{"id":"bgbl1-1961-11-5","kind":"bgbl1","year":1961,"number":11,"date":"1961-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1961/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1961-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1961/bgbl1_1961_11.pdf#page=3","order":5,"title":"Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz","law_date":"1961-02-23T00:00:00Z","page":119,"pdf_page":3,"num_pages":12,"content":["Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1961                         119\nGesetz über die Abwicklung\ndes Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse\n(Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz)\nVom 23. Februar 1961\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           (4) Die Bestellung und Abberufung des Abwick-\nrntes das folgende Cesetz beschlossen:                 lers und der in Absatz 3 genannten Beauftragten\nsowie ihr Sitz werden im Bundesanzeiger bekannt-\ngemacht.\nERSTER ABSCHNITT\n(5) Der Abwickler und die Beauftragten erhalten\nAUgeme:1ine Vorschriften                eine durch den Bundesminister festzusetzende Auf-\nwandsentschädigung und für Dienstreisen Reise-\n§ 1                          kostenvergütung der Reisekostenstufe I b nach den\nDer Reichsnührsland sowie die auf Grund des         Vorschriften über die Reisekostenvergütung der\n§ 3 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des       Bundesbeamten.\nRcichsnührstandes und Maßnahmen zur Markt- und            (6) Der Reichsnährstand und die Zusammen-\nPreisregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse      schlüsse unterliegen der Rechnungsprüfung durch\nvom 13. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 626)      den Bundesrechnungshof gemäß § 88 Abs. 3 der\nerrichteten Zusammenschlüsse mit Sitz im Geltungs-     Reichsha ushal tso rdn ung.\nbereich dieses Gesetzes (Zusammenschlüsse), ins-\nbesondere die in der Anlage genannten Hauptver-                                    § 3\neinigungen und deren Wirtschaftsverbände, sind\naufgelöst. Sie werden nach diesem Gesetz abge-            (1) Der Bundesminister bestellt auf Vorscb)ag\nwickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten      des Zentralausschusses der Deutschen Landwirt-\nsie als fortbestehend, soweit der Zweck der Ab-        schaft einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Bei-\nwicklung es erfordert.                                 rat. Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen und\nin den im Gesetz vorgesehenen Fällen zu hören;\n§ 2                          der Abwickler soll ihn in wichtigen Zweifels- und\nStreitfällen hören.\n(1) Der Reichsnährstand und die Zusammen-\nschlüsse werden von einem gemeinsamen Abwickler           (2) Der Beirat setzt sich zusammen aus je einem\nunter Aufsicht des Bundesministers für Ernährung,      Vertreter\nLandwirtschaft und Forsten (Bundesminister) abge-              1. der Bauernverbände,\nwickelt.                                                       2. der sonstigen freien Organisationen,\n(2) Der Bundesminister bestellt den Abwickler               3. der Landarbeiter,\nund beruft ihn ab. Er bestimmt den Ort, von dem                4. der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung,\naus der Abwickler seine Tätigkeit ausübt (Sitz des\n5. der Absatz-, Be- und Verarbeitungseinrich-\nAbwicklers).\ntungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.\n(3) Der Abwickler bestellt mit Zustimmung des\n(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nBundc~sministers für einen beschränkten Aufgaben-\nEr soll in Vertriebenenfragen einen besonderen\nbereich\nSachverständigen der vertriebenen Landwirte hin-\n1. Beauftragte für die in einzelnen oder meh-   zuziehen.\nreren Ländern mit Ausnahme des Landes\nBerlin belegenen Vermögensteile des              (4) Die Mitglieder des Beirats erhalten Reise-\nReichsnährstands;                            kostenvergütung der Reisekostenstufe I b nach den\nVorschriften über die Reisekostenvergütung der\n2. einen Beauftragten für die Vermögen der\nBundesbeamten.\nZusammenschlüsse mit Ausnahme ihrer\nim Land Berlin und außerhalb des Gel-                                     § 4\ntungsbereichs dieses Gesetzes belegenen\nVermögensteile;                                  (1) Der Abwickler hat die laufenden Geschäfte zu\n3. einen Beauftragten für die im Land Berlin    beenden, die Forderungen einzuziehen sowie nach\nund außerhalb des Geltungsbereichs die-       den folgenden Vorschriften das übrige Vermögen\nses Gesetzes belegenen Vermögensteile         in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedi-\ndes Reichsnährstands und der Zusammen-       gen; zur Beendigung schwebender Ceschäfte kann\nschlüsse.                                     er auch neue eingehen. Er hat die Vermögen ord-\nDer Bundesminister soll seine Zustimmung zu der         nungsgemäß zu verwalten.\nBestellung der in Nummern 1 und 3 genannten                (2) Der Abwickler vertritt den Reichsnährstand\nBeauftragten nur im Benehmen mit der zuständigen        und die Zusammenschlüsse gerichtlich und außer-\nLandesbehörde, im Falle der Nummer 3 des Landes         gerichtlich. Die Beauftragten (§ 2 Abs. 3) sind im\nBerlin, erteilen. Der Abwickler bestimmt den Ort,       Rahmen ihrer Vollmacht vertretungsberechtigt.\nvon dem aus der Beauftragte seine Tätigkeit ausübt      Soweit der Abwickler verschiedene Rechtsträger\n(Sitz des Beau.ftragten). Er lrnnn die Beauftragten    vertritt, ist er von der Beschränkung des § 181 des\njederzeit abberufen.                                   Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.","120                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n(3) Der a.llgemcine Gcrich tssta.nd des Reichsnähr-            setzes oder in einem Staate hatten, der\nstands und der Zusammenschlüsse wird durch den                      die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nSitz des Abwicklers bestimmt. Für Klugen wegen                      land vor dem 1. April 1956 anerkannt hat;\neines Anspruchs, der nach § 10 anzumelden ist und\nbei einem Bea.uftragten a.ngemeldet werden soll, ist            2. natürlichen Personen, die am .31. Dezember\nauch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk dieser                 1955 Angehörige eines Gläubigerstaates\nBeauftragte seinen Silz hat. Dies gilt entsprechend,                waren, dem gegenüber das Abkommen\nsoweit ein Anspruch nur deshalb nicht angemeldet                    vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-\nzu werden braucht, weil die Voraussetzungen des                      landsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) bei\n§ 10 Abs. 3 Nr. 1 vorliegen.                                        Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist;\n3. natürlichen Personen, die nach dem 31. De-\n§ 5                                   zember 1955 bis spätestens drei Jahre nach\n(1) Natürliche     und juristische Personen haben               Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohn-\nVermögensgegenstände, die sie besitzen oder inne-                    sitz oder ständigen Aufenthalt im Gel-\nhaben und die dem Reichsnährstand oder einem der                     tungsbereich dieses Gesetzes genommen\nZusammenschlüsse am oder nach dem 8. Mai 1945                        haben oder nehmen, sofern sie\nzustanden oder zustehen, innerhalb von sechs Mo-                    a) anerkannte Vertriebene nach § 1 des\nnaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schrift-                    Bundesvertriebenengesetzes sind und\nlich anzuzeigen. Anzuzeigen sind auch die Ver-                           nicht mehr als sechs Monate vorher die\nmögensgegenstände, die auf Grund eines dem                               zur Zeit unter fremder Verwaltung\nReichsnährstand oder einem der Zusammenschlüsse                          stehenden deutschen Ostgebiete oder\ngehörenden Rechts oder mit deren Mitteln oder als                        das Gebiet desjenigen Staates, aus dem\nErsatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Ent-                         sie vertrieben oder ausgesiedelt wor-\nziehung eines dem Reichsnährstand oder einem der                          den sind, verlassen haben; hierbei\nZusammenschlüsse gehörenden Gegenstandes er-                              werden solche Zeiten nicht mitgerech-\nworben sind.                                                              net, in denen ein Vertriebener nach\n(2) Die Vermögensgegenstände sind dem Abwick-                        Verlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3\nler oder einem Beauftragten (§ 2 Abs. 3) anzuzeigen.                      des Bundesvertriebenengesetzes be-\nSie sollen dem Beauftragten angezeigt werden,                             zeichneten Staaten, aus dem er vertrie-\ndessen Aufgabenbereich sie zuzurechnen sind.                              ben oder ausgesiedelt worden ist, in\n(3) Wer der Verpflichtung nach Absatz 1 und                           einem anderen der dort bezeichneten\nAbsatz 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nach-                        Staaten sich aufgehalten hat, ferner\nkommt, haftet für den daraus entstehenden Scha-                           nicht solche Zeiten, in denen er oder\nden. Die Haftung entfällt, wenn die Anzeige ohne                          ein mit ihm ausgesiedelter Familien-\nVerschulden unterblieben ist und unverzüglich                             angehöriger im Anschluß an die Aus-\nnachgeholt wird.                                                          siedlung erkrankt und infolgedessen\nzur Fortsetzung der Reise außerstande\n(4) Einer Anzeige nach Absatz 1 bedarf es nicht,                      war, sowie solche Zeiten, in denen er\n1. soweit Vermögensgegenstände bei einem                       oder ein mit ihm ausgesiedelter Fami-\nder auf Grund des Gesetzes über die Auf-                    lienangehöriger in der sowjetischen\nlösung des Reichsnährstandes im Ver-                        Besatzungszone oder im sowjetisch be-\neinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar                   setzten Sektor von Berlin aus Gründen,\n1948 - Reichsnährstands-Auflösungsgesetz                    die er nicht zu vertreten hat, gewalt-\n- (Gesetz- u. Verordnungsblatt des Wirt-                    sam festgehalten worden ist, oder\nschaftsrates des Vereinigten Wirtschafts-              b) Heimkehrer im Sinne des Heimkehrer-\ngebietes S. 21) bestellten Treuhänder                       gesetzes sind oder\nschriftlich angezeigt worden sind oder\nc) anerkannte Sowjetzonenflüchtlinge nach\n2. wenn der Besitz an dem Vermögensgegen-                       § 3 des Bundesvertriebenengesetzes sind\nstand von einem der in Nummer 1 ge-                         oder\nnannten Treuhänder übertragen worden ist.\nd) im Wege der Familienzusammenfüh-\nrung zu den Ehegatten oder als Minder-\n§ 6                                       jährige zu ihren Eltern oder als hilfs-\nAnsprüche gegen den Reichsnährstand und die                           bedürftige Elternteile zu ihren Kindern\nZusammenschlüsse können nur nach diesem Gesetz                           zugezogen sind, vorausgesetzt, daß der\ngeltend gemacht werden.                                                  nachträglich Zugezogene mit einer Per-\nson zusammengeführt wird, die schon\n§ 7                                       am 31. Dezember 1955 im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes den Wohnsitz\n(1) Ansprüche können nur geltend gemacht wer-                        oder ständigen Aufenthalt hatte oder\nden, wenn sie am 31. Dezember 1955 oder, falls sie                       unter Buchstaben a, b oder c fällt; dabei\nspäter entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt                      sind im Verhältnis zwischen Eltern und\nihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen                         Kindern auch Schwiegerkinder zu be-\n1. natürlichen Personen, die am 31. Dezem-                    rücksichtigen, wenn das einzige oder\nber 1955 ihren Wohnsitz oder ständigen                     letzte Kind verstorben oder verschol-\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-                   len ist;","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1961                        121\n4. juristischen Personen, die am 31. Dezem-                   rungswirtschaft vom 15. Juli 1949 (Ge-\nber 1955 ihren Sitz oder den Ort ihrer                    setz- und Verordnungsblatt Rheinland-\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses                Pfalz I S. 280) bestellten Treuhänder,\nGesetzes oder in einem Staat hatten, der               d) den von der Abwicklungsstelle des\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                  Finanzministeriums des früheren Landes\nland vor dem 1. April 1956 anerkannt hat;                  Württemberg-Hohenzollern, Abteilung\nein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungs-              Vermögenskontrolle, auf Grund des\nbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn                     Militärregierungsgesetzes Nr. 52 bestell-\nsich die Geschäftsleitung am 31. Dezember                  ten Verwalter des