich der persönlichen\ndurch Rechtsverordnung geregelt; hierbei kann                                                                          und wirtschaftlichen Verhältnisse des\nauch eine halbjährliche Auszahlung vorgesehen                                                                          Erfüllungsberechtigten abhängig gemacht\nwerden.                                                                                                                werden,\n(3) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung                                                                     2. die Abtretung von Schuldbuchforderun-\nkönnen auf Antrag statt durch Barzahlung durch                                                                         gen und die Veräußerung von Schuld-\ndie Eintragung von Schuldbuchforderungen gegen                                                                         verschreibungen                         zeitweise,             längstens\nden Ausgleichsfonds oder durch die Aushändi-                                                                           jedoch bis zum 31. März 1979 beschränkt\ngung von Schuldverschreibungen des Ausgleichs-                                                                         und für den Fall der Abtretung oder\nfonds erfüllt werden. Die Schuldbuchforderungen                                                                        Veräußerung eine abweichende Ausstat-\nund die Schuldverschreibungen, für deren Aus-                                                                          tung und steuerliche Behandlung fest-\ngabe sich der Ausgleichsfonds der Lastenaus-                                                                           gelegt werden,\nZ 1997 A","134                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n3. bestimmt werden, daß eine Löschung der                1. die Eintragung der Deckungsforderungen\nSchuldbuchforderungen gegen Aushändi-                    in ein Schuldbuch des Bundes vorgesehen\ngung von Schuldverschreibungen nicht                     werden,\nsta t tfincl et.                                      2. ein höherer Zinssatz für die Deckungs-\n(4) Die    Ansprüche auf Hauptentschädigung                     forderungen festgesetzt werden, soweit\nkönnen ferner vom 1. April 1961 an auf Antrag                      die Geldinstitute die festgelegten Spar-\nstatt durch Barzahlung durch Begründung von                        einlagen vorzeitig freigegeben haben,\nSpareinlugen erfüllt werden, die für begrenzte                  3. eine den §§ 20, 21 des Altsparergesetzes\nZeiträume ganz oder teilweise festgelegt werden.                   entsprechende Regelung getroffen wer-\nDiese Sparninlagen werden, solange sil2 festgelegt                 den.\nsind, mit vier vom Hundert verz.inst; die Fest-             (5) Ansprüche auf Hauptentschädigung können\nlE=~gung gilt nicht für die Zinsen. Die Zinsen unter-     nach den Absätzen 3 und 4 bis zu einem Gesamt-\nliegen während der Festlegung nicht den Steuern           betrag von 4 Milliarden Deutsche Mark erfüllt\nvom Einkommen und Ertrag. Zugunsten der                   werden; bei der Regelung durch die vorbehaltenen\nc_;eldinstitute entstehen mit der Begründung der          Rechtsverordnungen sind die jeweiligen gesamt-\nfestgelegten Spareinlagen Deckungsforderungen             wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.\"\ngegen den Ausgleichsfonds. In Höhe der Deckungs-\nforderungen bleiben Verbindlichkeiten der Geld-\ninstitute aus Spareinlagen bei der Berechnung der                            Artikel 2\njeweils vorgeschriebenen Mindestreserve außer             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAnsatz. Die Deckungsforderungen werden mit 4,5         des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nvom Hundert verzinst. Durch Rechtsverordnung           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nwird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen,          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nin welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt an           sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nderartige Spareinlagen für Grundbeträge der            Dritten Uberlei tungsgesstzes.\nIfouptentschüdigung heqründet werden können;\ndabei werden die Festlegung, die Freigabe sowie\ndas Nühcre über die Ausqeslaltung der Spar-                                  Artikel 3\nurul                         geregelt. In     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nder Rt~chlsv,~rordrnmg kann ferner                     dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Februar 1961\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Meyers\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nvon Merkatz"]}