Reichsnährstands-\n1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes                   vermögens,\nbefunden hat;                                          e) den auf Grund der Verwaltungsverein-\n5. Gläubigerstaillen, denen gegenüber das                     barung zwischen dem Bundesminister\nAbkommen vom 27. Februar 1953 über                         und dem Land Berlin vom 18. Juni 1953\ndeutsche Auslandsschulden im Zeitpunkt                     bestellten Leiter der Vermögensverwal-\ndes Inkrafttretens dieses Gesetzes wirk-                   tung des Reichsnährstands, der Reichs-\nsam ist.                                                   stellen und der Hauptvereinigungen,\n(2) Ansprüche, die einer ehelichen Gütergemein-                f) den Abwickle·r oder die Beauftragten;\nschaft oder Erbengemeinschaft zustehen, können                2. im Grundbuch eingetragenen Rechten an\nauch dann geltend gemacht werden, wenn die Vor-                  Grundstücken oder grundstücksgleichen\naussetzungen des Absatzes 1 in der Person nur                    Rechten, die im Geltungsbereich dieses Ge-\neines Mitberechtigten gegeben sind.                              setzes belegen sind;\n(3) Ansprüche, die einer sonstigen Gemeinschaft            3. Forderungen, soweit zu ihrer Sicherung ein\nzur gesamten Hand zustehen, können nur geltend                   im Geltungsbereich dieses Gesetzes belege-\ngemacht werden, wenn die Voraussetzungen des                     nes Grundstück oder grundstücksgleiches\nAbsatzes 1 in der Person aller Mitberechtigten ge-               Recht belastet ist;\ngeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesam-\n4. dinglichen Ansprüchen auf Herausgabe von\nten Hand am 31. Dezember 1955 ihren Sitz oder den\nbeweglichen Sachen.\nOrt ihrer Geschäftsleitung im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes hatte. Nach ausländischem Recht er-       (2) § 7 steht einer Aufrechnung nicht entgegen,\nrichtete vergleichbare Personenvereinigungen kön-       wenn der Gläubiger den zur Aufrechnung gestellten\nnen Ansprüche nur geltend machen, wenn sie am           Anspruch vor dem 1. Januar 1956 erworben hat.\n31. Dezember 1955 ihren Sitz oder den Ort der\nGeschäftsleitung in einem der in Absatz 1 Nr. 5                                    § 9\nbezeichneten Gebiete hatten; im übrigen gilt für\n(1) Folgende Ansprüche können nicht geltend\ndiese Gesellschaften Satz 1 entsprechend.\ngemacht werden:\n(4) Ansprüche auf Zahlung von Renten aus\n1. Ansprüche aus Dienstverhältnissen, soweit\nprivatrechtlichen Versorgungsverträgen oder von\nes sich nicht um Ansprüche auf Zahlung\nRenten, die auf einer Verletzung des Lebens, des\nvon Renten aus privatrechtlichen Versor-\nKörpers oder der Gesundheit beruhen, können auch\ngungsverträgen für die Zeit vom 1. April\ngeltend gemacht werden, wenn die Berechtigten\n1950 an oder um Ansprüche auf ange-\nerst nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten\nmessene Vergütung für nach dem 8. Mai\ndieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Auf-\n1945 geleistete Dienste handelt; die Vor-\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nehmen,\nschriften des Gesetzes zur Regelung der\nsofern bei ihnen die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben a,\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131\nb, c oder d bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.\ndes Grundgesetzes fallenden Personen blei-\nben unberührt;\n§ 8\n2. Ansprüche auf Zahlung von Renten, die auf\n(1) Den Beschränkungen des § 7 unterliegt nicht\neiner Verletzung des Lebens, des Körpers\ndie Geltendmachung von\noder der Gesundheit beruhen, für die Zeit\n1. Ansprüchen, die begründet worden sind                  vor dem 1. April 1950;\noder werden durch\n3. Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichs-,\na) den auf Grund des Reichsnährstands-                 Stützungs- und sonstigen Beträgen, für\nAuflösungsgesetzes bestellten Haupt-               deren Zahlung dem Reichsnährstand oder\ntreuhänder und seinen Sonderbeauf-                 den Zusammenschlüssen Reichsmittel zur\ntragten für die Abwicklung der Haupt-              Verfügung zu stellen waren;\nvereinigungen,                                  4. Ansprüche auf Entschädigung, die aus der\nb) die auf Grund des Reichsnährstands-                 Einschränkung oder Stillegung von Betrie-\nAuflösungsgesetzes bestellten Landes-              ben oder aus ähnlichen wirtschaftlichen\ntreuhänder,                                        Nachteilen hergeleitet werden, die auf\nc) den auf Grund des Landesgesetzes des                Grund von hoheitlichen Maßnahmen des\nLandes Rheinland-Pfalz über die Auf-               Reichsnährstands oder der Zusammen-\nlösung des Reichsnährstandes und zur               schlüsse entstanden sind; dies gilt nicht,\nUberleitung von Aufgaben und Befug-                wenn die Entschädigung schriftlich durch\nnissen auf den Gebieten der Ernäh-                 zuständige Stellen des Reichsnährstands","12~                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\noder der Zusammenschlüsse unanfechtbar            (2) Die Ansprüche sind bei dem Abwickler oder\nfestgesetzt od0r dem Grunde nach zu-           einem Beauftragten (§ 2 Abs. 3) anzumelden. An-\nerkannt ist;                                   sprüche gegen den Reichsnährstand sollen bei dem\n5. Ansprüche, die aus Maßnahmen entstan-          nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 bestellten Beauftrag-\nden sind, die der Reichsnährstand oder die     ten angemeldet werden, in dessen Bereich der\nZusammenschlüsse zur Beseitigung eines         Anspruchsberechtigte seinen ständigen Aufenthalt\nkrieusbedingten Notstands im Rahmen der        oder Ort der Geschäftsleitung hat. Ansprüche g8gen\ndem Reich obliegenden oder vom Reich           einen der Zusammenschlüsse sollen bei dem nach\nübertragenen Verwaltungsaufgaben getrof-       § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 bestellten Beauftragten an-\nfen hc1bcn;                                    gemeldet werden, in dessen Bereich der Anspruchs-\n6. Ansprüche, die uuf Maßnahmen, Handlun-         berechtigte seinen ständigen Aufenthalt oder Ort\ngen oder Unterlassungen beruhen, die auf       der Geschäftsleitung hat.\neine nach dem 8. Mai 1945 ausgeübte              (3) Einer Anmeldung bedarf es nicht\nTätiqkeit von nicht im Geltungsbereich\n1. soweit der Abwickler oder die Beauftrag-\ndieses Gesetzes belegenen Dienststellen\nten eine frühere Anmeldung binnen drei\ndes Reichsnährstands oder der Zusammen-\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Geset-\nschlüsse zurückzuführen sind;\nzes schriftlich bestätigen;\n7. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen für die\n2. bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f\nZeit nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkraft-\nsowie Nr. 2 und 3 genannten Ansprüchen;\ntreten dieses Gesetzes; dies gilt nicht für\nZinscm, die für die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3         3. bei den Ansprüchen auf Herausgabe der\ngenannten Rechte und Forderungen zu ent-                 in § 12 Abs. 1 bezeichneten Vermögens-\nrichten sind.                                            gegenstände;\n4. bei Ansprüchen des Reichsnährstands oder\n(2) Als Ansprüche aus privatrechtlichen Versor-                 der Zusammenschlüsse.\ngungsverträgen (Absatz 1 Nr. 1) gelten auch solche\ngegen die Ostpreußische Herdbuchgesellschaft e. V.,\nwenn der Bedienstete am 8. Mai 1945 oder bei frü-                                   § 11\nherem Eintritt des Versorgungsfalles bis zu diesem         Der Abwickler oder der Beauftragte haben die\nZeitpunkt auch beim Reichsnährstand tätig war; bei       angemeldeten Ansprüche zu prüfen. Wird die Erfül-\nder Bemessung der nach Eintritt des Versorgungs-         lung eines Anspruchs abgelehnt, so kann der An-\nfalles (Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-        spruch nur innerhalb von drei Monaten und nur\njahres, Dienstunfähigkeit oder Tod) zu gewährenden       vor den Gerichten geltend gemacht werden, die\nVersorgungsbezüge werden Zeiten bis längstens            nach der Natur des Anspruchs zuständig sind. Die\nzum 8. Mai 1945 zugrunde gelegt und die für die          Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeß-\nentsprechenden Versorgungsempfänger des Reichs-          ordnung. Sie beginnt, wenn dem Anmeldenden die\nnährstands geltenden allgemeinen bis zur Beendi-         Ablehnung des Anspruchs durch eingeschriebenen\ngung der Abwicklung er.folgten Erhöhungen oder           Brief des Abwicklers oder eines Beauftragten be-\nVerminderungen der Versorgungsbezüge berück-             kanntgegeben und in dieser Mitteilung auf die in\nsichtigt.                                                Satz 2 bezeichnete Frist hingewiesen worden ist.\n(3} Ansprüche der unter § 7 Abs. 1 Nr. 3 und          Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der\nAbs. 4 fallenden Personen auf Zahlung von Renten         Anspruch bei einem unzuständigen Gericht geltend\nkönnen nur für die Zeit nach dem Ersten des Mo-          gemacht wird.\nnats geltend gemacht werden, in dem sie unter den\nVoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a,                        ZWEITER ABSCHNITT\nb, c oder d ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-\nAbwicklung des Reichsnährstands\nhalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen\nhaben.                                                                              § 12\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für An-            (1) Der Abwickler hat, soweit § 13 nichts anderes\nsprüche, für die bis zum 31. Dezember 1957 ein bestimmt, nach Anhörung des Beirats Gegenstände\nrechtskräftiges Urteil oder ein anderer nicht nur. des Verwaltungsvermögens im Sinne des Arti-\nvorläufig vollstreckbarer Titel vorlag.                  kels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes als Eigentum\neines Landes oder einer bis zum Inkrafttreten des\nGesetzes errichteten sonstigen juristischen Person\n§ 10                           des öffentlichen Rechts festzustellen, dem Eigen-\ntümer herauszugeben und, soweit es sich um Grund-\n(1) Die Ansprüche können nur innerhalb einer\nstücke handelt, die Berichtigung der öffentlichen\nAusschlußfrist von einem Jahr durch schriftliche\nBücher zu veranlassen.\nAnmeldung geltend gemacht werden. Die Anmelde-\nfrist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,        (2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nin den Fällen des § 7 Ahs. 1 Nr. 3 jedoch erst mit über Ansprüche aus dem Eigentum finden mit der\ndem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit bis zum\nGesetzes der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt Inkrafttreten des Gesetzes die in § § 987 bis 992 des\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet wor- Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraus-\nden ist.                                                 setzungen als nicht vorliegend zu erachten sind.","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1961                       123\n(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Per-                             § 14\nsonen des öffentlichen Rechts haben den Reichsnähr-       Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchfüh-\nstand von den vor dem 24. Mai 1949 begründeten         rung der §§ 12 und 13 dienen, einschließlich der\nVerbindlichkeiten freizustellen, für die dingliche     Eintragungen in den öffentlichen Büchern, sind frei\nBelastungen an diesen Vermögensgegenständen be-        von Gebühren, Auslagen und sonstigen Abgaben;\nstehen.                                                dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits.\nHiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich\n§ 13                         der Gebühren, Auslagen und sonstigen Abgaben,\n(1) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Betei-  die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.\nligungen und sonstige Vermögensgegenstände, die\nauf Grund der § § 6 und 7 der Ersten Verordnung                                 § 15\nüber den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes         (1) Für die Zwecke der Vermögensabgabe nach\nvom 8. Dezember 1933 (Rcichsgesetzbl. I S. 1060) und   dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952\nauf Grund des § 5 der Dritten Verordnung über          (Bundesgesetzbl. I S. 446) gilt der Reichsnährstand\nden vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes            als am Stichtag der Vermögensabgabe noch be-\nvorn 16. Februar 1934 (Rcichsgesetzbl. I S. 100) von    stehende Körperschaft des öffentlichen Rechts.\nRechtsvorgängern oder eingegliederten Einrichtun-\ngen auf den Reichsnährstand übergegangen sind              (2) Der Reichsnährstand gilt nicht als Berufs-\nund ihm am 5. März 1948 noch zugestanden haben,         vertretung oder Berufsverband im Sinne des § 18\nhat der Abwicklcr, soweit die für den Reichsnähr-       Abs.1 Nr. 1 Schlußsatz des Lastenausgleichsgesetzes.\nstand und die Zusammenschlüsse bestellten bis-             (3) Die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe\nherigen Treulüinder (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a      (§ 34 des Lastenausgleichsgesetzes), soweit sie auf\nbis e) nicht bereits über sie verfügt haben, auf An-    die nach §§ 12 oder 13 herauszugebenden Ver-\ntrag nach Anhörung des Beirnts als Eigentum der-        mögensgegenstände entfallen, gehen mit Wirkung\njenigen Einrichtung, die dem Rechtsvorgänger oder       ab 1. April 1952 auf die neuen Eigentümer als\nder eingegliederten Einrichtung nach Organisation,      Abgabeschuldner über. In den Fällen, in denen die\nZielsetzung und Bedeutung entspricht und ihren Sitz     Nutzung der Vermögensgegenstände den neuen\nbei Inkrafttreten des Gesetzes im Geltungsbereich       Eig.entümern ab einem späteren Zeitpunkt zusteht,\ndieses Gesetzes hat, mit Wirkung vom Tage der           beschränkt sich der Ubergang auf die nach diesem\nrechtskräftigen Entscheid1mg festzustellen, an sie      Zeitpunkt fällig gewordenen oder fällig werdenden\nherauszugeben und, soweit es sich um Grundstücke        VierteljahrsbetrEige. Als auf die Vermögensgegen-\nhandelt, die Berichtigung der öffentlichen Bücher zu    stände entfallender Vierteljahrsbetrag ist derjenige\nveranlassen.                                            Teil des gesamten ursprünglichen Vierteljahrs-\n(2) Die Herausgabe von Vermögensgegenständen        betrags anzusetzen, der dem Verhältnis des im ab-\nnach Absatz 1 kann nur innerhalb von sechs Mona-        gab epflich tigen Vermögen enthaltenen Wertanteils\nten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem      dieser Vermögensgegenstände zu dem gesamten\nAbwickler schriftlich beantragt werden.                 abgabep:tlichtigen Vermögen des Reichsnährstands\nentspricht.\n(3) Sind seit dem 5. März 1948 bis zum Inkraft-\n(4) Die nach Bekanntgabe des letzten Aufteilungs-\ntreten dieses Gesetzes Vermögensgegenstände ver-\nbescheides (Absatz 3) beim Reichsnährstand ver-\näußert worden, deren Herausgabe nach Absatz 1\nbleibenden, noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge\nhätte beantragt werden können, so tritt an die\nwerden in Höhe ihres Ablösungswerts (§ 199 des\nStelle des Vermögensgegenstandes der Veräuße-\nLastenausgleichsgesetzes) einen Monat nach dieser\nrungserlös.\nBekanntgabe fällig. Der Ablösungswert ist nach der\n(4) Vermögensgegenstand im Sinne des Absat-          zu § 19.9 des Lastenausgleichsgesetzes ergangenen\nzes 1 ist auch ein vom Reichsnährstand oder auf         Ablösungsverordnung zu berechnen, die am Tage\nseine Veranlassung auf die Reichsnährstandsverlag       des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt.\nGesellschaft mit bescbrünkter Haftung übergegan-\n(5) Die Vermögensabgabe der nach § 16 Abs. 1\ngenes Recht an einer periodisch erschienenen\nNr. 2 Buchstabe g des Lastenausgleichsgesetzes selb-\nZeitschrift. Die Herausgabe gilt mit der kostenlosen\nständig abgabepflichtigen Betriebe gewerblicher Art\nUbertragung eines solchen Rechts durch den Liqui-\ndes Reichsnährstands bleibt unberührt.\n. dator der genannten Gesellschaft an den Berechtig-\nten als vollzogen.\n§ 16\n(5) Vermögensgegenslände dürfen nur heraus-\ngegeben werden, wenn die Antragsteller den                 (1) Der Abwickler hat für den Zeitpunkt des\nReichsnährstand von den Verbindlichkeiten frei-         Inkrafttretens des Gesetzes eine Vermögensüber-\nstellen, für die dingliche Belastungen an diesen Ver-   sicht anzufertigen.\nmögensgegenständen bestehen, und sich zum Ersatz           (2) Der Abwickler erfüllt zunächst die durch ihn\nsolcher wesentlichen Wertsteigerungen verpflichten,     oder die Beauftragten begründeten Ansprüche, die\ndie auf Maßnahmen des Reichsnährstands oder der         Ansprüche auf angemessene Vergütung für nach\nin § 8 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen zurück-       dem 8. Mai 1945 geleistete Dienste sowie Ansprüche\nzuführen sind. Als Wertsteigerung gilt auch die Til-    auf Zahlung von Renten aus privatrechtlichen Ver-\ngung von Verbindlichk.eiten, für die dingliche          sorgungsverträgen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs 2) und von\nBelastungen bestanden hatten.                           Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des","124                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nKörpers oder der Gesundheit beruhen, soweit sie          lieh der Angehörigen der Hauptabteilungen II der\nnach Inkrnfltreten dieses Gesetzes fällig werden.        Landesbauernschaften, einschließlich der diesen\nAn die Stelle von Rentenforderungen, die bei             Hauptabteilungen unterstellten Schulen und sonsti-\nBeendigung der Abwicklung noch nicht fällig sind,        gen Außendienststellen (Halbsatz 1), und der in\ntreten Ansprüche auf Zahlung des Schätzwerts; für        Nummer 6 der Anlage A zu § 2 des genannten Ge-\ndie Ansprüche von unter § 7 Abs. 4 fallenden Be-         setzes bezeichneten Einrichtungen vorgesehen wer-\nrechtigten, die nicht bis z:ur Beendigung der Abwick-    den.· Die in Satz 2 bezeichneten Kammern und\nlung ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Altfent-        Einrichtungen sind von der sich aus § J 1 des in\nhalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nehmen,          Satz 1 genannten Gesetzes für sie ergebenden\nhat der Abwickler Sicherheit zu leisten.                 Unterbringungspflicht befreit.\n(3) Der Abwickler hat für den Zeitpunkt des Ab-          (2) Außer    der Dbernahme der nach Absatz 1\nlaufs der Anmeldefrist (§ 10 Abs. 1) eine weitere        Satz 1 von den Ländern für Rechnung des Bundes\nVermögensübersicht anzufertigen. Er hat anschlie-        zu leistenden Zahlungen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 des in\nßend aus dem nicht nach § 12 herausgegebenen oder        Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes) erstattet der\nnach § 13 übertragenen Vermögen, soweit es nicht         Bund die Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 2 in\nzur Erfüllung der in Absatz 2 bezeichneten An-           der Höhe, daß er insgesamt Zweidrittel der Leistun-\nsprüche benöligt wird, die sonstigen Ansprüche           gen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übernimmt.\nganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht,\nanteilig zu erfüllen. Der Teil der Ansprüche, der aus        {3) § 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1 des\ndem Vermögen nicht erfüllt werden kann, erlischt.        in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes ist nach\nMaßgabe der Absätze 1 und 2 anzuwenden. Für die\nBeteiligung an den Aufwendungen nach Absatz 1\n§ 17                           Satz 2 gelten, vorbehaltlich einer abweichenden\nVerteilung durch Vereinbarung der Länder, fol-\nDas nach Herausgabe der in § 13 bezeichneten           gende Vomhundertsätze:\nVermögenswerte und nach Erfüllung der in § 16\nAbs. 2 und 3 genannten Ansprüche verbleibende                     Baden-Württemberg               13,6 v. H.,\nVermögen des Reichsnährstands steht zu zwei Drit-                 Bayern                           16,8 v. H.,\nteln dem Bund und zu einem Drittel den Ländern\nBerlin                            4,1 v. H.,\nzu, wobei für die Beteiligung der Länder § 18 Abs. 3\nSatz 2 entsprechend gilt.                                         Bremen                            1,5 v.H.,\nHamburg                           3,4 v. H.,\nHessen                            8,5 v.H.,\nNiedersachsen                    11,8 v. H.,\nDRITTER ABSCHNITT\nNordrhein-Westfalen              27,9 v. H.,\nUnterbringung und Versorgung der verdrängten\nDienstangehörigen und Versorgungsberechtigten                  Rheinland-Pfalz                   6,1 v. H.,\ndes Reichsnährstands                             Saarland                          2,1 v. H.,\nSchleswig-Holstein                4,2 v. H.\n§ 18\n(1} Der Bund trägt die Versorgung nach Kapitel I\neinschließlich der ergänzenden Vorschriften des\nVIERTER ABSCHNITT\nKapitels III des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-                 Abwicklung der Zusammenschlüsse\nzes fallenden Personen für die unter Kapitel I fal-\nlenden Personen, die am 8. Mai 1945 ihr Amt oder                                  § 19\nihren Arbeitsplatz bei den Reichshauptabteilun-\ngen des Reichsnährstands oder Kreisbauernschaften            {1) Die Zusammenschlüsse werden getrennt ab-\nhatten oder am 8. Mai 1945 bereits Versorgungs-          gewickelt. Die §§ 12 bis 17 gelten entsprechend.\nempfänger der in Nummern 5 und 6 der Anlage A\n{2) Reicht das Vermögen eines Wirtschaftsver-\nzu § 2 des genannten Gesetzes bezeichneten Ein-\nbandes zur Erfüllung einer vor dem 8. Mai 1945 ent-\nrichtungen waren; Entsprechendes gilt für die\nstandenen Verbindlichkeit des Wirtschaftsverbandes\nHinterbliebenen. Die Unterbringungen und Versor-\nnicht aus, so ist das Dberschußvermögen ·der Haupt-\ngung der übrigen unter Kapitel I des in Satz 1 ge-\nvereinigung, deren Mitglied der Wirtschaftsverband\nnannten Gesetzes fallenden Dienstangehörigen der\nwar, zur Deckung des Fehlbetrages heranzuziehen.\nin Nummern 5 und 6 der Anlage A zu § 2 des\nGesetzes bezeichneten Einrichtungen, einschließlich\nder Schulen und sonstigen Außendienststellen der                                   § 20\nLandesbauernschaften, obliegt den Ländern und in\nihnen bestehenden Landwirtschaftskammern oder                Für die Abwicklung der im Geltungsbereich dieses\ndiesen entsprechenden Einrichtungen, und zwar hin-        Gesetzes belegenen Vermögensteile von Zusammen-\nsichtlich der Versorgung, soweit durch Landesgesetz       schlüssen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich\ndie Beteiligung dieser Kammern oder Einrichtungen        dieses Gesetzes hatten, gelten die Vorschriften\nbestimmt wird; eine Beteiligung kann nur hinsieht-       dieses Gesetzes entsprechend.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1961                           125\nFUNFTER ABSCHNITT                                                  § 26\nUbergangs- und Schlußbeslimmungen                (1) Bei der Beendigung ihrer Tätigkeit haben die\nBeauftragten dem Abwickler, der Abwickler dem\n§ 21                          Bundesminister Schlußrechnung zu legen.\nDie Aufgaben und Befugnisse der für den Reichs-        (2) Die Akten und Unterlagen           sind an  den\nnährstand und die Zusammenschlüsse bestellten          Bundesminister herauszugeben.\nbisherigen Treuhänder (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a      (3) Der Bundesminister gibt die Beendigung der\nbis e) erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.    Abwicklung im Bundesanzeiger bekannt.\nDie bisherigen Treuhänder haben das verwaltete\nVermögen unverzüglich an den Abwickler heraus-\nzugeben und diesem Schlußrechnung ,m legen.\n§ 27\nDas Abkommen vom 27. Februar 1953 über\n§ 22                          deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Aus-\n(1) Soweit Eigentum oder sonstiqe Vermögens-        führung ergangenen Vorschriften werden durch die\nrechte, die dem Reichsncthrsland oder den Zusam-       Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.\nmenschlüssen am oder nach dem 8. Mai 1945 zu-\ngestanden haben und nicht nach Artikel 135 Abs. 2\n§ 28\ndes Grundgesetzes auf einen anderen Rechtsträger\nübergegangen sind, auf Grund der Kontrollrats-            Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\ndirektive Nr. 50 und der badischen Landesverord-       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nnung über die Verwertung der Vermögen des ehe-         gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nmaligen Deutschen Reichs und der ehemaligen\ndeutschen Länder vom 16. Mai 1950 (Badisches\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 263) oder auf ähn-                                   § 29\nlicher Grundlage einem Lande übertragen worden\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 18\nsind, gilt die Ubertragung als nicht erfolgt.\nam ersten Tage des zweiten Kalendermonats nach\n(2) Die Dbertragung gilt r1uch dann als nicht er-   seiner Verkündung in Kraft. § 18 tritt mit Wirkung\nfolgt, wenn ein Land Vermögensgegenstände der in       vom 1. April - im Land Berlin vom 1. Oktober -\nAbsatz 1 bezeichneten Art auf sich selbst, auf eine     1951 und im Saarland mit Wirkung vom 6. Juli 1959\nandere juristische Person des öffentlichen Rechts      in Kraft.\ndieses Landes oder auf eine seinem maßgeblichen            (2) Gleichzeitig treten außer Kraft\nEinfluß unterliegende juristische Person des priva-\n1. das Gesetz über die Auflösung des Reichs-\nten Rechts übertragen hat, soweit der Bundesmini-\nnährstandes im• Vereinigten Wirtschafts-\nster die Ubertragung nicht genehmigt. Vor einer\ngebiet vom 21. Januar 1948 - Reichsnähr-\nGenehmigung nach Satz 1 hat der Bundesminister\nstands-Auflösungsgesetz - (Gesetz- u. Ver-\nden in § 3 genannten Beirat zu hören.\nordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Ver-\n(3) Der ehemalige bayerische Kreis Lindau gilt                 einigten Wirtschaftsgebietes S. 21);\nals Land im Sinne dieser Vorschrift.                          2. die Erste Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über die Auflösung des\nReichsnährstandes im Vereinigten Wirt-\n§ 23\nschaftsge biet (Treuhänderverordnung zum\nArreste und Zwangsvollstreckungen in die Ver-                  Gesetz über die Auflösung des Reichs-\nmögen des Reichsniihr~tands und der Zusammen-                     nährstandes) vom 4. Februar 1949 (Amts-\nschlüsse sind für die Dauer der Abwicklung nur                    blatt für Ernährung, Landwirtschaft und\nwegen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Verbind-                Forsten S. 33);\nlichkeiten zulässig.                                          3. die Zweite Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über die Auflösung des\nReichsnährstandes im Vereinigten Wirt-\n§ 24\nschaftsgebiet       (Anmeldungsverordnung)\nSoweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch                  vom 4. Februar 1949 (Amtsblatt für Ernäh-\ndieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außer-             rung, Landwirtschaft und Forsten S. 34);\ngerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen         4. die §§ 1 und 2 des Landesgesetzes des\nAuslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.                   Landes Rheinland-Pfalz über die Auflö-\nsung des Reichsnährstandes und zur Uber-\nlei tung von Aufgaben und Befugnissen\n§ 25                                     auf den Gebieten der Ernährungswirtschaft\nFür die Zeit vor dem 6. Juli 1959 ist § 18 Abs. 3             und der Landwirtschaft vom 15. Juli 1949\nSatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Saar-                   (Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-\nland außer Betracht bleibt und sich die Beteiligung                Pfalz I S. 280);\nder Länder nach dem Verhältnis der Bevölkerung                 5. § 2 Abs. 2 der Verordnung des früheren\ndes Landes zu der Gesamtbevölkerung im Geltungs-                  Landes Baden über die Verwertung der\nbereich dieses Gesetzes (ohne Samland) bestimmt.                   Vermögen des ehemaligen Deutschen","126                             Bundc• sgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nReichs und der ehemaligen deutschen Län-             7. die in § 8 des Gesetzes über die Auflö-\nder vom Hi. Mai 1950 (Budisches Gesetz-                 sung des Reichsnährstandes im Vereinig-\nund Verordnungsblatt S. 263);\nten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948\n6. § 2 Buchstabe E Nr. 9 der Dritten Verord-               -   Reichsnährstands-Auflösungsgesetz -\nnung der vor1i.iufigen Regierung des Lan-\n(Gesetz- u. Verordnungsblatt des Wirt-\ndes Baden-Württemberg zur Uberleitung\nvon Verwaltungsaufgaben vom 21. Juli                    schaftsrates des Vereinigten Wirtschafts-\n1952   (Baden-Württembergisches Gesetz-                 gebietes S. 21) genannten Gesetze und\nund Verordnungsblatt S. 23);                            Verordnungen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Februar 1961\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Meyers\nD(~r Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer ßundesrninister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nWilhelmi","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1961                           127\nAnlage\n(zu § 1)\nL Die auf Grund der Verordnung zur Ordnung                  schaft vom 21. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I\nder · Getreidewirtschaft vorn 10. Juli 1935              S. 911) errichtete Hauptvereinigung der deut-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1006) in der Fassung der           schen Gartenbauwirtschaft und ihre im Gel-\nVerordnungen vorn 10. Juli 1936, 26. Juni 1937,          tungsbereich dieses Gesetzes errichteten Garten-\n11. Februar 1938, 7. Juli 1938 (Reichsgesetzbl.          bauwirtschaftsverbände.\n1936 I S. 544, 1937 I S. 700, 1938 I S. 192 und 837)\nerrichtete Hauptvereinigung der deutschen Ge-         6. Die auf Grund der Verordnung über den Zu-\ntreide- und Futtermittelwirtschaft und ihre Ge-          sammenschluß der deutschen Wein- und Trink-\n1:reidewirtschaftsverbände Baden-Elsaß, Bayern,          branntweinwirtschaft vom         30. April    1943\nBayreuth, Hessen-Nassau, Kurhessen, Kurmark,             (Reichsgesetzbl. I S. 273) errichtete Hauptver-\nNiedersachsen, Rheinland, Schleswig--Holstein,           einigung der deutschen Wein- und Trinkbrannt-\nWeser-Ems, Westfalen, Westmark, Württem-                 weinwirtschaft und ihre Wein- und Trink-\nberg.                                                    branntweinwirtschaftsverbände        Baden-Elsaß,\nBayern, Hessen-Nassau, Moselland und Rhein-\n2. Die auf Grund der Verordnung zur Regelung\nland, Westfalen und Kurhessen, Württemberg,\ndes Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar\nKurmark,       Norddeutschland,    Niedersachsen,\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 301) in der Fassung\nWestmark.\nvom 8. April 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 366) er-\nrichtete Hauptvereinig1:1ng der deutschen Vieh-       7. Die auf Grund der Verordnung über den Zu-\nwirtschaft und ihre im Geltungsbereich dieses            sammenschluß der deutschen Brauwirtschaft\nGesetzes errichteten Viehwirtschaftsverbände.            vom 18. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 556)\n3. Die auf Grund der Verordnung über den Zu-                errichtete Hauptvereinigung der deutschen\nsammenschluß der deutschen Milch- und Fett-              Brauwirtschaft und ihre Brauwirtschaftsver-\nwirtschaft vom 29. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I          bände Süddeutschland, Westdeutschland, Ost-\nS. 957) in der Fassung der Verordnung über die           deutschland, Norddeutschland.\nVereinigung der Zusammenschlüsse uuf dem              8. Die auf Grund der Verordnung über den Zu-\nGebiete der Mild1-, Fett- und Eierwirtschaft             sammenschluß der deutschen Zucker- und Süß-\nvorn 11. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 303) er-         warenwirtschaft vom 7. Januar 1943 (Reichsge-\nrichtete Hauptvereinigung der deutschen Milch-,          setzbl. I S. 22) errichtete Hauptvereinigung der\nFett- und Eierwirtschaft und ihre Milch-, Fett-          deutschen Zucker- und Süßwarenwirtschaft und\nund Eierwirtschaflsverbände Baden-Elsaß, Bay-            ihre Zuckerwirtschaftsverbände Nordostdeutsch-\nreuth, Hessen-Nassau, Kurhessen, Kurmark,                land, Nordwestdeutschland, Rheinland, Süd-\nNiedersachsen, Schleswig-Holstein, Weser-Ems,            westdeutschland, Süddeutschland.\nWestmark, Rheinland-Weslfalen, Allgäu, Bay-\nern, Württemberg.                                     9. Die auf Grund der Verordnung über den Zu-\nsammenschluß der deutschen Fischwirtschaft\n4. Die auf Grund der Verordnung über den Zu-\nvom 1. April 1935 (Reichsg·esetzbl. I S. 542) in\nsammenschluß der Kartoffelwirtschaft vom\nder Fassung vom 30. April 1937 (Reichsge-\n18. April 1935 in der Fassung vom 2. Juli 1935\nsetzbl. I S. 580) errichtete Hauptvereinigung der\nund 9. April 1936 (Reichsgesetzbl. 1935 I S. 550,\ndeutschen Fischwirtschaft.\n905 und 1936 I S. 372) errichtete Hauptvereini-\ngung der deutschen Kart.off elwirtschaft und ihre    10. Der auf Grund der Vero,rdnung über die Errich-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten           tung einer Reichsvereinigung Bastfaser vom\nKartoffelwirtschaftsverbände.                             19. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 132) errich-\n5. Die auf Grund der Verordnung über den Zu-                tete Reichsverband für inländische Bastfaser-\nsammenschluß der deutschen GarlPnbauwirt-                pflanzen.","128                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nFünftes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes\nVom 23. Februar 1961\nDer BundPslüg hat      das   folgende   Gesetz be-    dert zu senken oder bis auf 35 vom Hundert zu\nschlossen:                                               erhöhen, soweit dies nach der Versorgungslage mit\nArtikel 1                          Inlandstabak erforderlich ist.\nIn § 3 Abs. 1 Abteilung C Buchstabe a des Tabak-\nsteuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I                              Artikel 3\nS. 169), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nrung von Verbrauchsteuergesetzen vom 10. Oktober         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704), wird für die Zeit bis  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nzum 30. Juni 1962 hinter dem Wort „mindestens\"           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ndie Zahl „50\" durch die Zahl „25\" ersetzt.               sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uber lei tungsgesetzes.\nArtikel 2\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,                            Artikel 4\nden nach Artikel 1 auf 25 vom Hundert Inlandstabak         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nfestgesetzten Beimischungssatz bis auf 15 vom Hun-       dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt. ,\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Februar 1961\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Meyers\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundes mini s t er für wir t s c h a f tl ich e.n Besitz des Bundes\nWilhelmi","Nr. 11 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1961                             129\nVerordnung über die Höhe des Tage- und Ubernachtungsgeldes\nund des Beschäftigungstagegeldes der Beamten\nVom 21. Februar 1961\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 und des § 18 Abs. 1                                                     § 2\ndes Gesetzes über Reisekostenvergütung der Be-                                     Änderung des Beschäftigungstagegeldes\namten vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I\n1\nS. 1067) ) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des                         Nummer 2 Abs. 4 der Bestimmungen über Ver•\nGrundgesetzes und auf Grund des § 15 Abs. 2 des                          gütung bei vorübergehender auswärtiger Beschäfti•\nDritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                          gung der Beamten vom 11. September 1942 (Reichs•\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) wird verordnet:                                 besoldungsblatt S. 184) 2) erhält folgende Fassung:\n11 (4) Das Beschäftigungstagegeld beträgt\n§ 1\nfür verheiratete    für ledige\nÄnderung des Tage- und Ubernachtungsgeldes                             in Stufe                Beamte          Beamte\n§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über Reisekostenvergü-                                                  DM               DM\ntung der Beamten vom 15. Dezember 1933 1 ) erhält\nfolgende Fassung:                                                              I                  12,00             6,50\n11 (2) Es beträgt                                                           II                 10,50             6,00\nIII                 9,50             5,50\na) das Tagegeld für jeden vollen Kalender-\nIV                  8,50             5,00\ntag in\nV                   7,50             4,50.\"\nStufe I a .................. 22,00 DM\nStufe lb .................. 19,00 DM\n§ 3\nStufe II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 DM\nBerlin-Klausel\nStufe III . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 DM\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nStufe IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,00 DM\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nStufe V ................... 11,00 DM:\nb) das Ubernachtungsgeld in                                                                § 4\nStufe I a ................. . 20,00 DM                                            Inkrafttreten\nStufe     lb     .................           . 17,00  DM       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nStufe     II   ..................            . 14,00  DM    nuar 1961 in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage\ntritt die Verordnung über die Höhe des Tage- und\nStufe     III    .................           . 12,00  DM    Ubernachtungsgeldes und des · Beschäftigungstage-\nStufe     IV     .................           . 10,00  DM    geldes der Beamten vom 20. Dezember 1956 (Bun-\nStufe     V                                     9,00  DM.\"  desgesetzbl. I s; 1079) außer Kraft.\nBonn, den 21. Februar 1961\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\n1) Bundesgesetzbl. ITI 2032-2\n2) BundesgcsetzbL III 2032-2-2","130                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nVerordnung über die Inansprndmabme des Stellenvorbehalts\nnach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1961\nVom 22. Februar 1961\nAuf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldaten-\nversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 785) wird im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister für Verteidigung und mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:\n§  1\nIm Rechnungsjahr 1961 (vom 1. Januar bis 31. De-\nzember 1961) werden auf Grund des Stellenvor-\nbehalts für Inhaber des Zulassungsscheins Stellen\nnicht in Anspruch genommen.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n1961 in Kraft.\nBonn, den 22. Februar 1961\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}